16.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141139
Oberlandesgericht München: Urteil vom 09.01.2014 – 4 StRR 261/13
Scheitern Verständigungsgespräche sind vom Gericht eingegangene "einseitige Verpflichtungen" gegenüber dem Angeklagten gesetzwidrig und führen zur Aufhebung des auf einer solchen Verpflichtung beruhenden Strafurteils, weil nur so die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Revisionsgerichte zur Kontrolle von Verständigungen im Strafverfahren effektiv umgesetzt werden können.
Oberlandesgericht München
Urt. v. 09.01.2014
Az.: 4 StRR 261/13
Sachverhalt:
1. Die Staatsanwaltschaft Traunstein legte dem Angeklagten und einem Mittäter mit Anklageschrift vom 28. August 2012 u. a. Betrug (im besonders schweren Fall) zur Last und erhob die öffentliche Klage zum Landgericht Traunstein - Jugendkammer. Diese eröffnete das Hauptverfahren mit Beschluss vom 11. Oktober 2012 vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Traunstein und ließ die Anklageschrift im hier verfahrensgegenständlichen Schuldvorwurf des Betrugs zur Hauptverhandlung zu (hinsichtlich eines weiteren Anklagepunkts, der den Mittäter betraf, wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt). Am 30. Januar 2013 fand vor dem Jugendschöffengericht die Hauptverhandlung statt, auf Grund derer das Amtsgericht den Angeklagten (und seinen Mittäter) des (banden- und gewerbsmäßigen) Betrugs für schuldig befand und ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilte. Der Angeklagte und sein damaliger Pflichtverteidiger (der gewählte Verteidiger blieb der Hauptverhandlung fern) nahmen das Urteil an und verzichteten auf Rechtsmittel.
2. Mit am 1. Februar 2013 eingegangenem Schriftsatz seines Wahlverteidigers hat der Angeklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt; es ist vorgetragen worden, der erklärte Rechtsmittelverzicht sei wegen Verstoßes gegen § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam. Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, des Pflichtverteidigers und des Verteidigers des Mitangeklagten hat die Jugendkammer des Landgerichts Traunstein mit Beschluss vom 24. April 2013 die Berufung des Angeklagten kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Auf die am 10. Mai 2013 eingegangene sofortige Beschwerde hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts München den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts wegen Verstoßes gegen § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO, der auch bei "informellen Verständigungen" gelte, aufgehoben (Az.: 1 Ws 469/13 - zit. nach [...]) und den erklärten Rechtsmittelverzicht des Angeklagten für unwirksam erachtet; der 1. Strafsenat hat dem Berufungsverfahren weiteren Fortgang gegeben.
3. Aufgrund der Hauptverhandlung vom 24. Juli 2013 hat die Jugendkammer des Landgerichts Traunstein das Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 30. Januar 2013 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung die Kammer zur Bewährung aussetzte. Die weitergehende Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer als unbegründet verworfen.
Die Jugendkammer hat der Verurteilung folgenden Schuldspruch zugrunde gelegt:
"Festgestellter Sachverhalt
Der Angeklagte XXX und der bereits verurteilte Mitangeklagte XXX sind Teile eines Zusammenschlusses verschiedener Personen mit Sitz in Litauen, die mit sogenannten "Enkelbetrügereien" ein nicht nur geringfügiges Einkommen erzielen. Die Tätigkeit besteht (jedenfalls auch) darin, in Deutschland lebenden Menschen mit Hilfe von sogenannten Schockanrufen Geld zu entlocken und sich auf deren Kosten zu bereichern.
