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  • 10.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142044

    Finanzgericht Köln – 4 K 2374/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

    Die Revision wird zugelassen.

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    Tatbestand
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    Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von in Rechnungen zweier Unternehmen enthaltenen Vorsteuerbeträgen.
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    Der Kläger betrieb im Streitjahr 2007 eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. In seiner Umsatzsteuererklärung 2007 vom 18.02.2009 erklärte er Vorsteuerbeträge i.H.v. 38.994,60 €. Dem stand eine Umsatzsteuer aus Lieferungen und sonstigen Leistungen i.H.v. 76.196,32 € gegenüber. Am 12.11.2008 begann eine den Kläger betreffende Umsatzsteuer-Sonderprüfung an Amtsstelle. Dabei gelangte die Prüferin zunächst zu dem Ergebnis, dass die erklärten Umsätze wegen ungeklärter Einlagen zu erhöhen seien. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge und Rechnungsbelege wurde von Hinzuschätzungen zu den erklärten Umsätzen abgesehen. Außerdem seien Vorsteuern hinsichtlich der Rechnungen zweier Unternehmen wegen falscher Rechnungsangaben bzw. fehlender Unternehmereigenschaft in Höhe von 11.923,79 € nicht abzugsfähig. Im Einzelnen handelte es sich um Vorsteuerbeträge enthalten in Rechnungen der Firma A Service – Herr D (nachfolgend A Service) vom 31.1.2007 bis 31.3.2007 i.H.v. 4.122,80 € sowie der Firma F Service – Herr E (nachfolgend F Service) vom 31.5.2007 bis 30.11.2007 i.H.v. 7.800,99 €. Auf den streitgegenständlichen Rechnungen der A Service lautete die angegebene Adresse B-Straße ..., in G, auf denen von F Service C-Straße ..., in H. Darüber hinaus seien wegen fehlender Rechnungen weitere Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen.
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    Unter dem 07.07.2009 erließ der Beklagte einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007. Mit Schreiben vom 24.8.2009 beantragte der Kläger die Änderung der festgesetzten Umsatzsteuer und reichte in der Folgezeit hinsichtlich des Vorsteuerabzuges sämtliche noch fehlenden Eingangsrechnungen nach. Mit Schreiben vom 02.10.2009 beantragte der Kläger, auch die gekürzten Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der beiden Unternehmen A und F Service anzuerkennen. Der Kläger habe vor Auftragsvergabe von beiden Firmen, A und F Service, Bescheinigungen in Steuersachen, Gewerbeanmeldungen, Bescheinigungen über USt-ID-Nummern etc. angefordert, um jeweils von einer Unternehmereigenschaft ausgehen zu können. Außerdem sei der Gutglaubensschutz zu beachten (Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH –, Urteile vom 27.09.2007 und vom 12.01.2006; Bundesfinanzhof – BFH –, Urteile vom 19.04.2007, V R 48/04, vom 06.12.2007, V R 61/05, vom 27.06.1996, V R 51/93). Unter dem 03.11.2009 erließ der Beklagte einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid für 2007. Er ging dabei von einer Umsatzsteuer i.H.v. 76.196,32 € aus sowie von einer Vorsteuer i.H.v. 27.069,25 € und setzte die Umsatzsteuer auf 49.127,07 € fest.
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    Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 6.11.2009. Er begehrte darin die Berücksichtigung der in den Rechnungen von A und F Service enthaltenen Vorsteuerbeträge i.H.v. 11.923,79 €. Diese würden sich auf dem Kläger in Rechnung gestellte Unternehmerleistungen beziehen. Die in der Umsatzsteuer-Sonderprüfung angeführte Rechtsprechung sei zwischenzeitlich durch den BFH und den EuGH geändert.
