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  • · Fachbeitrag · Strafverteidigungskosten

    Eine wiederkehrende Problematik: Sind Strafverteidigungskosten Werbungskosten?

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAinStR, FAinStrR, Ecovis L+C Würzburg

    | Die Kosten für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren können je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der Sachverhalte schnell große Dimensionen erreichen. Für den steuerpflichtigen Beschuldigten ist fraglich, ob und in welchem Umfang er diese Kosten steuerlich geltend machen kann. Mit dieser Frage musste sich jüngst auch der BFH (31.03.22, VI B 88/21, Abruf-Nr. 229263 ) wieder befassen. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Meine Mandantin ist angestellte Geschäftsführerin einer GmbH. Gegen sie wurde wegen Hinterziehung von Lohnsteuer sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten ermittelt. Grund hierfür sind Schwarzlohnzahlungen an Mitarbeiter. Die Mittel für die Löhne stammten aus Scheinrechnungen, die sie ausschließlich für diese Zwecke erstellt hat. Angeklagt waren nur die Komplexe der Lohnsteuer und des § 266a StGB. Die Scheinrechnungen waren nicht Gegenstand der Anklage. Sie hat aber die dadurch erlangten Gelder z. T. auch privat verwendet. Sie möchte nun wissen, ob die Kosten für die Verteidigung im Strafverfahren als Werbungkosten abziehbar sind.

     

    ANTWORT DER STRAFVERTEIDIGERIN: Grundsätzlich sind Verteidigungskosten steuerrechtlich rein private Angelegenheiten und unterliegen damit dem Abzugsverbot für Privataufwendungen, § 12 Nr. 1 EStG. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es im persönlichen Interesse eines jeden Steuerpflichtigen liegt, nicht strafrechtlich verurteilt zu werden. Der BFH hatte nun jedoch wieder über einen Fall zu entscheiden, in dem er in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (z. B. VI R 75/10, 17.8.11 oder IX R 5/12, 16.4.13) von diesem Grundsatz abgewichen ist.