Die Personengruppe geht dabei bewusst arbeitsteilig vor:
Mittels litauischer Mobilfunknummern von derzeit noch unbekannten Personen ("Anbahnern") werden vornehmlich russischstämmige Opfer in Deutschland angerufen und diesen dann bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass ein naher Angehöriger in einen Unfall oder ein ähnliches Geschehen verwickelt worden sei; deshalb sei unbedingt kurzfristig eine größere Menge Geld erforderlich, um Schaden von dem nahen Angehörigen abzuwenden. Wenn die Opfer der frei erfundenen Geschichte Glauben schenken und zu einer Zahlung bereit sind, verleitet der Anrufer die Geschädigten dazu, Bargeld bereit zu halten, das im unmittelbaren Anschluss von einem "Abholerteam", das ein "Logistiker" zu den Opfern dirigiert, übernommen wird. Das Opfer wird dabei von dem Anrufer aus Litauen bewusst so lange am Telefon gehalten, dass dieses gar nicht zum Nachdenken kommen und noch während des Gesprächs das Geld abgeholt werden kann.
Aufgabe des Angeklagten XXX und des Verurteilten XXX war es in dieser Gesamtstruktur, als "Abholerteam" möglichst schnell zu den Opfern zu fahren, um das Bargeld sofort in Empfang zu nehmen, bevor die Opfer misstrauisch wurden bzw. werden konnten. Das "Abholerteam" befand sich dabei im Zeitpunkt der Anrufe aus Litauen bei den Opfern bereits in der Gegend, wo die Opfer wohnten, und konnten daher schnell vor Ort sein.
Die Angeklagten sollten als Entlohnung nach der Rückkehr nach Litauen jeweils 10 % der Einnahmen bekommen.
Der Verurteilte XXX war bei den Geldabholungen dafür zuständig, zu den Wohnungen der Opfer zu gehen, dort zu klingeln und das Geld abzuholen. Der Angeklagte war als Fahrer eingesetzt.
Zur konkreten Tat:
Am 02.05.2012 gegen 14.00 Uhr rief ein Mitglied des oben beschriebenen Zusammenschlusses die Geschädigte XXX in XXX an, gab sich als ihr Sohn aus und sagte bewusst wahrheitswidrig auf russisch: "Mama, Mama, ich habe einen Unfall gehabt." Weiterhin teilte er mit, dass sein Gesicht vom Unfall zerschlagen sei und er blute, er könne nicht lange reden, da er genäht werden müsste.
Die Geschädigte XXX entgegnete daraufhin, sie erkenne ihn an der Stimme nicht. Der Anrufer bekräftigte aber nochmals, er sei ihr Sohn. Die Geschädigte XXX glaubte ihm schließlich, weil sie, wie geplant, davon ausging, die Stimme ihres Sohnes wegen der Verletzung nicht erkennen zu können.
Sodann übergab der Anrufer das Telefon an einen vermeintlichen Rechtsanwalt. Dieser befahl der Geschädigten XXX ebenfalls in russischer Sprache, nicht aufzulegen. Er schilderte dann, ihr Sohn habe beim Rückwärtsfahren mit seinem Auto ein Mädchen umgefahren, das nun verletzt sei und operiert werden müsse. Damit dies nicht zu Gericht komme, wolle der Vater des Mädchens von ihr 10.000,-- Euro.
Die Geschädigte XXX teilte dem vermeintlichen Rechtsanwalt, wie von diesem vorhergesehen, mit, sie sei bereit, 8.000,-- Euro zu bezahlen. Damit war dieser zunächst einverstanden. Er sagte, der Bruder des Mädchens sei schon auf dem Weg zu ihr, sie solle am Telefon bleiben. Dann diktierte der vermeintliche Rechtsanwalt ihr einen Vertrag. Er nannte sich hierbei XXX. Der Bruder des Mädchens, der das Geld abholen werde, heiße XXX.
Wie geplant erschien noch während des Telefonats zwischen der Geschädigten XXX und dem angeblichen Rechtsanwalt der Verurteilte XXX an der Wohnadresse der Geschädigten in XXX, XXX, gab sich als XXX aus, nahm die bereitgelegten 8.000,-- Euro in 500-Euro-Scheinen in Empfang, quittierte diese und entfernte sich wieder.
