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  • 20.01.2012 · IWW-Abrufnummer 120172

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 20.07.2011 – 14 K 4282/09

    1. Beleg- und Buchnachweise sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung, sondern bestimmen lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat.



    2. Die innergemeinschaftliche Lieferung ist auch dann steuerfrei, wenn der Unternehmer den formellen Nachweispflichten nicht nachkommt, aber feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG erfüllt sind.




    3. Ein Beleg dafür, dass ein Fahrzeug innergemeinschaftlich verbracht worden ist, kann die Zulassung des Fahrzeugs in einem Mitgliedstaat sein.




    4. Die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV erforderliche Angabe des Bestimmungsorts kann sich auch aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben.

    5. Unerheblich für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1b UStG ist, ob im Bestimmungsland die Erwerbsbesteuerung durchgeführt worden ist.




    6. Will der Verkäufer tatsächlich an die Besteller und Rechnungsempfänger liefern, liegt kein Scheingeschäft i.S.d. § 41 Abs. 2 AO vor.




    7. Ist ein Unternehmen wirtschaftlich inaktiv, bedeutet dies nicht, dass es auch umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer anzusehen ist.




    8. Der Verkäufer von Fahrzeugen kann aufgrund der von dem Käufer vorgelegten ausländischen USt-IdNr. für den Regelfall davon ausgehen, dass seine Lieferung eine innergemeinschaftliche Lieferung ist.




    9. Eine Reihengeschäft liegt nur dann vor, wenn der Abnehmer seinem Lieferant mitteilt, dass die Ware an einen Nacherwerber weiterverkauft wird und dabei bereits im Ausgangsmitgliedstaat vor der innergemeinschaftlichen Transportbewegung dem nachfolgenden Erwerber Verfügungsmacht verschafft wird und konkrete Hinweise vorliegen, dass der letzte Abnehmer den Warentransport veranlasst hat.




    10. Beruht die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1b UStG auf unrichtigen Angaben des Abnehmers und konnte der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht erkennen, kann die Steuerbefreiung aus Gründen des Vertrauensschutzes zu gewähren sein.




    11. Liegen keine objektiven Nachweise für eine physische Verbringung der Fahrzeuge nach Spanien vor, da entweder eine Zulassung nicht belegt wurde oder diese nicht zeitnah erfolgte, ist die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 1b UStG zu versagen.




    12. Eine Umsatzsteuersonderprüfung, die lediglich die Voranmeldungen zum Gegenstand hat, schafft kein Vertrauenstatbestand, der eine andere rechtliche Beurteilung des Jahresbescheides verhindert.




    13. Die Vorlage von Zulassungsbescheinigungen während des Klageverfahrens ist nicht verspätet, wenn das FA diese während des Vorverfahrens weder anerkannt hat, noch zu erkennen gegeben hat, dass sie für eine Entscheidung zugunsten des Klägers erforderlich sind.


    FG Baden-Württemberg v. 20.07.2011 - 14 K 4282/09

    Tatbestand
    Die Klägerin ist seit 1984 Inhaberin eines Autohandels in X. Ihr Ehemann (M) ist bei ihr angestellt. Sie liefert seit dem Jahr 2000 Fahrzeuge, insbesondere Typen der Marke Mercedes, nach Spanien. Kontakt hatte sie dort vor allem mit den Firmen Es1 oder Es 2. Die Fahrzeuggeschäfte wurden im Wesentlichen über die bis Ende 2001 für die Es1 tätige, deutsch sprechende Frau B abgewickelt. Ab 2002 war diese Inhaberin der Firma Es 3, die in Y / Spanien dieselbe Anschrift wie die Firma Es1 hatte. Alle Fahrzeuglieferungen erfolgten erst nach Vorkasse (überwiegend per Scheck) auf ein Girokonto in Spanien. Das Girokonto bei der Bank I in Y / Spanien hatte M auf seinen Namen eröffnet. Die Klägerin bewahrte die Unterlagen zu jedem Fahrzeuggeschäft in Ordnern getrennt nach der jeweiligen Auftragsnummer (Fz-Nr.) auf. Diese werden als „Fahrzeugakte” (Fz-Akte) bezeichnet. Die Ordner mit den Originalunterlagen sowie das Auftragsnummernbuch liegen dem Gericht vor.

    Die Fahrzeuggeschäfte der Klägerin mit den spanischen Abnehmern wurden wie folgt abgewickelt:

    B nahm telefonisch oder per Fax Kontakt mit M auf und bat um ein Angebot für einen bestimmten Fahrzeugtyp mit detaillierten Ausstattungsmerkmalen. M bemühte sich daraufhin um ein entsprechendes Fahrzeug. Er holte hierfür tagesaktuelle Preise über eine Fahrzeugbörse, wie z.B. bei Mercedes Benz über die „Drehscheibe”, ein und teilte dann B per Fax oder fernmündlich seine Konditionen mit. Daraufhin bestellte B in der Regel per Fax die Fahrzeuge. Sie unterschrieb grundsätzlich Bestellungen „i.A.” und mit ihrem Namenszeichen. Sie benutzte zur Bestätigung des Kaufs meistens ein formularmäßiges Schreiben mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:

    Name und Anschrift einer Firma aufgedruckt, wie z.B. Auto … S.L. oder S … S.L.

    Adressat handschriftlich vermerkt „xxx”

    gedruckt „Y / Spanien, den” – Datum handschriftlich eingetragen –

    Gedruckt „Sehr geehrter Herr” – handschriftlich eingetragen „A”–

    Gedruckt „Wir bestätigen hiermit den Kauf des” – handschriftlich erfolgten Angaben zum Fahrzeugtyp, Kaufvertrag, Preis, Auslieferungszeitpunkt –

    Gedruckt „Unsere ID. Nummer ist: …

    Bitte schicken Sie uns Ihre Rechnung per Fax auf der stehen muss, dass der Wagen unfallfrei ist, und faxen Sie uns bitte auch den Fahrzeugbrief zu.

    Wir brauchen auch Ihre Bankverbindung um die Überweisung durchführen zu können.

    Wenn das Geld auf Ihrer Bank ist, werden Sie von unserer Spedition angerufen die den Wagen abholt. Bitte geben Sie alle Wagenpapiere, wie auch die Originalrechnungen dem Fahrer mit.

    Bitte vergessen Sie nicht den Code des Radios mitzugeben, sowie die EWGÜbereinstimmungsbescheinigung.

    Mit freundlichen Grüßen”

    Handschriftlich i.A. Unterschrift

    „P.S. NEU-Fahrzeuge brauchen eine Tageszulassung”

    Wegen der Einzelheiten wird auf diese Schreiben Bezug genommen (Klage-Akten, S. 46-52, 55-57, 59).

    In 24 Fällen wurden die Fahrzeuge per Fax auf diesem formularmäßig vorbereiteten Schreiben „i.A.” mit dem Namenszeichen B bestellt. Die Firmen, für die B die Bestellung bestätigte, waren grundsätzlich auch die Rechnungsempfänger, außer in folgenden Fällen mit Fz-Nr.:

    518 Den Kauf eines Mercedes C 240 bestätigte am 29. Dezember 2000 die S … Die Rechnung stellte die Klägerin am 26. Februar 2001 an die Auto … aus.
    534 Den Kauf eines Mercedes S 500 bestätigte am 9. April 2001 die S … Y / Spanien S.L.. Die Rechnung stellte die Klägerin am 9. Juli 2001 an die Fa. Fa. 6, Y / Spanien, aus.
    511 Den Kauf eines Mercedes C 320 bestätigte am 16. November 2000 die S … Die Rechnung stellte die Klägerin am 12. Februar 2001 an die Auto … aus.

    Entsprechende Vollmachten für B sind nicht in den Akten.

    Nach den Fz-Akten der Klägerin war der Empfänger der Fahrzeuge ebenfalls der Rechnungsempfänger.

    Zum Teil erhöhte B den Kaufpreis um ihre Provision. Hierzu sandte sie ein Fax an M und teilte ihm die Höhe der Provision mit, so z.B. mit Schreiben vom 13. Februar 2001 mit dem handschriftlichen Hinweis, „ich habe 1000,– DM Provision dazu gezählt. Zur Info. Gruß”. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (Klage-Akten, S. 53).

