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  • 16.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191221

    Verwaltungsgerichtshof München: Beschluss vom 14.11.2016 – 21 ZB 15.648

    1.

    Den Verwaltungsbehörden und Gerichten ist es nicht verwehrt, die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergeben.
    2.

    Hat der Waffenbesitzer schwerwiegend gegen das Gebot verstoßen, mit Waffen sachgemäß umzugehen, indem er seine Waffe dazu verwendete, Dritte zu nötigen (§ 240 StGB), rechtfertigt dies die Annahme, dass er Waffen auch in Zukunft missbräuchlich verwenden wird. Das Vertrauen verdient nicht, wer in Konfliktsituationen nicht so besonnen reagiert, wie das von einem Waffenbesitzer erwartet werden muss. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal in erheblicher Weise versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er auch künftig nicht die Gewähr dafür bietet, Waffen ordnungsgemäß zu verwenden. Es besteht keine dahingehende Lebenserfahrung und kein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einer weiteren missbräuchlichen Verwendung von Waffen eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist.


    Tenor:

        I.

        Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
        II.

        Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
        III.

        In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. März 2015 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Zulassungsverfahren jeweils auf 30.000 Euro festgesetzt.

    Gründe
    1

    I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf ihm erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse, den Entzug seines Jagdscheins und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen.
    2

    Die Staatsanwaltschaft Regensburg verfügte unter dem 9. Dezember 2013 mit Zustimmung des Klägers gemäß § 153a StPO, dass vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer dem Kläger unter anderem zur Last gelegten Straftat der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) abgesehen wird. Nach dem Inhalt der Einstellungsverfügung bedrohte der Kläger am 8. August 2013 die Geschädigten K., H. und R. Am 9. Januar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig ein. Zuvor hatte der Kläger die ihm auferlegte Geldauflage in Höhe von 4.000,00 Euro erfüllt.
    3

    Das Landratsamt Regensburg widerrief mit Bescheid vom 22. April 2014 die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten, in die insgesamt 17 Waffen eingetragen sind (Nr. I.), erklärte den Jagdschein des Klägers für ungültig, zog ihn ein (Nr. II.) und traf dazugehörige waffenrechtliche Nebenentscheidungen (Nrn. III. und IV.).
    4

    Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage mit Urteil vom 2. März 2015 abgewiesen.
    5

    Der Kläger hat nach Zustellung des vollständigen Urteils (10.3.2015) am 17. März 2015 die Zulassung der Berufung beantragt.
    6

    II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bestehen nicht oder sind nicht hinreichend dargelegt.
    7

    1. Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
    8

    1.1 Der Bevollmächtigte des Klägers rügt, das Verwaltungsgericht habe keine Tatsachen festgestellt, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Es habe sich vielmehr mehr oder minder allein auf den Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens nach § 153a StPO gestützt. Eine derartige Verfahrenseinstellung habe (jedoch) keine Tatbestandswirkung für das waffenrechtliche Verfahren. Es sei im Gegenteil anerkannt, dass auch bei einem solchen Verfahrensabschluss weiterhin zugunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung gelte.
    9

    1.1.1 Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht tatsächlich davon ausgegangen ist, dass allein die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a StPO und die dabei abgegebene Zustimmungserklärung des Klägers die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Tat erfüllt. Zwar träfe diese Auffassung nicht zu, weil mit einer Einstellung nach § 153a StPO keine Entscheidung darüber getroffen wird, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat oder nicht, und die Unschuldsvermutung verlangt, dass dem Beschuldigten in einem justizförmig geordneten Verfahren Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 - [...] Rn. 19; Diemer in Hannich, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 153a Rn. 11). Allerdings verlangt § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -[...] Rn. 19). So ist es hier, weil sich das angefochtene Urteil aus nachfolgenden im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Erwägungen als richtig darstellt.
    10

    1.1.2 Dem Kläger waren die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend zu widerrufen, weil nach deren Erteilung Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Kläger hat durch sein am 8. August 2013 an den Tag gelegtes Verhalten gezeigt, dass er die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorausgesetzte Zuverlässigkeit nicht besitzt. Es liegen damit Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Zwar hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt, das insoweit auch wegen einer dem Kläger zur Last gelegten Straftat der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) durchgeführt wurde. Den Verwaltungsbehörden und Gerichten ist es jedoch nicht verwehrt, die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus - wie hier - hinreichende Schlussfolgerungen für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergeben (vgl. BVerfG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - [...] Rn. 21; BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - [...] Rn. 24).
    11

