11.02.2016 · IWW-Abrufnummer 146375
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 22.01.2016 – 4 K 1572/14
1.
Ein Betriebsausgaben oder Werbungskostenabzug von Strafverteidigungskosten kommt nur bei einer eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht
2.
Der Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit ist bei einer vorsätzlich begangenen Straßenverkehrsgefährdung nicht gegeben. Das Fahren mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle beruht auf einer in der Person des Steuerpflichtigen liegenden rücksichtslosen Verkehrsgesinnung.
3.
Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Es fehlt an der Zwangsläufigkeit des Aufwendungen, da die Straftat selbst nicht unausweichlich war, sondern entgegen einem Verbot bewusst herbeigeführt wurde.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urt. v. 22.01.2016
Az.: 4 K 1572/14
In dem Finanzrechtsstreit
XXX
gegen
XXX
wegen Einkommensteuer 2011
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 4. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 22. Januar 2016 durch
den Präsidenten des Finanzgerichts Dr. Mildner
den Richter am Finanzgericht Michalek-Riehl
den Richter am Finanzgericht Wick
den ehrenamtlichen Richter Dipl.-Volkswirt Ernerth
den ehrenamtlichen Richter Elektrotechnikermeister
Geschäftsführer Grün
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten.
Nach Ergehen eines Schätzungsbescheides (Bl. 16 ff. der Rechtsbehelfsakte - RBA -) reichten die verheirateten Kläger am 27.08.2013 die ausstehende Einkommensteuererklärung für 2011 bei dem Beklagten ein, wobei sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärten. Außerdem machten sie einen Betrag in Höhe von ... €, der sich aus der Summe der drei beigefügten Rechtsanwaltsrechnungen aus dem Jahre 2011 errechnete (Bl. 8 ff. RBA), als außergewöhnliche Belastungen geltend (Rückseite Bl. 2 RBA). Auf Nachfrage teilten die Kläger mit, dass es sich um Kosten im Zusammenhang mit einem mehrjährigen Strafprozess gegen den Kläger wegen eines Verkehrsunfalls (Anklage u.a. wegen fahrlässiger Tötung) handele (Bl. 14 EStA).
In dem gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 11. November 2013 ließ der Beklagte die Rechtsanwaltskosten unberücksichtigt (Bl. 21 ff. RBA).
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 02.12.2013 Einspruch ein, den sie damit begründeten, der Kläger habe sich wegen eines Verkehrsunfalls in einem Strafprozess durch einen Rechtsbeistand verteidigen lassen (Bl. 27 RBA).
In jenem Verfahren war der Kläger mit - nach Maßgabe des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts vom ... (Bl. 70 ff. der Prozessakte - PA -) - rechtskräftigem Urteil des AG vom ... im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom ... wegen fahrlässiger Tötung, tateinheitlich begangen mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung (bei fahrlässiger Verursachung der Gefahr) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden (Bl. 46 ff. RBA). Infolge des Unfalls hatte eine Person ihr Leben verloren und eine weitere eine Querschnittslähmung erlitten. Der in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Entscheidung waren mehrere Berufungs- und Revisionsverfahren vorausgegangen (Bl. 72 f. PA).
Den Einspruch der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2. April 2014 als unbegründet zurück (Bl. 74 RBA), da Strafprozesskosten - im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung - die Folge eines festgestellten sozial inadäquaten Verhaltens und mithin nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen seien. Sie würden nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Im Übrigen fehle es an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen, da die zu Grunde liegende Straftat nicht unausweichlich gewesen sei. Die Einspruchsentscheidung wurde am 03.04.2014 zugestellt (Bl. 80 RBA).
Die Kläger haben am 29.04.2014 Klage erhoben (Bl. 3 PA), die sie zunächst nur mit der Nichtanerkennung der Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastungen begründet haben (Bl. 3 f. PA).
Zum Sachverhalt trägt ihre Prozessbevollmächtigte ergänzend vor, dem Ausgangsurteil des AG habe sich unter anderem ein Rechtsmittelverfahren angeschlossen, in welchem sich die Staatsanwaltschaft gegen die Aussetzung der Freiheitsstrafe des Klägers zur Bewährung gewandt habe. Letztendlich sei das erstinstanzliche Urteil in seinen wesentlichen Teilen (mit Ausnahme der Verkürzung der Sperrfrist für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis) bestätigt worden (Bl. 30 PA).
In rechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem vom Beklagten angeführten BFH-Urteil vom 16. April 2013 (- IX R 5/12 -) zu Grunde liege, unterscheide. Die Ablehnung der steuerlichen Berücksichtigung könne nur für das erstinstanzliche Verfahren gelten, das der Kläger möglicherweise durch sein Verhalten selbst herbeigeführt habe. Die nachfolgenden Berufungs- und Revisionsverfahren seien aber von ihm nicht verursacht worden, was sich daraus ergebe, dass er insoweit erfolgreich gewesen sei. Die Aufwendungen für diese Verfahren seien zwangsläufig entstanden, zumal durch die Berufung der Staatsanwaltschaft eine über die Erstverurteilung hinausgehende existenzbedrohende Situation entstanden, indem dem Kläger ein Freiheitsentzug gedroht habe und er hierdurch im Hinblick auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer einer mittelgroßen Gesellschaft einer Extrembelastung ausgesetzt gewesen sei. Außerdem sei der Kläger nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Tat, sondern nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt worden (Bl. 31 f. RBA).
Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger die Berücksichtigung der Strafverteidigungskosten alternativ als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht und insoweit ausgeführt (Bl. 110 ff. PA):
Bei der Fahrt, die zu dem Verkehrsunfall geführt habe, habe sich der Kläger auf dem Rückweg von dem Besuch bei einem Kunden (Bl. 101 PA) befunden. Die konkret gefahrene Route von W nach N sei vom Kläger üblicherweise gefahren und auch am ... 2009 gewählt worden, da sie - angesichts von häufig auftretenden Verkehrsbehinderungen durch Staus und zähfließenden Verkehr bei Nutzung der direkten Route - verkehrsgünstiger sei. Dieser Umstand spreche daher nicht für einen privat veranlassten Umweg (Bl. 110 f. PA). Der Große Senat des BFH habe in seinem Beschluss vom 28. November 1977 (- GrS 2-3/77 -) entschieden, dass der Werbungskostenabzug auch dann nicht ausgeschlossen sei, wenn der Steuerpflichtige bewusst und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen habe. Daher sei die Auffassung des Beklagten, dass zu schnelles Fahren - wie hier - als privater Grund einem Werbungskostenabzug entgegenstehe, nicht zutreffend. Da eine der beiden Vorlagefragen Unfallkosten wegen zu schnellen Fahrens zum Gegenstand gehabt habe und der Große Senat des BFH den Werbungskostenabzug bejaht habe, sei auch im vorliegenden Fall die den Unfall auslösende überhöhte Geschwindigkeit nicht als den Werbungskostenabzug ausschließender privater Grund zu beurteilen (Bl. 111 PA). Schließlich hätten die Strafverteidigungskosten der Erhaltung der Einnahmequelle gedient. Er habe die Strafverteidigungskosten in den Berufungs- und Revisionsverfahren in Kauf genommen, um die von der Staatsanwaltschaft geforderte Vollstreckung der Freiheitstrafe ohne Bewährung abzuwenden. Eine Freiheitsstrafe hätte unweigerlich zum Verlust seiner Geschäftsführerstellung und somit zum Verlust seiner Einnahmequelle geführt. Die Strafverteidigungskosten ab dem zweiten Rechtsgang hätten somit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erhaltung seiner steuerpflichtigen Einnahmen gestanden (Bl. 112. PA).
Die Kläger beantragen sinngemäß (Bl. 3 f., 112 PA),
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2014 den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 11. November 2013 dahingehend zu ändern, dass die Strafverteidigungskosten in Höhe von ... € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit, hilfsweise, als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er zunächst auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung (Bl. 97 PA). Ergänzend führt er insbesondere noch aus:
Soweit die Kläger nunmehr die Anerkennung der streitigen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers begehrten, sei zu berücksichtigen, dass Kosten der Strafverteidigung grundsätzlich keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten seien. Ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug komme nur ausnahmsweise bei einer eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht (Bl. 106 PA). Vorliegend sei die Straftat des Klägers nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden. Soweit der Kläger die Rückfahrt einer Dienstreise nach W behaupte, sei bereits angesichts des von ihm gewählten Fahrwegs, die Unfallstrecke liege weder an der direkten Route von W zum Wohnort des Klägers noch zur Arbeitsstätte in M, kein beruflicher Zusammenhang erkennbar. Unabhängig davon seien jedenfalls private Gründe, nämlich zu schnelles Fahren, für den Unfall maßgebend. Die Strafverteidigungskosten stellten mithin keine Werbungskosten, sondern nicht abziehbare Kosten der Lebensführung dar (Bl. 107 PA).