    M orderte anschließend für die Klägerin die für Spanien bestimmten Fahrzeuge nach Tagesangebot bei diversen Zwischenhändlern. Diese ließen ihrerseits die Fahrzeuge im Auftrag der Klägerin abholen und zwar in der Regel direkt im Mercedes Werk (entsprechende Übernahmebestätigungen legte die Klägerin vor) und stellten die Fahrzeuge zur Abholung bereit. Die Klägerin teilte ihnen nach Rücksprache mit B mit, wer die Fahrzeuge abhole. Sie erteilte nach Eingang des Kaufpreises die Freigabe für die Abholung der Fahrzeuge. Abholer waren die spanischen Speditionen Sped. (z.B. Fz-Nr. 518, 507, 521, 531, 523, 530, 529, 536 und 534) oder Car I (Fz-Nr. 526) oder der deutsche Spediteur Car II, W (z.B. Fz-Nr. 566, 559).

    Die nach Spanien gelieferten Fahrzeuge hatten jeweils eine Tageszulassung in Deutschland. M gab jeweils eine „Erklärung über den Verbleib nach § 27a StVZO” ab. Die zuständige Kraftfahrzeugzulassungsstelle vermerkte „Ausfuhr ins Ausland”. Wegen der Einzelheiten wird auf eine Erklärung über den Verbleib mit Stempelaufdruck „Ausfuhr ins Ausland” auf der Rückseite Bezug genommen (Klage-Akten, S. 62).

    Die Klägerin stellte jeweils Rechnungen ohne gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer (USt) mit dem Hinweis „Export” aus. In den betreffenden Rechnungen sind im Wesentlichen die folgenden Firmen, jeweils mit Anschrift in Y / Spanien, als Abnehmer mit insgesamt folgenden Nettoumsätzen 2001 in DM angegeben:

    – S … S.L. 436.600
    – Auto … S.L. 351.810
    – Fa. 3 S.L. 69.500
    – Fa. 4 S.L. 56.300
    – Fa. 5 S.L. 203.900
    – Fa. 6 S.L. 1.032.121
    – Fa. 7 S.L. 77.900

    Alle als Rechnungsempfänger angegebenen Firmen sind Gesellschaften spanischen Rechts mit beschränkter Haftung, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IDNr.) angegeben hatten. B teilte M mit Schreiben vom 1. August 2001 mit (Fz-Nr. 526, KlageAkten, S. 60),

    „dass alle Unterlage und Rechnungen der Firmas Fa. 8 und Fa. 5 ab jetzt mit der Name Fa. 7 unterschreiben sollen werden. Deswegen brauchen wir, dass auch die Rechnung von dem Mercedes ML270 CDI an dieser Firma schreiben soll.”

    Auf Anfragen deutscher Behörden teilten die spanischen Steuerbehörden in Bezug auf die Fa. Fa. 7 mit, dass diese Firma in Spanien gemeldet, jedoch nicht wirtschaftlich aktiv sei. Sie habe weder eine Telefonnummer noch habe sie Büroräume. Unter der angegebenen Anschrift hätte das Unternehmen nicht ermittelt werden können. Dort befinde sich die Fa. International … S.A.. Diese Gesellschaft miete Büros, Postfächer, etc.. Die Fa. 7 sei ihr Kunde. Die International … bearbeite die Post und die Mitteilungen für die angefragte Firma (Akte „Antworten auf Amtshilfeersuchen nach Spanien, S. 96).

    Die Klägerin überprüfte in der Regel die von den Bestellern bzw. Rechnungsempfängern genannte USt-IDNr. Sie fragte beim damaligen Bundesamt für Finanzen – jetzt Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – die genannten USt-IDNr. auf ihre Richtigkeit hin schriftlich ab und ließ sie nach § 18e Umsatzsteuergesetz (UStG) bestätigen. Lediglich eine ihrer Anfragen wurde negativ entschieden. Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 teilte das Bundesamt für Finanzen der Klägerin mit, die USt-IDNr. × … sei nicht gültig. Diese betraf Fz-Nr. 534. Trotzdem stellte die Klägerin am 9. Juli 2001 eine Rechnung an die Fa. Fa. 6 S.L. wegen Export ohne USt aus und gab die ihr zuvor mitgeteilte USt-IDNr. xx an. Außerdem wickelte sie noch mehrere Geschäfte mit der Fa. Fa. 6 ab und zwar Fz-Nr. 545, 546, 551, 561, 550, 562, 539, 566, 549, 558, 560 und 559. Lediglich für das Fz-Nr. 562 fragte sie erneut beim BZSt die USt-IDNr. schriftlich ab. Nunmehr bestätigte dieses am 7. November 2001, dass die angefragte USt-IdNr. zum o.g. Zeitpunkt gültig sei. Die Rechnung an die Fa. Fa. 6 für den Mercedes-Benz C 200 (Fz-Nr. 562) hatte sie schon am 11. Oktober 2001 gestellt.

    Die Lieferung Fz-Nr. 562 wich außerdem vom üblichen Vorgehen dahin gehend ab, dass B den M zunächst darüber informierte, dass das Fahrzeug Mercedes C 200 K bereits von der M … bei der U GmbH & Co. KG (U), H, „gekauft” „bzw. bestellt” worden sei und ihn bat, die Verkäufer Herrn V oder Frau W anzurufen. Sie fügte hinzu:

    „Die wissen schon von der ganzen Geschichte bescheid.”

    M nahm daraufhin Kontakt mit U auf und bestellte sogleich bei Mercedes Benz, vermittelt durch Autohaus U, einen Mercedes-Benz Typ C 200 K Limousine für (54.997,94 DM Listenpreis zzgl. 8.799,66 DM USt =) 63.797,60 DM. Die Klägerin erhielt eine entsprechende Rechnung und überwies noch am selben Tag, dem 11. Oktober 2001, an U als Auftraggeber 61.047,70 DM. Außerdem stellte sie selbst am 11. Oktober 2001 der Fa. Fa. 6 S.L. eine Rechnung über 55.500 DM ohne USt-Ausweis mit dem Hinweis „Export” aus. Am 15. Oktober 2001 erteilte ihr dann U eine Nettogutschrift über 2.749,90 DM. Eine Abholvollmacht wurde zunächst N. erteilt. Tatsächlich holte dann die Spedition Car II das Fahrzeug am Montag, den 15. Oktober 2001, bei U ab. U war im Fahrzeugbrief eingetragen.

    Auf Anfrage des BZSt teilten die spanischen Steuerbehörden am 24. Juli 2002 u.a. mit (Akte „Antworten auf Amtshilfeersuchen nach Spanien, S. 67 f.), bei der spanischen Fa. Fa. 6 S.L. handle es sich um einen sog. missing trader. Diese Firma sei am 16. Mai 2001 gegründet worden. Am 22. Juni 2001 sei ein neuer Geschäftsführer bestellt worden, der allerdings ein Strohmann sei, da es sich um eine Person mit psychischen Problemen handle. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 (Akte „Antworten auf Amtshilfeersuchen nach Spanien, S. 76 f.), ergänzten sie, drei der gelieferten Fahrzeuge seien in Spanien von „Auto X S.L.” registriert worden. Auto X S.L. und Es1 hätten diese Fahrzeuge an die jetzigen Eigentümer veräußert. Die Fa. Fa. 6 S.L. habe im Juni 2001 102.983,42 EUR auf das Konto von M bei der Bank I überwiesen.

    Die Fahrzeuglieferungen Nr. 540 und 543 wurden unter Beteiligung von Fr. Na, die für die Firma Ct S.L. aufgetreten ist, abgewickelt. Im einzelnen Fz-Nr.:

    540 Mit Schreiben vom 9. Mai 2001 schrieb die Ct – Espana an die Klägerin: „Hiermit die Firma Fa. 5 S.L. bestellt bei Ihnen das folgende Fahrzeug MB C240 … Vkpreis in netto: 68.000 DM Provision Ct: 1.400 DM. Bitte schicken Sie mir den Kaufvertrag mit den folgenden Daten: Fa. 5 S.L. … Y / Spanien UST ID NR: …”. Die Klägerin stellte dann der Fa. 5 S.L. am 11. Mai 2001 eine Rechnung über den Kauf eines Mercedes-Benz C 240 Neuwagen mit Tageszulassung über 68.000 DM netto wegen Export aus. Die Klägerin bestellte ihrerseits das Fahrzeug bei der Mo AG, die ihr am 31. Mai 2001 eine Rechnung über (62.840,15 DM zzgl. 10.054,42 DM =) 72.894,57 DM ausstellte. Das Fahrzeug wurde bei der „Li GmbH” in …/Deutschland abgeholt.
    543 Nach Bestellung durch Fr. Na bestellte die Klägerin ihrerseits das Fahrzeug bei der Mo AG. N. holte dann im Auftrag der Klägerin das Fahrzeug im Werk der DaimlerChrysler AG in S ab. Dort wurde es von einem, nicht namentlich genannten, spanischen Spediteur abgeholt, nach dem die Klägerin Fr. Na über den Fahrzeugstandort informiert hatte. Die Rechnung adressierte sie an die Fa. Ta S.L. in Y / Spanien mit dem Hinweis Versandart „frei S”.

