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  • 08.06.2018 · IWW-Abrufnummer 201643

    Landgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 25.04.2018 – 2-12 O 262/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Frankfurt am Main

    Urt. v. 25.04.2018

    Az.: 2 12 O 262/16

    Tenor:

    1.
    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Zusammenhang mit den nachfolgend bezeichneten Käufen von Aktien durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx über die Zweigniederlassung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB Nr. xxxxx (nachfolgend einheitlich "xxxxxxxxxxxxxxx"), im Einzelnen:

    (1)
    dem Kauf von 250.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxx am 19. Januar 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (2)
    dem Kauf von 250.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxx xx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxx am 19. Januar 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (3)
    dem Kauf von 250.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 19. Januar 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (4)
    dem Kauf von 250.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 19. Januar 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (5)
    dem Kauf von 1.000.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxx am 19. Januar 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (6)
    dem Kauf von 250.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 25. Januar 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (7)
    dem Kauf von 1.000.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 25. Januar 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (8)
    dem Kauf von 2.500.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxx am 4. April 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (9)
    dem Kauf von 2.500.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxx am 4. April 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (10)
    dem Kauf von 2.500.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxx am 4. April 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (11)
    dem Kauf von 2.500.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 4. April 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (12)
    dem Kauf von 500.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 4. April 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (13)
    dem Kauf von 1.500.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 16. April 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (14)
    dem Kauf von 2.000.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 18. April 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (15)
    dem Kauf von 3.000.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 18. April 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (16)
    dem Kauf von 4.000.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 18. April 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (17)
    dem Kauf von 1.500.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 18. April 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxxx Ordernummer der Fxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (18)
    dem Kauf von 1.500.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxdurch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 18. April 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxxx Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
    (19)
    dem Kauf von 1.000.000 Stück Aktien xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 26. April 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
    (20)
    dem Kauf von 1.000.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 26. April 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxx: xxxxxxxx;
    (21)
    dem Kauf von 1.000.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 27. April 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (22)
    dem Kauf von 3.000.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 27. April 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (23)
    dem Kauf von 1.500.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 2. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (24)
    dem Kauf von 5.000.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 2. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (25)
    dem Kauf von 5.000.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 2. Mai 2007, Ordernummer der Klägerinxxxxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (26)
    dem Kauf von 5.000.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 2. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (27)
    dem Kauf von 5.000.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 2. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (28)
    dem Kauf von 1.000.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 2. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (29)
    dem Kauf von 1.000.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 2. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxxx Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxx: xxxxxxxx;
    (30)
    dem Kauf von 2.000.000 Stück Aktien der xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 9. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (31)
    dem Kauf von 5.000.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 16. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (32)
    dem Kauf von 1.200.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 23. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (33)
    dem Kauf von 3.000.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxam 23. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxx: xxxxxxxx;
    (34)
    dem Kauf von 200.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der Fimat am 24. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (35)
    dem Kauf von 900.000 Stück Aktien der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxx am 5. Juni 2007, Ordernummer der Klägerin: xxxxxxxx, Ordernummer der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (nachfolgend "Aktienkaufverträge")

    Auskunft darüber zu erteilen,

    a)
    über welche depotführende Stelle die xxxxxxxxxxxxxxxxdie Aktienkaufverträge abgewickelt hat;

    b)
    ob die xxxxxxxxxxxxxxxxzum Zeitpunkt des Abschlusses der Aktienkaufverträge zivilrechtliche Eigentümerin der Aktien war;

    c)
    wer zuvor Verkäufer der Aktien an die xxxxxxxxxxxxxxxx("Vorlieferant") war und ob der Verkauf von dem oder den Vorlieferanten an die xxxxxxxxxxxxxxxxbörslich oder außerbörslich abgeschlossen und durchgeführt wurde;

    d)
    wann der Vertragsabschluss zum Verkauf der Aktien durch den oder die Vorlieferanten an die xxxxxxxxxxxxxxxxerfolgte;

    e)
    welche Lieferfristen jeweils zwischen dem oder den Vorlieferanten und der xxxxxxxxxxxxxxx vereinbart waren;

    f)
    wann der xxxxxxxxxxxxxxxxvon dem oder den Vorlieferanten die Aktien zu Eigentum übertragen wurden;

    g)
    ob die xxxxxxxxxxxxxxxxeine Dividende oder eine Dividendenkompensationszahlung erhalten hat und in welcher Höhe.

    h)
    ob die xxxxxxxxxxxxxxxxoder die Beklagte oder der oder die Vorlieferant(en) oder ein in den Erwerb von dem oder den Vorlieferanten eingeschaltetes inländisches Kreditinstitut als Haftungsschuldner für Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Anspruch genommen wurden und auf eine solche Inanspruchnahme geleistet haben.

    2.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 22.865.373.50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.06.2016 zu zahlen.

    3.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1 auf den Seiten 2 bis 7 des Klageschriftsatzes vom 29.06.2016 bezeichneten 35 Aktienkaufverträgen die Kapitalertragssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag nicht einbehalten hat.

    4.

    Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wirdfestgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, die mit der Klage verfolgten und von der Beklagten geleisteten Schadensersatzzahlungen in Höhe der Steuervorteile, die sie im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Anrechnung von Kapitalertragssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag in Bezug auf die unter Ziffer 1 auf den Seiten 2 bis 7 des Klageschriftsatzes vom 29.06.2016 bezeichneten 35 Aktienkaufverträge erzielt, an die Beklagte zurückzuzahlen, sobald und soweit sie im Einspruchsverfahren gegen den Festsetzungsbescheid des Finanzamts Frankfurt/M V- Höchst vom 16.04.2013 (Anlage K 26) oder in einem nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren obsiegt und ein bestandskräftiger Steuerbescheid hinsichtlich der Anrechnung von Kapitalertragssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag in Bezug auf die unter Ziffer 1 auf den Seiten 2 bis 7 des Klageschriftsatzes vom 29.06.2016 bezeichneten 35 Aktienkaufverträge vorliegt.

    5.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    6.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Die Klägerin verfolgt Auskunfts-, Feststellungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von 35 Aktienpaketen in einem Gesamtvolumen von EUR 3.166.818.338,- im Jahre 2007, welche von der Rechtsvorgängerin der Beklagten an die Klägerin geliefert wurden. Die Beklagte verfolgt hilfsweise ein Feststellungsbegehren. Vor dem Hintergrund der so genannten "cum-ex-Problematik" streiten die Parteien zentral darüber, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Kapitalertragssteuereinbehalt verpflichtet war.

    Bei der Klägerin handelt es sich um ein in xxxxxxxxxxxxxxxxxxansässiges, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiges Kreditinstitut. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx., einer Aktiengesellschaft französischen Rechts.

    Im Jahre 2007 bezog die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxüber deren in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Zweigniederlassung in xxxxxxxxxxxxxxxxx, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB Nr. xxxxx, die hier streitgegenständlichen Aktien, wobei die Aktienlieferung durch die xxxxxxxxxxxxxxxxxauf insgesamt 35 Einzelverträgen basierte, deren jeweilige rechtliche Einordnung als Kauf- oder Vermittlungsvertrag zwischen den Parteien unter anderem streitig ist.

    Die xxxxxxxxxxxxxxxxwar zum damaligen Zeitpunkt, zumindest jedenfalls in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2007, Inhaberin des inländischen Kontos mit der KV-Nummer xxxx bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt. Die hier gegenständlichen Geschäfte erfolgten ausnahmslos OTC ("over the counter"), also im direkten Handel zwischen den beiden institutionellen Investoren - hier der Klägerin und der xxxxxxxxxxxxxxxx- ohne Nutzung eines zentralisierten Handelssystems, wie etwa der Börse.

    Die 35 streitgegenständlichen Verträge, die die Lieferung von 17 Aktientiteln deutscher börsennotierter Unternehmen zum Gegenstand hatten, wurden sämtlich zwischen dem 19. Januar und dem 5. Juni 2007 - dem Zeitraum in dem die jeweiligen Hauptversammlungen der von den Lieferungen betroffenen Aktiengesellschaften stattfanden - zwischen der Klägerin und der xxxxxxxxxxxxxxxxgeschlossen. Als Lieferzeitpunkt vereinbarten die Parteien - den Börsenusancen folgend - t+2, also Lieferung der Aktien erst nach Ausschüttung der Dividende an die Aktieninhaber.

    Von der damals im Jahre 2007 geltenden Gesetzeslage abweichende Vereinbarungen oder Abreden zum Kapitalertragssteuer-Einbehalt im Zusammenhang mit der Durchführung der streitgegenständlichen Verträge trafen die Parteien nach ihrem übereinstimmenden Vortrag nicht. Auch traten - zumindest im Außenverhältnis zu der Klägerin - keine ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, wie etwa die xxxxxxxxxxxxxoder deren Mitarbeiter, auf. Bei der Eingabe der Daten der Verträge in das Cascade-System der Clearstream Banking AG Frankfurt identifizierten sich sowohl die Klägerin als auch die xxxxxxxxxxxxxxxxmit ihren jeweiligen KV-Nummern als Parteien der OTC-Geschäfte.

    Die Einzelheiten zu den Aktientransfers zwischen der Klägerin und der xxxxxxxxxxxxxxxxstellen sich wie folgt dar:

    Aktie        Stück    Preis    Handelsda-
    tum    Buchungs-datum    HV-Termin    Dividende (EUR)    KESt+SolZ (EUR)      
            2.000.000    71.970.700    19.01.2007    23.1.2007    19.01.2007    2.000.000    422.000      
            1.250.000    102.057.575    25.01.2007    30.1.2007    25.01.2007    1.812.500    382.437,5      
            10.500.000    655.565.050    04.04.2007    10.4.2007    04.04.2007    15.750.000    3.323.250      
            1.500.000    167.269.500    16.04.2007    18.4.2007    16.04.2007    2.250.000    474.750      
    xxx        3.000.000    249.756.000    18.04.2007    20.4.2007    18.04.2007    10.500.000    2.215.500      
    xxxxxxxxx        9.000.000    202.490.700    18.04.2007    20.4.2007    18.04.2007    6.300.000    1.329.300      
    xxxx        2.000.000    179.989.500    26.04.2007    30.4.2007    26.04.2007    6.000.000    1.266.000      
    xxxxxxxx        4.000.000    202.929.400    27.04.2007    2.5.2007    27.04.2007    4.000.000    844.000      
    xxxxxxx        1.500.000    252.195.600    02.05.2007    8.5.2007    02.05.2007    5.700.000    1.202.700      
    xxx        2.000.000    225.802.800    02.05.2007    7.5.2007    03.05.2007    6.700.000    1.413.700      
        xxxxxxx    20.000.000    268.531.000    02.05.2007    4.5.2007    03.05.2007    14,400.000    3.038.400      
        xxxxxx    2.000.000    70.199.000    09.05.2007    11.5.2007    10.05.2007    920.000    194.120      
        xxxxxxxxxxxxxx    5.000.000    181.089.000    16.05.2007    21.5.2007    16.05.2007    3.750.000    791.250      
        xxxxxxxxxxxxxxxxx    1.200.000    61.710.840    23.05.2007    28.5.2007    23,05.2007    1.800.000    379.800      
        xxxxx    3.000.000    177.000.000    23.05.2007    29.5.2007    23.05.2007    3.360.000    708.960      
        xxxxxxxxxxxxxx    200.000    23.120.286    24.05.2007    29.5.2007    24.05.2007    800.000    168.800      
        xxxxxxxx    900.000    75.141.387    05.06,2007    7.6.2007    05.06.2007    1.350.000    284.850      
                                         
    Für die Lieferung dieser Aktien zahlte die Klägerin insgesamt EUR 3.166.818.338,- auf das Konto der xxxxxxxxxxxxxxxx. Der Erwerbspreis orientierte sich am jeweiligen Börsenkurs "cum Dividende". Eingepreist war ein Anteil in Höhe von EUR 18.439.817,50 bzw. 21,1%, welcher der auf die jeweiligen Dividendenanteile gem. § 43 KEStG grundsätzlich anfallenden Kapitalertragssteuer inkl. Solidaritätszuschlag entsprach.

    Da die xxxxxxxxxxxxxxxxdie Aktien der Klägerin vereinbarungsgemäß jedoch erst nach dem Dividendenstichtag und damit "ex Dividende" über ihr eigenes inländisches Depot mit der KV-Nummer xxxx an die Klägerin lieferte, zahlte die xxxxxxxxxxxxxxxx- teils verspätet - als Ausgleich für den zwischenzeitlich infolge der Dividendenzahlungen eingetretenen Wertverlust der Aktien eine sogenannte Nettodividendenkompensationszahlung in Höhe von insgesamt EUR 68.952.683,- an die Klägerin. In dieser Kompensationszahlung war die Kapitalertragssteuer in Höhe von 21,1%, mithin EUR 18.439.817,50, allerdings nicht enthalten. Vielmehr behielt die xxxxxxxxxxxxxxxxdiese Differenz für sich; eine Abführung der Kapitalertragssteuer an das zuständige Finanzamt erfolgte nicht.

    Die an die Klägerin geleistete Nettodividendenkompensationszahlung in Höhe von insgesamt EUR 68.952.683 erfolgte jedoch teilweise verspätet, sodass die Klägerin aufgrund der insoweit verspäteten Leistung, betroffen waren die Aktientitel der Firmen xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, mit der xxxxxxxxxxxxxxxxaußergerichtlich in Verbindung trat und Verzugszinsen geltend machte. Diese wurden in der Folgezeit auch durch die xxxxxxxxxxxxxxxxgezahlt.

    Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Korrespondenz fand dabei ausschließlich zwischen der Klägerin und der xxxxxxxxxxxxxxxxstatt.

    In Höhe der Differenz zwischen dem Bruttowert der Dividenden - EUR 87.392.500 - und den von der xxxxxxxxxxxxxxxxgeleisteten Kompensationszahlungen in Höhe des Nettowerts der Dividenden - EUR 68.952.683,- , mithin EUR 18.439.817,50,- erstellte die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als Dienstleisterin der Klägerin für die Klägerin Steuerbescheinigungen zum Zwecke der Anrechnung auf die von der Klägerin als steuerrechtlichem Inländer zu entrichtende Körperschaftssteuer aus. Diese Anrechnungsmöglichkeit der Kapitalertragssteuer auf die zu zahlende Körperschaftssteuer in Höhe von EUR 18.439.817,50, zu welcher die Klägerin als körperschaftspflichtige Anstalt des öffentlichen Rechts grundsätzlich berechtigt war, machte die Klägerin gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt xxxxxxxxxxx. V-Höchst im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung als Gutschrift zu ihren Gunsten geltend.

    Nach Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 versagte das Finanzamt der Klägerin die begehrte Anrechnung jedoch und erließ am 16. April 2013 einen geänderten Steuerbescheid. Zur Begründung des Bescheids führte das Finanzamt unter anderem aus, die Versagung der Anrechnung resultiere vorliegend aus dem Umstand, dass die steuerpflichtige Klägerin den ordnungsgemäßen Einbehalt sowie die Abführung der nach § 20 Abs. 1 Satz 4 EStG angefallenen Kapitalertragssteuer durch die kontrahierende Depotstelle - hier die xxxxxxxxxxxxxxxx- nicht nachgewiesen habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Inhalt des geänderten Steuerbescheids vom 16.4.2013 wird auf den Prüfbericht des Finanzamts xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxvom 19. Dezember 2012, Anlage K 25 sowie auf den Steuerbescheid vom 16.4.2013, Anlage K 26 verwiesen. Darüber hinaus existiert ein Aktenvermerk zur abgeschlossenen Prüfung der Kapitalertragssteuer für den Prüfungszeitraum 2007-2009 des Finanzamts xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxvom 06.08.2013 hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage B 23 verwiesen wird.

    In Konsequenz des sofort vollziehbaren Änderungsbescheids forderte das Finanzamt von der Klägerin nicht nur die auf die Dividenden entfallende Kapitalertragssteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) in Höhe von EUR 18.439.817,50 sondern setzte zudem gem. §§ 233a, 238 AO auf die zunächst von der Klägerin angerechnete Kapitalertragsteuer für einen Zeitraum von 48 Monaten, beginnend ab 1. April 2009, Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat fest. Die festgesetzten Zinsen beliefen sich auf einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 4.425.556,-.

    Den Gesamtnachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 22.865.373,50 aus Kapitalertragssteuer und Zinsen zahlte die Klägerin sodann unter Vorbehalt des Einspruchs an die Finanzverwaltung.

    Am 6. Mai 2013 erhob die Klägerin gegen den geänderten Steuerbescheid Einspruch, über den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in hiesiger Sache jedoch noch nicht entschieden wurde.

    Am 07.12.2015 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen zum 30.06.2016 befristeten Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung.

    Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, das Landgericht Frankfurt am Main sei in hiesiger Sache sowohl örtlich als auch international zuständig. Es bestehe ein Gerichtsstand der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der xxxxxxxxxxxxxxxxam vertraglichen Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 EuGVVO.