Das Telefonat zwischen der Geschädigten XXX und dem vermeintlichen Rechtsanwalt dauerte währenddessen an. Dieser teilte ihr dann mit, der Zustand des verletzten Mädchens habe sich verschlechtert und dessen Vater sei mit der Zahlung von nur 8.000,-- Euro nicht einverstanden. Sie solle weitere 2.000,-- Euro bezahlen. Die Geschädigte XXX war damit, wie von dem angeblichen Rechtsanwalt vorhergesehen, einverstanden.
Fünf Minuten später erschien daraufhin erneut XXX bei der Geschädigten und nahm die weiteren 2.000,-- Euro in 500-Euro-Scheinen in Empfang.
Sodann informierte der vermeintliche Rechtsanwalt, mit dem das Telefonat weiterhin fortgedauert hatte, die Geschädigte XXX darüber, dass der Vater des Mädchens nun einverstanden sei.
Der Verurteilte XXX und der Angeklagte XXX waren während des Telefonats zwischen der Geschädigten XXX und dem vermeintlichen Rechtsanwalt von weiteren Mitgliedern des besagten Zusammenschlusses über die Adresse der Geschädigten informiert und angewiesen worden, dort hin zu fahren. Zudem war dem Verurteilten XXX gesagt worden, sich als XXX auszugeben. Der Angeklagte XXX fuhr den Angeklagten XXX zum Anwesen der Geschädigten und war mit der gesamten Vorgehensweise vertraut. Ihm war insbesondere bewusst, dass das der Geschädigten geschilderte Geschehen bezüglich des Unfalles ihres Sohnes nicht der Wahrheit entsprach.
Der Angeklagte XXX handelte bei Tatbegehung in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
Die Schuldfähigkeit des Angeklagten XXX war während dieser Tat weder erheblich vermindert noch gar aufgehoben."
4. Gegen dieses Urteil richtete sich die am 25. Juli 2013 eingegangene Revision der Staatsanwaltschaft Traunstein, die mit ihrer am 5. September 2013 eingegangenen Revisionsbegründungsschrift zwei Verfahrensrügen erhob und die Verletzung der Vorschriften der §§ 257c Abs. 1 Satz 1, 244 Abs. Abs. 3 StPO rügte. Der Angeklagte hielt die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. September 2013 für unbegründet.
5. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Traunstein für begründet und vertrat es, gestützt auf das Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft. Sie beantragte, das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Juli 2013 - samt den Feststellungen - aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückzuverweisen.
6. Der Verteidiger beantragte mit Schriftsatz vom 16. September 2013, die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurückzuweisen. (...)
Gründe
Aus den Gründen
Das statthafte (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel (§§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) hat mit der erhobenen Verfahrensrüge einer Verletzung des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO Erfolg.
1. Die Rüge der Verletzung des Verbots informeller Absprachen im Strafverfahren nach § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO ist in der nach § 344 Abs. 2 StPO gebotenen Form erhoben. Die Rüge trägt die zur Beurteilung der in Anspruch genommenen Verletzung der Verfahrensvorschrift erforderlichen Tatsachen vollständig vor; diesen Verfahrenstatsachen ist weder das Landgericht (durch dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden und des Beisitzers) noch der Verteidiger (durch anwaltliche Erklärung) entgegen getreten.
2. Danach ergibt sich für das Revisionsgericht folgender Verfahrensablauf:
Nach Aufruf der Sache, Feststellung der Anwesenheit, Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung, Vorsitzendenbericht über den bisherigen Verfahrensgang, teilweiser Verlesung des erstinstanzlichen Urteils und Feststellung der Haftdaten wurde der Angeklagte gemäß § 243 Abs. 5 StPO belehrt. Er erklärte, sich zur Sache nicht, jedoch zu den persönlichen Verhältnissen äußern zu wollen.
