07.09.2018 · IWW-Abrufnummer 204282
Verwaltungsgericht Aachen: Urteil vom 06.07.2018 – 7 K 5905/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Verwaltungsgericht Aachen
7 K 5905/17
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages.
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Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Apothekenbetriebserlaubnis für zwei Apotheken.
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Dem Kläger wurde ursprünglich mit Bescheid vom 00.00.1989 die Erlaubnis zum Betrieb der U. -Apotheke, U1.-----straße in E. , erteilt. Mit Bescheid vom 00.00 2006 erhielt er außerdem die Genehmigung, neben der U. -Apotheke als Hauptapotheke die C. -Apotheke, K. -T. -Straße, ebenfalls in E. , als Filialapotheke zu betreiben. Unter dem 00.00.2008 erteilte die Beklagte erneut eine Genehmigung zum Betrieb der beiden Apotheken, wobei zugleich die Verlegung der C. -Apotheke in die B. Straße in E. genehmigt wurde.
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Auf Anzeige durch die Oberfinanzdirektion L. (aufgrund von Informationen auf einer Steuer-CD) im Jahr 2013 wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung aufgrund unterbliebener Deklarierung von Kapitalvermögen eingeleitet. Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung B1. teilte außerdem unter dem 00.00.2014 mit, dass Hinweise auf die Verwendung einer Manipulationssoftware im Abrechnungssystem der Apotheken bestünden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung der beiden Apotheken hatte der Kläger am 00.00 2014 die Verwendung der Manipulationssoftware eingeräumt. Im laufenden Ermittlungsverfahren nahm der Kläger im O. 2014 für die Jahre 2003 bis 2011 eine Nachdeklarierung von Einkünften aus Kapitalvermögen und eine entsprechende Nachzahlung von 52.000 € vor, die über die von der Staatsanwaltschaft bereits ermittelten Beträge hinausging. Er leistete eine vollständige Schadenswiedergutmachung hinsichtlich der hinterzogenen Einkommens- und Umsatzsteuer. Im Hinblick auf hinterzogene Gewerbesteuer i.H.v. 203.062,85 € leistete er am 00.00.2016 zunächst eine Teilzahlung i.H.v. 25.000 €. Nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten waren zum 00.00.2016 sämtliche Rückstände bezahlt.
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Das Amtsgericht B1. erließ gegen den Kläger nach Hauptverhandlung am 00.00.2017 ein Strafurteil. Der Kläger wurde der Steuerhinterziehung in sieben Fällen für schuldig befunden, wobei in vier dieser Fälle tateinheitlich verschiedene Steuern hinterzogen wurden. Die hinterzogenen Steuern beliefen sich auf insgesamt 238.776,12 €. Der Kläger wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Einzelstrafen bewegten sich zwischen vier und sieben Monaten. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre. Nach den Feststellungen des Strafgerichts setzte der Kläger vom 00.00.2009 bis zum 00.00.2012 eine Manipulationssoftware ein, durch die von ihm entnommene Geldbeträge als Minderumsatz erfasst wurden, was zu einer Minderung der steuerpflichtigen Barumsätze führte. Außerdem deklarierte er Kapitalerträge aus Vermögensanlagen nicht. Er gab für die Jahre 2007 bis 2010 jeweils falsche Steuerklärungen ab. Strafmildernd wirkte sich aus, dass der Kläger ein Geständnis abgelegt hatte. Zur Strafaussetzung auf Bewährung führte das Strafgericht aus, die Sozialprognose sei günstig. Das Gericht erwarte, dass der erstmalig straffällig gewordene Kläger sich die Verurteilung als Warnung dienen lasse und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde.
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Mit - vorliegend nicht streitgegenständlicher - Verfügung vom 00.00.2017 widerrief die Bezirksregierung L1. die Approbation, ohne jedoch die sofortige Vollziehung anzuordnen. Den Widerruf stützte sie auf die Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs. Diese Verfügung ist Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens 0 K 0000/00.
