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  • 11.01.2012 · IWW-Abrufnummer 121779

    Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 23.09.2011 – 16 K 41/11

    Zum Begriff des Unternehmers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG.

    Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen.
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grds. davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist.

    Zu der Frage, wann der Leistende als sog. „Strohmann” auftritt.


    Tatbestand
    Die Klägerin betrieb einen Großhandel mit Altmaterial und Reststoffen. Sie wurde Anfang 2008 nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der T & R GbR und der Aufnahme des Gesellschafters T als neuem Gesellschafter gegründet. Der Gesellschafter T war zuvor als selbständiger Händler mit Reisegewerbekarte und Steuernummer im Schrott- und Altmetallhandel tätig gewesen.
    Im April 2008 suchte der Zeuge H von der Steuerfahndung die Klägerin auf und wies insbesondere den Gesellschafter T und die bei der Klägerin mit der kaufmännischen Abwicklung beschäftigte Zeugin M darauf hin, dass die Klägerin bei der Anlieferung von Schrott und Metallen hinsichtlich der Überprüfung der Unternehmereigenschaft der liefernden Personen erhöhte Sorgfalts- und Nachforschungspflichten träfen. Diese gingen über die Angabe der Steuernummer und die Vorlage des Personalausweises und einer Reisegewerbeanmeldung hinaus. Sie dürften sich nicht auf das vorgelegte Papier verlassen, sondern müssten sich aufgrund ihrer Erfahrungen im Schrotthandel bei jeder einzelnen Lieferung intensiv die Frage beantworten, ob es sich um ordnungsgemäße Schrottlieferungen der Personen handele, die sich als Lieferer ausgäben. Auf konkrete Nachfragen von T und der Zeugin M wurde ihnen erläutert, dass sie sich hierbei insbesondere auf ihr Bauchgefühl verlassen müssten. In diesem Zusammenhang wurde Ihnen beispielhaft erläutert, dass, wenn „junge Kerle”, die vielleicht sogar alkoholisiert seien, auftauchten, sie nicht davon ausgehen dürften, dass es sich um normale Unternehmer handele und sie in diesen Fällen evtl. sogar auf Geschäfte verzichten sollten, selbst wenn diese für sie lukrativ seien. Ferner wurde ihnen empfohlen, die Kfz-Kennzeichen der anliefernden Fahrzeuge zu notieren und die Personalausweise abzulichten. Ca. zwei bis drei Monate nach dem Gespräch wurde die Klägerin im Zusammenhang mit einer bei ihr durchgeführten Durchsuchung nach § 103 Strafprozessordnung (StPO) aufgrund eines Strafermittlungsverfahrens gegen Dritte erneut auf die genannten Nachforschungspflichten hingewiesen.
    Hintergrund der Informationen der Steuerfahndung gegenüber der Klägerin war, dass von der Steuerfahndung in verschiedenen steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren festgestellt worden war, dass gegenüber Schrott- und Recyclinghöfen vielfach nur sogenannte „Schreiber” tätig geworden seien, die tatsächlich nicht die eigentlich Liefernden waren, sondern für „Hintermänner” nur ihre Unterschrift zur Anlieferung und Abrechnung der Lieferungen zur Verfügung gestellt hatten. Ferner soll der Handel mit Schrott und Altmetallen im Bereich C im Wesentlichen auf bestimmte Familien aufgeteilt gewesen sein, die das Geschäft unter sich teilten, sodass daneben kaum ein Bereich bestanden haben soll, über den Schrott oder Metalle aufgekauft werden konnte.
