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  • 14.11.2018 · IWW-Abrufnummer 205451

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 17.08.2018 – 6 K 204/17

    1. Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Steuerberaters nicht vereinbar ist, ist die Übernahme der Geschäftsführung einer gewerblichen Gesellschaft. Denn das organschaftliche Handeln in dieser Funktion wird notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft geprägt.

    2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Hat der Kläger in diesem Zeitpunkt noch keine Ausnahmegenehmigung erhalten, ist der Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit rechtmäßig.

    3. Das finanzgerichtliche Verfahren muss nicht ausgesetzt werden bis zur Entscheidung über die Klage beim Verwaltungsgericht auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, wenn der Kläger die Ausnahmegenehmigung nicht bereits bei Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit beantragt hat und der Antrag des Klägers auf Ausnahmegenehmigung nicht alle seine gewerblichen Tätigkeiten umfasst.


    FINANZGERICHT HAMBURG

    6 K 204/17

    17.08.2018

    Urteil

    NZB, Az.: VII B 164/18

    Tatbestand

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen hat.

    Der am ... geborene Kläger war seit 1986 oder 1987 als Steuerberater bestellt. Seit 1995 war er als selbständiger Steuerberater mit einer Einzelpraxis tätig.

    Seit 2009 war der Kläger für diverse Gesellschaften in der A tätig. Aus seiner Tätigkeit bei der "B-Gruppe" erzielte der Kläger ein Jahreseinkommen von ca. 120.000 € brutto. Der Kläger hat neben seinem Wohnsitz in Hamburg auch einen Wohnsitz in C. In 2018 hatte er noch folgende Funktionen:

    - Geschäftsführer der D GmbH
    - Geschäftsführer der E GmbH
    - Direktor der F AG
    - Geschäftsführer der G GmbH
    - Geschäftsführer der H GmbH
    - Geschäftsführer der J GmbH
    - Vorsitzender der Geschäftsführung der K GmbH
    - Verwaltungsrat der L AG
    - Geschäftsführer der M GmbH
    - Vorsitzender der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft "N" (...) GmbH
    - Direktor der O AG

    Die Generalstaatsanwaltschaft informierte mit Schreiben vom 28. Juni 2017 die Beklagte über gewerbliche Tätigkeiten des Klägers, weil sie festgestellt hatte, dass der Kläger als Geschäftsführer von zwei Gesellschaften in der A fungierte.

    Zum Jahreswechsel 2016/2017 verlegte der Kläger seine Praxis in die von ihm als Wohnung genutzte Räumlichkeit und nutzte seitdem zwei Räume als Arbeitszimmer. Dieses Gebäude ist ein reines Wohngebäude. Der Kläger informierte wegen des Umzugs weder seine Mandanten, noch stellte er einen Nachsendeauftrag bei der Post oder brachte ein Hinweisschild bei der alten Büroadresse an.

    Mit der Anschuldigungsschrift vom ... 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg das Hauptverfahren vor dem Landgericht Hamburg wegen der schuldhaften Verletzung der beruflichen Pflichten als Steuerberater zu eröffnen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg ging davon aus, dass der Kläger spätestens seit dem 1. Januar 2017 die ihm erteilten Mandate nicht mehr auftragsgemäß ausübte, insbesondere, weil er seine Kanzleiräume gewechselt hatte und seine Mandanten hierüber nicht informierte und diese ihn weder persönlich noch telefonisch erreichen konnten. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg sah hierin u. a. einen Verstoß gegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BOStB. In diesem Zusammenhang wurden 16 Mandanten namentlich erwähnt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom ... 2018 verwiesen. Das Verfahren wurde beim Landgericht Hamburg eröffnet und durch Urteil vom ... 2018 abgeschlossen. Dem Kläger wurde wegen Verletzung seiner allgemeinen Berufspflichten ein Verweis erteilt. Außerdem wurde gegen ihn eine Geldbuße von ... € verhängt. Das Landgericht konnte nicht feststellen, wie sich die Anzahl der Mandanten entwickelt hat, da der Kläger die Beantwortung der entsprechenden Fragen abgelehnt hatte. Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eingelegt.

    Die Behörde für Schule und Berufsausbildung hat dem Kläger mit Bescheid vom ... 2018 wegen Beschwerden über seine fehlende Erreichbarkeit, Nichtbearbeitung von Aufträgen und Nichtherausgabe von Unterlagen, untersagt, Personen auszubilden. Über den hiergegen gerichteten Widerspruch ist bisher nichtentschieden worden.