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Mit Schreiben vom 00.00.2017 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb beider Apotheken an. Dazu führte der Kläger mit Schreiben vom 00.00.2017 aus, er sei wegen eines mittlerweile sieben bis zehn Jahre zurückliegenden Verhaltens wegen einfacher Steuerhinterziehung verurteilt worden. Einen Qualifikationstatbestand habe er nicht erfüllt. Die Bezirksregierung L1. habe lediglich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs, nicht jedoch die Unzuverlässigkeit angenommen. Auch das Strafgericht habe keine berufsrechtlichen Anordnungen getroffen und von Bewährungsauflagen abgesehen. Alle Beteiligten einschließlich des Gerichts seien davon ausgegangen, dass im Hinblick auf eine Strafe von unter einem Jahr die Angelegenheit damit beendet sei. Es sei weder zu einer Verletzung von Apothekerpflichten noch zu einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit Dritter gekommen. Er habe auch an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt, Verfehlungen trotz Zweifeln sowohl hinsichtlich der hinterzogenen Steuern als auch der Verjährung eingeräumt und den entstandenen Schaden ausgeglichen. Eine Erörterung der Angelegenheit sei seitens der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden. Das Strafverfahren habe ihn erheblich belastet. Er habe auch gesundheitliche Probleme bekommen, aber dennoch weiter an der Aufklärung mitgewirkt. Aus dem mittlerweile abgeschlossenen Sachverhalt ergebe sich jedenfalls keine negative Zukunftsprognose. Das Strafgericht sei von einer günstigen Sozialprognose ausgegangen.
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Mit vorliegend streitgegenständlichem Bescheid vom 00.00.2017 widerrief die Beklagte die Erlaubnis zum Betrieb sowohl der U. -Apotheke als auch der C. -Apotheke und forderte den Kläger auf, die Erlaubnisurkunde spätestens binnen zwei Wochen nach Bestandskraft der Verfügung herauszugeben. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung zur Herausgabe der Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, drohte sie ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 € an.
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Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung liege die für den Betrieb der Apotheken erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr vor. Unzuverlässigkeit könne nicht nur auf der Verletzung spezifisch apothekenrechtlicher Verfehlungen beruhen, sondern auch auf Verfehlungen, die die Unzuverlässigkeit eines Apothekers in Bezug auf das Betreiben der Apotheke dartun und somit eine apothekenbezogene Unzuverlässigkeit zum Ausdruck bringen würden. Insofern seien auch Verstöße gegen grundsätzliche Pflichten eines Gewerbetreibenden ausreichend wie beispielsweise die ordnungsgemäße Führung und Abrechnung des Kassensystems sowie die ordnungsgemäße Abgabe von Steuererklärungen. Da eine Wiederholungsgefahr derzeit nicht ausgeschlossen werden könne, sei auch für die Zukunft von der Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Die mehrjährige Dauer und der Umfang der Steuerhinterziehung, die mithilfe einer Manipulationssoftware im Kassensystem und durch Abgabe falscher Steuererklärungen erfolgt sei, belegten eine hohe kriminelle Energie. Das Gewicht des Fehlverhaltens lege außerdem die Widerholungsgefahr nah und rechtfertige die Prognose zukünftiger Unzuverlässigkeit. Ein dauerhafter Einstellungswandel sei nicht ersichtlich. Der Erlass des Strafurteils liege erst sieben Monate zurück, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass kurz nach Abschluss eines Strafverfahrens die psychische Barriere gegenüber erneuten Rechtsverstößen besonders hoch liege.
