16.08.2017 · IWW-Abrufnummer 195908
Verwaltungsgericht Köln: Urteil vom 28.06.2017 – 24 K 7563/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Verwaltungsgericht Köln
24 K 7563/16
Tenor:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hautsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
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Die Klägerin, die im Internet unter „www. .de“ eine Onlineplattform betreibt, auf der unter anderem für das Stadtgebiet der Beklagten entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden, wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen der Beklagten.
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Die Beklagte erhebt auf der Grundlage der „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014“, die am 13. November 2014 vom Rat beschlossen wurde und am 19. November 2014 in Kraft trat, eine Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer.
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Die Satzung enthält in der hier anwendbaren Fassung der „1. Satzung zur Änderung Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2015“ - in Kraft getreten am 1. Januar 2016 (KfA-Satzung) - folgende, für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen:
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§ 1 Abgabengläubiger
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Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer.
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§ 2 Gegenstand der Kulturförderabgabe
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(1) Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
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(2) (...)
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(3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung).
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§ 3 Bemessungsgrundlage
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Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (z. B. Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen.
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§ 4 Abgabensatz
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(1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
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(...)
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§ 5 Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtiger
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(1) Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast.
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(2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten.
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§ 6 Entstehung des Abgabenanspruchs
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Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
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§ 7 Pflichten des Abgabenentrichtungspflichtigen
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(1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 dieser Satzung) einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenentrichtungspflichtigen oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein.
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(2) Der Abgabeentrichtungspflichtige hat die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes an das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks, Anlage 2 oder 3 dieser Satzung, erklärt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3).
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(...)
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(...)
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§ 9 Festsetzung und Fälligkeit
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Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Kulturförderabgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten.
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(...)
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§ 12 Mitwirkungspflichten
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(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.
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(2) Hat der Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren.
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(...)
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§ 13 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten
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Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG NRW als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
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§ 14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung
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Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
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(...)
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Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass die Klägerin über ihre Onlineplattform private Übernachtungsmöglichkeiten vermittelt, gab sie der Klägerin mit Bescheid vom 7. April 2016 unter Hinweis auf das Inkrafttreten der KfA-Satzung und die Regelung des § 12 Abs. 1 KfA-Satzung auf, schriftlich nachstehende Daten aller Beherbergungsbetriebe (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff) im Stadtgebiet der Beklagten, die von der Klägerin vermittelt würden, mitzuteilen:
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Name und Anschrift des Betreibers/der Betreiberin,
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Anschrift des Beherbergungsbetriebes,
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den jeweiligen Zeitpunkt, seit dem die Beherbergungen angeboten werden.
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Neu hinzukommende Beherbergungsbetriebe seien dem Kassen- und Steueramt der Beklagten regelmäßig nach zu melden.
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Zur Begründung führte sie aus, die Auskunftspflicht bestehe gemäß § 93 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) und werde für die Besteuerung anderer Personen als der Klägerin angefordert. Die Auskunft werde verlangt, weil der Beklagten die von der Klägerin vermittelten Beherbergungsbetriebe unbekannt seien. Bei den von Zimmervermittlungsagenturen vermittelten Beherbergungsbetrieben handele es sich nicht ausschließlich um große Hotels, sondern teilweise auch um nicht nach außen in Erscheinung tretende, gegebenenfalls nicht werbende Privatunterkünfte. Die anderen, der Beklagten bekannte Vermittlungsagenturen seien ebenfalls um Auskunft ersucht worden.
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Die Klägerin legte mit Schreiben vom 4. Februar 2016 Widerspruch ein. Das Auskunftsverlangen könne nicht auf § 93 Abs. 1 AO gestützt werden, da alle für die Besteuerung notwendigen Daten generell bei dem Steuerschuldner zu erheben seien. Zudem sei das Auskunftsverlangen im Hinblick auf die Aufforderung, Auskunft über alle Beherbergungsbetriebe zu erteilen, unbestimmt, denn die Klägerin vermittele auch längerfristige Vermietungen, so dass unklar sei, ob und wann ein über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehender Aufwand des Beherbergungsgastes vorliege.
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Darüber hinaus seien die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 2, 12 KfA-Satzung i.V.m. § 92 Satz 2 Nr. 1, § 93 Abs. 1, Satz 1 AO nicht erfüllt. Ein hinreichender Anlass aufgrund konkreter Anhaltspunkte, die eine objektive Steuerverkürzung möglich erscheinen ließen, werde nicht dargelegt, wodurch alle Beherbergungsbetreiber unter Generalverdacht der Steuerhinterziehung gestellt würden. Zudem sei die Beklagte in der Lage, die notwendigen Informationen selbst zu ermitteln.
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Schließlich sei das Verlangen unverhältnismäßig. Die Beklagte habe als milderes Mittel zunächst eigene Ermittlungstätigkeiten aufnehmen müssen. Im Übrigen seien in die Interessenabwägung nicht nur die wirtschaftlichen Interessen der Klägern einzubeziehen, sondern auch datenschutzrechtliche Belange unbeteiligter Dritter. Es würden im großen Umfang Daten auch von solchen Betrieben erfasst, die gegebenenfalls überhaupt nicht unter den Anwendungsbereich der KfA-Satzung fielen oder die Steuer ordnungsgemäß entrichteten. Die von der Beklagten angeforderten Daten unterlägen als personenbezogene Daten dem besonderen Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Weitergabe komme danach nur aufgrund einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Betracht, welche nicht vorliege. Im Hinblick darauf sei der Klägerin nicht zuzumuten, die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. Juli 2016, der Klägerin zugestellt am 30. Juli 2016, als unbegründet zurück und führte aus, Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen sei § 12 Abs. 1 KfA-Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2015, an deren Rechtmäßigkeit keine Zweifel bestünden.
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Das Auskunftsersuchen sei hinreichend bestimmt. Aus § 2 KfA-Satzung ergebe sich eine genaue Definition der mitzuteilenden Beherbergungsbetriebe, insbesondere durch den Klammerzusatz (Hotel, Gasthof etc.). Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin auch längerfristige Vermietungen anbiete, denn die Prüfung, ob die Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 3 und Abs. 4 KfA-Satzung vorlägen, obliege der Beklagten.
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Das Auskunftsersuchen, das nach der Rechtsprechung auch dazu dienen könne, Name und Identität eines Beteiligten festzustellen, stehe zudem im Einklang mit § 93
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Abs.1 AO. Es sei sowohl ein Anlass für die Ermittlungen gegeben als auch das Subsidiaritätsprinzip des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO gewahrt. Da es sich bei den Entrichtungspflichtigen teilweise um nicht werbende, private Gastgeber handele, welche der Beklagten nicht bekannt seien, bestehe objektiv die Möglichkeit einer Steuerverkürzung.
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Das Auskunftsersuchen sei verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Auskunftserteilung überwiege das Individualinteresse der Klägerin, keine Auskunft erteilen zu müssen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 85 AO sei die Beklagte verpflichtet, die Kulturförderabgabe nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, insbesondere sicherzustellen, dass Abgaben nicht verkürzt würden. Sollten von dem Auskunftsersuchen auch Beherbergungsbetriebe betroffen sein, welche die Kulturförderabgabe ordnungsgemäß entrichteten und der Beklagten deshalb bereits bekannt seien, würden diese nicht erneut angeschrieben. Schließlich verstoße das Auskunftsverlangen nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.
