16.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191222
Finanzgericht Köln: Urteil vom 04.10.2016 – 2 K 1461/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2
Die Beteiligten streiten über die Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater.
3
Über das Vermögen des am ... geborenen Klägers wurde durch das Amtsgericht M am ....2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folge wurde die Bestellung des Klägers als Steuerberater am ....2009 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Ein hiergegen gerichtetes Klage- und anschließendes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren blieben erfolglos.
4
Am ....2015 beantragte der Kläger die Wiederbestellung als Steuerberater. Zur Begründung verwies der Kläger auf den Beschluss des Amtsgerichts M vom ....2015, wonach das Insolvenzverfahren über das Vermögen aufgehoben wurde. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellte der Kläger nicht.
5
Die OFD Rheinland teilte auf Anfrage der Beklagten am ....2016 mit, dass der Kläger Gesamtrückstände i.H.v. 205.595,71 € habe, die sich i.H.v. 110.851 € aus festgestellten Insolvenzforderungen und weiteren später entstandenen Forderungen (63.654,14 € für Einkommensteuer 2009 - 2011 nach Aufteilung der Steuerschuld; 11.990,77 € Einkommensteuer der Jahre 2012 ff. aus der freigegebenen Tätigkeit und 9.108,13 € für Betriebssteuern aus der freigegebenen Tätigkeit) zusammensetzten.
6
Darüber hinaus teilte der Kläger im Wiederbestellungsverfahren mit, dass die S-Bank gegen ihn Forderungen i.H.v. 150.000 € habe, die dinglich an dem Wohnhaus des Klägers gesichert seien. Die fälligen Raten würde seine – derzeit im Studium der Rechtswissenschaften befindliche – Tochter bezahlen. Weiterhin bestünden Schulden i.H.v. 30.000 € gegenüber der F-Bank, die aufgrund einer Rente i.H.v. 600 € pro Monat nicht bedient werden könnten.
7
Der Kläger teilte weiterhin mit, dass „unabhängig von Steuerschulden oder anderen Schulden“ festzuhalten sei, „dass diese aufgrund der vorliegenden finanziellen Situation weder jetzt noch in Zukunft bedient werden“ könnten. Sollte die Finanzverwaltung einen Insolvenzantrag stellen, würde dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit mangels Masse eingestellt.
8
Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin den Wiederbestellungsantrag mit Bescheid vom 29.4.2016 ab. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Daher könne eine Wiederbestellung als Steuerberater gemäß §§ 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 40 Abs. 2 Nr. 1 StBerG nicht erfolgen.
9
Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers vom 1.6.2016.
10
Er könne nicht nachvollziehen, wie sich die Steuerschulden zusammensetzen sollten, welche die OFD mitgeteilt habe.
11
Die Bankschulden seien dinglich gesichert, Zahlungen würden durch seine Tochter aus deren Einkommen bestritten.
12
Schulden sagten nichts über geordnete Wirtschaftsverhältnisse aus. Wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei, könne ein solches auch nicht verfallen. Darüber hinaus sei es eine bösartige Unterstellung, dass ein Vermögensverfall und nicht geordnete Vermögensverhältnisse zu einer Gefährdung von Mandanteninteressen führten.
13
Der Kläger beantragt,
14
den Ablehnungsbescheid vom 29.4.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum Steuerberater zu bestellen.
15
Der Beklagte beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Zum Zeitpunkt des Widerrufs hätten sich die Verbindlichkeiten des Klägers auf 450.000 € belaufen. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet seien. Allein die Aufhebung des Insolvenzverfahrens reiche nicht aus, um von einer Ordnung der Vermögensverhältnisse auszugehen. Hierzu bedürfe es noch der Ankündigung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH v. 7.12.2004, AnwZ (B) 40/04, MDR 2005, 659). Eine solche sei mangels Antrags nicht erfolgt. Darüber hinaus bediene der Kläger seine Schulden nicht. Dies belege, dass der Vermögensverfall weiterbestehe. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Wiederbestellung als Steuerberater nicht vor.
18
Entscheidungsgründe
19
Die Klage ist unbegründet.
20
1. Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens des ordnungsgemäß geladenen Klägers zur mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden.