Hierauf regte der Verteidiger ein Rechtsgespräch an, und der Angeklagte äußerte sich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf Fragen des Gerichts.
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten erörtert. Der Verteidiger äußerte sich zum Ziel der Berufung.
Mit den Verfahrensbeteiligten wurde ein ausführliches Rechtsgespräch geführt. Der Verteidiger regte eine zügige Erledigung des Verfahrens auf Basis einer von ihm abzugebenden geständigen Erklärung des Angeklagten an; im Hinblick auf die bereits 14 Monate und 3 Wochen andauernde Untersuchungshaft und andere Umstände regte er eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung an.
Hierauf erklärte der Staatsanwalt, er werde die Sachlage überprüfen, und erbat eine Unterbrechung der Hauptverhandlung von 15 Minuten.
Das Gericht hielt die vom Verteidiger angeregte Lösung gerade auch im Hinblick auf die prozessuale Situation für gangbar.
Sodann wurde die Hauptverhandlung für 15 Minuten unterbrochen.
Nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung erklärte der Staatsanwalt, er könne der vom Verteidiger vorgeschlagenen Verständigung nicht zustimmen. Er halte eine unbedingte Freiheitsstrafe für geboten und rege deshalb an, die Zeugen zu vernehmen.
Danach trat der Verteidiger erneut an die Strafkammer heran und regte eine weitere Unterbrechung der Hauptverhandlung für ca. 5 Minuten an, damit er sich mit seinem Mandanten besprechen könne, nachdem die Strafkammer darauf hingewiesen hatte, dass bei einer geständigen Erklärung des Angeklagten eine verkürzte Beweisaufnahme unter Vernehmung der auf den Sitzungstag geladenen Zeugen denkbar und bei entsprechendem Gehalt der geständigen Erklärung des Angeklagten auch eine Freiheitsstrafe von max. 2 Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung möglich erscheine.
Nach Wiedereintritt in die sodann kurz unterbrochene Hauptverhandlung gab der Verteidiger für den Angeklagten eine Erklärung zur Sache ab. Hierzu befragt erklärte der Angeklagte, dass diese Erklärung so richtig sei.
Der Verteidiger erklärte dann, der Angeklagte räume die Tat, wie in der Anklage Ziffer 1 dargestellt, ein und bereue sie zutiefst.
Hieran schloss sich die Erklärung des Angeklagten an, er schließe sich seinem Verteidiger an und lege aus eigener Einsicht ein Geständnis der Tat ab, die er zutiefst bereue. Er äußerte sich daraufhin auf Fragen des Gerichts zur Sache.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme und Ablehnung eines von der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisantrags gab der Vorsitzende bekannt, dass keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO stattgefunden hätte. Nach den Plädoyers des Verteidigers, der die Verhängung einer Strafe deutlich unter zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte, beantragte, und des Staatsanwalts, der die Verwerfung der Berufung des Angeklagten begehrte, sowie nach dem letzten Wort des Angeklagten verkündete der Vorsitzende der Strafkammer nach geheimer Beratung des Gerichts das Urteil der Strafkammer. Unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten im Übrigen wurde auf seine Berufung das Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 30. Januar 2013 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten festgesetzt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Das am 28. August 2013 zu den Akten gelangte schriftliche Urteil enthält die Feststellung (BU S. 3), dass eine Verständigung nach § 257c StPO nicht stattgefunden hat. Zusätzlich enthält dieses Urteil (wiederum BU S. 3) die Wendung: "Die Kammer hat jedoch bei einer geständigen Erklärung des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von max. 2 Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht gestellt."
Der geschilderte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 24. Juli 2013 sowie aus den schriftlichen Urteilsgründen, die die Revisionsführerin so vorgetragen hat.