    Dieser sei angesichts der geschlossenen Verträge jedenfalls Frankfurt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang behaupte, die maßgeblichen Eingaben zur Abwicklung der Verträge seien von Mitarbeitern der xxxxxxin Abwicklungssysteme in London vorgenommen worden, stehe dem jedenfalls der Umstand entgegen, dass die Mitarbeiter der xxxxxxxxxxxxxxxxHandlungen zur Erfüllung der Aktienkaufverträge in Frankfurt am Main vorgenommen und auch die Verzugszinsen reguliert hätten, was zwischen den Parteien unstreitig sei.

    Es habe auch keine die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt derogierende handelsgebräuchliche Vereinbarung dahingehend existiert, dass sich in Deutschland beim Handelsregister eingetragene und zum Börsenhandel zugelassene Parteien der Gerichtsbarkeit englischer Gerichte unterwürfen, wenn sie auf eigene Rechnung und im eigenen Namen Aktien Deutscher DAX-30 Unternehmen verkauften bzw. kauften.

    Zwischen der Klägerin und der xxxxxxxxxxxxxxxxseien ausschließlich Kauf- und keinesfalls Vermittlungsverträge abgeschlossen worden, was bereits daraus folge, dass die Klägerin der xxxxxxxxxxxxxxxxeinen Kaufpreis gezahlt habe und die Aktien durch die xxxxxxxxxxxxxxxxüber deren Depot an die Klägerin geliefert worden seien. Des Weiteren lasse sich der Kaufvertrag auch daraus ableiten, dass es explizit die xxxxxxxxxxxxxxxxgewesen sei, die die seitens der Klägerin geltend gemachten Zinsschäden wegen der verzögerten Verbuchung der Dividendenkompensationszahlungen ausgeglichen habe. Zudem sei zwischen der Klägerin und der xxxxxxxxxxxxxxxxauch keinerlei Vermittlungsgebühr vereinbart worden. Vielmehr habe die xxxxxxxxxxxxxxx ihren Gewinn - bereits nach deren eigenem Sachvortrag - unmittelbar aus dem Kauf- und Verkauf von Aktien gezogen.

    Die Klägerin behauptet, sie habe den Kaufpreis für die Aktientitel nur deshalb in voller Höhe, also "cum Dividende", bezahlt, da sie davon ausgegangen sei, dass sie entweder unmittelbar die Dividendenanteile oder jedenfalls mittelbar die entsprechende Gutschrift des zuständigen Finanzamtes auf die Kapitalertragssteuer erhalten werde. Dies sei angesichts des Umstandes, dass die xxxxxxxxxxxxxxxxeinen den vollen Bruttowert der Dividende enthaltenden Kaufpreis in Höhe von insgesamt EUR 3.166.818.338 erhalten habe, für Selbige auch ersichtlich gewesen.

    Schließlich hätte der Kaufpreis für sämtliche Aktien bei Abzug der Kapitalertragsteuer lediglich EUR 3.148.378.520,50 betragen.

    Die xxxxxxxxxxxxxxxxsei verpflichtet gewesen, alles dafür zu tun, dass die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei der Klägerin erfolgen könnte und die Klägerin die volle Bruttodividende erstattet bekommen würde. Keinesfalls hätte die Nettodividende die alleinige Kompensation für den Nichterhalt der originären Dividende darstellen sollen. Der seitens der Beklagten in diesem Kontext vorgebrachte Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Clearstream AG verfange nicht, da die Dividendenkompensation als wirtschaftliches Äquivalent zur originären Dividendenzahlung zu betrachten sei und die xxxxxxxxxxxxxxxxfolglich aus dem Kaufvertrag eine Kompensation in Höhe der Bruttodividende geschuldet habe. Dementsprechend sei die xxxxx auch dazu verpflichtet gewesen, die hierauf anfallenden Steuern einzubehalten.

    Der Umstand, dass die xxxxxxxxxxxxxxxxeine Niederlassung in Frankfurt gehabt habe, über welche die streitgegenständlichen Geschäfte zustande gekommen seien, sei für die Klägerin von entscheidender Bedeutung gewesen. Denn als inländische und beim Handelsregister des Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB xxxxx eingetragene Zweigniederlassung habe die xxxxxxxxxxxxxxxxeiner (beschränkten) Steuerpflicht unterlegen, mit der Konsequenz, dass sie im Hinblick auf die Durchführung von Aktiengeschäften als Steuerinländerin anzusehen gewesen sei. Auf diesen Umstand sei es der Klägerin angekommen. Insbesondere seien die für die Klägerin handelnden Personen bei Geschäftsabschluss davon ausgegangen, dass die xxxxxxxxxxxxxxxxihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung der Kapitalertragsteuer nachkommen werde. Für die Klägerin sei es maßgeblich gewesen, mit einem etablierten inländischen Marktteilnehmer - wie der xxxxxxxxxxxxxxxx- Verträge zu schließen, bei dem sie habe davon ausgehen können, dass dieser sein mit dem Kaufvertrag abgegebenes Versprechen erfüllen werde.

    Sie habe in der Vorstellung gehandelt, mit der xxxxxxxxxxxxxxxxgewöhnliche Dividendenarbitragegeschäfte - also Geschäfte, die unter Ausnutzung von Kurs- / Zins- oder Preisunterschieden zum selben Zeitpunkt an verschiedenen Orten zum Zwecke der Gewinnmitnahme betrieben werden - durchzuführen, wie sie in jeder Dividendensaison aufgrund unterschiedlicher Positionen der Marktteilnehmer möglich gewesen seien. Dabei habe sämtlichen Aktienkaufverträgen jedoch die Annahme zugrunde gelegen, dass eine Dividendenkompensation geleistet und die Kapitalertragssteuer angerechnet würde, was wiederum den Einbehalt des Betrages der Kapitalertragssteuer durch die xxxxxxxxxxxxxxxxvorausgesetzt habe.

    Ein solches Geschäft mit der xxxxxxxxxxxxxxxxwäre im Falle der planmäßigen Erstattung der Kapitalertragssteuer für sie auch durchaus lukrativ gewesen. Nach Abzug der Refinanzierungskosten und unter der Prämisse einer Steueranrechnung durch die Arbitrage-Geschäfte habe für sie eine Gewinnerzielungsmöglichkeit in Höhe von 3 % bestanden, welche wiederum angesichts des Volumens der Aktien sehr attraktiv gewesen sei.

    Maßgeblich für die Gewinnerzielungsmöglichkeit sei in diesem Zusammenhang das Verhältnis zwischen dem Aktienkurs am Kassamarkt und dem korrespondierenden Futurepreis an der Terminbörse gewesen. Zweck der ihrerseits am Terminmarkt eingegangenen Futurekontrakte sei darüber hinaus auch die Absicherung gegen Schwankungen der Aktienkurse der von der xxxxxxxxxxxxxxxxerworbenen Aktientitel gewesen. Die Kassa- und Termingeschäftsparteien seien dabei auch nicht identisch gewesen, weshalb die Rechtsgeschäfte, die ohnehin an verschiedenen Börsenplätzen gehandelt würden - Xetra für Aktien und Eurex für Futurekontrakte -, auch tatsächlich und rechtlich getrennt voneinander zu beurteilen seien. Bei den Käufern der Futurekontrakte habe es sich jedenfalls um verschiedene Investmentbanken gehandelt, ohne dass sie - die Klägerin - in Absprachen mit den Gegenparteien der Futurekontrakte einbezogen gewesen sei.

    Der von ihr mit dem Ankauf der streitgegenständlichen Aktientitel intendierte Erfolg sei auch gerade nicht - wie von der Beklagten behauptet - von der steuerrechtlichen Bewertung einer Kapitalertragssteueranrechnung abhängig gewesen, sondern lediglich von der Erfüllung der Pflicht zum Kapitalertragssteuereinbehalt durch die aufgrund ihrer Steuerinländereigenschaft von der Klägerin ausgewählten xxxxxxxxxxxxxxx. Gerade aufgrund der Änderungen des Jahressteuergesetzes 2007 hätten zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse keinerlei Unsicherheiten über die Voraussetzungen der Anrechnung der Kapitalertragssteuer mehr bestanden.

    Die xxxxxxxxxxxxxxxxsei infolge der Gesetzesänderung gemäß § 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007 zum Kapitalertragssteuereinbehalt verpflichtet gewesen, da die von der xxxxxxxxxxxxxxxxan die Klägerin geleisteten Dividendenkompensationszahlungen sonstige steuerbare Bezüge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 2007 darstellten und die xxxxxxxxxxxxxxxxim Hinblick auf die Aktienkaufverträge als das den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007 gehandelt habe. Gläubigerin der Kapitalerträge im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007 sei die Klägerin gewesen. Dies habe auch keine unbillige Belastung der xxxxxxxxxxxxxxxxdargestellt.

    Ihr stehe über den geltend gemachten Leistungs- und Feststellungsanspruch auch ein Anspruch auf Auskunft gem. § 242 BGB zu. Es sei anerkannt, dass der Käufer vom Verkäufer zu steuerlichen Sachverhalten aus der Sphäre des Verkäufers, die für den Käufer von Bedeutung sind, umfassend Auskunft bzw. Rechenschaft verlangen könne.

    Die Klägerin sei ohne Verschulden im Ungewissen über Bestehen und Umfang ihrer Rechte.

    Die Finanzverwaltung verlange im Steuerverfahren und gegenwärtig insbesondere im Einspruchsverfahren von der Klägerin für eine Prüfung der Anrechnung von Kapitalertragsteuer umfangreiche und detaillierte Angaben zu den Hintergründen der beanstandeten Wertpapiergeschäfte. Die von der Finanzbehörde geforderten Angaben könne die Klägerin ohne die von der Beklagten zu erteilenden Auskünfte nicht machen. Die Klägerin könne sich im Steuerverfahren nicht mit substantiierten Einwendungen verteidigen, weil es sich um Informationen handele, die ausschließlich in der Sphäre der Beklagten liegen. Von den Auskünften der Beklagten hänge für die Klägerin mithin der Ausgang des Steuerverfahrens ab
    Das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des über den bezifferten Leistungsantrags hinausgehenden Feststellungsantrages folge aus dem Umstand, dass die Beklagte aufgrund der Verletzung ihrer Einbehaltungspflicht der Klägerin auch zum Ersatz weiterer, noch nicht abschließend bezifferbarer Schäden wie insbesondere etwa der Kosten für die steuerrechtliche Beratung und Vertretung im Steuerverfahren, Gerichtskosten, Kosten in einem etwaigen Verfahren vor den Finanzgerichten, verpflichtet sei.

    Mit der am 29.06.2016 erhobenen Klage hatte die Klägerin ursprünglich mit den Auskunftsanträgen zu Ziffer 1a.) und 1b.) Auskunft darüber begehrt, ob die xxxxxxxxxxxxxxxxoder die Beklagte die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt und an welches Finanzamt die xxxxxxxxxxxxxxxxoder die Beklagte die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag abgeführt hat.

    Diese Anträge haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom xxxxxxxxxxxübereinstimmend für erledigt erklärt.

    Darüber hinaus hat die Klägerin ihren ursprünglichen Feststellungsantrag, wonach festgestellt werden sollte, dass die Beklagte der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin aus und im Zusammenhang mit der Eingehung und Abwicklung der im Klageantrag zu 1. bezeichneten Aktienkaufverträge entstanden ist und noch entstehen wird, nunmehr teilweise in einen Leistungsantrag umgestellt und den darüber hinaus verbliebenen Feststellungsantrag präzisiert.

    Die Klägerin beantragt nunmehr:

    1.
    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Zusammenhang mit den nachfolgend bezeichneten Käufen von Aktien durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxüber die Zweigniederlassung derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxinxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB Nr.xxxxx(nachfolgend einheitlich "xxxxxxxxxxxxxxx"), im Einzelnen:

    (1)
    dem Kauf von 250.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 19. Januar 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (2)
    dem Kauf von 250.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 19. Januar 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (3)
    dem Kauf von 250.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 19. Januar 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (4)
    dem Kauf von 250.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 19. Januar 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (5)
    dem Kauf von 1.000.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxam 19. Januar 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (6)
    dem Kauf von 250.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxx,xxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 25. Januar 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (7)
    dem Kauf von 1.000.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 25. Januar 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (8)
    dem Kauf von 2.500.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 4. April 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (9)
    dem Kauf von 2.500.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 4. April 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (10)
    dem Kauf von 2.500.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxx,xxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 4. April 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (11)
    dem Kauf von 2.500.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 4. April 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (12)
    dem Kauf von 500.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 4. April 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (13)
    dem Kauf von 1.500.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxx,xxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 16. April 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (14)
    dem Kauf von 2.000.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 18. April 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (15)
    dem Kauf von 3.000.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 18. April 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (16)
    dem Kauf von 4.000.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von der Fimat Frankfurt am 18. April 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (17)
    dem Kauf von 1.500.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 18. April 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (18)
    dem Kauf von 1.500.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 18. April 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxxxOrdernummerxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (19)
    dem Kauf von 1.000.000 Stück Aktienxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 26. April 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (20)
    dem Kauf von 1.000.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 26. April 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (21)
    dem Kauf von 1.000.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 27. April 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (22)
    dem Kauf von 3.000.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 27. April 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (23)
    dem Kauf von 1.500.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 2. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (24)
    dem Kauf von 5.000.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 2. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (25)
    dem Kauf von 5.000.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxam 2. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (26)
    dem Kauf von 5.000.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 2. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (27)
    dem Kauf von 5.000.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 2. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (28)
    dem Kauf von 1.000.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 2. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxxxOrdernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (29)
    dem Kauf von 1.000.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 2. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (30)
    dem Kauf von 2.000.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 9. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (31)
    dem Kauf von 5.000.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin vonxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxam 16. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (32)
    dem Kauf von 1.200.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 23. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (33)
    dem Kauf von 3.000.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 23. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (34)
    dem Kauf von 200.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxam 24. Mai 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx;
    (35)
    dem Kauf von 900.000 Stück Aktien derxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch die Klägerin von derxxxxxxxxxxxxxxxxam 5. Juni 2007, Ordernummer der Klägerin:xxxxxxxx, Ordernummer derxxxxxxxxxxxxxxx:xxxxxxxx;

    (nachfolgend "Aktienkaufverträge")

    Auskunft darüber zu erteilen,

    a)
    über welche depotführende Stelle die xxxxxxxxxxxxxxxxdie Aktienkaufverträge abgewickelt hat;
    b)
    ob die xxxxxxxxxxxxxxxxzum Zeitpunkt des Abschlusses der Aktienkaufverträge zivilrechtliche Eigentümerin der Aktien war;
    c)
    wer zuvor Verkäufer der Aktien an diexxxxxxxxxxxxxxxx("Vorlieferant") war und ob der Verkauf von dem oder den Vorlieferanten an diexxxxxxxxxxxxxxxxbörslich oder außerbörslich abgeschlossen und durchgeführt wurde;
    d)
    wann der Vertragsabschluss zum Verkauf der Aktien durch den oder die Vorlieferanten an diexxxxxxxxxxxxxxxxerfolgte;
    e)
    welche Lieferfristen jeweils zwischen dem oder den Vorlieferanten und derxxxxxxxxxxxxxxxxvereinbart waren;
    f)
    wann derxxxxxxxxxxxxxxxxvon dem oder den Vorlieferanten die Aktien zu Eigentum übertragen wurden;
    g)
    ob diexxxxxxxxxxxxxxxxeine Dividende oder eine Dividendenkompensationszahlung erhalten hat und in welcher Höhe.
    h)
    ob diexxxxxxxxxxxxxxxxoder die Beklagte oder der oder die Vorlieferant(en) oder ein in den Erwerb von dem oder den Vorlieferanten eingeschaltetes inländisches Kreditinstitut als Haftungsschuldner für Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Anspruch genommen wurden und auf eine solche Inanspruchnahme geleistet haben.

    2.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 22.865.373.50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

    3.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1 auf den Seiten 2 bis 7 des Klageschriftsatzes vom 29.06.2016 bezeichneten 35 Aktienkaufverträgen die Kapitalertragssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag nicht einbehalten hat.

    Die Beklagte beantragt,

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Hilfsweise für den Fall, dass den Klageanträgen der Klägerin zu 2. und 3. stattgegeben wird:

    Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, die mit der Klage verfolgten und von der Beklagten geleisteten Schadensersatzzahlungen in Höhe der Steuervorteile, die sie im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Anrechnung von Kapitalertragssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag in Bezug auf die unter Ziffer 1 auf den Seiten 2 bis 7 des Klageschriftsatzes vom 29.06.2016 bezeichneten 35 Aktienkaufverträge erzielt, an die Beklagte zurückzuzahlen, sobald und soweit sie im Einspruchsverfahren gegen den Festsetzungsbescheid des Finanzamts xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxvom 16.04.2013 (Anlage K 26) oder in einem nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren obsiegt und ein bestandskräftiger Steuerbescheid hinsichtlich der Anrechnung von Kapitalertragssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag in Bezug auf die unter Ziffer 1 auf den Seiten 2 bis 7 des Klageschriftsatzes vom 29.06.2016 bezeichneten 35 Aktienkaufverträge vorliegt.

    Die Klägerin hat den hilfsweise von der Beklagten im Wege der Feststellungswiderklage geltend gemachten Anspruch für den Fall der Klagestattgabe anerkannt.

    Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

    Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main. Es sei bereits keine vertragstypische Pflicht durch sie in Frankfurt am Main zu erfüllen gewesen.

