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  • 22.12.2011 · IWW-Abrufnummer 114152

    Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 16.11.2011 – 26 L 1431/11

    1. Begehrt ein Zeitungsreporter Auskunft des Finanzministeriums über einen vermeintlichen Einsatz der Steuerfahndung, so ist für dieses Begehren der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der auf das Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit weisende Zweck von Presseerklärungen oder Auskünften der Strafverfolgungsbehörden schließt es aus, sie den Justizverwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG zuzurechnen.



    2. Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist nicht eröffnet, wenn Auskunft vom Finanzministerium nicht auf dem Gebiet der materiellen Verwaltungstätigkeit begehrt wird, sondern auf einem Gebiet, in dem das Finanzministerium bzw. das ihm nachgeordnete Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft - gleichsam als behördeninterne Polizei der Finanzverwaltung - tätig geworden ist.




    3. Zu den Ausschlussgründen, die einem presserechtlichen Auskunftsanspurch entgegenstehen können.




    4. § 30 AO ist als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des Presserechts anzusehen.




    5. § 30 Abs 2 Nr 1 AO steht einem presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht entgegen, wenn diese Auskunft nicht die persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer Person betrifft.




    6. Beschränken sich die erbetenen personenbezogenen Daten auf die Angabe des Namens und der Berufs- und Funktionsbezeichnung des Einsatzleiters bzw. Ermittlungsführers, so steht § 4 Abs 2 Nr 3 PresseG NRW dem Auskunftsanspruch nicht engegen.


    Verwaltungsgericht Düsseldorf

    26 L 1431/11
    Tenor:

    1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, ob am Samstagabend, den 00.0. 2011, ein behördlicher Einsatz der Polizei und Steuerfahndung E im Swinger Club „X“ in X1 (Niederrhein) stattgefunden hat, wie lange dieser Einsatz gedauert hat, wer bei diesem Einsatz federführend war und wer ihn veranlasst hat, ob bei diesem Einsatz Beweismaterial gesichert wurde und ob es Festnahmen gegeben hat bzw. Haftbefehle erlassen wurden.