    Mit Schreiben vom 1. August 2017 gewährte die Beklagte dem Kläger wegen des Vorwurfs der gewerblichen Tätigkeit rechtliches Gehör.

    Mit Schreiben vom 15. September 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für seine Tätigkeiten in der A für die Gesellschaften D GmbH, E GmbH und F AG. Zur Begründung führte der Kläger an, dass er neben zwei anderen Personen nur rein organisatorisch in dieser Funktion tätig sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Antrag des Klägers verwiesen.

    Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 ab, weil sie davon ausging, dass der Kläger diverse Male (in 15 Fällen) seine Berufspflichten gegenüber seinen Mandanten verletzt habe.

    Hiergegen erhob der Kläger eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden wurde. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht angesetzt.

    Am ... 2017 beschloss der Vorstand der Steuerberaterkammer den Widerruf der Steuerberaterzulassung des Klägers.

    Am ... 2017 erfolgte der Widerruf der Steuerberaterzulassung. Dieser wurde dem Kläger per Postzustellungsurkunde (PZU) am ... 2017 zugestellt.

    Hiergegen hat der Kläger am 20. November 2017, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass seine gewerbliche Tätigkeit ausschließlich in der A erfolge und daher keine Interessenkollision zu seiner Tätigkeit als Steuerberater entstehen könne. Dieses werde auch durch die vorgelegte Zusatzvereinbarung mit der F AG vom 18. November 2010 sichergestellt. In solchen Vereinbarungen habe er, der Kläger, mit den in der A ansässigen Gesellschaften, für die er als Geschäftsführer fungiere, vereinbart, dass ihm eine steuerliche Beratung von Kunden oder Auftraggebern der A Gesellschaften untersagt sei, so dass ein Interessenkonflikt ausscheide. An diese Vereinbarungen habe er, der Kläger, sich stets gehalten. Dies könne der Verwaltungsrat der F AG, A, bezeugen. Es erschließe sich nicht, warum das erkennende Gericht meine, dass er, der Kläger, darlegen müsse, dass und wie die vorgelegte Zusatzvereinbarung, die nach § 2 Abs. 2 ausdrücklich die Gesellschaft F AG und alle ihre Beteiligungsgesellschaften umfasse, seitens der Gesellschaft überprüft werden könne. Erst recht, da der Kläger Beweis über die Einhaltung der Vereinbarung angeboten habe.

    Er, der Kläger, habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung gem. § 57 StBerG. Die Konzeption des Berufsrechts der Steuerberater beruhe gerade nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln des Berufs Rechtsunterworfenen führe, sondern darauf, dass der Steuerberater sich grundsätzlich rechtstreu verhalte. Die ihm vorgeworfenen Verstöße gegen seine Berufspflichten lägen nicht vor, bzw. beträfen ausschließlich bereits beendete Mandate, so dass sie nicht mehr bei der notwendigen Prognoseentscheidung einbezogen werden könnten. Gegebenenfalls könnten hierzu seine ehemaligen Mandanten als Zeugen befragt werden. In diesem Zusammenhang beantragt der Kläger die Beiziehung der berufsgerichtlichen Akte des Landgerichts Hamburg.

    Außerdem sei seine Tätigkeit in der A auch nicht ursächlich für die etwaigen Berufspflichtverletzungen gewesen, denn die Tätigkeiten in der A habe er bereits seit 2009 ausgeübt, ohne dass negative Konsequenzen für seine deutschen Mandanten eingetreten wären. Die organisatorischen Probleme stünden vielmehr im Zusammenhang mit seinen Umzug und dem Wechsel des Telefonanbieters.

    Der Kläger trägt vor, dass er nur noch 5 laufende Mandate aus seinem engeren Bekanntenkreis betreue; diese Mandate seien neben seiner Vollzeitbelastung als Geschäftsführer gut zu bewältigen. Er, der Kläger, biete der Beklagten deshalb auch eine freiwillige bindende Selbstbeschränkung an.

    Der Kläger beantragt das finanzgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des berufsgerichtlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ruhen zu lassen. Ohne diese Aussetzung liefe die Gewährung effektiven Rechtsschutzes beim Eingriff in die Berufswahlfreiheit leer. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe unmittelbar bevor. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, mehrere Berufe zu wählen, dürfe nicht allein von gerichtlichen Terminierungszwängen und gewählten Verhandlungstermin in unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten abhängig sein, da der Widerruf der Bestellung zum Steuerberater einen gravierenden Eingriff in seine Berufsfreiheit bewirke. Anderenfalls wäre ein Wettrennen um die erste Terminierung eröffnet, welches der von Verfassung wegen gebotenen Prüfung der Abwesenheit von konkreten Interessenkollisionen und der Ermessensreduzierung oder des Anspruchs auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht gerecht würde und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes widerspräche.