21
Der Termin war nicht zu verlegen, da der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass er verhandlungsunfähig war. Zwar hat er telefonisch der Geschäftsstelle mitgeteilt, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen und dies durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu untermauern versucht. Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt sich allerdings nicht, welche Krankheit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorlag, so dass das Gericht nicht in die Lage versetzt wurde, zu prüfen, ob tatsächlich eine Verhandlungsunfähigkeit vorlag. Entsprechende Gründe müssen allerdings nach der ständigen Rechtsprechung durch den Kläger vorgetragen und durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht werden (BFH‑Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047; ferner BFH‑Beschlüsse vom 25. Januar 2007 VII B 118/06, BFH/NV 2007, 1145, vom 21. April 2008 XI B 206/07, XI B 207/07, BFH/NV 2008, 1191; vom 10. Mai 2010 IX B 201/09). An aussagekräftigen Unterlagen fehlte es vorliegend.
22
2. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
23
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger als Steuerberater zu bestellen.
24
Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG kann ein ehemaliger Steuerberater wiederbestellt werden, wenn die Bestellung nach § 46 StBerG widerrufen worden ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.
25
Mit Bescheid vom 30.3.2009 ist die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls widerrufen worden.
26
Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 ist eine Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.
27
Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist.
28
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls entfallen, wenn die Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO angekündigt worden ist (vgl. Willerscheid in Kuhls, § 46 StBerG, Rn. 25 m. w. N.).
29
Der Vermögensverfall führt zu einer – gesetzlich vermuteten – Gefährdung von Mandanteninteressen, so dass es für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater (und damit auch für die Wiederbestellung) grundsätzlich nicht auf die konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen ankommt. Eine solche ist nicht positiv festzustellen. Vielmehr trifft den Steuerberater die Darlegungslast dahingehend, dass eine Gefährdung von Mandanteninteressen gerade nicht vorliegt. Erforderlich ist ein substantiierter glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die gesetzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, der Steuerberater werde seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen (BFH vom 21.9.2011, VII B 121/11, BFH/NV 2012, 74)
30
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 18. November 2008 – VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614; BFH, Beschluss vom 05. Juni 2015 – VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; BFH, Beschluss vom 04. März 2004 – VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). Die wirtschaftliche Unabhängigkeit eines Steuerberaters ist in diesem Zusammenhang eine wichtige Berufspflicht. Insbesondere muss eine wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber der Finanzverwaltung gegeben sein, um den Steuerberater in die Situation zu versetzen, unabhängig gegenüber der Finanzverwaltung aufzutreten. Von einer solchen Unabhängigkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Steuerberater erhebliche Steuerschulden hat (vgl. BFH vom 8.2.2000, VII B 245/99, DStRE 2000, 670; FG München vom 9.10.2013, 4 K 3537/11, EFG 2014, 157; Koslowski, § 46 StBerG, Rn. 9 m. w. N.).
31
Bereits nach den eigenen Ausführungen des Klägers ist er aufgrund seiner Einkünfte nicht in der Lage, die bestehenden erheblichen Rückstände gegenüber dem Finanzamt (deren Zusammensetzung sich aus der Mitteilung der OFD NRW vom ....2016, enthalten in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, ergibt) sowie die darüber hinaus bestehenden Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger trotz Beendigung des Insolvenzverfahrens (ohne angeschlossenen Restschuldbefreiung) sich weiterhin in Vermögensverfall befindet.
32
Bezüglich der Frage, ob der Vermögensverfall die Interessen der potentiellen Mandanten nicht gefährdet, liegt die Darlegungslast beim Kläger. Diesbezüglich hat der Kläger lediglich vorgetragen, die Annahme einer Gefährdung von Mandanteninteressen stelle eine bösartige Unterstellung dar. Dies stellt aber keine nach den skizzierten Grundsätzen substantiierte und glaubhafte Darlegung von Gründen dar, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Vermutung rechtfertigen würde.
33
Vor diesem Hintergrund ist von einem weiterhin bestehenden Vermögensverfall auszugehen. Gründe dafür, dass ausnahmsweise nicht von einer gesetzlich vermuteten Gefährdung von Mandanteninteressen auszugehen sein könnte, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, so dass die Beklagte zu Recht die Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater abgelehnt hat.