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    Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 08.07.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus: Die in den Rechnungen der Firmen A und F Service gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge seien zu Recht nicht als Vorsteuer berücksichtigt worden. Die Voraussetzungen zur Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer seien in § 15 Umsatzsteuergesetz – UStG – geregelt. Danach müsse die Steuer für eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellt worden sein, die Lieferung oder sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt worden sein, der Leistungsempfänger Unternehmer sein und die Lieferung oder sonstigen Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt worden sein und der Leistungsempfänger im Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung sein, in der die Angaben vollständig und richtig seien. Deshalb sei der Vorsteuerabzug z.B. zu versagen, wenn die Identität des leistenden Unternehmers mit den Rechnungsangaben nicht übereinstimme oder eine nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werde. Die Rechnung müsse grundsätzlich vom leistenden Unternehmer oder vom Leistungsempfänger (Gutschrift) ausgestellt sein. Der Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Steuer sei nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz einer GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungserteilung tatsächlich bestanden habe (BFH-Urteil vom 27.06.1996, V R 51/92). Bei der Verwendung eines unzutreffenden und ungenauen Namens (z.B. Scheinname) könne der Vorsteuerabzug ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der tatsächlich leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar aus dem Abrechnungsverkehr ersichtlich sei (BFH-Urteil vom 07.10.1987, X R 60/82). Diese Ausnahmekriterien seien eng auszulegen. Daher sei der Vorsteuerabzug unzulässig, wenn eine Scheinfirma oder ein Scheinname verwendet werde und sich aus den Abrechnungspapieren keine Hinweise auf den tatsächlich leistenden Unternehmer ergeben sollten (BFH-Urteil vom 19.10.1978, V R 39/75). Das gelte auch, wenn der Abrechnende bereits bei der Leistungsbewirkung unter dem fremden Namen aufgetreten sei (BFH-Urteil vom 17.09.1992, V R 41/89).
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    Danach seien die in den Rechnungen der Firma A gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuern anzuerkennen, weil nach den Feststellungen des für den Rechnungsaussteller zuständigen Finanzamts G unter der Anschrift B-Straße ... in G weder aktuell noch im Leistungszeitraum 1-3/2007 weder eine Betriebsstätte noch eine Wohnung festgestellt werden konnte. Laut Meldeauskunft der Stadt G hätte lediglich ein Einzugsdatum 13.07.2006 festgestellt werden können. Herr D sei zum ....09.2006 von Amts wegen abgemeldet worden. Nach Befragung der Hausverwaltung habe zu keinem Zeitpunkt ein Mietverhältnis auf den Namen des Herrn D bestanden. Die vom Kläger vorgelegte Kopie der Gewerbeanmeldung bei der Stadt M zum ....06.2006 und die Meldebestätigung der Stadt G zum ....07.2006 würden nicht den Rückschluss zulassen, dass Herr D im Zeitraum 1-3/2007 tatsächlich als Unternehmer tätig geworden sei. Abgesehen davon würden die vorgelegten Rechnungen auch nicht alle in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben enthalten.
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    Auch die in den Rechnungen der Firma F Service gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge seien nicht als Vorsteuern anzuerkennen, weil nach den Feststellungen des für den Rechnungsaussteller zuständigen Finanzamts H unter der Rechnungsanschrift C-Straße ..., in H weder aktuell noch im Leistungszeitraum 5-8/2007 weder eine Betriebsstätte noch eine Wohnung festgestellt werden konnte. Bei den Hauseigentümer und Hausverwaltungen sei Herr E nicht bekannt gewesen. Ferner seien Ermittlungen zu einer weiteren melderechtlichen Anschrift in der B1-Straße ... in G ohne Erfolg verlaufen (Anmeldung am ....03.2007). Eine tatsächliche Wohnung sei nicht vorgefunden worden und hätte auch nicht für die Vergangenheit durch die Hausverwaltung bestätigt werden können. Die vom Kläger vorgelegten Kopien der Gewerbeanmeldung bei der Stadt H zum ....03.2007, des Reiseausweises und des Schriftverkehrs mit dem Finanzamt H (Umsatzsteuer-ID-Nummer und Steuernummer) würden nicht den Schluss zulassen, dass Herr E tatsächlich als Unternehmer tätig geworden sei.
