08.08.2017 · IWW-Abrufnummer 195712
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 20.12.2016 – 7 U 49/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
7 U 49/16
4 O 117/12 LG Lübeck
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 20.12.2016 einstimmig beschlossen:
I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 17.677 € festzusetzen.
Gründe
Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die auf Zahlung restlichen Werklohns gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Ein Anspruch aus § 631 Abs 1 BGB oder §§ 677, 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) oder aus Bereicherungsrecht besteht für die Klägerin nicht. Denn einem möglichen Restvergütungsanspruch der Klägerin steht jedenfalls ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige einer wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlag entgegen (§§ 650 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). Denn der Zeuge Deniz übergab dem Beklagten zu 1) eine Aufstellung für die Arbeiten in Höhe von 6.611,50 Euro, die die Klägerin selbst zunächst als „Kostenvoranschlag“ bewertet hat (vgl. Bl. 56 d. A.). Soweit die Klägerin nach Anwaltswechsel diese Einschätzung fallen gelassen hat (vgl. Bl. 112 d. A.) wird die Einordnung als Kostenvoranschlag aber gleichwohl durch die Vernehmung des Zeugen Deniz bestätigt. Dieser hat sich zwar gegen die Wertung als Kostenvoranschlag gewendet, zugleich aber ausgeführt (vgl. Bl. 289 d. A.) das Schreiben habe die Funktion dem Beklagten zu 1) aufzuzeigen, was die Pflasterarbeiten kosten würden. Dies genügt für die Annahme eines Kostenanschlags im Sinne des § 650 Abs. 1 BGB. Die Steigerung der Kosten auf 22.417,75 Euro ist wesentlich. Dass der Beklagte zu 1) rechtzeitig und deutlich auf die Kostensteigerung hingewiesen wurde, ist nicht substantiiert vorgetragen. Der Zeuge Deniz hat - im Gegenteil - mehrfach ausgeführt, dass über Preise nicht im Einzelnen gesprochen worden sei. Er sei „davon ausgegangen“, am Ende werde ein Schlussaufmaß erstellt (vgl. Bl. 292 d. A.). Damit hat er seine Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige der wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlags verletzt.
Zudem könnten hier hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Geltendmachung von Ansprüchen durch die Klägerin vorliegend ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG entgegenstehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW 2014, 425 ff.) schließt ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot wegen § 134 BGB nicht nur vertragliche Ansprüche aus, sondern auch Ansprüche aus Wertersatz oder Geschäftsführung ohne Auftrag.
Für die Annahme eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG könnten hier folgende Umstände sprechen:
Eine solche Häufung von Umständen kann dazu Anlass geben, einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann anzunehmen, wenn keine Partei sich auf eine solche Abrede beruft.
Selbst wenn der Vertrag zwischen den Parteien als wirksam angesehen werden würde, wäre der Anspruch, worauf der Senat vorsorglich hinweist, nicht fällig, die Klage mithin als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen. Denn die streitgegenständliche Abrechnung der Klägerin (Anlage K2, Bl. 9 ff. d. A.) steht nicht in Einklang mit den Abreden der Parteien. Denn die Parteien haben, wie aus der Anlage B2 (Bl. 32 d. A.) ersichtlich ist, eine Abrede zu Festpreisen getroffen. Der Zeuge Deniz hat bestätigt, dass er die Anlage im Zuge der Bauarbeiten für den Beklagten zu 1) erstellt hat, um diesem eine Übersicht über die Kosten zu geben (vgl. Bl. 289, 290 d. A.). Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Anlage bereits, wie die Beklagten vortragen, um die „Schlussrechnung“ handeln sollte. Dann wären jedenfalls, wenn der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig wäre, die dort aufgeführten Konditionen verbindlich.
Ein Vergütungsanspruch der Klägerin (über unstreitig gezahlte 9.000 Euro hinaus) wäre dann jedenfalls nicht fällig, denn der Klägerin ist es nicht möglich, sich bei der Abrechnung von der vertraglichen Grundlage zu entfernen und auf einer anderen Grundlage bzw. nach üblicher Vergütung abzurechnen. Die Parteien haben neben der Abrechnung von eingebrachten und abgefahrenen Massen im Wesentlichen nach Mitarbeiterstunden (205,50 Stunden a 15,00 € für den Zeitraum vom 13.-18. August) abrechnen wollen, wie aus der Anlage B2 geschlossen werden kann. Diese Abrechnungsmethode hätte die Klägerin bei ihrer Schlussrechnung vom 23. April 2012 auch durchhalten müssen. Sie kann nicht einseitig auf einen reinen Einheitspreisvertrag umstellen.
4 O 117/12 LG Lübeck
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 20.12.2016 einstimmig beschlossen:
I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 17.677 € festzusetzen.