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Die Klägerin hat am 29. August 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Das Auskunftsersuchen sei rechtswidrig, da kein hinreichender Anlass hierfür vorliege. Die Beklagte ermittele ins Blaue hinein, denn offenkundig sei der Beklagten weder ein einziger Fall einer Steuerverkürzung bekannt noch seien diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte gegeben. Das Auskunftsersuchen verstoße zudem gegen den Subsidiaritätsgrundsatz. Die Beklagte könne die Beherbergungsbetriebe durch eigene Recherchen auf der Onlineplattform der Klägerin selbst ermitteln, denn auf den Ergebnisseiten seien die Namen der Vermieter hinterlegt.
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Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass zwischen der Klägerin und vielen Vermietern keine direkte Geschäfts-und Vertragsbeziehung bestehe. Die Vermieter nutzten in großer Anzahl das Angebot von IT-Dienstleistern, welche die Ferienobjekte auf möglichst viele Plattformen exportierten, um für den Vermieter eine möglichst hohe Reichweite zu generieren. Die Klägerin habe in diesen Fällen dann zwar ein Vertrag über die Einbindung dieser zentral vermarkteten Unterkünfte mit dem entsprechenden IT-Dienstleister, nicht aber mit den einzelnen Anbietern, so dass der Klägerin kein Recht an den Daten der Vermieter zustehe.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreterinnen der Beklagten den streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Verpflichtung, dem Kassen- und Steueramt der Beklagten regelmäßig neu hinzukommende Beherbergungsbetriebe zu melden und den jeweiligen Zeitpunkt mitzuteilen, seit dem die Beherbergungen angeboten werden, aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Darüber hinaus haben die Vertreterinnen der Beklagten klarstellend zu Protokoll erklärt, dass sich das Auskunftsersuchen auf die Beherbergungsbetriebe beziehe, die bei der Klägerin zum Zweck des Anbietens von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten in Köln zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung registriert gewesen seien.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2016 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 27. Juli 2016 und der Erklärungen vom 28. Juni 2017 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, das Auskunftsersuchen diene dem legitimen Zweck, die im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Beherbergungsbetriebe festzustellen, die über die Onlineplattform der Klägerin Übernachtungsmöglichkeiten anböten und somit verpflichtet seien, die von den Beherbergungsgästen zu zahlende Kulturförderabgabe einzuziehen und an die Beklagte zu entrichten. Der Beklagten seien im Juli 2015 zwar bereits mehr als 500 Beherbergungsbetriebe bekannt gewesen, hiervon habe es sich jedoch nur in rund 120 Fällen um private Anbieter gehandelt. Es liege auf der Hand, dass dies nicht dem tatsächlichen Angebot in einer Großstadt entsprechen könne. Da private Anbieter ihre Unterkünfte häufig über Vermittlungsagenturen auf Online-Portalen anböten, habe die Beklagte die von ihr nach einer Recherche ermittelten 22 Vermittlungsagenturen angeschrieben und um Auskunft gebeten.
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Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich möglicherweise Hinweise auf die Identität der Beherbergungsbetreiber über das Portal der Klägerin ergäben. Selbst wenn dort teilweise Namen angegeben sein sollten, sei eine eindeutige Identifizierung über die auf der Internetseite enthaltenen Angaben nicht möglich, da die Anschriften der Betreiber fehlten. Eigene Ermittlungen hätten keinen Erfolg gehabt, da beispielsweise in mehrstöckigen Gebäuden angebotene Übernachtungsmöglichkeiten nicht auffindbar gewesen seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
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Im Übrigen hat die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO zulässige Klage keinen Erfolg.
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Das Auskunftsersuchen der Beklagten vom 7. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2016 sowie der Erklärungen der Beklagten vom 28. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte das Auskunftsersuchen auf § 12 Abs. 1 KfA-Satzung stützen kann. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtgrundlage jedenfalls in § 92 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Diese Regelungen sind, ebenso wie die im Folgenden genannten Vorschriften der Abgabenordnung gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden.
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Gemäß § 12 Abs. 1 KfA-Satzung sind Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, der Beklagten die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken, ob § 12 Abs. 1 KfA-Satzung - wie von der Beklagten angenommen - als taugliche Grundlage für das streitgegenständliche Begehren herangezogen werden kann.
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Die Beklagte ist zwar nicht an der Implementierung einer Auskunftspflicht in der KfA-Satzung gehindert, weil das KAG für Dritte, die nicht an dem Steuerverhältnis beteiligt sind, eine solche Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht. Denn § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG spricht den Gemeinden das Recht zu, aufgrund einer Satzung Steuern zu erheben. Daraus ergibt sich zugleich die Befugnis der Gemeinden, die zur Erhebung der Steuer erforderlichen Verfahrensregelungen zu erlassen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten zu regeln. Darüber hinaus sind die §§ 92 und 93 AO, wonach andere Personen als die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhaltes herangezogen werden können und verpflichtet sind, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe a) KAG auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden, so dass es der Beklagten unbenommen ist, eine solche Mitwirkungspflicht durch Erlass einer entsprechenden Satzungsregelung zu konkretisieren, solange diese mit höherrangigem Recht, insbesondere auch den Regelungen der Abgabenordnung vereinbar ist,
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vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) , Beschluss vom 21. August 2012 - 14 B 835/12 -, juris, Rn. 34.
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Hieran bestehen allerdings in Bezug auf § 12 Abs. 1 KfA-Satzung erhebliche Zweifel, weil der in § 93 Abs. 1 Satz 2 AO festgelegte Grundsatz der Subsidiarität, wonach andere Personen als die Beteiligten nur dann zur Auskunft herangezogen werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, nicht in die Satzungsregelung aufgenommen wurde,
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so auch Verwaltungsgericht (VG) Freiburg, Urteil vom 5. April 2017- 4 K 3505/16 -, juris, Rn. 52, zu einer gleichlautenden Satzungsregelung.
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Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ist darüber hinaus fraglich, ob eine geltungserhaltende Auslegung,
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vgl. zu den Anforderungen und Grenzen einer solchen Auslegung: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvF 1/05 –, juris, Rn. 84 und Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 -, juris, Rn. 117 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 49 und Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 7/08 -, juris, Rn. 23 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris, Rn. 147 ff. und Beschluss vom 4. Mai 2016 – 14 B 362/16 –, juris, Rn. 4 ff.,
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dergestalt möglich ist, dass der Grundsatz der Subsidiarität in § 12 KfA-Satzung hineinzulesen bzw. § 12 KfA-Satzung lediglich als eine § 93 AO konkretisierende Vorschrift aufzufassen wäre,
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Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob § 12 Abs. 1 KfA-Satzung wegen Nichtvereinbarkeit mit § 93 AO unwirksam ist. Zum einen würde dies allenfalls zur Teilnichtigkeit der Satzung führen, weil die Satzung auch ohne die Vorschrift des § 12 Abs. 1 KfA-Satzung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne die Regelung des § 12 Abs. 1 KfA-Satzung erlassen worden wäre. Zum anderen findet der angefochtene Bescheid seine Rechtgrundlage jedenfalls in § 92 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 AO.
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Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12/09 –, juris, Rn. 16; OVG NRW Beschluss vom 26. November 2014 – 13 B 1250/14 –, juris, Rn. 12 ff.
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So liegt der Fall hier.
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Der Austausch der Rechtsgrundlage lässt den Tenor des Auskunftsersuchens in der Fassung der Erklärungen der Beklagten vom 28. Juni 2017 - die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten die bei ihr zum Zweck des Anbietens von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten in Stadtgebiet der Beklagten zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung registrierten Beherbergungsbetriebe mitzuteilen - unberührt. Wesentlich andere oder zusätzliche Ermessenserwägungen sind nicht erforderlich. Zudem hat die Beklagte sich in der Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides maßgeblich (auch) auf die Vorgaben des § 93 AO gestützt.