    Bei der Klägerin lieferten außer den im Raum C ansässigen Familien auch andere Personen teilweise in erheblichem Umfang Schrott und Altmetalle an. Bei einem Wert von Anlieferungen im Wert von über 5.000 € im Jahr mussten Händler der Klägerin eine Reisegewerbekarte vorlegen und ihre Steuernummer angeben. Dies entsprach der Handhabung, die der Gesellschafter T auch bei anderen Recyclinghöfen kennengelernt hatte. Darüber hinaus hatte die Klägerin die Abwicklung des Ankaufs von Schrott und Metallen entsprechend der Hinweise der Steuerfahndung organisiert. Danach wurden die LKWs bei der Anlieferung von Schrott und Metallen gewogen und Wiegekarten erstellt. Auf den Wiegekarten bzw. auf den Abrechnungen war eine Rubrik mit der Nachfrage enthalten, ob es sich um eigenes Material handelt. Das Original der Wiegekarte verblieb bei der Klägerin. Eine Durchschrift der Wiegekarte wurde der anliefernden Person bzw. den Fahrern ausgehändigt. Von den Personen, die sich als Lieferanten ausgaben, ließ sich die Klägerin deren Steuernummer geben und die Reisegewerbekarte vorlegen. Ferner fertigte sie von dem vorgelegten Personalausweis eine Ablichtung. Gelegentlich wurden der Klägerin auch Schreiben der Steuerberater der als Lieferanten auftretenden Personen vorgelegt, in denen bestätigt wurde, dass diese unter der angegebenen Steuernummer beim Finanzamt als Unternehmer geführt würden. Die Zeugin M fragte auch bei Finanzämtern nach, ob die Person steuerlich geführt wurde. Hierauf erhielt sie von den Finanzämtern entweder die Auskunft, dass die angegebene Steuernummer zutreffend und der genannten Person zugewiesen sei oder dass wegen des bestehenden Steuergeheimnisses keine Auskunft erteilt werden könne. Daneben notierte die Klägerin die Kfz-Kennzeichen der anliefernden LKWs. Ferner fragte der Gesellschafter T gelegentlich bei anderen Recyclinghöfen nach, ob ihnen die von ihm genannten Personen als Händler bekannt seien. Die Abrechnung erfolgte gegenüber den Lieferanten per Gutschrift. Die Unterschrift des Liefernden unter der ihm erteilten Gutschrift verglich die Zeugin M mit der Unterschrift auf den vorgelegten Personalausweisen. Wenn eine nicht mehr gültige Reisegewerbekarte vorgelegt wurde, erteilte die Zeugin M Gutschriften nur ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer.
    In der Zeit von Februar bis Juni 2009 erfolgten u.a. erhebliche Anlieferungen von Schrott und Altmetallen durch die Zeugen S und W. Zu dieser Zeit lief das Geschäft der Klägerin außerordentlich gut. Die Zeugen waren bei den für sie zuständigen Finanzämtern gemeldet und verfügten über ihnen erteilte gültige Steuernummern. Dem Zeugen W war am 9. September 2008 von der Stadt C eine Reisegewerbekarte für das Gewerbe „Schrotthandel” und dem Zeugen S am 9. Februar 2009 von der Stadt L eine Reisegewerbekarte für das Gewerbe „An- und Verkauf von Schrott und Metall und zum Anbieten von Entsorgung und Entrümpelung” erteilt worden. Die Lieferungen der Zeugen S und W erfolgten nicht durch sie persönlich, sondern durch Lkw mit Fahrern. Die Zeugen verfügten selbst über keine eigenen Lastkraftwagen. Der Zeuge S hatte keinen Führerschein. Dies war dem Gesellschafter T bekannt. Er wusste auch, dass die Freundin des Zeugen S aus einer Familie stammte, die mit Schrott und Altmetallen handelte. Der Zeuge W hatte keinen LKW-Führerschein. Er war in dieser Zeit als Hausmeister in einer Schule in C in Vollzeit beschäftigt. Der LKW, mit dem die Anlieferungen des Zeugen W erfolgten, stammte von X. Dieser nahm öfter auch die Anlieferungen im Namen des Zeugen W vor. Der Gesellschafter T kannte X und wusste, dass dieser selbst im Schrotthandel tätig war. Beide Zeugen lieferten außer an die Klägerin auch in erheblichem Umfang Schrott- und Altmetalle an andere Recyclinghöfe und zwar der Zeuge S an die Recyclingunternehmen Metallhandel AB in S, B&H in O, OC in C, IJ in H, BR in O, SR in B, St in Hb und GZ in W und der Zeuge W an die Recyclingunternehmen B&H in BO, St in Hb, GZ in W und C in C.