    Die Klägerin legte CMR-Frachtpapiere vor. Danach ist grundsätzlich in Feld 1 die Klägerin genannt (Fz-Nr. 531, 532, 523, 529, 530). In Feld 2 ist bei Fz-Nr. 523 und 530 die Es1 genannt. Feld 2 ist bei Fz-Nr. 529 nicht ausgefüllt. Bei Fz-Nr. 526 steht in Feld 1 „DB-Karl…”, die Angaben in Feld 2 sind nicht lesbar. Bei Fz-Nr. 537 steht in Feld 1 „Automobilaktiengesellschaft X Alemania”. Bei Fz-Nr. 550 weist Feld 1 „Tr GmbH” aus und Feld 2 die Es1.

    Die Klägerin erklärte in ihren USt-Voranmeldungen für das Streitjahr 2001 insgesamt steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i.S.d. §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG in Höhe von 2.819.263 DM, Ausfuhrlieferungen in Höhe von 840.849 DM und steuerpflichtige Lieferungen in Höhe von 161.478 DM sowie Vorsteuern. Dies führte zu einem Vorsteuerüberschuss in Höhe von 545.409,98 DM. Dies beanstandete der Beklagte (Bekl) zunächst nicht. Vielmehr führte er 2001 bei der Klägerin eine USt-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume Mai bis August 2001 ohne Änderungen in Bezug auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen durch. Korrekturen ergaben sich in Bezug auf einen Buchungsfehler und den Eigenverbrauch. Gemäß Tz. 14 des Berichts vom 30. Januar 2002 erfüllten die Fahrzeuglieferungen nach Spanien die Voraussetzungen des § 6a UStG i.V.m. §§ 17a-c Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht Bezug genommen (Klage-Akten, S. 65-71).

    Im Jahr 2004 führte der Bekl bei der Klägerin eine Betriebsprüfung (Bp) durch und leitete ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen diese ein. Das Steuerstrafverfahren wurde inzwischen eingestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den abschließenden Aktenvermerk vom 14. Januar 2009 Bezug genommen (Bp-Akten, S. 42-44).

    Die Steuerfahndung des Finanzamts (FA) Freiburg-Land (Steufa) gelangte zu dem Ergebnis, dass für 30 innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferungen nach Spanien, die im Wesentlichen von B abgewickelt wurden, die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nicht vorlägen und zwar für die Fahrzeuge mit der Fz.-Nr. 507, 511, 518, 519, 521, 523, 524, 526, 529, 530, 531, 532, 534, 536, 537, 539, 540, 541, 543, 545, 546, 549, 550, 551, 558, 559, 560, 561, 562, 566 (siehe Zusammenstellung des FA, Rechtsbehelfs(Rb)-Akten, Bd. II, S. 88 ff.). Lediglich vier Fahrzeuge seien in Spanien melderechtlich zugelassen. Die spanischen Unternehmen seien trotz USt-IDNr. unter Berücksichtigung der Antworten der spanischen Steuerverwaltung auf Amtshilfeersuchen Scheinfirmen bzw. wirtschaftlich nicht aktiv gewesen (sog. Missing-Trader). Denn die USt-IDNr. seien zum Teil bereits im Jahr 2002 gelöscht worden, da die entsprechenden Firmen weder USt-Erklärungen noch zusammenfassende Meldungen abgegeben hätten. Nach Tz. 17 des steuerlichen Berichts vom 25. Oktober 2004 handelte es bei den verschiedenen Abnehmerfirmen in Spanien um sog. „Missing-Trader” – also um inaktive Firmen, die nicht die tatsächlichen Abnehmer der Fahrzeuge seien. Da diese Tatsache der Klägerin bekannt gewesen sei, oder auf Grund der Umstände hätte bekannt sein müssen, sei bei ihr die USt-Freiheit dieser Kfz-Lieferungen zu verneinen. Weitere Ausführungen machten die Prüfer in Anlage 6 „Zusammenfassung der Feststellungen zu den Fahrzeuglieferungen nach Spanien” mit „Übersicht über die ausländischen „Abnehmer” Rechnungsadressaten”. Sie listeten die sog. Missing Trader auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den steuerlichen Bericht vom 25. Oktober 2004 (Bp-Akte, S. 19-40) sowie die Übersicht über die ausländischen „Abnehmer” Rechnungsadressaten (Anlage 6 des Berichts) Bezug genommen.

    Daraufhin erhöhte der Bekl mit geändertem USt-Bescheid 2001 vom 18. April 2005 die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen um 1.920.802 DM auf 2.090.920 DM, setzte USt in Höhe von -236.700 DM (-121.022,79 EUR) fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

    Hiergegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2009, auf die wegen der Einzelheiten sowie der Zusammenstellung der vom FA beanstandeten Fahrzeuggeschäfte 2001 (Anlage 1a und 1b) Bezug genommen wird (Klage-Akten, S. 24 ff.), führte der Bekl im Wesentlichen aus, er wisse nicht, wer jeweils der tatsächliche Abnehmer der streitgegenständlichen Fahrzeuge gewesen sei. Feststehe nur, dass die Fahrzeuge auf den Weg gebracht worden seien. Nach der Abholung der Fahrzeuge durch spanische Spediteure bei der Spedition N. GmbH & Co. lasse sich deren weiterer Weg nicht nachvollziehen. So gebe es keine entsprechenden Unterlagen für die Fz.-Nr. 507, 511, 518, 519, 521, 523, 529, 530, 531, 534, 539, 545, 549, 551, 559, 532, 543. Für die Fahrzeuge Nr. 524, 540, 541, 558 und 560 gebe es keinerlei Hinweis darauf, ob und wie die Fahrzeuge zum Käufer gekommen sind. In den Fällen Nr. 526, 536, 537, 546 und 561 seien die Fahrzeuge von spanischen Speditionen bei der Firma v … in X abgeholt worden. Das Fahrzeug Nr. 550, ein Jaguar, sei von einer spanischen Spedition bei der Xer Firma Tr GmbH abgeholt worden. Das Fahrzeug Nr. 562 sei von der Spedition Car II, W, in S abgeholt und anschließend von der Spedition Ma, N, übernommen worden. Der weitere Weg sei nicht bekannt. In den Fz-Akten 523, 529, 530, 531, 532, 526, 537, 550 seien CMR-Frachtbriefe abgelegt. Aus diesen ergebe sich allenfalls Ort und Tag der Übernahme in Deutschland durch den spanischen Spediteur, nicht jedoch der Tag und der Ort einer Ausfuhr / Ankunft in Spanien. Es fehlten Angaben im Feld 24. Nicht stimmig seien auch die „Erklärungen über den Verbleib nach § 27a StVZO”. In den Fällen Nr. 521 und 526 wichen die in der Erklärung angegebenen Käufer von den Rechnungsempfängern ab.