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2. Ausgehend hiervon erweist sich das streitgegenständliche Auskunftsersuchen als rechtmäßig.
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Zwar hat die Beklagte die Klägerin entgegen § 91 AO vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht angehört. Die Verletzung dieser Vorschrift ist jedoch gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO unbeachtlich, weil die Anhörung durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt wurde.
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Nachdem die Vertreterinnen der Beklagten das Auskunftsersuchen in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert haben, dass die Klägerin verpflichtet werden soll, der Beklagten die bei ihr zum Zweck des Anbietens von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten in Stadtgebiet der Beklagten zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung registrierten Beherbergungsbetriebe mitzuteilen,
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zur Zulässigkeit einer solchen Präzisierung im gerichtlichen Verfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 4 B 32/06 –, juris, Rn. 1,
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ist das Auskunftsersuchen hinreichend bestimmt i.S.d. § 119 Abs. 1 AO.
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Hieraus ergibt sich zudem mit ausreichender Klarheit, dass die Klägerin ohne Ausnahme und unabhängig von den konkreten Vermietungszeiträumen alle bei ihr registrierten Beherbergungsbetriebe mitteilen soll. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Problematik, es sei unklar, ob und wann ein über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehender Aufwand des Beherbergungsgastes vorliege, weil sie auch längerfristige Vermietungen vermittele, stellt sich deshalb in diesem Zusammenhang nicht.
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Ferner hat die Beklagte in dem Bescheid angegeben, dass die Auskunft für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird (§ 93 Abs. 2 Satz 1 AO).
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Nach § 92 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AO kann die Finanzbehörde (hier: die Beklagte) nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 AO) Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen. Andere Personen als die am Steuerverfahren Beteiligten haben gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AO die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte, worunter auch elektronisch gespeicherte Daten fallen,
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vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 16. Mai 2013, - II R 15/12 -, juris, Rn. 39,
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zu erteilen.
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Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 93 AO ist der Vortrag der Klägerin, das Auskunftsverlangen könne nicht auf § 93 Abs. 1 AO gestützt werden, da alle für die Besteuerung notwendigen Daten bei dem Steuerschuldner zu erheben seien, nicht nachvollziehbar.
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Bei dem Auskunftsersuchen der Beklagten handelt es sich um ein so genanntes „Sammelauskunftsersuchen“, das dadurch gekennzeichnet ist, dass über eine noch unbekannte Anzahl von Geschäftsvorfällen Auskunft erteilt werden soll. Ein Sammelauskunftsersuchen ist zulässig, wenn die anordnende Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen führen kann. Es müssen über die allgemeine Lebenserfahrung hinausgehende hinreichende, konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche die Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen in besonderem Maße wahrscheinlich erscheinen lassen,
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ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013, - II R 15/12 -, juris, Rn. 53, m.w.N.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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Gemäß § 2 Abs. 1 KfA-Satzung ist Gegenstand der Kulturförderabgabe der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Unter diesen Tatbestand fallen auch entgeltliche Übernachtungen in privaten Unterkünften.
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Bei der Erhebung der Kulturförderabgabe kommt den Beherbergungsbetreibern eine maßgebliche Verantwortung zu. Als Entrichtungspflichtige (§ 5 Abs. 2 KfA-Satzung) haben sie die Kulturförderabgabe von dem Beherbergungsgast einzuziehen und für dessen Rechnung an die Beklagte zu entrichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 KfA-Satzung). Um eine den Anforderungen des § 85 AO entsprechende gleichmäßige Steuerhebung zu gewährleisten, ist es deshalb erforderlich, dass die Beklagte möglichst alle in ihrem Stadtgebiet vorhandenen Beherbergungsbetriebe erfasst.
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Es ist allgemein bekannt, dass in den letzten Jahren zunehmend eine nicht unerhebliche Anzahl von privaten Zimmern, Wohnungen oder Häusern über Online-Plattformen als vorübergehende Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt angeboten werden.
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Die Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr die Identität dieser Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet in einem wesentlichen Umfang nicht bekannt sei. Von den im Juli 2015 bei der Beklagten registrierten 500 Beherbergungsbetrieben habe es sich nur in 120 Fällen um Privatvermietungen gehandelt. Es liege auf der Hand, dass dies nicht dem tatsächlichen Angebot in einer Großstadt entsprechen könne.
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Das erkennende Gericht teilt diese Einschätzung. Allein auf der Website der Klägerin werden derzeit über 300 Unterkünfte im Stadtgebiet der Beklagten angeboten,
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www. .de/koeln.
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Vor dem Hintergrund, dass Vermietungen von Privatunterkünften gerade auch, wenn sie nur gelegentlich erfolgen, gewerbe- und steuerrechtlich nicht ausnahmslos erfasst werden und deshalb nicht ohne weiteres in den Fokus steuerlicher Ermittlungen geraten, ist die Annahme naheliegend, dass insbesondere die Vermietung von einzelnen Privatzimmern oder kleinen Wohnungen durch Privatpersonen, wie sie häufig über Online-Portale erfolgt, besonders anfällig für steuerliche Unregelmäßigkeiten ist,
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vgl. VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 - juris, Rn. 71.
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Angesichts der niedrigen Anzahl der bereits bei der Beklagten registrierten privaten Beherbergungsbetriebe bestehen hinreichende Anhaltspunkte für ein statistisch relevantes und mehr als unerhebliches Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten und mithin ein ausreichender Anlass für die begehrte Sammelauskunft.
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Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (Subsidiaritätsgrundsatz). Als "Soll"-Vorschrift bringt § 93 Abs. 1 Satz 3 AO zum Ausdruck, dass die Behörde zwar in der Regel nach ihr verfahren muss, jedoch in atypischen Fällen von ihr abweichen darf. Ein atypischer Fall ist gegeben, wenn die Beteiligten unbekannt sind und folglich selbst für Auskünfte von vornherein nicht zur Verfügung stehen,
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ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH, Urteil vom 4. Oktober 2006 – VIII R 53/04 –, juris, Rn. 57 m.w.N.
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So liegt der Fall hier.
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Durch das Auskunftsersuchen will die Beklagte bisher unbekannte entrichtungspflichtige Beherbergungsbetriebe bzw. -betreiber ermitteln. Die „Beteiligten“ sind der Beklagten nicht deshalb bekannt, weil sich die Namen der Beherbergungsbetreiber dem Online-Portal der Klägerin entnehmen ließen. Zwar werden in den dort allgemein zugänglichen Informationen über die Unterkünfte die Namen der Vermieter angegeben. Zum einen gilt dies jedoch nicht ausnahmslos. So werden beispielsweise bei einigen Unterkünfte die Namen der „Verwalter“ angegeben oder als Vermieter „Familie (...)“ genannt. Zum anderen werden weder die Adressen der Vermieter noch der angebotenen Unterkünfte genannt, so dass eine Identifizierung der entrichtungspflichtigen Personen nicht mit der erforderlichen Sicherheit möglich ist,
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siehe die Angebote auf der Internetseite des Klägerin, www. fewo-direkt.de/koeln.
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Das Auskunftsersuchen in der Fassung der Erklärungen vom 28. Juni 2017 ist ferner weder dem Grunde nach noch hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten unverhältnismäßig.
110
Es ist geeignet, der Beklagten Kenntnis von den Namen und Anschriften der Beherbergungsbetriebe sowie der Adresse der im Gemeindegebiet der Beklagten belegenen Unterkünfte zu beschaffen und damit unbekannte Steuerfälle zu identifizieren und Steuerverkürzungen aufzudecken. Dass ihr die gewünschten Informationen aus tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stünden, hat die Klägerin - wie deren Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen des Gerichtes bestätigt hat - nicht geltend gemacht (vgl. § 93 Abs. 3 AO).