    Der Zeuge S war bei den Anlieferungen in der Regel anwesend, der Zeuge W wegen seiner Vollzeitbeschäftigung regelmäßig nicht. Wenn die Zeugen bei den Anlieferungen nicht anwesend waren, erklärten die Fahrer der LKW, für wen sie die Anlieferungen machten. Die Abrechnungen erfolgten gegenüber dem Zeugen S in der Regel am Tag der Anlieferung, die des Zeugen W häufiger ein oder zwei Tage später. Über die Anlieferungen wurde er kurzfristig von Dritten per Handy informiert. Von diesen erhielt er auch die Wiegekarten. Die von der Klägerin an ihn für die Lieferungen gezahlten Entgelte musste er nach Abzug seines Anteils an diese abführen.
    Die Klägerin hatte die Lieferungen und Abrechnungen des Schrotts und der Metalle durch die Zeugen S und W ihrer üblichen Verfahrensweise entsprechend abgewickelt. Aus den ihnen erteilten Gutschriften hatte sie folgende Vorsteuern in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen Februar bis Juni 2009 geltend gemacht:

      Februar März April Mai Juni
    S 759,87 6.556,46 11.181,97 13.965,90 5.193,33
    W 9.940.,94 14.097,02 12.267,84 12.336,27 2.732,31
    Summe 10.700,81 20.653,48 23.449,81 26.302,17 7.925,64
    Der Beklagte erkannte den Vorsteuerabzug zunächst an.
    Nach einer bei der Klägerin für den Zeitraum Januar 2008 bis Juni 2009 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung versagte der Beklagte den Vorsteuerabzug aus den Gutschriften der Zeugen S und W, weil diese nach Auffassung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen L keine Unternehmer, sondern nur sogenannte „Schreiber” gewesen seien. In seiner Anhörung vom 18.02.2010 hatte der Zeuge W gegenüber der Steuerfahndung L erklärt, er habe von anderen gehört gehabt, dass man sich Geld hinzuverdienen könne, wenn man für andere Schrott und Altmetalle im eigenen Namen anliefern würde. Deshalb habe er ein entsprechendes Gewerbe angemeldet. Dies habe er aus eigener Initiative getan, ohne von anderen dazu gedrängt worden zu sein. Gegenüber den Recyclinghöfen habe er die Lieferungen unter seinem Namen erklärt. Tatsächlich sei er aber nicht Liefernder des Schrotts und der Altmetalle gewesen, weil es sich nicht um sein Eigentum gehandelt habe. Dies habe er gegenüber den Recyclinghöfen aber nicht angegeben, obwohl er gelegentlich danach gefragt worden sei. Er habe lediglich die Abrechnungen bei den Recyclinghöfen für andere Personen unterschrieben. Das Geld für die Lieferungen habe er im Wesentlichen an die Personen weitergegeben, die die tatsächlich Liefernden gewesen seien. Wegen der Angaben des Zeugen W im Einzelnen wird auf die Anhörung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen L vom 18. Februar 2010 verwiesen.
    Gegenüber den Zeugen S und W wurde die in den Gutschriften gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer vom zuständigen Finanzamt nach § 14 c Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) als unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer festgesetzt. Der Zeuge Dirk W wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts L vom 17.06.2010 (Az.: 27 CS 7104 Js 15484/10 (96/10)) wegen Umsatzsteuerhinterziehung 2008 - Juni 2009 und der Zeuge Simon S mit Strafbefehl des Amtsgerichts H vom 26.10.2010 (14 C 25 Js 32635/10) wegen Umsatzsteuerhinterziehung Januar bis Juni 2009 verurteilt. Der Strafbefehl des Zeugen W ist seit dem 07.07.2010, der des Zeugen S ist seit dem 14.01.2011 rechtskräftig.
    Mit Änderungsbescheiden vom 13.08.2010 setzte der Beklagte die Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend höher fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Der Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
    Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug lägen mit Ausnahme der Vorsteuern aus den Gutschriften des Zeugen S aus Juni 2009 vor. Die Zeugen S und W hätten ordnungsgemäße Lieferungen als eigene Lieferungen an sie getätigt. Sie habe sich vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen eingehend darüber informiert, ob die liefernden Personen als Unternehmer existierten. Hierzu habe sie alle Maßnahmen getroffen, die ihr von der Steuerfahndung vorgegeben worden seien. Insbesondere habe sie auch Nachfragen bei anderen Recyclingunternehmen und dem Finanzamt durchgeführt. Daraufhin sei ihr die Unternehmereigenschaft jeweils bestätigt worden. Weitere Pflichten träfen sie nicht. Soweit die Zeugen S und W lediglich als „Schreiber” tätig gewesen sein sollten, sei dies für sie nicht erkennbar gewesen.
