10.10.2013 · IWW-Abrufnummer 133178
Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 03.07.2013 – 1 Ws 123/13
1.
Mängel der Informationsfunktion berühren die Wirksamkeit einer Anklage nicht. Gemäß § 203 StPO kommt es für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens allein darauf an, ob gegen den Angeschuldigten hinreichender Tatverdacht besteht. Solange daher die vorgeworfenen Taten tatsächlich und rechtlich hinreichend bestimmt sind, ist dem Gericht die erforderliche Prüfung möglich. Allein der Umstand, dass es sich bei der Anklage um eine weniger gut gelungene handelt, macht diese nicht unwirksam.
2.
Beim Vorwurf des Veruntreuens von Arbeitsentgelt wird die Umgrenzungsfunktion der Anklage bereits dadurch gewahrt, dass die einzelnen verfahrensgegenständlichen Taten, nämlich das jeweils einen konkreten Zeitraum betreffende Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen für bestimmte Personen an konkret benannte Sozialversicherungsträger trotz bestehender Pflicht, bezeichnet werden. Schon die Darstellung, welche Einkünfte die einzelnen Arbeitnehmer hatten und nach welchem Berechnungssatz sich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge richtet, ist zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage ohne Bedeutung.
3.
Die Aufteilung von Aufgaben zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH wirkt sich auf strafbewehrte Pflichten der gesamten Geschäftsführung nicht aus. Eine interne Zuständigkeitsverteilung kann allein hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der einzelnen Geschäftsführer Auswirkung entfalten.
4.
Beim Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und Selbständigkeit entscheidet über das Überwiegen das Gesamtbild der tatsächlichen Umstände. Krankentransportfahrer, die über keine eigene Betriebsstätte verfügen, in den Betriebsablauf einer GmbH eingebunden sind, von dieser gestellte Fahrzeuge und Kleidung nutzen, keinem unternehmerischen Risiko ausgesetzt sind, die Abrechnungen von der GmbH erstellen lassen und nur zu von der GmbH vorgegebenen Zeiten tätig werden können, sind abhängig Beschäftigte. Einflussnahmemöglichkeiten auf die Erstellung der Dienstpläne und die Entscheidung darüber, die Tätigkeit durchzuführen, stellen dem gegenüber keine so wesentlichen Faktoren dar, dass die Fahrer als selbständige Unternehmer zu qualifizieren sind.
5.
Für den erforderlichen Eventualvorsatz bei § 266a StGB genügt, dass der Täter um sämtliche Umstände weiß, die die Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Personen begründen und daher den wesentlichen Bedeutungsgehalt des Merkmals "Arbeitnehmer" und die daraus folgenden Pflichten erfasst. Die möglicherweise fehlerhafte Subsumtion unter den Begriff "Arbeitnehmer" führt daher nicht zu einem Tatbestandsirrtum, sondern stellt einen Subsumtionsirrtum dar, der allein bei Unvermeidbarkeit Auswirkungen auf die Vorwerfbarkeit haben könnte.
In der Strafsache
gegen 1. N.O. ,
geboren ... 1955,wohnhaft ... in H.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt B. ... -
2. K.H. ,
geboren ... 1963,
wohnhaft ... in I.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt H. ... -
3. Dr. K.,
geboren ... 1955,
wohnhaft ... in D.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt ... N. .... -
4. Dr.B.,
geboren ... 1955,
wohnhaft ... in H.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt R. ... -
5. Dr.S.
geboren ...1963 in ... B.,
wohnhaft ... in H.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt M. ... -
6. P.M.,
geboren ... 1963 in L.,
wohnhaft ... in B.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. M. ... -
7. P. S. ,
geboren ... 1956 in H.,
wohnhaft ... in L.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt B. -
wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Beschluss der 4. großen Strafkammer - 1. Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Hildesheim vom 24. Januar 2013 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 3. Juli 2013
beschlossen:
Tenor:
1.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit nach Maßgabe von Ziffer 2. und 3. dieses Beschlusses die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 23. Dezember 2010 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wird.
2.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 23. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe zugelassen, dass die Angeschuldigten angeklagt werden, in H.
a)
der Angeschuldigte Dr. B. in der Zeit von Juli 2006 bis Januar 2008 in 88 Fällen (Ziffern 1 bis 19, 89, 90, 92, 118 bis 125, 148 bis 155, 183 bis 184, 196 bis 206, 223 bis 226, 237 bis 240, 260 bis 263, 287 bis 292, 326 bis 344 der Anklage)
aa)
als Arbeitgeber die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben,
und durch dieselbe Handlung mit Ausnahme der Fälle 326 bis 344 der Anklage
bb)
als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben,
b) und c)
die Angeschuldigten O. und H.
von Februar 2008 bis November 2009 in jeweils 241 Fällen (Ziffer 20 bis 56, 73 bis 81, 83 bis 86, 93 bis 117, 126 bis 147, 157 bis 182, 185 bis 195, 207 bis 222, 241 bis 249, 251 bis 259, 264 bis 285, 293 bis 305, 307, 308, 311, 313 bis 325, 345 bis 366 der Anklage)
aa)
als Arbeitgeber die für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben,
und durch dieselbe Handlung mit Ausnahme der Fälle 345 bis 366 der Anklage
bb)
als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben,
d)
der Angeschuldigte Dr. K.
von November 2008 bis November 2009 in 147 Fällen (Ziffer 44 bis 56, 75 bis 81, 83 bis 86, 100 bis 112, 116 bis 117, 135 bis 147, 166 bis 177, 179 bis 182, 185 bis 195, 216 bis 222, 248 bis 249, 251 bis 259, 267 bis 279, 281 bis 285, 302 bis 305, 307 bis 308, 311, 313, 315 bis 325, 354 bis 366 der Anklage)
aa)
als Arbeitgeber die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben,
und durch dieselbe Handlung mit Ausnahme der Fälle 354 bis 366 der Anklage
bb)
als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben,
e)
der Angeschuldigte Dr. S.
von Juli 2006 bis Oktober 2009 in 331 Fällen (Ziffer 1 bis 40, 42 bis 55, 73 bis 81, 83 bis 86, 89, 90, 92 bis 111, 113 bis 145, 147 bis 155, 157 bis 193, 195 bis 249, 251 bis 278, 280 bis 285, 287 bis 305, 307, 308, 311, 313, 314 bis 324, 326 bis 365 der Anklage)
einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) Hilfe geleistet zu haben,
f)
der Angeschuldigte M.
von Juli 2006 bis November 2009 in 339 Fällen (Ziffern 1 bis 56, 73 bis 81, 83 bis 86, 89, 90, 92 bis 155, 157 bis 249, 251 bis 285, 287 bis 305, 307, 308, 311, 313, 314 bis 366 der Anklage)
einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) Hilfe geleistet zu haben,
wobei sich die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge wie folgt darstellen und dabei sich die Verkürzungshandlungen auf folgende Personen zu den jeweils benannten Zeiträumen beziehen
Ziffern 1 bis 41 der Anklage betreffend (... Krankenkasse):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
1. Juli 2006 522,38 EUR 505,43 EUR
2. August 2006 412,64 EUR 399,10 EUR
3. September 2006 418,58 EUR 408,33 EUR
4. Oktober 2006 330,77 EUR 320,45 EUR
5. November 2006 585,90 EUR 556,38 EUR
6. Dezember 2006 710,06 EUR 676,04 EUR
7. Januar 2007 644,67 EUR 611,08 EUR
8. Februar 2007 351,45 EUR 337,57 EUR
9. März 2007 225,26 EUR 213,66 EUR
10. April 2007 450,92 EUR 436,94 EUR
11. Mai 2007 617,40 EUR 588,22 EUR
12. Juni 2007 531,54 EUR 509,66 EUR
13. Juli 2007 1.482,65 EUR 1.432,50 EUR
14. August 2007 2.126,41 EUR 2.042,51 EUR
15. September 2007 1.848,06 EUR 1.777,10 EUR
16. Oktober 2007 2.037,94 EUR 1.949,70 EUR
17. November 2007 1.512,87 EUR 1.448,34 EUR
18. Dezember 2007 1.075,22 EUR 1.037,97 EUR
19. Januar 2008 1.756,77 EUR 1.695,04 EUR
20. Februar 2008 1.492,68 EUR 1.438,34 EUR
21. März 2008 1.586,03 EUR 1.520,41 EUR
22. April 2008 2.394,99 EUR 2.300,74 EUR
23. Mai 2008 1.895,12 EUR 1.815,48 EUR
24. Juni 2008 2.853,05 EUR 2.740,29 EUR
25. Juli 2008 4.695,88 EUR 4.525,73 EUR
26. August 2008 3.465,89 EUR 3.351,39 EUR
27. September 2008 3.356,64 EUR 3.243,10 EUR
28. Oktober 2008 3.092,67 EUR 2.968,22 EUR
29. November 2008 3.359,38 EUR 3.414,66 EUR
30. Dezember 2008 3.663,28 EUR 3.513,64 EUR
31. Januar 2009 3.732,89 EUR 3.583,46 EUR
32. Februar 2009 3.744,73 EUR 3.605,58 EUR
33. März 2009 4.057,02 EUR 3.887,66 EUR
34. April 2009 3.954,19 EUR 3.787,22 EUR
35. Mai 2009 3.470,26 EUR 3.336,40 EUR
36. Juni 2009 3.448,50 EUR 3.307,45 EUR
37. Juli 2009 4.201,24 EUR 4.041,16 EUR
38. August 2009 3.957,33 EUR 3.808,70 EUR
39. September 2009 3.376,74 EUR 3.229,17 EUR
40. Oktober 2009 2.475,15 EUR 2.368,27 EUR
41. November 2009 557,29 EUR 532,54 EUR
Gesamt: 86.472,44 EUR 83.265,63 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
B., C. 01.07.2007-30.04.2008
01.06.2008-31.08.2008
B., C. 01.10.2006-31.01.2007
