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    VA Verkehrsrecht aktuell

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    · Fachbeitrag · Erfahrungsaustausch

    Zwischenstand: Das gilt bzgl. der Corona-Impfungen von Anwälten

    | Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4b CoronaImpfV haben Anwälte ‒ nachrangig nach den in §§ 2, 3 CoronaImpfV genannten Gruppen mit höchster bzw. hoher Priorität ‒ einen Anspruch auf „Schutzimpfung mit erhöhter Priorität“. Da die Bundesländer ‒ und nicht die Rechtsanwaltskammern (RAK)! ‒ für die Organisation der Impfungen zuständig sind, wird die Terminvergabe regional unterschiedlich geregelt. AK hatte über eine Initiative der RAK Berlin berichtet (siehe ak.iww.de , Abruf-Nr. 47343770 ). Daraufhin haben sich weitere RAK und AK-Leser in dieser Sache bei der AK-Redaktion gemeldet ‒ vielen Dank dafür! Hier ein kurzer Überblick über diese Kammerbezirke: |

     

    • In Baden-Württemberg können sich die Anwälte nach Auffassung des dortigen Justizministeriums den Nachweis der Anspruchsberechtigung nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 CoronaImpfV selbst ausstellen, ohne Bescheinigung der zuständigen RAK. Einen Impftermin können sie allerdings trotzdem nur über das offizielle Portal impfterminservice.de/impftermine und erst dann vereinbaren, wenn die Prioritätsgruppe „Rechtspflege“ in der Liste der aktuell impfberechtigten Personengruppen aufgeführt wird.

     

    • In Bayern erfolgt die Terminvergabe grundsätzlich über das Portal https://impfzentren.bayern. Die RAK München bietet der Staatsregierung weiterhin Unterstützung an und hat an die Priorisierung erinnert. In einzelnen bayerischen Impfzentren (u. a. München) hat man bereits mit Impfungen der Prio-Gruppe 3 begonnen.

     

    • Die RAK Berlin und die für die ganze Stadt zuständige Gesundheitsverwaltung haben vereinbart, dass die Impfcodes den Anwälten über die RAK Berlin zur Verfügung gestellt werden, wenn die Impfgruppe 3 generell eröffnet wird. Auch das Kanzleipersonal wird von der Priorisierung erfasst.

     

    • Für Hamburg weist die Hanseatische RAK auf die Regelung der Impfreihenfolge in § 1 Abs. 2 CoronaImpfV und die Impfvoraussetzungen hin.

     

    • In Koblenz hat die RAK mit einer E-Mail vom 31.3.21 über die Impfpriorisierung für Anwälte informiert. Auf Anfrage stellt sie eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt aus.

     

    • In NRW haben sich die RAK Hamm, Düsseldorf und Köln an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW gewandt, um das Impfprozedere für Anwälte zu klären und dabei zu unterstützen. Speziell die Gruppe der Strafrechtsanwälte mit Kanzleisitz in Köln, die Termine bei der Polizei, der JVA oder vergleichbaren Einrichtungen wahrnehmen, kann im Fall von Überkapazitäten vonseiten der Stadt Köln berücksichtigt werden (Registrierung unter rak-koeln.de ‒ die Kammer vergibt aber keine Termine!).

     

    • In Rheinland-Pfalz ist nun unter impftermin.rlp.de u. a. die Impfgruppe „Personal in Justiz und Rechtspflege“ aufgerufen (Anwaltsausweis bzw. RAK-Mitgliedsbescheinigung und für Mitarbeiter das Online-Arbeitgeberformular unter impftermin.rlp.de sind zur Terminvergabe erforderlich).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) unter iww.de/s4833
    Quelle: Seite 76 | ID 47368385

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