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  • 11.10.2018 · IWW-Abrufnummer 204892

    Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 10.07.2018 – 1 Ss 51/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg)

    1 Ss 51/18
    12 Ns 158/15 Landgericht Aurich
    310 Js 8712/15 Staatsanwaltschaft Aurich
    300 Ss 17/18 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg

    Beschluss

    In der Strafsache

    xxx
       
    wegen     versuchter Steuerhinterziehung,

    Verteidiger:  xxx

    hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
    am 09. August 2018

    durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Landgericht …
    beschlossen:

    Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 10.Juli 2018 werden wegen einer offensichtlichen Unvollständigkeit dahingehend berichtigt, dass es unter Ziffer 2. (2. Absatz, 3.Satz) heißen muss:

    „Tatsächlich hat der Angeklagte aus den oben dargelegten Gründen jedoch nur Steuern für Werbungskosten in Höhe von 304,50 EUR verkürzt, welche sich aus der Differenz zwischen der tatsächlichen Anzahl der Fahrten zur Arbeitsstätte und der im Ermäßigungsantrag angegeben Fahrten ergeben.

    Gründe

    Die Formulierung ist versehentlich nicht vollständig in den Beschluss aufgenommen worden.

    RechtsgebietAOVorschriftenAO § 370 Abs. 1 Nr. 2