    Hinsichtlich der streitgegenständlichen Aktiengeschäfte, die lediglich auf einem Vermittlungsvertrag basierten, habe gemäß Art. 25 (I) c) EuGVVO ein Handelsbrauch im Interbankenhandel bestanden, der die Zuständigkeit englischer Gerichte für Ansprüche aus den streitgegenständlichen Vertragsverhältnissen begründe.

    Hilfsweise ergebe sich die Zuständigkeit englischer Gerichte jedenfalls aus Art. 7 Nr. 1b) 2. Alt. EuGVVO. Denn der Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung, die nach Auffassung der Beklagten lediglich in der Vermittlung eines geeigneten Verkäufers für die streitgegenständlichen Aktien und einer geeigneten Gegenpartei für die entsprechenden Termingeschäfte bestanden habe, liege nicht in Frankfurt sondern in London, da die vertragscharakteristische Leistung durch die damalige Zweigniederlassung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxin London erbracht worden sei. Da die streitgegenständlichen Kaufgeschäfte, bei denen die Beklagte im Rahmen von einander entsprechenden "Back-to-Back" Transaktionen die Vermittlung zwischen dem jeweiligen Verkäufer und der Klägerin übernommen habe, auf das Engste mit den gleichzeitig übernommenen Forward-Transaktionen verbunden gewesen seien, bildeten diese eine objektive wirtschaftliche Einheit dieser Geschäfte, weshalb im Sinne des Artikels 7 EuGVVO darauf abzustellen sei, welche Leistung im Vordergrund gestanden habe und deshalb als vertragscharakteristisch anzusehen gewesen sei.

    Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, die zwischen der xxxxxxxxxxxxxxxxund der Klägerin geschlossenen Verträge seien als Vermittlungsverträge zu qualifizieren, obwohl die xxxxxxxxxxxxxxx im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Aktien an die Klägerin "verkauft" und sich diesbezüglich bei Dritten eingedeckt habe. Auf die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der xxxxxxxxxxxxxxxxkönnten die Risiken der steuerrechtlichen Bewertung nicht abgewälzt werden, indem man sie als Verkäuferin bezeichne. Die vertragstypische Leistung der xxxxxxxxxxxxxxx habe in der Vermittlung zwischen der Angebotsseite und der Nachfrageseite hinsichtlich des jeweiligen Aktienpakets im OTC-Handel und der entsprechenden Termingeschäfte am Londoner Interbankenmarkt bestanden. Die xxxxxxxxxxxxxxxxsei daher nicht zum Einbehalt der Kapitalertragssteuer verpflichtet gewesen. Dieser Umstand sei der Klägerin auch bekannt gewesen. Jede Partei übernehme grundsätzlich die Risiken der steuerrechtlichen Behandlung auf eigene Gefahr. Im Jahre 2007 habe jedenfalls die Praxis bestanden, die Kapitalertragssteuer nicht einzubehalten.

    Die xxxxxxxxxxxxxxxxhabe vorliegend auch keinerlei Ziele jenseits des An- und Verkaufs von Aktien unter Vereinnahmung einer Handelsmarge verfolgt. Dieses Geschäftsmodell sei jedoch grundsätzlich neutral gegenüber steuerrechtlichen Implikationen. Die Beklagte habe lediglich als Broker-Haus Angebot und Nachfrage zusammengeführt, die Geschäfte aber nicht selbst initiiert oder sich über Motivation und Geschäftsstrategien der Vertragspartner Gedanken gemacht.

    Da man keine ausdrücklichen abweichenden Vereinbarungen getroffen habe, seien eben die Modalitäten der Clearstream AG (nachfolgend auch CBF) heranzuziehen. Die Parteien hätten ebenso gut als Lieferzeitpunkt t + 0 vereinbaren können; dies sei aber eben gerade nicht der Fall gewesen. Man habe vielmehr etwas vereinbart, dass anfänglich unmöglich iSv § 275 BGB gewesen sei, denn mit dem durch die ausschüttende Aktiengesellschaft generierten Zahlungsstrom sei der in dem Globaldividendenschein verbriefte Dividendenzahlungsanspruch durch Leistung nach § 362 BGB untergegangen und der Globaldividendenschein vernichtet worden.

    Lege man nun den Parteiwillen aus, komme man zu dem Ergebnis, dass die Parteien durch Vereinbarung des Leistungszeitpunktes "t+2" als Leistungserfolg lediglich die Leistung der Aktien "ex-Dividende" plus Geldzahlung in Höhe der Nettodividende im Rahmen der zweiten Stufe der Dividendenregulierung durch die CBF vereinbart hätten. Dies passe im Übrigen auch dazu, dass die Klägerin die Beklagte zwar wegen verspäteter Zahlung der Nettodividende Zinsforderungen angemahnt habe, jedoch zu keiner Zeit die Minder- oder Nichterfüllung der Hauptleistung gerügt habe, was sie als "Kaufmann" nach § 377 HGB aber unverzüglich hätte tun müssen. Es handele sich auch deshalb nicht um ein geleistetes "Weniger", da die Geschäfte zum vorherrschenden Marktpreis abgeschlossen worden seien, der auch an Dividendenstichtagen ausschließlich aufgrund von Angebot und Nachfrage gebildet werde. Die Beklagte habe dabei das Kaufinteresse der Klägerin mit den Verkaufsinteressen im Markt zusammengeführt und Geschäfte als zwischen den Verkäufern und die Klägerin geschaltete Gegenpartei ausgeführt. Durch die streitgegenständlichen Geschäfte hätte die Klägerin auch ohne Anrechnung der Kapitalertragssteuer einen Reingewinn erzielen können.

    Die Klägerin unterliege einem Rechtsirrtum, da aus der bloßen Eigenschaft eines Verkäufers von Aktien als Steuerinländer noch nicht die Verpflichtung zur Abführung von Kapitalertragssteuer folge. Diese könnte hier nur aus § 44 Abs. S. 3 EStGB 2007 folgen und läge nur dann vor, wenn wiederum § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 vorliege.

    Das Tatbestandsmerkmal "wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden" beziehe sich allerdings nur auf in der Gesetzesbegründung benannte Sonderfälle, bei denen Aktien vor dem Dividendenstichtag leerverkauft und Deckungsgeschäfte erst danach eingegangen würden, also auf den Fall des ungedeckten Leerverkaufs. Die Position der xxxxxxxxxxxxxxxxim Rahmen der "Back-to-Back"-Transaktionen habe jedoch der eines gedeckten Leerverkäufers entsprochen, der damit nicht der gesetzlichen Verpflichtung unterfalle.

    Hätte die xxxxxxxxxxxxxxxxbei Vorliegen eines ungedeckten Leerverkaufs tatsächlich die Kapitalertragssteuer einbehalten, so hätte dies de facto nur durch einen Abzug vom Kaufpreis geschehen können und zwar im Verhältnis zum jeweiligen ausländischen Verkäufer. Unter diesen Bedingungen hätte der ausländische Verkäufer jedoch wohl kaum verkauft.

    Entscheidend sei darüber hinaus, ob der wirtschaftliche Verkäufer über die xxxxxxxxxxxxxxxxals Verkaufsauftrag ausführenden Stelle (Depotstelle) gehandelt habe. Die xxxxxxxxxxxxxxxxxhabe hinsichtlich der Aktien jedoch keine Maßnahmen getroffen, die als Abwicklungshandlungen im Rahmen der Ausführung eines Verkaufsauftrages gewertet werden könnten. Die Beklagte sei nicht "die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle".

    Da es sich bei den Verkäufern der streitgegenständlichen Aktien weder um Kunden der xxxxxxxxxxxxxxx gehandelt habe, noch die streitgegenständlichen Aktiengeschäfte mittels von der xxxxxxxxxxxxxxxxin Kundendepots gehaltenen Aktien erfüllt worden seien, sondern es sich bei den Verkäufern ausschließlich um am Londoner Interbankenmarkt tätige professionelle Finanzinstitutionen gehandelt habe, liege kein Vertragsverhältnis zwischen der xxxxxxxxxxxxxxxxund dem jeweiligen Verkäufer der streitgegenständlichen Aktien vor, das zu einer Verpflichtung zur Ausführung des Verkaufsauftrags über von der xxxxxxxxxxxxxxxxverwahrte Aktien im Wege des Kommissionsgeschäft geführt hätte.

    Zudem seien die notwendigen operativen Maßnahmen durch das in London ansässige xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx der xxxxx ausgeführt worden.

    Auch seien die beiden Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 EStG (2007) "Einnahmen an Stelle der Bezüge im Sinne des S. 1" und "von einem anderen als dem Anteilseigner.... bezogen" vorliegend nicht erfüllt. Eine steuerrechtliche Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Einnahmen an Stelle der Bezüge im Sinne des S. 1" führe zu dem Ergebnis, dass die Handelskonstellation des gedeckten Leeverkaufs ebendieses Tatbestandsmerkmal nicht erfülle. Das gleiche gelte für das Tatbestandsmerkmal "von einem anderen als dem Anteilseigner.... bezogen", welches ebenfalls lediglich der Abgrenzung der vom Gesetzgeber mit Einführung der Vorschrift des §§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 EStG (2007) nicht erfassten gedeckten Leerverkaufssituation von der Situation des ungedeckten Leerverkaufs diene.

    Die Beklagte hat zum einen die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 149 ZPO zum Abschluss der bei der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Az. xxxxxxxxxxxxxxgeführten Strafsache/Bußgeldsache gegen xxxxxxxxxxxxund weitere ehemalige Mitarbeiter der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 StGB beantragt.

    Zum anderen hat die Beklagte die Aussetzung des Rechtsstreits § 148 ZPO bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens und eines nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahrens der Klägerin gegen den Steuerbescheid des Finanzamts xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxvom 16.04.2013 (Anlage K 26) beantragt.

    Gründe

    Die Klage ist soweit noch über sie zu entscheiden war, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache - betreffend die ursprünglichen Klageanträge zu 1a.) und 1b.) - für teilweise erledigt erklärt haben, zulässig und begründet.

    1. Leistungsklage (Antrag zu 2):

    Der Zahlungsanspruch ist zulässig und begründet. Das angerufene Landgericht Frankfurt am Main ist für die Klage international und örtlich zuständig.

    Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main folgt vorliegend aus Art. 7 Nr. 1 a) und b) EuGVVO. Gemäß Art. 1 Nr. 1 a) EuGVVO ist bei vertraglichen Ansprüchen auf den Ort abzustellen, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt wurde bzw. hätte erfüllt werden müssen.

    Dabei ist bei Kaufverträgen gemäß Art. 7 Nr. 1b), erster Spiegelstrich EuGVVO der Ort der Lieferung entscheidend. Bei Dienstleistungen ist gemäß Art. 7 Nr. 1b), zweiter Spiegelstrich auf den Ort, an dem die Dienstleistung hätte erbracht werden müssen, abzustellen.

    Vorliegend behauptet die Klägerin schlüssig den Abschluss von insgesamt 35 Kaufverträgen über insgesamt 17 Aktientitel deutscher börsennotierter Unternehmen zwischen ihr und der xxxxxxxxxxxxxxxxin der ersten Jahreshälfte des Jahres 2007 (s. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 12 Rn. 14). Eine Beweiserhebung bezüglich der schlüssig vorgetragenen Tatsache, Abschluss eines Kaufvertrages, welche - wie hier - sowohl die Zuständigkeit als auch die Begründetheit des geltend gemachten Anspruches rechtfertigen soll (doppelrelevante Tatsache), findet im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht statt, sie wird vielmehr als wahr unterstellt (Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 1 Rn. 20, beck-online).

    Unter Zugrundelegung der schlüssigen Behauptung der Klägerin zur Vertragsart sowie des Umstandes, dass die hier gegenständlichen Aktien - wie Wertpapiere im Allgemeinen - vertretbare Sachen im Sinne des § 91 BGB und mithin bewegliche Sachen im Sinne des Art. 7 Nr. 1b) darstellen (vergleiche Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 91 BGB Rdnr. 2), hatte die Lieferung der hier gegenständlichen Aktien am Sitz der Klägerin in xxxxxxxxx zu erfolgen.

    Dies folgt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass die Abwicklung des Kaufvertrages nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien die Clearstream AG mit Sitz in Frankfurt erfolgte, bei der sowohl die Klägerin als auch die xxxxxxxxxxxxxxxxzum damaligen Zeitpunkt ein Wertpapierkonto vorhielten.

    Eine diese Zuständigkeit derogierende handelsgebräuchliche Vereinbarung der Zuständigkeit englischer Gerichte ist weder von der Beklagten schlüssig behauptet noch im Ergebnis ersichtlich. Soweit die Beklagte behauptet, die maßgeblichen Eingaben seien von Mitarbeitern der xxxxx in Abwicklungssysteme in London vorgenommen worden, steht dem jedenfalls der Umstand entgegen, dass die Mitarbeiter der xxxxxxxxxxxxxxxxdie Handlungen zur Erfüllung der Aktienkaufverträge in Frankfurt am Main vorgenommen und Verzugszinsen reguliert haben.

    Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass auch bei einem Vermittlungsvertrag die typische Dienstleistung, nämlich das Zusammenführen von Angebot und Annahme, am Sitz der Klägerin in xxxxxxxxxxxxxxxxxxhätte erbracht werden müssen. Zum damaligen Zeitpunkt hatte auch die xxxxxxxxxxxxxxxxihren Sitz in xxxxxxxxxxxxxxxxx, wo sie jedenfalls ihre vertragliche Leistung erbracht hat. Dies kann jedoch dahinstehen, da es im Rahmen der Zulässigkeit der Klage - wie bereits ausgeführt - allein auf den schlüssigen Klägervortrag ankommt.

    Die Leistungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der xxxxxxxxxxxxxxxxeinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 433, 241 BGB, § 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007.

    Der Anspruch ergibt sich vorliegend aus der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten (§§ 241 Abs. 2, 280 BGB) durch die xxxxxxxxxxxxxxx, indem diese - entgegen ihrer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung - die Kapitalertragssteuer nicht für Rechnung der Klägerin einbehielt und an das zuständige Finanzamt abführte.

    Die Klägerin und die xxxxxxxxxxxxxxxxschlossen im Jahre 2007 insgesamt 35 Kaufverträge im Sinne des § 433 Abs. 1 BGB. Bei den hier gegenständlichen Aktien handelt es sich - wie bei Wertpapieren im Allgemeinen - um vertretbare Sachen im Sinne des §§ 433 BGB (vergleiche Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 91 BGB Rdnr. 2).

    Sofern die Beklagte demgegenüber geltend macht, die 35 Verträge seien als Vermittlungsverträge zu qualifizieren, kann sie damit nicht gehört werden.

    Die Beklagte hat den Abschluss von Kaufverträgen zwischen der Klägerin und der xxxxxxxxxxxxxxx bereits nicht erheblich bestritten. Sowohl nach dem unstreitigen Parteivorbringen als auch dem eigenen Vortrag der Beklagten ist vielmehr von einem Kaufvertrag auszugehen.

    So behauptet die Beklagte bereits selbst, dass sie die streitgegenständlichen Aktien selbst gekauft und verkauft habe, wobei der Gewinn für sie in der jeweiligen Handelsmarge gelegen habe (vergleiche Klageerwiderung vom 27.02.2017, Bl. 80 d.A.)

    Auch eine Vermittlungsgebühr wurde zwischen den Parteien zu keiner Zeit ausgemacht oder gar gezahlt. Zudem floss der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis unmittelbar an die xxxxxxxxxxxxxxxxselbst und nicht etwa an zuvor von der xxxxxxxxxxxxxxxxvermittelte Verkäufer, wie es im Falle eines Vermittlungsvertrages jedoch der Fall sein müsste. Eine "Weiterleitung" des klägerseits entrichteten Kaufpreises an die vermeintlich beklagtenseits vermittelten Verkäufer durch die xxxxxxxxxxxxxxx, die in einer Vermittlungsvertragskonstellation möglicherweise auch denkbar wäre, hat die Beklagte nicht einmal behauptet.

    Ebenso der Umstand, dass die Beklagte bis zum heutigen Tage nicht dargelegt hat, von wem konkret sie die streitigen ständigen Aktien bezogen haben will, legt das Vorliegen eines Kaufvertrages nahe, da es im Falle eines tatsächlichen Vermittlungsvertrages doch ein Leichtes gewesen wäre, zu diesen vermeintlichen Kaufvertragspartnern der Klägerin substantiiert vorzutragen und - ggf. durch Anbieten entsprechender Beweismittel - einer eigenen Inanspruchnahme entgehen zu können.

    Berücksichtigt man überdies die Tatsache, dass die Transaktionen zu den streitgegenständlichen Aktienlieferungen unstreitig über die Frankfurter Clearstream Konten erfolgten und die Beklagte sämtliche Pflichten aus den hier gegenständlichen Verträgen - sowohl im Hinblick auf die Erfüllung der Hauptleistungspflicht als auch hinsichtlich der Regulierung von Verzugszinsen - unstreitig selbst erfüllt hat, ist das Vorliegen lediglich eines Vermittlungsvertrages ausgeschlossen.

