14.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142400
Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 27.11.2013 – 4 K 3798/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg
Urt. v. 27.11.2013
Az.: 4 K 3798/10
In dem Finanzrechtsstreit
...
wegen Einkommensteuer 2006
hat der 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2013 durch
Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
Richter am Finanzgericht
Ehrenamtliche Richterinnen
für Recht erkannt:
Tenor:
1)
Die Klage wird abgewiesen.
2)
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3)
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einkommensteuer(ESt)-Festsetzung gegenüber dem Kläger (Kl) für das Jahr 2006 nichtig ist. Außerdem ist streitig, ob das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Abgabenordnung (AO) jeweils insgesamt nichtig sind.
Der Kl war im Jahr 2006 als Versicherungsvertreter gewerblich tätig. Am 16. Mai 2007 reichte er seine ESt-Erklärung für das Streitjahr beim Beklagten (Bekl) ein. Darin erklärte er u.a. einen Gewinn aus der Vermittlung von Versicherungen in Höhe von 59.627 €.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2007, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gemäß § 164 AO erging, setzte der Bekl die ESt des Kl für das Streitjahr fest. Der Bescheid erging hinsichtlich der Höhe der Einkünfte des Kl aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß.
Mit Prüfungsanordnung (PA) vom 27. Juni 2008 ordnete der Bekl die Durchführung einer Außenprüfung (AP) beim Kl wegen
- ESt einschließlich gesonderter Feststellungen 2005 - 2007
- Gewerbesteuer 2005 - 2007 und
- Umsatzsteuer 2005 - 2007
an.
Da der Kl im Rahmen der AP trotz wiederholter Aufforderung keine Buchführungsunterlagen (Kontenblätter, Ein- und Ausgangsrechnungen, Kontoauszüge, Verträge etc.) vorgelegt hatte, gelangte der Betriebsprüfer des Bekl in seinem Bericht über die AP beim Kl vom 3. November 2009 zu der Auffassung, dass die Betriebsausgaben des Kl im Schätzungswege um 30.000 € zu kürzen seien. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Seite 5 des Betriebsprüfungsberichts Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 25. November 2009 änderte der Bekl auf der Grundlage des Vorschlags der Betriebsprüfung die ESt-Festsetzung für das Streitjahr dahingehend, dass der Besteuerung nunmehr ein Gewinn des Kl aus Gewerbebetrieb in Höhe von 89.627 € zugrundegelegt wurde. Der VdN blieb bestehen.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2009 legte der Kl Einspruch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht existent, weshalb auch kein Recht auf Besteuerung des Kl bestehe. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das unter dem Datum des 20. Januar 2008 (beim Bekl eingegangen am 14. Dezember 2009) eingereichte Schreiben des Kl Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 31. März 2010 legte der Kl die Anlage EÜR nebst einer Gewinnermittlung u.a. für das Streitjahr vor.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2010, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, warf der Bekl verschiedene Fragen auf und forderte den Kl zu einer Stellungnahme hierzu auf. Nachdem trotz Erinnerungsschreibens des Bekl vom 9. Juni 2010 keine Stellungnahme seitens des Kl erfolgt war, wies der Bekl den Einspruch des Kl mit Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus das Folgende aus:
Begehre ein Steuerpflichtiger eine Steuerermäßigung (wie z.B. Werbungskosten, Betriebsausgaben, Steuerbefreiungen), so habe er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 90 AO im Rahmen seiner Möglichkeiten die die Steuerermäßigung begründenden Tatsachen nachzuweisen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Januar 1978 VI R 193/74, Bundessteuerblatt - BStBI - II 1978, 338; vom 9. November 1978 VI R 195/77, BStBI II 1979, 149; vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BStBI II 1983, 760; vom 20. März 1987 III R 172/82, BStBI II 1987, 679 und vom 25. Juli 2000 IX R 93/97, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2001, 54). Komme der Steuerpflichtige seiner daraus resultierenden Verpflichtung, den steuerlich relevanten Sachverhalt aufzuklären, nicht in hinreichendem Maße nach, sei ihm der Nachteil der verbleibenden Ungewissheit anzulasten. Ziel der Schätzung sei der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hätten und der Wirklichkeit am nächsten kommen dürften (BFH-Urteil vom 31. August 1967 V 241/64, BStBl III 1967, 686).