    Die Klägerin macht mit ihrer Klage im Wesentlichen geltend, für die Fahrzeuglieferungen nach Spanien sei zu Unrecht eine Steuerbefreiung versagt worden. B, die zunächst Arbeitnehmerin der Es1 gewesen sei und sich dann als Handelsvertreterin selbständig gemacht habe, habe ein eigenes Büro gehabt mit Fax- und Telefonanschluss. Sie sei als Vermittlerin und Übersetzerin behilflich gewesen. Verträge seien zumeist mündlich geschlossen worden. Die Verkaufs- und Vermittlungsverhandlungen hätten im Wesentlichen telefonisch oder per e-mail stattgefunden. Die schriftlich verfassten Verträge seien ggf. missverständlich formuliert bzw. hätten besser formuliert werden können. Der Belegaustausch sei per Fax erfolgt. M habe das Konto eröffnet, weil für einen Gewerbetreibenden zur Konteneröffnung in Spanien eine Betriebsstätte erforderlich gewesen sei. Eine solche habe sie, die Klägerin, jedoch nicht gehabt. Die Tageszulassung in Deutschland sei Bedingung der jeweiligen Hersteller gewesen, die aus Gebietsschutzgründen für spanische Autohändler keine Neufahrzeuge exportieren wollten. In diesem Zusammenhang seien die jeweiligen Kfz-Briefe in Deutschland entwertet worden. Die Zulassungsstelle habe „Ausfuhr ins Ausland” vermerkt. Alle vom Bekl monierten Fahrzeuge seien nach Spanien verbracht worden. Aus wirtschaftlichen Gründen hätten die Spediteure einen Sammeltransport organisiert, die für Spanien bestimmten Fahrzeuge bundesweit eingesammelt, wodurch sich ein Preisvorteil ergeben habe, und die Fahrzeuge nach Spanien gebracht. Für die meisten Fahrzeuge habe sie eine Bestätigung über die Zulassung in Spanien erbracht. 15 Fahrzeuge habe sie in Spanien ermittelt. Insoweit verweise sie auf die vorgelegten Unterlagen (Klage-Akte, S. 72-102). Daraus sei ersichtlich, dass zwischen Beginn der Versendung und der Zulassung nur wenige Tage lägen. Werde das Fahrzeug auf eine andere Person als den Käufer zugelassen, belege dies, dass nur gezielt Fahrzeuge für einen bestimmten Abnehmer bestellt worden seien. Der das Fahrzeug erwerbende spanische Händler habe diesem dann das entsprechende Fahrzeug veräußert. Es sei nicht üblich, dass der Händler vor einer Weiterveräußerung das Fahrzeug auf sich zulasse. Ihr, der Klägerin, sei nicht bekannt, an wen der spanische Abnehmer die Fahrzeuge weiter veräußert habe. Darüber hinaus habe der Bekl für die Fahrzeuge mit der Fz.-Nr. 545 und 546 eine Lieferung nach Spanien auf Seite 9 der Einspruchsentscheidung eingeräumt. Außerdem seien acht Fahrzeuge (Fz.-Nr. 526, 529, 532, 536, 537, 549, 551, 561) von spanischen Spediteuren übernommen worden, wie selbst das FA auf Seite 6 seiner Einspruchsentscheidung ausführe. Die Abnehmer der Fahrzeuge seien den zivilrechtlichen Vereinbarungen zu entnehmen. Ohne Belang sei, ob der Abnehmer das Fahrzeug selbst nutze oder weiter veräußere. Entscheidend sei die objektive Beweislage und nicht, ob die USt im Bestimmungsland erhoben worden ist oder nicht. Im Übrigen sei durch die USt-Sonderprüfung im November 2001 ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Beanstandungen in Bezug auf die innergemeinschaftlichen Lieferungen habe es damals nicht gegeben, obwohl der Prüfer alle Unterlagen eingesehen habe.

    Die Klägerin beantragt,

    den geänderten USt-Bescheid 2001 vom 18. April 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2009 dahingehend zu ändern, dass die streitigen 30 Fahrzeuglieferungen (siehe Anlage 1a der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2009) als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen eingestuft werden,

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Der Bekl beantragt,

    die Klage abzuweisen,

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Er macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung geltend, die Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen lägen für 30 nach Spanien gelieferte Fahrzeuge nicht vor. Die Klägerin, die die Beweislast trage, habe keine lückenlosen und in sich widerspruchsfreien Nachweise erbracht. Es fehlten Beleg- und Buchnachweise. Die Nachweise über die behördliche Anmeldung einiger Fahrzeuge in Spanien seien zwar Indizien, belegten jedoch nicht, dass die Fahrzeuge im Rahmen der streitgegenständlichen Lieferungen nach Spanien gelangt sind. Es fehle nach wie vor der Nachweis der Identität des wirklichen Abnehmers. Der von der Klägerin genannte Grund für eine Tageszulassung werde bestritten. Es habe sich nicht um den Verkauf von Gebrauchtwagen gehandelt. Die Fahrzeuge seien jeweils über einen Vertragshändler beim Hersteller fabrikneu erworben worden. Die Person des Endabnehmers habe schon bei der Bestellung festgestanden. Damit sei nicht geklärt, wer der Abnehmer des Fahrzeugs von der Klägerin war, d.h. welche Person / Gesellschaft in Spanien die Verfügungsmacht über das Fahrzeug hatte. Unstreitig sei nur, auf welchen Namen die Klägerin die Rechnung zu schreiben hatte.

    Am 21. September 2010 erörterte die Berichterstatterin mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage. Die Klägerin ergänzte, die Fahrzeuge seien auf Kosten der spanischen Abnehmer von einer Spedition im Inland abgeholt worden. Hierfür hätten die spanischen Kunden die Aufträge erteilt. Sie, die Klägerin, habe die jeweiligen Fahrzeuge nach Bezahlung zur Abholung bereit gestellt. So habe sie z.B. die Spedition N. beauftragt, die von ihr bestellten Fahrzeuge im Werk S abzuholen, auf ihrem Gelände abzustellen und dann einer vom Abnehmer der Fahrzeuge genannten, i.d.R. spanischen Spedition zu übergeben und dies auf den CMR-Frachtpapieren zu vermerken. Die entsprechenden CMR-Frachtpapiere lägen vor. Die fehlende Empfangsbestätigung schließe eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht aus. Der Bekl erwiderte, die CMR-Frachtpapiere seien falsch ausgefüllt, Feld 1 sei nicht korrekt und damit der Frachtbrief kein Beweismittel. Im Übrigen habe B in einigen Fällen die Spediteure bezahlt. Dies schloss die Klägerin nicht aus, da es nicht ungewöhnlich sei, dass der Vermittler sich auch um die Lieferung der Fahrzeuge kümmere. Die Berichterstatterin regte an, noch darzulegen, wer die Fahrzeuge bezahlt und wer die jeweiligen Spedition beauftragt hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Klage-Akten, S. 180-183).

    Die Klägerin ergänzte in weiteren Schriftsätzen, es habe sich ausschließlich um Sammeltransporte gehandelt, so dass der Speditionsnachweis immer nur bei einem Fahrzeug des Sammeltransports abgelegt sei. Insoweit könne es sein, dass die Nachweise bei Fahrzeugen abgeheftet seien, die nicht Gegenstand der Prüfung waren. Mit der Abmeldung beim Landratsamt (LRA) wegen Verbringens ins Ausland sei gesichert, dass der Brief für das jeweilige Fahrzeug in Deutschland vernichtet und das betreffende Fahrzeug nicht mehr zugelassen werden könne. Sie übersandte noch weitere 9 Zulassungsbescheinigungen und führte aus, von den ursprünglich bemängelten 30 Fahrzeugen hätten lediglich 6 Fahrzeuge nicht mehr ermittelt werden können. Insoweit lägen für 5 Fahrzeuge (Fz-Nr. 532, 529, 536, 537 und 526) schriftliche Übernahmebestätigungen der spanischen Transporteure vor. Die Fahrzeuge seien immer vom jeweiligen Kunden bezahlt worden, teilweise direkt auf das spanische Konto, teilweise auch durch übliche Sammelzahlungen, organisiert durch die Vermittlerin, auf ihr deutsches Konto. Die Speditionen seien vom Kunden bzw. deren Vermittler beauftragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zulassungsbescheinigungen Bezug genommen (Klage-Akten, S. 203-211). Sie, die Klägerin, habe die Identität der jeweiligen Abnehmer dargelegt. Abnehmer seien die in der Rechnung aufgeführten Firmen gewesen. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung, dass der Liefergegenstand von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurde. Dies sei geschehen. Für Reihengeschäfte gebe es keine Anhaltspunkte. Die Liefergegenstände seien von ihr zu den jeweiligen Abnehmern gebracht worden. Sämtliche Abnehmer seien Kfz-Händler gewesen. Diese hätten ihre Fahrzeuge weiter veräußert. Insoweit läge ein separat zu beurteilender Liefervorgang in Spanien vor.

    Der Bekl erwiderte im Wesentlichen, dass die Zulassung der Fahrzeuge den Schluss zulasse, dass die Fahrzeuge physisch nach Spanien gelangt sind. Offen bleibe, wer der Abnehmer der Fahrzeuge gewesen ist. Insoweit unterscheide sich der Fall vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2010 C-285/09 (USt-Rundschau (UR) 2011, 15), und wer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet habe. Es bestünden Zweifel daran, dass die Rechnungsempfänger die Abnehmer der Fahrzeuge gewesen sind. Nachweise darüber, wer die Speditionen beauftragt hat, lägen nicht vor. Stehe nicht fest, wer den Transport der Waren veranlasst hat, könne die Warenbewegung und eine mögliche Steuerfreiheit im Reihengeschäft nicht den Fahrzeuglieferungen der Klägerin zugeordnet werden mit. Er verweise auf das EuGH-Urteil vom 16. Dezember 2010 C-430/09 (UR 2011, 176).