... S., M. 01.06.2008-31.07.2008
01.09.2008-30.09.2008
B., V. 01.10.2006-28.02.2007
01.05.2007-30.06.2007
01.08.2007-30.11.2007
01.01.2008-31.08.2008
01.10.2008-28.02.2009
01.05.2009-30.11.2009
B., D. 01.10.2006-29.02.2008
01.04.2008-31.10.2009
D., L. 01.09.2009-30.09.2009
D., M. 01.09.2007-31.08.2009
E., L. 01.07.2006-31.08.2006
01.10.2006-31.10.2006
01.01.2007-31.01.2007
01.07.2007-30.11.2007
E., H. 01.05.2008-31.07.2008
01.07.2009-30.09.2009
E., C. 01.02.2007-30.04.2007
01.07.2008-31.07.2008
E., T. 01.07.2007-30.09.2007
01.06.2008-30.09.2008
01.02.2009-31.07.2009
F., T. 01.07.2006-31.10.2006
G., M. 01.07.2007-30.09.2007
G., R. 01.07.2008-31.07.2008
01.09.2008-31.05.2009
H., C. 01.06.2008-31.12.2008
H., J. 01.01.2008-30.09.2008
H., J. 01.07.2006-31.12.2006
01.04.2007-31.12.2007
01.03.2008-30.04.2009
01.07.2009-31.07.2009
01.09.2009-31.10.2009
K., B. 01.11.2008-31.12.2008
01.02.2009-31.03.2009
01.05.2009-31.05.2009
01.07.2009-31.10.2009
K., E. 01.09.2007-30.09.2007
01.11.2007-30.11.2009
L., H. 01.06.2008-31.08.2009
01.10.2009-30.11.2009
L., M. 01.09.2008-31.12.2008
L., S. 01.03.2009-30.06.2009
L., N. 01.08.2008-31.08.2008
01.01.2009-31.01.2009
M., N. 01.05.2008-30.11.2009
M., H. 01.11.2008-30.11.2008
M. -..., H. 01.07.2007-31.08.2007
M., K. 01.09.2009-30.09.2009
N., ... R. 01.07.2008-31.08.2009
P., F. 01.05.2008-30.11.2009
P., U. 01.06.2007-30.06.2007
P., J. 01.01.2008-31.01.2008
01.05.2008-31.05.2008
Q., L. 01.11.2008-30.09.2009
R., L. 01.11.2008-31.12.2008
01.02.2009-31.05.2009
R., C. 01.07.2007-30.11.2009
R., H. 01.01.2009-30.06.2009
R., B. 01.09.2007-30.09.2007
01.12.2007-31.01.2008
01.07.2008-31.08.2008
01.10.2008-30.11.2009
R., K. 01.04.2008-31.10.2008
R., S. 01.05.2007-30.04.2008
S., S. 01.10.2008-30.06.2009
01.08.2009-31.08.2009
S., L. 01.04.2008-30.06.2008
01.09.2008-30.09.2008
S., J. 01.04.2007-30.04.2007
01.12.2007-30.04.2008
01.06.2008-30.09.2008
V., M. 01.02.2008-31.07.2009
W., S. 01.06.2009-30.06.2009
W., C. 01.12.2006-31.01.2007
01.03.2007-30.11.2007
01.01.2008-31.01.2008
01.03.2008-28.02.2009
01.07.2009-30.11.2009
- Ziffern 42 bis 56 der Anklage betreffend (... Krankenkasse):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
42. September 2008 426,34 EUR 402,97 EUR
43. Oktober 2008 1.094,98 EUR 1.036,19 EUR
44. November 2008 1.121,06 EUR 1.061,80 EUR
45. Dezember 2008 1.198,50 EUR 1.137,91 EUR
46. Januar 2009 1.331,72 EUR 1.267,88 EUR
47. Februar 2009 1.094,20 EUR 1.038,16 EUR
48. März 2009 1.015,46 EUR 962,94 EUR
49. April 2009 203,32 EUR 194,40 EUR
50. Mai 2009 386,86 EUR 369,90 EUR
51. Juni 2009 560,24 EUR 535,67 EUR
52. Juli 2009 930,81 EUR 889,39 EUR
53. August 2009 829,29 EUR 792,39 EUR
54. September 2009 436,40 EUR 416,98 EUR
55. Oktober 2009 360,04 EUR 344,02 EUR
56. November 2009 31,30 EUR 30,20
Gesamt: 11.020,52 EUR 10.480,80 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
E., S. 01.12.2008-31.03.2009
01.06.2009-30.11.2009
G., F. 01.09.2008-31.03.2009
H., A. 01.09.2008-31.12.2008
K., I. 01.03.2009-30.09.2009
- Ziffern 57 bis 86 der Anklage betreffend ( ... Kasse):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
73. September 2008 226,45 EUR 216,85 EUR
74. Oktober 2008 143,45 EUR 137,37 EUR
75. November 2008 380,74 EUR 364,60 EUR
76. Dezember 2008 143,45 EUR 137,37 EUR
77. Januar 2009 67,28 EUR 64,33 EUR
78. Februar 2009 156,46 EUR 149,60 EUR
79. März 2009 246,70 EUR 235,88 EUR
80. April 2009 69,39 EUR 66,35 EUR
81. Mai 2009 223,61 EUR 213,80 EUR
83. Juli 2009 88,68 EUR 84,73 EUR
84. August 2009 190,50 EUR 182,02 EUR
85. September 2009 87,30 EUR 83,42 EUR
86. Oktober 2009 280,82 EUR 268,32 EUR
Gesamt: 2.304,83 EUR 2.204,64 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
R., K. 01.09.2008-31.05.2009
01.07.2009-31.10.2009
- Ziffern 87 - 112 der Anklage betreffend (B. ...):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
89. März 2007 308,45 EUR 294,64 EUR
90. April 2007 137,42 EUR 131,27 EUR
92. Juni 2007 187,09 EUR 178,71 EUR
93. April 2008 182,22 EUR 173,94 EUR
94. Mai 2008 277,08 EUR 264,49 EUR
95. Juni 2008 364,34 EUR 346,14 EUR
96. Juli 2008 576,64 EUR 550,58 EUR
97. August 2008 423,33 EUR 403,61 EUR
98. September 2008 1.020,26 EUR 973,04 EUR
99. Oktober 2008 1.058,79 EUR 1.009,85 EUR
100. November 2008 1.090,05 EUR 1.038,50 EUR
101. Dezember 2008 997,60 EUR 950,49 EUR
102. Januar 2009 1.314,50 EUR 1.253,30 EUR
103. Februar 2009 1.929,34 EUR 1.840,03 EUR
104. März 2009 2.324,95 EUR 2.212,36 EUR
105. April 2009 1.893,05 EUR 1.804,19 EUR
106. Mai 2009 2.677,75 EUR 2.555,28 EUR
107. Juni 2009 1.760,02 EUR 1.679,25 EUR
108. Juli 2009 2.637,69 EUR 2.510,54 EUR
109. August 2009 2.758,60 EUR 2.628,72 EUR
110. September 2009 2.242,47 EUR 2.138,08 EUR
111. Oktober 2009 2.564,74 EUR 2.442,60 EUR
112. November 2009 495,96 EUR 473,14 EUR
Gesamt: 29.222,34 EUR 27.852,75 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
H., S. 01.06.2008-30.11.2009
H., S. 01.01.2009-30.11.2009
J., M. 01.07.2008-31.07.2008
K., J. 01.04.2008-31.10.2009
M., R. 01.01.2009-31.10.2009
M., O. 01.09.2008-31.12.2008
O., A. 01.09.2009-30.09.2009
P., T. 01.03.2007-30.04.2007
01.06.2007-31.07.2007
R., U. 01.07.2008-31.10.2009
W., S. 01.12.2008-31.10.2009
- Ziffern 113 bis 117 der Anklage betreffend (B. ...):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
113. August 2008 15,16 EUR 15,16 EUR
114. September 2008 156,31 EUR 156,31 EUR
115. Oktober 2008 2,65 EUR 2,65 EUR
116. August 2009 7,47 EUR 7,47 EUR
117. September 2009 115,33 EUR 115,33 EUR
Gesamt: 296,92 EUR 296,92 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
H., H. 01.08.2008-31.10.2008
01.08.2009-30.09.2009
- Ziffern 118 bis 146 der Anklage betreffend (K. ...):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
118. Juni 2007 16,12 EUR 15,42 EUR
119. Juli 2007 122,41 EUR 117,10 EUR
120. August 2007 417,29 EUR 399,19 EUR
121. September 2007 444,02 EUR 424,76 EUR
122. Oktober 2007 433,98 EUR 415,16 EUR
123. November 2007 508,08 EUR 486,05 EUR
124. Dezember 2007 331,15 EUR 316,79 EUR
125. Januar 2008 400,06 EUR 382,32 EUR
126. Februar 2008 325,04 EUR 310,63 EUR
127. März 2008 558,46 EUR 533,70 EUR
128. April 2008 314,29 EUR 300,36 EUR
129. Mai 2008 241,96 EUR 231,23 EUR
130. Juni 2008 397,75 EUR 416,11 EUR
131. Juli 2008 462,83 EUR 635,73 EUR
132. August 2008 379,86 EUR 508,44 EUR
133. September 2008 659,60 EUR 863,25 EUR
134. Oktober 2008 639,73 EUR 880,50 EUR
135. November 2008 465,92 EUR 702,37 EUR
136. Dezember 2008 398,45 EUR 645,73 EUR
137. Januar 2009 205,52 EUR 447,52 EUR
138. Februar 2009 200,00 EUR 435,50 EUR
139. März 2009 257,68 EUR 561,09 EUR
140. April 2009 246,76 EUR 537,32 EUR
141. Mai 2009 285,00 EUR 526,06 EUR
142. Juni 2009 225,76 EUR 491,59 EUR
143. Juli 2009 238,38 EUR 528,89 EUR
144. August 2009 182,79 EUR 405,54 EUR
145. Oktober 2009 240,50 EUR 533,60 EUR
146. November 2009 175,58 EUR 389,55 EUR
Gesamt: 9.774,97 EUR 13.441,05 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
B., C. 01.09.2007-31.01.2008
01.06.2008-31.08.2008
B., D. 01.06.2007-31.12.2008
01.05.2009-31.05.2009
G., P. 01.06.2008-31.08.2009
01.10.2009-30.11.2009
- Ziffer 147 der Anklage betreffend (E. ...):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
147. Mai 2009 29,74 EUR 28,44 EUR
Gesamt: 29,74 EUR 28,44 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
B., C. 01.05.2009-31.05.2009
- Ziffern 148 bis 177 der Anklage betreffend (A. ... ):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
148. Februar 2007 54,00 EUR 54,00 EUR
149. Juni 2007 23,97 EUR 23,97 EUR
150. Juli 2007 162,91 EUR 155,82 EUR
151. August 2007 560,61 EUR 532,13 EUR
152. September 2007 836,31 EUR 795,89 EUR
153. Oktober 2007 1.437,89 EUR 1.364,83 EUR
154. November 2007 1.283,83 EUR 1.217,92 EUR
155. Dezember 2007 1.134,50 EUR 1.076,59 EUR
157. Februar 2008 1.715,68 EUR 1.628,98EUR
158. März 2008 1.639,63 EUR 1.557,31 EUR
159. April 2008 1.109,31 EUR 1.054,63 EUR
160. Mai 2008 1.325,70 EUR 1.254,38 EUR
161. Juni 2008 1.802,32 EUR 1.712,25 EUR
162. Juli 2008 2.285,01 EUR 2.170,13 EUR
163. August 2008 2.656,52 EUR 2.523,30 EUR
164. September 2008 1.984,92 EUR 1.889,48 EUR
165. Oktober 2008 1.079,29 EUR 1.036,16 EUR
166. November 2008 1.473,52 EUR 1.405,32 EUR
167. Dezember 2008 2.120,40 EUR 2.019,95 EUR
168. Januar 2009 1.866,04 EUR 1.780,98 EUR
169. Februar 2009 1.673,95 EUR 1.597,37 EUR
170. März 2009 1.659,18 EUR 1.585,11 EUR
171. April 2009 1.354,89 EUR 1.287,92 EUR
172. Mai 2009 1.869,59 EUR 1.781,69 EUR
173. Juni 2009 1.324,57 EUR 1.259,48 EUR
174. Juli 2009 1.599,23 EUR 1.516,61 EUR
175. August 2009 578,84 EUR 549,05 EUR
176. September 2009 840,54 EUR 798,16 EUR
177. Oktober 2009 859,38 EUR 819,47 EUR
Gesamt: 38.312,53 EUR 36.448,88 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
C., N. 01.09.2007-31.10.2007
D., N. 01.10.2007-31.12.2007
