· Fachbeitrag · Kosten im Strafverfahren
Herausgabeverlangen
von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg
| Die folgende Frage hat ein Teilnehmer des IWW-Webinars „Steuerstrafverfahren: Wer darf was und was geht gar nicht?“ am 19.1.23 gestellt. Die aufgeworfenen Probleme zur Herausgabe von Belegen, um eine Durchsuchung abzuwenden, konnten im Rahmen des Webinars nicht vollständig abgearbeitet werden, sind jedoch von allgemeinem Interesse. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Bei einem Steuerstrafverfahren gegen fremde Dritte wurde mein Mandant M für fünf Jahre zur Auskunft verpflichtet. Er soll Rechnungen und Banknachweise aus dieser Geschäftsbeziehung und die dazugehörigen Banknachweise vorlegen, um richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen abzuwenden. M hat Angst und empfindet dieses Vorgehen als Zumutung. Nach meiner Ansicht ist es unangebracht, dass „unbescholtene“ Steuerbürger wegen der Herausgabe von Belegen mit einer Hausdurchsuchung bedroht werden, weil sie ‒ i. d. R. ohne es selbst zu wissen ‒ Kontakt mit einem vermeintlichen Steuersünder haben. Ist das Vorgehen zulässig? Ich halte die Drohung für unverhältnismäßig, weil ein Ordnungsgeld (§ 70 StPO) ein milderes Mittel und somit vorrangig wäre. Wer trägt die Kosten, wenn der M mich beauftragt, die Herausgabe zu erledigen?
ANTWORT DES VERTEIDIGERS: Die Aufforderung an M verbunden mit dem Hinweis auf die Abwendungsmöglichkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme muss zulässig und verhältnismäßig sein. Es handelt sich hier um ein Herausgabeverlangen nach § 95 StPO, das gegenüber einer Durchsuchung nach § 103 StPO ein milderes Mittel darstellt, da ein Eingriff in die durch Art. 13 GG geschützte Sphäre des M durch die Herausgabe vermieden werden kann. Das Gericht kann bei einer Weigerung gem. § 95 Abs. 2 S. 1 StPO Ordnungs- und Zwangsmittel festsetzen, wenn
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