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    Darüber hinaus könne sich der Kläger auch nicht auf Gutglaubensschutz berufen. Das angeführte Urteil des EuGH vom 12.01.2006, C-354/03, betreffe Lieferungen zwischen zwei Mitgliedstaaten und sei deshalb nicht anwendbar, weil im Streitfall sonstige Leistungen innerhalb eines Mitgliedstaates zu beurteilen seien. Das BFH-Urteil vom 19.04.2007, V R 48/04, würde ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Denn der Kläger habe allenfalls Maßnahmen getroffen, die die Existenz der beiden Personen nachweisen könnten. Beweisanzeichen über tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeiten könnten daraus nicht im Ansatz abgeleitet werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger Rechtsprechung des Bereichs „Umsatzsteuerkarussell“ zitiert habe. Denn dann sei auch die eigene wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers als ein Glied der Kette zweifelhaft. Die Berufung auf die vom Kläger zitierten BFH-Urteile vom 27.06.1996, V R 51/93, und vom 06.12.2007, V R 61/05, sei nicht stichhaltig, da auch aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei abgeleitet werden könne, dass die beiden Personen im Zeitpunkt der Rechnungserteilung jeweils unter der angegebenen Adresse einen Wohnsitz oder Betriebssitz unterhalten hätten.
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    Dagegen wendet sich der Kläger mit der Klage, zu deren Begründung er vorträgt: Die vom Beklagten benannten Mängel hinsichtlich der Rechnungen der Firmen A und F Service seien nicht zutreffend. Alle Rechnungen wiesen Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers, die Steuernummer, Rechnungsdatum und -nummer, den Umfang und Zeitpunkt der Leistungen sowie die Entgelte und Steuerbeträge und -sätze auf. Der Kläger habe sich darüber hinaus zwecks Feststellung von Identität, Unternehmerschaft und Führung bei einem Finanzamt Nachweise der von ihm beauftragten Firmen geben lassen. Diese Nachweise hätten zu Beginn der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vorgelegen. Im Einzelnen seien dies für die Firma A
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    Kopie des Reisepasses mit Aufenthaltsgenehmigung,
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    Kopie der Anmeldung bei der Meldebehörde der Stadt G für die Adresse B2‑Straße ... in G vom ....07.2006,
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    Kopie der Gewerbeanmeldung vom ....06.2006 für die Betriebsstätte Q-Straße ... in M vom ....06.2006,
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    Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamts M vom ....06.2006 für abgeführte Einkommensteuer

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    sowie für die Firma F Service
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    Kopie des Reisepasses mit Aufenthaltsgenehmigung,
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    Kopie der Anmeldung bei der Meldebehörde der Stadt H vom ....04.2007,
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    Kopie der Gewerbeanmeldung vom ....03.2007 für die Betriebsstätte K4, 5 in H vom ....03.2007,
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    Kopie des Bescheides des Bundeszentralamts für Steuern vom 21.04.2007 über die Erteilung einer Umsatzsteuer-ID-Nummer,
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    Kopie der Mitteilung des Finanzamtes H über die Erteilung einer Steuernummer,
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    Kopie der Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten vom ....04.2007.

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    Grundsätzlich gelte bei Eingehen einer Geschäftsbeziehung ein Gutglaubensschutz und nicht von vornherein die Vermutung eines Betruges. Es könne dem Auftraggeber nicht zugemutet werden, alle Orte der Betriebsstätten von Beauftragten und Liefernden persönlich einzusehen und zu kontrollieren. Dies sei schon alleine durch die räumlichen Distanzen bei Beauftragungen und Bestellungen von nicht am Ort ansässigen Firmen unmöglich. Darüber, dass die Anschrift B-Straße ... in G, nach Aussagen des Beklagten am ....09.2010 von Amts wegen abgemeldet wurde, hätte der Kläger in keinster Weise Kenntnis erlangen können. Eine laufende Nachforschung bei Meldestellen sei dem Auftraggeber nicht zuzumuten und auch aus Datenschutzgründen nicht möglich. Entsprechendes gelte für eine Befragung der Hausverwaltung nach einem Mietverhältnis. Dass die Vorlage einer Gewerbeanmeldung nicht den Rückschluss auf eine Unternehmereigenschaft zulasse, könne so nicht behauptet werden. Nach deutschem Recht sei eine Gewerbeanmeldung Voraussetzung für eine gewerbliche, unternehmerische Tätigkeit. Eine beauftragte Firma, die sich durch eine Gewerbeanmeldung ausweise, werde durch Erbringen einer Leistung für den Auftraggeber, also ihr konkludentes Handeln, als Unternehmerin