13.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145776
Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 26.03.2015 – 1 Ws 560/14
Auch wenn die Identität des Haupttäters unbekannt ist, kann eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Betracht kommen. Dies setzt aber voraus, dass sich die vorsätzliche Begehung der Haupttat auf andere Weise feststellen lässt. Der Umstand, dass die Feststellung einer Steuerhinterziehung in der Regel aber die Kenntnis der Identität des Steuerpflichtigen erfordert, rechtfertigt andererseits nicht, das für eine strafrechtliche Verurteilung notwendige Beweismaß bei diesem Delikt gegenüber anderen zu reduzieren.
Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.03.2015
Az.: 1 Ws 560/14
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Mit Anklage vom 17. Dezember 2013 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten Steuerhinterziehung in 8 Fällen, versuchte Steuerhinterziehung in 4 Fällen sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 9 Fällen zur Last gelegt. Die Wirtschaftsstrafkammer hat das Hauptverfahren nur hinsichtlich der Anklagepunkte der Steuerhinterziehung und der versuchten Steuerhinterziehung eröffnet, hinsichtlich der Anklagepunkte der Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat sie die Eröffnung des Hauptverfahrens hingegen abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten konkret vor, in der Zeit zwischen 2007 und 2013 als selbstständiger Schrottplatzbetreiber Gutschriften für die Anlieferung von Altmetallen an tatsächlich nicht leistende Personen (sogenannte Rechnungsschreiber) erstellt zu haben, wodurch es möglich gewesen sei, dass die Identität der tatsächlich wirtschaftlich leistenden Personen unbekannt blieb, diesen die Erlöse und Umsätze nicht zugeordnet werden konnten und in der Folge auch gegenüber ihren Finanzämtern nicht erklärt, sondern der Besteuerung entzogen worden seien, was der Angeklagte gewusst und billigend in Kauf genommen habe. Im Zuge der Ermittlungen konnten nur die vorgeschobenen Rechnungsschreiber ermittelt werden, die tatsächlich leistenden Hintermänner sind jedoch unbekannt geblieben. Aufgrund zahlreicher Indizien geht die Staatsanwaltschaft jedoch davon aus, dass die tatsächlich auf den Gutschriften genannten Personen nicht die tatsächlich leistenden Personen waren und dass der Angeklagte, der selbst zuvor bereits einmal in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren eingeräumt hatte, als ein solcher Rechnungsschreiber tätig geworden zu sein, hierum auch wusste. Des Weiteren nimmt die Staatsanwaltschaft an, dass aufgrund der nachweisbaren Verschleierung der Ablieferung durch das Einsetzen dritter Personen als Abrechnende eindeutig davon auszugehen sei, dass eine ordnungsgemäße Versteuerung der Ablieferungserlöse durch die tatsächlichen Lieferanten in keinem der angeklagten Fälle erfolgt sei und insofern der Angeklagte Beihilfe zu Steuerhinterziehungen der Hintermänner geleistet habe.
2. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, soweit dem Angeklagten Beihilfe zur Steuerhinterziehung zur Last gelegt worden ist. Insoweit bestehe kein hinreichender Tatverdacht, weil nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis in der Hauptverhandlung die Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat i. S. des § 27 StGB nicht festzustellen sein werde. Da weder die Namen, noch Wohnsitze der mutmaßlichen Haupttäter bekannt geworden seien, seien weder die zuständigen Finanzämter bestimmbar, noch sei feststellbar, ob es tatsächlich zu Steuerverkürzungen oder der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile gekommen sei. Weder die Einlassung des Angeklagten, noch die bei ihm beschlagnahmten Geschäftsunterlagen, noch die Aussagen der vorgeschobenen Rechnungsschreiber enthielten Hinweise auf die Identität der tatsächlichen Lieferanten des Altmetalls. Selbst wenn sich in der Hauptverhandlung aufgrund von Zeugenaussagen Hinweise auf die Identitäten der Haupttäter ergeben sollten, würde dies lediglich zu einem neuen Ermittlungsansatz führen, dessen Ergebnis zeitlich und inhaltlich völlig offen wäre. Das Hauptverfahren müsste zur Durchführung der dann erforderlichen Ermittlungen ausgesetzt werden. Wenn aber bereits während des Zwischenverfahrens die begründete Annahme bestehe, dass die Haupttat entweder gar nicht oder erst nach Durchführung weiterer umfangreicher Ermittlungen unter Aussetzung des Verfahrens feststellbar wäre, sei die Eröffnung des Hauptverfahrens von vornherein abzulehnen.