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Der Kläger hat am 00.00.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei nicht als unzuverlässig einzustufen. Das Fehlverhalten liege zwischen sieben und zehn Jahren zurück und habe sich in der Abgabe der Steuererklärungen lediglich fortgesetzt. Anderweitig sei er nicht auffällig geworden. Auch habe er im Ermittlungsverfahren mitgewirkt, die gesamten Steuerschulden beglichen, im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens Zugeständnisse gemacht und auch die daraus resultierenden höheren Steuerschulden bezahlt. Für eine Wiederholungsgefahr bestünden insoweit keine Anhaltspunkte. Aus einem einmaligen Fehlverhalten könne keine negative Prognose abgeleitet werden. Es habe sich lediglich um einen einheitlichen Vorgang gehandelt. Das Strafgericht habe berufsrechtliche Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten und auch den Qualifikationstatbestand der schweren Steuerhinterziehung nicht angenommen. Im vor dem Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht L1. durch die Apothekerkammer O1. angestrengten Verfahren habe das Gericht eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldzahlung angeregt. Sinn und Zweck des Apothekengesetzes sei die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Insofern bestünden bezüglich seiner Person keine Zweifel. Weiterhin fehle es an einem spezifischen berufsbezogenen Fehlverhalten, das in die Öffentlichkeit trete. Er habe auch weder das öffentliche Gesundheitssystem geschädigt noch natürliche Personen. Aus dem in § 371 der Abgabenordnung (AO) vorgesehenen Strafaufhebungsgrund für den Fall der Selbstanzeige sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber Fehlverhalten im steuerlichen Bereich anders werte als im berufsbezogenen. Der Widerruf der Betriebserlaubnis könne nur als letztes und äußerstes Mittel zum Einsatz kommen. Beim Verwaltungsgericht B1. sei unter dem Az. 0 K 0000/00 ein Verfahren gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen Widerrufs der Approbation anhängig. Der Widerruf der Approbation sei nicht mit einer angeblichen Unzuverlässigkeit begründet worden, vielmehr habe die Bezirksregierung L1. gerade keine Unzuverlässigkeit angenommen. Der Ausgang dieses Verfahrens sei abzuwarten. Im Übrigen verweist er auf sein Vorbringen im Klageverfahren 0 K 0000/00. Dort hat er außerdem vorgetragen, er halte es mit Blick auf das Steuergeheimnis für bedenklich, dass die Staatsanwaltschaft die gesamte Strafakte einschließlich nicht streitbefangener steuerlicher Sachverhalte (Betriebsprüfungsbericht) zur Akteneinsicht zur Verfügung gestellt habe. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, ihm sei eine hohe kriminelle Energie zu attestieren, sei nicht tragbar, da sich die Staatsanwaltschaft beharrlich geweigert habe, die Angelegenheit mit ihm zu erörtern. Das Strafgericht sei hingegen von einer günstigen Sozialprognose ausgegangen. Zu beachten sei auch, dass er sein Verhalten bereits zeitlich vor Einleitung des Strafverfahrens eingestellt habe. Aufgrund seiner Mitwirkung im Strafverfahren und der Rückzahlung der Steuerschulden sei er demjenigen gleichzustellen, der eine Selbstanzeige vorgenommen habe.
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Er beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 00.00.2017 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid und trägt weiter vor, das Verfahren 0 K 0000/00 sei nicht vorgreiflich, da es dort nicht um die Unzuverlässigkeit, sondern um die Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs gehe. Indem die Bezirksregierung von der Unwürdigkeit des Klägers ausgegangen sei, habe sie eine etwaige Unzuverlässigkeit nicht ausgeschlossen, sondern zur Unzuverlässigkeit schlicht keine Stellung bezogen. Im Übrigen würde sich das vorliegende Verfahren nur für den Fall des Unterliegens des Klägers im Verfahren 0 K 0000/00 erledigen.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 0 K 0000/00 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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I.
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Zunächst bestehen gegen den Bescheid keine formellen Bedenken unter dem Gesichtspunkt, dass die Staatsanwaltschaft dem Beklagten die Ermittlungsakte zur Einsichtnahme übersandt hat. Denn unabhängig davon, ob die vollständige Gewährung von Akteneinsicht rechtmäßig war, hat der Beklagte zum einen im streitgegenständlichen Bescheid - wie aus der Begründung ersichtlich - lediglich den Inhalt des Strafurteils zugrunde gelegt. Dass er auf Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte zurückgegriffen hätte, ist nicht erkennbar. Zum anderen ergeben sich aus der Ermittlungsakte aus Sicht des Gerichts keinerlei Gesichtspunkte, die dem Kläger - über den Inhalt des Strafurteils hinaus - negativ entgegenzuhalten wären. Insbesondere ist die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, der Kläger habe hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt, weder für den Beklagten noch für das Gericht bindend. Dass der Beklagte sich dieser Einschätzung im Ergebnis angeschlossen hat, ist nicht auf einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn aus der Ermittlungsakte zurückzuführen, sondern stellt eine Wertung dar.
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II.
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Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
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Der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis betreffend die U. -Apotheke und die der C. -Apotheke findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Art. 41 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626).