01.02.2008-31.05.2008
D., O. 01.06.2008-28.02.2009
E., K. 01.07.2008-31.08.2008
F., M. 01.02.2007-28.02.2007
01.06.2007-31.12.2007
01.02.2008-31.08.2008
01.10.2008-30.11.2008
01.01.2009-31.01.2009
01.03.2009-30.04.2009
G., M. 01.08.2007-31.12.2007
01.02.2008-31.03.2008
01.05.2008-30.09.2008
01.11.2008-31.07.2009
G., S. 01.07.2007-31.12.2007
01.02.2008-30.09.2008
H., O. 01.08.2007-31.12.2007
01.02.2008-31.03.2009
01.07.2009-31.10.2009
K., A. 01.07.2008-28.02.2009
01.04.2009-31.07.2009
01.09.2009-30.09.2009
K., K. 01.12.2008-30.09.2009
K., S. 01.10.2009-31.10.2009
K., D. 01.02.2008-30.04.2008
K., A. 01.02.2008-31.03.2008
K., M. 01.07.2009-31.07.2009
R., A. 01.03.2009-31.05.2009
S., N. 01.06.2008-31.03.2009
- Ziffern 178 bis 182 der Anklage betreffend (I. ...):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
178. Oktober 2008 511,39 EUR 489,18 EUR
179. November 2008 1.003,61 EUR 960,03 EUR
180. Dezember 2008 1.082,76 EUR 1.036,74 EUR
181. Januar 2009 343,75 EUR 328,68 EUR
182. Februar 2009 21,87 EUR 20,91 EUR
Gesamt: 2.963,38 EUR 2.835,54 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
B., M. 01.10.2008-28.02.2009
K., K. 01.11.2008-31.12.2008
- Ziffern 183 bis 184 der Anklage betreffend (B ... / ...):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
183. Februar 2007 115,22 EUR 108,74 EUR
184. März 2007 47,21 EUR 44,55 EUR
Gesamt: 162,43 EUR 153,29 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
P., C. 01.02.2007-31.03.2007
- Ziffern 185 bis 194 der Anklage betreffend (A. ... ):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
185. Februar 2009 90,42 EUR 86,46 EUR
186. März 2009 703,28 EUR 672,44 EUR
187. April 2009 456,86 EUR 436,83 EUR
188. Mai 2009 673,60 EUR 644,06 EUR
189. Juni 2009 419,33 EUR 400,94 EUR
190. Juli 2009 128,34 EUR 122,63 EUR
191. August 2009 18,71 EUR 17,88 EUR
192. September 2009 182,54 EUR 174,42 EUR
193. Oktober 2009 599,66 EUR 572,98 EUR
194. November 2009 119,22 EUR 113,91 EUR
Gesamt: 3.391,96 EUR 3.242,55 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
W., A. 01.02.2009-30.11.2009
- Ziffer 195 der Anklage betreffend (B. ...):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
195. Oktober 2009 657,60 EUR 628,34 EUR
Gesamt: 657,60 EUR 628,34 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
H., R. 01.10.2009-31.10.2009
- Ziffern 196 bis 222 der Anklage betreffend (B. ...):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
196. Juli 2006 7,49 EUR 7,49 EUR
197. Oktober 2006 7,97 EUR 7,97 EUR
198. November 2006 7,49 EUR 7,49 EUR
199. Dezember 2006 49,30 EUR 49,30 EUR
200. Januar 2007 47,44 EUR 47,44 EUR
201. Juli 2007 53,95 EUR 53,95 EUR
202. August 2007 118,03 EUR 118,03 EUR
203. September 2007 106,69 EUR 106,69 EUR
204. Oktober 2007 47,98 EUR 47,98 EUR
205. November 2007 53,60 EUR 53,60 EUR
206. Dezember 2007 37,84 EUR 37,84 EUR
207. Februar 2008 46,49 EUR 46,49 EUR
108. März 2008 137,81 EUR 137,81 EUR
209. April 2008 59,77 EUR 59,77 EUR
210. Mai 2008 40,42 EUR 40,42 EUR
211. Juni 2008 45,50 EUR 45,50 EUR
212 Juli 2008 51,46 EUR 51,46 EUR
213. August 2008 127,19 EUR 127,19 EUR
214. September 2008 54,74 EUR 54,74 EUR
215. Oktober 2008 210,02 EUR 205,17 EUR
216. November 2008 176,64 EUR 170,67 EUR
217. Dezember 2008 48,18 EUR 48,18 EUR
218. Januar 2009 63,55 EUR 63,55 EUR
219. Februar 2009 279,24 EUR 274,12 EUR
220. März 2009 250,18 EUR 246,08 EUR
221. April 2009 106,69 EUR 105,02 EUR
222. Mai 2009 327,64 EUR 316,02 EUR
Gesamt: 2.563,30 EUR 2.529,97 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
A., J. 01.10.2008-30.11.2008
01.02.2009-30.04.2009
B., S. 01.05.2009-31.05.2009
R., I. 01.07.2006-31.07.2006
01.10.2006-31.01.2007
01.07.2007-31.12.2007
01.02.2008-31.05.2009
- Ziffern 223 bis 236 der Anklage betreffend (B. ...):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
223. Juli 2006 179,20 EUR 171,70 EUR
224. August 2006 69,27 EUR 66,37 EUR
225. September 2006 248,71 EUR 238,30 EUR
226. Oktober 2006 350,15 EUR 335,49 EUR
227. November 2006 442,19 EUR 423,68 EUR
228. Dezember 2006 424,24 EUR 406,48 EUR
229. Januar 2007 179,98 EUR 172,10 EUR
230. Februar 2007 506,36 EUR 484,45 EUR
231. März 2007 347,16 EUR 332,14 EUR
232. April 2007 347,16 EUR 332,14 EUR
233. Mai 2007 479,56 EUR 458,81 EUR
234. Juni 2007 344,57 EUR 329,66 EUR
235. Juli 2007 460,42 EUR 440,50 EUR
236. August 2007 178,11 EUR 170,40 EUR
Gesamt: 4.557,08 EUR 4.362,22 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
E., W. 01.07.2006-31.08.2007
- Ziffern 237 bis 259 der Anklage betreffend ( ...Kasse):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
237. Oktober 2007 103,09 EUR 98,62 EUR
238. November 2007 171,67 EUR 164,22 EUR
239. Dezember 2007 125,20 EUR 119,77 EUR
240. Januar 2008 95,19 EUR 90,97 EUR
241. März 2008 92,50 EUR 88,40 EUR
242. Mai 2008 139,93 EUR 133,73 EUR
243. Juni 2008 225,12 EUR 215,14 EUR
244. Juli 2008 94,36 EUR 90,24 EUR
245. August 2008 277,21 EUR 265,11 EUR
246. September 2008 405,33 EUR 387,65 EUR
247. Oktober 2008 801,03 EUR 766,07 EUR
248. November 2008 884,86 EUR 846,25 EUR
249. Dezember 2008 670,31 EUR 641,06 EUR
251. Januar 2009 229,55 EUR 219,49 EUR
252. Februar 2009 439,13 EUR 419,87 EUR
253. März 2009 235,08 EUR 224,77 EUR
254. April 2009 69,50 EUR 66,45 EUR
255. Mai 2009 230,13 EUR 220,04 EUR
256. Juli 2009 98,24 EUR 93,87 EUR
257. August 2009 276,69 EUR 264,38 EUR
258. September 2009 357,07 EUR 341,18 EUR
259. Oktober 2009 309,10 EUR 295,35 EUR
Gesamt: 6.330,29 EUR 6.052,63 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
N., B. 01.10.2007-31.01.2008
01.03.2008-31.03.2008
01.05.2008-31.05.2009
01.07.2009-31.10.2009
N., M. 01.09.2008-28.02.2009
S., J. 01.09.2009-30.09.2009
- Ziffern 260 bis 279 der Anklage betreffend (D. ...):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
260. Oktober 2007 39,78 EUR 39,78 EUR
261. November 2007 199,75 EUR 199,75 EUR
262 Dezember 2007 62,50 EUR 62,50 EUR
263. Januar 2008 30,75 EUR 30,75 EUR
264. August 2008 31,08 EUR 31,08 EUR
265. September 2008 17,55 EUR 17,55 EUR
266. Oktober 2008 87,11 EUR 87,11 EUR
267. November 2008 89,52 EUR 89,52 EUR
268. Dezember 2008 93,90 EUR 93,90 EUR
269. Januar 2009 62,80 EUR 62,80 EUR
270. Februar 2009 33,36 EUR 33,36 EUR
271. März 2009 137,98 EUR 137,98 EUR
272. April 2009 123,07 EUR 123,07 EUR
273. Mai 2009 199,87 EUR 199,87 EUR
274. Juni 2009 149,98 EUR 149,98 EUR
275. Juli 2009 38,54 EUR 38,54 EUR
276. August 2009 71,90 EUR 71,90 EUR
277. September 2009 30,38 EUR 30,38 EUR
278. Oktober 2009 56,09 EUR 56,09 EUR
279. November 2009 7,66 EUR 7,66 EUR
Gesamt: 1.563,57 EUR 1.563,57 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
F., S. 01.10.2007-31.01.2008
G., Y. 01.08.2008-30.11.2009
- Ziffern 280 bis 285 der Anklage betreffend (B. ...):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
280. Oktober 2008 439,96 EUR 414,88 EUR
281. November 2008 498,09 EUR 469,70 EUR
282. Dezember 2008 538,16 EUR 507,48 EUR
283. Januar 2009 660,82 EUR 624,24 EUR
284. Februar 2009 591,83 EUR 559,07 EUR
285. März 2009 502,42 EUR 474,60 EUR
Gesamt: 3.231,28 EUR 3.049,97 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
B., M. 01.10.2008-31.03.2009
- Ziffern 286 bis 313 der Anklage betreffend (B. ...):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
287. August 2007 123,13 EUR 117,79 EUR
288. September 2007 248,77 EUR 242,55 EUR
289. Oktober 2007 240,12 EUR 228,12 EUR
290. November 2007 295,93 EUR 280,06 EUR
291. Dezember 2007 67,63 EUR 64,39 EUR
292. Januar 2008 759,20 EUR 721,51 EUR
293. Februar 2008 510,25 EUR 482,64 EUR
294. März 2008 475,74 EUR 450,51 EUR
295. April 2008 468,67 EUR 444,33 EUR
296. Mai 2008 825,57 EUR 783,73 EUR
297. Juni 2008 726,33 EUR 689,04 EUR
298. Juli 2008 617,30 EUR 584,09 EUR
299. August 2008 479,87 EUR 454,05 EUR
300. September 2008 63,22 EUR 60,53 EUR
301. Oktober 2008 595,44 EUR 570,07 EUR
302. November 2008 880,50 EUR 843,35 EUR
303. Dezember 2008 904,23 EUR 866,64 EUR
304. Januar 2009 51,17 EUR 48,93 EUR
305. Februar 2009 54,27 EUR 51,89 EUR
307. April 2009 76,82 EUR 73,45 EUR
308. Mai 2009 25,46 EUR 24,34 EUR
311. August 2009 87,84 EUR 83,93 EUR
313. Oktober 2009 107,94 EUR 102,09 EUR
Gesamt: 8.685,40 EUR 8.268,03 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
B., J. 01.08.2007-31.10.2007
01.12.2007-31.12.2007
D., L. 01.08.2007-31.08.2008
01.10.2009-31.10.2009
F., A. 01.01.2008-31.01.2008
01.09.2008-31.01.2009
M., D. 01.11.2008-31.12.2008
01.02.2009-28.02.2009
01.04.2009-31.05.2009
01.08.2009-31.08.2009
01.10.2009-31.10.2009
R., U. 01.03.2008-30.06.2008
- Ziffern 314 bis 325 der Anklage betreffend (B. ...):
Tat Monat Jahr Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
314. August 2008 87,21 EUR 87,21 EUR
315. Januar 2009 29,04 EUR 29,04 EUR
316. Februar 2009 623,74 EUR 593,34 EUR
317. März 2009 347,68 EUR 330,16 EUR