    Die Klägerin beantragt sinngemäß,
    die Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2009 um 10.700,81 €, die Umsatzsteuervorauszahlung März 2009 um 20.653,48 €, die Umsatzsteuervorauszahlung April 2009 um 23.449,81 €, die Umsatzsteuervorauszahlung Mai 2009 um 26.302,17 € und die Umsatzsteuervorauszahlung Juni 2009 um 2.732,31 € herabzusetzen.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe der Vorsteuerabzug nicht zu. Die Zeugen S und W seien nicht Unternehmer, sondern als sogenannte „Schreiber” lediglich Strohmänner gewesen. Die Zeugen seien weder persönlich noch fachlich in der Lage gewesen, als Unternehmer auf dem Gebiet des An- und Verkaufs von Schrott und Altmetallen tätig zu sein. Sie hätten auch nicht über die hierfür erforderlichen finanziellen und logistischen Mittel verfügt. Hiervon habe die Klägerin Kenntnis gehabt bzw. hätte haben können. Da der Gesellschafter T aus dem Bereich des Schrotthandels gekommen sei, sei für ihn erkennbar gewesen, dass wenn jemand in erheblichem Umfang hochwertige Metalle oder große Mengen Schrott anlieferte, bei der es sich nicht um eine Person der aus diesen Geschäften bekannten Familien handelte, es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Person handele, die lediglich „Schreiber” sei. Zumindest sei dies für ihn erkennbar gewesen. Gleiches gelte für die Zeugin M.
    Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung
    a) der Klägerin, die Zeugen Simon S und Dirk W hätten in der Zeit von Februar bis Juni 2009 als Unternehmer Schrott und Altmetalle an sie geliefert,
    b) über die Behauptung des Beklagten, dass die Klägerin vor den Lieferungen S und W darauf hingewiesen wurde, dass sie mit Lieferungen durch Strohmänner zu rechnen habe und sie insofern eine erhöhte Überprüfungspflicht hinsichtlich der Unternehmereigenschaft des Liefernden treffe
    durch Vernehmung von Dirk W und Simon S zu a) und des Steueramtmanns H und der Zeugin M zu b) als Zeugen sowie des Gesellschafters T als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 12. August 2011 und 23. September 2011 verwiesen.
    Gründe
    Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die Vorsteuern aus den Rechnungen der Zeugen S und W zu.
    1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Gleiches gilt für Gutschriften, bei denen es sich um Rechnungen handelt, sofern die Abrechnung durch den Leistungsempfänger zuvor vereinbart wurde (§ 14 Abs. 1 Satz 2 UStG).
    Der Klägerin steht der Vorsteuerabzug aus den Gutschriften der Zeugen S und W zu, weil diese alle Elemente einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten und die Abrechnung per Gutschrift unstreitig zuvor vereinbart war.
    2. Dem Vorsteuerabzug steht nicht entgegen, dass die Zeugen S und W als unselbständige Strohmänner gehandelt haben sollen. Entsprechende Feststellungen konnten vom Gericht nicht getroffen werden.
    2.1. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).
    a) Nachhaltig ist eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Entgelten. Maßgeblich ist das Gesamtbild der Verhältnisse (st. Rspr., vgl. BFH, Urteil vom 27.01.2011 V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524). Eine nachhaltige Tätigkeit haben die Zeugen S und W bereits aufgrund der Vielzahl der Lieferungen über einen längeren Zeitraum am Markt gegenüber der Klägerin und anderen Recyclinghöfen ausgeübt.
    b) Die Zeugen S und W sind auch Leistende der Lieferungen gewesen. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstige Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderem zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigter Weise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 12.08.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259 m.w.N.).