111
Das streitbefangene Auskunftsersuchen ist notwendig und erforderlich.
112
Die Beklagte kann die angeforderten Informationen weder durch eigene Ermittlungen noch auf andere oder die Klägerin weniger belastende Weise erlangen. Insbesondere kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, dass sie sich die gewünschten Informationen selbst beschaffen könne, weil sie über die Internetseite der Klägerin Kontakt mit den Vermietern aufnehmen könne. Dem steht schon entgegen, dass sich das Auskunftsersuchen auf alle bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses registrierten Vermieter bezieht, während bei einer Recherche nur die an diesem Tag angebotenen Unterkünfte ermittelt werden können. Hingegen sind die Angebote, die nicht mehr oder noch nicht zur Verfügung stehen, nicht erkennbar.
113
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Möglichkeiten manueller Einzelabfragen hinsichtlich grundsätzlich identifizierbarer Nutzer einer Internetplattform wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung darstellt,
114
vgl. Niedersächsisches Finanzgericht (FG), Urteil vom 30. Juni 2015- 9 K 343/14 -, juris, Rn. 152, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 -, juris, Rn. 80.
115
Aus diesen Gründen ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Beherbergungsbetriebe über örtliche Ermittlungen zu identifizieren. Unabhängig davon hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass solche Ermittlungen bereits deshalb keinen Erfolg versprechen, weil sich die angebotenen Unterkünfte, selbst wenn die Adresse ermittelbar ist, beispielsweise oftmals in mehrstöckigen Gebäuden befinden und damit nicht eindeutig zur verifizieren sind.
116
Die Beklagte hat darüber hinaus den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt.
117
Die in § 93 AO normierte Pflicht dient der Erfüllung der sich aus § 85 AO ergebenden Verpflichtung der Beklagten, Steuern (hier: die Kulturförderabgabe) nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben sowie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt werden.
118
Diesen Besteuerungsgrundsätzen kommt im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verfassungsrechtliche Bedeutung zu,
119
BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris, Rn. 104 ff.; BFH, Beschluss vom 31. Januar 2013 - GrS 1/10 -, juris, Rn. 61.
120
Bei der grundlegenden und einschneidenden Bedeutung der Besteuerung für den Staat, die Volkswirtschaft, die Einzelwirtschaften und für jeden Bürger ist es unerlässlich, dass der Staat die gesetzlich vorgesehene Besteuerung auch gegenüber jedermann gleichmäßig durchzusetzen versucht und dadurch Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten Einzelner möglichst verhindert. Der Gesetzgeber ist demgemäß von Verfassungs wegen verpflichtet, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet, insbesondere auch durch die Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip,
121
vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris, Rn. 113 ff. und Beschluss vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, juris, Rn. 63 ff.
122
Anhaltspunkte dafür, dass sich der erforderliche (finanzielle) Aufwand der Klägerin, um die von der Beklagten angeforderten Daten zu erheben, nicht in angemessenem Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit für die Allgemeinheit, insbesondere dem von den Ermittlungen zu erwartenden fiskalischen Ertrag (Zweck-Mittel-Verhältnis) stünde, hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich.
123
Das streitgegenständliche Auskunftsersuchen ist für die Klägerin überdies zumutbar. Die vorzunehmende Interessensabwägung zwischen den Belastungen, denen die Klägerin durch die Beantwortung des Auskunftsersuchens ausgesetzt ist, und dem bereits dargelegten legitimen Interesse der Allgemeinheit an der gleichmäßigen Erhebung von Steuern, fällt zu Lasten der Klägerin aus.
124
Soweit die von dem Auskunftsersuchen betroffenen Daten als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis anzusehen sind, rechtfertigt das überwiegende Allgemeininteresse an der Offenlegung steuerlich erheblicher Angaben auch Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes,
125
vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. November 2000 - 1 BvR 1213/00 -, juris, Rn. 6.
126
Zudem sind die ggf. betroffenen Geschäftsgeheimnisse in besonderer Weise geschützt, weil die Finanzbehörden zur Wahrung des Steuergeheimnisses, das gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO Geschäftsgeheimnisse umfasst, verpflichtet sind,
127
vgl. BFH, Urteil vom 20. Februar 1979 - VII R 16/78 -, juris, Rn. 31.
128
Sonstige geschäftliche Interessen der Klägerin – wie z.B. Marktanteile – sind nicht geschützt, soweit eine Steuerverkürzung im Raum steht. Zudem wurden auch andere (konkurrierende) Marktteilnehmer in Anspruch genommen.
129
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie sei aus rechtlichen Gründen gehindert, die Auskünfte zu erteilen, weil die Anbieter von Unterkünften ihre Angebote zu einem erheblichen Teil über einen IT-Dienstleister auf die Plattform der Klägerin einstellten. Denn eventuell entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nicht geeignet, die gesetzliche Verpflichtung der Klägerin, die nicht der Disposition Privater unterliegt, auszuschließen,
130
vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - II R 15/12 -, juris, Rn. 49; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 - juris, Rn. 91.
131
Im Übrigen ist es der Klägerin unbenommen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend zu ändern.
132
Die Regelungen des Datenschutzes stehen dem Auskunftsersuchen auch im Übrigen nicht entgegen. Wegen der in § 93 AO gesetzlich normierten Auskunftspflicht, welche den Anforderungen an den grundgesetzlich verbürgten Datenschutz genügen,
133
vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris, Rn. 136.
134
ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welches vorliegend Anwendung findet, zulässig. Die Befugnis, die Daten weiter zu geben, ergibt sich aus § 15 BDSG. Dies gilt auch für die Weitergabe von Daten solcher Beherbergungsbetreiber, deren Angebote mutmaßlich nicht der Kulturförderabgabe unterfallen.
135
Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
136
Aufgrund der bereits dargelegten, sich aus § 85 AO ergebenden Pflicht der Steuerbehörden, denen § 93 AO in besonderem Maße dient, ist das Entschließungsermessen, unbeteiligte Personen zur Erteilung von Auskünften heranzuziehen, regelmäßig intendiert und der Hinweis auf die Rechtgrundlage ausreichend,
137
vgl. BFH, Beschluss vom 11. Juni 2004 – IV B 231/02 -, juris, Rn. 3 zu einer Prüfungsanordnung; FG Nürnberg, Urteil vom 23. März 2005 - III 249/2004 -, juris, Rn. 28 zu einem Auskunftsersuchen gemäß § 93 AO, jeweils m.w.N.
138
Darüber hinaus hat die Beklagte nach ihren Angaben alle 22 von ihr ermittelten Betreiber von Internet-Portalen, auf denen entgeltliche Übernachtungen im Stadtgebiet der Beklagten angeboten werden, um Auskunft gebeten, so dass auch bezüglich der Ausübung des Auswahlermessens weder erhebliche Fehler noch ein Ermessensnichtgebrauch erkennbar sind.
139
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO.
140
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
141
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.
142
Rechtsmittelbelehrung
143
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
144
145
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
146
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
147
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
148
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
149
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
150
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
151
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
152
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
153
Ostermeyer Gust Dr. Riedel
154
Sodann ergeht ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter folgender
155
Beschluss
156
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
157
5.000,00 €
158
festgesetzt.
159
Gründe
160
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG).
161
Rechtsmittelbelehrung
162
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
163
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
164
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
24 K 7563/16
Tenor:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hautsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2
Die Klägerin, die im Internet unter „www. .de“ eine Onlineplattform betreibt, auf der unter anderem für das Stadtgebiet der Beklagten entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden, wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen der Beklagten.