318. April 2009 827,95 EUR 785,68 EUR
319. Mai 2009 853,90 EUR 811,63 EUR
320. Juni 2009 442,78 EUR 419,84 EUR
321. Juli 2009 818,35 EUR 776,08 EUR
322. August 2009 377,92 EUR 365,96 EUR
323. September 2009 36,89 EUR 36,89 EUR
324. Oktober 2009 86,66 EUR 86,66 EUR
325. November 2009 7,66 EUR 7,66 EUR
Gesamt: 4.539,78 EUR 4.330,15 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
F., C. 01.02.2009-31.08.2009
L., S- 01.01.2009-30.04.2009
01.06.2009-30.11.2009
T., A. 01.08.2008-31.08.2008
01.02.2009-31.03.2009
01.07.2009-31.08.2009
01.10.2009-31.10.2009
- Ziffern 326 bis 366 der Anklage betreffend (K. ...):
Tat Monat Jahr Arbeitgeberanteil
326. Juli 2006 428,81 EUR
327. August 2006 548,37 EUR
328. September 2006 312,76 EUR
329. Oktober 2006 541,65 EUR
330. November 2006 805,92 EUR
331. Dezember 2006 897,14 EUR
332. Januar 2007 674,53 EUR
333. Februar 2007 727,34 EUR
334. März 2007 940,55 EUR
335. April 2007 1.065,59 EUR
336. Mai 2007 1.455,12 EUR
337. Juni 2007 698,76 EUR
338. Juli 2007 1.364,93 EUR
339. August 2007 1.182,25 EUR
340. September 2007 649,10 EUR
341. Oktober 2007 953,06 EUR
342. November 2007 664,95 EUR
343. Dezember 2007 568,28 EUR
344. Januar 2008 628,91 EUR
345. Februar 2008 845,06 EUR
346. März 2008 1.045,13 EUR
347. April 2008 636,24 EUR
348. Mai 2008 777,47 EUR
349. Juni 2008 617,64 EUR
350. Juli 2008 1.002,97EUR
351. August 2008 684,38 EUR
352. September 2008 961,02EUR
353. Oktober 2008 1.044,98 EUR
354. November 2008 797,49 EUR
355. Dezember 2008 1.249,08 EUR
356. Januar 2009 950,43 EUR
357. Februar 2009 1.195,73EUR
358. März 2009 1.843,42 EUR
359. April 2009 1.325,56 EUR
360. Mai 2009 1.192,61 EUR
361. Juni 2009 1.139,64 EUR
362. Juli 2009 951,50 EUR
363. August 2009 1.149,24EUR
364. September 2009 1.113,98 EUR
365. Oktober 2009 1.045,06 EUR
366. November 2009 314,97 EUR
Gesamt: 36.991,62 EUR
Name Arbeitnehmer/-in für folgenden Zeitraum
B., S. 01.02.2009-30.04.2009
01.07.2009-31.07.2009
B., J. 01.09.2006-30.09.2006
01.01.2007-30.11.2007
01.01.2008-31.07.2009
B., C. 01.02.2007-31.03.2007
01.05.2007-31.05.2007
01.07.2007-31.08.2007
01.10.2007-30.11.2007
B., M. 01.09.2006-31.03.2007
01.05.2007-31.08.2007
01.10.2007-31.10.2007
01.03.2008-31.03.2008
01.06.2008-31.08.2008
D., M. 01.10.2006-31.10.2006
B., K. 01.12.2008-30.11.2009
B., L. 01.03.2009-31.05.2009
01.09.2009-31.10.2009
C., M. 01.03.2007-31.05.2007
01.07.2007-31.03.2008
01.07.2008-31.08.2008
C., N. 01.08.2006-31.08.2006
01.11.2006-28.02.2007
01.05.2007-31.05.2007
D., N. 01.10.2006-30.11.2006
01.01.2007-30.06.2007
01.08.2007-30.09.2007
D., O. 01.01.2008-31.05.2008
D., L. 01.07.2006-31.07.2006
01.01.2007-31.01.2007
E., H. 01.10.2008-31.10.2008
01.01.2009-28.02.2009
E., C. 01.08.2006-30.09.2006
01.12.2006-31.12.2006
01.07.2007-31.08.2007
01.10.2007-31.10.2007
01.12.2007-29.02.2008
01.05.2008-31.05.2008
01.09.2008-31.10.2008
01.12.2008-31.12.2008
E., T. 01.10.2007-30.11.2007
01.10.2008-31.12.2008
01.08.2009-30.11.2009
A.F. 01.08.2007-31.12.2007
F., T. 01.04.2007-30.04.2007
01.10.2007-31.10.2007
F., C. 01.02.2007-30.04.2007
01.06.2007-30.06.2007
G., M. 01.11.2007-31.03.2008
01.05.2008-31.10.2008
01.01.2009-31.01.2009
01.06.2009-31.07.2009
G., N. 01.08.2007-31.01.2008
G., C. 01.02.2007-30.09.2007
01.01.2008-29.02.2008
01.04.2008-31.05.2008
01.07.2008-30.09.2008
01.03.2009-30.11.2009
G., H. 01.03.2009-30.04.2009
H., C. 01.01.2009-31.10.2009
H., L. 01.11.2006-31.12.2006
01.02.2007-28.02.2007
01.05.2007-31.08.2007
01.10.2009-31.10.2009
H., A. 01.07.2006-30.11.2006
01.03.2007-31.05.2007
H., F. 01.08.2007-30.09.2007
H., H. 01.12.2008-31.12.2008
01.02.2009-31.03.2009
01.06.2009-30.06.2009
K., M. 01.10.2008-31.03.2009
01.05.2009-31-05.2009
K., M. 01.04.2007-31.07.2007
K., K. 01.01.2009-28.02.2009
K., J. 01.11.2007-31.03.2008
K., J. 01.09.2009-30.09.2009
K., M. 01.07.2008-30.04.2009
K., M. 01.02.2009-30.06.2009
01.08.2009-30.11.2009
K., E. 01.09.2006-30.06.2006
01.11.2006-31.05.2007
01.07.2007-31.07.2007
01.12.2007-31.01.2008
L., M. 01.01.2009-31.10.2009
L., N. 01.03.2008-31.07.2008
01.09.2008-31.12.2008
01.04.2009-31.05.2009
L., J. 01.10.2008-31.12.2008
01.04.2009-30.04.2009
01.07.2009-31-08.2009
M., K. 01.07.2008-31.05.2009
N., M. 01.03.2009-30.06.2009
01.08.2009-31.08.2009
O., M. 01.04.2008-31-05.2008
P., U. 01.10.2006-31.05.2007
01.07.2007-31.08.2007
P., J. 01.07.2006-31.07.2006
01.12.2006-31.12.2006
01.03.2007-31.03.2007
01.05.2007-30.06.2007
P., J. 01.10.2006-31.10.2006
01.06.2007-31.12.2007
01.02.2008-30.04.2008
01.06.2008-31.10.2008
01.12.2008-30.06.2009
01.08.2009-31.08.2009
P., K. 01.12.2007-30.04.2008
P., T. 01.11.2006-28.02.2007
01.05.2007-31.05.2007
01.08.2007-31.05.2009
P., C. 01.07.2006-31.08.2006
P., H. 01.03.2007-31.03.2007
01.05.2007-31.05.2007
P., T. 01.07.2006-31.07.2006
01.09.2006-31.10.2006
01.12.2006-31.12.2006
01.02.2007-31.07.2007
01.09.2007-31.10.2007
01.05.2008-31-05.2008
R., M. 01.08.2007-31.08.2007
01.10.2007-31.10.2007
01.12.2007-31.12. 2007
R., L. 01.09.2009-30.09.2009
R., I. 01.02.2007-30.06.2007
01.06.2009-31.10.2009
R., H. 01.07.2007-30.11.2007
01.05.2008-31.12.2008
01.07.2009-31.10.2009
R., B. 01.02.2007-31.05.2007
01.07.2007-31.08.2007
01.10.2007-30.11.2007
01.02.2008-30.06.2008
R., K. 01.07.2006-30.09.2006
01.05.2007-31.05.2007
01.07.2007-31.07.2007
S., J. 01.02.2007-31.03.2007
01.05.2007-31.05.2007
S., L. 01.02.2009-30.11.2009
S. F. 01.11.2006-30.04.2007
S, A. 01.12.2008-31.05.2009
01.10.2009-30.11.2009
S., L. 01.01.2009-31.01.2009
S., S. 01.10.2008-30.11.2008
01.01.2009-31.01.2009
S., A. 01.07.2006-31.12.2006
S., J. 01.01.2009-31.03.2009
01.06.2009-30.06.2009
01.08.2009-30.09.2009
T., A. 01.07.2006-31.07.2006
01.10.2006-30.11.2006
T., A. 01.06.2008-31.07.2008
V., M. 01.08.2006-30.04.2007
01.06.2007-31.10.2007
V., A. 01.09.2008-30.11.2009
W., S. 01.02.2009-31.03.2009
01.05.2009-31.05.2009
01.07.2009-30.11.2009
W., J. 01.10.2006-31.10.2006
und dadurch Arbeitnehmeranteile in Höhe von 216.080,36 EUR, Arbeitgeberanteile in Höhe von 248.027,44 EUR und damit Gesamtsozialversicherungsabgaben in Höhe von 464.107,80 EUR nicht abgeführt worden sind.
3.
Im Umfang der Zulassung der Anklage wird das Hauptverfahren vor der 4. großen Strafkammer - 1. Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Hildesheim eröffnet.
4.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Angeschuldigten mit Ausnahme des Angeschuldigten S., dessen notwendige Auslagen die Landeskasse trägt. Hinsichtlich der Angeschuldigten O. und H. wird die Gerichtsgebühr um 2/7, hinsichtlich des Angeschuldigten Dr. B. um 5/7 ermäßigt. Im selben Umfang trägt die Landeskasse die entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten O., H. und Dr. B.
6.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet (§ 304 Abs. 4 StPO).
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Hannover hat am 23. Dezember 2010 Anklage gegen die Angeschuldigten wegen in Hannover von Juli 2006 bis November 2009 begangener Taten erhoben. Den Angeschuldigten O. und H. wurde vorgeworfen, in 366 Fällen als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben und tateinheitlich in 325 Fällen als Arbeitgeber die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben. Dem Angeschuldigten Dr. B. wurde das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen in 118 Fällen, tateinheitlich dazu das Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen in 99 Fällen und Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 248 Fällen, dem Angeschuldigten Dr. K. das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen in 151 Fällen und tateinheitlich dazu das Vorenthalten der Arbeitgeberbeiträge in 138 Fällen vorgeworfen. Zudem klagte die Staatsanwaltschaft die Angeschuldigten O., H. und Dr. K. der Steuerhinterziehung für die Zeit von "Juli 2009" bis "Mai 2009" in 11 Fällen, den Angeschuldigten Dr. B. der Beihilfe hierzu in 11 Fällen an. Die vier benannten Angeschuldigten sollen als Geschäftsführer der K. GmbH die benannten Sozialabgaben für als Rettungswagenfahrer beschäftigte Personen im Bereich des Mobilen Krankentransportdienstes sowie die für diese Personen entstehenden Lohnsteuern und Solidaritätsbeiträge nicht abgeführt haben. Insgesamt seien Arbeitnehmeranteile in Höhe von 260.696,14 EUR und Arbeitgeberanteile in Höhe von 289.970,51 EUR, mithin gesamt 550.666,65 EUR nicht abgeführt worden. Lohnsteuer sei in Höhe von 57.101,28 EUR und Solidaritätsbeiträge in Höhe von 2.538 EUR verkürzt worden. Den Angeschuldigten Dr. S., M. und S. wird mit der Anklage vorgeworfen, zu sämtlichen Taten der übrigen Angeschuldigten Beihilfe geleistet zu haben, indem sie veranlassten, dass die als Rettungswagenfahrer beschäftigten Personen im Bereich des Mobilen Krankentransportdienstes als sogenannte Honorarkräfte angestellt wurden, obwohl es sich bei diesen Personen um Arbeitnehmer gehandelt hat.