34
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2
Die Beteiligten streiten über die Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater.
3
Über das Vermögen des am ... geborenen Klägers wurde durch das Amtsgericht M am ....2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folge wurde die Bestellung des Klägers als Steuerberater am ....2009 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Ein hiergegen gerichtetes Klage- und anschließendes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren blieben erfolglos.
4
Am ....2015 beantragte der Kläger die Wiederbestellung als Steuerberater. Zur Begründung verwies der Kläger auf den Beschluss des Amtsgerichts M vom ....2015, wonach das Insolvenzverfahren über das Vermögen aufgehoben wurde. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellte der Kläger nicht.
5
Die OFD Rheinland teilte auf Anfrage der Beklagten am ....2016 mit, dass der Kläger Gesamtrückstände i.H.v. 205.595,71 € habe, die sich i.H.v. 110.851 € aus festgestellten Insolvenzforderungen und weiteren später entstandenen Forderungen (63.654,14 € für Einkommensteuer 2009 - 2011 nach Aufteilung der Steuerschuld; 11.990,77 € Einkommensteuer der Jahre 2012 ff. aus der freigegebenen Tätigkeit und 9.108,13 € für Betriebssteuern aus der freigegebenen Tätigkeit) zusammensetzten.
6
Darüber hinaus teilte der Kläger im Wiederbestellungsverfahren mit, dass die S-Bank gegen ihn Forderungen i.H.v. 150.000 € habe, die dinglich an dem Wohnhaus des Klägers gesichert seien. Die fälligen Raten würde seine – derzeit im Studium der Rechtswissenschaften befindliche – Tochter bezahlen. Weiterhin bestünden Schulden i.H.v. 30.000 € gegenüber der F-Bank, die aufgrund einer Rente i.H.v. 600 € pro Monat nicht bedient werden könnten.
7
Der Kläger teilte weiterhin mit, dass „unabhängig von Steuerschulden oder anderen Schulden“ festzuhalten sei, „dass diese aufgrund der vorliegenden finanziellen Situation weder jetzt noch in Zukunft bedient werden“ könnten. Sollte die Finanzverwaltung einen Insolvenzantrag stellen, würde dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit mangels Masse eingestellt.
8
Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin den Wiederbestellungsantrag mit Bescheid vom 29.4.2016 ab. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Daher könne eine Wiederbestellung als Steuerberater gemäß §§ 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 40 Abs. 2 Nr. 1 StBerG nicht erfolgen.
9
Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers vom 1.6.2016.
10
Er könne nicht nachvollziehen, wie sich die Steuerschulden zusammensetzen sollten, welche die OFD mitgeteilt habe.
11
Die Bankschulden seien dinglich gesichert, Zahlungen würden durch seine Tochter aus deren Einkommen bestritten.
12
Schulden sagten nichts über geordnete Wirtschaftsverhältnisse aus. Wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei, könne ein solches auch nicht verfallen. Darüber hinaus sei es eine bösartige Unterstellung, dass ein Vermögensverfall und nicht geordnete Vermögensverhältnisse zu einer Gefährdung von Mandanteninteressen führten.
13
Der Kläger beantragt,
14
den Ablehnungsbescheid vom 29.4.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum Steuerberater zu bestellen.
15
Der Beklagte beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Zum Zeitpunkt des Widerrufs hätten sich die Verbindlichkeiten des Klägers auf 450.000 € belaufen. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet seien. Allein die Aufhebung des Insolvenzverfahrens reiche nicht aus, um von einer Ordnung der Vermögensverhältnisse auszugehen. Hierzu bedürfe es noch der Ankündigung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH v. 7.12.2004, AnwZ (B) 40/04, MDR 2005, 659). Eine solche sei mangels Antrags nicht erfolgt. Darüber hinaus bediene der Kläger seine Schulden nicht. Dies belege, dass der Vermögensverfall weiterbestehe. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Wiederbestellung als Steuerberater nicht vor.
18
Entscheidungsgründe
19
Die Klage ist unbegründet.
20
1. Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens des ordnungsgemäß geladenen Klägers zur mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden.