Vernachlässige ein Steuerpflichtiger bei der Sachaufklärung seine Mitwirkungspflicht, dürfe dies - wie die Rechtsprechung wiederholt betont habe - nicht dazu führen, dass der Nachlässige einen Vorteil gegenüber demjenigen erziele, der seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfülle. So dürfe die Ungewissheit, d.h. der Spielraum, innerhalb dessen die Finanzbehörde wegen Fehlens von sicheren Anhaltspunkten zu mehr oder minder unsicheren Annahmen gezwungen sei, nicht dazu führen, nur den Betrag anzunehmen, der auch im ungünstigsten Falle als sicher vereinnahmt angesehen werden könne. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung müsse ein Steuerpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gebe, es vielmehr hinnehmen, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz zu seinen Lasten gehe und das Finanzamt im Rahmen seines Schätzungsspielraums je nach Einzelfall bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen an der oberen, bei steuermindernden Besteuerungsgrundlagen an der unteren Grenze bleibe. Es liege im Wesen der Schätzung, dass die durch sie ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder minder abwichen. Die Berechtigung der Finanzbehörde, an die für den Steuerpflichtigen ungünstige Grenze des Spielraums zu gehen, wachse mit dem Grad des pflichtwidrig-schuldhaften Verhaltens des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige, der pflichtwidrig/schuldhaft seine Mitwirkungspflicht nicht erfülle, müsse in Kauf nehmen, dass er eventuell über das Maß seiner eigentlichen Steuerschuld hinaus bis zur oberen Grenze des Schätzungsrahmens belastet werde (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 162 Tz. 6 mit dort zitierter Rechtsprechung).
Nachdem der Kl die Aufwendungen nicht nachgewiesen habe, sei die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu Recht erfolgt. Hinsichtlich der Ausführungen des Kl zur Nichtexistenz der Bundesrepublik habe das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 31. März 2004, Az.: 2 K 92/04 entschieden, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar sei (so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2006). Die Klage sei auch rechtsmissbräuchlich, weil die vom Kl in seinen Anträgen zum Ausdruck gebrachten persönlichen Ansichten über geschichtliche Ereignisse und politische Vorgänge einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich seien.
Mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 12. Oktober 2010 erhob der Kl Klage. Mit Schreiben gleichen Datums reichte der Kl persönlich eine so bezeichnete "Erweiterung und Ergänzung der Feststellungsklage vom 12. Oktober 2010" ein, mit der er u.a. die Nichtigkeit des streitgegenständlichen ESt-Bescheids, der Einspruchsentscheidung des Bekl sowie des EStG und der AO geltend macht. Zur Begründung beruft sich der Kl darauf, das EStG und die AO seien wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) bzw. wegen Verstoßes gegen das Gebot der Publikation von Gesetzen gemäß Art. 82 GG unwirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kl bzw. von seinen Bevollmächtigten eingereichten Schreiben Bezug genommen.
Der Kl beantragt,
die Nichtigkeit des geänderten ESt-Bescheids für 2006 vom 25. November 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 sowie die Nichtigkeit des EStG und der AO festzustellen.
Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10. Oktober 2013 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. November 2013, 10.00 Uhr, bestimmt. Mit Schreiben gleichen Datums wurden der Kl persönlich, sein damaliger Prozessbevollmächtiger und sein Beistand zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Ladungen enthielten jeweils den Hinweis, dass gemäß § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Entscheidungsgründe
I. Gemäß § 91 Abs. 2 der FGO konnte trotz Abwesenheit des Kl und seines Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden, da der Kl ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen worden war.
II. Soweit der Kl die Feststellung der Nichtigkeit des geänderten ESt-Bescheids für 2006 vom 25. November 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 begehrt, ist die Klage unbegr ündet.
Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4. der gegen die guten Sitten verstößt.
Derartige Rechtsfehler sind im Streitfall nicht gegeben. Insbesondere erfüllt die im Schätzungswege gemäß § 162 AO erfolgte Kürzung der Betriebsausgaben nicht die Voraussetzungen einer sog. Strafschätzung im Sinne der Rechtsprechung des BFH (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2011 V B 148/01, BFH/NV 2002, 682; BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415; BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 XI B 97/02, BFH/NV 2004, 1418; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 IV B 65/04, BFH/NV 2006, 240). Denn ein sog. "objektiv willkürlicher Hoheitsakt" des Bekl liegt ersichtlich nicht vor. Die vom Bekl vorgenommene Schätzung, die angesichts der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungswirkungspflichten des Kl auch sog. Unsicherheitszuschläge enthalten darf, erscheint vielmehr dem Grunde und der Höhe nach sachgerecht, da sich der Kl pflichtwidrig geweigert hat, dem Bekl die Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, die dieser für die von ihm vorzunehmende Beurteilung benötigt hätte, welche Positionen in welcher Höhe zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind.