Die Kammer hat nach Eingang der Anklage durch Verfügung vom 7. September 2011 Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Anklage geäußert. Diese leide an einer gravierenden Zahl formaler Mängel, die in der Summe dazu führen, dass eine ausreichende Bestimmung des sachlichen Verfahrensgegenstandes nicht mehr gegeben sei. So sei die Aufzählung und Nummerierung in der Anklage fehlerhaft, da die Ziffer 366 bei der Aufzählung doppelt vergeben sei. Zudem sei der Angeschuldigte Dr. B. in 3 Fällen zugleich als Täter und als Gehilfe angeklagt. Die die Steuerhinterziehung betreffenden Monate seien fehlerhaft dargestellt. Zudem fehle es in Bezug auf die Taten 326 bis 366 an einer Kongruenz zwischen abstraktem und konkretem Anklagesatz, da offenbar das Vorenthalten von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen im abstrakten Anklagesatz miteinander vertauscht worden sei. Inhaltlich könne eine Berechnung des sozialversicherungsrechtlichen Schadens nicht nachvollzogen werden. Der in der Anklage bezifferte sozialversicherungsrechtliche Schaden sei fraglich. Zudem sei die Bemessung des Steuerschadens unklar.
Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft erklärt, sie erwäge eine Klagerücknahme und einen Antrag, die Vorwürfe wegen Steuerhinterziehung gemäß § 154 StPO einzustellen. Zudem hat sie die Vernehmung noch nicht vernommener Zeugen in Auftrag gegeben und die Deutsche Rentenversicherung um eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der von der Kammer angesprochenen Punkte veranlasst.
Die Deutsche Rentenversicherung hat unter dem 26. Juli 2012 eine neue Schadensberechnung vorgelegt, wonach der sozialversicherungsrechtliche Schaden nunmehr (nur noch) 489.564,75 EUR betrage. Zudem hat sie eine tabellarische Auflistung aller betroffenen Personen nach Zeitraum, Entgelt und jeweiligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen für jeden Monat erstellt.
Unter dem 13. September 2012 übersandte die Staatsanwaltschaft an das Gericht eine "korrigierte Fassung" der Anklage, verbunden mit dem Antrag, die Vorwürfe der Steuerhinterziehung gemäß § 154 StPO einzustellen. In der nun übermittelten Anklage ist die von der Kammer bemängelte Inkongruenz zwischen abstraktem und konkretem Anklagesatz hinsichtlich der Taten 1 bis 366 beseitigt worden. Im Übrigen ist die Anklage unverändert gelassen worden. Sie trägt weiterhin das Datum des 23. Dezember 2010 und die Unterschrift des zum Zeitpunkt der Übersendung der Anklage nicht mehr für die Staatsanwaltschaft Hannover tätigen Dezernenten. Zudem geht sie weiterhin von einem Gesamtschaden in Höhe von 550.666,65 EUR nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kammer die Eröffnung aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Trotz Hinweises auf gravierende formale Mängel habe die Staatsanwaltschaft die Anklage kaum abgeändert und auch die neuen Ermittlungsergebnisse sowie die Neuberechnungen der Deutschen Rentenversicherung inhaltlich nicht berücksichtigt. Hinsichtlich mehrerer Personen würden die Vorwürfe des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt aufrechterhalten werden, obwohl die Nachermittlungen ergeben hätten, dass für diese Personen keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe. Bezüglich 37 Personen zeige die Neuberechnung der Deutschen Rentenversicherung im Vergleich zur früheren Berechnung Änderungen im Hinblick auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten auf. Auch hinsichtlich des angeklagten Steuerschadens sei die Neuberechnung nicht berücksichtigt worden. Die nunmehr aufgetretenen Diskrepanzen beträfen nicht lediglich den Bereich der Berechnungsdarstellung, sondern Tatsachen, die eine Berechnung der Schadensbeiträge erst ermöglichen würden. Trotz Gelegenheit zur Nachbesserung habe die Staatsanwaltschaft zur Höhe der geschuldeten Beträge in Bezug auf Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen, Höhen der Beitragssätze und Fälligkeitszeitpunkten keinen tauglichen Berechnungsansatz mitgeteilt. Der Anklagevorwurf gehe zudem pauschal von einer Arbeitnehmereigenschaft der im Transport beschäftigten Kräfte aus, deren Gesamtzahl an keiner Stelle beziffert werde. Zudem sei für jeden der beschäftigten Kräfte eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, um feststellen zu können, ob es sich bei der jeweiligen Person um eine echte Honorarkraft oder einen Arbeitnehmer handelt. Die pauschale Annahme der Staatsanwaltschaft, sämtliche eingesetzten Kräfte seien als Arbeitnehmer zu qualifizieren, finde in der Akte keine Stütze. Mehrere Personen hätten bekundet, in der Entscheidung, ob und wann sie tätig werden wollen, frei gewesen zu sein. Fehle es aber daran, dann sprächen die überzeugenderen Argumente gegen die Annahme, dass es sich um sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer gehandelt habe. Auch zu den Tatbeiträgen sämtlicher Angeschuldigter verhalte sich die Anklage nur unzureichend. Die Anklage lasse eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Tatbeiträgen der Angeklagten vermissen. So sei nicht berücksichtigt, dass von Seiten der Geschäftsführung mehrfach die Beendigung der Praxis des Einsatzes von Honorarkräften gefordert und beschlossen worden sei. Zudem bestünden die von der Kammer bereits angesprochenen formalen Mängel (doppelte Vergabe der Ziffer 366, Anklage des Angeschuldigten Dr. B. in 3 Fällen wegen Täterschaft und Teilnahme) fort.
Die Staatsanwaltschaft Hannover hat unter dem 11. Februar 2013 sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss erhoben. Mit Verfügung vom 19. März 2013 hat die Staatsanwaltschaft die Taten 57 bis 72, 82, 87, 88, 91, 156, 286, 306, 309, 310 und 312 sowie die Vorwürfe der Steuerhinterziehung (Ziffern 367 bis 377 der Anklage) von ihrem Rechtsmittel ausgenommen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Kammer sich teilweise auf rechtliche Gründe gestützt habe, eine Ablehnung der Eröffnung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen jedoch unzulässig sei. Die Kammer verkenne zudem, dass der Anklage lediglich entnommen werden müsse, auf welche Taten sie sich beziehe. Eine nachvollziehbare Darstellung der Schadensberechnung und die hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen seien für die Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht erforderlich. Ihr Fehlen könne im gerichtlichen Verfahren durch einen Hinweis nach § 265 StPO nachgeholt werden. Aufgrund der vorgenommenen Neuberechnung seien lediglich 23 Taten entfallen, der Kernvorwurf aber unverändert geblieben. Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft komme es auch nicht auf den individuellen Umfang der Tätigkeit jedes einzelnen Zeugen an. Zudem seien die Tatbeiträge der einzelnen Angeschuldigten genügend konkretisiert. Ob von den Mitgliedern der Geschäftsführung Maßnahmen in die Wege geleitet worden seien, die Praxis der Beschäftigung von Honorarkräften zu beenden, spiele für die Erfüllung des Tatbestandes des § 266a StGB keine Rolle, da jedenfalls die fällig gewordenen Sozialbeiträge bis zum Ablauf des vorgeworfenen Tatzeitraums nicht abgeführt worden seien.
Die Angeschuldigten hatten zur sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft rechtliches Gehör.
II.
Die sofortige Beschwerde hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft leidet der angefochtene Beschluss indessen nicht an einem formellen Mangel. Dabei kann dahinstehen, ob Doppelbegründungen, die sowohl auf Rechtsgründe als auch auf die mangelnde Beweisbarkeit abstellen, jedenfalls innerhalb einer Ablehnungsbegründung auch als tragende Begründungen zulässig sind (so LR-Stuckenberg, 26. Aufl., § 204 Rdnr. 17; a. A. Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 204 StPO Rdnr. 4). Denn die von der Kammer beschlossene Nichteröffnung beruht nach dem eindeutigen Wortlaut des angefochtenen Beschlusses auf tatsächlichen Gründen. Soweit der angefochtene Beschluss auch auf Mängel der Anklageschrift hinweist, wird deutlich, dass es sich dabei nicht um tragende Erwägungen, sondern um ergänzende Hinweise handelt.
2. Die Anklage ist wirksam erhoben.
a) Gegenstand des Zwischenverfahrens ist die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 23. Dezember 2010 in der am 13. September 2012 übersandten Fassung. Denn die Staatsanwaltschaft hat die ursprüngliche Anklage nicht wie zunächst erwogen zurückgenommen, sondern lediglich einen die Kongruenz zwischen abstraktem und konkretem Anklagesatz betreffenden offensichtlichen Mangel beseitigt und sodann die ansonsten unverändert gelassene Anklage wieder an das Gericht übersandt. Insoweit steht der Wirksamkeit der Anklage insbesondere nicht entgegen, dass der Unterzeichner der Anklage bei Neuübersendung am 13. September 2012 nicht mehr der Staatsanwaltschaft Hannover als Dezernent angehört hat. Zudem ist auch die korrigierte Fassung der Anklage mit Wissen und Wollen der nun zuständigen Dezernentin zu den gerichtlichen Akten gereicht worden, sodass selbst ein Fehlen der Unterschrift nicht zur Einstellung des Strafverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses geführt hätte (vgl. OLG München, wistra 2011, 280).
b) Auch die in der Anklage enthaltenen Mängel haben nicht die Unwirksamkeit der Anklage zur Folge.
aa) Gemäß § 200 StPO unterrichtet die Anklageschrift den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf (Informationsfunktion) und bezeichnet in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat (Umgrenzungsfunktion; vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 200 StPO Rdnr. 2 m.w.N.). Insoweit auftretende Mängel führen nur dann zu einer Unwirksamkeit der Anklage, wenn diese die Umgrenzungsfunktion betreffen. Mängel der Informationsfunktion berühren ihre Wirksamkeit dagegen nicht (vgl. BGHSt 44, 153 (156); 56, 183). Soweit teilweise vertreten wird, dass eine Anklage bei fundamentalen Mängeln in ihrer Informationsaufgabe deren Unwirksamkeit zur Folge habe (vgl. OLG Schleswig, NStZ-RR 1996, 111), folgt dem der Senat nicht. Gemäß § 203 StPO kommt es für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens allein darauf an, ob gegen die Angeschuldigten hinreichender Tatverdacht besteht, wofür nicht nur die sich aus der Anklage ergebenden Informationen, sondern der komplette Akteninhalt heranzuziehen ist (vgl. BGHSt 40, 44 (45)). Solange daher die vorgeworfenen Taten tatsächlich und rechtlich hinreichend bestimmt sind und den Angeschuldigten dadurch deutlich gemacht wird, welche Taten Gegenstand des Verfahrens sind, ist dem Gericht eine solche Prüfung möglich. Allein der Umstand, dass es sich bei der Anklage um eine weniger gut gelungene handelt, macht diese nicht unwirksam (vgl. Ostendorf, SchlHA 1995, 216).