    Dies wird vorliegend vor allem daran deutlich, dass die Klägerin und die xxxxxxxxxxxxxxxxvorgerichtlich um die Verzinsung der Dividendenkompensationszahlungen gestritten haben. In diesem Kontext hat die xxxxxxxxxxxxxxxxnicht etwa die Klägerin an die vermeintlich von ihr vermittelten Verkäufer verwiesen, wie es im Falle eines Vermittlungsverhältnisses nahegelegen hätte, sondern sie hat sich im Außenverhältnis gegenüber der Klägerin wie ein Verkäufer selbst geriert und die klägerseits geforderten Zahlungen am Ende auch selbst geleistet.

    An diesem Verhalten muss sich die Beklagte nach Auffassung der Kammer nunmehr auch messen lassen.

    Dass die xxxxxxxxxxxxxxxxgegenüber der Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont unmissverständlich erkennbar als Vermittlerin aufgetreten ist, was gegebenenfalls dazu führen könnte, dass möglicherweise rechtlich doch von einer Vermittlerstellung auszugehen wäre, hat die Beklagte jedenfalls nicht plausibel dargelegt.

    Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Anlage B 23, dem Aktenvermerk / Betriebsprüfungsbericht zur abgeschlossenen Prüfung der Kapitalertragsteuer für den Prüfungszeitraum 2007 - 2009 des Finanzamt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, mit Datum vom 06.06.2013.

    Zwar heißt es dort auf Seite 1 des Aktenvermerks: "Die xxxxxxxxxxxxxxxxerbrachte bis Ende des Jahres 2006 sowohl Depotbank- als auch Brokertätigkeiten. Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit bildete unter anderen die Anschaffung und Veräußerungen börsengehandelter Wertpapiere im eigenen Namen für fremde Rechnung. Daneben wurden auch OTC-Geschäfte (over the counter = außerbörslich) im Aktienbereich getätigt und vermittelt." (...) " Die Betriebsprüfung vertritt in diesen Fällen die Auffassung, dass die xxxxxxxxxxxxxxxx/ xxx im Rahmen dieser Handelsgeschäfte, trotz des doppelten Geschäftsabschlusses mit Verkäufer und Käufer und der Abwicklung über den eigenen CBF-Account, lediglich eine Vermittlerposition einnimmt. Denn aufgrund der "back-to-back" Geschäfte, steht in jedem Fall der Verkaufstransaktion eine Erwerbstransaktion in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang gegenüber, so dass "fails" (Lieferverzögerungen) mit an Sicherheit grenzender auszuschließen sind und die xxxxxxxxxxxxxxxxdahingehend kein Risiko zu tragen hat. Als Vermittler behält die xxxxxxxxxxxxxxxxeine zwischen dem Kaufpreis gegenüber dem Käufer und dem Verkaufspreis gegenüber dem Veräußerer liegende "typische" Vermittlerprovision von dem Auftraggeber ein.".

    Auf Seite 3 dieses lediglich als Fragment vorgelegten Berichts wird ferner die Bewertung wiedergegeben, wonach die Betriebsprüfung trotz des doppelten Geschäftsabschlusses die Auffassung vertritt, dass die xxxxxxxxxxxxxxxxnur eine Vermittlerposition einnehme.

    Die Kammer ist an die Bewertung von Betriebsprüfern des Finanzamtes nicht gebunden. Schließlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steuerrechtliche Vorfragen zur Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht der Beurteilung der Zivilgerichte entzogen, sondern grundsätzlich von diesen selbstständig zu beantworten. (vergleiche, BGH Beschuss vom 10.05.2016, Az VII ZR 179,15)
    Darüber hinaus haben die Betriebsprüfer ihrer Schlussfolgerung offensichtlich keine zivilrechtlichen Maßstäbe zu Grunde gelegt. Jedenfalls geht die Betriebsprüfung jenseits der eigenen Schlussfolgerung auf Tatsachenebene auch von Kaufverträgen (Back-to-back) aus. Bedeutend ist jedoch, dass der Betriebsprüfer seine Bewertung - Vermittlungsvertrag trotz des Vorliegens von Kaufverträgen - damit begründet hat, dass sog. "fails" (Lieferverzögerungen) quasi auszuschließen seien und die xxxxxxxxxxxxxxxxkein Risiko zu tragen habe. Der unstreitige Sachverhalt im vorliegenden Fall berichtet jedoch vom Gegenteil. Die xxxxxxxxxxxxxxx musste - und hat dies auch beanstandungslos getan - an die Klägerin Verzugszinsen wegen verzögerter Lieferung zahlen. Es kam also gerade zu so genannten "fails".

    Zuletzt ist auch der Umstand, dass vorliegend zwischen der Klägerin und der xxxxxxxxxxxxxxxxein sogenannter Leerverkauf stattgefunden hat, im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften der §§ 433 ff. BGB unproblematisch.

    Ein Leerverkauf bedeutet im Börsengeschäft, dass der Verkäufer Basiswerte (vor allem Devisen oder Wertpapiere) verkauft, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch nicht in seinem Eigentum stehen und er sich diese bis zum Erfüllungszeitpunkt erst noch verschaffen muss.

    Nach den Vorschriften der §§ 430 ff. BGB ist es weder ausgeschlossen noch unzulässig, Werte zu verkaufen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht im Eigentum des Verkäufers stehen. Selbst wenn von vornherein die Verschaffung der Aktien unmöglich gewesen sein sollte, was hier angesichts der eingetretenen Erfüllungswirkung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der xxxxxxxxxxxxxxx, gerade nicht der Fall ist, steht dies der Wirksamkeit des Vertrages jedenfalls nicht entgegen; § 311a Abs. 1 BGB.

    Nach alledem geht die Kammer im Hinblick auf die den streitgegenständlichen 35 Aktienlieferungen zugrundeliegenden Vertragsverhältnisse jedenfalls von Kaufverträgen im Sinne der §§ 433 ff. BGB aus. Der wechselseitige Pflichtenkanon orientiert sich hieran.

    Aufgrund der abgeschlossenen Kaufverträge war die Klägerin zur Kaufpreiszahlung verpflichtet. Der Kaufpreis orientierte sich am jeweiligen Börsenpreis und inkludierte den Anspruch auf Dividendenzahlung. Die Vertragsschlüsse erfolgten jeweils vor dem Dividendenstichtag. Die Beklagte lieferte die Aktien vereinbarungsgemäß nach dem Dividendenstichtag, mithin - nach erfolgter Ausschüttung - ohne Dividendenanspruch. Die fehlende Dividende kompensierte die Beklagte mit Leistung der so genannten "Dividendenkompensationszahlung", allerdings nur netto, nicht brutto. Darüber hinaus unternahm die Beklagte nichts. Wirtschaftlich betrachtet ist eine Differenz festzustellen in Bezug auf die wechselseitig erbrachten Leistungen.

    Die Beklagte führte insbesondere nicht die Kapitalertragssteuer auf die Dividendenkompensationszahlung ab, weshalb der Klägerin im Rahmen der beabsichtigten Anrechnung auf die Körperschaftsteuer die Gutschrift versagt wurde. Die Nichtabführung der Kapitalertragssteuer stellt eine Nebenpflichtverletzung im Sinne der § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB dar.

    Sofern die Beklagte die Auffassung vertritt, die xxxxxxxxxxxxxxxxsei nicht zum Einbehalt und zur Abfuhr der Kapitalertragssteuer gemäß §§ 44 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 Einkommenssteuergesetz 2007 verpflichtet gewesen, kann sie damit nicht gehört werden.

    Die xxxxxxxxxxxxxxxxhat den Einbehalt der Kapitalertragssteuer vorliegend unstreitig nicht vorgenommen. Nach den §§ 44 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG wäre sie dazu jedoch verpflichtet gewesen.

    Die Erfüllung der in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten -Kaufpreiszahlung auf Klägerseite sowie Lieferung der Aktien und Leistung der Nettodividendenkompensationszahlung auf Seiten der xxxxxxxxxxxxxxxx- ist zwischen den Parteien unstreitig. Beide Parteien gehen insoweit übereinstimmend von einer Erfüllung und somit von einem Erlöschen der gegenseitigen Hauptleistungspflichten im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB aus. Diese Rechtsauffassung teilt die Kammer.

    Dennoch ergab sich darüber hinaus für die xxxxxxxxxxxxxxxxdie vorerwähnte vertragliche Nebenpflicht, die vorliegend aufgrund ihrer engen Verknüpfung zu den Hauptleistungspflichten der Beklagten - Lieferung der Aktien und leistende Nettodividendenkompensationszahlung - für die Klägerin einen unmittelbaren Bezug zum Leistungserfolg hatte. Nur durch Erfüllung dieser Nebenpflicht wären die Aktienkäufe erkennbar auch für die Klägerin wirtschaftlich sinnvoll gewesen.

    Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Meinung im Schrifttum hat eine Vertragspartei dabei grundsätzlich Rücksicht auf die steuerlichen Rechte und Pflichten der jeweils anderen Vertragspartei zu nehmen und ihren Vertragspartner bei der Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten und der Einhaltung steuerrechtlicher Gebote zu unterstützen (vergleiche Olzen in Staudinger BGB, 2015, § 241 RN. 244; BGH, Urteil vom 29.04.1994 (Az. V ZR 280/92) NJW-RR 1994, 908.) Als öffentlich-rechtliche Normen sind die steuerrechtlichen Bestimmungen dabei der Parteidisposition entzogen und für die Parteien zwingendes Recht.

    Den jeweiligen Schuldner treffen insoweit weitreichende Pflichten. Insbesondere muss er den Gläubiger vor steuerlichen Nachteilen schützen. Der Bundesgerichtshof führt in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 29.04.1994 aus, dass "dies (...) mit der dem Schuldverhältnis innewohnenden Pflicht zumutbarer gegenwärtiger Unterstützung begründet wird, um dem Partner die Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile zu ermöglichen. (...) Der Verkäufer muss vom Vertragspartner Nachteile abwenden, die sich aus dem Verhalten des (...) steuerpflichtigen Verkäufers ergeben könnte." (vergleiche BGH Urteil vom 29.04.1994, Az. V ZR 280/92).

    Eine Konkretisierung dieser allgemeinen vertraglichen Nebenpflichten findet sich im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Vertragskonstellation im Verhältnis zwischen der xxxxxxxxxxxxxxx und der Klägerin vorliegend in der Vorschrift des §§ 44 Absatz 1 S. 3 EStG, welcher bestimmt, dass in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG (die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle) den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen hat.

    Diese Voraussetzungen der §§ 44 Absatz 1 S. 3 EStG, 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG sind hier erfüllt, mit der Konsequenz, dass die xxxxxxxxxxxxxxxxden Kapitalertragssteuereinbehalt für die Klägerin vorzunehmen hatte.

    So handelt es sich bei den von der xxxxxxxxxxxxxxx geschuldeten Dividendenkompensationszahlungen um steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 2007. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 2007 sind auch solche Einnahmen einkommenssteuerpflichtig, die anstelle von Dividenden von einem anderen als dem Anteilseigner bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung "cum Dividende" erworben, aber ohne Dividendenanspruch also "ex Dividende" geliefert werden. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 2007 begründet nunmehr also konstitutiv einen zusätzlichen Einkünftetatbestand und stellt klar, dass der Leerkäufer nicht derjenige ist, der die originäre Dividende als "Anteilseigner" nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG bekommt (vergleiche FG Hessen, 10. März 2017, Az. K 977/14 Rn. 71 und 88).

    Derartige Dividendenkompensationszahlungen sind dann gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2007 als Kapitaleinkünfte in Höhe des Bruttobetrags einkommensteuerpflichtig.

    Da die Klägerin die streitgegenständlichen Aktienpakete zwar am Tag der Hauptversammlung mit Dividendenberechtigung ("cum Dividende") erworben hat, die Lieferung durch die xxxxxxxxxxxxxxxxjedoch vereinbarungsgemäß erst am Tag nach der Hauptversammlung, "ex Dividende" erfolgte, als die originären Dividenden bereits an die Aktionäre ausgeschüttet worden waren, liegen die Voraussetzungen des §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 2007 vor. An Stelle der originären Dividende trat ein Anspruch in Höhe der Bruttodividende als Dividendenkompensationszahlung.

    Da die xxxxxxxxxxxxxxxxjedoch unstreitig an die Klägerin lediglich eine Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende leistete, indem über die Clearstream AG zu Gunsten der Klägerin und zulasten der xxxxxxxxxxxxxxxxfür jedes der streitgegenständliche Aktiengeschäfte die Nettodividende gutgeschrieben wurde, hätte die xxxxxxxxxxxxxxxxgemäß § 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007 auf den Bruttobetrag der Dividendenkompensation die Kapitalertragsteuer einbehalten und diesen Betrag dann für die Klägerin an das zuständige Finanzamt abführen müssen. Schließlich war die xxxxxxxxxxxxxxxxnicht nur der Verkäufer der streitgegenständlichen Aktienpakete, wie oben bereits dargelegt, sondern darüber hinaus auch, wie nachfolgend ersichtlich werden wird, "das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende (...) Kreditinstitut" im Sinne des §§ 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007.

    Nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Hessen, Entscheidung vom 10. März 2017, Az. 4 K 977/14, BeckRS 2017, 94604, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt, ist die "den Verkaufsauftrag ausführende Stelle" die jeweilige Depotbank, die das KV-Konto führt, mithin die xxxxxxxxxxxxxxx. So heißt es in der vorangegangen zitierten Entscheidung: "Mit den im Jahressteuergesetz 2007 eingeführten Regelungen hat der Gesetzgeber einen eigenen Einkünftetatbestand geschaffen, indem er in § 20 Abs. 1 S. 4 EStG die Kompensationszahlungen als sonstige Bezüge im Sinne von § 20 Abs. 1 S.1 EStG definiert hat, um durch die Verpflichtung der inländischen Depotbank des Leerverkäufers zum Einbehalt von Kapitalertragssteuer auf die an den Aktienerwerber gezahlte Dividendenkompensation, der doppelten Zurechnung von Kapitalertragssteueranrechnungsguthaben zu begegnen."

    So liegt der Fall hier. Die xxxxxxxxxxxxxxx, welche die Verwendung ihres eigenen KV-Kontos xxxx bei der Clearstream AG zur Erfüllung der Aktienkaufverträge einräumt, war inländische Depotbank und führte den Verkaufsauftrag für sich selbst als Verkäuferin der Aktien aus. Denn insoweit hat die Beklagte eingeräumt, dass die xxxxxxxxxxxxxxxxdie Gutschrift der Aktien in der von der Klägerin gekauften Menge vom Konto der xxxxxxxxxxxxxxxxauf das Konto der Klägerin gutschrieb. Darüber hinaus hat die xxxxxxxxxxxxxxxxauch die Dividendenkompensationszahlung selbst an die Klägerin geleistet.

    Bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten schaltete die xxxxxxxxxxxxxxxxdabei zu keinem Zeitpunkt eine dritte depotführende Stelle zur Abwicklung der streitgegenständlichen Geschäfte ein. Vielmehr erklärte sie ausdrücklich, ihre Aktenlieferungspflicht gerade nicht über eine ausführende Stelle im Ausland abgewickelt zu haben (vergleiche Schriftsatz der Beklagten vom 03.11.2017, Bl. xxx d.A.). Gründe dafür, die hiesige Konstellation, in der die Beklagte den Verkaufsauftrag für sich selbst als Verkäuferin ausführte, als nachteilige steuerrechtliche Analogie zu verstehen, wie von der Beklagten neuerdings behauptet, sind nicht ersichtlich, da zur Subsumtion des streitgegenständlichen Falles unter die Vorschrift des §§ 44 Abs. 1 S. 3 EStG bei Berücksichtigung dessen Wortlauts nach Auffassung der Kammer bereits keine extensive teleologische Auslegung oder gar Analogiebildung erforderlich ist.

    Dafür, dass die xxxxxxxxxxxxxxxxdas für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende (...) Kreditinstitut" im Sinne des §§ 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007 ist, spricht im Übrigen die Entscheidung des Finanzgerichts Hessen vom 10. März 2017, Az. 4 K 977/14, BeckRS 2017, 94604 Rn. 100, in der es heißt:

    "Bei der Beurteilung, ob eine Steuer einbehalten wurde, ist auf die Person des Einbehaltungsverpflichteten abzustellen. Dies ist für die Einbehaltung der Kapitalertragssteuer gemäß § 44 Abs. 1 S. 3, 3. Alt. EStG, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle, d.h. das inländische Kreditinstitut oder der inländische Finanzdienstleister (Depotbank), dessen sich der Schuldner der Kapitalerträge bei deren Auszahlung bedient.

    Diese Depotbank ist beim Aktienverkauf zur Abwicklung des Zahlungsflusses zwischengeschaltet. Bei einer zwischengeschalteten Person liegt eine Einbehaltung von Geldern, hier Kapitalertragsteuer, nur vor, wenn sie mehr Geld erhält, als sie tatsächlich weiter gibt, d.h. für die Dividendenkompensationszahlungen, dass die Depotbank die Bruttodividende vom Aktienverkäufer erhält, aber nur die Nettodividende an den Gläubiger der Kapitalerträge, den Aktienkäufer weiterleitet. Bei girosammelverwahrten Aktien, bei denen die Dividendenregulation über Clearstream erfolgt, in dem Clearstream nach Auszahlung der Dividenden Kompensationszahlungen in Höhe der Nettodividende auf Anforderung der Depotbank des Käufers im Rahmen der Regulierung die kontrahierenden Depotstellen des Verkäufers die Depotbank der Aktienverkäufe mit einer Ausgleichszahlung in entsprechender Höhe belastet, liegt eine Einbehaltung der Steuer nur dann vor, wenn die mit der Zahlung in Höhe der Nettodividende belastete Depotbank ihrerseits beim Schuldner der Kapitalerträge in Höhe der Bruttodividende Rückgriff nimmt (Vergleiche Finanzgericht Hessen, Entscheidung vom 10. März 2017,Az. 4 K 977/14, BeckRS 2017, 94604 Rn. 100)."