tätig. Dies sei im Fall beider Firmen gegeben. Auch die Feststellungen, dass die Firma F Service unter der Rechnungsanschrift C-Straße ... in H, nicht ermittelt werden konnte und das Finanzamt H keine Betriebsstätte ermitteln konnte, könnten nicht zutreffen. Die Wohnsitze in H seien nach Auskunft des Bürgeramtes H nicht in Straßen, sondern in Quadrate eingeteilt. Die erste Ziffer bedeute die Quadratsnummer, die zweite die Hausnummer. An diese Adresse sei mehrfach Schriftverkehr seitens des Finanzamtes H, der AOK und des Bundeszentralamtes für Steuern für die Firma F Service versandt und von dieser auch empfangen worden. Diese Anschrift, die auch auf der Gewerbemeldebescheinigung angegeben sei, stimme mit der Adresse C-Straße ... überein. Dies werde auch durch ein Telefonat mit der AOK H bestätigt. Im Übrigen seien beide Firmen unter den angegebenen Adressen für geschäftliche Korrespondenz erreichbar gewesen. Nach den Urteilen des EuGH vom 12.01.2005, C-354/03, C-355/03, C-484/03 zu einem betrügerischen Karussellgeschäft bliebe ein Unternehmer, der unwissentlich Umsätze im Rahmen eines insgesamt betrügerischen (Karussell-) Geschäftes tätige, weiterhin vorsteuerabzugsberechtigt. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers aus einer Rechnung des leistenden Unternehmers erfasse nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer. Es sei kein Erfordernis, dass der leistende Unternehmer die geschuldete Umsatzsteuer auch an das Finanzamt entrichtet hat. Der EuGH betone, dass das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten bleibe, weil der begehrende Unternehmer weder die tatsächliche Kenntnis eines Betruges hätte noch hätte haben können. Bei aller Sorgfalt hätte der Kläger diese Kenntnis nicht erhalten können, zumal er sich um Nachweise bemüht habe und ihm diese vorgelegt worden seien. Der Vorsteuerabzug des Klägers hänge davon ab, ob in den Rechnungen tatsächlich ausgeführte Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG abgerechnet worden seien und weiter, ob dem danach grundsätzlich bestehenden Recht auf Vorsteuerabzug eine Einbindung des Klägers in einen Umsatzsteuerbetrug entgegenstehe (BFH, Urteil vom 19.04.2007, V R 48/04, FG Hessen, Urteil vom 30.06.2004, 6 K 4328/01). Die Leistungen der beauftragten Firmen seien in vollem Umfang ausgeführt worden. Der Kläger habe seine Umsätze an verschiedene große Hotelunternehmen dauerhaft ausgeführt. Alle Leistungen seien diesen entsprechend weiter berechnet und die aus diesen Umsätzen entstandene Umsatzsteuer ordnungsgemäß an das Finanzamt M abgeführt worden. Dass die beauftragten Firmen an ihren Firmensitzen möglicherweise nur Briefkastensitze unterhielten, sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus führe dies auch nicht von vornherein zur Annahme einer Scheinfirma. Es handele sich, wie auch beim Kläger, um Reinigungsbetriebe. Die Arbeitnehmer würden direkt zu den jeweiligen Einsatzstellen fahren und sich nicht unbedingt an einer zentralen Stelle einfinden. Alle Arbeitsmaterialien seien am Leistungsort vorhanden. Das Anmieten von größeren Büroräumen und Lagerflächen sei somit nicht unbedingt erforderlich (BFH, BStBl II 1996, 620; Beschluss vom 4.2.2003, V B 81/02, BFH/NV 2003, 670). Auch der Kläger selbst sei als Inhaber eines Reinigungsbetriebes nur gelegentlich persönlich in seinen Geschäftsräumen anzutreffen, da er die einzelnen Einsatzstellen zu Kontrollzwecken abfahren würde, Vertragsgespräche in den Räumlichkeiten seiner Auftraggeber (zumeist große Hotelbetriebe) führen oder seine Arbeitnehmer zu den Einsatzstellen befördern würde. Bei solchen Kontrollfahrten seien auch die Ausführungen der Umsätze der beauftragten Unternehmer in Augenschein genommen worden. Auch hierdurch seien dem Kläger keine objektiven Umstände gegeben, aus denen er einen Umsatzsteuerbetrug hätte annehmen können. Zwar sei es richtig, dass die von der Firma A vorgelegten Bescheinigungen nicht zeitnah seien. Das Unternehmen des Klägers sei zu diesem Zeitpunkt aber gerade erst gegründet worden. Der Kläger habe keinen Grund gehabt, an den Gegebenheiten zu zweifeln, da die Firma A ihre Leistungen entsprechend den Vereinbarungen erfüllt habe, Schriftverkehr zu Zeiten der Geschäftsbeziehung ohne Probleme an die genannte Adresse zugestellt worden und es nicht zu Rückläufern gekommen sei. Dass die Firma A für den Kläger tätig geworden sei, sei anhand der von dem Kläger wiederum seinen Auftraggebern in Rechnung gestellten Leistungen ersichtlich und nachweisbar, zumal der Kläger in seinen Anfängen selbst nur wenige Arbeitnehmer beschäftigt habe. Der Kläger bezweifle ausdrücklich die Ausführungen des Beklagten, dass zu keinem Zeitpunkt eine Betriebsstätte oder Wohnung der Firma F Service unter der angegebenen Adresse bestanden habe. Hinsichtlich der Rechtschreibfehler und der Reihenfolge von Vor- und Nachnamen sei zu bedenken, dass es sich bei den Beteiligten um Personen mit Migrationshintergrund handele.