bb) Auch wenn der Senat die zwischen den Zeilen des angefochtenen Beschlusses erkennbare Verwunderung der Kammer über die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft teilt, die trotz Hinweises auf erhebliche Mängel und zwischenzeitlich neu gewonnener Erkenntnisse an ihrer ursprünglichen Anklage - mit Ausnahme der Richtigstellung der Vorwürfe im abstrakten Anklagesatz - festgehalten hat und damit teilweise unrichtige Vorwürfe, insbesondere in Bezug auf die Höhe des entstandenen sozialversicherungsrechtlichen Schadens, aufrecht erhält, betreffen diese Mängel allein die Informationsfunktion der Anklage. Die Umgrenzungsfunktion der vorliegenden Anklage wird bereits dadurch gewahrt, dass die einzelnen verfahrensgegenständlichen Taten, nämlich das jeweils einen konkret genannten Zeitraum betreffende Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen für bestimmte Personen an konkret benannte Sozialversicherungsträger trotz bestehender Pflicht bezeichnet werden und dadurch eine Abgrenzung zu anderen Taten ohne Weiteres zulassen. Schon die Darstellung, welche Einkünfte die Arbeitnehmer hatten und nach welchem Berechnungssatz sich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge richtet, war zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage ohne Bedeutung. Unschädlich war auch, dass die Anklage bei der Auflistung der einzelnen Taten hinsichtlich der betreffenden Monate nicht nach den einzelnen Personen, für die die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen waren, differenziert, sondern die Personen nur pauschal den jeweiligen Sozialversicherungsträgern zuordnet. Dies wäre nur anders zu sehen, wenn die einzelne Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge für eine bestimmte Person jeweils eine eigene prozessuale Tat darstellen würde (vgl. BGHSt 56, 183), was aber nicht der Fall ist. Einer weitergehenden individualisierenden Beschreibung der jeweiligen Einzelakte jeder Tat bedurfte es im Sinne der Identifizierbarkeit des Anklagegegenstandes damit nicht. Dies gilt auch für die von der Kammer vermisste Darstellung der Berechnung der einzelnen Beiträge, da Ausführungen zur Schadensberechnung keinen Beitrag zur Individualisierung der Tat leisten (vgl. BGH wistra 2012, 489). Zwar ist es mit Blick auf die Informationsfunktion der Anklageschrift regelmäßig angezeigt, im wesentlichen Ermittlungsergebnis (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO) die für eine nachvollziehbare Darstellung der Berechnung erforderlichen Tatsachenfeststellungen anzuführen. Fehlen aber derartige Angaben oder erweisen sich diese als ungenügend, kann dies für sich allein die Wirksamkeit der Anklage nicht in Frage stellen. Die für Urteile geltenden Darstellungsmaßstäbe können angesichts der unterschiedlichen Anforderungen nicht auf Anklageschriften übertragen werden (vgl. BGH wistra 2012, 489). Da die Angeschuldigten über die Einzelheiten des Tatvorwurfs jedoch zu unterrichten sind, um sie in die Lage zu versetzen, ihr Prozessverhalten darauf einzustellen (vgl. BGHSt 40, 44, 47), wird die Kammer im Laufe der Hauptverhandlung durch Hinweise nach § 265 Abs. 1 StPO den durch die Deutsche Rentenversicherung vorgenommenen Neuberechnungen und den Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft Rechnung zu tragen haben (vgl. BGHSt 56, 183 (191)).
cc) Soweit die Kammer schließlich auf Mängel bei der Aufzählung der angeklagten Taten hinweist, sind auch diese nicht geeignet, die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens zu begründen. Die doppelte Verwendung der Ziffer 366 ist ein offensichtliches Versehen ohne Relevanz, da sich aus dem konkreten Anklagesatz die richtige Nummerierung der Taten ohne weiteres ergibt. Sie hat damit ebenso wenig Bedeutung wie der Umstand, dass es eine Tat mit der Ziffer 250 in der Anklage gar nicht gibt. Die doppelt erhobene Anklage hinsichtlich des Angeschuldigten Dr. B. zu den Ziffern 87, 88 und 156 ist nach vorgenommener Beschränkung der sofortigen Beschwerde nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
3. Hinsichtlich der sich aus dem Tenor ergebenden Taten besteht entgegen der Auffassung der Kammer nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hinreichender Tatverdacht i. S. des § 203 StPO. Hinsichtlich des Angeschuldigten S. sowie der weiteren beschwerdegegenständlichen Taten, die im Tenor nicht aufgeführt werden, war hingegen die Annahme hinreichenden Tatverdachts zu verneinen.
a) Nach dem Ermittlungsergebnis besteht eine Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass durch die Angeschuldigten O., H., Dr. B. und Dr. K. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung trotz Verpflichtung hierzu vorwerfbar nicht abgeführt worden sind.
aa) Die Angeschuldigten O., H., Dr. B. und Dr. K. waren zunächst als Geschäftsführer der GmbH gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB Arbeitgeber i.S.d. § 266a StGB und damit zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmertätigkeiten verpflichtet. Dass innerhalb der Geschäftsführung der GmbH eine Aufteilung von Aufgaben zwischen den Angeschuldigten stattgefunden hat, wirkt sich dabei nicht aus. Denn der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen können sich die Geschäftsführer durch eine interne Zuständigkeitsverteilung nicht entziehen (vgl. BGHZ 133, 370 (377); BGH NJW 2001, 969 [BGH 09.01.2001 - VI ZR 407/99]), denn jedenfalls bleiben Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den intern zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist (BGHZ, a.a.O., 378). Insoweit kann die bestehende interne Zuständigkeitsverteilung allein Auswirkungen haben, wenn es den Angeschuldigten O., H., Dr. B. und Dr. K. an einer Kenntnis der die Erfolgsabwendung erfordernden tatsächlichen Situation gefehlt hat.
bb) Auch ist nach gegenwärtiger Beurteilung davon auszugehen, dass die als Honorarkräfte eingesetzten Personen abhängig Beschäftigte gewesen sind, sodass eine Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für diese bestand.
Der strafrechtliche Begriff des Arbeitnehmers richtet sich primär nach dem Sozialversicherungsrecht (vgl. OLG Zweibrücken, wistra 1995, 319). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist "Beschäftigung (...) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind demnach eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Bei der mitunter schwierigen Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerverhältnis und echter Selbstständigkeit kann dabei auf den Kriterienkatalog des § 7 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 SGB IV a.F. zur ückgegriffen werden (vgl. LK-Möhrenschlager, 12. Aufl., § 266 a Rdnr. 16). Beim Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und Selbstständigkeit entscheidet über das Überwiegen das Gesamtbild der tatsächlichen Umstände (vgl. BSG NJW 1994, 341 [BSG 21.04.1993 - 11 RAr 67/92]). Gemessen hieran sind nach vorläufiger Bewertung im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts sämtliche vorliegend als Honorarkräfte eingesetzte Personen als abhängig Beschäftigte zu qualifizieren, ohne dass es auf eine individualisierte Betrachtung, deren Fehlen die Kammer in dem angefochtenen Beschluss beanstandet hat, ankommt. Sämtliche Fahrer waren in den Betriebsablauf eingebunden, verfügten über keine eigene Betriebsstätte und nutzten vom Arbeitgeber gestellte Materialien und Kleidung. Ein für Selbstständige typisches eigenes unternehmerisches Risiko bestand für sie allein darin, dass ihre Tätigkeit bei rückläufiger Auftragslage nicht mehr in Anspruch genommen werden würde. Von Seiten der GmbH wurden auch die Abrechnungen der Fahrer erstellt. Die einer Qualifizierung der Tätigkeit als abhängig Beschäftigte entgegenstehenden Indizien, wie etwa fehlender Urlaubsanspruch, fehlende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, das Tätigwerden für verschiedene Auftraggeber und die fehlende Verpflichtung zum Tätigwerden, selbst wenn sich die Fahrer zuvor für bestimmte Zeiträume hatten eintragen lassen, sind demgegenüber nicht so gewichtig, dass von einer Selbstständigkeit ausgegangen werden kann. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass viele der vormals als Arbeitnehmer beschäftigten Personen nach der Umstellung weiter als Honorarkräfte beschäftigt worden sind, ohne dass sich bei deren Tätigkeit wesentliche Änderungen ergeben hätten. Keiner der eingesetzten Kräfte war in der Lage, seine Tätigkeit frei gestalten zu können. Vielmehr wurde von Seiten der GmbH nicht nur das Wie der Tätigkeit sondern auch der genaue Zeitpunkt vorgegeben. Dass bei der Dienstplanerstellung die von den Einsatzkräften vorgegebenen Verfügungszeiten berücksichtigt werden mussten, spielt demgegenüber ebenso wie der Umstand, dass es den Einsatzkräften trotz Einteilung im Dienstplan überlassen gewesen sei, ob sie ihre Tätigkeit letztlich wahrnehmen, eine nur untergeordnete Rolle. Entscheidend ist nämlich, dass die Einsatzkräfte von vornherein nur zu den Zeiten tätig werden konnten, die ihnen von Seiten der GmbH durch den Dienstplan vorgegeben wurden. Auch die Tätigkeit einiger Einsatzkräfte für mehrere Auftraggeber führt nicht per se zur Annahme von selbstständigem Unternehmertum, sondern stellt lediglich ein Indiz dafür dar, welchem aufgrund der übrigen dargelegten Umstände indessen vorliegend keine wesentliche Bedeutung zukommt.
Dies hat zur Folge, dass in sämtlichen noch verfahrensgegenständlichen Fällen die Wahrscheinlichkeit der Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Transportkräfte und als Folge daraus eine Verpflichtung zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen gegeben ist.
cc) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Vorverfahrens ist auch von Vorsatz der Angeschuldigten O., H., Dr. B. und Dr. K. auszugehen. Bei dem Begriff des Arbeitnehmers handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, dessen Inhalt auf eine vorausgehende rechtliche Wertung verweist (vgl. LG Ravensburg DV 2007, 413 (414)). Nach allgemeinen Regeln genügt dabei für den Eventualvorsatz, dass der Täter um sämtliche Umstände weiß, die die Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Personen begründen und daher den wesentlichen Bedeutungsgehalt des Merkmals "Arbeitnehmer" und die daraus folgenden Pflichten erfasst. Die möglicherweise rechtlich fehlerhafte Subsumtion unter den Begriff "Arbeitnehmer" führt daher nicht zu einem Tatbestandsirrtum, sondern stellt einen Subsumtionsirrtum dar, der allein bei Unvermeidbarkeit Auswirkungen auf die Vorwerfbarkeit haben könnte (vgl. BGH, wistra 2010, 29 (30), LR-Möhrenschlager, a.a.O., Rdnr. 80; NK-Tag, 4. Aufl., § 266a StGB, Rdnr. 81). Soweit hiervon abweichend vertreten wird, dass sich bei einem derart rechtlich komplexen normativen Tatbestandselement der Irrtum vom Verbotsirrtum zum Tatbestandsirrtum verlagert (vgl. LG Ravensburg a.a.O.), folgt der Senat dem nicht. Soweit eine solche Verlagerung nämlich als verfassungsrechtlich geboten bezeichnet wird, weil ansonsten für den Betroffenen keine Berechenbarkeit mehr gegeben wäre, ob sein Verhalten mit Strafe bewehrt ist oder nicht, verkennt diese Auffassung, dass gerade eine von Gesetzes wegen nicht vorgesehene Verlagerung zwischen Irrtümern auf Tatsachenebene und Irrtümern über die rechtlichen Folgen eine solche Unberechenbarkeit zur Folge haben würde. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Angeschuldigten gewusst haben, dass es sich bei den eingesetzten Kräften um abhängig Beschäftigte gehandelt hat, sondern darauf, ob sie die Umstände erkannten, aus denen sich die Eigenschaft der eingesetzten Kräfte als abhängig Beschäftigte ergibt, und ob sie gleichwohl in dieser Kenntnis davon abgesehen haben, die fälligen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen bzw. im Fall interner Unzuständigkeit hierfür Maßnahmen zu treffen, um die Abführung fälliger Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen. Insoweit genügt Eventualvorsatz, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen bei den Angeschuldigten jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem sie jeweils Kenntnis davon hatten, dass und wie der mobile Krankentransport durch sogenannte Honorarkräfte durchgeführt wird, vorgelegen hat.