    Die Leistungen aus den Gutschriften, deren Vorsteuerabzug streitig ist, wurden von den Zeugen S und W erbracht. Diese sind nach ihrer eigenen Bekundung als Zeugen gegenüber der Klägerin als Leistungserbringer aufgetreten, indem sie Schrott- und Altmetalle unter ihrem Namen lieferten und abrechneten. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechen könnten, haben sich nicht ergeben. Diese hätten sich zwar aus der mehrfach von beiden Zeugen bekundeten Angst vor Repressalien der „Hintermänner” ergeben können. Diese Angst bezog sich jedoch allein auf die Kundgabe der Namen im Fall des Zeugen S der Personen, mit denen er zusammen Schrott gefahren ist und im Fall des Zeugen W auf die Nennung der Namen der „Hintermänner”, nicht aber darauf, vor Gericht falsche Angaben darüber machen zu müssen, wen sie gegenüber den Recyclinghöfen als Liefernden angegeben haben. Ein Interesse an Falschaussagen ergäbe sich in dieser Hinsicht zwar für die Klägerin. Dafür, dass die Zeugen Repressalien der Klägerin ausgesetzt waren oder in anderer Form beeinflusst wurden, haben sich jedoch nicht im Ansatz ergeben. Die Zeugen haben vielmehr sehr sorgfältig unterschieden, wie sie gegenüber der Klägerin aufgetreten sind und was Hintergrund ihrer Lieferungen an die Klägerin waren. Diese von den Zeugen unabhängig voneinander auch auf wiederholte Nachfragen sorgfältig unterschieden dargestellten Sachverhaltsschilderungen erfolgten auch in ihrem Aussageverhalten ohne jeden Hinweis auf eine fehlende Glaubwürdigkeit. Dies gilt auch für die Aussage des Zeugen S, der auf Nachfrage bestätigte, gegenüber der Steuerfahndung angegeben zu haben, als Schreiber tätig gewesen zu sein. Diese Angaben erläuterte er nachfolgend dahingehend, dass sich dies auf eine Zeit vor Februar 2009 und vor Erteilung der Reisegewerbekarte bezogen habe. Daraus ergaben sich für das Gericht keine Hinweise, die gegen seine Glaubwürdigkeit sprachen. Eine theoretisch in keinem Fall ausschließbare Einflussnahme konnte ohne entsprechende Indizien eine fehlende Glaubwürdigkeit nicht begründen. Die Aussagen der Zeugen waren auch glaubhaft. Die Aussagen decken sich mit der Aussage der Zeugin M, die im Büro der Klägerin für die kaufmännische Abwicklung und Abrechnung zuständig war. Die Aussagen der Zeugen werden durch die vorliegenden Unterlagen bestätigt. Auch sie weisen die Zeugen S und W als Leistende aus. Nach den Wiegekarten und den von der Klägerin erteilten Gutschriften erfolgten die Lieferungen unter dem Namen der Zeugen S und W. Diesen gegenüber rechnete die Klägerin jeweils nach Vorlage des Personalausweises, nach einer entsprechenden Identitätsüberprüfung und einem Vergleich der von ihnen auf den Gutschriften geleisteten Unterschriften mit den Unterschriften auf den vorgelegten Personalausweisen ab und erteilte ihnen die Gutschriften. Dies hat die Zeugin M in ihrer sehr sorgfältigen vorgetragenen und klaren Aussage glaubhaft bestätigt. Dem stehen die vom Beklagten geltend gemachte Auffälligkeiten und Besonderheiten nicht entgegen. Den Umstand, dass bei einer Anlieferung W laut Gutschrift vom 5. Februar 2009 eine Anlieferung von W bei der Firma S erfolgte, die Gutschriftenabrechnung aber von der Klägerin gegenüber Herrn W vorgenommen wurde, erläuterte die Zeugin M glaubhaft dahingehend, dass sie hierzu vor dem Termin den Gesellschafter T befragt habe und es so gewesen sei, dass Materialien angeliefert wurden, die die Bezeichnung V2A hatten, optisch aber nicht von Materialien unterschieden werden konnten, die die Bezeichnung V4A hatten und diese Unterscheidung wegen fehlender Messinstrumente bei der Klägerin bei der Firma S, die über entsprechende Messinstrument verfügte, vorgenommen wurde, sodass die Anlieferung bei der Firma S und die Abrechnung über die Klägerin erfolgte. Diese Angaben sind plausibel. Entgegenstehende Feststellungen hat der Beklagte nicht vorgetragen. Auch die Anlieferung von Schrott durch den Zeugen S mit dem Lkw der Klägern (Kennz.: …) erläuterte die Zeugin M plausibel und glaubhaft dahingehend, dass es sich bei dem Lkw um einen so genannten Absetzkipper handelte und es so gewesen sein dürfte, dass auf Geheiß des liefernden S ein von ihm befüllter Container mit dem Lkw der Klägerin abgeholt worden sei wie es auch in vergleichbaren Fällen geschehen sei. Da damit nach Außen hin die Zeugen S und W jeweils als liefernde und leistende Unternehmer gegenüber der Klägerin aufgetreten sind, wurde auch das zivilrechtliche Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen S und W abgeschlossen.