    Nach dieser Rechtsprechung ist derjenige zum Einbehalt bzw. zur Abführung der Kapitalertragssteuer verpflichtet, der mehr Geld erhält, als er tatsächlich weitergibt. Vorliegend hat die Beklagte jedoch zu keiner Zeit behauptet, die xxxxxxxxxxxxxxxxhabe im Vertragsverhältnis zu Dritten nur die Nettodividende oder eine entsprechende Nettodividendenkompensation erhalten. Zwar behauptet die Beklagte, die xxxxxxxxxxxxxxxxsei nicht zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet gewesen, lässt aber deren eigenes Eindeckverhältnis, also dasjenige Vertragsverhältnis, im Rahmen dessen sich die xxxxxxxxxxxxxxxxmit den streitgegenständlichen Aktienpaketen selbst eindeckte, völlig im Dunkeln.

    Insbesondere fehlt es seitens der Beklagten an jedwedem konkretem Sachvortrag dahingehend, wann genau und bei wem sich die xxxxxxxxxxxxxxx mit den streitgegenständlichen Aktien eingedeckt haben oder was genau diese von ihren eigenen Verkaufspartnern konkret vereinnahmt haben will.

    Angesichts des Umstandes, dass die xxxxxxxxxxxxxxxxvon der Klägerin jedenfalls den vollen Kaufpreis "cum Dividende" erhielt, die Klägerin von der xxxxxxxxxxxxxxxxim Gegenzug dazu jedoch lediglich die Aktien "ex Dividende" und eine Nettodividendenkompensationszahlung bekam, mithin im Vertragsverhältnis Klägerin - xxxxxxxxxxxxxxxxfaktisch eine Differenz in Höhe der Bruttodividendenkompensation besteht und beklagtenseits - wie ausgeführt - keinerlei Darlegungen zu deren eigenen Eindeckverhältnissen erfolgte, lässt sich die Feststellung, dass die xxxxxxxxxxxxxxxxselbst nur die Nettodividende oder eine Nettodividendenkompensation erhalten hat, jedenfalls nicht treffen.

    Des Weiteren folgt die Tatsache, dass die Beklagte "das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende (...) Kreditinstitut" im Sinne des §§ 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007 war auch aus dem Umstand, dass die xxxxxxxxxxxxxxxxdie von der Klägerin geltend gemachten Zinsansprüche wegen Verzuges regulierte. Davon, dass die xxxxxxxxxxxxxxxxals die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle handelte, ging im Übrigen auch die Finanzverwaltung in ihrem an die Beklagte gerichteten Auskunftsersuchen vom 22. November 2012 aus, in welchem das Finanzamt Frankfurt/M. xxxxxxxxxfeststellte: "Bei den am 10.4.2007 regulierten Tranchen handelt es sich um Lieferverzögerungen, die für Sie (xxxxxxxxxxxxxxxxxxx) als den Verkaufsauftrag ausführende und die Dividende regulierende Depotstelle ersichtlich sein mussten." (vergleiche Auskunftsersuchen des Finanzamts xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxvom 22.11.2012, Anlage K 27 Anlagenband)

    Soweit die Beklagte die Rechtsauffassung vertritt, die xxxxxxxxxxxxxxxxsei vorliegend deshalb nicht die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle gewesen, da es sich bei den Verkäufern der streitgegenständlichen Aktien weder um Kunden der xxxxxxxxxxxxxxxxgehandelt habe, noch die streitgegenständlichen Aktiengeschäfte mittels von der xxxxxxxxxxxxxxxxin Kundendepots gehaltenen Aktien erfüllt worden sein, sondern es sich bei den Verkäufern ausschließlich um am Londoner Interbankenmarkt tätige professionelle Finanzinstitutionen gehandelt habe, weshalb kein Vertragsverhältnis zwischen der xxxxxxxxxxxxxxxxund den jeweiligen Verkäufern der streitgegenständlichen Aktien vorgelegen habe, welches zu einer Verpflichtung zur Ausführung des Verkaufsauftrages durch die xxxxxxxxxxxxxxxxgeführt hätte, geht auch dieser Einwand fehl.

    Da, wie vorangegangen dargestellt, zwischen der Klägerin und der xxxxxxxxxxxxxxxxgerade keine Kommissionsgeschäfte sondern Kaufverträge abgeschlossen wurden, war die Beklagte sehr wohl die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle, allerdings dergestalt, dass sie den Verkaufsauftrag nicht etwa für einen dritten Verkäufer, sondern schlechthin für sich selbst - als Verkäuferin der Aktienpakete - ausführte. Dies steht einer Anwendung des §§ 44 Absatz 1 S. 3 EStG 2007 jedoch nicht entgegen.

    Darüber hinaus war die xxxxxxxxxxxxxxxxauch das inländische Kreditinstitut im Sinne des §§ 40 Absatz 1 S. 3 EStG, da sie sowohl bei Abschluss als auch bei Durchführung der Aktienkaufverträge in Deutschland geschäftsansässig - so war sie im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter xxxxxxxxxxeingetragen - und für sämtliche Marktteilnehmer erkennbar mit dem Konto xxxxxbei der xxxxxxxxxxxxxxxregistriert war.
    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Behauptung aufgestellt hat, die Geschäfte seien teilweise über Mitarbeiter der xxxxxxxxxxxxxausgeführt worden, vermag die Kammer diesen pauschalen Behauptungen nicht zu folgen, da die xxxxxxxxxxxxxxxxunstreitig unter Verwendung einer inländischen Geschäftsadresse und unter Verwendung eines inländischen Clearstream Kontos die streitgegenständlichen Geschäfte abschloss, durchführte und Zinsforderungen regulierte. Was in diesem Zusammenhang konkret über Mitarbeiter der xxxxxxxxxxxxxerfolgt sein soll, insbesondere angesichts des Umstandes, - dass wie bereits an vorangegangener Stelle dargetan - auch die Regulierung von Verzugszinsen durch die Klägerin in und aus der Frankfurter Dependance erfolgte, hat die Beklagte nicht dargelegt.

    Soweit die Beklagte einwendet, dass eine Einbehaltungspflicht ihrerseits nicht bestanden habe, da so genannte "Back-to-Back-Geschäfte" nach ihrer Rechtsauffassung steuerneutral zu behandeln seien, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen.

    Denn nach der überzeugenden Rechtsprechung des Finanzgerichts Hessen aus der Entscheidung vom 10. März 2017, Az. 4 K 977/14, BeckRS 2017, 94604, welche sich mit den so genannten "Kettengeschäften", die nach Auffassung der Kammer hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Behandlung mit den "Back-to-Back-Geschäften" gleichzusetzen sind, auseinandersetzt, ist die Kapitalertragsteuer unabhängig von etwaigen Verrechnungsmechanismen auf jeder einzelnen Handelsstufe einzubehalten.

    So heißt es in der Entscheidung vom 10. März 2017, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt: "Soweit die B-Bank darauf verweist, dass die Aktienverkäufe durch Aktienkäufe mit gleichen Handels-/, Valuta-/ und Lieferdaten gedeckt gewesen sein, mit denen sie die Aktienverkäufe verrechnet habe, so dass keine Kapitalertragsteuer auf die Veräußerungsgeschäfte zu erheben sei, war dieses Vorgehen unzulässig. Das mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingeführte System der Kapitalertragsteuererhebung gebietet eine Erhebung der Kapitalertragsteuer auf jeder Handelsstufe, da nur so der mit der Einführung des Gesetzes beabsichtigte Ausgleich zwischen der erhobenen und der angerechneten Kapitalertragsteuer gewährleistet ist. Insbesondere bei Kettengeschäften ist auf der Handelsstufe, auf der von einem Verkäufer mit einer ausländischen Depotbank bezogen wird, der Ausgleich zwischen erhobener und angerechneter Kapitalertragsteuer sonst nicht mehr gewährleistet (Vergleiche FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 (Az. K 977/14)."

    Soweit sich die Beklagte auch in diesem Kontext auf den bereits an vorangegangener Stelle erörterten Vermerk der Finanzverwaltung vom 6. August 2013 - Anlage B 23 - beruft, steht die dort seitens des Finanzamts vertretene Rechtsauffassung jedenfalls nicht im Einklang mit dieser Rechtsprechung des Finanzgerichts Hessen und ist daher unbeachtlich.

    Auch vermag die Beklagte mit ihrem Einwand, der Verweis des §§ 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007 2007, setze als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Vorliegen eines so genannten "ungedeckten Leerverkaufs" voraus, nicht durchzudringen.

    Die Beklagte handelte in Hinblick auf die streitgegenständlichen Aktienverkäufe in jedem Falle als Leerverkäuferin, da sie selbst eingeräumt hat, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht Eigentümerin / Inhaberin der Aktien gewesen zu sein. Eine weitere Differenzierung dieser Leerverkäufe in ungedeckte und gedeckte Leerverkäufe, wie von der Beklagten als Rechtsauffassung vertreten, ist nach Auffassung der Kammer hingegen unter keinem rechtlichem Gesichtspunkt vorzunehmen.

    Denn bereits der Auslegung nach dem Wortlaut, der Historie, der Systematik oder des Sinn und Zwecks des Systems der Dividendenbesteuerung, lässt sich ein derartiges ungeschriebenes Tatbestandmerkmal nicht entnehmen. So beschränkt weder der Wortlaut des § 44 Absatz 1 S. 3 EStG 2007 noch der Wortlaut des §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 2007 seinen Anwendungsbereich auf ungedeckte Leerverkaufssituationen.

    Auch in den Gesetzesbegründungen lässt sich ein derartiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Übrigen nicht finden. Dies würde nach Auffassung der Kammer ohnehin schon deshalb keinen Sinn machen, da davon auszugehen ist, dass dem Gesetzgeber angesichts des erheblichen Missbrauchs der insoweit vor Einführung der streitgegenständlichen Normen im Jahre 2007 bestehenden rechtlichen Lücken an einer umfassenden Regelung gelegen war, die sämtliche im Aktienhandel denkbaren Fallkonstellationen erfasst, im Ergebnis also die des Inhaberverkaufs, die des gedeckten Leerverkaufs und die des ungedeckten Leeverkaufs.

    Nur auf diese Art und Weise wäre mit der Änderung der Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes im Jahre 2007 eine Übervorteilung des Fiskus endgültig und umfassend ausgeschlossen gewesen.

    Dieser Gedanke findet sich auch in den Gesetzesbegründungen zur damaligen Änderung des Einkommensteuergesetzes, konkret in den Bundestagsdrucksachen 16/2712 sowie 17/13638.

    So heißt es unter anderem in der Bundestagsdrucksache 16/2712 auf Seite 47, rechte Spalte, "In dem Sonderfall eines so genannten Leerverkaufs, bei dem der Verkäufer die Aktien selbst erst beschaffen muss und der Erwerb dieser Wertpapiere durch den Veräußerer erst zu einem Zeitpunkt möglich ist, in dem bereits der Dividendenabschlag vorgenommen wurde, ist der betreffende Aktienbestand im Zeitpunkt der Dividendenzahlung noch im rechtlichen Eigentum eines Dritten, dem seinerseits auch die Dividende und der damit verbundene Kapitalertragsteuer-Anrechnungsanspruch als rechtlichen Eigentümer der Aktien zustehen. Deshalb sind in diesem Fall zusätzliche Regelungen notwendig, um dem Fiskus die Kapitalertragsteuer betragsmäßig zu Verfügung zu stellen, die dem Anrechnungsanspruch entspricht, der dem Aktienerwerber als wirtschaftlichem Eigentümer und Dividendenbezieher zusteht.

    Die vorstehend geschilderte Praxis bewirkt, dass bei der Summe der Aktionäre ein höheres Dividendenvolumen bescheinigt und steuerlich berücksichtigt wird, als von der Aktiengesellschaft tatsächlich ausgeschüttet wurde. Dieses Ergebnis ist insbesondere bei Girosammelverwahrung der Aktien und angesichts der Börsenusancen nicht zu vermeiden. Um die Differenz zwischen den von der Aktiengesellschaft ausgeschütteten und den Depotinhabern gut geschriebenen Dividenden auszugleichen, behilft sich die Wertpapierpraxis damit, dass alle Erwerber in vollem Umfang als Bezieher der Dividende behandelt werden, sich die Clearstream AG aber einen Betrag in Höhe der Nettodividende vom Kreditinstitut des Lehrverkäufers erstatten lässt, das seinerseits diesen mit dieser Summe belastet.

    Zusätzlich wird im Rahmen der augenblicklichen Praxis auch der Einbehalt von Kapitalertragsteuer in einem Umfang bescheinigt, der ebenfalls über die tatsächlich von der Aktiengesellschaft abgeführte Summe hinausgeht.

    Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die negativen Auswirkungen auf das Steueraufkommen insoweit verringert werden, als das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut des Leerverkäufers zur Abführung von Kapitalertragsteuer verpflichtet wird. Zusammen mit der nach den allgemein Vorschriften von der Aktiengesellschaft abgeführten Kapitalertragsteuer soll so viel Quellensteuer erhoben werden, wie bei den Anteilseignern später steuerrechtlich berücksichtigt wird."

    Bereits aus dieser Passage der genannten Bundestagsdrucksache wird deutlich, dass dem Gesetzgeber an einer umfassenden Gleichstellung der in dem neuen § 20 Abs. 1 S. 4 EStG aufgeführten Einnahmen, vorliegend der Dividendenkompensationszahlung, mit den anderen originären Dividenden gelegen war, um der über Jahre praktizierten Mehrfachbescheinigung vermeintlich einbehaltener Kapitalertragsteuer zum Nachteil des Fiskus nachhaltig einen Riegel vorzuschieben.

    Aus diesem Grunde differenziert die Gesetzesbegründung insbesondere auch nicht zwischen ungedeckten und gedeckten Leerverkäufen.

    Auf Seite 38, rechte Spalte der Bundestagsdrucksache 16/2712 heißt es insoweit: "Es handelt sich in der Praxis meist umso genannte Leerverkäufe."

    An späterer Stelle, auf Seite 48 derselben Bundestagsdrucksache, linke Spalte, heißt es: "Bei den zu regelnden Verkaufsfällen handelt es sich in der Praxis meist umso genannte Leerverkäufe."

    Des Weiteren heißt es auf Seite 48, gleiche Bundestagsdrucksache, rechte Spalte: "daneben gibt es aber auch Pannen oder Unzulänglichkeiten bei der Belieferung von über den Dividendenstichtag abzuwickelnden Veräußerungsgeschäften "Cum Dividende", die auf unterschiedliche Gründe zurückgeführt werden können, insbesondere Probleme im Erfüllungsgeschäft (so genannte "Fails"). Hier kann es ebenfalls zum mehrfachen Ausweis und zur mehrfachen Anrechnung von Kapitalertragsteuer kommen. Auch diese Sachverhalte werden von der Gesetzesformulierung erfasst.

    Mit der Formulierung "wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden" wird sichergestellt, dass nur tatsächliche Leerverkäufe unter die Regelung fallen, nicht hingegen Leerverkäufe, bei denen die Aktien "Cum Dividende" veräußert und aus einer Wertpapierleihe "Cum Dividende" geliefert werden und es folglich zu einer Kompensationszahlungen für entgehende Dividenden an den Wertpapierverleiher kommt."

    Dafür spricht im Übrigen auch die Bundestagsdrucksache 17/13638, in der auf Seite 5 die nachfolgenden Ausführungen zu finden sind:

    "Der Verkäufer besaß die Aktien im Verkaufszeitpunkt nicht (Leerverkauf) und wickelte den Verkauf über eine inländische Bank ab:

    Es floss keine "echte" Dividende an die V-Bank. Die V-Bank wurde jedoch vom Zentralverwahrer aufgrund der offenen Verkaufsposition aufgefordert, eine Zahlung in Höhe der Nettodividende zu leisten. Die V-Bank wiederum zog diesen Betrag von dem Verkäufer ein. Diese Kompensationszahlungen wurde über den Zentralverband an die Bank des Käufers weitergeleitet und von dieser ausgezahlt und eine Steuerbescheinigung erstellt. Außerdem war die V-Bank inländische Bank nach § 44 Absatz ein S. 3 EStG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung dazu verpflichtet, auf die Kompensationszahlung Kapitalertragsteuer zu erheben, die sie dann an ihr örtlich zuständiges Finanzamt abzuführen hatte. Um die Kapitalertragsteuer bezahlen zu können, hat die V-Bank von dem Verkäufer nicht nur eine Erstattung in Höhe der Nettodividende, sondern eine Zahlung in voller Höhe der Bruttodividende gefordert. Da in diesem Fall Kapitalertragsteuer auf die Kombinationszeichen erhoben wurde, hat der Käufer einen Anrechnungs- oder Erstattungsanspruch."