    Selbst wenn lediglich die schriftliche "Zeugenaussage" der Lebensgefährtin des Klägers, Frau A., vom 7. Oktober 2013 und die Stellungnahme seines damaligen Bevollmächtigten vom 12. August 2013 an das Landratsamt herangezogen werden und die übrigen, den Kläger belastenden Zeugenaussagen unberücksichtigt bleiben, rechtfertigt das nach den gesamten Umständen die Prognose, dass der Kläger künftig Schusswaffen nicht nur dann benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm das gestattet.
    12

    a) Frau A. hat sich im Kern wie folgt geäußert: Am 8. August 2013 gegen 21:45 Uhr sei sie mit dem Kläger von einem Spaziergang im Revier von einer Nachsuche mit den Hunden nach Hause zurückgekehrt, als es an der Haustüre geklingelt habe. Sie habe die Türe geöffnet und ein Erntehelfer am Gartentor habe sie bestimmend aufgefordert, das Auto wegzufahren, weil er mit dem Mähdrescher vorbei müsse. Sie habe auf eine Rücksprache mit ihrem Lebensgefährten verwiesen und die Haustüre geschlossen. Der Kläger habe im Keller gerade das Magazin der Pistole weggesperrt. Er sei zur Haustüre gegangen, habe das Ansinnen des Erntehelfers abgelehnt und die Haustüre wieder geschlossen. Kaum dass der Kläger wieder im Keller gewesen sei, um den Rest der jagdlichen Utensilien wegzusperren, habe es erneut unentwegt an der Türe geklingelt. Sie hätten das zunächst ignoriert und aus dem Küchenfenster drei Männer gesehen, nachdem der Kläger mit der Waffe in der Hand vom Keller heraufgekommen sei. Ab und an hätten sie wieder aus dem Küchenfenster gesehen, um abzuklären, ob die "Aggressoren" bald "abziehen" würden. Diese hätten sich jedoch nach wie vor sehr nahe am Gartentor befunden und an irgendwelchen Gegenständen zu schaffen gemacht, die aufgrund der Beschaffenheit des Gartentores nicht genau erkennbar gewesen seien. Angsterfüllt habe sie den Kläger gebeten, etwas zu tun, denn sie habe befürchtet, dass die Personen das Gartentor öffnen und zur Haustüre stürmen würden. Mit den mitgebrachten Gegenständen, sie hätten wie Stangen ausgesehen, hätten sie leicht die teilweise verglaste Haustüre öffnen können. Der Kläger sei zur Haustüre gegangen, habe sich die Pistole in den Hosenbund gesteckt und die Türe geöffnet. Zwischen Tür und Angel stehend habe er die Männer aufgefordert, sofort mit den Bedrohungen und Belästigungen aufzuhören und gesagt, er fühle sich bedroht. Dabei habe er seinen Körper so zu den Männern gedreht, dass sie die Pistole im Hosenbund erkennen mussten und sodann die Haustüre geschlossen. Zurück in der Küche hätten sie beobachtet, wie die Männer langsam den Ort des Geschehens verlassen hätten.
    13

    Nach dem Inhalt der anwaltlichen Stellungnahme vom 12. August 2013 hätten die Personen - zumindest teilweise - Stangen in der Hand gehabt, mit denen sie gedroht hätten. Der Kläger und dessen Lebensgefährtin hätten sich bedroht gefühlt und Angst gehabt. Schließlich sei der Kläger mit einer so genannten Fangschusspistole, die kein Magazin sowie keine Munition enthalten habe, aus der Tür getreten. Er habe versucht, sich damit Achtung zu verschaffen. Die Pistole sei im Hosenbund gesteckt, um den Personen deutlich zu machen, dass er sich gegebenenfalls wehren könne.
    14

    b) Das als wahr unterstellt belegt, dass der Kläger von seiner Waffe vorsätzlich einen Gebrauch gemacht hat, der vom Recht nicht gedeckt ist und sich damit als missbräuchlich darstellt. Er hat seine Waffe dazu verwendet, Dritte zu nötigen (§ 240 StGB). Das Vorzeigen der im Hosenbund steckenden Pistole stellte eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, weil die Betroffenen damit rechnen mussten, dass der Kläger tatsächlich von seiner Schusswaffe Gebrauch machen wird, wenn sie nicht weichen würden. Der Kläger wollte dadurch letztlich erreichen, dass die Landarbeiter ihr als bedrohlich empfundenes Verhalten beenden und den Bereich vor dem Anwesen des Klägers verlassen, was sie auch taten.
    15

    Die Nötigung war mangels eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 32 StGB nicht gerechtfertigt. Der "Zeugenaussage" der Lebensgefährtin des Klägers und der anwaltlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sich die drei Landarbeiter während des gesamten Vorgangs vor dem Gartentor aufhielten. Es deutet auch nichts konkret darauf hin, dass diese Personen beabsichtigten, den Vorgarten zu betreten oder gar die Haustüre gewaltsam zu öffnen. Allein der Umstand, dass sie (angeblich) Stangen in der Hand hielten und damit drohten, rechtfertigt hier eine solche Befürchtung nicht, weil sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch sonst ergibt, dass sich die Landarbeiter am Gartentor zu schaffen gemacht hätten.
    16