    Den Bekundungen der Zeugen, eigene Lieferungen getätigt zu haben, steht ferner lediglich die nicht überzeugende Behauptung des Beklagten gegenüber, die Zeugen hätten die Lieferungen mangels persönlicher Branchenkenntnisse sowie finanzieller, logistischer und organisatorischer Leistungsfähigkeit nicht als eigene Lieferungen erbringen können. Insbesondere hat der Beklagte nicht bewiesen, dass tatsächlich Dritte Liefernde waren. Diese sind vom Beklagten weder ermittelt noch benannt werden.
    Es ist bereits zweifelhaft, ob die Zeugen S und W tatsächlich keine eigenen Geschäfte, sondern Lieferungen für im Einzelnen nicht benannte Hintermänner ausführen wollten, bzw. ausgeführt haben. Zumindest der Zeuge S hat wiederholt und auch auf Nachfrage bestätigt, dass alle von ihm getätigten Lieferungen unter seinem Namen als eigene Lieferungen erfolgten. Nachfragen hinsichtlich seiner branchenspezifischen Kenntnisse und Kompetenzen und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, solche Geschäfte ausführen zu können, beantwortete er damit, in das Geschäft durch Einsammeln von Schrott zunächst für Dritte und über die Verbindung mit seiner Freundin zum Schrottgeschäft eingeführt worden zu sein und, als er diese Geschäfte nach seinen eigenen Bekundungen für sich selbst im eigenen Namen ausführte u.a. durch finanzielle Beteiligung Dritter, die jedoch nicht Leistende, sondern nur Geldgeber waren, ausgeführt zu haben. Hinsichtlich der von dem Beklagten in Frage gestellten Branchenkompetenz ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge nicht in der Lage gewesen sein soll, Schrott und Altmetalle einzukaufen und zu verkaufen. Gegen die Unternehmereigenschaft und Durchführung der Geschäfte als eigene spricht ferner nicht, dass sich der Zeuge S finanzieller Mittel bediente, um die Geschäfte ausführen zu können. Es ist nicht unüblich, dass Geschäfte im Wirtschaftsverkehr fremdfinanziert werden. Dass diese Fremdfinanzierung nicht über Banken, sondern über Darlehenshingabe, meistens kurzfristige Darlehenshingaben Dritter erfolgte, spricht ebenfalls nicht gegen eigene vom Zeugen S ausgeführte fremdfinanzierte Geschäfte.
    Eine entsprechende Aussage hat der Zeuge W gemacht. Auch dieser erklärte, Geschäfte im eigenen Namen als eigene Geschäfte ausgeführt zu haben. Er war insofern weder Repressionen noch anderen, z.B. familiären Einflüssen ausgesetzt, sondern hat dies in eigener Selbstbestimmung entschieden, die Geschäfte als eigene auszuführen. Soweit er sich, wie er erklärte, über die steuerrechtlichen Konsequenzen nicht im Klaren gewesen zu sein, spricht dies nicht gegen eine eigene Leistungserbringung als Unternehmer.