Ein Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Kl, das EStG sowie die AO seien wegen Verstößen gegen das sog. Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig.
Denn soweit die genannten Gesetze zu Eingriffen in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen ermächtigen, stellen sie sich als bloße Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsrechts dar, die nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegen (FG Hamburg, Zwischenurteil vom 19. April 2011 3 K 6/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 2189 - rkr. - mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2013 7 K 7303/11, EFG 2013, 723, rkr. - m.w.N. -; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Januar 2013 II E 19/12, BFH/NV 2013, 586). Auch würde ein eventueller Verstoß gegen das Zitiergebot, der einzelne Vorschriften der genannten Gesetze beträfe, nicht zur Gesamtnichtigkeit der Gesetze führen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 801; vom 12. April 2009 XI B 23, 24/08, [...]; vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866; vom 18. Mai 2011 VII B 195/10, BFH/NV 2011, 1743; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 2011 1 BvR 1808/11, [...]; vgl. auch BFH-Beschluss vom 19. Januar 2012 VI B 98/11, BFH/NV 2012, 759) und ein Verstoß gegen das Zitiergebot im Zusammenhang mit einer Gesetzesvorschrift, auf die sich die streitgegenständlichen Bescheide stützen, ist nicht ersichtlich. Einen solchen hat der Kl auch nicht substantiiert dargetan.
Die Argumentation des Kl, die AO sowie das EStG seien wegen Verstoßes gegen das Publikationsgebot der Art. 82 GG unwirksam, geht ebenfalls fehl. Entgegen der Auffassung des Kl wurden diese Gesetze in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung in Übereinstimmung mit dem Publikationsgebot des Art. 82 GG ordnungsgemäß im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Soweit der Kl außerdem argumentiert, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht existent, ist sein Vortrag ebenfalls erfolglos. Die Bundesrepublik Deutschland ist der gegenwärtige deutsche Nationalstaat. Sie ist als Staat mit dem früheren Deutschen Reich identisch und ist dessen heutige rechtliche und tatsächliche Erscheinungsform (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 31. Juli 1973 2 BvF 1/73, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 36, 1, 15 ff.; Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1973, 1539; Beschluss vom 21. Oktober 1987 2 BvR 373/83, BVerfGE 77, 137, 149 ff. = NJW 1988, 1313; Beschluss vom 26. Oktober 2004 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2005, 560, 563). Ihre verfassungsrechtliche Grundlage ist das Bonner Grundgesetz vom 23. Mai 1949 in der derzeit geltenden Fassung. Das Deutsche Reich in seiner historischen Gestalt ist spätestens mit der bedingungslosen Kapitulation aller Streitkräfte vom 7. und 8. Mai 1945 institutionell vollständig zusammengebrochen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, 56 f.; Urteil vom 17. Dezember 1953 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58). Seine damals noch vorhandenen Organe und sonstigen staatsrechtlichen Strukturen sind im Mai 1945 auf allen Ebenen endgültig weggefallen. An ihre Stelle sind in der Folgezeit neue, durch allgemeine Wahlen historisch und rechtlich uneingeschränkt legitimierte Strukturen getreten.
III. Soweit der Kl die Feststellung der Nichtigkeit der AO und des EStG im Ganzen begehrt, ist die Klage unzulässig.
Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kl ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsinteresse). Ein solches "berechtigtes Interesse" im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dann gegeben, wenn ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht. Bei dem Feststellungsinteresse muss es sich - in Abgrenzung zu der von der FGO nicht zugelassenen Popularklage - um ein eigenes Interesse des Kl handeln (BFH-Urteil vom 11. April 1991 V R 86/85, BStBl II 1991, 729; Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 41 Rn. 30).
Dem Interesse des Kl, gerichtlich klären zu lassen, ob die gegen ihn erlassenen Steuerverwaltungsakte wirksam sind, wird bereits durch die Zulässigkeit seiner Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Verwaltungsakte ausreichend Rechnung getragen. Ein weitergehendes Feststellungsinteresse des Kl, das darauf gerichtet ist, die Nichtigkeit von Steuergesetzen im Ganzen feststellen zu lassen, besteht dagegen nicht.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).