13.06.2013 · IWW-Abrufnummer 131873
Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 21.01.2004 – 7 K 1712/99
Die Haftung nach § 69 Satz 2 AO 1977 für infolge einer Pflichtverletzung entstandene Säumniszuschläge tritt nicht für erst nach Ende des Haftungszeitraums verwirkte Säumniszuschläge ein.
Sächsisches FG v. 21.01.2004
7 K 1712 / 99
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Kläger für Säumniszuschläge in Haftung genommen werden kann, die wegen der nicht termingerechten Zahlung von Umsatzsteuerschulden für das 1. Quartal 1994 der SH. mbH (GmbH) angefallen sind.
Der Kläger war vom 25.10.1993 bis zum 28.02.1994 gemeinsam mit einem Herrn D. (D), vom 01.03.1994 bis zum 30.11.1994 alleiniger eingetragener Geschäftsführer der GmbH.
Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung der Steuerfahndungsstelle F. wurde festgestellt, dass durch die GmbH u.a. im ersten und zweiten Quartal 1994 unberechtigte Vorsteuererstattungen auf der Grundlage von Scheinrechnungen aus einem vorgeblichen Transformatorengeschäft mit SB erwirkt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Fahndungsprüfungsbericht vom 12.01.1996 (Bl. 1 ff d. USt-Akte) verwiesen. Die Voranmeldung für das erste Quartal ist von D, die für das zweite Quartal vom Kläger unterzeichnet.
Wie durch die Fahndungsprüfung ferner festgestellt wurde, und zwischen den Beteiligten unstreitig ist, fungierte D, der einen Anstellungsvertrag als Generalhandlungsbevollmächtigter besaß, auch noch ab März 1994 als faktischer Geschäftsführer der GmbH. Er trat nach außen als Geschäftsführer der Gesellschaft auf, übte ständig einen bestimmenden Einfluss auf die Firmenpolitik aus und erteilte den Mitarbeitern einschließlich des Klägers, der sich D unterordnete, Weisungen. Geschäftsanbahnungen erfolgten ausschließlich über ihn. Auch mit dem vorgeblichen Transformatorengeschäft wurde der Kläger, der sich in der Firma im Wesentlichen mit dem Geschäftsbereich Immobilien beschäftigte, nur unwesentlich vertraut gemacht.
Unter dem 11.08.1995 wurden aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung geänderte Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das erste und zweite Quartal 1994 erlassen. Der Nachzahlungsbetrag war zum 21.08.1995 fällig. Am 19.08.1996 erging ein geänderter Bescheid über Umsatzsteuer für 1994. Die Steuern wurden bis zum Fälligkeitstermin und auch in der Folgezeit nur teilweise beglichen. Auf den Antrag des Geschäftsführers D vom 11.01.1996 wurde am 17.01.1996 die Sequestration über das Vermögen der GmbH angeordnet. Die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde am 20.08.1996 mangels Masse abgelehnt.
Mit Haftungsbescheid vom 21.05.1997 wurde der Kläger neben D für Umsatzsteuer 1994 der GmbH und darauf entfallende Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 132.407,98 DM gemäß §§ 34, 69, 71 der Abgabenordnung (AO) in Haftung genommen.
Der Einspruch hatte lediglich insoweit Erfolg, als die Haftungssumme um die aus der Jahressteuerfestsetzung resultierenden Steuerrückstände auf insgesamt 121.062, 98 DM reduziert wurde.
Während des Klageverfahrens wurde der Haftungsbescheid im Ergebnis eines Erörterungstermins vor dem Sächsischen Finanzgericht hinsichtlich der rückständigen Umsatzsteuer für das zweite Quartal 1994 zuzüglich Säumniszuschlägen zurückgenommen, da an der Haftungsinanspruchnahme des Klägers nicht mehr festgehalten wurde, und bezüglich der mittlerweile vom Haftungsschuldner D durch Aufrechnung getilgten Umsatzsteuer für das erste Quartal 1994 widerrufen. Es verblieben Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für das erste Quartal 1994 in Höhe von 6.756 DM, zu deren Berechnung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 16.09.2002 (Bl. 130 d. Akte) verwiesen wird.