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    Die Klägerin beantragt,
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    den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firmen A und F Service i.H.v. 11.923,79 € für das Jahr 2007 und die dementsprechende Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2007 vom 03.11.2009.
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    Der Beklagte beantragt,
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    die Klage abzuweisen.
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    Zur Begründung nimmt er vollinhaltlich Bezug auf seine Ausführungen im außergerichtlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor: In der die Firma A betreffenden Bescheinigung des Finanzamtes M vom :::.06.2006 werde unter anderem bescheinigt, dass Herr D nicht zur Umsatz- und zur Lohnsteuer (Arbeitgeber) veranlagt werde. Aufgrund der verwendeten unterschiedlichen Rechnungsvordrucke bzw. -vorlagen, teilweise mit Schreibfehlern, und der falschen Reihenfolge von Vor- und Nachnamen des Rechnungsausstellers bestehe die – widerlegbare – Vermutung, dass es sich um Fälschungen handele. Auch die Firma F Service habe am 31.05.2007 für zwei verschiedene Empfänger unterschiedliche Rechnungsvordrucke bzw. –vorlagen benutzt, so dass die – widerlegbare – Vermutung bestehe, dass es sich um Fälschungen handele. Sämtliche Rechnungsvorlagen würden falsche Bankleitzahlen enthalten. Der Kläger möge ergänzend zu den vorgelegten Rechnungskopien noch Kopien der Zahlungsquittungen nachreichen. Der Beklagte weist außerdem darauf hin, dass das FG Köln in einem Beschluss vom 9.1.2014, 6 V 3439/13, bereits über die Rechnungsangaben von F Service entschieden und die Richtigkeit verneint habe.
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    Telefonische Nachfragen des Gerichts bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern ergaben, dass Herr D (A Service) von Amts wegen am ...9.2006 von der Adresse B2-Straße ... in G abgemeldet und danach nicht wieder in G gemeldet worden ist und Herr E (F Service) unter der verwendeten Anschrift zunächst gemeldet war, dieser Eintrag jedoch am ....6.2007 von Amts wegen bereinigt worden und er unbekannt verzogen ist.
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    Entscheidungsgründe
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    Die Klage ist unbegründet.
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    Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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    1. Der Beklagte hat die in den Rechnungen der Firmen A und F Service enthaltenen Vorsteuerbeträge zu Recht nicht berücksichtigt. Die Rechnungen waren objektiv falsch.
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    Gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 2 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die von einem anderen Unternehmer gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuerlast abziehen, wenn er die vom leistenden Unternehmer erbrachte Leistung für sein Unternehmen bezogen hat. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG ist weitere Voraussetzung des Vorsteuerabzuges, dass der Übernehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
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    Eine Rechnung muss, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählte Merkmale aufweisen. Insbesondere muss die Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers ausweisen.
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    Diese Angaben müssen im Zeitpunkt der Rechnungsbegebung vollständig vorliegen und richtig sein (BFH-Urteile vom 6.12.2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695; vom 8.10.2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473; vom 17.12.2008, XI R 62/07, BStBl II 2009, 432; vom 2.9.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235). Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die Unrichtigkeit der Angaben kannte oder kennen musste (BFH-Urteil vom 30.4.2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744).