3. Zwar enthält das Hauptverhandlungsprotokoll ein "Negativattest", wie es für Verständigungsverfahren von § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO gefordert wird. Die im Übrigen dem Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmenden Verfahrenstatsachen ergeben aber nach dem unwidersprochenen Revisionsvortrag der Staatsanwaltschaft, dass nach dem Scheitern von Gesprächen, die auf eine Verständigung nach § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO abzielten, die Strafkammer sich einseitig gegenüber dem Angeklagten und seinem Verteidiger in einer § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO widersprechenden Weise in die Pflicht begeben hat, für den Fall einer erwarteten prozessualen Haltung des Angeklagten eine Bewährungsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zu verhängen. Mithin ist das Hauptverhandlungsprotokoll inhaltlich widersprüchlich und verliert deshalb seine Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO (Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 273 Rdn. 12c). Der Senat ist daher nach freibeweislich gewonnener Überzeugung dem nicht widersprochenen Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft gefolgt (Meyer-Goßner aaO).
4. Die Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO erweist sich aufgrund des unter Ziffer II. 2. geschilderten Verfahrensablaufs als begründet, denn die Strafkammer des Landgerichts hat mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger eine sogenannte "informelle Verständigung" über die (maximale) Höhe der zu erwartenden Strafe bei geständiger Einlassung geschlossen, den Angeklagten auf dieser Grundlage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
a) § 257c StPO ist die zentrale Vorschrift für Verständigungen im Strafverfahren (Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 257c Rdn. 1), die das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) neben anderen flankierenden, gleichwohl nicht weniger bedeutsamen Vorschriften in das Strafverfahrensrecht einführte.
Nach § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO kann das Gericht (nach § 332 StPO auch die Berufungskammer) sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. Verfahrensbeteiligter ist derjenige, der nach dem Gesetz eine prozessuale Rolle auszuüben hat (Meyer-Goßner Einl. Rdn. 71; Griesbaum-KK 7. Aufl. § 160b Rdn. 3), jedenfalls der Angeklagte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft (Griesbaum-KK Rdn. 3 ff.; Meyer-Goßner Einl. Rdn. 72 ff.). Eine Verständigung liegt vor bei zumindest einseitig bindenden Absprachen zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten über mit dem Urteil zu verhängende Rechtsfolgen, die unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Maßgaben erfolgen (§§ 243 Abs. 4; 257 b; 273 Abs. 1a; 302 Abs. 1 Satz 2)(Griesbaum-KK § 257c Rdn. 8). Eine solche Übereinkunft zwischen dem Gericht in seiner für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen gesetzlichen Besetzung, der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger ist vorliegend nicht zustande gekommen. Dies stellt das Sitzungsprotokoll über die Hauptverhandlung vom 24. Juli 2013 ebenso zutreffend fest wie das schriftliche Urteil der Strafkammer. Denn die Staatsanwaltschaft hat ihre erforderliche Zustimmung zu einer Verständigung auf der vorgeschlagenen Grundlage einer geständigen Einlassung einerseits und zu verhängender Freiheitsstrafe von nicht über zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, andererseits ausdrücklich verweigert, weil ihr andererseits an einer unbedingten Freiheitsstrafe gelegen war.