21
Der Termin war nicht zu verlegen, da der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass er verhandlungsunfähig war. Zwar hat er telefonisch der Geschäftsstelle mitgeteilt, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen und dies durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu untermauern versucht. Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt sich allerdings nicht, welche Krankheit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorlag, so dass das Gericht nicht in die Lage versetzt wurde, zu prüfen, ob tatsächlich eine Verhandlungsunfähigkeit vorlag. Entsprechende Gründe müssen allerdings nach der ständigen Rechtsprechung durch den Kläger vorgetragen und durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht werden (BFH‑Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047; ferner BFH‑Beschlüsse vom 25. Januar 2007 VII B 118/06, BFH/NV 2007, 1145, vom 21. April 2008 XI B 206/07, XI B 207/07, BFH/NV 2008, 1191; vom 10. Mai 2010 IX B 201/09). An aussagekräftigen Unterlagen fehlte es vorliegend.
22
2. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
23
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger als Steuerberater zu bestellen.
24
Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG kann ein ehemaliger Steuerberater wiederbestellt werden, wenn die Bestellung nach § 46 StBerG widerrufen worden ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.
25
Mit Bescheid vom 30.3.2009 ist die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls widerrufen worden.
26
Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 ist eine Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.
27
Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist.
28
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls entfallen, wenn die Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO angekündigt worden ist (vgl. Willerscheid in Kuhls, § 46 StBerG, Rn. 25 m. w. N.).
29
Der Vermögensverfall führt zu einer – gesetzlich vermuteten – Gefährdung von Mandanteninteressen, so dass es für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater (und damit auch für die Wiederbestellung) grundsätzlich nicht auf die konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen ankommt. Eine solche ist nicht positiv festzustellen. Vielmehr trifft den Steuerberater die Darlegungslast dahingehend, dass eine Gefährdung von Mandanteninteressen gerade nicht vorliegt. Erforderlich ist ein substantiierter glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die gesetzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, der Steuerberater werde seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen (BFH vom 21.9.2011, VII B 121/11, BFH/NV 2012, 74)
30
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 18. November 2008 – VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614; BFH, Beschluss vom 05. Juni 2015 – VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; BFH, Beschluss vom 04. März 2004 – VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). Die wirtschaftliche Unabhängigkeit eines Steuerberaters ist in diesem Zusammenhang eine wichtige Berufspflicht. Insbesondere muss eine wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber der Finanzverwaltung gegeben sein, um den Steuerberater in die Situation zu versetzen, unabhängig gegenüber der Finanzverwaltung aufzutreten. Von einer solchen Unabhängigkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Steuerberater erhebliche Steuerschulden hat (vgl. BFH vom 8.2.2000, VII B 245/99, DStRE 2000, 670; FG München vom 9.10.2013, 4 K 3537/11, EFG 2014, 157; Koslowski, § 46 StBerG, Rn. 9 m. w. N.).
31
Bereits nach den eigenen Ausführungen des Klägers ist er aufgrund seiner Einkünfte nicht in der Lage, die bestehenden erheblichen Rückstände gegenüber dem Finanzamt (deren Zusammensetzung sich aus der Mitteilung der OFD NRW vom ....2016, enthalten in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, ergibt) sowie die darüber hinaus bestehenden Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger trotz Beendigung des Insolvenzverfahrens (ohne angeschlossenen Restschuldbefreiung) sich weiterhin in Vermögensverfall befindet.
32
Bezüglich der Frage, ob der Vermögensverfall die Interessen der potentiellen Mandanten nicht gefährdet, liegt die Darlegungslast beim Kläger. Diesbezüglich hat der Kläger lediglich vorgetragen, die Annahme einer Gefährdung von Mandanteninteressen stelle eine bösartige Unterstellung dar. Dies stellt aber keine nach den skizzierten Grundsätzen substantiierte und glaubhafte Darlegung von Gründen dar, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Vermutung rechtfertigen würde.
33
Vor diesem Hintergrund ist von einem weiterhin bestehenden Vermögensverfall auszugehen. Gründe dafür, dass ausnahmsweise nicht von einer gesetzlich vermuteten Gefährdung von Mandanteninteressen auszugehen sein könnte, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, so dass die Beklagte zu Recht die Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater abgelehnt hat.
34
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.