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    Bei der Verwendung eines unzutreffenden und ungenauen Namens kann der Vorsteuerabzug ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der tatsächlich leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar aus dem Abrechnungsverkehr ersichtlich ist (BFH-Urteil vom 07.10.1987, X R 60/82, BStBl II 1988, 34). Auch nach Ansicht der Finanzverwaltung führen kleinere Ungenauigkeiten, wie Schreibfehler im Namen oder der Anschrift des leistenden Unternehmers oder des Leistungsempfängers oder in der Leistungsbeschreibung, die die Rechnung streng genommen falsch machen, nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs, wenn trotz dieser Ungenauigkeiten eine eindeutige und unzweifelhafte Identifizierung der am Leistungsaustausch Beteiligten, der Leistung und des Leistungszeitpunktes möglich ist und die Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind (BMF, Schreiben vom 29.01.2004, IV B 7-S 7280-19/04, BStBl I 2004, 258, Rn. 88; vgl. auch § 31 UStDV und UStAE Abschn. 15.2 Abs. 15 S. 7). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Vorsteuerabzug indes selbst dann zu versagen, wenn der leistende Unternehmer trotz der fehlerhaften Anschrift auf der Rechnung auf andere Weise ermittelt werden könnte (BFH, Urteil vom 20.4.2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 744). Dass trotz einer fehlerhaften Anschrift der leistende Unternehmer auf andere Weise ermittelt werden kann, ist für die Frage, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen, ohne Bedeutung, denn die Angabe der richtigen Anschrift in der Rechnung dient gerade dazu, die Voraussetzungen für den Sofortabzug der Vorsteuer überprüfen zu können (BFH, Urteil vom 8.7.2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256).
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    Dafür, dass die Angaben in einer Rechnung korrekt sind, trägt der Leistungsempfänger vollumfänglich die Feststellungslast (BFH, Urteil vom 6.12.2007 V R 61/05, BFHE 221, 55; BStBl II 2008, 695).
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    2. Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen, aus denen er sein Recht auf Vorsteuerabzug ableitet, genügen den dargelegten Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Rechnung nicht. Dies hat sich in der mündlichen Verhandlung als zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig herausgestellt.
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    a) Auf den streitgegenständlichen Rechnungen der Firma A vom 31.1.2007 bis 31.3.2007 lautet die angegebene Adresse: B-Straße ... in G. Der Beklagte verweist auf die Feststellungen des für den Rechnungsaussteller zuständigen Finanzamts G, nach denen unter der Anschrift B-Straße ..., in G weder aktuell noch im Leistungszeitraum Januar bis März 2007 weder eine Betriebsstätte noch eine Wohnung festgestellt werden konnte. Laut Meldeauskunft der Stadt G hätte lediglich ein Einzugsdatum ....07.2006 unter der Adresse B2-Straße ... festgestellt werden können. Herr D sei zum ....09.2006 von Amts wegen von dieser Adresse abgemeldet worden. Nach Befragung der Hausverwaltung habe zu keinem Zeitpunkt ein Mietverhältnis auf den Namen des Herrn D bestanden. Der Senat ist von der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses des Beklagten überzeugt. Das Ermittlungsergebnis wird bestätigt durch die Auskunft des Einwohnermeldeamtes, die das Gericht eingeholt hat. Das Einwohnermeldeamt der Stadt G hat auf telefonische Anfrage des Gerichts bestätigt, dass Herr D von Amts wegen am ....9.2006 von der Adresse B2-Straße ... in G abgemeldet und danach nicht wieder in G gemeldet worden ist.
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    b) Entsprechendes gilt für die Rechnungen der Firma F Service. Auf den streitgegenständlichen Rechnungen vom 31.5.2007 bis 30.11.2007 lautet die angegebene Adresse: C-Straße ... in H. Der Beklagte verweist insoweit auf die Feststellungen des Finanzamts H. Danach sei der Rechnungsaussteller unter dieser Adresse nicht festgestellt worden. Auf Anfrage des Gerichts hat das Einwohnermeldeamt der Stadt H erklärt, dass der Unternehmer zunächst unter dieser Anschrift gemeldet war. Allerdings ist dieser Eintrag am ....6.2007 von Amts wegen bereinigt worden und der Unternehmer unbekannt verzogen.
