11.10.2017 · IWW-Abrufnummer 197089
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 09.06.2015 – (4) 161 HEs 13/15 (29/15)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Berlin
Beschl. v. 09.06.2015
Az.: (4) 161 HEs 13/15 (29/15)
Tenor:
Die Untersuchungshaft des Angeklagten dauert fort.
Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe
I.
1. Die Staatsanwaltschaft Berlin führt gegen den Beschuldigten sowie sieben weitere Beschuldigte das vorliegende Ermittlungsverfahren wegen umfangreicher Steuerstraftaten.
Er soll im Zeitraum von Februar 2010 bis September 2014 durch 122 selbständige Handlungen gemeinschaftlich handelnd gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt haben, wobei er jeweils als Mitglied einer Bande gehandelt haben soll, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung verbunden habe, um Umsatzsteuern zu hinterziehen, und in 112 dieser Fälle in großem Ausmaß Steuern verkürzt haben. Konkret wird ihm vorgeworfen, im Rahmen eines europaweit angelegten Umsatzsteuerbetrugssystems im Bereich des grenzüberschreitenden Handels mit Kupferkathoden aufgrund entsprechender Abreden mit den übrigen Beschuldigten als Bandenmitglied Umsatzsteuern in Gesamthöhe von mehr als 100 Mio. Euro hinterzogen zu haben, indem er im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber den zuständigen Finanzbehörden Vorsteuern aus Scheinrechnungen zum unberechtigten Vorsteuerabzug verwendet und Scheinrechnungen anderen Beteiligten zur Verfügung gestellt habe, von denen diese ebenfalls zum unberechtigten Vorsteuerabzug verwendet worden seien. Tatsächlich seien die Aussteller der Scheinrechnungen als bloße "Rechnungsschreiber" lediglich zum Schein in die Rechnungsketten einbezogen gewesen, während die tatsächlichen Lieferungen der Kupferkathoden im Hintergrund direkt aus dem Ausland an die Endabnehmer erfolgt seien.
Im Einzelnen soll es zur unberechtigten Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus Scheinrechnungen in folgenden Einzelfällen gekommen sein:
- zugunsten der L. Ro. GmbH/L. Re. GmbH für die Monate Januar 2012 bis September 2014 in Höhe von rund 22 Mio. Euro (Fälle 1. bis 33.)
- zugunsten der E. Handelsgesellschaft mbH, St., für die Monate März 2012 bis September 2014 in Höhe von ebenfalls rund 22 Mio. Euro (Fälle 34. bis 64.)
- zugunsten der C-V. GmbH (im Folgenden: C-V.) für die Monate Januar 2013 bis August 2014 in Höhe von rund 35 Mio. Euro (Fälle 65. bis 84.)
- zugunsten des Einzelunternehmens S. Re. für die Monate Januar 2012 bis Juli 2013 in Höhe von rund 19 Mio. Euro (Fälle 65. bis 84.) sowie
- zugunsten des Einzelunternehmens Schrott- und Metallhandel D. für die Monate Januar 2010 bis Juni 2010 und August 2010 bis Februar 2011 in Höhe von rund 4,7 Mio. Euro (Fälle 85. bis 122.).
Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt.
2. Der Beschuldigte W. ist in dieser Sache aufgrund des zunächst ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. November 2014 - (351 Gs) 246 Js 716/14 (3380/14) - am 10. Dezember 2014 in der von seiner Lebensgefährtin D und den beiden gemeinsamen Kindern bewohnten Wohnung in der X-straße in B. festgenommen worden und befand sich seitdem mit Unterbrechung von einem Tag zum Zweck der Vollstreckung von Erzwingungshaft bis zum 6. Mai 2015 in Untersuchungshaft. An jenem Tag hob das Amtsgericht Tiergarten den Haftbefehl vom 27. November 2014 auf und erließ den - um die Fälle 104. bis 122. erweiterten, ansonsten unverändert belassenen - neuen Haftbefehl - (351 Gs) 246 Js 716/14 (1368/15) -, welcher die Grundlage der derzeit vollzogenen Untersuchungshaft ist. Haftprüfungstermine haben am 19. Dezember 2014, 28. Januar und 6. Mai 2015 stattgefunden. Der Beschuldigte hat sich dabei jeweils nicht zur Sache eingelassen und die Haftprüfungsanträge nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen.
2. Die Staatsanwaltschaft hält die Fortdauer der Untersuchungshaft über den 9. Juni 2015 hinaus für erforderlich und hat die Akten dem Senat gemäß den §§ 121 Abs. 1, 122 StPO vorgelegt. Der Beschuldigte hat über seinen Verteidiger schriftsätzlich zu der im besonderen Haftprüfungsverfahren zu treffenden Entscheidung Stellung genommen und die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft, hilfsweise die Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO beantragt.
II.
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
1. Der Beschuldigte ist aufgrund der im Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Mai 2015, der den Gegenstand der Haftprüfung durch den Senat bildet, aufgeführten Ermittlungsergebnisse und Beweismittel jedenfalls der Begehung der im Haftbefehl in Ziffer 65. bis 84. genannten Taten der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 AO dringend verdächtig.
a) Nach Aktenlage ergibt sich insoweit folgender Sachverhalt:
Der Beschuldigte W war bereits seit dem Jahr 2010, zunächst unter Namen des Einzelunternehmens D. und später unter S. Re. handelnd, im grenzüberschreitenden Handel mit Schrott und Buntmetall und ab 2011 ganz überwiegend mit Kupferkathoden tätig. Ursprung der Ware war dabei jeweils die Balkan-Region, Endabnehmer waren verschiedene Unternehmen der verarbeitenden Industrie, ganz überwiegend in Deutschland. Der Verkauf der Kathoden an diese erfolgte dabei weitgehend durch das von dem Beschuldigten L geleitete Unternehmen L. Re. GmbH mit Sitz in G., Österreich, das seinerseits die Ware überwiegend von dem eigenen Tochterunternehmen L. Ro. GmbH mit Sitz in P. bzw. später B. (Geschäftsführer der Beschuldigte K) oder der E. Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in St. (Geschäftsführer der Beschuldigte O) erwarb. Die Tätigkeit des Beschuldigten W bestand darin, für einen Großteil der Warenlieferungen alle wesentlichen Aufgaben betreffend die Geschäftsanbahnung, Bestellung und Lieferung von Ware einschließlich Regelung etwaiger Probleme im Kontakt zu den ausländischen, überwiegend im Gebiet des früheren Jugoslawien ansässigen Anbietern und Lieferanten einerseits und den Abnehmern in Deutschland, insbesondere den beteiligten Unternehmen der L.-Gruppe, andererseits wahrzunehmen. Dies umfasste auch die verantwortliche Regelung aller im Zusammenhang mit der Rechnungslegung stehenden Angelegenheiten. Seit 2013 tat er dies formell als mit einem monatlichen Festgehalt von laut Arbeitsvertrag brutto 3.900 Euro angestellter Verkäufer der im November 2012 gegründeten C-V., deren formeller Geschäftsführer der Beschuldigte C war. Seit Januar 2013 war der Beschuldigte W zugleich Mehrheitsgesellschafter mit einem Anteil von 60 Prozent der Geschäftsanteile.