    2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

    3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

    Mit seiner am 19. September 2011 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift beantragt der Antragsteller,
    den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:
    1. Hat am Samstag Abend, den 00.0.2011, ein behördlicher Einsatz der Polizei und Steuerfahndung E im SwingerClub "X" in X1 (Niederrhein) stattgefunden?
    2. Wie lange dauerte dieser Einsatz?
    3. Wer war bei diesem Einsatz federführend und wer hat ihn veranlasst?
    4. Wurde bei diesem Einsatz Beweismaterial gesichert?
    5. Hat es Festnahmen gegeben oder wurden Haftbefehle erlassen?
    Dieser Antrag hat im vollen Umfang Erfolg.
    Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist für diesen Antrag der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
    Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art,
    BVerwG, Urteil vom 05.11.1981 3 C 47.80 in Buchholz 422.1 Nr. 1.
    Das ist hier der Fall. Bei der Erfüllung des Informationsanspruchs der Presse aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z.B. des Landespressegesetzes) handelt es sich um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht verwaltende Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde.
    BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 3 C 65/85 NJW 1989, 412.
    Die Streitigkeit ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht durch § 23 Abs. 1 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Der Antragsteller begehrt nicht etwa die Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Mit der begehrten Auskunft des Finanzministeriums Referat für Presse und Öffentlichkeitsarbeit wird keine spezifische Aufgabe auf dem Gebiet der Strafrechtspflege erfüllt. Zwar ist die Verfolgung von Steuerstrafsachen und Steuerordnungswidrigkeiten in NordrheinWestfalen in den Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung konzentriert, jedoch wird das Finanzministerium als übergeordnete Behörde nicht auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig, wenn es bezüglich eines steuerrechtlichen Straf bzw. Ermittlungsverfahrens gegenüber der Presse berichtet. Der auf das Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit weisende Zweck von Presseerklärungen oder Auskünften schließt es aus, sie den Justizverwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG zuzurechnen. Es fehlt insoweit an einer spezifischen, die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde kennzeichnenden charakteristischen Aufgabenerfüllung.
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 3 C 65/85 NJW 1989, 412; VG Berlin, Beschluss vom 05.10.2000 27 A 262.00 – NJW 2001, 3799; a.A.: OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.1980 1 VAs 7/80 NJW 1981, 356.
    Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
    Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
    Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folgt allerdings nicht aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land NordrheinWestfalen (Informationsfreiheitsgesetz NordrheinWestfalen IFG NRW) vom 27. November 2001, wonach jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen hat.
    Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist nämlich nicht eröffnet. Zwar macht der Antragsteller einen Anspruch gegenüber einer in § 2 Abs. 1 IFG NRW genannten Stelle geltend, denn er verlangt Auskunft vom Finanzministerium. Die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes im vorliegenden Fall folgt aber aus § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, der u.a. für die Behörden der Staatsanwaltschaft im Verhältnis zu Absatz 1 eine spezielle Regelung enthält.
    Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gilt das Gesetz für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Diese Vorschrift ist eine Sonderregelung gegenüber Absatz 1. Hiernach ist das Gesetz für die in § 2 Abs. 2 IFG NRW genannten Stellen nur anwendbar, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Ungeachtet des weiten Begriffs der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW ist mit dem in Abs. 2 verwendeten Begriff der "Verwaltungsaufgaben" die Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne gemeint. Hingegen soll der gesamte Bereich der gesetzgeberischen, richterlichen und Strafverfolgungstätigkeit dem Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen sein,
    OVG NRW, Urteil vom 07.10.2010 8 A 875/09 Juris.
    Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW werden alle Behörden erfasst, die der Staatsanwaltschaft zuzurechnen sind. Hierzu gehören zunächst die Generalstaatsanwaltschaft und die einzelnen, in den Landgerichtsbezirken bestehenden Staatsanwaltschaften.
    Vgl. näher Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 2 Rn. 261.
    Dem juristischen Sprachgebrauch entsprechend zählt zum Begriff "Behörden der Staatsanwaltschaft" darüber hinaus die Polizei, soweit sie repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 163 StPO und § 53 OWiG tätig wird. Werden Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG tätig, handeln sie weisungsabhängig und auf Auftrag; sie sind "verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft". Aber auch für Polizeibeamte, die ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 163 Abs. 1 StPO tätig werden, ist anerkannt, dass sie "verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft" sind, weil sie bei der alltäglichen Kriminalität mit der stillschweigenden Ermächtigung zur selbständigen Durchführung der Ermittlungen ohne Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft rechnen dürfen.
    OVG NRW, Urteil vom 07.10.2010 8 A 875/09 Juris.