    Mit Schreiben vom 15. April 2011 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2011 geladen.

    Am 20. Juli 2011 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Beteiligten stellten unstreitig, dass die spanischen Spediteure nicht von der Klägerin beauftragt wurden. Der Bekl erklärte, seine Onlineabfrage beim BZSt habe ergeben, dass die USt-IDNr. xx der Fa. Fa. 6 S.L. vom 22. Juni 2001 bis zum 11. September 2002 gültig gewesen sei. Erörtert wurde, ob die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in den folgenden Fällen gegeben sind:

    Fz-Nr. Beschreibung KfZ Rechnungsdatum Rechnungsadressat VK DM Zulassung und ggf. Abmeldung beim LRA im Inland
    511 MB C 320 12.02.01 78.000 23.02.2001
    519 MB E 200 12.02.01 58.900 27.02.2001
    518 MB C 240 26.02.01 64.000 13.03.2001
    507 MB C 220 DT 26.02.01 71.110 13.03.2001
    521 MB CLK 320 Coupé 26.03.01 79.800 16.05.2001Abmeldung am 07.04.2001Fahrzeug abholbereit ab 05.04.2001
    532 MB E 220 CDI 07.05.01 56.300 01.06.2001
    540 MB C 240 11.05.01 68.000 05.06.2001
    531 MB E 270 CDI 11.05.01 67.900 19.06.2001
    524 MB CLK 200 Kompr. Coupé 18.05.01 63.200 11.06.2001
    523 MB C 270 CDI 22.05.01 63.000 19.06.2001
    530 MB E 270 CDI 30.05.01 67.900 19.06.2001
    529 MB CLK 320 Coupé 31.05.01 88.000
    541 MB CLK 320 Coupé 08.06.01 84.500 12.07.2001Abmeldung am 22.06.2001
    536 MB E 270 CDI 28.06.01 68.400
    537 MB CLK 230 Kompr. Coupé 28.06.01 67.500 19.07.2001
    526 MB ML 270 CDI 05.07.01 77.900
    534 MB S 500 lang 09.07.01 166.493 06.08.2001
    545 MB C 200 Kompr. 27.07.01 56.000 20.09.2001Abmeldung am 23.08.2001
    543 MB C 270 CDI 27.07.01 69.500 14.08.2001
    546 MB C 200 Kompr. 27.08.01 53.300 29.10.2001Abmeldung am 06.09.2001
    551 MB E 320 CDI 07.09.01 69.800 16.10.2001Abmeldung am 24.09.2001
    561 MB SLK Kompr. Roadster 27.09.01 61.200 08.02.2002Abmeldung am 04.10.2001
    550 Jaguar X-Type 2,5 01.10.01 68.000 23.11.2001
    562 MB C 200 Kompr. 11.10.01 55.500 29.10.2001
    539 MB C 200 Kompr. 31.10.01 56.000 21.03.2002Abmeldung am 15.11.2001Fahrzeug sollte nach Schreiben der Klägerin am 02.11.2001 abgeholt werden
    566 MB SL 500 21.11.01 201.000 14.12.2001
    549 MB C 220 CDI 27.11.01 58.900
    558 MB CLK 200 Coupé Kompr. 04.12.01 60.900 18.01.2002Abmeldung am 27.12.2001
    560 MB C 220 CDI 10.12.01 62.800 14.01.2002Abmeldung am 27.12.2001
    559 MB C 220 CDI 10.12.01 61.800 24.01.2002Abmeldung am 16.01.2002

    Das Fahrzeug mit der Fz-Nr. 531 wurde nach den Angaben im CMR-Frachtpapier am 18. Mai 2001 der spanischen Spedition übergeben und das mit der Fz-Nr. 550 am 20. Oktober 2001. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Infolge des Beweisbeschlusses vom 8. März 2011 wurde M als Zeuge vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die auf Tonträger aufgezeichneten Ausführungen von M Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist teilweise begründet.

    Die Lieferungen der Fahrzeuge mit der Fz.Nr. 519, 507, 532, 540, 531, 524, 523, 530, 541, 537, 545, 543, 551, 550, 566, 558, 560 und 559 sind als innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG steuerfrei, da im jeweiligen Einzelfall aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen (1.). Insoweit ist der angefochtene USt-Bescheid 2001 rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist dahin gehend zu ändern, dass die steuerpflichtigen Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 16 % um 1.136.301,73 DM gemindert werden (2.). Für die Lieferungen der Fahrzeuge mit der Fz-Nr. 511, 518, 521, 529, 536, 526, 534, 546, 561, 562, 539 und 549 hat die Klägerin dagegen die Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt (3.). Die Umsätze hieraus sind damit steuerpflichtig, der angefochtene USt-Bescheid 2001 insoweit rechtmäßig.

    1. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG unter den Voraussetzungen des § 6a UStG steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer oder der Abnehmer, der ebenfalls Unternehmer ist, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Übereinstimmend gehen die Beteiligten davon aus, dass nicht die Klägerin den Gegenstand der Lieferung –im Streitfall jeweils das Fahrzeug– befördert oder versendet hat. Dem folgt das Gericht, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klägerin oder der Zeuge M die jeweiligen Spediteure mit dem Transport der Fahrzeuge beauftragt haben. Die Klägerin hat lediglich jeweils den Personen, die im Besitz der Fahrzeuge waren, nach Rücksprache mit B mitgeteilt, wer, also welche Spedition, die Fahrzeuge abholt und hierfür die Freigabe nach Eingang der Zahlung der Fahrzeuge erteilt. Infolgedessen haben die Abnehmer jeweils den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet. Wer der jeweilige Abnehmer war und ob dieser Unternehmer i.S. des UStG ist, ist im jeweiligen Einzelfall und damit für jedes Fahrzeuggeschäft zu klären (siehe 1.b. bzw. 3.d.).

    Für die Frage, ob der jeweilige Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, und damit für die Frage der Steuerbefreiung, ist entscheidend, ob das jeweilige Fahrzeug aufgrund des Versands oder der Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat und die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. November 2007 V R 26/05, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2009, 49). Hierfür muss weder ein objektiver noch ein „schlüssiger” Nachweis des Grenzübertritts selbst erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile, jeweils vom 27. September 2007 C-409/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2008, Beilage 1, 25 und C-146/05, BFH/NV 2008, Beilage 1, 34; BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555). Insoweit berücksichtigt die Rechtsprechung die seit der Abschaffung der Kontrollen zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Schwierigkeiten, sich über die physische Warenbewegung zwischen den Mitgliedstaaten zu vergewissern (BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BStBl II 2010, 511). Entsprechende Beleg- und Buchnachweise sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung, sondern bestimmen lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat. Kommt er diesen nicht nach, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn trotz Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 59/03, BStBl II BStBl 2003 II S. 2009, BStBl 2003 II S. 57; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009 XI B 24/09, BFH/NV 2009, 1567). Es sei denn, der Verstoß gegen die Nachweispflichten (die formellen Anforderungen) verhindert den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen der Steuerfreiheit erfüllt werden (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448).

    Ein Beleg dafür, dass das Fahrzeug physisch im Streitfall nach Spanien verbracht worden ist, kann eine Zulassung des Fahrzeugs in Spanien sein (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448, wonach Feststellungen zur Zulassung der Fahrzeuge im EU-Ausland fehlten). Ebenso ist bei einer Versendungslieferung –wie bei den streitgegenständlichen Fahrzeuglieferungen, bei denen die Abholung durch selbständige Spediteure erfolgte– das sog. CMR-Frachtpapier als Versendungsbeleg anerkannt, auch ohne eine Bestätigung in Feld 24 des CMR-Frachtbriefs (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555). Eine fehlende Bestätigung in Feld 24 des CMR-Frachtbriefs ist allein kein Grund anzunehmen, dass der Gegenstand der Lieferung nicht in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Huschens, Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen: Stand der Diskussion nach dem BMFSchreiben vom 5.5.2010, USt- und Verkehrsteuer-Recht (UVR) 2010, 205). Die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV erforderliche Angabe des Bestimmungsorts kann sich dabei nach dem BFH-Urteil vom 7. Dezember 2006 V R 52/03 (BStBl II 2007, 420) auch aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben. Dies gilt im Grundsatz dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Gegenstand der Lieferung zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert wird (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448 mit Zweifeln beim Reihengeschäft).