3
Die Beklagte erhebt auf der Grundlage der „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014“, die am 13. November 2014 vom Rat beschlossen wurde und am 19. November 2014 in Kraft trat, eine Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer.
4
Die Satzung enthält in der hier anwendbaren Fassung der „1. Satzung zur Änderung Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 16. Dezember 2015“ - in Kraft getreten am 1. Januar 2016 (KfA-Satzung) - folgende, für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen:
5
§ 1 Abgabengläubiger
6
Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer.
7
§ 2 Gegenstand der Kulturförderabgabe
8
(1) Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
9
(2) (...)
10
(3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung).
11
§ 3 Bemessungsgrundlage
12
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (z. B. Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen.
13
§ 4 Abgabensatz
14
(1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
15
(...)
16
§ 5 Abgabenschuldner, Abgabenentrichtungspflichtiger
17
(1) Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast.
18
(2) Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten.
19
§ 6 Entstehung des Abgabenanspruchs
20
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
21
§ 7 Pflichten des Abgabenentrichtungspflichtigen
22
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 1 dieser Satzung) einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenentrichtungspflichtigen oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein.
23
(2) Der Abgabeentrichtungspflichtige hat die Kulturförderabgabe (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes an das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks, Anlage 2 oder 3 dieser Satzung, erklärt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3).
24
(...)
25
(...)
26
§ 9 Festsetzung und Fälligkeit
27
Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Kulturförderabgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten.
28
(...)
29
§ 12 Mitwirkungspflichten
30
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.
31
(2) Hat der Abgabenentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist der Abgabenentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren.
32
(...)
33
§ 13 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten
34
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG NRW als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
35
§ 14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung
36
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
37
(...)
38
Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass die Klägerin über ihre Onlineplattform private Übernachtungsmöglichkeiten vermittelt, gab sie der Klägerin mit Bescheid vom 7. April 2016 unter Hinweis auf das Inkrafttreten der KfA-Satzung und die Regelung des § 12 Abs. 1 KfA-Satzung auf, schriftlich nachstehende Daten aller Beherbergungsbetriebe (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff) im Stadtgebiet der Beklagten, die von der Klägerin vermittelt würden, mitzuteilen:
39
Name und Anschrift des Betreibers/der Betreiberin,
40
Anschrift des Beherbergungsbetriebes,
41
den jeweiligen Zeitpunkt, seit dem die Beherbergungen angeboten werden.
42
Neu hinzukommende Beherbergungsbetriebe seien dem Kassen- und Steueramt der Beklagten regelmäßig nach zu melden.
43
Zur Begründung führte sie aus, die Auskunftspflicht bestehe gemäß § 93 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) und werde für die Besteuerung anderer Personen als der Klägerin angefordert. Die Auskunft werde verlangt, weil der Beklagten die von der Klägerin vermittelten Beherbergungsbetriebe unbekannt seien. Bei den von Zimmervermittlungsagenturen vermittelten Beherbergungsbetrieben handele es sich nicht ausschließlich um große Hotels, sondern teilweise auch um nicht nach außen in Erscheinung tretende, gegebenenfalls nicht werbende Privatunterkünfte. Die anderen, der Beklagten bekannte Vermittlungsagenturen seien ebenfalls um Auskunft ersucht worden.
44
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 4. Februar 2016 Widerspruch ein. Das Auskunftsverlangen könne nicht auf § 93 Abs. 1 AO gestützt werden, da alle für die Besteuerung notwendigen Daten generell bei dem Steuerschuldner zu erheben seien. Zudem sei das Auskunftsverlangen im Hinblick auf die Aufforderung, Auskunft über alle Beherbergungsbetriebe zu erteilen, unbestimmt, denn die Klägerin vermittele auch längerfristige Vermietungen, so dass unklar sei, ob und wann ein über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehender Aufwand des Beherbergungsgastes vorliege.
45
Darüber hinaus seien die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 2, 12 KfA-Satzung i.V.m. § 92 Satz 2 Nr. 1, § 93 Abs. 1, Satz 1 AO nicht erfüllt. Ein hinreichender Anlass aufgrund konkreter Anhaltspunkte, die eine objektive Steuerverkürzung möglich erscheinen ließen, werde nicht dargelegt, wodurch alle Beherbergungsbetreiber unter Generalverdacht der Steuerhinterziehung gestellt würden. Zudem sei die Beklagte in der Lage, die notwendigen Informationen selbst zu ermitteln.
46
Schließlich sei das Verlangen unverhältnismäßig. Die Beklagte habe als milderes Mittel zunächst eigene Ermittlungstätigkeiten aufnehmen müssen. Im Übrigen seien in die Interessenabwägung nicht nur die wirtschaftlichen Interessen der Klägern einzubeziehen, sondern auch datenschutzrechtliche Belange unbeteiligter Dritter. Es würden im großen Umfang Daten auch von solchen Betrieben erfasst, die gegebenenfalls überhaupt nicht unter den Anwendungsbereich der KfA-Satzung fielen oder die Steuer ordnungsgemäß entrichteten. Die von der Beklagten angeforderten Daten unterlägen als personenbezogene Daten dem besonderen Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Weitergabe komme danach nur aufgrund einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Betracht, welche nicht vorliege. Im Hinblick darauf sei der Klägerin nicht zuzumuten, die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
47
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. Juli 2016, der Klägerin zugestellt am 30. Juli 2016, als unbegründet zurück und führte aus, Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen sei § 12 Abs. 1 KfA-Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2015, an deren Rechtmäßigkeit keine Zweifel bestünden.
48
Das Auskunftsersuchen sei hinreichend bestimmt. Aus § 2 KfA-Satzung ergebe sich eine genaue Definition der mitzuteilenden Beherbergungsbetriebe, insbesondere durch den Klammerzusatz (Hotel, Gasthof etc.). Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin auch längerfristige Vermietungen anbiete, denn die Prüfung, ob die Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 3 und Abs. 4 KfA-Satzung vorlägen, obliege der Beklagten.
49
Das Auskunftsersuchen, das nach der Rechtsprechung auch dazu dienen könne, Name und Identität eines Beteiligten festzustellen, stehe zudem im Einklang mit § 93
50
Abs.1 AO. Es sei sowohl ein Anlass für die Ermittlungen gegeben als auch das Subsidiaritätsprinzip des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO gewahrt. Da es sich bei den Entrichtungspflichtigen teilweise um nicht werbende, private Gastgeber handele, welche der Beklagten nicht bekannt seien, bestehe objektiv die Möglichkeit einer Steuerverkürzung.
51
Das Auskunftsersuchen sei verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Auskunftserteilung überwiege das Individualinteresse der Klägerin, keine Auskunft erteilen zu müssen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 85 AO sei die Beklagte verpflichtet, die Kulturförderabgabe nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, insbesondere sicherzustellen, dass Abgaben nicht verkürzt würden. Sollten von dem Auskunftsersuchen auch Beherbergungsbetriebe betroffen sein, welche die Kulturförderabgabe ordnungsgemäß entrichteten und der Beklagten deshalb bereits bekannt seien, würden diese nicht erneut angeschrieben. Schließlich verstoße das Auskunftsverlangen nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.
52
Die Klägerin hat am 29. August 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Das Auskunftsersuchen sei rechtswidrig, da kein hinreichender Anlass hierfür vorliege. Die Beklagte ermittele ins Blaue hinein, denn offenkundig sei der Beklagten weder ein einziger Fall einer Steuerverkürzung bekannt noch seien diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte gegeben. Das Auskunftsersuchen verstoße zudem gegen den Subsidiaritätsgrundsatz. Die Beklagte könne die Beherbergungsbetriebe durch eigene Recherchen auf der Onlineplattform der Klägerin selbst ermitteln, denn auf den Ergebnisseiten seien die Namen der Vermieter hinterlegt.
