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  • 15.07.2011 · IWW-Abrufnummer 112332

    Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 30.05.2011 – 1 Ss 851/10

    Ein Bankrott gemäߧ 283 Abs. 1 Nr. 7 b, Abs. 6 StGB erfordert die Gleichzeitigkeit von Krise und Nichterstellung der Bilanz in der hierfür vorgeschriebenen Zeit. Eine entgegenstehende Auslegung der Norm verbietet der Wortsinn des Gesetzes. Tritt eine Überschuldung oder zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit erst später ein, kommt nur eine Strafbarkeit gemäߧ 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB in Betracht. An dieser Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 30.01.2003, 3 StR 437/02 und Beschluss vom 05.11.1997, 2 StR 462/97, beides zitiert nach [...]) wird festgehalten.


    Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat
    in der Sitzung vom 30. Mai 2011,
    an der teilgenommen haben:
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07. Oktober 2010 werden

    v e r w o r f e n .

    Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

    Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

    Gründe
    I.

    Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilte den Angeklagten am 05. Oktober 2009 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zwei Fällen, vorsätzlichen Bankrotts in vier Fällen und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in vier Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20 Euro. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten hiergegen rechtzeitig Berufung ein. Nachdem der Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in vier Fällen in der Berufungsverhandlung gemäߧ 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, verwarf das Landgericht Stuttgart die Berufung des Angeklagten am 07. Oktober 2010 mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zwei Fällen, vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen sowie vorsätzlichen Bankrotts in zwei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt wurde. Die Berufung der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht Stuttgart in vollem Umfang. Die Strafkammer gelangte zur Überzeugung, dass die A-GmbH und die B-GmbH, deren beider Geschäftsführer der Angeklagte war, spätestens seit 15. April 2004 zahlungsunfähig gewesen seien. Obwohl der Angeklagte dies erkannt habe, habe er die Stellung der Insolvenzanträge für beide Gesellschaften bis zum 25. November 2004 bewusst unterlassen. Darüber hinaus habe es der Angeklagte bewusst und in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Bilanzerstellung unterlassen, hinsichtlich beider Gesellschaften innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist für die Erstellung der Bilanzen für die Geschäftsjahre 2002/2003 und 2003/2004 - also bis zum 30. September 2003 bzw. 2004 - zu sorgen.

    Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils rechtzeitig eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision der Staatsanwaltschaft beigetreten.

    Der Angeklagte beantragt,

    das Urteil des Landgerichts aufzuheben und ihn freizusprechen.

    Hilfsweise beantragt er,

    die Schuldsprüche jeweils auf fahrlässiges Handeln zu berichtigen und in Übereinstimmung mit einem Antrag der Staatsanwaltschaft angemessene Strafen zu verhängen.

    Weiter hilfsweise beantragt er,

    die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen. Der Angeklagte beantragt darüber hinaus, die Revision der Staatsanwaltschaft als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

    Die Staatsanwaltschaft beantragt,

    das Urteil bezüglich der Taten Ziffern 3 und 4 sowie zur Gesamtstrafe aufzuheben und insoweit an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen, wobei die tatsächlichen Feststellungen bestehen bleiben sollen.

    II.

    Beiden Revisionen bleibt der Erfolg versagt.

    a)

    Hinsichtlich der Revision des Angeklagten kann dahingestellt bleiben, ob sie überhaupt in zulässiger Weise eingelegt wurde, weil sie sich lediglich gegen einzelne Punkte der Beweiswürdigung des Urteils richtet. Einzelausführungen zur Sachrüge können die Revision unzulässig machen, wenn sie ergeben, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will (Meyer-Goßner StPO, 53. Aufl., § 344 Rn. 19 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2004, 1 Ss 80/03, im Folgenden, soweit nicht anders vermerkt, alle Entscheidungen zitiert nach [...]). Sie ist in jedem Fall unbegründet, weil die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die tatsächlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch nach der äußeren und inneren Tatseite. Die Beweiswürdigung ist frei von Lücken und Widersprüchen. Verstöße gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze liegen nicht vor. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

    b)

    Auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung der Taten Ziffern 3 und 4 des Urteils richtet, führt nicht zum Erfolg. Sie ist zwar zulässig eingelegt, in der Sache aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung wertete die Strafkammer diese Taten der Nichterstellung der Bilanzen der A-GmbH und der B-GmbH für das Geschäftsjahr 2002/2003 lediglich als Verletzung der Buchführungspflicht gemäߧ 283 b Abs. 1 Nr. 3 b, Abs. 3, § 283 Abs. 6 StGB und nicht als Bankrott gemäߧ 283 Abs. 1 Nr. 7 b, Abs. 6 StGB. Die Frist zur Erstellung der Bilanzen für 2002/2003 lief, da das Wirtschaftsjahr der A-GmbH und der B-GmbH am 31. März endete, gemäߧ§ 242, 264 Abs. 1 HGB, § 42 GmbHG am 30. September 2003 ab. Die Zahlungsunfähigkeit trat bei der A-GmbH und der B-GmbH am 15. April 2004 ein. Somit trat die Krise erst nach vollständigem Ablauf der Bilanzerstellungsfrist ein. Ein Bankrott gemäߧ 283 Abs. 1 Nr. 7 b, Abs. 6 StGB erfordert dem Wortlaut der Vorschrift nach jedoch die Gleichzeitigkeit von Krise und Nichterstellung der Bilanz in der hierfür vorgeschriebenen Zeit: Bestraft wird nach dieser Vorschrift, wer es "bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit (...) entgegen dem Handelsrecht (...) unterlässt, die Bilanz (...) in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen" (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30.01.2003, 3 StR 437/02; BGH, Beschluss vom 05.11.1997, 2 StR 462/97, NStZ 1998, 192; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2005, III-2 Ss 32/05 - 18/05 III; OLG Rostock, Beschluss vom 07.04.2005, 1 Ss 393/04 I 5/05; Fischer StGB, 58. Aufl., § 283 Rn. 25 m.w.N.). Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Argumentation, dass derjenige, der nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist die Bilanz weiterhin nicht erstellt, fortlaufend gegen die Bilanzerstellungspflicht verstößt und einem Beschuldigten bei einem Dauerdelikt regelmäßig Veränderungen, die sich zwischen Vollendung (hier: des § 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB) und Beendigung der Tat zu seinem Nachteil ergeben, anzulasten sind, wenn der materielle Unrechtsgehalt der Tat fortbesteht (vgl. Doster, wistra 1998, 326; Maurer, wistra 2005, 174), mag zutreffen. Dennoch wird die Nichtbilanzierung bei Eintritt der Krise nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist von § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB seinem klaren Wortlaut nach nicht (mehr) regelnd erfasst. Etwas anderes kann auch den Gesetzesmaterialien zur Entstehung der Norm (Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. WiKG), Bundestagsdrucksache 7/3441) nicht entnommen werden. Eine entgegenstehende, an den oben genannten Erwägungen und auch an Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung verbietet der Wortsinn des Gesetzes, der bei einer Strafbestimmung unübersteigbar ist (Art. 103 Abs. 2 GG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011, 1 BvR 388/05 m.w.N.).

    Für dieses Ergebnis spricht auch folgende Überlegung: Besteht die Krise bereits bei Ablauf der für die Bilanzerstellung vorgesehenen Frist, verstößt der Betreffende gleich zu Beginn nicht nur gegen die Bilanzierungspflicht, sondern er tut dies zudem in einer Situation, in der seinem Verhalten wegen der Krise ein erhöhter Unrechtsgehalt - nämlich der des § 283 StGB - zukommt. Damit zeigt er eine höhere kriminelle Energie, als wenn er diesen Unrechtsgehalt in zwei zeitlich gestaffelten Teilstufen - erst Nichtbilanzierung in der vorgesehenen Zeit, dann Eintritt der Krise - verwirklicht. Denn in diesem Fall hat der Bilanzierungspflichtige sich zu dem Zeitpunkt, in dem die Krise eintritt, ohnehin bereits - wenn auch nur nach dem mit einem milderen Strafrahmen versehenen § 283 b StGB - strafbar gemacht und befindet sich somit bereits in "kriminellem Fahrwasser", so dass die weitere Untätigkeit beim späteren Eintritt der Krise jedenfalls keine spürbar größere kriminelle Energie mehr erfordert.

    III.

    Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.

    Vorschriften§ 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB § 283 Abs. 6 StGB