Dies zugrunde gelegt, ergibt sich der hinreichende Tatverdacht gegen die ehemaligen und aktuellen Geschäftsführer der GmbH wie folgt:
(1) Der Angeschuldigte Dr. B. hat seit Anfang 2006 die Umstellung im mobilen Krankentransportwesen der GmbH forciert und aus Kostenersparnisgründen den Einsatz der Honorarkräfte maßgeblich bestimmt. So hat er ausweislich der E-Mail des Angeschuldigten Dr. S. an den Angeschuldigten M. vom 5. Mai 2006 trotz mehrerer Vorschläge zur Sanierung des defizitären mobilen Krankentransports weiteren Handlungsbedarf gesehen und insbesondere Personalkürzung und Kostenreduktion gefordert und schließlich am 18. Juni 2006 dem Angeschuldigten S. die Zuständigkeit für den Bereich des mobilen Krankentransportes entzogen und die Aufgabe der Sanierung dem Angeschuldigten Dr. S. übertragen. Es bestehen zusätzlich auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte Dr. B. Kenntnis über die die Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Kräfte begründeten Umstände hatte und zumindest mit Eventualvorsatz den Tatbestand des § 266a StGB erfüllt hat, selbst wenn er die genaue Ausgestaltung der Verträge mit den sogenannten Honorarkräften nicht gekannt haben sollte. Denn nachdem die Tätigkeit im mobilen Krankentransport aufgrund ihrer bisherigen Strukturen defizitär war, aber gleichwohl mit Ausnahme der Reduktion von abhängig Beschäftigen ohne wesentliche Änderung aufrechterhalten bleiben sollte, musste sich dem Angeschuldigten Dr. B. schon aufgrund der raschen Einführung dieser Praxis die Möglichkeit aufdrängen, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten, die die eingesetzten Kräfte im Verhältnis zur GmbH betreffen, nicht grundlegend verändert hatten und lediglich die rechtliche Bewertung der eingesetzten Kräfte nunmehr abweichend behandelt wurde. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Angeschuldigte Dr. B. davon ausgegangen ist, dass die Fahrer etwa nunmehr ihre eigenen Fahrzeuge einsetzten, sich einem unternehmerischen Risiko aussetzten oder eine eigene Betriebsstätte gründeten. Diese Kenntnis wird auch dadurch indiziert, dass auch dem Aufsichtsrat diese Art der Beschäftigung als ein Schlüssel zur erfolgreichen Sanierung des Krankentransportdienstes präsentiert wurde. Der Einwand des Angeschuldigten Dr. B., nach der internen Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsführung der GmbH nicht dafür zuständig gewesen zu sein, Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer abzuführen, entlastet ihn nicht, weil aus seiner Sicht ja gerade keine Abgaben mehr abgeführt werden sollten, nachdem zum 1. Juli 2006 der Einsatz von Honorarkräften im mobilen Krankentransportwesen eingeführt worden war. Es bestehen daher auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte Dr. B. entweder in eigener Verantwortung trotz bestehender Verpflichtung die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abgeführt hat oder durch sein Verhalten den für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Geschäftsführer dazu veranlasst hat, für die eingesetzten Personen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abzuführen. Dies betrifft die sich aus dem Tenor ergebenden Taten, sodass insoweit in 88 Fällen die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten Dr. B. zu eröffnen war.
Keinen Erfolg konnte die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft jedoch haben, soweit die Kammer für vermeintliche Beihilfehandlungen des Angeschuldigten Dr. B. die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt hat. Denn auch wenn das Verhalten des Angeschuldigten Dr. B. als Täter sich noch auf Taten der übrigen Angeschuldigten nach dem Ausscheiden des Angeschuldigten Dr. B. aus der Geschäftsführung auswirken sollte, war dem Angeschuldigten durch das Ausscheiden aus dem Gremium keine Möglichkeit mehr gegeben, den eingetretenen Erfolg abzuwenden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Angeschuldigte Dr. B. mit diesem Verhalten Taten anderer fördern wollte.
(2) Hinsichtlich des Angeschuldigten O. liegt zunächst kein hinreichender Tatverdacht dafür vor, dass der Angeschuldigte seit Beginn der Aktivitäten des Angeschuldigten Dr. B. Kenntnis davon hatte, dass im mobilen Krankentransport Honorarkräfte beschäftigt werden. Zwar spricht hierfür das Schreiben des Angeschuldigten Dr. S. an den Zeugen B. vom 9. Oktober 2006, wonach das Testkonzept mit den Honorarkräften durch die Geschäftsführung ausgelegt worden ist. Der Angeschuldigte Dr. S. hat aber in seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, nicht zu wissen, ob der Angeschuldigte O. Kenntnis davon hatte. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwendung des Begriffs "Geschäftsführung" sich allein auf den Angeschuldigten Dr. B., der das Vorhaben gesteuert hat, bezogen hat. Gleiches gilt für die Einlassung des Angeschuldigten M., wonach die Umstellung nicht ohne Genehmigung der Geschäftsführung erfolgt sei. Allein der Umstand, dass dem Angeschuldigten O. die Personalverantwortung innerhalb der GmbH zukam, bietet keinen genügenden Anlass für die Annahme, dass dieser bereits zu einem frühen Zeitpunkt Kenntnis vom Einsatz von Honorarkräften im mobilen Krankentransport hatte und infolgedessen aufgrund seiner bestehenden Überwachungspflichten Maßnahmen hätte vornehmen müssen, die den Taterfolg verhindert hätten. Eine solche Kenntnis lässt sich auch nicht belegen durch die erstmalige Kritik des Betriebsrats an dem Einsatz von Honorarkräften, da eine Beteiligung des Angeschuldigten O. an dem dadurch ausgelösten Schrift- und Sprechverkehr den Ermittlungsergebnissen nicht entnommen werden kann. Auch die in der Anklage benannte Aufsichtsratssitzung Anfang 2007 lässt keinen tragfähigen Schluss auf Kenntnisse des Angeschuldigten O. von diesem Zeitpunkt aus zu. Zwar hat der Angeschuldigte M. hierzu angegeben, dass die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat die Schritte zur Einsparung, u.a. durch Einsatz von Honorarkräften im mobilen Krankentransport vorgetragen habe und der gesamte Vorstand stolz auf das Ergebnis gewesen sei. Zusätzlich hat er jedoch angegeben, dass der Angeschuldigte Dr. S. hierzu eine Präsentation erstellt hatte. In den beschlagnahmten Unterlagen lässt sich eine solche Präsentation jedoch allein für das Jahr 2008 auffinden. Es liegt daher nahe, dass der Angeschuldigte M. die Aufsichtsratssitzung Anfang 2008 gemeint hat, zumal Anfang 2007 das Konzept des mobilen Krankentransportes erst ein halbes Jahr angelaufen war und erfahrungsgemäß in einer solchen kurzen Zeitspanne keine aussagekräftigen Ergebnisse geschaffen werden können.
Mit Durchführung der Aufsichtsratssitzung am 30. Januar 2008 ist jedoch aufgrund des Inhalts der Präsentation durch sämtliche Geschäftsführer hinreichender Tatverdacht dafür gegeben, dass dem Angeschuldigten O. nunmehr bewusst gewesen ist, dass sogenannte Honorarkräfte Tätigkeiten für die GmbH ausüben, die der Tätigkeit von abhängig Beschäftigten entspricht. Obgleich der Angeschuldigte O. damit die Umstände kannte, die zur Verpflichtung der Abführung von Sozialabgaben führten, hat er diese Verpflichtung im Folgenden nicht erfüllt. Dabei ist davon auszugehen, dass der zu Anfang bestehende Eventualvorsatz sich in der Folgezeit verstärkt haben dürfte, da dem Angeschuldigten O. durch die Unterrichtung durch die Zeugin K. im Oktober 2008, den Schriftsatz des Betriebsratsvorsitzenden B. vom 4. November 2008, den Vermerk der Zeugin K. vom 11. November 2008, der Problematisierung des Sachverhalts auf der Geschäftsführersitzung vom 19. November 2008, der Information der Personalleitung am 16. Dezember 2008 und die Diskussion auf der Geschäftsführersitzung am 7. Januar 2009 das Problem beschäftigter Honorarkräfte im mobilen Krankentransport immer gegenwärtig war. Der Tatverdacht wird auch nicht durch die am 7. Januar 2009 angedachte Planung der Umwandlung sämtlicher Honorarkraftverträge in Beschäftigungsverhältnisse und der Erklärung des Angeschuldigten O. vom 20. Januar 2009, der Einsatz von Honorarkräften müsste beendet werden, beseitigt. Denn auch weiterhin sind Honorarkräfte beschäftigt worden und entsprechend anfallende Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden. Auch sind keine konkreten Anweisungen von Seiten des Angeschuldigten O. an die Stellen unterhalb der Ebene der Geschäftsführung ergangen. Dem Angeschuldigten O. war mit dem Beschluss, ein Mediationsverfahren zur Schlichtung des Streites zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat durchzuführen, auch bewusst, dass die bisherige Praxis nicht von heute auf morgen aufgegeben wird. Tatsächlich sollte nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Umwandlung nur Schritt für Schritt passieren und vorrangig der Disput mit dem Betriebsrat beendet werden. Dies genügt den Anforderungen, die dem Angeschuldigten O. aufgrund seiner Überwachungspflichten auferlegt waren, nicht, zumal der Angeschuldigte O. aufgrund des Berichtes der Zeugin K. vom 20. April 2009 immer noch positiv wusste, dass Honorarkräfte beschäftigt worden sind und erst am 6. Mai 2009 auf der Geschäftsführersitzung eine zügige Umwandlung in Beschäftigungsverhältnisse beschlossen worden ist. Gleichwohl hat der Angeschuldigte O. außerdem am 6. Juli 2009 das Moratorium der Geschäftsführung mit erlassen, wonach eine weitere Umwandlung in echte Beschäftigungsverhältnisse überhaupt nicht mehr möglich war. Er musste daher davon ausgehen, dass zur Aufrechterhaltung des Tagesbetriebes die Beschäftigung sogenannter Honorarkräfte weiterhin nötig war.
Dies hat für den Angeschuldigten O. zur Folge, dass gegen ihn hinreichender Tatverdacht für die Taten, die auf den Zeitraum Februar 2008 bis November 2009 entfallen (241 Taten), gegeben ist.
(3) Entsprechendes gilt für den Angeschuldigten H., bei dem zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass nach Angaben des Angeschuldigten M. nach dem Ausscheiden des Angeschuldigten Dr. B. der Angeschuldigte H. übergangsweise für den mobilen Krankentransport zuständig gewesen ist und er daher weitergehende Kenntnis von den Strukturen erhalten haben dürfte.