53
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass zwischen der Klägerin und vielen Vermietern keine direkte Geschäfts-und Vertragsbeziehung bestehe. Die Vermieter nutzten in großer Anzahl das Angebot von IT-Dienstleistern, welche die Ferienobjekte auf möglichst viele Plattformen exportierten, um für den Vermieter eine möglichst hohe Reichweite zu generieren. Die Klägerin habe in diesen Fällen dann zwar ein Vertrag über die Einbindung dieser zentral vermarkteten Unterkünfte mit dem entsprechenden IT-Dienstleister, nicht aber mit den einzelnen Anbietern, so dass der Klägerin kein Recht an den Daten der Vermieter zustehe.
54
In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreterinnen der Beklagten den streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Verpflichtung, dem Kassen- und Steueramt der Beklagten regelmäßig neu hinzukommende Beherbergungsbetriebe zu melden und den jeweiligen Zeitpunkt mitzuteilen, seit dem die Beherbergungen angeboten werden, aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
55
Darüber hinaus haben die Vertreterinnen der Beklagten klarstellend zu Protokoll erklärt, dass sich das Auskunftsersuchen auf die Beherbergungsbetriebe beziehe, die bei der Klägerin zum Zweck des Anbietens von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten in Köln zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung registriert gewesen seien.
56
Die Klägerin beantragt,
57
den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2016 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 27. Juli 2016 und der Erklärungen vom 28. Juni 2017 aufzuheben.
58
Die Beklagte beantragt,
59
die Klage abzuweisen.
60
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, das Auskunftsersuchen diene dem legitimen Zweck, die im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Beherbergungsbetriebe festzustellen, die über die Onlineplattform der Klägerin Übernachtungsmöglichkeiten anböten und somit verpflichtet seien, die von den Beherbergungsgästen zu zahlende Kulturförderabgabe einzuziehen und an die Beklagte zu entrichten. Der Beklagten seien im Juli 2015 zwar bereits mehr als 500 Beherbergungsbetriebe bekannt gewesen, hiervon habe es sich jedoch nur in rund 120 Fällen um private Anbieter gehandelt. Es liege auf der Hand, dass dies nicht dem tatsächlichen Angebot in einer Großstadt entsprechen könne. Da private Anbieter ihre Unterkünfte häufig über Vermittlungsagenturen auf Online-Portalen anböten, habe die Beklagte die von ihr nach einer Recherche ermittelten 22 Vermittlungsagenturen angeschrieben und um Auskunft gebeten.
61
Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich möglicherweise Hinweise auf die Identität der Beherbergungsbetreiber über das Portal der Klägerin ergäben. Selbst wenn dort teilweise Namen angegeben sein sollten, sei eine eindeutige Identifizierung über die auf der Internetseite enthaltenen Angaben nicht möglich, da die Anschriften der Betreiber fehlten. Eigene Ermittlungen hätten keinen Erfolg gehabt, da beispielsweise in mehrstöckigen Gebäuden angebotene Übernachtungsmöglichkeiten nicht auffindbar gewesen seien.
62
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
63
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
64
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
65
Im Übrigen hat die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO zulässige Klage keinen Erfolg.
66
Das Auskunftsersuchen der Beklagten vom 7. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2016 sowie der Erklärungen der Beklagten vom 28. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
67
1. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte das Auskunftsersuchen auf § 12 Abs. 1 KfA-Satzung stützen kann. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtgrundlage jedenfalls in § 92 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Diese Regelungen sind, ebenso wie die im Folgenden genannten Vorschriften der Abgabenordnung gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden.
68
Gemäß § 12 Abs. 1 KfA-Satzung sind Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, der Beklagten die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken, ob § 12 Abs. 1 KfA-Satzung - wie von der Beklagten angenommen - als taugliche Grundlage für das streitgegenständliche Begehren herangezogen werden kann.
69
Die Beklagte ist zwar nicht an der Implementierung einer Auskunftspflicht in der KfA-Satzung gehindert, weil das KAG für Dritte, die nicht an dem Steuerverhältnis beteiligt sind, eine solche Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht. Denn § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG spricht den Gemeinden das Recht zu, aufgrund einer Satzung Steuern zu erheben. Daraus ergibt sich zugleich die Befugnis der Gemeinden, die zur Erhebung der Steuer erforderlichen Verfahrensregelungen zu erlassen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten zu regeln. Darüber hinaus sind die §§ 92 und 93 AO, wonach andere Personen als die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhaltes herangezogen werden können und verpflichtet sind, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe a) KAG auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden, so dass es der Beklagten unbenommen ist, eine solche Mitwirkungspflicht durch Erlass einer entsprechenden Satzungsregelung zu konkretisieren, solange diese mit höherrangigem Recht, insbesondere auch den Regelungen der Abgabenordnung vereinbar ist,
70
vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) , Beschluss vom 21. August 2012 - 14 B 835/12 -, juris, Rn. 34.
71
Hieran bestehen allerdings in Bezug auf § 12 Abs. 1 KfA-Satzung erhebliche Zweifel, weil der in § 93 Abs. 1 Satz 2 AO festgelegte Grundsatz der Subsidiarität, wonach andere Personen als die Beteiligten nur dann zur Auskunft herangezogen werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, nicht in die Satzungsregelung aufgenommen wurde,
72
so auch Verwaltungsgericht (VG) Freiburg, Urteil vom 5. April 2017- 4 K 3505/16 -, juris, Rn. 52, zu einer gleichlautenden Satzungsregelung.
73
Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ist darüber hinaus fraglich, ob eine geltungserhaltende Auslegung,
74
vgl. zu den Anforderungen und Grenzen einer solchen Auslegung: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvF 1/05 –, juris, Rn. 84 und Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 -, juris, Rn. 117 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 49 und Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 7/08 -, juris, Rn. 23 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris, Rn. 147 ff. und Beschluss vom 4. Mai 2016 – 14 B 362/16 –, juris, Rn. 4 ff.,
75
dergestalt möglich ist, dass der Grundsatz der Subsidiarität in § 12 KfA-Satzung hineinzulesen bzw. § 12 KfA-Satzung lediglich als eine § 93 AO konkretisierende Vorschrift aufzufassen wäre,
76
Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob § 12 Abs. 1 KfA-Satzung wegen Nichtvereinbarkeit mit § 93 AO unwirksam ist. Zum einen würde dies allenfalls zur Teilnichtigkeit der Satzung führen, weil die Satzung auch ohne die Vorschrift des § 12 Abs. 1 KfA-Satzung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne die Regelung des § 12 Abs. 1 KfA-Satzung erlassen worden wäre. Zum anderen findet der angefochtene Bescheid seine Rechtgrundlage jedenfalls in § 92 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 AO.
77
Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig,
78
vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12/09 –, juris, Rn. 16; OVG NRW Beschluss vom 26. November 2014 – 13 B 1250/14 –, juris, Rn. 12 ff.
79
So liegt der Fall hier.
80
Der Austausch der Rechtsgrundlage lässt den Tenor des Auskunftsersuchens in der Fassung der Erklärungen der Beklagten vom 28. Juni 2017 - die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten die bei ihr zum Zweck des Anbietens von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten in Stadtgebiet der Beklagten zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung registrierten Beherbergungsbetriebe mitzuteilen - unberührt. Wesentlich andere oder zusätzliche Ermessenserwägungen sind nicht erforderlich. Zudem hat die Beklagte sich in der Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides maßgeblich (auch) auf die Vorgaben des § 93 AO gestützt.