    Im vorliegenden Fall wird die Auskunft vom Finanzministerium nicht auf dem Gebiet der materiellen Verwaltungstätigkeit begehrt, sondern auf einem Gebiet, in dem das Finanzministerium bzw. das ihm nachgeordnete Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft gleichsam als behördeninterne Polizei der Finanzverwaltung tätig geworden ist. Denn die Beamten der Steuerfahndung sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, vgl. § 404 S. 2 der Abgabenordnung (AO). Sie nehmen in dieser Funktion u. a. Beschlagnahmen und Durchsuchungen vor und haben Befugnisse nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit wie auch die strafgerichtliche Tätigkeit sollen nach der klaren Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW jedoch von vornherein dem Anwendungsbereich des IFG NRW entzogen sein.
    Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 466.
    Werden die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung bei repressivem Handeln zur Strafverfolgung im gleichen Sinne tätig wie die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft, so folgt hieraus, dass für die repressive Tätigkeit der beim Finanzamt angesiedelten Steuerfahndung das IFG NRW nicht gilt.
    Der geltend gemachte Auskunftsanspruch folgt jedoch aus § 4 Abs. 1 des Landespressegesetzes NRW (PresseG NRW).
    Nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Der gesetzgeberische Grund für diese Bestimmung wird allgemein darin gesehen, dass die Presse ihrer öffentlichen Aufgabe nach § 3 PresseG NRW zur Bildung der öffentlichen Meinung nur dann gerecht werden kann, wenn sie über alle Vorgänge im öffentlichen Leben, hier insbesondere im Staatsleben, ausreichend unterrichtet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur das Grundrecht der freiheitlichen Meinungsäußerung, sondern auch das Grundrecht der Pressefreiheit für die freiheitliche Demokratie "schlechthin konstituierend", weil die Presse zur politischen Meinungsbildung entscheidend beiträgt,
    BVerfG, Beschluss vom 06.10.1959 1 BvL 118/53 – BVerfGE 10, 118, 121.
    Der Antragsteller, der als Chefreporter der Tageszeitung "Bild" ein Vertreter der Presse ist, begehrt vom Antragsgegner Auskünfte, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen sollen, nämlich der Berichterstattung in einem vermeintlich anhängigen Steuerstrafverfahren.
    Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW besteht zwar nicht, soweit Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 PresseG NRW entgegenstehen. Diese Vorschrift steht jedoch dem Anspruch des Antragstellers nicht mit der Folge entgegen, dass die begehrte Auskunft verweigert werden könnte.
    Gemäß § 4 Abs. 2 PresseG NRW besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, soweit
    1. durch die Auskunft die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte
    2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
    3. ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
    4. deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
    Keiner dieser Ausschlussgründe liegt vor.
    Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Auskunft die Durchführung eines eventuell eingeleiteten Steuerstrafverfahrens beeinträchtigt werden könnte. Der diesbezügliche Vortrag des Antragsgegners erschöpft sich in der bloßen und allgemein gehaltenen Behauptung, dass "Auskünfte dieser Art und deren mit Sicherheit zu erwartende journalistische Verwertung durch den Antragsteller" eindeutig geeignet wären, ein solches Verfahren zu gefährden. Näher erläutert wird jedoch vom Antragsgegner die vermeintliche Gefährdung nicht. Ob die Frage, ob Haftbefehle erlassen wurden, "in strafprozessuales Niemandsland führt", wie der Antragsgegner meint, bedarf keiner näheren Betrachtung. Denn bei der Bewertung, ob ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht, ist es ohne Belang, ob die erbetene Auskunft für den Pressevertreter zu sinnvollen und verbreitungsfähigen Erkenntnissen führt.
    Auch Vorschriften über die Geheimhaltung stehen der erbetenen Auskunft nicht entgegen.
    Der Tatbestand der Geheimhaltung nach einem Gesetz ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine gesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht. Der Begriff ist eng auszulegen und betrifft nur wenige besondere Fälle.
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2011 - 20 F 21/10 - DVBl 2011, 1092 (zu § 99 VwGO).
    Gemäß § 30 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet, § 30 Abs. 2 Nr. 1 b) AO.
    Das Steuergeheimnis, bei dem es sich um einen grundrechtlich geschützten Lebensbereich von hoher Bedeutung handelt,
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2011, a.a.O.,
    gehört zu den Vorschriften über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW, die einen Anspruch auf Auskunftserteilung grundsätzlich ausschließen. § 30 AO ist als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des Presserechts anzusehen. Das Steuergeheimnis ist das Gegenstück zu den weitgehenden Auskunftsverpflichtungen und Offenlegungsverpflichtungen der Steuerpflichtigen, die selbst strafbare und gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen dem Finanzamt offenbaren müssen, soweit diese steuerlich relevant sind. Es soll den Steuerpflichtigen davor schützen, dass Verhältnisse, die er in Erfüllung steuerlicher Auskunftsverpflichtungen oder Offenbarungsverpflichtungen der Finanzverwaltung offenbart hat, außerhalb des Besteuerungsverfahrens bekanntwerden oder zu anderen als steuerlichen Zwecken ausgewertet werden.
    Neben diesem privaten Schutzinteresse dient das Steuergeheimnis aber auch dem Interesse des Fiskus an einer vollständigen und richtigen Erfassung der Steuerquellen. Denn durch das Steuergeheimnis soll der Steuerpflichtige veranlasst werden, seine steuerlichen Verhältnisse dem Finanzamt gegenüber rückhaltlos zu offenbaren. Es dient mithin der im öffentlichen Interesse liegenden Sicherung des Steueraufkommens, indem es die Bereitschaft des Steuerpflichtigen zur wahrheitsgemäßen Auskunft fördert.
    OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.1980 - 1 VAs 7/80 - NJW 1981, 356.