Abweichend von den tatsächlichen Warenlieferungen wurden in der buchhalterischen Darstellung des Handels mit den importierten Kupferkathoden Rechnungsketten aufgebaut, denen zufolge die C-V. im Zeitraum von Januar 2013 bis Oktober 2014 die Lieferungen von Kupferkathoden von den Unternehmen Ga. Schrott-Metallhandel, S. GmbH, Y-Kupfer GmbH und M. Handels GmbH erhalten haben soll, wobei diese Unternehmen ihrerseits die Kathoden von als Lieferanten auftretenden Rechnungslegern, insbesondere der E. Schrott-Metallhandel, der Ko. Schrott-Metallhandel, B. Metallhandel und Dr. Schrott-Metallhandel, erhalten hätten. Tatsächlich erfolgten seitens der genannten Rechnungsschreiber aber keine Lieferungen (Verschaffung der Verfügungsmacht) von Kupferkathoden. Sie erbrachten keine tatsächlichen Leistungen und waren in die Abwicklung der Lieferungen in keiner Weise eingebunden, was durch Auswertung einer Vielzahl von E-Mails (siehe die Zusammenstellung in Anlage 19 zum Vermerk des Finanzamts Halle vom 29. April 2015) und Telefonaten belegt wird. Aus der genannten Kommunikation wird vielmehr deutlich, dass der gesamte Kontakt in Bezug auf die tatsächliche Abwicklung der Lieferungen zwischen den tatsächlichen ausländischen Lieferanten wie Kov., den Vertretern der L.-Gruppe als Endabnehmer und den für C-V. handelnden Personen, wobei unter diesen erkennbar dem Beschuldigten W die Funktion des maßgeblichen Entscheiders zukommt, stattgefunden hat.
Die entsprechenden Rechnungen der genannten Rechnungsschreiber Ga. Schrott-Metallhandel, S. GmbH, Y-Kupfer GmbH und M. Handels GmbH wurden ausweislich der Umsatzsteuervoranmeldungen und der inzwischen für den gesamten Zeitraum ausgewerteten Buchhaltungsunterlagen gleichwohl von der C-V. im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Januar 2013 bis Oktober 2014 - wobei die letzten beiden Monate nicht Gegenstand des Haftbefehls sind - bei der zuständigen Finanzbehörde geltend gemacht und diesbezüglich monatliche Gesamtbeträge von ca. 260.000 Euro bis zu maximal ca. 4,3 Mio. Euro, die addiert allein für den haftbefehlsgegenständlichen Zeitraum bis August 2014 eine Gesamtsumme von über 38 Mio. Euro ergeben, als Vorsteuerabzug erklärt.
b) Es ist nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bezüglich sämtlicher in den von der C-V. geltend gemachten Eingangsrechnungen der genannten Rechnungsschreiber ausgewiesener Umsatzsteuerbeträge kein Anspruch auf Abzug von Vorsteuer bestand.
Eine Vorsteuererstattung setzt voraus, dass in Rechnungen (§ 14 UStG) für Lieferungen eines anderen Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG) an den Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, gesondert Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Die in den Fakturierungsketten der C-V. vorgeschalteten Gesellschaften und Einzelunternehmen waren jedoch nach Aktenlage tatsächlich in diesem Sinne keine Unternehmer, sondern nicht als Unternehmer einzustufende Aussteller von Scheinrechnungen. Bei der Entscheidung darüber, ob umsatzsteuerrechtlich ein Unternehmer vorliegt, ist die Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls den Umständen gegenüber zu stellen, unter denen gewöhnlich eine entsprechend vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Entscheidend ist daher, ob die jeweils vorgeschaltete Firma als Teil der Lieferkette wie ein typischer Händler gehandelt hat (vgl. BGH NStZ 2011, 407 [BGH 08.02.2011 - 1 StR 24/10] mwN).
Dies ist hier nicht der Fall. Das "Bild des Handels" ist durch die wiederholte Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinne eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten gekennzeichnet (BGH aaO.). Vorliegend hatten bei den tatsächlich zwischen ausländischen Lieferanten, der C-V. und den Abnehmern wie der L.-Gruppe durchgeführten Geschäften mit importierten Kupferkathoden die darin nicht einbezogenen, vorgeschalteten Rechnungsschreiber weder ein Kapitalrisiko noch ein Abnahmerisiko zu tragen. Sie hatten auch nicht im Rahmen eines Geschäftes, das wechselseitige Rechte und Pflichten begründen sollte, eigene Interessen wahrzunehmen. Insbesondere die an vorderer Stelle der Rechnungsketten stehenden Einzelunternehmen und die betreffenden Personen tauchen in keinem der über Wochen und Monate geführten Gespräche und E-Mails auf und waren in die tatsächliche Abwicklung der Kupferlieferungen, die sie in Rechnung stellten, in keiner Weise eingebunden.
Nach Aktenlage waren die genannten, hier als der C-V. vorgeschaltete Rechnungsleger auftretenden Unternehmen deshalb tatsächlich nicht als Unternehmer tätig und folglich die C-V. nicht gemäß § 15 UStG zum Vorsteuerabzug im Hinblick auf die von diesen Firmen ausgestellten Rechnungen berechtigt. Durch die dennoch im Wissen um die Gesamtumstände vorgenommenen Umsatzsteuervoranmeldungen sind unter zumindest konkludenter Behauptung einer Vorsteuerabzugsberechtigung unrichtige Erklärungen abgegeben worden, um ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.
Soweit von Seiten der Verteidigung schriftsätzlich eingewandt worden ist, es lägen keinerlei Hinweise darauf vor, dass tatsächlich jeweils ein Bruch der Umsatzsteuerkette vorgelegen habe, ist dies unzutreffend. Vielmehr sind offensichtlich noch nicht alle der vielen, über Jahre hinweg erstellten Rechnungen samt den daraus resultierenden steuerlichen Vorgängen der im Gesamtkomplex beteiligten Rechnungssteller und Unternehmen vollständig ermittelt. Konkrete Hinweise auf nicht deklarierte Umsatzsteuereinnahmen gerade am Anfang der Rechnungsketten liegen indes bereits vor. So hat unter anderem auch der in vorliegenden Rechnungsketten der S. GmbH und der Ga. Schrott-Metallhandel - beides Rechnungssteller der C-V. - vorgeschaltete K, der seitens des ausländischen Lieferanten und Zahlungsempfängers J. s.r.o. als ein Erwerber von Ware deklariert worden ist, im betreffenden Kalenderjahr (2013) keinen innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt. Gleiches gilt für drei weitere, von J. s.r.o. als angebliche Erwerber deklarierte und im vorliegenden Tatkomplex am Beginn der Rechnungskette - der bei Umsatzsteuerbetrugsmodellen üblicherweise von dem späteren "missing trader" eingenommen wird - auftauchende Personen, darunter Dr, der im fraglichen Jahr als Aussteller von an die damals faktisch von dem Beschuldigten W betriebene S. Re. gerichteten Rechnungen in Erscheinung getreten ist.
c) Dass der Beschuldigte W nicht formell bestellter Geschäftsführer der C-V. war, steht seiner Tätereigenschaft nicht entgegen.
aa) Nach vorläufiger Würdigung der Aktenlage war er mit großer Wahrscheinlichkeit faktischer Geschäftsführer der C-V. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsführer nicht nur der formell zum Geschäftsführer Berufene anzusehen, sondern auch derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen und ausgeübt hat. Der Begriff des faktischen Geschäftsführers ist danach erfüllt, wenn sowohl betriebsintern als auch nach außen alle Dispositionen weitgehend von dem faktischen Geschäftsführer ausgehen und er im übrigen auf sämtliche Geschäftsvorgänge bestimmenden Einfluss nimmt, wobei die Unternehmensführung nicht einseitig angemaßt sein darf, sondern mit dem Einverständnis der Gesellschafter erfolgt sein muss. Weitere Voraussetzung für einen faktischen Geschäftsführer ist, dass er gegenüber dem formellen Geschäftsführer die überragende Stellung in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (vgl. zum Ganzen: BGH NJW 2000, 2285 [BGH 10.05.2000 - 3 StR 101/00] mwN).