Der Kläger trägt vor, die Säumniszuschläge seien nur aufgrund der nicht rechtzeitigen Entrichtung der festgesetzten Steuerrückzahlung zum Fälligkeitstermin 21.08.1995 entstanden. Da er zum 30.11.1994 aus dem Amt des Geschäftsführers ausgeschieden sei, sei er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlung nicht mehr befugt gewesen, über Mittel der GmbH zu verfügen und habe daher auch nicht dafür sorgen können, dass diese bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wurde. Für eine Haftung nach § 69 Satz 2 AO sei eine Pflichtverletzung beim Entstehen der Säumniszuschläge notwendig.
Im übrigen sei er während seiner Geschäftsführungstätigkeit stets bemüht gewesen, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Am Anfang sei zwar in der Gesellschaft vieles neu für ihn gewesen, er habe sich aber in die Aufgaben als Geschäftsführer eingearbeitet. Alle erforderlichen Anmeldungen und Erklärungen seien fristgemäß eingereicht worden. Zum Zeitpunkt seiner Geschäftsführungstätigkeit seien keine Steuerrückstände und Zahlungsrückstände vorhanden gewesen. Seine Pflichten als Geschäftsführer habe er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Die rechnerische Zusammenstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) sei durch eine Steuerberatungsgesellschaft anhand der durch D übergebenen Unterlagen erfolgt. Nach Überprüfung der darin enthaltenen Angaben anhand der von D vorgelegten Unterlagen, namentlich des Kaufvertrages vom 14.02.1994, der Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie der Speditions-, Export- und Zollpapiere sei die Unterschrift durch ihn, den Kläger, erfolgt. Von einer Steuerhinterziehung könne überhaupt keine Rede sein.
Warum nicht er, sondern D die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Quartal 1994 unterzeichnet habe, vermöge er nicht mehr zu sagen. Sicherlich sei er mit dieser Voranmeldung überhaupt nicht konfrontiert worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Haftungsbescheid vom 21.05.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.1999, geändert durch Bescheid vom 25.07.2002, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Die Umsatzsteuer für das erste Quartal 1994 sei zum 10.04.1994 anzumelden gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger für die Anmeldung und Entrichtung in richtiger Höhe sorgen müssen. Im Bescheid vom 11.08.1995 sei es nur deshalb zu einer Nachforderung gekommen, weil er dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Auch wenn die Nachforderung aufgrund des Bescheides erst am 21.08.1995 fällig geworden sei, sei ihr Entstehen auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers zurückzuführen, so dass letztlich auch die entstandenen Säumniszuschläge aus dieser Pflichtverletzung resultierten.
Lediglich für die ab 21.12.1995 entstandenen Säumniszuschläge sei in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 19.12.2000, BStBl 2001 II S. 217 eine Halbierung vorzunehmen, da der Hauptschuldner zu Beginn des Jahres 1996 zahlungsunfähig geworden sei.
Der Kläger hafte auch nach § 71 AO, da er durch die ohne nähere Prüfung erfolgte Einreichung von inhaltlich unrichtigen Voranmeldungen mit Vorsteuern aus Scheinrechnungen an der Tathandlung der Steuerhinterziehung zumindest teilgenommen habe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen und auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 06.06.2002 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägers vom 24.09.1999, Schriftsatz des Beklagten vom 15.11.1999).
Gründe
Die Klage ist begründet.
I. Zwar hat der Kläger grob fahrlässig seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt, so dass er dem Grunde nach für Steuerschulden der Gesellschaft in Haftung genommen werden durfte.
1. Nach §§ 69, 34 AO haften gesetzliche Vertreter juristischer Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.
Als alleiniger Geschäftsführer war der Kläger gemäß § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dazu verpflichtet, bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums (Kalendervierteljahr) eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Steuer selbst zu berechnen hatte.
Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1985 VII R 111/78, BFH/NV 1987, 210; vom 11. November 1986 VII R 201/83, BFH/NV 1987, 212, und in BFH/NV 1988, 6, und BFH-Beschlüsse vom 5. März 1985 VII B 69/84, BFH/NV 1987, 422; vom 19. November 1985 VII S 13/85, BFH/NV 1986, 266; vom 25. April 1989 VII S 15/89, BFH/NV 1989, 757, und in BFH/NV 1995, 941). Ein GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht damit entlasten, dass er von der Führung der Geschäfte ferngehalten wurde und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Duldet der Geschäftsführer einer GmbH die tatsächliche Geschäftsführung durch einen anderen (z.B. Gesellschafter der GmbH), dem er eine Generalvollmacht erteilt hat, hat er durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass dieser die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt, da die Verantwortlichkeit gegenüber dem Finanzamt beim Geschäftsführer verbleibt (BFH-Beschluss vom 19. März 1985 VII B 71/84, BFH/NV 1986, 650).
2. Dieser Pflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat die faktische Geschäftsführertätigkeit des D geduldet und auch hingenommen, dass die dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal 1994 durch diesen erstellt, unterzeichnet und eingereicht wurde. Sein Vortrag, die Voranmeldungen selbst anhand der vorliegenden Unterlagen überprüft und alsdann unterzeichnet zu haben, trifft für diese Voranmeldung offensichtlich nicht zu. Er selbst räumt ein, die fragliche Voranmeldung sicherlich überhaupt nicht zu Gesicht bekommen zu haben. Indem er den faktischen Geschäftsführer ohne nähere Überprüfung und Überwachung seines Tuns gewähren ließ, hat der Kläger seine Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer in ungewöhnlich hohem Maße, also grob fahrlässig, verletzt.
Zu einer näheren Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der vom Gesellschafter D gefertigten Voranmeldung anhand der vorhandenen Unterlagen und auch zu Erkundigungen betreffend die Vertragspartner hätte nämlich insbesondere insofern Anlass bestanden, als es um hohe Beträge ging, erstmals Vorsteuern in derartiger Höhe geltend gemacht wurden, der Kläger an der Anbahnung des Vertragsschlusses nicht beteiligt war und mit den beteiligten Firmen noch keine Erfahrungen – jedenfalls auf dem Gebiet des Handels mit Transformatoren – bestanden. Mit der Deu V. und der SB stand die GmbH zuvor nur wegen des Verkaufs von Heizkissen und Kochtöpfen in Geschäftsverbindung.
Auch wenn der Kläger sich noch in der Einarbeitungsphase befunden haben sollte, durfte er als gesetzlicher Vertreter der GmbH nicht tatenlos hinnehmen, dass in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Aufgaben weiterhin von seinem Vorgänger wahrgenommen wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Februar 1988 VII B 169/87, BFH/NV 1988, 649).
3. Durch diese Pflichtverletzung hat er bewirkt, dass Umsatzsteuer nicht zutreffend festgesetzt wurde. Denn die eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung steht nach Zustimmung des Beklagten von Gesetzes wegen einer Umsatzsteuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Ferner wurde das in der Umsatzsteuervoranmeldung ausgewiesene Vorsteuerguthaben der GmbH in der Folge auch ausgezahlt.
II. Der Kläger haftet jedoch nicht für die angefallenen Säumniszuschläge. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes wirkt die pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Steueranmeldung im Falle, dass erst nach Ende des Haftungszeitraums Säumniszuschläge verwirkt werden, nicht haftungsbegründend. Die Haftung tritt nur ein, wenn der Haftende für die Entstehung der Säumniszuschläge durch verspätete Zahlung der festgesetzten Steuerschuld verantwortlich ist.
1. Nach § 69 Satz 1 AO haftet der Geschäftsführer für Säumniszuschläge nur, soweit sie aufgrund mindestens grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten – also während seiner Tätigkeit für den Vertretenen – entstanden sind.
2. § 69 Satz 2 AO erweitert die Haftung des Geschäftsführers auf die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Erfasst werden auch die Säumniszuschläge, die infolge der (ursprünglichen) Pflichtverletzung erst später – nach Beendigung der Tätigkeit – entstanden sind, und zwar unabhängig davon, ob der Haftungsschuldner die Entstehung dieser Säumniszuschläge selbst noch durch Begleichung der Steuerschuld hätte abwenden können (s. Klein/Rüsken, Abgabenordnung, § 69 Rz. 113). Die ursprüngliche Pflichtverletzung muss aber in der nicht rechtzeitigen Zahlung der Steuern liegen.