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    Ob der Antragsteller aufgrund der ihm überreichten Unterlagen auf die Richtigkeit der Rechnungsangaben vertraut hat, kann dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt die tatsächliche Unrichtigkeit der Rechnung zur Versagung des Vorsteuerabzuges. Es ist nicht erforderlich, dass der Rechnungsempfänger die Unrichtigkeit kannte oder kennen musste.
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    3. a) Der Vorsteuerabzug ist auch dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz vorliegen. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug nach der ständigen Rechtsprechung des BFH allein im Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO gewährt werden. Aus diesem Grunde braucht der Senat die umfangreichen Ausführungen des Klägers hinsichtlich seines guten Glaubens an die Richtigkeit der Adressen der leistenden Unternehmer im vorliegenden Verfahren nicht zu würdigen. Die Erhebung der Klage gegen den den Vorsteuerabzug ablehnenden Steuerbescheid reicht nicht aus. Denn in diesem Verfahren werden Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht berücksichtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist in einem solchen Fall die Klage selbst dann abzulehnen, wenn die Tatbestandsmerkmale des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BFH, Urteil vom 19.11.2009, V R 41/08, BFHE 227, 521; zur Kritik an der Zweigleisigkeit der Verfahren: von Streit, UStB 2013, 201 m.w.N.).
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    Auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europarechts und dessen Auslegung durch den EuGH, insbesondere seinem Urteil zu den Rechtssachen Kittel und Recolta Recycling vom 6.7.2006 (C-439/04 und C-440/04, BFH/NV Beilage 2006, 454), in denen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ebenfalls objektiv fehlten, hält der BFH bisher an diesen von ihm aufgestellten Grundsätzen fest. Der Senat folgt diesen Grundsätzen. Zwar haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten (EuGH-Urteile vom 14.9.2006 C-181/04 bis 183/04, Elmeka, Slg. 2006, I-8167, BFH/NV Beilage 2007, 61 Rn. 31; FTI in Slg. 2006, I-4191, BFH/NV Beilage 2006, 312 Rn. 29; vom 18. Dezember 1997 C-286/94, C-340/95, C-401/95, C-47/96, Molenheide, Slg. 1997, I-7281 Rn. 45 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es dabei, dass die Mitgliedstaaten Mittel einsetzen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Gemeinschaftsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (EuGH-Urteile Netto-Supermarkt in BFH/NV Beilage 2008, 199 Rn. 19; Teleos in Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25 Rn. 52; Molenheide in Slg. 1997, I-7281 Rn. 46). Demnach ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen; sie dürfen aber nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist. Soweit die einschlägigen Regelungen auch dem Ziel dienen, der Steuerhinterziehung vorzubeugen, rechtfertigt dies mitunter hohe Anforderungen an den Steuerpflichtigen (EuGH-Urteil vom 21.2.2008, C-271/06, Netto-Supermarkt, BFH/NV Beilage 2008, 199, Rn. 22). Grundsätze des Vertrauensschutzes aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalles können nach nationalem Recht allerdings nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 AO Berücksichtigung finden. Dem steht das Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats (ausführlich BFH, Urteil vom 30.4.2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744 m.w.N.).
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    b) Die vom Kläger angeführte neuere Rechtsprechung des EuGH sowie des Finanzgerichts – FG – Münster steht dem nach Auffassung des Senats nicht entgegen.
    47

    Soweit sich der Kläger auf das Urteil des FG Münster vom 12.12.2013, 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395 beruft, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage im vorliegenden Fall. Ungeachtet dessen, dass der zitierten Entscheidung eine summarische Prüfung im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens zugrunde liegt, weicht der Sachverhalt in dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Fall an entscheidenden Punkten von dem hier zu beurteilenden Fall ab. So verfügte der liefernde Unternehmer im Fall des FG Münster unter der in der Rechnung angegebenen Adresse zwar nur über einen Briefkasten. Insoweit jedoch war die Adresse immerhin korrekt und der Unternehmer über diesen Briefkastensitz erreichbar. Die streitgegenständlichen Rechnungen stellten sich dementsprechend für das befindende Gericht als formal korrekt dar. Das FG stellt anschließend lediglich fest, dass es im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH keine Erkundigungspflicht des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers dahingehend gibt, ob es sich lediglich um einen Scheinsitz handelt. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer müsse also keinen echten „Negativbeweis“ dahin führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden oder die Leistung hatte (vgl. auch die Anmerkung von Esskandari/Bick, UStB 2014, 72, 73 f.). Im vorliegenden Fall hingegen waren die auf den Rechnungen angegebenen Adressen im maßgeblichen Zeitraum objektiv falsch. In diesem Fall scheitert der Vorsteuerabzug daran, dass die Voraussetzungen des § 15 UStG nicht erfüllt sind.
