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  • · Fachbeitrag · Hinweisgeberschutz

    Hinweisgeberstellen ‒ ein Muss für die Mandantschaft?

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg

    | Seit Mitte Dezember letzten Jahres benötigen u. a. Unternehmen ab 50 Beschäftigten eine sog. Hinweisgeberstelle. Die Vorgaben hierfür finden sich z. B. im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Über die Hinweisgeberstelle sollen Hinweisgeber (engl. Whistleblower) eine vielleicht rechtswidrige Handlung, z. B. auch Steuerhinterziehung, innerhalb eines Unternehmens melden können. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: In der Apotheke meines Mandanten hat eine Durchsuchung der Staatsanwaltschaft stattgefunden. Ihm wird u. a. Abrechnungsbetrug vorgeworfen. Die Vorwürfe basierten auf einer anonymen Anzeige. Darf aufgrund eines solchen anonymen Hinweises wirklich ein so massiver Eingriff stattfinden? Müssen wir jetzt alle damit rechnen, dass Mitarbeiter uns anzeigen und dann der Staatsanwalt kommt?

     

    ANTWORT DER STRAFVERTEIDIGERIN: Nicht nur in Unternehmen selbst gibt es Meldestellen. Auch staatliche Stellen, z. B. die Steuerverwaltung Baden-Württemberg oder die Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG) bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg, bieten die Möglichkeit, anonym Hinweise abzugeben. Sogar Durchsuchungen dürfen aufgrund anonymer Anzeigen stattfinden, wie das LG Nürnberg-Fürth entschieden hat (14.2.24, 18 Qs 49/23, 18 Qs 50/23, 18 Qs 51/23).