81
2. Ausgehend hiervon erweist sich das streitgegenständliche Auskunftsersuchen als rechtmäßig.
82
Zwar hat die Beklagte die Klägerin entgegen § 91 AO vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht angehört. Die Verletzung dieser Vorschrift ist jedoch gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO unbeachtlich, weil die Anhörung durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt wurde.
83
Nachdem die Vertreterinnen der Beklagten das Auskunftsersuchen in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert haben, dass die Klägerin verpflichtet werden soll, der Beklagten die bei ihr zum Zweck des Anbietens von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten in Stadtgebiet der Beklagten zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung registrierten Beherbergungsbetriebe mitzuteilen,
84
zur Zulässigkeit einer solchen Präzisierung im gerichtlichen Verfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 4 B 32/06 –, juris, Rn. 1,
85
ist das Auskunftsersuchen hinreichend bestimmt i.S.d. § 119 Abs. 1 AO.
86
Hieraus ergibt sich zudem mit ausreichender Klarheit, dass die Klägerin ohne Ausnahme und unabhängig von den konkreten Vermietungszeiträumen alle bei ihr registrierten Beherbergungsbetriebe mitteilen soll. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Problematik, es sei unklar, ob und wann ein über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehender Aufwand des Beherbergungsgastes vorliege, weil sie auch längerfristige Vermietungen vermittele, stellt sich deshalb in diesem Zusammenhang nicht.
87
Ferner hat die Beklagte in dem Bescheid angegeben, dass die Auskunft für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird (§ 93 Abs. 2 Satz 1 AO).
88
Nach § 92 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AO kann die Finanzbehörde (hier: die Beklagte) nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 AO) Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen. Andere Personen als die am Steuerverfahren Beteiligten haben gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AO die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte, worunter auch elektronisch gespeicherte Daten fallen,
89
vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 16. Mai 2013, - II R 15/12 -, juris, Rn. 39,
90
zu erteilen.
91
Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 93 AO ist der Vortrag der Klägerin, das Auskunftsverlangen könne nicht auf § 93 Abs. 1 AO gestützt werden, da alle für die Besteuerung notwendigen Daten bei dem Steuerschuldner zu erheben seien, nicht nachvollziehbar.
92
Bei dem Auskunftsersuchen der Beklagten handelt es sich um ein so genanntes „Sammelauskunftsersuchen“, das dadurch gekennzeichnet ist, dass über eine noch unbekannte Anzahl von Geschäftsvorfällen Auskunft erteilt werden soll. Ein Sammelauskunftsersuchen ist zulässig, wenn die anordnende Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen führen kann. Es müssen über die allgemeine Lebenserfahrung hinausgehende hinreichende, konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche die Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen in besonderem Maße wahrscheinlich erscheinen lassen,
93
ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013, - II R 15/12 -, juris, Rn. 53, m.w.N.
94
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
95
Gemäß § 2 Abs. 1 KfA-Satzung ist Gegenstand der Kulturförderabgabe der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Unter diesen Tatbestand fallen auch entgeltliche Übernachtungen in privaten Unterkünften.
96
Bei der Erhebung der Kulturförderabgabe kommt den Beherbergungsbetreibern eine maßgebliche Verantwortung zu. Als Entrichtungspflichtige (§ 5 Abs. 2 KfA-Satzung) haben sie die Kulturförderabgabe von dem Beherbergungsgast einzuziehen und für dessen Rechnung an die Beklagte zu entrichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 KfA-Satzung). Um eine den Anforderungen des § 85 AO entsprechende gleichmäßige Steuerhebung zu gewährleisten, ist es deshalb erforderlich, dass die Beklagte möglichst alle in ihrem Stadtgebiet vorhandenen Beherbergungsbetriebe erfasst.
97
Es ist allgemein bekannt, dass in den letzten Jahren zunehmend eine nicht unerhebliche Anzahl von privaten Zimmern, Wohnungen oder Häusern über Online-Plattformen als vorübergehende Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt angeboten werden.
98
Die Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr die Identität dieser Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet in einem wesentlichen Umfang nicht bekannt sei. Von den im Juli 2015 bei der Beklagten registrierten 500 Beherbergungsbetrieben habe es sich nur in 120 Fällen um Privatvermietungen gehandelt. Es liege auf der Hand, dass dies nicht dem tatsächlichen Angebot in einer Großstadt entsprechen könne.
99
Das erkennende Gericht teilt diese Einschätzung. Allein auf der Website der Klägerin werden derzeit über 300 Unterkünfte im Stadtgebiet der Beklagten angeboten,
100
www. .de/koeln.
101
Vor dem Hintergrund, dass Vermietungen von Privatunterkünften gerade auch, wenn sie nur gelegentlich erfolgen, gewerbe- und steuerrechtlich nicht ausnahmslos erfasst werden und deshalb nicht ohne weiteres in den Fokus steuerlicher Ermittlungen geraten, ist die Annahme naheliegend, dass insbesondere die Vermietung von einzelnen Privatzimmern oder kleinen Wohnungen durch Privatpersonen, wie sie häufig über Online-Portale erfolgt, besonders anfällig für steuerliche Unregelmäßigkeiten ist,
102
vgl. VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 - juris, Rn. 71.
103
Angesichts der niedrigen Anzahl der bereits bei der Beklagten registrierten privaten Beherbergungsbetriebe bestehen hinreichende Anhaltspunkte für ein statistisch relevantes und mehr als unerhebliches Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten und mithin ein ausreichender Anlass für die begehrte Sammelauskunft.
104
Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (Subsidiaritätsgrundsatz). Als "Soll"-Vorschrift bringt § 93 Abs. 1 Satz 3 AO zum Ausdruck, dass die Behörde zwar in der Regel nach ihr verfahren muss, jedoch in atypischen Fällen von ihr abweichen darf. Ein atypischer Fall ist gegeben, wenn die Beteiligten unbekannt sind und folglich selbst für Auskünfte von vornherein nicht zur Verfügung stehen,
105
ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH, Urteil vom 4. Oktober 2006 – VIII R 53/04 –, juris, Rn. 57 m.w.N.
106
So liegt der Fall hier.
107
Durch das Auskunftsersuchen will die Beklagte bisher unbekannte entrichtungspflichtige Beherbergungsbetriebe bzw. -betreiber ermitteln. Die „Beteiligten“ sind der Beklagten nicht deshalb bekannt, weil sich die Namen der Beherbergungsbetreiber dem Online-Portal der Klägerin entnehmen ließen. Zwar werden in den dort allgemein zugänglichen Informationen über die Unterkünfte die Namen der Vermieter angegeben. Zum einen gilt dies jedoch nicht ausnahmslos. So werden beispielsweise bei einigen Unterkünfte die Namen der „Verwalter“ angegeben oder als Vermieter „Familie (...)“ genannt. Zum anderen werden weder die Adressen der Vermieter noch der angebotenen Unterkünfte genannt, so dass eine Identifizierung der entrichtungspflichtigen Personen nicht mit der erforderlichen Sicherheit möglich ist,
108
siehe die Angebote auf der Internetseite des Klägerin, www. fewo-direkt.de/koeln.
109
Das Auskunftsersuchen in der Fassung der Erklärungen vom 28. Juni 2017 ist ferner weder dem Grunde nach noch hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten unverhältnismäßig.
110
Es ist geeignet, der Beklagten Kenntnis von den Namen und Anschriften der Beherbergungsbetriebe sowie der Adresse der im Gemeindegebiet der Beklagten belegenen Unterkünfte zu beschaffen und damit unbekannte Steuerfälle zu identifizieren und Steuerverkürzungen aufzudecken. Dass ihr die gewünschten Informationen aus tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stünden, hat die Klägerin - wie deren Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen des Gerichtes bestätigt hat - nicht geltend gemacht (vgl. § 93 Abs. 3 AO).