    Irrelevant für eine Steuerbefreiung ist, ob die Erwerbsbesteuerung im EU-Ausland tatsächlich stattgefunden hat (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009 XI B 24/09, BFH/NV 2009, 1567). Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, dass im Streitfall die spanischen Erwerber ihren steuerlichen Pflichten in Spanien – nach den Ausführungen des Bekl– nicht nachgekommen sind.

    Für den Senat steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie der vorgelegten Unterlagen aufgrund der objektiven Beweislage fest, dass die Fahrzeuge mit den Fz-Nr. 519, 507, 532, 540, 531, 524, 523, 530, 541, 537, 545, 543, 551, 550, 566, 558, 560 und 559 physisch nach Spanien, einem EU-Mitgliedstaat, gelangt sind (a.), der Abnehmer dieser Fahrzeuge der jeweilige Besteller und Rechnungsempfänger war (b.) und die Klägerin, eine Unternehmerin, die Verfügungsmacht an diesen streitgegenständlichen Fahrzeugen jeweils einem Unternehmer verschafft hat (c.). Einer Steuerbefreiung stehen die Grundsätze zu den Reihengeschäften –entgegen den Ausführungen des Bekl– nicht entgegen (d.).

    a. In Bezug auf die Fahrzeuglieferungen mit den Fz-Nr. 519, 507, 532, 540, 531, 524, 523, 530, 541, 537, 545, 543, 551, 550, 566, 558, 560 und 559 schließt der Senat aus den zeitnahen Zulassungen in Spanien, dass die Fahrzeuge vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet –im Streitfall Spanien– zum jeweiligen Abnehmer gelangt sind und die Klägerin diesem unmittelbar die Verfügungsmacht verschafft hat. In diesen Fäl len erfolgte die Zulassung etwa innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung (Fz-Nr. 519, 507, 532, 540, 524, 523, 530, 537, 543, 566) bzw. Abholung des Fahrzeugs im Inland (Fz-Nr. 531, 550) oder Abmeldung des Fahrzeugs im Inland (Fz-Nr. 541, 545, 551, 558, 560, 559). Die kurze Zeitspanne spricht gegen mögliche Zwischenverkäufe oder die Zwischenschaltung von Personen. Die Klägerin war berechtigt, die entspre chenden Nachweise –im Streitfall die Zulassungsbescheinigungen– nachzureichen (vgl. EuGH-Urteil vom 27. September 2007 C-146/05, BFH/NV 2008, Beilage 1, 34; BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 V R 23/08, BStBl II 2010, 517; BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 72/05, BStBl II 2009, 55).

    b. Abnehmer (Leistungsempfänger) bei Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG und damit Erwerber bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist derjenige, dem der liefernde Unternehmer die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 2009 XI R 14/08, BStBl II 2010, 243). Abnehmer ist somit derjenige, der nach dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis die Verfügungsmacht erhalten soll. Ob diese Person auch auf eigene Rechnung tätig ist, spielt keine Rolle (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448). Der Senat ist unter Beachtung dieser Grundsätze und der vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass die Abnehmer der unter 1.a. genannten Fahrzeuglieferungen die Besteller und Rechnungsempfänger der Fahrzeuge waren. Dies schließt der Senat aus den jeweiligen Kaufbestätigungen (Bestellungen) und Rechnungen mit dem Hinweis auf einen Export. In den genannten Fällen sind die Besteller und Rechnungsempfänger identisch und B lediglich als Vermittlerin der Fahrzeuglieferungen eingeschaltet. So ergibt sich aus dem zwischen B und der Klägerin bzw. dem Zeugen M geführten Schriftwechsel, dass B nicht in eigenem Namen gehandelt hat. Sie unterschrieb „i.A.”. Sie ist damit nicht als Käuferin der Fahrzeuge und damit Leistungsempfängerin der streitgegenständlichen Lieferungen aufgetreten. Vielmehr hat sie die von der Klägerin bzw. M genannten Kaufpreise noch um ihre Provision erhöht und damit ihr wirtschaftliches Interesse, ein Entgelt durch die Vermittlung von Fahrzeuggeschäften zu erzielen, deutlich gemacht. Darüber hinaus führte der Zeuge M aus, er habe die Geschäfte über die Vermittlerin B abgewickelt. Diese sei auf ihn zugekommen. Er sei von ihrer Beauftragung ausgegangen. Er habe nicht gefragt, ob sie bestellen dürfe. Das Geld sei eingegangen. B hat infolgedessen erkennbar im Namen Dritter gehandelt. Deren Anschriften sowie die USt-IDNr. teilte sie der Klägerin mit. Dem steht nicht entgegen, dass sie aus Vereinfachungsgründen ein formularmäßig aufbereitetes Schreiben verwendet hat. Ebenso wenig ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht erforderlich. Denn der Nachweis einer Bevollmächtigung ist auch durch andere geeignete Unterlagen, wie den geführten Schriftwechsel, oder spezifische Umstände möglich, wie die Erhöhung des Kaufpreises um eine Provision. Auch der Umstand, dass die Fahrzeuge grundsätzlich auf andere Personen zugelassen wurden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen der Klägerin unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fahrzeuge grundsätzlich nicht auf den Fahrzeughändler selbst, sondern auf dessen Kunden zugelassen werden. Diese waren der Klägerin nicht bekannt. Ihr wurde nicht mitgeteilt, an wen die Fahrzeuge vom spanischen Abnehmer weiterveräußert wurden. Sie wollte das Erklärte, nämlich die Lieferung der Fahrzeuge an die Besteller und Rechnungsempfänger. Damit liegt kein Scheingeschäft i.S.d. § 41 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) vor. Es liegen darüber hinaus keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechnungen und Erklärungen der Klägerin bewusst sachlich falsch sind, sie also die Identität des wahren Erwerbers verschleiern wollte, um die im EU-Ausland aus getätigten innergemeinschaftlichen Erwerben geschuldete USt zu hinterziehen (vgl. EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285/09, UR 2011, 15). Weder hat der Bekl ein vorsätzliches Handeln der Klägerin dargelegt noch erkennt der Senat unter Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls derart besondere Umstände, die auf unrichtige Angaben hinweisen.

    c. Die jeweiligen Abnehmer der Fahrzeuge, die Besteller und Rechnungsempfänger, waren Unternehmer. Sie haben sich am Markt beteiligt und jeweils allein mit der Klägerin mehr als ein Fahrzeuggeschäft abgewickelt. Ihre Tätigkeit war auf Wiederholung angelegt. Dem steht nicht entgegen, dass möglicherweise der Geschäftsführer der Fa. 6 S.L. geschäftsunfähig gewesen ist. Rechtsfolge der Anwendbarkeit der Regeln über die Geschäftsfähigkeit ist zivilrechtlich zwar die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; steuerrechtlich ist nach § 41 Abs. 1 AO die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts jedoch unbeachtlich, solange und soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten oder bestehen lassen (BFH-Urteil vom 30. Januar 2003 V R 98/01, BStBl II 2003, 498), so im Streitfall, denn die Beteiligten haben die Fahrzeuggeschäfte wie vereinbart durchgeführt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn es sich bei den Abnehmern um wirtschaftlich inaktive Unternehmen handeln sollte. Denn dies bedeutet noch nicht, dass sie auch umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer anzusehen sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2010 6 K 1643/08, EFG 2011, 670). Hinzu kommt, dass es sich jeweils um in das spanische Handelsregister eingetragene Firmen handelte. Die jeweiligen USt-IDNr. hatte die Klägerin auch abgefragt und nachvollziehbar aufgezeichnet. Lediglich in Bezug auf die Firma Fa. 6 S.L. fehlten für die ersten Umsätze entsprechende Bestätigungen des BZSt über die Gültigkeit der von der spanischen Firma angegeben USt-IDNr. Insoweit räumte indes der Bekl in der mündlichen Verhandlung selbst ein, dass diese Firma im spanischen Handelsregister eingetragen gewesen ist, auch zum Zeitpunkt der negativen Abfrage durch die Klägerin, so dass es sich insoweit um eine fehlerhafte Auskunft gehandelt hat. Außerdem wurde der Klägerin bei späteren Umsätzen die Gültigkeit der USt-IDNr. der Firma Fa. 6 S.L. bestätigt.

