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  • 09.08.2018 · IWW-Abrufnummer 202864

    Verwaltungsgericht Köln: Beschluss vom 15.06.2018 – 18 L 557/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Verwaltungsgericht Köln

    18 L 557/18

    Tenor:

    1. Der Antrag wird abgelehnt.
    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.101,25 Euro festgesetzt.

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    Gründe

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    Der sinngemäße Antrag,

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    die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 07.03.2013 wiederherzustellen und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung und Zwangsgeldandrohung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen,

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    ist zulässig, aber nicht begründet.

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    Zunächst war die Kammer befugt, trotz der zwischenzeitlichen Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters über den vorliegenden Antrag zu entscheiden. Das Verfahren ist nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Dahinstehen kann, ob das vorliegende Verfahren die Insolvenzmasse betrifft. Jedenfalls liegen die sonstigen Voraussetzungen für eine Unterbrechung nicht vor. Denn ist es ist weder das Insolvenzverfahren eröffnet worden, vgl. § 240 Satz 1 ZPO, noch ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, § 240 Satz 2 ZPO. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 InsO geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen eines Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. Vorliegend hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 15.05.2018 zwar einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, dabei jedoch nicht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1, sondern u.a. „lediglich“ angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Da nur ein Zustimmungsvorbehalt im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 angeordnet wurde, ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Antragstellerin nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen.

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    Vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1999 - II ZR 70.98 -, NJW 1999, 2822; Greger, in: Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 240 Rdnr. 5.

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    Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs, die - wie hier - durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens von entscheidender Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass der gegen den Verwaltungsakt erhobene Widerspruch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Widerspruch offensichtlich begründet ist. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist eine allgemeine Interessenabwägung maßgeblich.

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    Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs das Interesse der Antragstellerin, jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens ihr Taxigewerbe betreiben zu dürfen, weil sich der angefochtene Widerruf bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Danach „hat“ die Genehmigungsbehörde – also im Wege einer gebundenen Entscheidung – die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 PBefG vorliegen. Das ist hier der Fall. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet ist (Nr. 1) und keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Geschäfte bestellten Personen dartun (Nr. 2).

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    Die Antragstellerin erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG. Nach dieser Vorschrift dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Der Begriff der Zuverlässigkeit wird konkretisiert durch § 1 Abs. 1 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Danach gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sind insbesondere schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d) PBZugV. Als solche kommen Verstöße gegen Erklärungs-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten gegenüber den Steuerbehörden und sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen sowie Verstöße gegen steuerliche Aufzeichnungspflichten (§§ 141 ff. AO, § 22 UStG, §§ 63 ff. USTDV) in Betracht.

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    OVG NRW, Beschlüsse vom 26.07.2017 - 13 A 1675/16 -, Juris, vom 26.11.2015 - 13 B 992/15 -, m.w.N. und vom 08.10.2013 - 13 B 576/13 -, Juris.

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    Dabei folgt schon aus Wortlaut und Systematik von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV, dass im Falle von Verstößen gegen abgabenrechtliche Pflichten Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit nicht erst bei einer strafgerichtlichen Verurteilung bestehen. Auch ist keine sonstige rechtskräftige Feststellung in einem förmlichen Verfahren erforderlich, wie etwa eine rechtskräftige Hauptsachenentscheidung des Finanzgerichts.

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    OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2017 - 13 A 1675/16 -, a.a.O.

