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  • 15.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186591

    Amtsgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 07.03.2016 – 970 OWi-862 Js 65796/15

    Wird dem Betroffenen ohne plausiblen Grund Akteneinsicht vorenthalten, besteht die Besorgnis der Befangenheit.


    Amtsgericht Frankfurt am Main

    Beschl. v. 07.03.2016

    Az.: 970 OWi - 862 Js 65796/15

    Tenor:

    Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen gegen Richter am Amtsgericht pp. vom 29.02.2016 wird für begründet erklärt.

    Gründe

    Es besteht die Besorgnis der. Befangenheit des abgelehnten Richters. Dass der abgelehnte Richter dem Verteidiger des Betroffenen die Akte vor dem Termin am 29.02.2016 nicht - wie vom Verteidiger frühzeitig mit am 05.02.2016 eingegangenen Schriftsatz beantragt - zur Einsicht zuverfügte, kann aus Sicht eines objektiven Betroffenen in der Rolle des konkret Betroffenen die Befürchtung begründen, der abgelehnte Richter halte eine Akteneinsicht oder gar eine Bescheidung des entsprechenden Antrags für überflüssig und trete dem Betroffenen daher nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit auf. Dies gilt jedenfalls unter den Umständen des konkreten Falls, denn weder der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters noch dem sonstigen Akteninhalt lässt sich ein nachvollziehbarer Grund für dieses Verhalten des abgelehnten Richters entnehmen. Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters im Nachgang zum Termin beschränkt sich (wie die zuvor zu Protokoll genommene, Seite 2 des Hauptverhandlungsprotokolls) auf die Äußerung, dass er sich nicht befangen fühle; weitere Klarstellungen oder Erklärungen sind ihr nicht zu entnehmen. Da das Befangenheitsgesuch schon wegen der ohne plausiblen Grund vorenthaltenen Akteneinsicht Erfolg hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob im konkreten Fall auch der - sich auf einen Einzeiler beschränkenden, auf das persönliche Gefühl abstellenden - dienstlichen Äußerung als solcher, sonstigen vom Betroffenen dargelegten Verhaltensweisen des abgelehnten Richters im konkreten Fall oder aus der Zusammenschau aller Umstände die Besorgnis zu entnehmen ist, dass der abgelehnte Richter dem Betroffenen nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit auftritt bzw. auftreten werde. Da das erste Ablehnungsgesuch Erfolg hat, erübrigt sich eine Entscheidung über das neuerliche Ablehnungsgesuch im Schriftsatz der Verteidigung mit Datum vom 04.03.2016.