Das derzeitige Ermittlungsergebnis rechtfertige die Annahme hinreichenden Tatverdachts wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung indes nicht, weil es lediglich möglich erscheine, dass Steuerhinterziehungen in einem bestimmten Umfang begangen worden seien, die Haupttäter aber nicht ermittelt und ihre Taten daher strafrechtlich auch nicht gewürdigt werden könnten. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des mutmaßlichen Gehilfen auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitsaussagen über die mutmaßlichen Haupttaten würde zu einer strafrechtlich unzulässigen weitreichenden Feststellungserleichterung führen. Allein die Annahme einer Steuerhinterziehung ohne entsprechende einzelfallbezogene tatsächliche Feststellungen genüge den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Anforderungen an die Bindung des Richters an das Gesetz nicht. Auf der Basis solcher Wahrscheinlichkeitsaussagen könne nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich Steuern hinterzogen worden seien. Aufgrund der Anonymität der mutmaßlichen Haupttäter bestehe vielmehr ebenso Raum für die Annahme, dass diese später von einer (wenn auch möglicherweise anfangs geplanten) Steuerhinterziehung Abstand genommen haben oder sie nicht in Deutschland, sondern im Ausland steuerpflichtig seien und es somit in Deutschland nicht zu einer Steuerstraftat - also Haupttat - gekommen sei. Da mithin bereits auf objektiver Tatbestandsebene eine begangene Haupttat nicht feststellbar sei, komme es nicht darauf an, dass dem Gehilfen auf subjektiver Ebene nähere Details der konkreten Begehungsweise der Haupttat bei Begehung seiner Teilnahmehandlung nicht schon bekannt sein müssen. Eine Beihilfehandlung k önne in Bezug auf die Haupttat zwar zeitlich vorgelagert auch in einer Phase abgeschlossen sein, in der der Haupttäter noch keine konkrete Vorstellung von seiner späteren Tat habe. Strafrechtlich verantwortlich sei der Gehilfe aber erst ab dem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung der Haupttat. Diese sei hier nicht feststellbar.
3. Gegen die ihr am 5. November 2014 zugestellte Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft am 11. November 2014 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit durch den Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vorgetragen, dass es bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden sei, dass ohne namentliche Kenntnis des Haupttäters eine Bestrafung wegen Beihilfe nicht möglich sei. Im vorliegenden Fall lägen entgegen der Auffassung des Landgerichts Feststellungen zum Vorliegen einer Steuerhinterziehung dem Grunde nach vor. Durch das Einsetzen dritter Personen werde einzig das Ziel verfolgt, eine Verschleierung der mit dem Handel von Altmetall gewonnenen Gewinne durchzuführen. Es gebe keine wirtschaftlichen, vernünftigen oder sonst legalen Gründe, die ein Einsetzen Dritter für die Abrechnung eigener Ablieferungen notwendig machten. In diesem Punkt unterscheide sich der Fall erheblich von dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall anonymer Kapitaltransfers ins Ausland, auf den sich das Landgericht gestützt habe. Aufgrund der Preisentwicklung und der gruppenspezifischen Besonderheit auf dem Altmetallmarkt sei die Überlegung des Landgerichts, dass die mutmaßlichen Haupttäter von der anfangs geplanten Steuerhinterziehung später Abstand genommen haben könnten, reine Theorie und gehe an der Realität vorbei. Bei den bislang aufgedeckten Hintermännern sei eine Versteuerung durch diese ausnahmslos unterblieben und eine Steuerverkürzung durch die Nichtangabe der erzielten Einkünfte und Umsätze eingetreten. Dasselbe gelte für das Argument des Landgerichts einer möglichen Steuerpflicht im Ausland. Alle bislang enttarnten Hintermänner stammten aus dem Großbereich C., jedoch in keinem Fall aus dem Ausland.
Schließlich macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass überhöhte Anforderungen an die Feststellung der Haupttat gerade in dem vorliegenden Bereich, der in Teilen verfestigte Strukturen der organisierten Kriminalität aufweise und mit einem erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden verbunden sei, die Strafverfolgung erheblich erschwerten. Gerade die Betreiber von Recyclinghöfen erfüllten in dem System eine zentrale Funktion. Ob insoweit strafrechtliche Ermittlungen geführt werden könnten oder aber die Betreiber straffrei bleiben müssten, hänge ganz maßgeblich davon ab, in welchem Umfang Feststellungen getroffen werden müssten, um die unterstützte Haupttat ausreichend konkretisieren zu können. Die vom Landgericht skizzierte Möglichkeit weiterer Aufklärung durch Vernehmungen der Rechnungsschreiber verspreche angesichts der gesammelten praktischen Erfahrungen mit ihrem Aussageverhalten wenig Aussicht auf Erfolg.