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 95, 126 PA).
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 11. November 2013 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2. April 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
I. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Strafverteidigerkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers oder als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen.
1. Bei den streitigen Strafverteidigungskosten handelt es sich nicht um Werbungskosten.
a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Nach der BFH-Rechtsprechung sind Kosten der Strafverteidigung grundsätzlich keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Das folgt aus dem Abzugsverbot der Strafen. Wie die Strafe gehören auch die mit der Strafverteidigung zusammenhängenden Kosten grundsätzlich zu den Aufwendungen für die Lebensführung (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1994 - VIII R 34/93 -, [...], Rdn. 26).
Strafverteidigungskosten sind nur dann - ausnahmsweise - als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erkl ärbar sein. Mithin kommt ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nur bei einer eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht (vgl. Urteil vom 16. April 2013 - IX R 5/12 -, [...], Rdn. 12; Beschluss vom 10. Juni 2015 - VI B 133/14 -, [...], Rdn. 5; Urteil vom 13. Dezember 1994 - VIII R 34/93 -, [...], Rdn. 27).
b) Nach diesen Grundsätzen weisen die streitbefangenen Strafverteidigungskosten keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang zu der Tätigkeit des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit auf.
Das Gericht kann offen lassen, ob sich der Kläger - in Ansehung des Unfallortes - überhaupt auf einer durch die Dienstreise bedingten Fahrstrecke befand.
Entscheidend ist jedenfalls, dass die in Rede stehende Straftat des Klägers nicht allein aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist. Die Straftat wurde nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen und hätte sich in gleicher Weise auf einer Privatfahrt ereignen können. Das Fahren des Klägers mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit an teilweise unübersichtlicher Stelle (Bl. 89 PA), das den Tod eines Menschen und die Querschnittslähmung einer weiteren Person zur Folge hatte, gehörte nicht zum Pflichtenkreis seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern findet seine Ursache in einer - seinerzeit - in der Persönlichkeit des Klägers liegenden rücksichtlosen Verkehrsgesinnung.
Soweit die Kläger einen hiervon abweichenden rechtlichen Ansatz vertreten, kann dem nicht gefolgt werden.
Der von ihnen angeführte Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 1977 (- GrS 2-3/77 -) ist hier nicht einschlägig, da er lediglich den Werbungskostenabzug von Unfallkosten betrifft. Der Entscheidung kann kein allgemeingültiger Rechtssatz des Inhalts entnommen werden, dass verkehrswidriges Verhalten den Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen Sphäre (stets) unberührt lasse. Vielmehr ist ihr Aussagegehalt auf eine Wertung bei "Unfällen" und den damit zusammenhängenden Unfallkosten beschränkt, wohingegen vorliegend für die Beurteilung an die "Straftat" anzuknüpfen ist, der von vornherein eine deutliche Tendenz für das Vorliegen eines "privaten" Hintergrundes innewohnt. Daraus erklärt sich das vom BFH bei der steuerlichen Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten formulierte Regel-Ausnahme-Verhältnis.
Die Auffassung der Kläger, vorliegend könne auf den allgemeinen Werbungskostenbegriff in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückgegriffen werden, geht bereits aus systematischen Gründen fehl. Denn die oben genannte BFH-Rechtsprechung konkretisiert die Voraussetzungen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs speziell bei "Strafverteidigungskosten". Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt insoweit allein auf das unmittelbare Ziel, die Verhinderung einer Bestrafung, ab. Ist bei der Straftat selbst keine hinreichende Verbindung zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gegeben, so wird der erforderliche Bezug nicht - mittelbar - durch mögliche strafrechtliche Folgen der Tat für dessen Berufstätigkeit, wie beispielsweise den Wegfall der Einnahmenquelle infolge einer Freiheitsentziehung, hergestellt.