    Aus den genannten Gründen kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei den gelieferten Fahrzeugen mit einer Tageszulassung jeweils um einen Neuwagen (vgl. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG) oder Gebrauchtwagen handelte.

    d. Einer Steuerbefreiung stehen auch nicht die Grundsätze zu Reihengeschäften entgegen. Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG). Die Beförderung oder Versendung des Gegenstands ist hierbei nur einer der Lieferungen zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 S. 6 UStG). Nur für die ermittelte „bewegte Lieferung” kommt eine Steuerbefreiung in Betracht ( EuGH-Urteil vom 16. Dezember 2010 C-430/09, UR 2011, 176). Zur Beantwortung dieser Zuordnungsfrage sind nach dieser Entscheidung des EuGH alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Vorausgesetzt, es liegt ein Reihengeschäft zwischen der Klägerin, dem spanischen Unternehmer (Abnehmer) und dessen spanischen Endkunden vor, ist der spanische Unternehmer, an den die Klägerin das jeweilige Fahrzeug liefert, der mittlere Unternehmer, der spanische Endkunde der Nacherwerber bzw. Letzterwerber. Soweit der mittlere Unternehmer bei der Beauftragung gegenüber seinem Lieferanten, also der Klägerin, mit der USt-IDNr. des Bestimmungslands –hier Spaniens– auftritt, spricht dies für eine Warenbewegungszuordnung zur Lieferung der Klägerin an den spanischen Unternehmer. Denn die Klägerin kann angesichts der ihr von ihren Leistungsempfängern vorgelegten ausländischen USt-IDNr. für den Regelfall davon ausgehen, dass ihre Lieferung eine innergemeinschaftliche Lieferung ist (Nieskoven, Neues zur Bestimmung der „bewegten Lieferung” im Reihengeschäft, Praxis Internationale Steuerberatung 2/11, S. 122 ff.).

    Etwas anderes gilt dann, wenn der spanische Unternehmer seinem Lieferanten mitgeteilt hat, dass die Ware an einen Nacherwerber weiterverkauft und dabei bereits im Ausgangsmitgliedstaat vor der innergemeinschaftlichen Transportbewegung dem Nachfolgenden Verfügungsmacht verschafft worden ist (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Dezember 2010 C-430/09, UR 2011, 176). Eine solche Mitteilung hat es indes bei den streitgegenständlichen Fahrzeuggeschäften nicht gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass ggf. der Letzterwerber faktisch an der Beförderung oder Versendung beteiligt war – was der Bekl nicht ausschließt. Denn solch ein Umstand ist für den EuGH nicht von Bedeutung ( EuGH-Urteil vom 16. Dezember 2010 C-430/09, UR 2011, 176; Nieskoven, Neues zur Bestimmung der „bewegten Lieferung” im Reihengeschäft, Praxis Internationale Steuerberatung 2/11, S. 122 ff.). Konkrete Hinweise darauf, dass der letzte Abnehmer, also der Letzterwerber, den Warentransport veranlasst hat, liegen nicht vor. Damit kann es sich bei den streitgegenständlichen Lieferungen der Klägerin auch dann um innergemeinschaftliche Lieferungen handeln, wenn die Fahrzeuge nicht zu ihrem Abnehmer, die dann als Zwischenhändler anzusehen sind, sondern zu den Abnehmern der Zwischenhändler befördert oder versendet worden sein sollten (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448). Aus den genannten Gründen sind die streitgegenständlichen Lieferungen auch im Falle eines Reihengeschäfts als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei.

    Damit kann dahin gestellt bleiben, ob ansonsten nicht aus Vertrauensschutzgründen eine Steuerfreiheit zu gewähren wäre. Beruht nämlich die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf unrichtigen Angaben des Abnehmers und konnte der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht erkennen, war z.B. für die Klägerin auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar, dass Reihengeschäfte vorliegen und die gelieferten Fahrzeuge entgegen den Angaben der Abnehmer nicht zum Unternehmensort der Abnehmer befördert oder versendet werden, kann eine Steuerbefreiung aus Gründen des Vertrauensschutzes zu gewähren sein (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448). Überdies kann aus den genannten Gründen dahin gestellt bleiben, ob ausnahmsweise bei einem Reihengeschäft zum Schutz der Geschäftsbeziehungen auch die Angabe des Bestimmungslands ausreichend ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2011 XI R 10/09, Der Betrieb (DB) 2011, 1675, der diese Frage offen gelassen hat).

    2. Aus den genannten Gründen sind die von der Klägerin ausgeführten Fahrzeuggeschäfte mit der Fz-Nr. 519, 507, 532, 540, 531, 524, 523, 530, 541, 537, 545, 543, 551, 550, 566, 558, 560 und 559 als innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei. Die Bemessungsgrundlage ermäßigt sich damit um die Entgelte der o.g. streitgegenständlichen Fahrzeuge. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger zum Erhalt der Leistung aufwendet abzüglich der USt. Die Bemessungsgrundlage ist also um (58.900 + 71.110 + 56.300 + 68.000 + 67.900 + 63.200 + 63.000 + 67.900 + 84.500 + 67.500 + 56.000 + 69.500 + 69.800 + 68.000 + 201.000 + 60.900 + 62.800 + 61.800 =) 1.318.110 DM abzüglich 16 % USt (= 181.808,27 DM) und damit um 1.136.301,73 DM zu reduzieren.

    3. Bei den übrigen Fahrzeuglieferungen mit den Fz-Nr. 511, 518, 521, 529, 536, 526, 534, 546, 561, 562, 539, 549 handelt es sich, unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze, der vorgelegten Unterlagen und der Zeugenaussage des M, dagegen nicht um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Für die Fahrzeuglieferungen mit der Fz-Nr. 529, 536, 526, 549, 521, 546, 561 und 539 liegen keine objektiven Nachweise für ein physisches Verbringen des jeweiligen Fahrzeugs nach Spanien vor, da entweder keine Zulassung belegt wurde (a.) oder diese nicht zeitnah erfolgt ist (b.). Die Fahrzeuglieferungen sind auch nicht gemäß § 6a Abs. 4 UStG als steuerfrei zu behandeln (c.). Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, wer Abnehmer der Fahrzeuge gewesen ist.

    Bei den Fahrzeuggeschäften Fz-Nr. 511, 518, 534 und 562 bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Besteller bzw. Rechnungsempfänger die Abnehmer der Fahrzeuge waren (d.).

    a. Die Klägerin hat für die Fahrzeuglieferungen mit der Fz-Nr. 529, 536, 526 und 549 keine Zulassungsbescheinigungen vorgelegt. Damit fehlt ein objektiver Nachweis dafür, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Dem steht die Dauer des Verfahrens und die von der Klägerin vorgetragene Möglichkeit, dass zwischenzeitlich die entsprechenden Daten von den spanischen Behörden aufgrund der Besonderheit des Falles, wie z.B. Unfall, gelöscht sein können, nicht entgegen. Ihre Beweis- und Darlegungslast mindert sich hierdurch nicht.

    Entgegen ihrer Ansicht reicht es auch nicht aus, dass sie die Fahrzeuge an spanische Abnehmer veräußert hat. Für eine Ausfuhr nach Spanien ergibt sich aus diesem Umstand kein Beweis des ersten Anscheins.

    b. Bei den streitgegenständlichen Fahrzeuglieferungen mit der Fz-Nr. 521, 546, 561 und 539 fehlen ebenfalls entsprechende objektive Nachweise, da die entsprechenden Zulassungen nicht zeitnah erfolgt sind. Infolge der Zeitspanne zwischen Abholung bzw. Abmeldung des Fahrzeugs im Inland und Zulassung des Fahrzeugs in Spanien von erheblich mehr als einem Monat ist nicht ausgeschlossen, dass das jeweilige Fahrzeug noch im Inland weiterveräußert wurde, was eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausschließt (so FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2011 5 K 5130/08 , Juris mit Verweis auf Kenntnisse aus anderen Verfahren). Auch wenn das Fahrzeug nicht mehr im Inland zugelassen worden ist, belegt dies nicht, dass kein weiterer Zwischenhändler mehr eingeschaltet worden ist. Das Merkmal der Beförderung oder Versendung ist noch nicht erfüllt, wenn der Liefergegenstand dem Empfänger oder seinem Beauftragten im Ausgangsstaat übergeben wird (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2010 6 K 1643/08, EFG 2011, 670 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH).