    Das Verhalten des Klägers war auch rechtswidrig im Sinn des § 240 Abs. 2 StGB. Danach ist die Tat rechtswidrig, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Das ist hier bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Fall. Die Androhung des Schusswaffengebrauch war sozial unerträglich, weil sie nach den gesamten Umständen in keinerlei Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck stand, die betroffenen Personen dazu zu bewegen, ihr als bedrohlich empfundenes Verhalten zu beenden (vgl. dazu Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 240 Rn. 17 ff.).
    17

    c) Der Kläger hat nach allem schwerwiegend gegen das Gebot verstoßen, mit Waffen sachgemäß umzugehen. Das rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen auch in Zukunft missbräuchlich verwenden wird. Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG jeweils vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30.13 - [...] Rn. 19). Dieses Vertrauen verdient nicht, wer in Konfliktsituationen nicht so besonnen reagiert, wie das von einem Waffenbesitzer erwartet werden muss. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal in erheblicher Weise versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er auch künftig nicht die Gewähr dafür bietet, Waffen ordnungsgemäß zu verwenden. Es besteht keine dahingehende Lebenserfahrung und kein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einer weiteren missbräuchlichen Verwendung von Waffen eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 -, [...] Rn. 12). Im Übrigen bedarf es nicht des Nachweises, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (erneut) einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist angesichts des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes, dass - wie hier - eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - [...] Rn. 17).
    18

    d) Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags demgegenüber nunmehr vortragen lässt, er sei "in seinem eigenen Haus" von ihm fremden Menschen "'überfallen'" worden, kann dem nicht gefolgt werden. Dieses Vorbringen widerspricht handgreiflich dem Inhalt der Strafakte und hier insbesondere der Einlassung des damaligen Bevollmächtigten des Klägers und der "Zeugenaussage" der Lebensgefährtin des Klägers, ohne dass sich dieser Widerspruch nach dem übrigen Inhalt des Zulassungsantrags auflösen lässt. Das gilt auch für das in einen Zusammenhang mit dem vorbehandelten Geschehen gesetzte Zulassungsvorbringen, der Kläger habe mit seiner Lebensgefährtin mehrere Notrufe abgesetzt. Denn nach deren "Zeugenaussage" hat sie auf Geheiß des Klägers die Notrufnummer deshalb gewählt, weil sich beide durch einen am selben Abend durchgeführten, von ihnen zunächst als solchen nicht erkannten Polizeieinsatz bedroht gefühlt haben. Der Einsatz war durchgeführt worden, nachdem die Landarbeiter den Kläger angezeigt hatten, weil er nach deren im Wesentlichen übereinstimmender Aussage eine Pistole auf sie gerichtet hat.
    19

    2. Zu dem vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geht die Darlegung nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.
    20

    3. Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
    21

    Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob für die Feststellung der Tatsachen, welche die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG zu treffende Prognoseentscheidung tragen müssen, die Feststellung genügt, welche zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens nach § 153a StPO getroffen wurde. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens in dem vorstehend (Nr. 1.1.1) dargelegten Sinn beantwortet werden.
    22

    4. Die gerügte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Sie käme in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich zum Tragen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts aus auf der Hand liegenden und im Wesentlichen bereits im angefochtenen Bescheid genannten Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 44).
    23

    5. Schließlich führt auch die Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) des Klägers nicht weiter.
    24

    Eine solche kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 15.9.2016 - 4 B 40/16 - [...] Rn. 12).
    25

    Die allgemein gehaltene Rüge, das Verwaltungsgericht habe aus den - im Zusammenhang mit den übrigen Zulassungstatbeständen - genannten Gründen den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, genügt dem ersichtlich nicht. Unabhängig davon war das Verwaltungsgericht aufgrund seines insoweit maßgebenden materiellrechtlichen Standpunkts nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48 m. w. N.).
    26

    6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
    27

    7. Bei der Festsetzung des Streitwerts (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG) ist unter Berücksichtigung der Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14 - Streitwertkatalog 2013) für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,00 Euro anzusetzen. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe ist ein Betrag von 750,00 Euro hinzuzurechnen. Der so errechnete Betrag von 17.000,00 Euro (5.000,00 Euro + [16 x 750,00 Euro]) erhöht sich mit Blick auf den angefochtenen Widerruf des kleinen Waffenscheins um 5.000,00 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) und den Entzug des Jagdscheins um 8.000,00 Euro (Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs 2013), so dass sich insgesamt ein Streitwert von 30.000,00 Euro ergibt.
    28

    Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
    29

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

    Vorschriften§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO § 153a StPO § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG § 32 StGB § 241 Abs. 1 StGB