    Dafür das die Zeugen S und W die Leistungen bewusst und in eigener Überzeugung aus freier Entscheidung gegenüber der Klägerin als eigene Leistungen als Unternehmer erbrachten, spricht ferner, dass sie jeweils für sich bei den für sie zuständigen Finanzämtern eine Steuernummer beantragten, angaben, Unternehmer zu sein und hierfür gewerberechtlich bei den zuständigen Verwaltungsbehörden jeweils für sich Reisegewerbekarten beantragten und ausstellen ließen. Der Beklagte hat damit bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die Zeugen S und W Objektive die Lieferungen nicht als eigene Lieferungen getätigt haben.
    c) Unabhängig davon kann Leistender auch ein „Strohmann” sein. Tritt jemand im Rechtsverkehr als sogenannter „Strohmann” im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der - aus welchen Gründen auch immer - nicht selbst als Berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will (sogenannter „Hintermann”), ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der „Strohmann” aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Ebenso sind dem „Strohmann” Leistungen zuzurechnen, die der „Hintermann” berechtigterweise im Namen des „Strohmanns” tatsächlich ausgeführt hat (vgl. wegen der ausführlichen Begründung BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622).
    d) Unbeachtlich ist das „vorgeschobene” Strohmanngeschäft nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, das heißt, wenn die Vertragsparteien, das heißt der Strohmann und der Leistungsempfänger, einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann” eintreten sollen. Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (BFH, Urteil vom 12.08.2009 XI R 48/07, a.a.O.; Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, a.a.O.).
    e) Danach wäre der Vorsteuerabzug aus den Gutschriften nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. m.w.N.) nur dann ausgeschlossen, wenn die Klägerin und die Zeugen S und W einvernehmlich oder stillschweigend davon ausgingen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen der Klägerin und nicht genannten „Hintermännern” eintreten sollten. Darlegungs- und beweispflichtig ist insofern das Finanzamt. Diesen Nachweis hat das Finanzamt nicht erbracht.
    aa. Selbst wenn die Zeugen S und W die Lieferungen gegenüber der Klägerin tatsächlich nicht als eigene Lieferungen, sondern für nicht näher genannte „Hintermänner” erbrachten, steht der Klägerin der Vorsteuerabzug zu, da sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, wonach die Klägerin wusste oder davon ausgehen musste, dass die Zeugen S und W keine Leistungen im eigenen Namen als eigene erbrachten. Die Zeugen S und W haben nach ihren Bekundungen keine Hinweise gegenüber der Klägerin gegeben, dass sie nicht die tatsächlich Leistenden seien. Entgegenstehende Anhaltspunkte liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus Abrechnungen oder sonstigen Unterlagen und Umständen.
    bb. Da beide Zeugen jeweils für sich bekundeten, gegenüber der Klägerin, deren Gesellschafter und der Zeugin M keine Hinweise oder anderweitigen Anhaltspunkte gegeben zu haben, dass die Lieferungen nicht als ihre eigenen, sondern für nicht benannte Hintermänner erfolgten, hätten sich für die Klägerin nur anhand von Indizien Hinweise darauf ergeben können, dass die Zeugen S und W nicht die tatsächlich Liefernden waren. Für die Klägerin ergaben sich über die allgemeinen hinausgehende besondere Sorgfaltspflichten, sich über die Unternehmereigenschaft und Lieferberechtigung der Zeugen S und W zu vergewissern, da sie seitens der Steuerfahndung eingehend darauf hingewiesen worden war, dass im Bereich des Schrott- und Altmetall An- und Verkaufspraktiken bestehen, die den tatsächlich Liefernden verschleiern. Diesen Sorgfaltspflichten ist die Klägerin jedoch nachgekommen, da sie alle konkret von der Steuerfahndung genannten Gebote der Vergewisserung eingehalten hat. Insbesondere hat sie sich der Person des Liefernden durch die Vorlage eines Personalausweises und einer entsprechenden Identitätsprüfung u.a. durch Vergleich der Unterschrift der Person des Liefernden vergewissert. Auch hinsichtlich der Unternehmereigenschaft und steuerlichen Erfassung der Liefernden vergewisserte sie