    c. Die unter 3.a. und 3.b. genannten Fahrzeuglieferungen sind auch nicht gemäß § 6a Abs. 4 UStG als steuerfrei zu behandeln. Denn insoweit beruht die Versagung der Steuerbefreiung nicht auf unrichtigen Angaben des Abnehmers, sondern darauf, dass weder die objektive Beweislage zu einer Steuerbefreiung führt noch die Klägerin die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a UStDV nachgewiesen hat. Die insoweit erforderlichen formellen Voraussetzungen sind durch die Klägerin nicht erfüllt. So fehlen bei den jeweiligen Fz-Akten 536, 549, 521, 539, 546 und 561 Versendungsnachweise und es gibt auch keine Nachweise entsprechend § 17a Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 17a Abs. 2. Es fehlen hierfür entsprechende Empfangsbestätigungen oder Versicherungen des Abnehmers oder seines Beauftragten. Für die Lieferung Fz-Nr. 536 ergibt sich diese, entgegen den Ausführungen der Klägerin, nicht aus dem Schreiben des Spediteurs Sped. an die Klägerin vom 6. Juli 2001, nach dem dieser bestätigt, das „Fahrzeug erst nach Ihrer schriftlichen oder telefonischen zusage bei dem Kunde abgeben” sowie „solange wir von Ihnen nichts hören, bleibt das Fahrzeug auf dem LKW in unseren besitzt”. Dies sagt nämlich nichts darüber aus, wo sich das Fahrzeug befindet. In Bezug auf die Fahrzeuglieferung Fz-Nr. 521 ergibt sich aus den Fz-Akten lediglich, dass das Fahrzeug ab 5. April 2001 bei N. GmbH, E abholbereit ist und von der spanischen Spedition Sped. abgeholt werden soll. Das Fahrzeug Fz-Nr. 539 wurde nach einem Schreiben der Klägerin am 2. November 2001 von der Spedition Sped. bei N. GmbH, S, abgeholt. In Bezug auf Fz-Nr. 546 ergibt sich aus den Fz-Akten aus einem Schreiben der Klägerin an die Fa. N. GmbH, S, vom 5. September 2001, dass die Spedition Sped. das Fahrzeug laden wird. Das Fahrzeug Fz-Nr. 561 war nach einem Schreiben der Klägerin an die Spedition Sped. vom 27. September 2001 ab 28. September 2001 bei der Mercedes-Benz Vertretung, X, zu laden. Entsprechende Nachweise über die Abholung / Ladung und den Versand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befinden sich indes bei den jeweiligen Fz-Akten nicht. Ebenso wenig lässt sich nachvollziehen, wann dies geschehen sein soll. Soweit die Klägerin auf kostengünstige Sammeltransporte verweist, fehlen entsprechende Nachweise in den betreffenden Fz-Akten.

    In Bezug auf die Fahrzeuglieferungen Fz-Nr. 526 und 529 gibt es zwar jeweils ein CMR-Frachtpapier, das grundsätzlich als Versendungsbeleg anerkannt wird. Aber insoweit fehlen nicht nur Angaben in Feld 24. Beim Fz-Nr. 529 ist dem Frachtbrief auch nicht zu entnehmen, an wen und an welchen Ort das Fahrzeug geliefert werden soll. Die Felder 2 und 3 sind nicht ausgefüllt. Beim Fz-Nr. 526 ist nicht erkennbar, wann das Fahrzeug abgeholt wurde. Darüber hinaus ist in Feld 2 nicht der Rechnungsempfänger als Empfänger angegeben, sondern handschriftlich schwer lesbar „inmovil”. Darüber hinaus wurde das Fahrzeug von der S … Y / Spanien SL bestellt, in der Erklärung über den Verbleib des Fahrzeugs vom 2. August 2001 die Fa. Fa. 6 angegeben und die Rechnung am 5. Juli 2001 an die Fa. Fa. 7 S.L. ausgestellt. In den Fz-Akten befindet sich überdies ein Schreiben aus Spanien vom 1. August 2001 mit dem Hinweis, dass alle Verträge und Rechnungen der Firmen Fa. 8 und Fa. 5 ab jetzt mit der Name Fa. 7 unterschrieben werden sollen und deswegen auch die Rechnung von dem Mercedes ML 270 CDI an diese Firma geschrieben werden soll. Bei diesem Fahrzeuggeschäft ist damit auch nicht nachvollziehbar, wer der Abnehmer des Mercedes ML 270 CDI gewesen ist.

    Das Erfordernis, bestimmte formelle Voraussetzungen zu erfüllen, verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Denn für die Frage, welche Beweise die Klägerin vorzulegen hat, um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu gelangen, sind die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zuständig ( EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285/09, UR 2011, 15). Erfüllt die Klägerin diese nicht, kommt es auf ihren guten Glauben nicht mehr an. Die streitgegenständlichen Fahrzeuggeschäfte sind nicht gemäß § 6a Abs. 4 UStG als steuerfrei zu behandeln.

    Dem steht nicht entgegen, dass gemäß Tz. 14 des Berichts vom 30. Januar 2002 über die USt-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume Mai bis August 2001 die Fahrzeuggeschäfte die Voraussetzungen des § 6a UStG i.V.m. §§ 17a-c UStDV erfüllen. An diesen Bericht ist das Gericht nicht gebunden. Hinzu kommt, dass USt-Sonderprüfungen, die nur Voranmeldungen zum Gegenstand haben, keinen Vertrauenstatbestand schaffen, der eine andere rechtliche Beurteilung in USt-Jahresbescheiden verhindert (FG München, Urteil vom 30. Januar 2008 3 K 5193/04, Juris).

    d. Aufgrund der personenbezogenen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Nr. 3 UStG setzt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen voraus, dass der Unternehmer nachweist, wer Abnehmer seiner Lieferung ist (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448; BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 30/10, BFH/NV 2011, 1451).

    Bei den streitgegenständlichen Fahrzeuglieferungen mit den Fz.-Nr. 511, 518 und 534 hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt, wer der Abnehmer der jeweiligen Lieferung gewesen ist. Bei diesen Fahrzeuggeschäften stimmen Besteller und Rechnungsempfänger nicht überein. So hat in Bezug auf die Fz-Nr. 511 und 518 jeweils die Fa. S … Y / Spanien S.L. das Fahrzeug bestellt, die Rechnung wurde jedoch jeweils an die Fa. Auto … gerichtet. Bei der Fahrzeuglieferung Fz-Nr. 534 war die S … Y / Spanien S.L. die Bestellerin und die Rechnung wurde an die Fa. Fa. 6 S.L. ausgestellt. Soweit der Zeuge M hierzu vorträgt, die ursprünglichen Bestellungen seien telefonisch storniert worden und ein anderer Kunde habe dann die Fahrzeuge erworben, entspricht dies nicht den Fz-Akten. Hinweise auf entsprechende Stornierungen und Neubestellungen liegen nicht vor.

    In Bezug auf das Fahrzeuggeschäft Fz-Nr. 562 ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Klägerin der Fa. Fa. 6 S.L. die Verfügungsmacht an dem Fahrzeug Mercedes Benz C 200 verschafft hat. Denn mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 hatte B der Klägerin mitgeteilt, dass das Fahrzeug von RS gekauft bzw. bestellt worden sei. Die Rechnung stellte die Klägerin an die Fa. Fa. 6 S.L. aus. Eine entsprechende Bestellung liegt indes nicht vor.

    4. Die Ermittlung der festzusetzenden USt 2001 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe dem Bekl gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen.

    5. Die Kosten sind gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 FGO gegeneinander aufzuheben, da die Beteiligten jeweils teils obsiegt haben bzw. jeweils teils unterlegen sind. In solch einem Fall sieht das Gesetz eine Kostenaufhebung vor. Entgegen den Ausführungen des Bekl sind die Kosten des Verfahrens nicht der Klägerin gemäß § 137 S. 1 FGO aufzuerlegen. Die verspätete Vorlage, Vorlage von Zulassungsbescheinigungen während des Klageverfahrens, war nicht schuldhaft. Der Bekl hat diese während des Vorverfahrens weder angefordert noch zu erkennen gegeben, dass sie für eine Entscheidung zugunsten der Klägerin erforderlich sein könnten.

    6. Die Revision wird nicht zugelassen, da die in § 115 FGO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die entscheidenden Fragen liegen auf tatsächlichem Gebiet.

    7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

    RechtsgebieteUStDV, AO, FGOVorschriftenUStG § 4 Nr. 1b UStG § 6a Abs. 1 UStG § 6a Abs. 4 UStG § 3 Abs. 1 UStG § 3 Abs. 6 S. 5 UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 2 AO § 41 Abs. 2 FGO § 136 Abs. 1 S. 1 FGO § 137 S. 1