II.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnungsentscheidung ist gemäß §§ 210 Abs. 2, 311 StPO zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat gemäß § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Beihilfetaten zu Recht abgelehnt, weil insoweit nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeklagte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig erscheint.
1. Hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung (BGHSt 23, 304, 306) dann, wenn die Verurteilung des Angeschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 57. Aufl. § 203 Rdnr. 2 m. w. N.). Danach muss zunächst die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass eine Straftat vom Angeschuldigten begangen wurde und es muss darüber hinaus auch wahrscheinlich sein, dass mit den Beweismitteln und Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung eine Verurteilung wegen der Straftat möglich ist.
Eine gleich hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit wie beim dringenden Tatverdacht i.S. der §§ 112 Abs. 1 S. 1, 126a Abs. 1 StPO wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. Meyer-Goßner, aaO., § 203 Rn. 2 m.w.N.). Der unbestimmte Rechtsbegriff "hinreichender Tatverdacht" eröffnet einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG NStZ 2002, 606 [BVerfG 28.03.2002 - 2 BvR 2104/1]; BGH NJW 70, 1543), zumal es sich um eine Prognoseentscheidung handelt. Da der hinreichende Verdacht im Sinne des § 203 nicht allein als materieller Tatverdacht, sondern auch als prozessualer "Verurteilungsverdacht" zu interpretieren ist, bedarf es zusätzlich zu der Wahrscheinlichkeit, dass die in der Anklage behaupteten strafbegründenden Tatsachen der Wirklichkeit entsprechen, auch der Wahrscheinlichkeit, dass es mit den prozessual zulässigen Mitteln gelingen werde, sie zur Überzeugung des erkennenden Gerichts zu beweisen: zum retrospektiven Wahrscheinlichkeitsurteil muss eine prozessuale Beweisbarkeitsprognose treten. In diesem Zusammenhang ist auch der Grundsatz "in dubio pro reo" mittelbar von Bedeutung. Ist nicht zu erwarten, dass tatsächliche Zweifel aufgrund der Hauptverhandlung überwunden werden können, so schlägt dies auf die Eröffnungsentscheidung durch, weil wegen der dann gebotenen Anwendung des Zweifelssatzes durch das erkennende Gericht die Verurteilung prozessual nicht wahrscheinlich ist. Die Beweisbarkeitsprognose kann trotz nach Aktenlage materiell genügender Tatwahrscheinlichkeit negativ ausgehen, wenn für die Hauptverhandlung unüberwindliche Beweisschwierigkeiten zu erwarten sind (vgl. LR-Stucke StPO 26. Aufl. § 203 Rn. 15 mwN).
2. Solche unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten hat das Landgericht hier mit Recht angenommen.
Zwar wird sich im Rahmen einer Hauptverhandlung aufgrund des Ermittlungsergebnisses mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, dass die in den bei dem Angeklagten aufgefundenen Unterlagen aufgeführten und in der Anklage konkret bezeichneten Rechnungsschreiber nicht die tatsächlichen Anlieferer des Altmetalls waren, sondern dass die Ablieferungserlöse an Hintermänner geflossen sind, die diese Praxis gezielt eingesetzt haben, um die Einnahme der Erlöse zu verschleiern. Es wird sich auch mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, dass der Angeklagte in jedem einzelnen Fall Kenntnis davon hatte. Dies ändert aber nichts daran, dass die für eine Bestrafung wegen Beihilfe erforderliche Feststellung, dass es in jedem einzelnen der Fälle auch tatsächlich zu einer Steuerhinterziehung gekommen ist, eine bloße Wahrscheinlichkeitsaussage darstellt. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass allein auf diese Wahrscheinlichkeitsaussage eine Verurteilung nicht gestützt werden kann und dass in einer Hauptverhandlung weitere Beweisanzeichen, die die Gültigkeit dieser Wahrscheinlichkeitsaussage zu einem sicheren Erfahrungssatz verdichten werden, nicht zu erwarten sind. Selbst die Staatsanwaltschaft bestätigt in ihrer sofortigen Beschwerde, dass aus den Vernehmungen der Rechnungsschreiber keine weiteren Erkenntnisse über die bislang unbekannten Haupttäter zu erwarten sein werden.