b) Die Strafkammer hat vielmehr dem Angeklagten und seinem Verteidiger gegenüber eine einseitige "Verpflichtungserklärung" abgegeben und bei entsprechendem prozessualen Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers eine Rechtsfolge (bindend) in Aussicht gestellt. Diese im Übrigen früher gepflogene Praxis der strafrechtlichen Tatgerichte (vgl. dazu Meyer-Goßner § 257c Rdn. 2; Griesbaum-KK § 257c Rdn. 2 f.; BGHSt 50, 40/46 ff.). hat jedoch mit dem Verständigungsgesetz vom 29. Juli 2009 ein Ende gefunden und ist seither auch zum Schutz des Angeklagten nicht mehr zulässig (Meyer-Goßner § 257c Rdn. 3). Die einseitige Verpflichtungserklärung war gesetzeswidrig (BVerfG Urteil vom 19. März 2013 NJW 2013 1058/1069 [BVerfG 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10] und 1070; Griesbaum-KK § 257c Rdn. 44) und konnte deshalb keiner Bindungswirkung oder Vertrauenstatbestand entfalten (BGH Beschluss vom 12. Juli.2011 Az.: 1 StR 274/11 zit. nach [...] Rdn. 3), selbst wenn im Übrigen die Strafkammer den gesetzlich geforderten Dokumentations- und Transparenzanforderungen gerecht geworden ist und den Anforderungen des § 257c Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 244 Abs. 2 StPO folgend das verständigungsbasierte Geständnis einer Überprüfung durch Beweisaufnahme unterzogen hat (dazu BGH Beschluss vom 21. Januar 2012 Az.: 3 StR 285/11 zit. nach [...] Rdn. 7; BGH NStZ-RR 2012 52; BGH Beschluss vom 22. September 2011 Az.: 2 StR 383/11 zit. nach [...] Rdn. 3; OLG Celle Beschluss vom 9. November 2010 Az.: 32 Ss 152/10 zit. nach [...] Rdn. 19 f.; BGH Beschluss vom 25. Juni 2013 Az.: 1 StR 163/13 zit. nach [...]; BGH Beschluss vom 6. August 2013 Az.: 3 StR 212/13 zit. nach [...] Rdn. 4).
5. Das so zustande gekommene Urteil beruht auch auf dem Gesetzesverstoß (Meyer-Goßner § 344 Rdn. 27; § 337 Rdn. 38; Gericke-KK § 344 Rdn. 65, § 337 Rdn. 33 ff.; OLG Celle Beschluss vom 30. August 2011 Az.: 32 Ss 87/11 zit. nach [...] Rdn. 13).
a) Dies folgt schon daraus, dass § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO keine bloße Ordnungsvorschrift ist, sondern als zentrale Vorschrift des Strafverfahrensrechts das Verständigungsverfahren gesetzlich erst eröffnet (zur Beruhensfrage bei der Verletzung von Ordnungsvorschriften Gericke-KK § 337 Rdn. 38).
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Verständigung im Strafverfahren (Urteil vom 19. März 2013 NJW 2013 1058 ff. [BVerfG 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10]; zur MRK-Konformität EGMR Urteil vom 3. November 2011 Az.: 29090/06 zit. nach [...] Rdn. 73) bei der Frage nach Vollzugsdefiziten in der Anwendung der Neuregelungen des Verständigungsgesetzes zur verfassungsrechtlich erheblichen Kontrolle von verständigungsbasierten Strafurteilen zu den Kontrollaufgaben von Staatsanwaltschaft und Rechtsmittelinstanzen Stellung genommen und beiden Institutionen eine besondere Aufgabe bei der Umsetzung der verständigungsbezogenen Regelungen zugewiesen (NJW 2013 1058/1066 [BVerfG 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10]). Dieser Aufgabe ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen, indem sie das Urteil der Strafkammer durch Revision angefochten hat. Die Effektivität der hieraufhin erfolgenden Kontrolle durch das Revisionsgericht darf, um die gesetzestreue Umsetzung der Regelungen des Verständigungsgesetzes zu gewährleisten, die Beruhensfrage bei eindeutigen Verstößen gegen § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO nur noch in Ausnahmefällen stellen, die hier jedoch nicht vorliegen. Diese Ausnahmefälle können sich ergeben, wenn etwa trotz unterbliebener Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO das Revisionsgericht die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte das verständigungsbasierte Geständnis gleichwohl abgegeben hätte (BGH Urteil vom 7. August 2013 Az.: 5 StR 253/13 zit. nach [...] Rdn. 11 f.). Der Senat ist sich hierbei der Tatsache bewusst, dass auf der Grundlage dieser Rechtsansicht der eindeutige Verstoß gegen § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO eine solche Rechtsverletzung in die Nähe eines absoluten Revisionsgrundes nach § 338 StPO rückt, obwohl der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Verständigungsgesetzes eine so weit reichende Regelung nicht getroffen hat (OLG Celle Beschluss vom 30. August 2011 Az.: 32 Ss 87/11 zit. nach [...] Rdn. 12). Im Interesse der Wahrung einer verfassungsmäßigen Umsetzungspraxis gerade im Lichte der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Verständigungspraxis erscheint dem Senat aber eine solche Sichtweise jedoch nicht nur hinnehmbar, sondern verfahrensrechtlich unausweichlich.