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Nach § 4 Abs. 2 S. 1 ApoG ist die Apothekenbetriebserlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 ApoG weggefallen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 ApoG muss der Apotheker die für den Betrieb jeder der von ihm beantragten Apotheken erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dies ist nicht der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Apothekers in Bezug auf das Betreiben einer Apotheke dartun, insbesondere wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen, oder wenn er sich durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen das ApoG, die aufgrund des ApoG erlassene Apothekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften als unzuverlässig erwiesen hat.
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Bei der Ausfüllung des Begriffs der Unzuverlässigkeit ist zu beachten, dass der Widerruf der Betriebserlaubnis nicht nur eine Einschränkung der Berufsausübung darstellt, sondern es sich dabei um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Freiheit der Berufswahl handelt, der nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist. Denn die Freiheit der Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern auch die Entscheidung darüber, ob und wie lange der Beruf fortgesetzt werden soll. Die Tätigkeit als selbständiger Apotheker hat eigenes soziales Gewicht gegenüber der des unselbständigen Apothekers, sodass die mit dem Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis verbundene Verweisung auf den Beruf des unselbständigen Apothekers nicht lediglich eine auf der Ebene der Berufsausübungsregelung liegende Maßnahme ist.
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Vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. O. 1991 - 9 S 2743/91 -, juris Rn. 3 und VG L1. , Urteil vom 29. Oktober 2013 - 7 K 3907/12 -, juris Rn. 17 ff.
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Zur Beantwortung der Frage, ob ein Apotheker zuverlässig ist, bedarf es einer Prognoseentscheidung. Diese Prognose beruht auf der Wertung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens des Apothekers. Dieses Verhalten muss die auf die Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten zu gründende Prognose rechtfertigen, der Apotheker biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Apothekers und seine Lebensumstände zu würdigen.
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Vgl. VG L1. , Urteil vom 29. Oktober 2013 - 7 K 3907/12 -, juris Rn. 21 und zum Widerruf der ärztlichen Approbation entsprechend BVerwG, Urteil
vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, juris Rn. 25.
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Gemessen an diesen Grundsätzen war die Apothekenbetriebserlaubnis vorliegend zu widerrufen. Der Kläger besitzt nicht mehr die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit. Es liegen strafrechtliche Verfehlungen vor (dazu unter 1.), die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen (dazu unter 2.).
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1.
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Aufgrund der Feststellungen im Strafurteil vom 00.00.2017 steht fest, dass sich der Kläger, indem er von 00.2009 bis 00.2012 eine Manipulationssoftware einsetzte, Kapitalerträge aus Vermögensanlagen nicht deklarierte und für die Jahre 2007 bis 2010 jeweils bewusst falsche Steuerklärungen abgab, der Steuerhinterziehung in sieben Fällen strafbar gemacht hat, wobei in vier dieser Fälle tateinheitlich verschiedene Steuern hinterzogen wurden. Die Gesamtsumme der hinterzogenen Steuern belief sich auf insgesamt 238.776,12 €.
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2.
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Diese strafrechtlichen Verfehlungen lassen den Kläger für den Betrieb einer Apotheke ungeeignet erscheinen. Die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene behördliche Prognoseentscheidung der Beklagten hinsichtlich der Unzuverlässigkeit des Klägers ist - in der Gesamtbetrachtung der im angefochtenen Bescheid angeführten Umstände - rechtmäßig.