sich durch Angabe der Steuernummer und Nachfragen bei den dafür zuständigen Finanzämtern. Soweit die Klägerin eine Bestätigung der steuerlich unter der Steuernummer geführten Personen erhielt, konnte sie davon ausgehen, dass eine steuerlich zutreffende Erfassung erfolgte. Soweit die Finanzämter erklärten, wegen des Steuergeheimnisses keine Auskunft geben zu können, kann dies der Klägerin nicht zugerechnet werden, da dies in der Entscheidungsbefugnis der Organisation des Beklagten lag. Die Klägerin konnte ferner von der Unternehmereigenschaft der Zeugen S und W ausgehen, da sie sich nach den Bekundungen des Gesellschafters T telefonisch bei anderen Recyclinghöfen über Ablieferungen dieser Lieferanten auch dort vergewisserte. Darüber hinaus hat sich die Klägerin die Reisegewerbekarten der Zeugen S und W vorlegen lassen und trotz weiterhin gültiger Steuernummern Gutschriften dann nicht mehr mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer ausgestellt, wenn diese nicht mehr gültig waren. Letztlich hat sich die Klägerin auch, wie von der Steuerfahndung aufgegeben, die Kennzeichen der anliefernden LKW´s zu den jeweiligen Lieferungen notiert. Damit hat sie sämtliche konkreten Auflagen, die ihr seitens der Steuerfahndung aufgegeben worden waren, unabhängig von der objektiven Beurteilung, ob sie hierzu verpflichtet war, erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Zeugen S und W nicht um Unternehmer handelt und die Lieferungen nicht im eigenen Namen für eigene Rechnung erfolgten, ergaben sich daraus nicht. Sie waren auch sonst für die Klägerin nicht ersichtlich. Für das Gericht ist nicht erkennbar, welche weitergehenden Pflichten die Klägerin hätte einhalten sollen.
    cc. Soweit sich der Beklagte darüber hinaus zur Begründung der Versagung des Vorsteuerabzugs darauf stützt, dass der Klägerin erklärt worden sei, sie habe sich auf ihr Bauchgefühl zu verlassen und aufgrund dieses Baugefühls hinsichtlich der Zeugen S und W erkennen können, dass es sich nicht um Unternehmer handelt, die Lieferungen als eigene Lieferungen erbrachten, ergibt sich daraus kein hinreichendes Kriterium für die Versagung des Vorsteuerabzugs. Sämtliche von der Steuerfahndung im Nachhinein aufgedeckten Erkenntnisse über die Zeugen S und W und die Hintergründe ihrer Lieferungen waren der Klägerin im Zeitpunkt der Anlieferung des Schrotts und der Altmetalle nicht bekannt. Zumindest hat der Beklagte keinen entsprechenden Beweis erbracht. Soweit die Klägerin in der Person des Gesellschafter T Kenntnis davon hatte, dass die Zeugen S und W jeweils für sich Bekannte in der Recyclingbranche hatten, die Freundin des Zeugen S aus einer der mit Schrott und Altpapier handelnden Familien stammte und der Zeuge W mit einer im Schrottgewerbe tätigen Person zusammen arbeitete, ergeben sich daraus keine Nachweise dafür, dass die Klägerin hätte erkennen können, dass die Zeugen S und W lediglich als sogenannte „Schreiber” tätig waren. Eine Verpflichtung der Klägerin, wie von dem Zeugen H nahegelegt, allein aufgrund solcher Kenntnisse keine Geschäfte mit den Zeugen S und W abzuschließen, ergab sich für die Klägerin als Sorgfaltspflicht nicht.
    dd. Weitere Erkenntnisse, wonach die Klägerin als Leistungsempfängerin wusste oder anhand von Anhaltspunkten davon hätte ausgehen müssen, dass die Zeugen S und W Lieferungen nicht als eigene im eigenen Namen erbrachten, liegen nicht vor.
    f) Das Gericht hat ferner keine Feststellungen dahingehend treffen können, dass es sich bei den von den Zeugen S und W erfolgten Lieferungen um Teile eines auf Hinterziehung von Umsatzsteuer angelegten Systems handelte und die Klägerin dies wusste, so dass der Vorsteuerabzug aus diesem Grund ausgeschlossen sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2011 1 STR 24/10, in JW 2011, 1616). Anhaltspunkte für einen solchen Sachverhalt liegen nicht vor. Insbesondere konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin Kenntnis von einem entsprechenden Sachverhalt hatte. Dies wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch weder aus den Unterlagen noch aus den Aussagen der Zeugen und des Gesellschafters T.
    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -.

    VorschriftenUStG § 2, UStG § 14, UStG § 15