Gründe
Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die auf Zahlung restlichen Werklohns gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Ein Anspruch aus § 631 Abs 1 BGB oder §§ 677, 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) oder aus Bereicherungsrecht besteht für die Klägerin nicht. Denn einem möglichen Restvergütungsanspruch der Klägerin steht jedenfalls ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige einer wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlag entgegen (§§ 650 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). Denn der Zeuge Deniz übergab dem Beklagten zu 1) eine Aufstellung für die Arbeiten in Höhe von 6.611,50 Euro, die die Klägerin selbst zunächst als „Kostenvoranschlag“ bewertet hat (vgl. Bl. 56 d. A.). Soweit die Klägerin nach Anwaltswechsel diese Einschätzung fallen gelassen hat (vgl. Bl. 112 d. A.) wird die Einordnung als Kostenvoranschlag aber gleichwohl durch die Vernehmung des Zeugen Deniz bestätigt. Dieser hat sich zwar gegen die Wertung als Kostenvoranschlag gewendet, zugleich aber ausgeführt (vgl. Bl. 289 d. A.) das Schreiben habe die Funktion dem Beklagten zu 1) aufzuzeigen, was die Pflasterarbeiten kosten würden. Dies genügt für die Annahme eines Kostenanschlags im Sinne des § 650 Abs. 1 BGB. Die Steigerung der Kosten auf 22.417,75 Euro ist wesentlich. Dass der Beklagte zu 1) rechtzeitig und deutlich auf die Kostensteigerung hingewiesen wurde, ist nicht substantiiert vorgetragen. Der Zeuge Deniz hat - im Gegenteil - mehrfach ausgeführt, dass über Preise nicht im Einzelnen gesprochen worden sei. Er sei „davon ausgegangen“, am Ende werde ein Schlussaufmaß erstellt (vgl. Bl. 292 d. A.). Damit hat er seine Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige der wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlags verletzt.
Zudem könnten hier hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Geltendmachung von Ansprüchen durch die Klägerin vorliegend ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG entgegenstehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW 2014, 425 ff.) schließt ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot wegen § 134 BGB nicht nur vertragliche Ansprüche aus, sondern auch Ansprüche aus Wertersatz oder Geschäftsführung ohne Auftrag.
Für die Annahme eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG könnten hier folgende Umstände sprechen:
- Die Geschäftsbeziehung hat im privaten oder nachbarschaftlichen Bereich ihren Ursprung.
- Arbeiten erheblichen Umfangs (mehrere Tage unter Einsatz mehrerer Arbeitnehmer) werden ohne schriftliche vertragliche Grundlage verrichtet.
- Zahlungen des Auftraggebers erfolgen in bar und ohne Quittung.
- Der beabsichtigten Berechnung des Geschäfts liegt ein Stundensatz zu Grunde (hier 15 Euro, vgl. Anlagen B1 und B2), der deutlich unter Stundensätzen liegt, die bei ordnungsgemäß mit Steuern und Abgaben belegten Geschäften üblich ist.
Eine solche Häufung von Umständen kann dazu Anlass geben, einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann anzunehmen, wenn keine Partei sich auf eine solche Abrede beruft.
Selbst wenn der Vertrag zwischen den Parteien als wirksam angesehen werden würde, wäre der Anspruch, worauf der Senat vorsorglich hinweist, nicht fällig, die Klage mithin als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen. Denn die streitgegenständliche Abrechnung der Klägerin (Anlage K2, Bl. 9 ff. d. A.) steht nicht in Einklang mit den Abreden der Parteien. Denn die Parteien haben, wie aus der Anlage B2 (Bl. 32 d. A.) ersichtlich ist, eine Abrede zu Festpreisen getroffen. Der Zeuge Deniz hat bestätigt, dass er die Anlage im Zuge der Bauarbeiten für den Beklagten zu 1) erstellt hat, um diesem eine Übersicht über die Kosten zu geben (vgl. Bl. 289, 290 d. A.). Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Anlage bereits, wie die Beklagten vortragen, um die „Schlussrechnung“ handeln sollte. Dann wären jedenfalls, wenn der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig wäre, die dort aufgeführten Konditionen verbindlich.
Ein Vergütungsanspruch der Klägerin (über unstreitig gezahlte 9.000 Euro hinaus) wäre dann jedenfalls nicht fällig, denn der Klägerin ist es nicht möglich, sich bei der Abrechnung von der vertraglichen Grundlage zu entfernen und auf einer anderen Grundlage bzw. nach üblicher Vergütung abzurechnen. Die Parteien haben neben der Abrechnung von eingebrachten und abgefahrenen Massen im Wesentlichen nach Mitarbeiterstunden (205,50 Stunden a 15,00 € für den Zeitraum vom 13.-18. August) abrechnen wollen, wie aus der Anlage B2 geschlossen werden kann. Diese Abrechnungsmethode hätte die Klägerin bei ihrer Schlussrechnung vom 23. April 2012 auch durchhalten müssen. Sie kann nicht einseitig auf einen reinen Einheitspreisvertrag umstellen.