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Der Kläger hat über einen mehrjährigen Zeitraum systematisch und - jedenfalls in der Gesamtsumme - in erheblichem Maße Steuern hinterzogen, wobei die Tatbegehung vorsätzlich erfolgte. Durch den jahrelangen Einsatz der Manipulationssoftware kommt zudem eine taktisch manipulative Vorgehensweise zum Ausdruck. Dieser Eindruck wird auch nicht durch den in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand relativiert, die Verwendung einer Manipulationssoftware sei kein Einzelfall und er habe sich diese „andrehen“ lassen. Denn die Verwendung der Software beruhte auf seinem eigenen Willensentschluss. Es kann insoweit auch - anders als vom Kläger vorgetragen - nicht von einem einmaligen Vorgang die Rede sein, da er für den Zeitraum 2007 bis 2010, also mehrmals bewusst inhaltlich falsche Steuererklärungen abgab. Dementsprechend geht das Strafgericht von sieben selbstständigen Taten aus, wobei in vier Fällen außerdem verschiedene Steuern tateinheitlich hinterzogen wurden. Die lange Dauer und die Häufung der im Strafurteil als selbstständige Taten angesehenen Gesetzesverstöße sprechen im Gegenteil für das besondere Gewicht des Fehlverhaltens.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht notwendigerweise erforderlich, dass spezifisch apothekenrechtliche Verfehlungen vorliegen. Vielmehr reichen gerade auch solche Vorwürfe aus, die die Unzuverlässigkeit eines Apothekers in Bezug auf das Betreiben einer Apotheke dartun, daher also die apothekenbezogene Unzuverlässigkeit zum Ausdruck bringen. Es sind nicht nur Verfehlungen im Kernbereich der Apothekertätigkeit in den Blick zu nehmen, sondern darüber hinaus alle berufsbezogenen, d. h. mit der Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und Unterlassungen und, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises. Insoweit genügen Verstöße gegen grundsätzliche Pflichten eines Gewerbetreibenden, die also nicht nur Apotheker speziell, sondern jedem Gewerbetreibenden obliegen.
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Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 26. O. 2013 - AN 4 K 13.01021, AN 4 K 13.01022 -, juris Rn. 37 und zum Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unzuverlässigkeit BVerwG, Beschluss vom 28. August 1995 - 3 B 7.95 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2006 - 13 A 1190/05 -, juris Rn. 10 und Beschluss vom 12. O. 2002 - 13 A 683/00 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 21 ZS 01.2890 -, juris Rn. 16.
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Vorliegend hat der Kläger die Steuern gerade auch als Inhaber der von ihm betriebenen Apotheken und nicht nur im rein privaten Bereich hinterzogen. Auf einen spezifisch apothekenrechtlichen Vorwurf (wie z.B. Abrechnungsbetrug zulasten der Krankenkassen, unzulässige Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente etc.) kommt es deshalb nicht an, da zu den gewerblichen Verpflichtungen eines Apothekenbetreibers auch die ordnungsgemäße Abrechnung des Kassenwarensystems und die ordnungsgemäße und inhaltlich richtige Abgabe von Steuererklärungen zählen.
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Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 26. O. 2013 - AN 4 K 13.01021, AN 4 K 13.01022 -, juris Rn. 37.
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Die Umstände, unter denen der Kläger die im Strafurteil genannten Gesetzesverstöße begangen hat, rechtfertigen die im angegriffenen Bescheid getroffene Prognose einer auch in näherer Zukunft fehlenden persönlichen Zuverlässigkeit im apothekenrechtlichen Sinne. In den über einen mehrjährigen Zeitraum vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlungen erheblichen finanziellen Ausmaßes offenbart sich ein übermäßiges Gewinnstreben. Die jahrelangen vorsätzlichen Gesetzesverstöße lassen persönliche Defizite hinsichtlich der Rechtstreue des Klägers hervortreten, die ein ähnliches Verhalten in vergleichbaren künftigen Situationen als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist das Vertrauen in die persönliche Zuverlässigkeit eines Apothekers durch ein erhebliches, sich über einen längeren Zeitraum erstreckendes Fehlverhalten nachhaltig erschüttert, so ist die Prognose gerechtfertigt, dass der Betreffende auch künftig seinen Berufspflichten nicht genügen wird.
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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2002 - 22 ZB 02.1430 -, juris Rn. 15 und OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 1995 - 13 A 4134/92 -, juris Rn. 10.
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Ein dauerhafter Einstellungswandel des Klägers kann nicht daraus abgeleitet werden, dass er seit 2012 offenbar die Manipulationssoftware nicht mehr eingesetzt hat und auch sonst nicht auffällig geworden ist. Zum einen kommt es auf die heutige Sicht ohnehin nicht entscheidend an, da für die Zuverlässigkeitsprognose maßgebend die Sachlage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung - vorliegend am 00.00.2017 - ist. Entwickelt sich nach der Behördenentscheidung eine andere, dem Betroffenen günstigere Sachlage, so ist er hingegen darauf zu verweisen, eine neue Erlaubnis zu beantragen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1982 - 3 B 36.82 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2002 - 22 ZB 02.1430 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 1995 - 13 A 4134/92 -, juris Rn. 8 und zur Unzuverlässigkeit bei Widerruf der ärztlichen Approbation BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, juris Rn. 25 sowie zum Widerruf der Apothekerapprobation Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37.01 -, juris Rn. 28.