    Auch hier differenziert der Gesetzgeber nicht zwischen dem so genannten gedeckten und dem ungedeckten Leerverkauf, vielmehr postuliert er für jeden Fall des Leerverkaufs unter Verkaufsabwicklung über eine inländische Bank, die Verpflichtung des Leerverkäufers, auf die Kompensationszahlung Kapitalertragsteuer zu erheben und sie dann an das örtlich zuständige Finanzamt abzuführen. Denn über das genannte Beispiel hinaus, also Leerverkauf und Abwicklung des Verkaufs über eine inländische Bank, finden sich lediglich noch die Konstellation des Inhaberverkaufs, sowie des Leerverkaufs unter Abwicklung über eine ausländische Bank in der genannten Gesetzesbegründung. Eine weitergehende Differenzierung unter dem Stichwort Leerverkauf findet sich in den aufgeführten Bundestagsdrucksachen hingegen ausdrücklich nicht.

    Auch das Finanzgericht Hessen benennt in seiner Entscheidung vom 10. März 2017, (Az. K 977/14), den Sinn und Zweck der Gesetzesreform 2007, wie bereits vorangegangen zitiert, wie folgt: "Mit den im Jahressteuergesetz 2007 eingeführten Regelungen hat der Gesetzgeber einen eigenen Einkünftetatbestand geschaffen, indem er in § 20 Abs. 1 S. 4 EStG die Kompensationszahlungen als sonstige Bezüge im Sinne von § 20 Abs. 1 S.1 EStG definiert hat, um durch die Verpflichtung der inländischen Depotbank des Leerverkäufers zum Einbehalt von Kapitalertragssteuer auf die an den Aktienerwerber gezahlte Dividendenkompensation, der doppelten Zurechnung von Kapitalertragssteueranrechnungsguthaben zu begegnen."

    Vor diesem Hintergrund sind nachvollziehbare Gründe dafür, die §§ 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007 nur in der Konstellation des "ungedeckten Leerverkaufs" in Anwendung zu bringen, für die Kammer nicht ersichtlich.

    Dies gilt auch insoweit, als die Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 06.04.2018 erstmals die beiden Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 EStG (2007) "Einnahmen an Stelle der Bezüge im Sinne des S. 1" und "von einem anderen als dem Anteilseigner.... bezogen" problematisiert und im Wege der Auslegung in den Kontext der Konstellation des "gedeckten Leerverkaufs" stellt.

    Nach Auffassung der Kammer ist der Einwand der Beklagten, wonach zwischen den Tatbeständen des § 20 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 EStG (2007) und des § 20 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 EStG (2007) ein Exklusivitätsverhältnis besteht, der zu bewertende Sachverhalt also entweder der einen oder der anderen Regelung unterfällt, zwar grundsätzlich zutreffend. Jedoch hat die xxxxxxxxxxxxxxxxvorliegend unstreitig eine Nettodividendenkompensation an die Klägerin geleistet, womit eine Subsumtion unter die Vorschrift des § 20 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 EStG (2007) bereits schlechterdings ausscheidet.

    Soweit die Beklagte darüber hinaus auch an dieser Stelle zwischen gedeckten und ungedeckten Leerverkäufen differenzieren will, sei auf die obigen Ausführungen, insbesondere die genannten Bundestagsdrucksachen, verwiesen.

    Die von der Beklagten angestellte Auslegung, wonach der Gesetzgeber mit dem Begriff "Erwerb" allein das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft umschreibe, brächte nach Auffassung der Kammer eine Aufspaltung des Eigentumsbegriffs mit sich, welche jedoch - wie ebenfalls bereits dargelegt - in eindeutigem Widerspruch zur Rechtsprechung des Finanzgerichts Hessen steht.

    Das gleiche gilt hinsichtlich des weiteren von der Beklagten nunmehr problematisierten Tatbestandsmerkmals "von einem anderen als dem Anteilseigner.... bezogen". Auch an dieser Stelle sind nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der Bundestagsdrucksachen sowie des Wortlauts der Vorschrift die von der Beklagten vorgenommenen Differenzierungen zwischen gedeckten und ungedeckten Leerverkäufen nicht angezeigt.

    Insbesondere ist die beklagtenseits vorgenommene Differenzierung auch deshalb nicht plausibel, weil bei Zugrundelegung einer derartigen Auslegung bei OTC-Geschäften, wie den streitgegenständlichen, die jeweilige Käuferseite - hier die Klägerin - grundsätzlich und strukturell dahingehend benachteiligt werden würde, dass sie in Unkenntnis der konkreten Eigentums-, Besitz- und Eindeckverhältnisse auf Beklagtenseite, sowie in Unkenntnis des Umstands, ob irgendwer in der Erwerbskette der Beklagten jemals ordnungsgemäß die Kapitalertragsteuer abgeführt hat, den vollen Kaufpreis "cum Dividende" zu entrichten hätte, ohne jedoch dafür im Gegenzug ein gleichwertiges Äquivalent von der Beklagten oder eine Anrechnungsmöglichkeit auf die Körperschaftssteuer zu erhalten. Dies wiederum führte dazu, dass die Verkäuferin, hier die Beklagte, jeweils einen Gewinn in Höhe der Bruttodividendenkompensation für sich vereinnahmen könnte, die Käuferin, hier die Klägerin, hingegen sowohl im finanzgerichtlichen als auch im zivilrechtlichen Verfahren das Nachsehen hätte. Auch diese Erwägungen, welche nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein dürften, widersprechen der beklagtenseits vorgetragenen Auslegung.

    Dessen ungeachtet hat die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch zu keiner Zeit behauptet, Anteilseignerin und Bezieherin der Originaldividende gewesen zu sein.

    Vielmehr setzte sich die Beklagte in diesem Zusammenhang insoweit mehrfach in Widerspruch, als dass sie zwar einerseits behauptete, die xxxxxxxxxxxxxxxxsei lediglich Vermittlerin der streitgegenständlichen Aktien gewesen, andererseits nunmehr jedoch auf das Vorliegen einer gedeckten Leerverkaufsposition auf Seiten der xxxxxxxxxxxxxxxxabzustellen versucht.

    Selbst wenn man also - entgegen der Rechtsauffassung der Kammer - zu dem Ergebnis gelangen wollte, die Vorschrift des § 20 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 EStG (2007) umfasse tatsächlich ausschließlich die Konstellation des ungedeckten Leerverkaufs, ließen sich Feststellungen dazu, dass die xxxxxxxxxxxxxxxxim Jahre 2007 als eine solche gedeckte Leerverkäuferin agierte, vorliegend nicht einmal treffen.

    So gilt im zivilrechtlichen Verfahren, anders als dies im finanzgerichtlichen Verfahren der Fall sein mag, der Beibringungsgrundsatz und nicht etwa der Amtsermittlungsgrundsatz.

    Wenn die Beklagte - unter Zugrundelegung der von ihr vertretenen Rechtsauffassung - zu ihren Gunsten das Vorliegen einer gedeckten Leerverkäuferposition der xxxxxxxxxxxxxxxxbehauptet, so hätte sie im Rahmen der ihr in diesem Zusammenhang obliegenden sekundären Darlegungslast dezidierten Sachvortrag erbringen müssen - und zwar nicht nur zu ihren jeweiligen Bezugsquellen, sondern auch zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses der Verpflichtungs- wie auch Verfügungsgeschäfte im Verhältnis zu ihren Verkäufern.

    Stattdessen beschränkte sich die Beklagte hingegen in sämtlichen ihrer Schriftsätze auf kryptische Formulierungen, insoweit sei exemplarisch auf Seite 277 der Akte, Schriftsatz der Beklagten vom 03.11.2017 verwiesen, auf der es heißt "... sondern ihre Aktienlieferungspflicht lediglich dadurch sichergestellt, dass sie sich zeitgleich mit der entsprechenden Anzahl an Aktien am Markt eingedeckt hat."

    Der konkrete Vorgang der Eindeckung mit den Aktien am Markt bleibt jedoch sowohl in Hinsicht auf die zeitliche Abfolge, als auch die jeweiligen Vertragspartner, sowie die Lieferkonditionen im Dunkeln.

    Angesichts der ebenfalls streitgegenständlichen Auskunftsanträge, mit denen die Klägerin zur weiteren Durchführung des ihrerseits betriebenen finanzgerichtlichen Verfahrens konkrete Informationen zu den Eindeckgeschäften der Beklagten begehrt, sowie unter Berücksichtigung der umfassenden rechtlichen Hinweise der Kammer im Termin vom 31.8.2017 hätte es an dieser Stelle der Beklagten oblegen, konkrete Ausführungen zu ihren Eindeckgeschäften zu tätigen. Stattdessen beschränkte sich die Beklagte darauf, insoweit im Einvernehmen mit der Klägerin, das Bestehen etwaiger von der damaligen Gesetzeslage abweichender steuerrechtlicher Absprachen zu verneinen.

    Insoweit verfängt auch die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach es Aufgabe der Klägerin gewesen sei, die Konstellation eines ungedeckten Leerverkaufs auf Seiten der xxxxxxxxxxxxxxx darzulegen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, nicht, da nicht die Klägerin sondern die Beklagte insoweit nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zu weiterem Sachvortrag verpflichtet gewesen wäre.

    Der Klägerin wären substantiierte Ausführungen dahingehend, wann und mit wem und mit welchem Inhalt die xxxxxxxxxxxxxxxxdie behaupteten Leerverkaufsgeschäfte abgeschlossen haben will, überhaupt nicht möglich gewesen; was bereits aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin gerade diese Informationen mit den hier streitgegenständlichen Auskunftsanträgen zu erhalten versucht.

    Dass die Beklagte in diesem Zusammenhang bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vollständig mauerte, stellt unter zivilprozessualen Gesichtspunkten zwar ein durchaus zulässiges Prozessverhalten dar, führt im hiesigen Fall jedoch dazu, dass sich - und insoweit ist die Kammer an den Parteivortrag und den Beibringungsgrundsatz gebunden - ein gedeckter Leerverkauf auf Seiten der xxxxxxxxxxxxxxxxnicht feststellen lässt und somit § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 2007 in Anwendung zu bringen ist.

    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die von § 44 Absatz ein S. 3 EStG 2007 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 2007 postulierte Verpflichtung zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer jedenfalls dann für überflüssig erachtet, wenn das Eigentum des Verkäufers bereits mit Abschluss des Kaufvertrages auf den Erwerber übergegangen ist und damit der auf die originäre Dividende entfallende Kapitalertragsteuer-Anrechnungsanspruch allein dem Erwerber zusteht, geht auch dieser Einwand fehl, da er mit der bereits an obiger Stelle zitierten Rechtsprechung des Finanzgerichts Hessen unvereinbar ist (vergleiche auch FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016, Az. 6 K 1544/11, AO).

    So heißt es in der Entscheidung des Finanzgerichts Hessen vom 10. März 2017,(Az. K 977/14): "Wirtschaftliches Eigentum liegt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vor, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Sachherrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den (zivilrechtlichen) Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.

    Ausgehend vom Wortlaut des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO "ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ... ausübt" und "den Eigentümer ... von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann" sowie vom Regelungszusammenhang, wonach die Regelung des wirtschaftlichen Eigentums in Abs. 2 als Sonderregelung zu Abs. 1 steht, ergibt sich ein Regelausnahmeverhältnis, das die Zurechnung eines Wirtschaftsguts nur zum zivilrechtlichen Eigentümer (Abs. 1) oder zum wirtschaftlichen Eigentümer (Abs. 2 Nr. 1 Satz 1) zulässt (Anzinger, a.a.O., Seite 400).

    Das entscheidende Merkmal des wirtschaftlichen Eigentums ist dabei das Innehaben des mit dem Eigentum verbundene Ausschließungsrechts (vgl. Seeliger, Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums im Steuerrecht, Seite 42, 43). Dies ergibt sich aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Norm, die die Leasingrechtsprechung des BFH normiert. Zweck des wirtschaftlichen Eigentums als Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Steuerrechts ist es, die Zuordnung des Wirtschaftsgutes und damit die Zurechnung von Einkommen und Leistungsfähigkeit auf den Erwerber ausgehend von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Sinne einer gleichheitsgerechten Verteilung der Finanzierungslasten vorzuverlegen (Anzinger, a.a.O., Seite 400).

    Da nur eine Person alle anderen von der Nutzung ausschließen kann, schließen sich Eigentum und wirtschaftliches Eigentum gegenseitig aus. Die Regel-Ausnahme-Systematik in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO sieht demzufolge nach grammatikalischer, systematischer, historischer und teleologischer Auslegung nur eine einmalige Zurechnung eines Wirtschaftsgutes an ein Steuersubjekt vor.

    Nur dort, wo die geschützte Vermögensposition des zivilrechtlichen Eigentums durch schuldrechtliche Ansprüche und Anwartschaftsrechte derart überlagert wird, dass die Erträge aus dem Wirtschaftsgut sowie die Chancen und Risiken von Wertveränderungen auf den Erwerber übergegangen sind und dieser den zivilrechtlichen Eigentümer von der weiteren Verfügung über das Wirtschaftsgut ausschließen kann, liegt bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages wirtschaftliches Eigentum i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO vor.

    Dabei ist es logisch unmöglich, dass es zwei wirtschaftliche Eigentümer auf einmal geben kann, vielmehr kann es immer nur einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer geben (Weber-Grellet/Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 44 Rn. 4).

    Wirtschaftliches Eigentum ist demzufolge nur gegeben, wenn Besitz und Gefahr, Nutzen und Lasten insbesondere die Chancen auf eine Wertsteigerung und das Risiko einer Wertminderung nicht beim zivilrechtlichen Eigentümer, sondern bei einer anderen Person liegen (BFH-Urteil vom 26.11.2011,VIII R 14/10, BFH/NV 2011, 1512 [BFH 26.01.2011 - VIII R 14/10]).

    Bei Aktiengeschäften erlangt der Erwerber nach der Rechtsprechung des BFH wirtschaftliches Eigentum im Allgemeinen erst ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann. Das ist in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit dem Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteil vom 2.5.1984, VIII R 276/81, Bundessteuerblatt II 1984, 880; BFH-Beschluss vom 29.11.1982, GrS 1/81, Bundessteuerblatt II 1982, 272).

    In seiner Entscheidung vom 15.12.1999 (I R 29/97, Bundessteuerblatt II 2000, 527), die zum Dividendenstripping ergangen ist, hat der BFH für über die Börse abgeschlossene Aktiengeschäfte den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Aktienkaufvertrages bejaht, da bereits ab diesem Zeitpunkt dem Aktienerwerber ein entsprechender Besitzmittlungsanspruch (§ 929 S. 2 BGB) von der girosammelverwahrenden Stelle (Clearstream) eingeräumt und dadurch ein Besitzmittlungskonstitut (§ 930 BGB) vereinbart worden sei. Zumindest aber könnten dem Erwerber nach den einschlägigen Börsenusancen und den üblichen Abläufen die mit den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden (§§ 25, 29 der Bedingungen für Geschäfte an den deutschen Wertpapierbörsen, Wertpapiermitteilungen 1984, 76 ff.). Dabei dürfte das Gericht in seiner Entscheidung die Situation des Inhaberverkaufs eines Privatanlegers vor Augen gehabt haben, da der Leerverkäufer einen Anspruch gegenüber der ausschüttenden Gesellschaft nicht einräumen kann (Brandis, a.a.O. Seite 44).Im Gegensatz zu regulären Börsengeschäften für Privatkunden, bei denen die Depotbank eines Verkäufers einen Aktienverkauf über die Börse nur durchführt, wenn ein Aktienbestand vorhanden ist und bei Abschluss eines Aktienkaufvertrages gleichzeitig durch einen Sperrvermerk dafür sorgt, dass der Aktienverkäufer den gleichen Aktienbestand nicht mehrfach verkauft, fehlen entsprechende Sicherungsmechanismen bei OTC-Geschäften. Bei einem OTC-Geschäft sind die Depotbanken des Käufers und des Verkäufers regelmäßig nicht am Zustandekommen des schuldrechtlichen Geschäfts beteiligt. Sie übernehmen regelmäßig nur Funktionen im Rahmen der Abwicklung der sachenrechtlichen Erfüllung (Schön, a.a.O., Seite 120)."

    Des Weiteren:

    "Der Aktienkäufer hat demzufolge beim OTC-Verkauf lediglich einen schuldrechtlichen Lieferungsanspruch gegen den Aktienverkäufer und ist dadurch nicht in der Lage den zivilrechtlichen Eigentümer von der Sachherrschaft über die Aktien auszuschließen (Schön, a.a.O., S. 121). Darüber hinaus kann der Aktienkäufer auch alle anderen, möglicherweise ebenfalls schuldrechtlichen berechtigten Marktteilenehmer vom Besitz- und Bezugsrecht der Aktien nicht ausschließen, die vor der Übereignung an ihn noch nicht einmal konkretisiert sind. Insbesondere bei schuldrechtlich gedeckten Leerverkäufen kommt es nicht zum Ausschluss des am Erwerbsgeschäft unbeteiligten Eigentümer durch den Wertpapiererwerber (Anzinger, a.a.O., Seite 401). Die Eigentümerposition des zur Übereignung der Aktien Verpflichteten wird demzufolge durch das Veräußerungsgeschäft des Leerverkäufers, unabhängig davon, ob es sich um einen gedeckten oder ungedeckten Leerverkauf handelt, nicht beeinträchtigt."