Ob ein Erfahrungssatz besteht und welches Maß von Allgemeingültigkeit ihm zukommt, kann mitunter zweifelhaft sein. Insbesondere besteht hier die Gefahr, dass rein persönliche Erfahrungen zu Unrecht verallgemeinert oder Pauschalurteile unbedacht übernommen werden, oder dass eine Allgemeinaussage, die allenfalls eine Wahrscheinlichkeit begründen kann, als zwingend einer Schlussfolgerung zugrunde gelegt wird. Bei seiner Beweiswürdigung darf das Gericht zwar auch eine solche Wahrscheinlichkeit nicht übergehen, sondern muss sich mit ihr auseinandersetzen. Aber selbst wenn einem Erfahrungssatz mitunter eine hohe Wahrscheinlichkeit entnommen werden kann, trägt er eine Verurteilung für sich allein nicht. Er muss immer durch weitere Tatsachen bestätigt werden (vgl. BGHSt 37, 157; 38, 320; BGH NStZ 1994, 554; LR-Sander § 261 Rdnr. 48 m.w.N.). An solchen zusätzlichen Tatsachen würde es hier selbst dann fehlen, wenn man die Auffassung der Staatsanwaltschaft hier als sicheren Erfahrungssatz zugrunde legte.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die vorliegende Fallgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit derjenigen gleichgesetzt werden kann, die dem vom Landgericht zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 2013 - VIII R 22/10 - (BFHE 240, 195) zugrunde lag. Dementsprechend ist die Feststellung des Bundesfinanzhofs, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass, wer Kapital anonym ins Ausland verbringt, auch in der Steuererklärung unrichtige Angaben hinsichtlich der daraus erzielten Erträge macht, nur bedingt auf den vorliegenden Fall übertragbar. Hingegen ist es sehr wohl auf den vorliegenden Fall übertragbar, dass im Strafrecht ebenso wie im Finanzrecht bei nicht behebbaren Zweifeln die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels eines reduzierten Beweismaßes nicht zulässig ist; denn die in § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geforderte Überzeugung des Finanzgerichts unterscheidet sich inhaltlich nicht von der in § 261 StPO (vgl. Lampe, jurisPR-StrafR 12/2013 Anm. 2). Die Überzeugungsbildung von einer Straftat allein anhand eines bestimmten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes wäre auch nach § 261 StPO rechtsfehlerhaft (vgl. LR-Sander aaO.). Es muss sich vielmehr auch im Strafprozess aus einzelfallbezogenen tatsächlichen Feststellungen eine hinreichend sichere Annahme der Steuerhinterziehung ergeben. Gruppenbezogene Betrachtungen, wie sie hier von der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die enttarnten Hintermänner angestellt werden, sind dabei nicht ausreichend (BFH aaO.; Lampe aaO.). Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung setzt daher tatsächliche Feststellungen dazu voraus, dass der jeweilige Haupttäter Erträge erzielt hat, die der Besteuerung im Inland unterlagen, dass er dazu unrichtige Angaben in seiner Steuererklärung gemacht, dadurch Steuern hinterzogen und dabei vorsätzlich gehandelt hat.
Damit ist nicht die generelle Aussage verbunden, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe nicht in Betracht kommt, wenn die Identität des Haupttäters unbekannt ist. Dies ist durchaus möglich, setzt aber immer voraus, dass sich die vorsätzliche Begehung der Haupttat auf andere Weise feststellen lässt (vgl. etwa BGH NStZ 2013, 578 [BGH 04.06.2013 - 2 StR 4/13]; OLG München wistra 2010, 155). Der Umstand, dass die Feststellung einer Steuerhinterziehung in der Regel aber die Kenntnis der Identität des Steuerpflichtigen erfordert, rechtfertigt andererseits nicht, das für eine strafrechtliche Verurteilung notwendige Beweismaß bei diesem Delikt gegenüber anderen zu reduzieren. Soweit die Staatsanwaltschaft befürchtet, dass insoweit gerade in dem hier betroffenen Bereich des Altmetallhandels Strafbarkeitslücken entstehen, muss dem durch Einsatz entsprechender Ermittlungsmethoden begegnet werden. Zum anderen besteht auch nicht die Gefahr, dass die Betreiber der Recyclinghöfe als zentrale Figuren dieses Systems völlig straffrei ausgehen. Der vorliegende Fall, in dem der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung ja durchaus dem Vorwurf der täterschaftlichen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen stellen muss, welcher seine Grundlage ebenfalls in dem von der Staatsanwaltschaft beschriebenen System hat, belegt das Gegenteil. Da die Betreiber von Recyclinghöfen ihre Auszahlungen an die anonym bleibenden Hintermänner nicht mit Erfolg als absetzbare Betriebsausgaben geltend machen können, besteht insoweit ein auch weiterhin Erfolg versprechender Ansatz, um die rechtswidrige Praxis jedenfalls an dieser Stelle des Systems einzudämmen. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung würde insoweit keinen wesentlichen Zuwachs an Spezial- und Generalprävention versprechen. Derartige kriminalpolitische Erwägungen können aber ohnehin die rechtsstaatlichen Anforderungen an den notwendigen Grad der Feststellungen zur Begründung einer strafrechtlichen Verurteilung nicht beeinflussen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO analog.