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    Schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten der Antragstellerin liegen hier vor. Das folgt aus der Mitteilung des Finanzamts für
    Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln vom 06.02.2018. Danach ist die Antragstellerin ihren steuerlichen Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum, nämlich mindestens seit dem Jahr 2013, nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten seien in großem Umfang nachhaltig über einen längeren Zeitraum verletzt worden, Schichtzettel vernichtet, Umsätze verschwiegen und Löhne schwarz ausbezahlt worden. Der Betriebsprüfungsbericht vom 05.12.2017 sowie der Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 12.01.2018 führten zu einer Steuernachforderung in Höhe von ca. 100.000 €. Geänderte Steuerbescheide würden in Kürze erlassen. Daneben ergäben sich Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von ca. 150.000 €, da die Antragstellerin nachweislich in nicht unerheblichen Umfang Schwarzlöhne gezahlt habe. Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch nicht ansatzweise entgegengetreten. Der bloße Hinweis, alle Steuerbescheide und sozialversicherungsrechtlichen Bescheide seien angefochten worden, reicht ersichtlich nicht aus, um begründete Zweifel an den Ausführungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln zu wecken. Das Gericht hat auch sonst keinen Anlass, an den Ausführungen der Steuerfahndung zu zweifeln, zumal den von der Antragsgegnerin vorgelegten Bescheinigungen und Kontoauszügen des Finanzamtes Gummersbach zu entnehmen ist, dass die in der Mitteilung vom 06.02.2018 erwähnten Steuerbescheide zwischenzeitlich ergangen sind, sich also offensichtlich auch nachträglich keine Bedenken gegen die Feststellungen der Steuerfahndung ergeben haben.

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    Da die Vorwürfe nicht unbeträchtlich sind und die Antragstellerin ihren steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten offensichtlich über einen längeren Zeitraum hinweg nicht nachgekommen ist, liegt auch ein schwerer Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten vor, der einen zwingenden Widerruf nach § 25 Abs. 1 PBefG rechtfertigt.

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    Dem Widerruf bzw. der sofortigen Vollziehung des Widerrufs steht auch nicht § 12 GewO entgegen, weil der Widerruf - unabhängig von der derzeit offensichtlich ebenfalls zu verneinenden ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin - jedenfalls auch auf den schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten gestützt werden kann.

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    Gemäß § 12 GewO finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Der zeitliche Anwendungsbereich von § 12 GewO ist vorliegend eröffnet, weil das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 15.05.2018 Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet hat. Die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen erfolgte zwar erst, nachdem der Widerruf ergangen war. Da die Antragstellerin jedoch Widerspruch eingelegt hat und deshalb das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist - das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren verfahrensmäßig eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid endgültig abgeschlossen -,

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    vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2008 - 4 C 3.07 -, BVerwGE 132, 152, m.w.N. und Beschluss vom 03.11.2006 - 10 B 19.06 -, DÖV 2007, 302,

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    ist § 12 GewO sowohl im vorliegenden Verfahren als auch von der Widerspruchsbehörde grundsätzlich zu berücksichtigen, zumal auch § 25 PBefG eine Vorschrift im Sinne von § 12 GewO darstellt, die den Widerruf einer Zulassung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse ermöglicht.

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    Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2016 - 6 K 3593/15 -, Juris; Marcks, in Landmann-Rohmer, GewO, Loseblatt, 61. EL, § 12 Rdnr. 4.

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    Die Anwendung von § 25 PBefG ist vorliegend jedoch nicht gemäß § 12 GewO ausgeschlossen, weil der Widerruf (auch) auf die persönliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gestützt werden kann, die von den derzeitigen ungeordneten Vermögensverhältnissen der Antragstellerin rechtlich getrennt zu beurteilen ist.

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    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der Anwendungsausschluss nach § 12 GewO auch dann gilt, wenn ein weiterer Unzuverlässigkeitsgrund in engem Zusammenhang mit den ungeordneten Vermögensverhältnissen steht, die das Insolvenzverfahren ausgelöst haben. Ein solcher innerer Zusammenhang ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die sonstigen Verstöße Begleiterscheinung der ungeordneten Vermögensverhältnisse oder auf diese zurückzuführen sind. Beruht die (weitere) Unzuverlässigkeit indes auf Vorgängen, die mit der ungeordneten Vermögenslage nichts zu tun haben und deshalb aus anderen Gründen zum Schutz der Allgemeinheit, der Mitarbeiter oder der Kunden einen Widerruf erfordern, findet § 12 GewO insoweit keine Anwendung. Denn § 12 GewO steht nur solchen Maßnahmen entgegen, die gerade an die in der Insolvenz zum Ausdruck kommenden ungeordneten Vermögensverhältnisse anknüpfen.