c) Der Verfahrensgang sowie die Dokumentation der von der Revision vorgetragenen und von der Strafkammer angenommenen und darüber hinaus im Urteil ausgesprochenen Bindung an die gesetzeswidrige Absprache mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger sind eindeutig und entheben das Revisionsgericht von weiteren freibeweislichen Nachforschungen (vgl. dazu OLG Zweibrücken Beschluss vom 31. Juli 2012 Az.: 1 Ws 169/12 zit. nach [...] Rdn. 12). Nach Scheitern der angestrebten und § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO entsprechenden Verständigung ist die Strafkammer dem Drängen des Verteidigers erlegen und hat sich zu der hier vorliegenden gesetzeswidrigen Absprache hinreißen lassen, durch die sie dem Angeklagten eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte, zusicherte. Erst hierauf hat sich der Angeklagte zu einem Geständnis entschlossen, nachdem er zuvor eindeutig jede Angaben zur Sache verweigert hatte. Es hat bei diesem klaren Gang des Verfahrens eine eigene Aussagekraft, dass sich der Angeklagte durch seinen Verteidiger zur gerügten Verletzung des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO nicht, sondern nur zu der weiteren erhobenen Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft geäußert hat.
6. Schon aus diesem Grunde war das angegriffene Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Juli 2013 gemäß § 353 Abs. 1 StPO samt den zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). (...)
IV.
Wie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 entnommen werden kann, kommen den gesetzlich statuierten Dokumentationspflichten insbesondere nach § 257c Abs. 3 Satz 1 StPO wegen des Schutzes des Angeklagten vor gesetzwidrigen oder sachfremden Erwägungen (KG Urteil vom 23. April 2012 zit. nach [...] Rdn. 3; BGH Urteil vom 17. Februar 2011 Az.: 3 StR 426/100 zit. nach [...] Rdn. 4 f.; BGH Beschluss vom 28. September 2010 Az.: 3 StR 359/10 zit. nach [...] Rdn. 8, - 13 - 10) und wegen der Kontrolle verständigungsbasierter Verfahrenserledigungen durch die Öffentlichkeit (§ 169 GVG) und durch das Rechtsmittelgericht hervorragende Bedeutung zu. Die Dokumentation des Verständigungsgeschehens durch die Strafkammer, die dem gesetzeswidrig zustande gekommenen (Absprache-) Urteil vorausging, erscheint dem Revisionssenat als unzureichend. Deswegen bemerkt der Senat für das weitere Verfahren:
Sollte es erneut zu einer Verständigung nach § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO vor der nunmehr zur Entscheidung aufgerufenen Strafkammer kommen, darf sich diese nicht darauf beschränken, eine vorgeschlagene Verständigungslösung "als gangbar" oder den prozessualen Gegebenheiten "entsprechend" zu bezeichnen. Ohne das Hauptverhandlungsprotokoll zu überfrachten, wird sie mitzuteilen haben, welche wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände für die dann erzielte Verständigungslösung über die Höhe der Strafe und über deren Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung streiten (vgl. auch BGH Beschluss vom 13. Januar 2010 Az.: 3 StR 528/09 zit. nach [...] Rdn. 2).