Diese Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen vor. Die beherrschende Stellung des Beschuldigten Woscidlo innerhalb der C-V. - auch und gerade gegenüber dem formellen Geschäftsführer C, dem er wiederholt Weisungen erteilte und den er maßregelte - wird aus der Gesamtschau der im Vermerk des Finanzamtes Halle vom 29. April 2015 samt Anlagen (dort insbesondere der Erkenntnisse aus E-Mails und Telefonüberwachung in Anlagen 8 bis 11) ausgewerteten Ermittlungsergebnisse deutlich. Durch diese Ermittlungsergebnisse ebenfalls dokumentiert ist, dass der Beschuldigte W. auch im Außenverhältnis über Jahre hinweg als für die Einzelunternehmen D. (Bruder seiner Lebensgefährtin), dann S. Re. (seinen 1991 geborenen Sohn) und sodann C-V. allein bestimmende Figur in den Geschäftskontakten zwischen den ausländischen Lieferanten wie Kov. und insbesondere den Beschuldigten K und L als den maßgeblichen Personen auf Seiten der L.-Gruppe auftrat und von letzteren im Gesamtgefüge des Handels mit Kupferkathoden als für sie unverzichtbare Figur angesehen wurde.
bb) Selbst wenn der Beschuldigte W nicht als faktischer Geschäftsführer anzusehen wäre, besteht ein gegen ihn gerichteter dringender Tatverdacht bezüglich der die C-V. betreffenden steuerstrafrechtlichen Tatvorwürfe deshalb, weil er sich von dem formellen Geschäftsführer C eingereichte unrichtige Voranmeldungen als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen müsste.
Täter einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 AO kann nicht nur der Steuerpflichtige sein. Mittäter einer solchen Tat kann vielmehr auch eine Person sein, der das Gesetz keine steuerlichen Pflichten zuweist, sofern nur die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehungsweise im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 182/14 - [juris] mwN). Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH aaO., mwN).
Danach besteht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der vorliegend maßgeblichen Umstände eine hohe Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass der Beschuldigte W Mittäter von durch Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen begangenen Steuerhinterziehungen war. In Bezug auf die bei ihm gegebene Tatherrschaft ist dabei maßgeblich zu berücksichtigen, dass er die bestimmende, gegenüber dem Beschuldigten C faktisch weisungsberechtigte Person der C-V. war und als solche Kenntnis von dem durch Auseinanderfallen von Liefer- und Rechnungskette unter Verwendung von Scheinrechnungen gekennzeichneten Gesamtkonstrukt hatte. Auch ein Tatinteresse des Beschuldigten ist erkennbar.
Insbesondere hatte er an dem nach Aktenlage bestehenden System der Hinterziehung von Umsatzsteuer ein wirtschaftliches Eigeninteresse, unter anderem seit Januar 2013 und damit von Beginn der Geschäftstätigkeit der C-V. an oder allenfalls kurz nach deren Beginn auch als deren Mehrheitsgesellschafter.
d) Angesichts der nach Aktenlage klar dokumentierten Stellung des Beschuldigten als der bestimmenden, über alle wesentlichen Vorgänge der C-V. und der beiden ebenfalls von ihm betriebenen Vorgänger D. und S. Re. informierten Figur, der ausweislich ausgewerteter E-Mails auch direkt in die Erörterung steuerlicher Fragen der Abwicklung des Kupferkathodenhandels eingebunden war, ist vom Vorliegen auch des subjektiven Tatbestands des § 370 AO in seiner Person auszugehen.
Soweit von der Verteidigung als Argument hiergegen vorgetragen worden ist, unter anderem auf entsprechende Beratung seitens des Beschuldigten (und früheren Steuerberaters) F hin hätten die für die C-V. handelnden Personen ihre Sorgfaltspflichten dadurch erfüllt, dass jeweils die USt-ID der Rechnungssteller überprüft worden sei, wobei sich daraus keine Hinweise ergeben hätten, dass in einer früheren Position in der Lieferkette eine Umsatzsteuerhinterziehung stattgefunden habe, geht dies an den hier gegebenen Gesamtumständen vollständig vorbei. Denn wie dargelegt, gab es schon keine entsprechende Lieferkette, sondern nur eine Kette aus Scheinrechnungen, die völlig losgelöst von den tatsächlichen Lieferungen aufgebaut worden war. Dass hier eine "Überprüfung" der korrekten USt-ID zum Zwecke der Beseitigung eines etwaigen Verdachts, die betreffenden Rechnungssteller auf der der C-V. vorgelagerten Ebene könnten Scheinrechnungsschreiber gewesen sein, stattgefunden hat, ist nach den Gesamtumständen völlig fernliegend. Es ist vielmehr regelmäßig Bestandteil von Umsatzsteuerbetrugsmodellen, dass in einer Rechnungskette auch und gerade seitens darin eingebundener Rechnungssteller Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt wird, während der Bruch der Umsatzsteuerkette an früherer Stelle erfolgt.
e) Ob der Angeklagte (auch) der weiteren im Haftbefehl aufgeführten Straftaten sowie bezüglich der Fälle 65. bis 84. zudem einer bandenmäßigen Begehung (§ 370 Abs. 2 Nr. 5 AO) dringend verdächtig ist (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO), lässt der Senat ausdrücklich offen, weil eine abschließende Prüfung des gesamten Akteninhalts insoweit in dem dem besonderen Haftprüfungsverfahren angemessenen zeitlichen Rahmen nicht stattfinden konnte und auch nicht veranlasst ist. In Umfangsverfahren muss das nach den §§ 121, 122 StPO befasste Oberlandesgericht nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob für alle im Haftbefehl aufgeführten Taten bzw. Tatteile die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen, wenn die Frage, ob der Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gerechtfertigt ist, bereits unter Berücksichtigung einzelner Taten oder Tatkomplexe positiv beantwortet werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 3 Ws 676/07 - [juris]).
Der Senat weist in Bezug auf die Fälle 85. bis 103. (Tatvorwürfe als faktisch Verantwortlicher des Einzelunternehmens S. Re.) aber darauf hin, dass die im bestehenden Haftbefehl diesbezüglich allein enthaltene Darstellung, wonach die C-V. im angeführten Zeitraum offenbar als bloßer Rechnungsschreiber für die S. Re. fungiert haben soll, unabhängig davon, dass die C-V. zu den Tatzeiten Januar 2012 bis November 2012 (Fälle 85. bis 95.) noch nicht existierte, dem Stand der Ermittlungen nicht mehr entspricht (vgl. den diese zusammenfassenden Vermerk des Finanzamtes Halle vom 29. April 2015) und tatsächlich unzutreffend sein dürfte.
2. a) Es besteht bei Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur Senat StV 2012, 350 mwN = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff) der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Der wiederholt - wenn auch bislang nicht mit schweren Straftaten - strafrechtlich in Erscheinung getretene, bereits elfmal und zuletzt im November 2011 wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilte Beschuldigte hat angesichts der Höhe allein des aufgrund unrichtiger Angaben betreffend die C-V. entstandenen steuerlichen Schadens im Falle seiner entsprechenden Verurteilung mit einer hohen mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen, deren Vollstreckung von Gesetzes wegen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.
Bestimmender Strafzumessungsgrund ist bei Steuerhinterziehung stets die Höhe der Steuerverkürzung (vgl. grundlegend BGH NJW 2009, 528 [BGH 02.12.2008 - 1 StR 416/08]; Klein/Jäger, AO 12. Aufl., § 370 Rn. 337 mwN). So hat der Bundesgerichtshof bei zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern das Vorliegen eines besonders schweren Falles bereits angenommen, wenn die anerkannte Vorsteuer im Anmeldezeitraum den Betrag von 50.000 Euro übersteigt (vgl. BGH wistra 2013, 67, 68 [BGH 25.09.2012 - 1 StR 407/12]). Vorliegend geht es bei jedem einzelnen der im Haftbefehl unter den Fällen 65. bis 84. dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwürfe um ein Vielfaches dieser Schadenshöhe.