    Die nachgesuchte Auskunftserteilung betrifft vorliegend jedoch nicht die "Verhältnisse" eines anderen im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO. "Verhältnisse eines anderen" im Sinne des Steuergeheimnisses ist ein denkbar weiter Begriff. Angesprochen sind alle persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer Person. Der Begriff ist dem Zweck der Vorschrift entsprechend so weit auszulegen, dass er alles umfasst, was über den Steuerpflichtigen bekanntgeworden ist. Darunter fallen z.B. der Name, der Familienstand, die Kinderzahl, die Glaubenszugehörigkeit sowie seine gesamten geschäftlichen und steuerlichen Umstände. Dazu zählt auch die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger überhaupt bei einer Finanzbehörde steuerlich geführt wird, dass bei ihm eine Betriebsprüfung stattgefunden hat oder dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit läuft. Geschützt ist die gesamte finanzielle und wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen, die gewissermaßen den Schlüssel für die steuerliche Behandlung bildet.
    OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.1980, a.a.O.
    Aber hier werden solche Auskünfte seitens des Antragstellers gar nicht verlangt.
    Durch die erbetene Auskunft, ob am besagten Tag ein Einsatz der Polizei und Steuerfahndung im "X" stattgefunden hat (Frage 1), sind keine Verhältnisse eines anderen betroffen, die dem Antragsgegner in einem Steuerstrafverfahren bekannt geworden sind. Insbesondere berührt diese Auskunft nicht die persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer Person. Weder ist nach den Personalien des Clubbetreibers oder der dort Beschäftigten gefragt worden, noch wird Auskunft darüber verlangt, gegen wen sich das Verfahren richtet. Soweit die Frage vom Antragsgegner bejaht werden sollte, ergäbe sich hieraus lediglich, dass ein behördlicher Einsatz der Steuerfahndung in bestimmten Räumlichkeiten stattgefunden hat. Aus der Antwort ginge nicht hervor, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet und was konkret Gegenstand des Steuerstrafverfahrens ist.
    Gleiches gilt für die Fragen 2, 4 und 5. Frage 2 ("Wie lange dauerte dieser Einsatz?") zielt auf eine bloße Zeitangabe ab, durch die keinerlei Verhältnisse eines anderen offenbart werden. Frage 4 ("Wurde bei diesem Einsatz Beweismaterial gesichert?") und Frage 5 ("Hat es Festnahmen gegeben oder wurden Haftbefehle erlassen?") können durch einfaches "Ja" oder "Nein" beantwortet werden. Es werden seitens des Antragstellers keine personenbezogenen Daten abgefragt.
    Frage 3 ("Wer war bei diesem Einsatz federführend und wer hat ihn veranlasst?"), die unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 27.10.2011 dahin zu verstehen ist, das Name und Funktionsbezeichnung des Einsatzleiters bzw. Ermittlungsführers angegeben werden sollen, betrifft keine unter § 30 AO fallende Angabe über eine steuerpflichtige Person, sondern allenfalls personenbezogene Daten des Ermittlungsführers. Berührt wird hier § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG, wonach ein Anspruch auf Auskunft nicht besteht, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.
    § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW kann nicht entnommen werden, dass die Privatsphäre grundsätzlich vorrangig und absolut gegenüber dem Auskunftsverlangen der Presse geschützt ist. Das private Interesse an einem Unterbleiben der Auskunft genießt danach vielmehr nur dann Vorrang, wenn es das Auskunftsbegehren der Presse im konkreten Fall überwiegt, wobei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich ist.
    OVG NRW, Beschluss vom 19.02.2004 – 5 A 640/02 – NJW 2005, 618 m.w.N.
    Im Rahmen dieser Abwägung ist es nicht Aufgabe der um Auskunft ersuchten Behörde zu prüfen, ob das Presseorgan die erteilte Auskunft unverändert hier unter Namensnennung veröffentlichen darf. Diese Prüfung ebenso wie die Prüfung, ob die Information überhaupt veröffentlicht wird obliegt dem Presseorgan in eigener Verantwortung gemäß der Richtlinien für die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des Deutschen Presserates in der Fassung vom 3. Dezember 2008 (Pressekodex). Gemäß Ziffer 8 Satz 4 des Pressekodex achtet die Presse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
    Vgl. zudem Ziffer 8.1 Abs. 1 der Richtlinien, wonach die Presse bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren in der Regel keine Informationen in Wort und Bild veröffentlicht, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen würden.
    Mit der Namensnennung des Ermittlungsführers wird hier die Privatsphäre des betroffenen Bediensteten nicht betroffen. Allenfalls berührt wird die Öffentlichkeitssphäre durch die hier in Rede stehende Aufgabenwahrnehmung im beruflichen Bereich. Insoweit dürfte es unbedenklich sein, wenn sich die Angaben auf den Namen und die Berufs und Funktionsbezeichnung des Einsatzleiters bzw. Ermittlungsführers beschränken. Vgl. insoweit etwa § 9 Abs. 3 IFG NRW, wonach dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden soll, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat, es sei denn, der Offenbarung stünden schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen.
    Besteht ein Anspruch des Antragstellers bereits nach dem PresseG NRW, so bedarf es keiner Entscheidung, ob das nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgte Grundrecht der Pressefreiheit einen selbständigen, die pressegesetzlichen Regelungen ergänzenden Informationsanspruch der Presse gegenüber den staatlichen Behörden enthält.
    Verneinend: OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2875/92 - NJW 1995, 2741.
    Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er begehrt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten auf den Ausgang eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist,
    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.05.2011 – 1 S 570/11 – NVwZ 2011, 958 unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2010 m.w.N.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
    Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt; festgesetzt wurde der ungekürzte sog. Auffangwert, da der Antrag des Antragstellers auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.