Zwar formuliert Klein/Rüsken (a.a.O.), es komme im Rahmen des § 69 Satz 2 AO nicht auf eine unmittelbare Verantwortlichkeit für das Entstehen der Säumniszuschläge, sondern nur auf die Pflichtverletzung beim Entstehen von Steuerschulden an.
Demgegenüber gehen die BFH-Entscheidungen vom 26.07.1988, VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl 1988 II S. 859 und vom 24.01.1989, VII B 188/88, BFHE 155, 497, BStBl II 1989, 315 beide davon aus, dass die Haftung durch eine schuldhafte Pflichtverletzung bei Entstehung der Säumniszuschläge begründet werde. Im BFH-Urteil vom 22.02.1980, VI R 185/79, BFHE 130, 128, BStBl II 1980, 375 und vom 26.07.1988, a.a.O., wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, Satz 2 des § 69 AO erweitere die Haftung auf solche Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen nach § 240 AO entstanden sind, weil die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen pflichtwidrig nicht dafür sorgten, dass die Steuern bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wurden.
Säumnis i.S. des § 240 AO tritt aber auch bei Fälligkeitssteuern nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder eine entsprechende Steueranmeldung abgegeben worden ist; erst mit Ablauf des im Festsetzungsbescheid genannten Fälligkeitszeitpunktes entstehen Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO; Klein/Rüsken, AO, § 240 Rz. 12). Allein infolge der pflichtwidrig zu niedrigen Steueranmeldung sind keine Säumniszuschläge zu zahlen.
Dieses Verständnis des § 69 Satz 2 AO wird auch von der Literatur geteilt. Boeker (in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 69 Rz. 45) führt in der Kommentierung zu § 69 AO aus, bei Satz 2 komme es nur (aber somit immerhin) darauf an, dass der Vertreter die Pflichten bei der Entrichtung der Steuer oder bei der Rückzahlung der Steuervergütung verletzt habe und als Folge davon Säumniszuschläge entstanden sind; Schwarz (Kommentar zur AO, § 69 Rz. 17) spricht von einer Erweiterung der Haftung durch Satz 2 auf diejenigen Säumniszuschläge, die der Vertreter selbst durch nicht rechtzeitige Zahlung zum Entstehen gebracht hat.
Ferner wird es auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gedeckt. Vorgänger des § 69 Satz 2 AO war § 6 Abs. 3 StSäumG. Hiernach erstreckte sich die Haftung auf Säumniszuschläge, wenn der Haftende die Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung oder Verfügungsmacht unterlegen haben, nicht rechtzeitig entrichtet hat. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 19.03.1971 (BTDrucks VI/1982, S. 119) zur neuen Abgabenordnung führt zur geplanten Fassung des § 69 Satz 2 (die so später Gesetz wurde) aus, die Neufassung stelle klar, dass sich die Haftung auch auf die infolge der Pflichtverletzung entstandenen Säumniszuschläge erstrecke. Eine inhaltliche Änderung der Vorschrift war also nicht beabsichtigt.
III. Auch aus § 71 AO lässt sich keine Haftung für die Säumniszuschläge herleiten.
Zum einen ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen einschließlich der Ermittlungsakte der Steuerfahndung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von den Machenschaften des Gesellschafters und früheren Mitgesch äftsführers D gewusst hat. Vielmehr ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass er durch die zusammenwirkenden Partner der Scheingeschäfte, nämlich D und den Geschäftsführer der SB, getäuscht wurde. Auch der zuständige Fahndungsprüfer hat im Erörterungstermin vor dem Sächsischen Finanzgericht keine Indizien dafür benennen können, dass der Kläger die Täuschung durchschaut und bewusst an der Steuerhinterziehung mitgewirkt hätte.
Im übrigen erstreckt sich der Haftungsumfang des § 71 AO nicht auf die Säumniszuschläge, da die Haftung nach dieser Vorschrift neben den verkürzten Steuern und den zu Unrecht gewährten Steuervorteilen nur die dort ausdrücklich genannten Zinsen nach § 235 AO, nicht aber die Säumniszuschläge nach § 240 AO umfaßt (so auch Urteil des FG Hamburg vom 9. November 1993 VII 26/88 , EFG 1994, 687; Tipke/Kruse, AO, § 71 Rz. 12).
IV. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.