Zwar ist bei der Prognoseentscheidung über die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren stellen und sich diesem nicht durch Flucht oder Untertauchen entziehen wird, jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen; sie sind aber der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Dabei sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände sorgfältig gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen. Je höher die konkrete Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind unter anderem die Persönlichkeit, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten, die Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Tat, das Verhalten des Beschuldigten im bisherigen Ermittlungsverfahren wie auch in früheren Strafverfahren, drohende negative finanzielle oder soziale Folgen der vorgeworfenen Tat, aber auch allgemeine kriminalistische Erfahrungen und die Natur des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs, soweit diese Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschuldigten nahe legt, zu berücksichtigen (vgl. Senat aaO. mwN, zu weiteren Prognosekriterien auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 112 Rn. 20ff.; Graf in KK-StPO 7. Aufl., § 112 Rn. 22ff.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe spricht eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme, der Beschuldigte W werde sich - zumindest für eine gewisse Zeit - dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten.
Der Beschuldigte verfügt nach vorliegenden Erkenntnissen aus dem laufenden Ermittlungsverfahren seit längerem über - mit seinem Gehalt seitens der C-V. nicht zu erklärende - hohe Bargeldsummen, die es ihm unter anderem ermöglicht haben, in der Vergangenheit ein Luxusfahrzeug Aston Martin zu erwerben und dafür 50.000 Euro in bar anzuzahlen. Offenbar hatte er zudem einen Betrag von 60.000 Euro in eine Spielothek/Casino investiert.
Es besteht insbesondere die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte W sich in das Ausland absetzen wird. Er stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien, hat nach vorliegenden Ermittlungserkenntnissen dorthin enge Kontakte, dort angelegtes Vermögen und sich in der Vergangenheit wiederholt dort aufgehalten. Er verfügt andererseits über keine derart feste Bindung an B., dass ein Absetzen in seine Heimat unwahrscheinlich wäre. Er lebt zwar seit etlichen Jahren hier, tut dies aber in dem Wissen, dass sein derzeitiger Aufenthaltstitel aufgrund von in der Vergangenheit getätigten unrichtigen Angaben als gefährdet angesehen werden könnte. Auch der Umstand, dass seine Lebensgefährtin D und die beiden gemeinsamen, noch nicht schulpflichtigen Kinder derzeit noch in B. leben, vermag die bestehende Fluchtgefahr nicht zu mindern. Frau D stammt selbst aus dem ehemaligen Jugoslawien. Nach vorliegenden Ermittlungserkenntnissen, unter anderem aus der Telefonüberwachung, ist der Beschuldigte noch im Herbst 2014 damit befasst gewesen, unter Einschaltung örtlicher Architekten und des Bruders seiner Lebensgefährtin, B D, in Kr. in Serbien für sich und seine Lebensgefährtin ein Haus auszubauen mit projektierter Fertigstellung Ende Januar 2015. Er hat in diesem Zusammenhang gegenüber Dritten davon gesprochen, für seine Lebensgefährtin in dem Ort eine Bäckerei zu eröffnen, und nach hierfür geeigneten Räumlichkeiten suchen lassen. Früheren Äußerungen gegenüber hier ebenfalls beschuldigten Geschäftspartnern zufolge hatte er zudem Pläne, in Kroatien selbst im Bereich Metallhandel geschäftlich aktiv zu werden.
b) Der bestehenden Fluchtgefahr kann durch mildere Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht ausreichend begegnet werden. Der Senat müsste sich, damit eine Haftverschonung in Betracht käme, auf den Beschuldigten verlassen können (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Senat, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -; KG, Beschluss vom 24. April 2014 - 1 Ws 29/14 -, jeweils mwN). Dies ist im Hinblick auf die bekannten persönlichen Verhältnisse des vielfach vorbestraften Beschuldigten, der ausweislich der Auswertung seiner Ausländerakte in der Vergangenheit Berliner Behörden über seine Identität und Familienverhältnisse getäuscht hat, nicht der Fall.
3. Der Senat bejaht auch die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO. Das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot ist im bisherigen Verfahren hinreichend beachtet worden; wichtige Gründe haben ein Urteil bislang nicht zugelassen.
Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren unter Beachtung des in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebotes geführt. Gegenstand des Verfahrens ist ein überaus komplexes, eine außergewöhnlich hohe Anzahl von Einzeltaten umfassendes und über mehrere Jahre reichendes Tatgeschehen mit insgesamt zehn Beschuldigten. Umfangreiche steuerliche und andere Daten mehrerer Unternehmen waren und sind zu sichten und auszuwerten. So sind im Zuge des Ermittlungszugriffs im Dezember 2014 Durchsuchungen an acht Orten durchgeführt worden.
Dabei ist Aktenmaterial großen Ausmaßes (rund 100 Kartons) sichergestellt worden. Etliche für den Tatzeitraum relevante, bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der C-V. nicht aufgefundene Buchhaltungsordner wurden den Ermittlern allerdings erst im März 2015 zugeleitet. Die daneben sichergestellten, für das Verfahren potentiell bedeutsamen EDV-Daten haben einen Umfang von über 17 Terabyte. Ihre Auswertung konnte im Hinblick auf diesen Umfang noch nicht abgeschlossen werden. Im Zuge der geführten Ermittlungen hat zudem eine umfangreiche Überwachung von Telefonaten und E-Mail-Verkehr stattgefunden. Es waren mehr als 10.000 Telefonate zu verschriften und auszuwerten. Eine Vielzahl der Telefonate war zudem zu übersetzen, weil sie in unterschiedlichen Fremdsprachen, u.a. auf Polnisch, Serbisch und Romanes, geführt wurden. Für die letztgenannte Sprache musste im Hinblick auf teilweise gesprochene besondere Dialekte eine zusätzliche Übersetzerin aus Düsseldorf herangezogen werden. Die letzten dieser Übersetzungen liegen erst seit Anfang Mai 2015 vor.
Eine wesentliche Verkürzung dieser Ermittlungsarbeiten durch frühzeitige Konzentration auf solche abgrenzbaren Sachkomplexe, die allein den Beschuldigten W betreffen, konnte vorliegend bislang nicht erfolgen, weil er in große Teile des hiesigen Gesamtkomplexes von Steuerstraftaten verwickelt ist und ein bestehender, zumindest hinreichender Tatverdacht auf das Vorliegen bandenmäßigen Handelns nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO unter Einbindung auch seiner Person zu klären ist. Allerdings wird seit Wochen nach entsprechender Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und den die Auswertung durchführenden Ermittlern des Finanzamtes Halle im Hinblick auf die derzeit vollstreckte Untersuchungshaft vorrangig und zielgerichtet solches Material ausgewertet, das mögliche Tathandlungen des Beschuldigten W betrifft.
Schließlich steht bislang einem Abschluss der Ermittlungen und Anklagerhebung des Weiteren entgegen, dass die Ergebnisse von notwendigen Auslandsermittlungen, die unter anderem über bereits gestellte Rechtshilfeersuchen durchzuführen sind, noch nicht vorliegen.
Der Senat weist aber darauf hin, dass gegebenenfalls - entsprechend der im Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2015 bereits geäußerten Überlegung - eine Abtrennung geeigneter, ausermittelter Sachkomplexe zur Ermöglichung einer baldigen Anklage, möglichst innerhalb der kommenden Wochen, gegen den sich bereits länger in Untersuchungshaft befindenden Beschuldigten erfolgen sollte.
4. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
5. Die Übertragung der Haftprüfung auf das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Gericht beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.
Beschl. v. 09.06.2015
Az.: (4) 161 HEs 13/15 (29/15)
Tenor:
Die Untersuchungshaft des Angeklagten dauert fort.
Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe
I.
1. Die Staatsanwaltschaft Berlin führt gegen den Beschuldigten sowie sieben weitere Beschuldigte das vorliegende Ermittlungsverfahren wegen umfangreicher Steuerstraftaten.
Er soll im Zeitraum von Februar 2010 bis September 2014 durch 122 selbständige Handlungen gemeinschaftlich handelnd gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt haben, wobei er jeweils als Mitglied einer Bande gehandelt haben soll, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung verbunden habe, um Umsatzsteuern zu hinterziehen, und in 112 dieser Fälle in großem Ausmaß Steuern verkürzt haben. Konkret wird ihm vorgeworfen, im Rahmen eines europaweit angelegten Umsatzsteuerbetrugssystems im Bereich des grenzüberschreitenden Handels mit Kupferkathoden aufgrund entsprechender Abreden mit den übrigen Beschuldigten als Bandenmitglied Umsatzsteuern in Gesamthöhe von mehr als 100 Mio. Euro hinterzogen zu haben, indem er im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber den zuständigen Finanzbehörden Vorsteuern aus Scheinrechnungen zum unberechtigten Vorsteuerabzug verwendet und Scheinrechnungen anderen Beteiligten zur Verfügung gestellt habe, von denen diese ebenfalls zum unberechtigten Vorsteuerabzug verwendet worden seien. Tatsächlich seien die Aussteller der Scheinrechnungen als bloße "Rechnungsschreiber" lediglich zum Schein in die Rechnungsketten einbezogen gewesen, während die tatsächlichen Lieferungen der Kupferkathoden im Hintergrund direkt aus dem Ausland an die Endabnehmer erfolgt seien.
Im Einzelnen soll es zur unberechtigten Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus Scheinrechnungen in folgenden Einzelfällen gekommen sein:
- zugunsten der L. Ro. GmbH/L. Re. GmbH für die Monate Januar 2012 bis September 2014 in Höhe von rund 22 Mio. Euro (Fälle 1. bis 33.)
- zugunsten der E. Handelsgesellschaft mbH, St., für die Monate März 2012 bis September 2014 in Höhe von ebenfalls rund 22 Mio. Euro (Fälle 34. bis 64.)
- zugunsten der C-V. GmbH (im Folgenden: C-V.) für die Monate Januar 2013 bis August 2014 in Höhe von rund 35 Mio. Euro (Fälle 65. bis 84.)
- zugunsten des Einzelunternehmens S. Re. für die Monate Januar 2012 bis Juli 2013 in Höhe von rund 19 Mio. Euro (Fälle 65. bis 84.) sowie
- zugunsten des Einzelunternehmens Schrott- und Metallhandel D. für die Monate Januar 2010 bis Juni 2010 und August 2010 bis Februar 2011 in Höhe von rund 4,7 Mio. Euro (Fälle 85. bis 122.).
Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt.
2. Der Beschuldigte W. ist in dieser Sache aufgrund des zunächst ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. November 2014 - (351 Gs) 246 Js 716/14 (3380/14) - am 10. Dezember 2014 in der von seiner Lebensgefährtin D und den beiden gemeinsamen Kindern bewohnten Wohnung in der X-straße in B. festgenommen worden und befand sich seitdem mit Unterbrechung von einem Tag zum Zweck der Vollstreckung von Erzwingungshaft bis zum 6. Mai 2015 in Untersuchungshaft. An jenem Tag hob das Amtsgericht Tiergarten den Haftbefehl vom 27. November 2014 auf und erließ den - um die Fälle 104. bis 122. erweiterten, ansonsten unverändert belassenen - neuen Haftbefehl - (351 Gs) 246 Js 716/14 (1368/15) -, welcher die Grundlage der derzeit vollzogenen Untersuchungshaft ist. Haftprüfungstermine haben am 19. Dezember 2014, 28. Januar und 6. Mai 2015 stattgefunden. Der Beschuldigte hat sich dabei jeweils nicht zur Sache eingelassen und die Haftprüfungsanträge nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen.
2. Die Staatsanwaltschaft hält die Fortdauer der Untersuchungshaft über den 9. Juni 2015 hinaus für erforderlich und hat die Akten dem Senat gemäß den §§ 121 Abs. 1, 122 StPO vorgelegt. Der Beschuldigte hat über seinen Verteidiger schriftsätzlich zu der im besonderen Haftprüfungsverfahren zu treffenden Entscheidung Stellung genommen und die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft, hilfsweise die Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO beantragt.
II.
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
1. Der Beschuldigte ist aufgrund der im Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Mai 2015, der den Gegenstand der Haftprüfung durch den Senat bildet, aufgeführten Ermittlungsergebnisse und Beweismittel jedenfalls der Begehung der im Haftbefehl in Ziffer 65. bis 84. genannten Taten der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 AO dringend verdächtig.
a) Nach Aktenlage ergibt sich insoweit folgender Sachverhalt:
Der Beschuldigte W war bereits seit dem Jahr 2010, zunächst unter Namen des Einzelunternehmens D. und später unter S. Re. handelnd, im grenzüberschreitenden Handel mit Schrott und Buntmetall und ab 2011 ganz überwiegend mit Kupferkathoden tätig. Ursprung der Ware war dabei jeweils die Balkan-Region, Endabnehmer waren verschiedene Unternehmen der verarbeitenden Industrie, ganz überwiegend in Deutschland. Der Verkauf der Kathoden an diese erfolgte dabei weitgehend durch das von dem Beschuldigten L geleitete Unternehmen L. Re. GmbH mit Sitz in G., Österreich, das seinerseits die Ware überwiegend von dem eigenen Tochterunternehmen L. Ro. GmbH mit Sitz in P. bzw. später B. (Geschäftsführer der Beschuldigte K) oder der E. Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in St. (Geschäftsführer der Beschuldigte O) erwarb. Die Tätigkeit des Beschuldigten W bestand darin, für einen Großteil der Warenlieferungen alle wesentlichen Aufgaben betreffend die Geschäftsanbahnung, Bestellung und Lieferung von Ware einschließlich Regelung etwaiger Probleme im Kontakt zu den ausländischen, überwiegend im Gebiet des früheren Jugoslawien ansässigen Anbietern und Lieferanten einerseits und den Abnehmern in Deutschland, insbesondere den beteiligten Unternehmen der L.-Gruppe, andererseits wahrzunehmen. Dies umfasste auch die verantwortliche Regelung aller im Zusammenhang mit der Rechnungslegung stehenden Angelegenheiten. Seit 2013 tat er dies formell als mit einem monatlichen Festgehalt von laut Arbeitsvertrag brutto 3.900 Euro angestellter Verkäufer der im November 2012 gegründeten C-V., deren formeller Geschäftsführer der Beschuldigte C war. Seit Januar 2013 war der Beschuldigte W zugleich Mehrheitsgesellschafter mit einem Anteil von 60 Prozent der Geschäftsanteile.