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    Vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 13.05.2003 - 7 LA 140/02 -, GewArch 2003, 383 und vom 11.08.2009 - 7 LA 232/07 -, NVwZ-RR 2009, 922; OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2010 - 4 E 1182/09 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2010 - 6 A 10676/10 -, GewArch 2011, 37.

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    Der für eine umfassende Sperrwirkung von § 12 GewO erforderliche innere Zusammenhang zwischen der persönlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin und den wirtschaftlich ungeordneten Verhältnissen ist vorliegend jedoch zu verneinen. Zwar stehen die schweren Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten insoweit in einem Zusammenhang mit der derzeitigen desolaten Vermögenssituation der Antragstellerin, als sie diese erst verursacht haben. Denn die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin beruht maßgeblich auf dem Umstand, dass die Antragstellerin nunmehr erheblichen Steuernachforderungen und Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung ausgesetzt ist, die sie nicht begleichen kann. Andererseits verstieß die Antragstellerin mindestens seit 2013 gegen ihre abgabenrechtlichen Pflichten. Ihr Fehlverhalten war mithin ganz offensichtlich nicht von den derzeitigen finanziellen Problemen getragen, sondern erfolgte lange vor Eintritt der ungeordneten Vermögensverhältnisse. Auch den Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin noch im Mai 2015 dazu in der Lage war, vor der Wiedererteilung der Taxigenehmigungen eine hinreichende finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Die persönliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ist also nicht eine Begleiterscheinung der Insolvenz, sondern unabhängig von dieser zu beurteilen. Deshalb fehlt es zur Überzeugung der Kammer an einem die Anwendbarkeit des § 12 GewO rechtfertigenden Zusammenhang, der es gebieten würde, dem Interesse an der Absicherung der Sanierungsmöglichkeit eines insolventen Unternehmens den Vorrang einzuräumen vor den berechtigten Interessen der Allgemeinheit, vor unzuverlässigen Taxiunternehmen geschützt zu werden.

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    Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass aufgrund der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb sichergestellt sei und keine weiteren Gefahren für die Allgemeinheit bestünden, trifft dies zur Überzeugung der Kammer bereits deshalb nicht zu, weil die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis aus den o.g. Gründen nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist. Auch gehört es ersichtlich nicht zum Aufgabenkreis eines vorläufigen Insolvenzverwalters, neben den in erster Linie zu wahrenden Gläubigerinteressen allgemein auch Gefahren, die von einem persönlich unzuverlässigen Unternehmer ausgehen, abzuwehren.

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    s.a. OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2010 - 4 E 1182/09 -, a.a.O.

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    Die auf § 17 Abs. 5 PBefG zu stützende Rückforderung der Genehmigungsurkunden ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

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    Schließlich hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung des Zwangsgeldes, weil auch insoweit das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die Androhung, die auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 60, § 63 VwVG NW beruht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der Zwangsgeldandrohung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellen würde, bestehen ebenfalls nicht.

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    Hinsichtlich der Gebühren ist der sinngemäße Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bereits wegen des fehlenden vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde als unzulässig abzuweisen, vgl. § 80 Abs. 6 VwGO.

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    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer entsprechend Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch für den Widerruf je einer Taxigenehmigung 15.000,00 Euro zugrunde und bemisst den Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte dieses Betrages. Hinsichtlich der Gebühren berücksichtigt die Kammer im Eilverfahren ¼ der festgesetzten Gebühr, die Zwangsgeldandrohung bleibt wertmäßig außer Betracht.

    30

    Rechtsmittelbelehrung

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    Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

    32

    Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

    33

    Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

    34

    Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

    35

    Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

    36

    Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

    37

    Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

    38

    Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

    39

    Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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