(4) Der Angeschuldigte Dr. K. war nach seinem Eintritt als Geschäftsführer ausweislich der Angaben des Angeschuldigten M. und des Angeschuldigten O. sofort mit der Thematik des mobilen Krankentransportes beschäftigt. Zudem war er durch den Schriftsatz des Zeugen B. vom 4. November 2008 sofort über die Missstände im Bilde. Auch er hat gleichwohl trotz bestehender Verpflichtung weder die fälligen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, noch ist er seinen Überwachungspflichten insoweit nachgekommen. Dies hat zur Folge, dass hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten Dr. K. hinsichtlich aller ihn betreffenden angeklagten Taten, soweit nicht durch die sofortige Beschwerde einzelne Taten ausgenommen wurden, mithin 147 Taten zu bejahen ist. Dass wohl versehentlich die Taten 29 bis 41 der Anklage, die denselben Zeitraum betreffen wie die übrigen angeklagten Taten, nicht angeklagt worden ist, belastet den Angeschuldigten Dr. K. nicht.
dd) Da die Angeschuldigten die rechtlichen Voraussetzungen für die Beschäftigung von Honorarkräften nicht durch rechtlich sachverständige Personen haben prüfen lassen, wäre ein etwaiger Verbotsirrtum als vermeidbar anzusehen.
b) Hinsichtlich der Angeschuldigten Dr. S. und M. ist nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis von einer Wahrscheinlichkeit auszugehen, den Angeschuldigten O., H., Dr. B. und Dr. K. bei deren Taten Unterstützung geleistet zu haben.
aa) Dem Angeschuldigten Dr. S. ist die Aufgabe zu Einsparungen durch den Angeschuldigten Dr. B. einschließlich eines Weisungsrechts ausweislich des Schreibens vom 18. Juni 2006 übertragen worden. Dies spricht bereits gegen die Einlassung des Angeschuldigten Dr. S., lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt und eine Vermittlerposition innegehabt zu haben. So wusste der Angeschuldigte ausweislich seines eigenen Schreibens an den Zeugen B. vom 9. Oktober 2006 auch, dass der mobile Krankentransport mit Honorarkräften durchgeführt wurde und koordinierte sämtliche Aktivitäten. Es besteht aufgrund der Aussage des Zeugen B. auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte Dr. S. nach der Intervention durch den Betriebsrat Anfang 2007 durch die Auskunft, das Thema sei erledigt, lediglich den Betriebsrat dazu veranlassen wollte, dem Einsatz von Honorarkräften nicht im Weg zu stehen. Ausweislich der E-Mail des Angeschuldigten S. vom 8. Juni 2006 waren dem Angeschuldigten Dr. S. auch die finanziellen Vorteile, die der Einsatz von Honorarkräften statt abhängig Beschäftigter für das Unternehmen bringen würde, bekannt. Dies alles spricht überwiegend dafür, dass der Angeschuldigte Dr. S. im Wissen um damit verbundene Einsparungen den ihm vom Angeschuldigten Dr. B. erteilten Auftrag umsetzen wollte. Soweit der Angeschuldigte Dr. S. davon ausging, dass es sich bei den eingesetzten Kräften nicht um Arbeitnehmer handelt, stellt dies auch für ihn einen für den Schuldvorwurf unbeachtlichen Subsumtionsirrtum dar. Denn nach dem Ermittlungsergebnis hatte der Angeschuldigte Dr. S. Kenntnis von sämtlichen Umständen, die die Sozialversicherungspflicht der Honorarkräfte ausgelöst haben.
Der hinreichende Tatverdacht gegen den Angeschuldigten Dr. S. war dabei in 331 Fällen der noch verfahrensgegenständlichen Taten gegeben. Zwar hat er bereits am 26. November 2008 der Geschäftsführung mitgeteilt, dass es sich nach seiner Bewertung bei den Honorarkräften um abhängig Beschäftigte handelt, sodass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeschuldigte Dr. S. das Verhalten der Geschäftsführung nicht weiter gebilligt hat. Dies steht jedoch der Annahme eines Gehilfenvorsatzes nicht entgegen, da es nicht entscheidend ist, ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern und der Hilfeleistende dies weiß. Unter dieser Voraussetzung ist der Vorsatz selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn der Gehilfe dem Täter ausdrücklich erklären würde, er missbillige die Haupttat (vgl. BGH NJW 2000, 3010 [BGH 01.08.2000 - 5 StR 624/99]). Hier war dem Angeschuldigten Dr. S. bekannt, dass die Umwandlung der Honorarkraftverträge in feste Beschäftigungsverhältnisse nur schleppend vorankam. Obwohl er trotz bestehenden Weisungsrechtes gegenüber dem Angeschuldigten M. die Möglichkeit gehabt hätte, diesen zu veranlassen, keine Honorarkräfte mehr zu beschäftigen, unterließ er dies bis zum 30. Oktober 2009 und förderte dadurch die Haupttat der Angeschuldigten O., H. und Dr. K. Dabei war ihm auch noch zum Ende des Tatzeitraums ausweislich der E-Mail des Zeugen H. vom 28. Oktober 2009 bewusst, dass Honorarkräfte immer noch in signifikanter Anzahl (46) beschäftigt wurden. Erst nach der am 30. Oktober 2009 erfolgten Weisung durfte sich der Angeschuldigte Dr. S. darauf verlassen, dass seine Weisung umgehend umgesetzt wird. Für die in den November 2009 fallenden Taten fehlt es daher bezüglich des Angeschuldigten Dr. S. am hinreichenden Tatverdacht.
bb) Der Angeschuldigte M. hat nicht nur in einer Vielzahl die jeweiligen Honorarverträge unterzeichnet, sondern bereits im Vorfeld nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis zur Förderung der Haupttat beigetragen, indem er wahrheitswidrig in einer E-Mail vom 19. Juni 2006 an den Zeugen R. erklärt hatte, dass die Zeugin D. aus dem Bereich der Personalabrechnung die Möglichkeit des Einsatzes von Honorarkräften für rechtlich unbedenklich erachte. Nach Aussage der Zeugin D. hat diese den Angeschuldigten M. vielmehr am Telefon auf die Gefahr der Scheinselbstständigkeit hingewiesen. Insoweit hatte der Angeschuldigte M. auch die Verpflichtung, sich über die geäußerten Bedenken nicht ohne weiteres hinwegzusetzen, sondern diese einer rechtlichen Klärung zuzuführen. Seine Einschätzung, dass es sich bei den eingesetzten Kräften um selbstständige Personen handelt, ist auch bei ihm als unbeachtlicher Subsumtionsirrtum zu werten, da der Angeschuldigte M. ausweislich seiner Antworten im Fragebogen vom 20. Oktober 2008 die tatsächlichen Umstände, die das Arbeitnehmerverhältnis begründet haben, erkannt hat. Auch der Hinweis im angefochtenen Beschluss auf die Rechtsprechung des BGH zur neutralen, berufstypischen Tätigkeit von Mitarbeitern (vgl. BGH NJW 2000, 3010 [BGH 01.08.2000 - 5 StR 624/99]) führt beim Angeschuldigten M. nicht zur Verneinung des hinreichenden Tatverdachts. Denn der Abschluss von Honorarkraftverträgen in Kenntnis der von der Zeugin D. geäußerten Bedenken stellt keine neutrale Handlung dar. Diese Kenntnis begründet zugleich den hinreichenden Tatverdacht, dass der mögliche Subsumtionsirrtum des Angeschuldigten M. für ihn vermeidbar gewesen ist. Der Umstand, dass der Angeschuldigte M. sich verpflichtet sah, den Betrieb des mobilen Krankentransports aufrechtzuerhalten, kann allenfalls im Rahmen der Strafzumessung eine Rolle spielen.
c) Hinsichtlich des Angeschuldigten S. ist hingegen ein hinreichender Tatverdacht für eine Beihilfehandlung nicht gegeben. Der Angeschuldigte S. hat nach dem Ermittlungsergebnis lediglich den Vorschlag, Honorarkräfte im mobilen Krankentransport einzusetzen, ins Spiel gebracht und die E-Mail des Angeschuldigten M. zum beabsichtigten Einsatz von Honorarkräften vom 19. Juni 2006 gegengezeichnet. Mangels Zuständigkeit hatte er in der Folgezeit keinen Einfluss mehr darauf, den Eintritt des Taterfolges zu verhindern. Diese Tatbeiträge sind nicht geeignet, von einer Beihilfe des Angeschuldigten S. auszugehen.
(1) Der Abschluss von Verträgen mit Honorarkräften ist im Arbeitsleben generell nicht verboten. Insoweit handelt es sich für den Angeschuldigten S. um ein berufsneutrales Verhalten, das nur dann die Annahme eines Gehilfenvorsatzes rechtfertigt, wenn der Gehilfe weiß, dass durch seine Handlung eine strafbare Tat begangen wird (vgl. BGH NJW 2000, 2010). Zumindest so lange, wie dabei für den Angeschuldigten S. die theoretische Möglichkeit bestand, Kräfte im mobilen Krankentransport auch als Honorarkräfte zu beschäftigen, stellte sich sein Vorschlag als berufsneutrales Verhalten dar. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach der Abschluss von Honorarkraftverträgen für abhängig Beschäftigte von vornherein rechtswidrig sei, geht bei dieser Betrachtungsweise zu weit. Mit dieser Ansicht würde sich nämlich die Diskussion um das berufsneutrale Verhalten immer erübrigen, da dieses sowieso nur bei rechtswidrigem Handeln des Haupttäters eine Rolle spielen kann. Zudem hat der Angeschuldigte S. die Verträge selbst gar nicht abgeschlossen, sondern lediglich als Vorschlag ins Spiel gebracht.
(2) Hinsichtlich der von ihm geleisteten Unterschrift ist die Einlassung des Angeschuldigten S., er habe dies allein aus wirtschaftlichen Gründen geprüft, nicht zu widerlegen, zumal ihm durch den Angeschuldigten Dr. B. die Funktion der Leitung im mobilen Krankentransport zuvor entzogen worden war. Auch wenn durch die Unterschrift objektiv die Taten der Haupttäter gefördert worden sind, stellt sich auch dieses Verhalten ohne Kenntnis der genauen Ausgestaltung der Verträge als berufsneutral dar. Insoweit besteht hinsichtlich des Angeschuldigten S. kein Unterschied zum Zeugen R., der ebenfalls durch seine Unterschrift das Konzept der Honorarverträge im mobilen Krankentransport gefördert hat, dessen Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft aber aufgrund fehlender Kenntnis von der Problematik der Honorarkraftverträge gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Im Übrigen durfte der Angeschuldigte S. auch von der Richtigkeit des Inhalts der E-Mail des Angeschuldigten M., wonach eine Zustimmung durch die Rechtsabteilung erfolgt sei, ausgehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte M. insoweit falsche Tatsachen angegeben hat, waren für den Angeschuldigten S. nicht ersichtlich.
4. Aufgrund der Neuberechnung der Deutschen Rentenversicherung vom 26. Juli 2012 waren die in der Anklage erhobenen Vorwürfe entsprechend anzupassen. Die Vorwürfe, für die Beschäftigten H. und K. an die ...KK keine Beiträge geleistet zu haben, waren damit nicht mehr zu erheben. Aufgrund der erfolgten Beschränkungen der Beschwerde entfielen zudem die Tatvorwürfe hinsichtlich der Zeugen P. (...KK ...) und N. (AOK ...). Die Abweichung des Wertes der nicht abgeführten Gesamtsozialversicherungsabgaben in Ziffer 2. des Tenors von dem von der Deutschen Rentenversicherung ermittelten Wert liegt darin begründet, dass in der Neuberechnung weitere Beschäftigte, für die keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sind, ermittelt worden sind, die aber in der Anklage nicht genannt worden sind.
5. Das Verfahren war vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim gemäß § 74 c Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zu eröffnen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Angeschuldigten S. aus § 473 Abs. 2, im Übrigen aus §§ 473 Abs. 4, 465 StPO entsprechend.