Abweichend von den tatsächlichen Warenlieferungen wurden in der buchhalterischen Darstellung des Handels mit den importierten Kupferkathoden Rechnungsketten aufgebaut, denen zufolge die C-V. im Zeitraum von Januar 2013 bis Oktober 2014 die Lieferungen von Kupferkathoden von den Unternehmen Ga. Schrott-Metallhandel, S. GmbH, Y-Kupfer GmbH und M. Handels GmbH erhalten haben soll, wobei diese Unternehmen ihrerseits die Kathoden von als Lieferanten auftretenden Rechnungslegern, insbesondere der E. Schrott-Metallhandel, der Ko. Schrott-Metallhandel, B. Metallhandel und Dr. Schrott-Metallhandel, erhalten hätten. Tatsächlich erfolgten seitens der genannten Rechnungsschreiber aber keine Lieferungen (Verschaffung der Verfügungsmacht) von Kupferkathoden. Sie erbrachten keine tatsächlichen Leistungen und waren in die Abwicklung der Lieferungen in keiner Weise eingebunden, was durch Auswertung einer Vielzahl von E-Mails (siehe die Zusammenstellung in Anlage 19 zum Vermerk des Finanzamts Halle vom 29. April 2015) und Telefonaten belegt wird. Aus der genannten Kommunikation wird vielmehr deutlich, dass der gesamte Kontakt in Bezug auf die tatsächliche Abwicklung der Lieferungen zwischen den tatsächlichen ausländischen Lieferanten wie Kov., den Vertretern der L.-Gruppe als Endabnehmer und den für C-V. handelnden Personen, wobei unter diesen erkennbar dem Beschuldigten W die Funktion des maßgeblichen Entscheiders zukommt, stattgefunden hat.
Die entsprechenden Rechnungen der genannten Rechnungsschreiber Ga. Schrott-Metallhandel, S. GmbH, Y-Kupfer GmbH und M. Handels GmbH wurden ausweislich der Umsatzsteuervoranmeldungen und der inzwischen für den gesamten Zeitraum ausgewerteten Buchhaltungsunterlagen gleichwohl von der C-V. im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Januar 2013 bis Oktober 2014 - wobei die letzten beiden Monate nicht Gegenstand des Haftbefehls sind - bei der zuständigen Finanzbehörde geltend gemacht und diesbezüglich monatliche Gesamtbeträge von ca. 260.000 Euro bis zu maximal ca. 4,3 Mio. Euro, die addiert allein für den haftbefehlsgegenständlichen Zeitraum bis August 2014 eine Gesamtsumme von über 38 Mio. Euro ergeben, als Vorsteuerabzug erklärt.
b) Es ist nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bezüglich sämtlicher in den von der C-V. geltend gemachten Eingangsrechnungen der genannten Rechnungsschreiber ausgewiesener Umsatzsteuerbeträge kein Anspruch auf Abzug von Vorsteuer bestand.
Eine Vorsteuererstattung setzt voraus, dass in Rechnungen (§ 14 UStG) für Lieferungen eines anderen Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG) an den Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, gesondert Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Die in den Fakturierungsketten der C-V. vorgeschalteten Gesellschaften und Einzelunternehmen waren jedoch nach Aktenlage tatsächlich in diesem Sinne keine Unternehmer, sondern nicht als Unternehmer einzustufende Aussteller von Scheinrechnungen. Bei der Entscheidung darüber, ob umsatzsteuerrechtlich ein Unternehmer vorliegt, ist die Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls den Umständen gegenüber zu stellen, unter denen gewöhnlich eine entsprechend vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Entscheidend ist daher, ob die jeweils vorgeschaltete Firma als Teil der Lieferkette wie ein typischer Händler gehandelt hat (vgl. BGH NStZ 2011, 407 [BGH 08.02.2011 - 1 StR 24/10] mwN).
Dies ist hier nicht der Fall. Das "Bild des Handels" ist durch die wiederholte Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinne eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten gekennzeichnet (BGH aaO.). Vorliegend hatten bei den tatsächlich zwischen ausländischen Lieferanten, der C-V. und den Abnehmern wie der L.-Gruppe durchgeführten Geschäften mit importierten Kupferkathoden die darin nicht einbezogenen, vorgeschalteten Rechnungsschreiber weder ein Kapitalrisiko noch ein Abnahmerisiko zu tragen. Sie hatten auch nicht im Rahmen eines Geschäftes, das wechselseitige Rechte und Pflichten begründen sollte, eigene Interessen wahrzunehmen. Insbesondere die an vorderer Stelle der Rechnungsketten stehenden Einzelunternehmen und die betreffenden Personen tauchen in keinem der über Wochen und Monate geführten Gespräche und E-Mails auf und waren in die tatsächliche Abwicklung der Kupferlieferungen, die sie in Rechnung stellten, in keiner Weise eingebunden.
Nach Aktenlage waren die genannten, hier als der C-V. vorgeschaltete Rechnungsleger auftretenden Unternehmen deshalb tatsächlich nicht als Unternehmer tätig und folglich die C-V. nicht gemäß § 15 UStG zum Vorsteuerabzug im Hinblick auf die von diesen Firmen ausgestellten Rechnungen berechtigt. Durch die dennoch im Wissen um die Gesamtumstände vorgenommenen Umsatzsteuervoranmeldungen sind unter zumindest konkludenter Behauptung einer Vorsteuerabzugsberechtigung unrichtige Erklärungen abgegeben worden, um ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.
Soweit von Seiten der Verteidigung schriftsätzlich eingewandt worden ist, es lägen keinerlei Hinweise darauf vor, dass tatsächlich jeweils ein Bruch der Umsatzsteuerkette vorgelegen habe, ist dies unzutreffend. Vielmehr sind offensichtlich noch nicht alle der vielen, über Jahre hinweg erstellten Rechnungen samt den daraus resultierenden steuerlichen Vorgängen der im Gesamtkomplex beteiligten Rechnungssteller und Unternehmen vollständig ermittelt. Konkrete Hinweise auf nicht deklarierte Umsatzsteuereinnahmen gerade am Anfang der Rechnungsketten liegen indes bereits vor. So hat unter anderem auch der in vorliegenden Rechnungsketten der S. GmbH und der Ga. Schrott-Metallhandel - beides Rechnungssteller der C-V. - vorgeschaltete K, der seitens des ausländischen Lieferanten und Zahlungsempfängers J. s.r.o. als ein Erwerber von Ware deklariert worden ist, im betreffenden Kalenderjahr (2013) keinen innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt. Gleiches gilt für drei weitere, von J. s.r.o. als angebliche Erwerber deklarierte und im vorliegenden Tatkomplex am Beginn der Rechnungskette - der bei Umsatzsteuerbetrugsmodellen üblicherweise von dem späteren "missing trader" eingenommen wird - auftauchende Personen, darunter Dr, der im fraglichen Jahr als Aussteller von an die damals faktisch von dem Beschuldigten W betriebene S. Re. gerichteten Rechnungen in Erscheinung getreten ist.
c) Dass der Beschuldigte W nicht formell bestellter Geschäftsführer der C-V. war, steht seiner Tätereigenschaft nicht entgegen.
aa) Nach vorläufiger Würdigung der Aktenlage war er mit großer Wahrscheinlichkeit faktischer Geschäftsführer der C-V. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsführer nicht nur der formell zum Geschäftsführer Berufene anzusehen, sondern auch derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen und ausgeübt hat. Der Begriff des faktischen Geschäftsführers ist danach erfüllt, wenn sowohl betriebsintern als auch nach außen alle Dispositionen weitgehend von dem faktischen Geschäftsführer ausgehen und er im übrigen auf sämtliche Geschäftsvorgänge bestimmenden Einfluss nimmt, wobei die Unternehmensführung nicht einseitig angemaßt sein darf, sondern mit dem Einverständnis der Gesellschafter erfolgt sein muss. Weitere Voraussetzung für einen faktischen Geschäftsführer ist, dass er gegenüber dem formellen Geschäftsführer die überragende Stellung in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (vgl. zum Ganzen: BGH NJW 2000, 2285 [BGH 10.05.2000 - 3 StR 101/00] mwN).