2. Die streitigen Strafverteidigungskosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (vgl. BFH, Urteil vom 14. Mai 2014 - X R 23/12 -, [...], Rdn. 89). Die Strafverteidigungskosten sind nicht unabhängig von Gegenstand und Ausgang des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Denn im Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Es fehlt auch an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Denn die Strafverteidigungskosten hat der Täter wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Die Straftat war nicht unausweichlich. Der Täter durfte sie nicht begehen. Daher sind auch die Kosten, die ihm durch eine Einflussnahme auf seine Verurteilung entstanden, nicht unausweichlich (vgl. BFH, Urteil vom 16. April 2013 - IX R 5/12 -, [...], Rdn. 20 f.).
b) Nach diesen Grundsätzen sind die streitbefangenen Strafverteidigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Im Streitfall wurde der Kläger (auch) wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Daher sind ihm die - einheitlich und untrennbar für alle verwirklichten Delikte -angefallenen Strafverteidigungskosten nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.
Die hiergegen erhobenen Einwände der Kläger greifen nicht durch.
Bei der in Rede stehenden vorsätzlich begangenen Straßenverkehrsgefährdung handelt es sich nicht deshalb um eine bloße Fahrlässigkeitstat, weil die Gefahr - wie das Strafgericht erkannt hat - nur fahrlässig verursacht wurde. Insoweit hat der Beklagte zutreffend auf die Regelung in § 11 Abs. 2 StGB hingewiesen. Danach ist vorsätzlich eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen lässt. Diese Voraussetzungen sind bei dem vom Kläger verwirklichten § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB erfüllt, indem er - nach den strafgerichtlichen Feststellungen - mit Vorsatz grob verkehrswidrig und rücksichtlos an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell fuhr, bezüglich der Folgen seiner Straßenverkehrsgefährdung aber lediglich fahrlässig handelte.
Schließlich ist die von den Klägern angedachte gesonderte steuerrechtliche Betrachtung einzelner Verfahrensabschnitte des Strafprozesses abzulehnen. Die Überlegung, bei der Frage der Zwangsläufigkeit danach zu unterscheiden, ob der Kläger selbst das Rechtsmittelverfahren angestrengt hat, lässt außer Acht, dass es sich - wie auch die einheitliche Kostenentscheidung zulasten des verurteilten Klägers zeigt - letztlich um ein einheitliches Strafverfahren gegen ihn handelte, das erst mit Eintritt der Rechtskraft abgeschlossen war. Da im Strafprozess hinreichende tatsächliche Feststellungen für die Beurteilung der Rechtsfolgenseite getroffen werden und die vom Strafgericht bestimmten Rechtsfolgen tat- und schuldangemessen sein müssen, bedingen mögliche oder von den Beteiligten lediglich angenommene Fehler zwangsläufig eine weitere Prüfung im Instanzenzug. Dies wird angesichts der Umstände des vorliegenden Streitfalls besonders deutlich, da erst im Rahmen mehrerer Berufungs- und Revisionsverfahren, die teilweise von der Staatsanwaltschaft, teilweise aber auch vom Kläger selbst angestrengt wurden (Bl. 72 f. PA), das genaue Tatgeschehen festgestellt und ein akzeptierter Rechtsfolgenausspruch gefunden wurde. Insoweit entspricht der Vortrag des Klägers, die Kosten der Berufungs- und Revisionsverfahren seien allein auf Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zurückzuführen und durch ihn nicht verursacht, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die klägerische Argumentation zur Unterscheidung zwischen Ausgangs- und Rechtsmittelverfahren ist auch nicht schlüssig: Soweit seine Prozessbevollmächtigte nämlich einräumt, das erstinstanzliche Verfahren sei "möglicherweise" durch das Verhalten des Klägers herbeigeführt worden, wird hier - abweichend vom sonst vertretenen Ansatz - nicht auf den Umstand abgestellt, wer das Verfahren angestrengt hat, obwohl das erstinstanzliche Verfahren auf der Anklage durch die Staatanwaltschaft beruht. Demnach bildet - letztlich auch aus Sicht des Klägers - die Straftat selbst den Grund für die Strafverfolgung und die - gegebenenfalls erst nach Ausschöpfung des Instanzenzuges mögliche - strafrechtliche Sanktionierung des Täters.
Nach alledem kann der Kläger die finanziellen Folgen seiner Straftat nicht über das Einkommensteuerrecht auf die Allgemeinheit abwälzen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.