    So liegt der Fall hier. Die streitgegenständlichen Aktien wurden unstreitig OTC, also ohne Beteiligung der Börse, von der xxxxxxxxxxxxxxxxan die Klägerin verkauft. Da angesichts dessen zu keiner Zeit die börslichen Sicherungsmechanismen greifen und zur Vermeidung eines Mehrfachverkaufs beispielsweise Sperrvermerke gesetzt werden konnten, war die xxxxxxxxxxxxxxx auch dazu verpflichtet - und zwar in jeder denkbaren Sachverhaltskonstellation und unabhängig von der Frage des Vorliegens eines gedeckten oder ungedeckten Leerverkaufs - den Kapitalertragsteuereinbehalt für die Klägerin vorzunehmen.

    Dies entsprach nach Auffassung der Kammer auch dem zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bestehenden Willen beider Vertragsparteien, der vorliegend durch Auslegung zu ermitteln war.

    Soweit die Beklagte vorträgt, eine Auslegung des Parteiwillens komme zu dem Ergebnis, dass die Parteien durch die Vereinbarung des Leistungszeitpunktes t+2 als Leistungserfolg lediglich die Leistung der Aktien "ex Dividende" zuzüglich einer Geldzahlung in Höhe der Nettodividende im Rahmen der 2. Stufe der Dividendenregulierung durch die CBF vereinbart hätten, vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen.

    Zum einen haben beide Parteien übereinstimmend vorgetragen, keine von der geltenden Gesetzeslage abweichende Vereinbarung getroffen zu haben. Zum anderen ist unter Berücksichtigung sämtlichen Parteivortrags in dieser Sache keinerlei plausibler Grund dafür ersichtlich, warum die Klägerin sich zu diesen Konditionen auf die streitgegenständlichen Geschäfte hätte einlassen sollen. So hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt und vorgerechnet, das von ihr beabsichtigte Geschäft und der damit einhergehende Gewinn hätte sich aus der Differenz des Kaufpreises am Kassa- bzw. Futuremarkt ergeben sollen, wobei Voraussetzung für den Erfolg des Geschäfts - nach den ebenfalls plausiblen Angaben der Klägerin - die erfolgreiche Erstattung der Kapitalertragsteuer gewesen wäre.

    Dies ist nur nachvollziehbar und konsequent, da bereits rein rechnerisch nicht ersichtlich ist, wie die Klägerin im Falle einer bereits einkalkulierten Nichterstattung der Kapitalertragssteuer einen Gewinn hätte generieren können.

    Insofern war es nach Auffassung der Kammer auch nicht notwendig, der Klägerin aufzugeben, tiefergehende Angaben zu den beabsichtigten Futuregeschäften zum Gegenstand ihres Parteivortrages zu machen, da jedenfalls keinerlei Gesichtspunkt erkennbar ist, unter dem ein Futuregeschäft bei Nichterstattung der Kapitalertragsteuer für die Klägerin mit dem von ihr intendierten Gewinn verbunden gewesen wäre.

    Auch insoweit verschafft die Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 17/13638, Klarheit, da offensichtlich selbst der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des Einkommenssteuergesetzes 2007 davon ausging, dass ein derartiges Geschäft, wie von den Parteien vorliegend betrieben, nur dann Sinn machen kann, wenn der Käufer von dem Verkäufer nicht nur die Aktien ohne Dividendenberechtigung und die Nettodividendenkompensationsleistung, sondern darüber hinaus noch eine darüber hinausgehende Kompensation in Höhe der noch bestehenden Differenz erhält. So heißt es auf Seite 17 der Bundestagsdrucksache 17/13638: "Im Ergebnis ist für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch besteht, nicht relevant ob der Aktienerwerber gut oder bösgläubig von einem Leerverkäufer erworben hat. In beiden Fällen besteht kein Anrechnungs- oder Erstattungsanspruch, wenn bei der Leerverkaufsgestaltung keine Kapitalertragsteuer auf die Kompensationszahlung erhoben wurde.

    Festzustellen ist jedoch, dass in den Fällen einer derartigen Leerverkaufsgestaltung der Leerverkäufer die Lieferverpflichtungen gegenüber dem Aktienerwerber nicht vollständig erfüllt hat. Er hat eine Aktien ohne Dividendenberechtigung und als Ersatz für die Dividende nur eine Kompensationsleistung in Höhe der Nettodividende erbracht d.h. der Anspruch auf die Differenz zwischen Bruttodividende und der Nettodividende wurde noch nicht erfüllt und der Leerkäufer kann von dem Leerverkäufer eine Zahlung in Höhe dieser Differenz verlangen."

    Wenn aber die Parteien über die Nettodividendenkompensationszahlung hinaus keinen weiteren Zahlungsfluss "inter partes" und zugunsten der Klägerin vereinbart haben, kann die nach Zahlung des vollen Kaufpreises durch die Klägerin und Lieferung lediglich der Aktien "ex Dividende" sowie der Nettodividendenkompensationszahlung durch die Beklagte weiterhin bestehende Differenz denklogischer Weise und nach dem objektiven Willen der Parteien doch nur durch Einbehalt und Abführung der Kapitalertragssteuer durch die xxxxxxxxxxxxxxxxund den daraus folgenden Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Finanzamt geschlossen werden.

    Vor dem Hintergrund dessen und dem unstreitigen Parteiverständnis dahingehend, dass jedenfalls die beiderseitigen Hauptleistungsverpflichtungen aus den streitgegenständlichen Geschäften erfüllt sein sollen, kann von einer konkludenten Vereinbarung dahingehend, dass sich die Beklagte durch die gesetzwidrige Nichtabführung der Kapitalertragsteuer ausnahmsweise nicht gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht hat, nicht ausgegangen werden.

    Insoweit vermag auch der Umstand, dass die Parteien, wie bei derartigen Aktiengeschäften nun einmal üblich, den Abwicklungsmechanismus sowie die Nutzungsbedingungen der CBS als für sich verbindlich betrachteten, einen derartigen Parteiwillen auf Klägerseite nicht zu konstruieren.

    Der darüber hinaus vorgebrachte Einwand der Beklagten, wonach die Klägerin als Kaufmann im Hinblick auf eine etwaige "zu wenig Leistung" der xxxxxxxxxxxxxxxxihrer Rügeobliegenheit nach § 377 HGB hätte nachkommen müssen, geht bereits deshalb fehl, weil nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien die Hauptleistungspflichten vorliegend gerade erfüllt waren und somit für die Anwendung des § 377 HGB bereits von vornherein kein Raum verbleibt. Darüber hinaus wäre auch bei hypothetischer Annahme einer Nichterfüllung der Hauptleistungspflicht durch die Beklagte § 377 HGB allenfalls mit der Maßgabe anwendbar, dass es sich bei der nebenpflichtwidrigen Nichtabführung der Kapitalertragsteuer durch die xxxxxxxxxxxxxxx jedenfalls um einen so genannten versteckten Mangel im Sinne des § 377 Abs. 2 HGB handelt, mit der Konsequenz, dass von einer "Genehmigung" im Sinne des § 377 Abs. 2 HGB nicht ausgegangen werden kann.

    Dieses Ergebnis, wonach die Beklagte zum Einbehalt sowie zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet war, was wie erörtert der damalig geltenden Gesetzeslage entsprach, ist im Übrigen auch nicht unbillig, da die Beklagte von der Klägerin den vollen Kaufpreis erhalten hat und somit nicht etwa auf eigene Rechnung oder unter Belastung ihrer eigenen Verkäufer den Kapitalertragssteuereinbehalt vornehmen musste. Vielmehr hat die Beklagte den von der Klägerin bezahlten "Überschuss" offensichtlich für sich vereinnahmt, was im Gegensatz zu der beklagtenseits vertretenen Rechtsauffassung wohl eher für ein unbilliges Verhalten der Beklagten selbst als für deren potentielle Benachteiligung spricht.

    Der Anspruch der Klägerin ist vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses steuerrechtliche Bewertungsrisiken bzw. durchgängig rechtliche Unsicherheiten über die Frage der steuerrechtlichen Behandlung von Aktienkäufen, die an einem Dividendenstichtag eingegangen aber erst nach den Dividendenstichtag beliefert werden, bestanden hätten.

    Vielmehr war mit der Änderung des Jahressteuergesetzes 2007 und der Einführung des Tatbestands des §§ 44 Absatz 1 S. 3 EStG 2007 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 2007 derartigen Unklarheiten gerade ausdrücklich der Boden entzogen worden.

    Insoweit vermag auch die Entscheidung des Finanzgerichts Hessen vom 10. März 2017, (Az. K 977/14), auf die die Beklagte sich in diesem Zusammenhang beruft, der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar heißt es in der Entscheidung: "Denn Personen, die solche Geschäfte tätigen, wissen, dass ihr Geschäftserfolg ganz entscheidend von der Kapitalertragsteueranrechnung abhängt. Sie wissen auch, dass das Gesetz in § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG bereits nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut als Anrechnungsvoraussetzung fordert, dass auf die ihm zuzurechnenden Einkünfte Kapitalertragsteuer durch Steuerabzug erhoben wurde.Auch hätten sie wissen müssen, dass nach den allgemeinen und bekannten Beweislastgrundregeln es ihnen obliegt zu beweisen, dass die Kapitalertragsteuer erhoben wurde. Wer trotz dieser Kenntnis Geschäfte mit anonymen Vertragspartnern tätigt, muss im Zweifel das Risiko tragen, dass er den Nachweis für die Zahlung der Kapitalertragsteuer nicht erbringen kann. Angesichts dieser Unsicherheit hätte er das Geschäft direkt mit einem Verkäufer tätigen können, wenn diese Absicherung aber nicht gelingt, muss sich der Anleger entscheiden, ob er das Geschäft dennoch tätigen will. Wer sich dann gleichwohl für das Geschäft entscheidet, weiß was er tut und ist nicht schutzwürdig (vgl. Spengel/Eisgruber, Die nicht vorhandene Gesetzeslücke bei Cum/Ex-Geschäften, DStR 2015, 785)."

    Die in der Entscheidung des Finanzgerichts Hessen vom 10. März 2017 vertretene Rechtsauffassung ist auf die hiesige Fallkonstellation jedoch gerade nicht übertragbar. Schließlich hat sich die Klägerin vorliegend mit der xxxxxxxxxxxxxxxxeine renommierte, marktbekannte, deutschen Steuergesetzen unterworfene Vertragspartnerin gesucht und keineswegs risikoreiche Geschäfte mit irgendeiner anonymen Vertragspartnerin getätigt, hinsichtlich derer sie auf eine Einhaltung der Gesetze nicht hätte vertrauen dürfen. Angesichts des - wie bereits umfassend dargelegt - eindeutigen Wortlauts des § 44 Absatz 1 S. 3 EStG 2007 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG 2007 und den darüber hinaus ebenso eindeutigen Gesetzesbegründungen, bleibt für eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der steuerrechtlichen Gegebenheiten zum streitgegenständlichen Vertragszeitpunkt nach alledem kein Raum.

    Nach alledem bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass die xxxxxxxxxxxxxxxxdie ihr gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB obliegende vertragliche Nebenpflicht, die Kapitalertragsteuer gemäß §§ 44 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 Einkommenssteuergesetz 2007 einzubehalten, verletzt hat.

    Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der xxxxxxxxxxxxxxxxhat vorliegend deren Verletzung gegenüber der Klägerin auch zu vertreten.

    Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Vertretenmüssen vermutet; der Schuldner - hier die Beklagte - müsste sich also entlasten (vergleiche BeckOK BGB/Lorenz BGB § 280 Rn. 31-34, beck-online). Dieser Entlastungsnachweis ist der Beklagten vorliegend jedoch nicht gelungen. Insoweit hat die Beklagte keinerlei substantiierten Sachvortrag erbracht.

    Durch die Nebenpflichtverletzung der xxxxxxxxxxxxxxxxist der Klägerin auch ein kausaler Schaden entstanden.

    Nach der Rechtsprechung und Stimmen in der Literatur ist der Gesamtumfang des zu ersetzenden Schadens nach der sog. Differenzhypothese zu ermitteln (vergleiche BGH NJW 2015, 1373 Rn. 7; BGHZ 193, 297 Rn. 42 = NJW 2012, 3165; BGH NJW 2013, 2345 Rn. 20; BGHZ 188, 78 Rn. 8 = NJW 2011, 1962; BGHZ [GS] 98, 212, [217] = NJW 1987, 50 [51]; BAG NJW 2013, 331 Rn. 18)

    Verglichen wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (vergleiche BGHNJW 2015, 1373 [BGH 05.02.2015 - IX ZR 167/13] Rn. 7; MüKoBGB/Oetker Rn. 18)
    Ein derartiger Vergleich der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage der Klägerin vor und nach dem schädigenden Ereignis - nebenpflichtwidrige Nichtabführung der Kapitalertragsteuer auf Rechnung der Klägerin - durch die xxxxxxxxxxxxxxxxergibt einen negativen Saldo zulasten der Klägerin, da die Klägerin der Beklagten für die gelieferten Aktienkaufpakete den vollen Kaufpreis, in dem der volle Wert der Bruttodividende jeweils einberechnet war, bezahlte, im Gegenzug dafür jedoch lediglich die gelieferten Aktien "ex Dividende", sowie eine Kompensationszahlungen Höhe der Nettodividende, wobei die Differenz zwischen Brutto und Netto dem Anteil der Kapitalertragsteuer entsprach, erhielt.

    Da im Weiteren die von ihr begehrten Kapitalertragsteuergutschriften in einer Gesamthöhe von insgesamt 18.439.817,50 € durch die Finanzverwaltung im Jahre 2013 nicht angerechnet wurden, sondern die Finanzverwaltung vielmehr die volle Summe der Kapitalertragsteuer zuzüglich Nachzahlungszinsen i.H.v. 4.425.556 € zurückforderte, hat sich die Vermögenssituation der Klägerin nach der schädigenden Handlung der xxxxxxxxxxxxxxxxum 22.865.373,50 € (Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Nachzahlungszinsen) verschlechtert.

    Diese Vermögenseinbußen sind auch kausal im Sinne der "conditio sine qua non-Theorie" auf die Pflichtverletzung der xxxxxxxxxxxxxxxxzurückzuführen (vergleicheMüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 103, beck-online). Hätte die xxxxxxxxxxxxxxxxdiesen Kapitalertragssteuereinbehalt vorgenommen, so hätte das Finanzamt die Anrechnung der Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag nicht versagen und die Klägerin auch nicht mit Nachzahlungszinsen belegen können. In Konsequenz dessen hätte die Klägerin diesen Betrag dann auch nicht an das Finanzamt abführen müssen.

    In diesem Zusammenhang schadet es auch nicht, dass die Endgültigkeit des Schadenseintritts vorliegend faktisch noch unter der Bedingung des für die Klägerin nachteiligen Ausgangs des finanzgerichtlichen Verfahrens steht. Denn im Hinblick auf die hiesige Entscheidung ist, wie grundsätzlich im Zivilprozess, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vergleicheBGHZ 197, 75 Rn. 24).
    Die Entscheidung des Gerichts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entspricht notwendiger Praktikabilität und kann nicht verhindern, dass es nachträglich noch zu Nachforderungen zu Gunsten des Geschädigten oder zur Rückgewähr zu Gunsten des Schädigers kommen kann (vergleiche Beck'scher online Kommentar § 249, Rn. 418).

    Ein Mitverschulden der Klägerin im Sinne des § 254 BGB ist vorliegend nicht ersichtlich.

    Die Vorschrift des § 254 BGB beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Dinge erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruchs hinnehmen muss (vergleiche BGHZ 3, 46 [49]; 9, 316 [318] = NJW 1953, 977). Nach der Rechtsprechung ist die Norm ein besonderer gesetzlicher Ausdruck des § 242 (vergleiche BGH NJW-RR 2015, 1056 [BGH 28.04.2015 - VI ZR 206/14] Rn. 13) und knüpft an die Verantwortlichkeit des Geschädigten für sein Verhalten im Hinblick auf die Schadensentstehung an (vergleiche Staudinger/Schiemann, 2017, Rn. 4)

    Da ein Aktienkäufer nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Hessen davon ausgehen darf, dass eine inländische Depot Bank ihren steuerrechtlichen Steuerabzug nachkommt und die Klägerin insoweit plausibel vorgetragen hat, sich im Hinblick auf die streitgegenständlichen Aktienkäufe bewusst die xxxxxxxxxxxxxxxxals inländische Vertragspartnerin ausgesucht zu haben, hat die Klägerin ihrerseits die ihr obliegende Sorgfalt nicht außer Acht gelassen (Vergleiche FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017, Az 4 K 977/14).

    Nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Hessen ist ein solches Vertrauen in die Einhaltung der steuerrechtlichen Pflichten durch den Vertragspartner, nur dann nicht mehr angezeigt, wenn Anhaltspunkte für ein systematisch fehlerhaftes Vorgehen, also steuerrechtswidriges Verhalten, vorliegen. (Vergleiche FG Hessen, aaO).

    Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich und wurden auch zu keiner Zeit von einer der Parteien behauptet, zumal die Klägerin die Aktienkaufverträge mit einer renommierten Vertragspartnerin, der xxxxxxxxxxxxxxx, und nicht mit irgendeiner anonymen Partei abschloss, wie bereits an vorangegangener Stelle in anderem Kontext ausgeführt.

    Der Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit folgt aus dem Gesetz, §§ 288, 286, 291 BGB. Die Zustellung der Klage erfolgte am 19.06.2016.

    Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist hinsichtlich des geltend gemachten Leistungsanspruchs auch keine Verjährung im Sinne der §§ 195, 199 BGB eingetreten. Für den Verjährungsbegin ist gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Schluss des Jahres maßgeblich, in dem der Anspruch entstanden ist und dem Gläubiger sämtliche Voraussetzungen für dessen Geltendmachung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.

    Zwar ist es in diesem Zusammenhang nach der grundsätzlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung, weder nötig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vergleiche BGH NJW 2008, 2575 [BGH 03.06.2008 - XI ZR 131/07] (2578)). Jedoch greift der von der Beklagten vorgebrachte Einwand, wonach die tatsächlichen Umstände der streitgegenständlichen Geschäfte und mithin die anspruchsbegründenden Tatsachen der Klägerin als professioneller Marktteilnehmerin bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Geschäfte bekannt gewesen seien, vorliegend nicht.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Ansprüchen, die auf einer Änderung der steuerrechtlichen Behandlung durch die Finanzverwaltung beruhen für den Beginn der Verjährungsfrist die Zustellung des nachteiligen Steuerbescheids, mithin also der 16.04.2013, maßgeblich (vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2014 Az. X ZR 197/12). Denn solange nur das Risiko eines Vermögensschadens besteht, ist ein den Verjährungsbeginn begründender Schaden noch nicht eingetreten (vergleiche BGH aao.)

    Demnach war vorliegend auf den Zeitpunkt des Zugangs des Änderungsbescheids vom 16. April 2013 abzustellen, der die Änderungen aufgrund der Außenprüfung rechtlich vollzog und mit dem der Schaden die Klägerin letztlich erst eingetreten ist.

    Vor diesem Hintergrund und auch unter Berücksichtigung des am 07.12.2015 beklagtenseits erklärten befristeten Verjährungsverzichts, begann die Verjährungsfrist erst mit dem 01.01.2014 zu laufen und wäre am 31.12.2016 abgelaufen. Durch die Erhebung der Klage am 29.06.2016 wurde die Verjährung jedoch gehemmt, § 204 Abs. 1 S. 1 BGB.

    2. Auskunftsanträge (Antrag zu 1.):

    Auch die mit dem Antrag zu 1 verfolgten Auskunftsanträge, soweit sie nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien noch geltend gemacht werden, sind zulässig und begründet. Insbesondere stehen die begehrten Auskünfte der Klägerin gemäß § 242 BGB in Verbindung mit den streitgegenständlichen Aktienkaufverträgen als vertragliche Sonderverbindung zwischen den Parteien zu.

    Betreffend die ursprünglichen Klageanträge zu 1a.) und 1b.) ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin mit der Mitteilung der Beklagten in der Klageerwiderung, dass sie keine Kapitalertragssteuer für Rechnung der Klägerin einbehalten und abgeführt hat, nachträglich entfallen. Diesem Umstand haben die Parteien mit der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung Rechnung getragen.

    Hinsichtlich der weiteren aufrechterhaltenen Auskunftsanträge hat die Klägerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Auskunftsanspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Diese Sonderverbindung zwischen der Klägerin und der xxxxxxbzw. der Beklagten ist aufgrund der Aktienkaufverträge gegeben. Die Beklagte kann über die Inhalte und die Vertragspartner der Eindeckgeschäfte der xxxxxxxxxxxxxxxxauch unschwer Auskunft erteilen.

    Zwar ist vor dem Hintergrund des gesamten Parteivortrages, wonach die Beklagte die Kapitalertragssteuer unstreitig nicht einbehalten hat und angesichts der Ausführungen des hessischen Finanzgerichts in seiner Entscheidung vom 10. März 2017, (Az. K 977/14), nach denen allein die Zahlung der Nettodividende zum Nachweis des Einbehalts der Kapitalertragsteuer nicht ausreicht, sondern vielmehr der Nachweis eines tatsächlichen Einbehalts durch die depotführende Bank des Verkäufers erforderlich ist, nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in dem von ihr parallel zu dem hiesigen Verfahren betriebenen finanzgerichtlichen Verfahren obsiegen wird.

    So hat das Hessische Finanzgericht hierzu wie folgt ausgeführt (Urteil vom 10.03.2017 - Aktenzeichen 4 K 977/14):

    "Es kommt eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei den streitigen Aktiengeschäften nur dann in Betracht, wenn die Depotbanken der Aktienverkäufer auf die an die A-Bank über die Clearstream geleisteten Dividendenkompensationszahlungen tatsächlich Kapitalertragsteuer erhoben haben. Dies ist vorliegend - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - jedoch gerade nicht der Fall.

    "Erhoben" im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG EStG ist die Kapitalertragsteuer dabei bereits dann, wenn sie vom Entrichtungspflichtigen der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG) für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten wurde. Auf die Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer an das Finanzamt kommt es - wie die Klägerin zutreffend ausführt - dabei nicht an. Dies folgt aus der Erwägung, dass sich der Fiskus beim Einzug der Kapitalertragsteuer des jeweiligen Entrichtungspflichtigen als "Verwaltungsgehilfen" bedient, der Gläubiger der Kapitalerträge (Steuerschuldner) den Steuereinbehalt dulden muss und auf die Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der Kapitalerträge grundsätzlich keinen Einfluss nehmen kann. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, das Risiko der Nichtabführung der Kapitalertragsteuer durch den Entrichtungspflichtigen und des Ausfalls der Kapitalertragsteuer dem Fiskus zuzuweisen, der sich des Entrichtungspflichtigen als "Verwaltungshelfer" bedient (BFH, Urteil vom 23.4.1996,BFH Aktenzeichen VIIIR3093 VIII R 30/93, BFHE 181,BFHE Band 181 Seite 7).

    bb) Dieses Tätigwerden als "Verwaltungsgehilfe" des Fiskus setzt jedoch zunächst das Einbehalten der Steuer voraus. Erst wenn die Steuer ordnungsgemäß einbehalten wurde, liegt eine Erhebung der Steuer i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vor (BFH, Urteil vomBFH 23.4.1996a.a.O.). Bei der Beurteilung, ob eine Steuer einbehalten wurde, ist auf die Person des Einbehaltungsverpflichteten abzustellen. Dies ist für die Einbehaltung der Kapitalertragssteuer gem. § 44 Abs. 1 S. 3, 3. Alt. EStG, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle, d.h. das inländische Kreditinstitut oder der inländische Finanzdienstleister (Depotbank), dessen sich der Schuldner der Kapitalerträge bei deren Auszahlung bedient. Diese Depotbank ist beim Aktienverkauf zur Abwicklung des Zahlungsflusses zwischengeschaltet. Bei einer zwischengeschalteten Person liegt eine Einbehaltung von Geldern, hier Kapitalertragssteuer, nur vor, wenn sie mehr Geld erhält, als sie tatsächlich weitergibt, d.h. für die Dividendenkompensationszahlung, dass die Depotbank die Bruttodividende vom Aktienverkäufer erhält, aber nur die Nettodividende an den Gläubiger der Kapitalerträge, den Aktienkäufer weiterleitet. Bei girosammelverwahrten Aktien, bei denen die Dividendenregulation über Clearstream erfolgt, indem Clearstream nach Auszahlung der Dividendenkompensationszahlungen in Höhe der Nettodividende auf Anforderung der Depotbank des Käufers im Rahmen der Regulierung die kontrahierenden Depotstellen des Verkäufers die Depotbank der Aktienverkäufer mit einer Ausgleichszahlung in entsprechender Höhe belastet (vergleiche Rau, Leerverkäufe und doppelte Anrechnung von Kapitalertragssteuer, DStR 2010,DSTR Jahr 2010 Seite 1267); liegt eine Einbehaltung der Steuer nur dann vor, wenn die mit der Zahlung in Höhe der Nettodividende belastete Depotbank ihrerseits beim Schuldner der Kapitalerträge in Höhe der Bruttodividende Rückgriff nimmt. Nur in diesem Fall hat die Depotbank als zwischengeschaltete Stelle den Differenzbetrag erhalten, so dass eine Einbehaltung der Steuer auf die Ausgleichsforderung in Form Dividendenkompensationzahlung vorliegt."

    Damit dürfte angesichts der Mitteilung der Beklagten, dass die xxxxxxxxxxxxxxxxdie Kapitalertragssteuer nicht abgeführt hat, an sich feststehen, dass die Klägerin in dem finanzgerichtlichen Verfahren verlieren wird.

    Jedoch hält die Kammer es für sinnvoll, dem finanzrechtlichen Verfahren nicht vorzugreifen und der beabsichtigten Rechtsverteidigung der Klägerin nicht bereits durch eine Verweigerung der begehrten Auskünfte jedwede Grundlage zu entziehen und die steuerrechtliche Bewertung gänzlich vorwegzunehmen.

    Darüber hinaus wird vereinzelt in steuerrechtlichen Verfahren die - nach Auffassung der Kammer zwar abwegige aber dennoch denkbare - Rechtsauffassung vertreten, eine Anrechnung, käme auch dann in Betracht, wenn überhaupt keine Steuerzahlung erfolgt sei, da der Gesetzgeber quasi durch handwerklich schlechte Gesetze das Risiko der mehrfachen Anrechnung ohne tatsächlich erhalten Steuerleistung übernommen habe (vergleiche insoweit das Sachverständigengutachten von xxxxxxxxxxxxxxxxxxvom 28.07.2016 für den Untersuchungsausschuss des Bundestags, Ziffer 3.2.1, Seite 79 ff.)

    Daher war der Anspruch nicht mit der von der Beklagten vorgebrachten Begründung, wonach keine nebenvertragliche Mitwirkung oder Auskunftspflicht der Beklagten aus § 242 BGB bestehe, da es vorliegend an einer Berechtigung der Klägerin zu Anrechnung der Kapitalertragsteuer fehle, zurückzuweisen.

    3. Feststellungsklage (Antrag zu 3.):

    Der klägerseits geltend gemachte ergänzende Feststellungsantrag zu 3 ist ebenfalls zulässig und begründet. Insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO vor.

    Dieses resultiert vorliegend daraus, dass die Schadensentwicklung noch nicht endgültig abgeschlossen ist und die Klägerin ihren Anspruch deshalb - jedenfalls teilweise - noch nicht beziffern kann (vergleiche BGH NJW 1984, 1552 (1554) [BGH 30.03.1983 - VIII ZR 3/82].

    So sind insbesondere die Kosten für die steuerrechtliche Beratung und Vertretung im Steuerverfahren, Gerichtskosten sowie Kosten in einem etwaigen Verfahren vor den Finanzgerichten noch nicht bezifferbar. Zwar ergeben sich angesichts der vorangegangenen bereits geschilderten zu erwartenden Erfolgsaussichten des finanzgerichtlichen Verfahrens durchaus Bedenken dahingehend, ob sämtliche dieser klägerseits benannten potentiellen weiteren Schadenspositionen im Ergebnis kausal auf die Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen sein werden, jedoch hält es die Kammer auch insoweit für sinnvoll, dem finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorzugreifen.

    Ist - wie vorliegend - bereits ein Teil des Anspruchs bezifferbar, steht es der Klägerin frei, diesen Teil durch Leistungsklage und den Rest durch einen ergänzenden Feststellungsantrag geltend zu machen (vergleiche BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 256 Rn. 26-30.1, beck-online). Davon hat die Klägerin vorliegend Gebrauch gemacht

    4. Hilfsweise Feststellungswiderklage

    Die Hilfswiderklage ist zulässig und begründet. Die Bedingung ist eingetreten. Die Klägerin hat den im Wege der Feststellungswiderklage geltend gemachten Anspruch der Beklagten für den Fall der Klagestattgabe anerkannt.

    Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Das finanzgerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

    Insoweit ist die hier streitgegenständliche Konstellation nach Auffassung der Kammer vergleichbar mit derjenigen, die bei der Rückabwicklung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds auftritt, bei der der Beklagten zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht möglich ist, die der Klägerpartei entstandenen Steuervorteile abschließend zu beziffern und in denen ein Feststellungsinteresse der dortigen Beklagtenparteien ebenfalls regelmäßig bejaht wird.

    Nur durch die hilfsweise erhobene Feststellungswiderklage ist es der hiesigen Beklagten möglich, aufgrund der Verurteilung in dieser Sache geleistete Zahlungen in Höhe des Leistungsantrags von 22.865.373,50 € im Falle des - wie dargelegt - abwegigen aber zumindest grundsätzlich denkbaren Obsiegens der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren, zurückfordern zu können, ohne diese zum Gegenstand eines neuen, weiteren gerichtlichen Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder einer Vollstreckungsabwehrklage machen zu müssen. Dies ist vor dem Hintergrund der Prozessökonomie und unter Berücksichtigung der Interessen beider hiesiger Parteien zweckgerecht und notwendig.

    5. Aussetzungsanträge:

    Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO kam vorliegend nicht in Betracht, da ein für das Zivilverfahren relevanter Erkenntnisgewinn durch die von der Beklagten begehrte Aussetzung bis zum Abschluss einer bei der Staatsanwaltschaft Köln geführten Strafsache gegen xxxxxxxxxxxxund weitere ehemalige Mitarbeiter der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Az. xxxxxxxxxxxxx) nicht zu erwarten ist.

    Im hiesigen Verfahren ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es keinerlei steuerrechtliche Abreden zwischen der Klägerin und der xxxxxxxxxxxxxxxxgab. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser bestehende Sachvortrag mit Verweis auf das genannte Strafverfahren abgeändert werden soll. Ebenso wenig ist eine konkrete Beweisfrage bzw. ein für den Ausgang dieses Rechtsstreits relevanter Lebenssachverhalt erkennbar, welcher durch das Strafverfahren nachhaltig aufgeklärt werden könnte.

    Nach dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz ist die Zivilkammer jedenfalls an den insoweit bislang unstreitigen Sachvortrag der Parteien gebunden. Es gilt der Grundsatz der formellen Wahrheit.

    Zudem hatte die Aussetzung auch deshalb zu unterbleiben, da im vorliegenden Fall bei Aussetzung des Verfahrens eine unzumutbare und unverhältnismäßige Verzögerung des Rechtsstreits zu erwarten wäre. Nach Abwägung des nach den obigen Ausführungen vorliegend ohnehin nicht zu erwartenden Erkenntnisgewinns im Strafverfahren und der im Gegenzug dazu zu erwartenden Verfahrensverzögerung des hiesigen Prozesses ist - unter Berücksichtigung der auch nach dem Vortrag der Beklagten vorliegenden rechtlichen Komplexität und der daher zu erwartenden erheblichen Dauer der Durchführung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen Steuerhinterziehung - der Fortführung des hiesigen Verfahrens gegenüber der beantragten Aussetzung der Vorzug zu geben.

    Auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO hatte zu unterbleiben, da eine Vorgreiflichkeit dergestalt, dass bestimmte Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Art für die Entscheidung des auszusetzen Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung haben, vorliegend nicht gegeben ist (vergleiche BGH, Beschluss vom 30.3.2005, Az. X ZB 26/04).

    So befasst sich das parallel geführte Steuerverfahren lediglich mit der Klärung der Frage, ob die Klägerin zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftssteuer berechtigt war. Feststellungen zu Verpflichtungen der Beklagten, die Kapitalertragssteuer einzubehalten und abzuführen, sind hingegen gerade nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens und werden dort auch keine nähere Aufklärung finden, da die xxxxxxxxxxxxxxxx- und dass ist sowohl im hiesigen als auch im dortigen Verfahren unstreitig - schlechterdings keine Kapitalertragssteuer abgeführt hat.

    Insoweit mag die Beklagte zwar Recht haben, wenn sie einwendet, dass der streitgegenständliche Sachverhalt steuerrechtlich hochkomplexer Natur ist, jedoch werden diese hochkomplexen steuerrechtlichen Fragen, die für das hiesige Verfahren von entscheidender Bedeutung sind, durch das parallel betriebene Steuerverfahren keiner nachhaltigen Klärung zugeführt werden.

    Eine präjudizielle Bedeutung im finanzgerichtlichen Verfahren zu erwartender Feststellungen rechtlicher Art ist daher nicht gegeben.

    6. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit:

    Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 91 Abs. I, Satz 1, 1. Hs, 91 a Abs. 1, 93 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich der Auskunftsanträge zu 1a) und 1b.) für erledigt erklärt haben, waren nach § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands und ergibt sich aus den vorangegangenen ausführlichen Erwägungen. Soweit die Klägerin die hilfsweise Feststellungswiderklage der Beklagten anerkannt hat, war von einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO mit der dortigen Kostenfolge auszugehen.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

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