Diese Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen vor. Die beherrschende Stellung des Beschuldigten Woscidlo innerhalb der C-V. - auch und gerade gegenüber dem formellen Geschäftsführer C, dem er wiederholt Weisungen erteilte und den er maßregelte - wird aus der Gesamtschau der im Vermerk des Finanzamtes Halle vom 29. April 2015 samt Anlagen (dort insbesondere der Erkenntnisse aus E-Mails und Telefonüberwachung in Anlagen 8 bis 11) ausgewerteten Ermittlungsergebnisse deutlich. Durch diese Ermittlungsergebnisse ebenfalls dokumentiert ist, dass der Beschuldigte W. auch im Außenverhältnis über Jahre hinweg als für die Einzelunternehmen D. (Bruder seiner Lebensgefährtin), dann S. Re. (seinen 1991 geborenen Sohn) und sodann C-V. allein bestimmende Figur in den Geschäftskontakten zwischen den ausländischen Lieferanten wie Kov. und insbesondere den Beschuldigten K und L als den maßgeblichen Personen auf Seiten der L.-Gruppe auftrat und von letzteren im Gesamtgefüge des Handels mit Kupferkathoden als für sie unverzichtbare Figur angesehen wurde.
bb) Selbst wenn der Beschuldigte W nicht als faktischer Geschäftsführer anzusehen wäre, besteht ein gegen ihn gerichteter dringender Tatverdacht bezüglich der die C-V. betreffenden steuerstrafrechtlichen Tatvorwürfe deshalb, weil er sich von dem formellen Geschäftsführer C eingereichte unrichtige Voranmeldungen als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen müsste.
Täter einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 AO kann nicht nur der Steuerpflichtige sein. Mittäter einer solchen Tat kann vielmehr auch eine Person sein, der das Gesetz keine steuerlichen Pflichten zuweist, sofern nur die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehungsweise im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 182/14 - [juris] mwN). Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH aaO., mwN).
Danach besteht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der vorliegend maßgeblichen Umstände eine hohe Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass der Beschuldigte W Mittäter von durch Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen begangenen Steuerhinterziehungen war. In Bezug auf die bei ihm gegebene Tatherrschaft ist dabei maßgeblich zu berücksichtigen, dass er die bestimmende, gegenüber dem Beschuldigten C faktisch weisungsberechtigte Person der C-V. war und als solche Kenntnis von dem durch Auseinanderfallen von Liefer- und Rechnungskette unter Verwendung von Scheinrechnungen gekennzeichneten Gesamtkonstrukt hatte. Auch ein Tatinteresse des Beschuldigten ist erkennbar.
Insbesondere hatte er an dem nach Aktenlage bestehenden System der Hinterziehung von Umsatzsteuer ein wirtschaftliches Eigeninteresse, unter anderem seit Januar 2013 und damit von Beginn der Geschäftstätigkeit der C-V. an oder allenfalls kurz nach deren Beginn auch als deren Mehrheitsgesellschafter.
d) Angesichts der nach Aktenlage klar dokumentierten Stellung des Beschuldigten als der bestimmenden, über alle wesentlichen Vorgänge der C-V. und der beiden ebenfalls von ihm betriebenen Vorgänger D. und S. Re. informierten Figur, der ausweislich ausgewerteter E-Mails auch direkt in die Erörterung steuerlicher Fragen der Abwicklung des Kupferkathodenhandels eingebunden war, ist vom Vorliegen auch des subjektiven Tatbestands des § 370 AO in seiner Person auszugehen.
Soweit von der Verteidigung als Argument hiergegen vorgetragen worden ist, unter anderem auf entsprechende Beratung seitens des Beschuldigten (und früheren Steuerberaters) F hin hätten die für die C-V. handelnden Personen ihre Sorgfaltspflichten dadurch erfüllt, dass jeweils die USt-ID der Rechnungssteller überprüft worden sei, wobei sich daraus keine Hinweise ergeben hätten, dass in einer früheren Position in der Lieferkette eine Umsatzsteuerhinterziehung stattgefunden habe, geht dies an den hier gegebenen Gesamtumständen vollständig vorbei. Denn wie dargelegt, gab es schon keine entsprechende Lieferkette, sondern nur eine Kette aus Scheinrechnungen, die völlig losgelöst von den tatsächlichen Lieferungen aufgebaut worden war. Dass hier eine "Überprüfung" der korrekten USt-ID zum Zwecke der Beseitigung eines etwaigen Verdachts, die betreffenden Rechnungssteller auf der der C-V. vorgelagerten Ebene könnten Scheinrechnungsschreiber gewesen sein, stattgefunden hat, ist nach den Gesamtumständen völlig fernliegend. Es ist vielmehr regelmäßig Bestandteil von Umsatzsteuerbetrugsmodellen, dass in einer Rechnungskette auch und gerade seitens darin eingebundener Rechnungssteller Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt wird, während der Bruch der Umsatzsteuerkette an früherer Stelle erfolgt.
e) Ob der Angeklagte (auch) der weiteren im Haftbefehl aufgeführten Straftaten sowie bezüglich der Fälle 65. bis 84. zudem einer bandenmäßigen Begehung (§ 370 Abs. 2 Nr. 5 AO) dringend verdächtig ist (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO), lässt der Senat ausdrücklich offen, weil eine abschließende Prüfung des gesamten Akteninhalts insoweit in dem dem besonderen Haftprüfungsverfahren angemessenen zeitlichen Rahmen nicht stattfinden konnte und auch nicht veranlasst ist. In Umfangsverfahren muss das nach den §§ 121, 122 StPO befasste Oberlandesgericht nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob für alle im Haftbefehl aufgeführten Taten bzw. Tatteile die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen, wenn die Frage, ob der Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gerechtfertigt ist, bereits unter Berücksichtigung einzelner Taten oder Tatkomplexe positiv beantwortet werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 3 Ws 676/07 - [juris]).
Der Senat weist in Bezug auf die Fälle 85. bis 103. (Tatvorwürfe als faktisch Verantwortlicher des Einzelunternehmens S. Re.) aber darauf hin, dass die im bestehenden Haftbefehl diesbezüglich allein enthaltene Darstellung, wonach die C-V. im angeführten Zeitraum offenbar als bloßer Rechnungsschreiber für die S. Re. fungiert haben soll, unabhängig davon, dass die C-V. zu den Tatzeiten Januar 2012 bis November 2012 (Fälle 85. bis 95.) noch nicht existierte, dem Stand der Ermittlungen nicht mehr entspricht (vgl. den diese zusammenfassenden Vermerk des Finanzamtes Halle vom 29. April 2015) und tatsächlich unzutreffend sein dürfte.
2. a) Es besteht bei Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur Senat StV 2012, 350 mwN = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff) der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Der wiederholt - wenn auch bislang nicht mit schweren Straftaten - strafrechtlich in Erscheinung getretene, bereits elfmal und zuletzt im November 2011 wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilte Beschuldigte hat angesichts der Höhe allein des aufgrund unrichtiger Angaben betreffend die C-V. entstandenen steuerlichen Schadens im Falle seiner entsprechenden Verurteilung mit einer hohen mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen, deren Vollstreckung von Gesetzes wegen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.
Bestimmender Strafzumessungsgrund ist bei Steuerhinterziehung stets die Höhe der Steuerverkürzung (vgl. grundlegend BGH NJW 2009, 528 [BGH 02.12.2008 - 1 StR 416/08]; Klein/Jäger, AO 12. Aufl., § 370 Rn. 337 mwN). So hat der Bundesgerichtshof bei zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern das Vorliegen eines besonders schweren Falles bereits angenommen, wenn die anerkannte Vorsteuer im Anmeldezeitraum den Betrag von 50.000 Euro übersteigt (vgl. BGH wistra 2013, 67, 68 [BGH 25.09.2012 - 1 StR 407/12]). Vorliegend geht es bei jedem einzelnen der im Haftbefehl unter den Fällen 65. bis 84. dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwürfe um ein Vielfaches dieser Schadenshöhe.