    48

    Auch aus den vom Kläger angeführten Urteilen des EuGH, in denen er das Recht der Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug bekräftigt hat (vgl. Stapperfend, UR 2013, 321 ff.), lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges ableiten. Denn auch diesen Entscheidungen lagen vom vorliegenden Fall abweichende Sachverhalte zugrunde.
    49

    Zwar hat der EuGH den Klagen in seinem Urteil vom 21.6.2012, C-80/11, Mahagében Kft. und C-142/11, Péter David, BFH/NV 2012, 1404, stattgegeben und den beklagten Behörden das Recht zur Versagung des Vorsteuerabzugs mit der Begründung, der Aussteller habe Unregelmäßigkeiten begangen – ohne dass diese für den Leistungsempfänger objektiv erkennbar war – versagt. Wie aus den Entscheidungsgründen unter Randnummer 44 des Urteils hervorgeht, ging der EuGH dabei aber von den Prämissen aus, dass „erstens der Umsatz, der geltend gemacht wird, um das Recht auf Vorsteuerabzug zu begründen, so durchgeführt wurde, wie es sich aus der zugehörigen Rechnung ergibt, und zweitens diese Rechnung alle nach der Richtlinie 2006/112 erforderlichen Angaben enthält“. Für den EuGH stand damit fest, dass die nach der Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt waren. So verhält es sich im vorliegenden Fall indes gerade nicht. Die Rechnungen enthalten keine korrekten Adressen.
    50

    Schließlich lässt sich auch aus dem EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, nichts ableiten, was zu einer Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten im Rahmen des Verfahrens gegen den Umsatzsteuerbescheid zwingen würde. Die in der EuGH-Entscheidung beklagte Behörde versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass der leistende (Sub-) Unternehmer mangels nach ungarischem Recht nötiger Lizenz nicht Steuerpflichtiger gewesen sei und daher keine gültigen Rechnungen habe ausstellen können (EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, Rn. 17). Die Rechnung war nach Auffassung der dort beklagten Behörde also insoweit falsch, als dass der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung über keine Einzelunternehmerlizenz mehr verfügte. Der EuGH legte das Unionsrecht dahin aus, dass es der Behörde versagt sei, den Vorsteuerabzug mit der Begründung zu verweigern, dass dem Aussteller der Rechnung diese Einzelunternehmerlizenz entzogen worden sei (EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, Rn. 34). Der EuGH betont in diesem Zusammenhang indes die Bedingung, dass die Rechnung alle nach Art. 226 der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben enthält, insbesondere diejenigen, die zur Bestimmung des Ausstellers der Rechnung und der Art der erbrachten Dienstleistungen erforderlich sind. Das Recht auf Vorsteuerabzug bestand also ungeachtet des vor Leistungserbringung erfolgten Entzuges der Einzelunternehmerlizenz fort. Der EuGH begründet diese Auslegung damit, dass die Leistung bloß von einem Steuerpflichtigen erbracht werden müsse, dass das Unionsrechts diese Steuerpflichtigeneigenschaft jedoch nicht an eine besondere Einzelunternehmerlizenz knüpfe (EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, Rn. 30). Daher war das Fehlen einer solchen Lizenz unschädlich. Entscheidend kam es für den EuGH darauf an, dass die übrigen Merkmale der Rechnung, insbesondere diejenigen, welche den Aussteller identifizierbar machen, korrekt waren (EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, Rn. 32). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Da die in den streitgegenständlichen Rechnungen angegebenen Adressen falsch waren, war eine leichte Identifizierbarkeit der leistenden Unternehmer nicht gegeben und der Vorsteuerabzug im vorliegenden Verfahren zu versagen.
    51

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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    Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu, da die neueren, oben genannten Urteile des EuGH, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand der BFH-Rechtsprechung zur Frage des Vertrauensschutzes waren.