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Zu diesem Zeitpunkt lag der Erlass des Strafurteils erst ca. 7 ½ Monate zurück. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass während laufender Strafverfahren bzw. kurz nach deren Abschluss erfahrungsgemäß eine besonders hohe psychische Barriere gegenüber erneuten Rechtsverstößen besteht, sodass ein rechtstreues Verhalten in dieser Phase regelmäßig noch keinen sicheren Rückschluss auf die innere Einstellung zulässt.
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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2002 - 22 ZB 02.1430 -, juris Rn. 17; VGH BW, Beschluss vom 22. O. 1991 - 9 S 2743/91 -, juris Rn. 6; VG Ansbach, Urteil vom 26. O. 2013 - AN 4 K 13.01021, AN 4 K 13.01022 -, juris Rn. 38.
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Vorliegend kommt hinzu, dass die Bewährungszeit von zwei Jahren im Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch nicht abgelaufen war und nach wie vor nicht abgelaufen ist. Weiterhin steht der Kläger unter dem Einfluss des vorliegenden und des Verfahrens 0 K 0000/00. Es ist demnach noch kein längerer Zeitraum abgelaufen, in dem sich der Kläger ohne den äußeren Druck noch ausstehender Sanktionen in seiner Rechtstreue zu bewähren hatte.
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Insofern ließe sich, selbst wenn der gegenteilige Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt und man auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellen würde, im Falle des Klägers die nachhaltige Wiederherstellung seiner apothekenrechtlichen Zuverlässigkeit auch zum jetzigen Zeitpunkt - also weitere acht Monate später - noch nicht ausreichend feststellen.
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Zuletzt wird dieser Eindruck - ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme - durch den Vortrag der ehemaligen Amtsapothekerin E. in der mündlichen Verhandlung bestätigt, die angeben hat, bei Kontrollen habe sich nach wie vor eine unzureichende Balance zwischen kaufmännischen und pharmazeutischen Anstrengungen des Klägers gezeigt, die ein auf Gewinnmaximierung gerichtetes Verhalten zum Ausdruck bringen würde. Im weniger einträglichen pharmazeutischen Bereich bestehe ein deutlicher Investitionsrückstau.
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Auch der Zeitraum zwischen Beendigung der letzten Manipulationshandlung im 00.2012 und der Anzeige im Jahr 2013 durch die Finanzdirektion L. kann dem Kläger nicht dergestalt angerechnet werden, dass eine positive Prognose durch den Beklagten geboten gewesen wäre. Der Kläger hat den rechtswidrigen Zustand, der durch die Steuerhinterziehungen geschaffen wurde, aufrechterhalten und die Steuerhinterziehungen gegenüber dem Finanzamt bewusst nicht offenbart. Insbesondere eine Selbstanzeige wurde nicht vorgenommen. Vielmehr hat sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung dazu erklärt, für eine Selbstanzeige sei es schon zu spät gewesen, weil eine Betriebsprüfungsanordnung vorgelegen habe. Erst unter dem Druck des bereits laufenden Strafverfahrens und der Betriebsprüfung räumte der Kläger sein Fehlverhalten ein, auch wenn sein Geständnis inhaltlich über den durch die Staatsanwaltschaft bereits ermittelten Sachverhalt hinausgegangen sein mag. Sein im Zuge des Strafverfahrens abgelegtes umfassendes Geständnis, das im Strafurteil als positiv gewertet wird, genügt angesichts der damals gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente und der hieraus resultierenden psychischen Sondersituation noch nicht, um von einen dauerhaften Einstellungswandel auszugehen. Er ist insofern auch nicht mit demjenigen gleichzustellen, der eine Selbstanzeige vornimmt.
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Vor diesem Hintergrund vermag auch der Aspekt, dass die Steuerforderungen noch während des laufenden Strafverfahrens vollständig bezahlt wurden, die negative Prognose der Beklagten nicht zu widerlegen.