Zwar ist bei der Prognoseentscheidung über die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren stellen und sich diesem nicht durch Flucht oder Untertauchen entziehen wird, jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen; sie sind aber der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Dabei sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände sorgfältig gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen. Je höher die konkrete Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind unter anderem die Persönlichkeit, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten, die Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Tat, das Verhalten des Beschuldigten im bisherigen Ermittlungsverfahren wie auch in früheren Strafverfahren, drohende negative finanzielle oder soziale Folgen der vorgeworfenen Tat, aber auch allgemeine kriminalistische Erfahrungen und die Natur des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs, soweit diese Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschuldigten nahe legt, zu berücksichtigen (vgl. Senat aaO. mwN, zu weiteren Prognosekriterien auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 112 Rn. 20ff.; Graf in KK-StPO 7. Aufl., § 112 Rn. 22ff.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe spricht eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme, der Beschuldigte W werde sich - zumindest für eine gewisse Zeit - dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten.
Der Beschuldigte verfügt nach vorliegenden Erkenntnissen aus dem laufenden Ermittlungsverfahren seit längerem über - mit seinem Gehalt seitens der C-V. nicht zu erklärende - hohe Bargeldsummen, die es ihm unter anderem ermöglicht haben, in der Vergangenheit ein Luxusfahrzeug Aston Martin zu erwerben und dafür 50.000 Euro in bar anzuzahlen. Offenbar hatte er zudem einen Betrag von 60.000 Euro in eine Spielothek/Casino investiert.
Es besteht insbesondere die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte W sich in das Ausland absetzen wird. Er stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien, hat nach vorliegenden Ermittlungserkenntnissen dorthin enge Kontakte, dort angelegtes Vermögen und sich in der Vergangenheit wiederholt dort aufgehalten. Er verfügt andererseits über keine derart feste Bindung an B., dass ein Absetzen in seine Heimat unwahrscheinlich wäre. Er lebt zwar seit etlichen Jahren hier, tut dies aber in dem Wissen, dass sein derzeitiger Aufenthaltstitel aufgrund von in der Vergangenheit getätigten unrichtigen Angaben als gefährdet angesehen werden könnte. Auch der Umstand, dass seine Lebensgefährtin D und die beiden gemeinsamen, noch nicht schulpflichtigen Kinder derzeit noch in B. leben, vermag die bestehende Fluchtgefahr nicht zu mindern. Frau D stammt selbst aus dem ehemaligen Jugoslawien. Nach vorliegenden Ermittlungserkenntnissen, unter anderem aus der Telefonüberwachung, ist der Beschuldigte noch im Herbst 2014 damit befasst gewesen, unter Einschaltung örtlicher Architekten und des Bruders seiner Lebensgefährtin, B D, in Kr. in Serbien für sich und seine Lebensgefährtin ein Haus auszubauen mit projektierter Fertigstellung Ende Januar 2015. Er hat in diesem Zusammenhang gegenüber Dritten davon gesprochen, für seine Lebensgefährtin in dem Ort eine Bäckerei zu eröffnen, und nach hierfür geeigneten Räumlichkeiten suchen lassen. Früheren Äußerungen gegenüber hier ebenfalls beschuldigten Geschäftspartnern zufolge hatte er zudem Pläne, in Kroatien selbst im Bereich Metallhandel geschäftlich aktiv zu werden.
b) Der bestehenden Fluchtgefahr kann durch mildere Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht ausreichend begegnet werden. Der Senat müsste sich, damit eine Haftverschonung in Betracht käme, auf den Beschuldigten verlassen können (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Senat, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -; KG, Beschluss vom 24. April 2014 - 1 Ws 29/14 -, jeweils mwN). Dies ist im Hinblick auf die bekannten persönlichen Verhältnisse des vielfach vorbestraften Beschuldigten, der ausweislich der Auswertung seiner Ausländerakte in der Vergangenheit Berliner Behörden über seine Identität und Familienverhältnisse getäuscht hat, nicht der Fall.
3. Der Senat bejaht auch die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO. Das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot ist im bisherigen Verfahren hinreichend beachtet worden; wichtige Gründe haben ein Urteil bislang nicht zugelassen.
Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren unter Beachtung des in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebotes geführt. Gegenstand des Verfahrens ist ein überaus komplexes, eine außergewöhnlich hohe Anzahl von Einzeltaten umfassendes und über mehrere Jahre reichendes Tatgeschehen mit insgesamt zehn Beschuldigten. Umfangreiche steuerliche und andere Daten mehrerer Unternehmen waren und sind zu sichten und auszuwerten. So sind im Zuge des Ermittlungszugriffs im Dezember 2014 Durchsuchungen an acht Orten durchgeführt worden.
Dabei ist Aktenmaterial großen Ausmaßes (rund 100 Kartons) sichergestellt worden. Etliche für den Tatzeitraum relevante, bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der C-V. nicht aufgefundene Buchhaltungsordner wurden den Ermittlern allerdings erst im März 2015 zugeleitet. Die daneben sichergestellten, für das Verfahren potentiell bedeutsamen EDV-Daten haben einen Umfang von über 17 Terabyte. Ihre Auswertung konnte im Hinblick auf diesen Umfang noch nicht abgeschlossen werden. Im Zuge der geführten Ermittlungen hat zudem eine umfangreiche Überwachung von Telefonaten und E-Mail-Verkehr stattgefunden. Es waren mehr als 10.000 Telefonate zu verschriften und auszuwerten. Eine Vielzahl der Telefonate war zudem zu übersetzen, weil sie in unterschiedlichen Fremdsprachen, u.a. auf Polnisch, Serbisch und Romanes, geführt wurden. Für die letztgenannte Sprache musste im Hinblick auf teilweise gesprochene besondere Dialekte eine zusätzliche Übersetzerin aus Düsseldorf herangezogen werden. Die letzten dieser Übersetzungen liegen erst seit Anfang Mai 2015 vor.
Eine wesentliche Verkürzung dieser Ermittlungsarbeiten durch frühzeitige Konzentration auf solche abgrenzbaren Sachkomplexe, die allein den Beschuldigten W betreffen, konnte vorliegend bislang nicht erfolgen, weil er in große Teile des hiesigen Gesamtkomplexes von Steuerstraftaten verwickelt ist und ein bestehender, zumindest hinreichender Tatverdacht auf das Vorliegen bandenmäßigen Handelns nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO unter Einbindung auch seiner Person zu klären ist. Allerdings wird seit Wochen nach entsprechender Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und den die Auswertung durchführenden Ermittlern des Finanzamtes Halle im Hinblick auf die derzeit vollstreckte Untersuchungshaft vorrangig und zielgerichtet solches Material ausgewertet, das mögliche Tathandlungen des Beschuldigten W betrifft.
Schließlich steht bislang einem Abschluss der Ermittlungen und Anklagerhebung des Weiteren entgegen, dass die Ergebnisse von notwendigen Auslandsermittlungen, die unter anderem über bereits gestellte Rechtshilfeersuchen durchzuführen sind, noch nicht vorliegen.
Der Senat weist aber darauf hin, dass gegebenenfalls - entsprechend der im Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2015 bereits geäußerten Überlegung - eine Abtrennung geeigneter, ausermittelter Sachkomplexe zur Ermöglichung einer baldigen Anklage, möglichst innerhalb der kommenden Wochen, gegen den sich bereits länger in Untersuchungshaft befindenden Beschuldigten erfolgen sollte.
4. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
5. Die Übertragung der Haftprüfung auf das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Gericht beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.