111
Das streitbefangene Auskunftsersuchen ist notwendig und erforderlich.
112
Die Beklagte kann die angeforderten Informationen weder durch eigene Ermittlungen noch auf andere oder die Klägerin weniger belastende Weise erlangen. Insbesondere kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, dass sie sich die gewünschten Informationen selbst beschaffen könne, weil sie über die Internetseite der Klägerin Kontakt mit den Vermietern aufnehmen könne. Dem steht schon entgegen, dass sich das Auskunftsersuchen auf alle bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses registrierten Vermieter bezieht, während bei einer Recherche nur die an diesem Tag angebotenen Unterkünfte ermittelt werden können. Hingegen sind die Angebote, die nicht mehr oder noch nicht zur Verfügung stehen, nicht erkennbar.
113
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Möglichkeiten manueller Einzelabfragen hinsichtlich grundsätzlich identifizierbarer Nutzer einer Internetplattform wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung darstellt,
114
vgl. Niedersächsisches Finanzgericht (FG), Urteil vom 30. Juni 2015- 9 K 343/14 -, juris, Rn. 152, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 -, juris, Rn. 80.
115
Aus diesen Gründen ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Beherbergungsbetriebe über örtliche Ermittlungen zu identifizieren. Unabhängig davon hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass solche Ermittlungen bereits deshalb keinen Erfolg versprechen, weil sich die angebotenen Unterkünfte, selbst wenn die Adresse ermittelbar ist, beispielsweise oftmals in mehrstöckigen Gebäuden befinden und damit nicht eindeutig zur verifizieren sind.
116
Die Beklagte hat darüber hinaus den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt.
117
Die in § 93 AO normierte Pflicht dient der Erfüllung der sich aus § 85 AO ergebenden Verpflichtung der Beklagten, Steuern (hier: die Kulturförderabgabe) nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben sowie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt werden.
118
Diesen Besteuerungsgrundsätzen kommt im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verfassungsrechtliche Bedeutung zu,
119
BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris, Rn. 104 ff.; BFH, Beschluss vom 31. Januar 2013 - GrS 1/10 -, juris, Rn. 61.
120
Bei der grundlegenden und einschneidenden Bedeutung der Besteuerung für den Staat, die Volkswirtschaft, die Einzelwirtschaften und für jeden Bürger ist es unerlässlich, dass der Staat die gesetzlich vorgesehene Besteuerung auch gegenüber jedermann gleichmäßig durchzusetzen versucht und dadurch Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten Einzelner möglichst verhindert. Der Gesetzgeber ist demgemäß von Verfassungs wegen verpflichtet, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen gewährleistet, insbesondere auch durch die Ergänzung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip,
121
vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris, Rn. 113 ff. und Beschluss vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, juris, Rn. 63 ff.
122
Anhaltspunkte dafür, dass sich der erforderliche (finanzielle) Aufwand der Klägerin, um die von der Beklagten angeforderten Daten zu erheben, nicht in angemessenem Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit für die Allgemeinheit, insbesondere dem von den Ermittlungen zu erwartenden fiskalischen Ertrag (Zweck-Mittel-Verhältnis) stünde, hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich.
123
Das streitgegenständliche Auskunftsersuchen ist für die Klägerin überdies zumutbar. Die vorzunehmende Interessensabwägung zwischen den Belastungen, denen die Klägerin durch die Beantwortung des Auskunftsersuchens ausgesetzt ist, und dem bereits dargelegten legitimen Interesse der Allgemeinheit an der gleichmäßigen Erhebung von Steuern, fällt zu Lasten der Klägerin aus.
124
Soweit die von dem Auskunftsersuchen betroffenen Daten als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis anzusehen sind, rechtfertigt das überwiegende Allgemeininteresse an der Offenlegung steuerlich erheblicher Angaben auch Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes,
125
vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. November 2000 - 1 BvR 1213/00 -, juris, Rn. 6.
126
Zudem sind die ggf. betroffenen Geschäftsgeheimnisse in besonderer Weise geschützt, weil die Finanzbehörden zur Wahrung des Steuergeheimnisses, das gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO Geschäftsgeheimnisse umfasst, verpflichtet sind,
127
vgl. BFH, Urteil vom 20. Februar 1979 - VII R 16/78 -, juris, Rn. 31.
128
Sonstige geschäftliche Interessen der Klägerin – wie z.B. Marktanteile – sind nicht geschützt, soweit eine Steuerverkürzung im Raum steht. Zudem wurden auch andere (konkurrierende) Marktteilnehmer in Anspruch genommen.
129
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie sei aus rechtlichen Gründen gehindert, die Auskünfte zu erteilen, weil die Anbieter von Unterkünften ihre Angebote zu einem erheblichen Teil über einen IT-Dienstleister auf die Plattform der Klägerin einstellten. Denn eventuell entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nicht geeignet, die gesetzliche Verpflichtung der Klägerin, die nicht der Disposition Privater unterliegt, auszuschließen,
130
vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - II R 15/12 -, juris, Rn. 49; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 - juris, Rn. 91.
131
Im Übrigen ist es der Klägerin unbenommen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend zu ändern.
132
Die Regelungen des Datenschutzes stehen dem Auskunftsersuchen auch im Übrigen nicht entgegen. Wegen der in § 93 AO gesetzlich normierten Auskunftspflicht, welche den Anforderungen an den grundgesetzlich verbürgten Datenschutz genügen,
133
vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris, Rn. 136.
134
ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welches vorliegend Anwendung findet, zulässig. Die Befugnis, die Daten weiter zu geben, ergibt sich aus § 15 BDSG. Dies gilt auch für die Weitergabe von Daten solcher Beherbergungsbetreiber, deren Angebote mutmaßlich nicht der Kulturförderabgabe unterfallen.
135
Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
136
Aufgrund der bereits dargelegten, sich aus § 85 AO ergebenden Pflicht der Steuerbehörden, denen § 93 AO in besonderem Maße dient, ist das Entschließungsermessen, unbeteiligte Personen zur Erteilung von Auskünften heranzuziehen, regelmäßig intendiert und der Hinweis auf die Rechtgrundlage ausreichend,
137
vgl. BFH, Beschluss vom 11. Juni 2004 – IV B 231/02 -, juris, Rn. 3 zu einer Prüfungsanordnung; FG Nürnberg, Urteil vom 23. März 2005 - III 249/2004 -, juris, Rn. 28 zu einem Auskunftsersuchen gemäß § 93 AO, jeweils m.w.N.
138
Darüber hinaus hat die Beklagte nach ihren Angaben alle 22 von ihr ermittelten Betreiber von Internet-Portalen, auf denen entgeltliche Übernachtungen im Stadtgebiet der Beklagten angeboten werden, um Auskunft gebeten, so dass auch bezüglich der Ausübung des Auswahlermessens weder erhebliche Fehler noch ein Ermessensnichtgebrauch erkennbar sind.
139
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO.
140
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
141
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.
142
Rechtsmittelbelehrung
143
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
144
145
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
146
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
147
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
148
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
149
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
150
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
151
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
152
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
153
Ostermeyer Gust Dr. Riedel
154
Sodann ergeht ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter folgender
155
Beschluss
156
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
157
5.000,00 €
158
festgesetzt.
159
Gründe
160
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG).
161
Rechtsmittelbelehrung
162
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
163
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
164
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
RechtsgebietAOVorschriften§ 93 AO