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Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des VG Augsburg vom 25. Februar 2016 - Au 2 K 15.1028 - (juris) ist in mehrfacher Hinsicht auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen geht es dort um das Vorliegen der Unwürdigkeit, nicht der Unzuverlässigkeit, zum anderen war dem Apotheker nur Fahrlässigkeit, nicht vorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen, und er wurde zu einer Geldstrafe, nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
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Die Prognose der Beklagten ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil im vor dem Berufsgericht für Heilberufe durch die Apothekerkammer O1. angestrengten Verfahren das Gericht eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldzahlung angeregt hat und das Strafgericht nach klägerischer Darstellung davon ausging, mit Erlass des Strafurteils sei die Angelegenheit für den Kläger erledigt. Denn während es im Verfahren bei der Beklagten um die Apothekenbetriebserlaubnis geht, werden von der Apothekerkammer berufsrechtliche Maßnahmen ergriffen. Daher können solche Verfahren selbstverständlich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Auch das Strafverfahren hat einen vom Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis zu unterscheidenden Gegenstand, denn es wird eine strafrechtliche Sanktion verhängt, die den Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis nicht hindert.
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Der gesetzlich vorgesehene Widerruf der Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit ist auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar und erweist sich im Hinblick auf die überragende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch zuverlässige Personen als verhältnismäßig. Ein milderes geeignetes Mittel, um den genannten Gefahren zu begegnen, steht nicht zur Verfügung.
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Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass der Beklagte nicht den Widerruf der Approbation des Klägers verfügt, sondern nur die konkreten Betriebserlaubnisse widerrufen hat. Dies hat zur Folge, dass der Kläger die konkreten Apotheken nicht mehr selbständig betreiben darf, sie also schließen oder an eine dritte Person übertragen muss. Eine Tätigkeit als angestellter Apotheker ist ihm aber nicht verwehrt.
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Vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH BW, Beschluss vom 22. O. 1991 - 9 S 2743/91 -, juris Rn. 6.
55
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Bezirksregierung L1. auch den Widerruf der Approbation als Apotheker ausgesprochen hat, welcher jedoch nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand des Klageverfahrens 0 K 0000/00 ist. Ob dem Kläger somit über den Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis hinaus ein vollständiges Berufsverbot droht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und bleibt der Beurteilung im Verfahren 0 K 0000/00 vorbehalten.
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Darüber hinaus hat die Rücknahme der Betriebserlaubnis auch nicht von vornherein zur Folge, dass dem Kläger dauerhaft der selbständige Betrieb einer Apotheke versagt ist. Er ist nicht gehindert, bei Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen für eine Neuerteilung der Betriebserlaubnis eine solche beim Beklagten zu beantragen. Der Widerruf einer Erlaubnis und die Verweisung auf das Verfahren der Wiedererteilung der Erlaubnis kann dabei allenfalls ausnahmsweise unverhältnismäßig sein, wenn im für die Beurteilung des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt bereits offensichtlich ist, dass dem Betroffenen auf entsprechenden Antrag hin die Erlaubnis sofort wieder erteilt werden muss.
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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2002 - 22 ZB 02.1430 -, juris Rn. 19 und VG L. , Urteil vom 13. Dezember 2010 - 3 K 439/10.KO -, juris Rn. 37.
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Ein solcher Fall liegt hier jedoch aus den oben dargestellten Gründen nicht vor. Allerdings dürfte eine Wiedererteilung der Apothekenbetriebserlaubnis durch die Beklagte aus Sicht der Kammer nach Ablauf der Bewährungszeit und vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen durchaus realistisch in Betracht zu ziehen sein.
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Die erteilte Betriebserlaubnis war daher gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 ApoG zwingend zu widerrufen, ohne dass dem Beklagten insoweit ein Ermessen zustand.
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Die Anordnung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde beruht auf § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land O1. -Westfalen und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
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Weiterhin ist die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Diese entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land O1. -Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW). Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, dass sich im unteren Bereich des durch § 60 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens von 10 € bis 100.000 € bewegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung.
RechtsgebieteApoG, GGVorschriftenApoG § 4 Abs 2; GG Art 12