    Für seine nachgeordneten Geschäftsführertätigkeiten im Konzernverbund der nach § 15 ff. AktG mit der F AG verbundenen Unternehmen sowie bei den Eigentümerinnen der F AG, der P GmbH und der Q GmbH erziele er, der Kläger, keine gesonderte Vergütung. Die Übernahme dieser nachgeordneten Tätigkeit im Konzernverbund bürge, genau wie die beantragten Aussagegenehmigungen, keinerlei konkrete Interessenkonflikte mit der Steuerberatung in Deutschland. Die Ausführungen im Rahmen des Antrags auf Ausnahmegenehmigung bei der Beklagten gelten ebenso für diese Tätigkeiten. Gleiches gelte für die ruhende Gesellschaft G GmbH, da diese keinerlei geschäftliche Aktivität ausübe und nicht einmal werbend tätig sei.

    Der Kläger beantragt,
    den Bescheid vom 18. Oktober 2017 über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater aufzuheben.

    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzungen für den Widerruf sowohl im Zeitpunkt des Widerrufs als auch der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben. Maßgeblich sei, dass der Kläger nur für drei seiner Tätigkeiten eine Ausnahmegenehmigung beantragt habe, obwohl er noch für zehn weitere Gesellschaften als Geschäftsführer oder in anderer leitenden Funktion tätig sei. Der Kläger habe in der jüngsten Vergangenheit in gravierender Weise seine Berufspflichten verletzt, insbesondere sei er für seine Mandanten nicht erreichbar gewesen und habe die ihm erteilten Mandate nicht bearbeitet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23. April 2018 verwiesen.

    Die Beklagte wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens, weil sie der Ansicht ist, dass das finanzgerichtliche Verfahren von entscheidender Bedeutung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei. Es sei auch nicht absehbar, wann das Verwaltungsgericht entscheiden würde, so dass wegen der unzulässigen gewerblichen Tätigkeiten und der hiermit im Zusammenhang stehenden gravierenden Berufspflichtsverletzungen eine weitere Verzögerung des Verfahrens nicht vertretbar wäre.

    Durch richterliche Verfügung vom 17. Januar 2018 wurde dem Kläger eine Ausschlussfrist bis zum 23. Februar 2018 gesetzt, welche bis 19. März 2018 verlängert wurde und auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2018 den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Dem Gericht hat die Sachakte der Beklagten vorgelegen.


    Entscheidungsgründe

    Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin.

    Die zulässige Klage ist zulässig, aber unbegründet.

    I.

    Die Klage ist zulässig. Ein außergerichtliches Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 FGO) war nicht erforderlich, weil ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht gegeben ist (§ 348 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 164a Abs. 1 Satz 1 StBerG).

    II.

    Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid über den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

    Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4 StBerG). Gem. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG gelten als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch ihre Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.

    Zu solchen gewerblichen Tätigkeiten, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Steuerberaters nicht vereinbar sind, gehört die Übernahme der Geschäftsführung einer gewerblichen Gesellschaft. Denn das organschaftliche Handeln in dieser Funktion wird notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft geprägt (vgl. BGH-Urteil vom 29. Februar 1988 StbSt (R) 1/87, NJW 1988, 3274, BFH-Urteil vom 17. Mai 2011 VII R 47/10, BStBl II 2012, 49; BFH-Beschluss vom 29. November 2011 VII B 110/09, BFH/NV 2012, 797).

    Im finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Widerrufsbescheid ist zum einen zu prüfen, ob dieser nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist. Zum anderen muss das Gericht aber auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt. Denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909).

    1. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides Geschäftsführer von mehreren Gesellschaften und übte noch weitere Tätigkeiten aus, die ebenfalls als gewerblich zu qualifizieren sind (Direktor einer AG, Vorsitzender der Geschäftsführung). Diese Situation hat sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht maßgeblich geändert.

    2. Die zuständige Steuerberaterkammer hat dem Kläger keine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 57 Abs. 4 StBerG erteilt. Entscheidend ist, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung noch keine Ausnahmegenehmigung erhalten hat.

    a) In diesem Verfahren muss nicht abschließend beurteilt werden, wie das grundsätzliche Verhältnis zwischen dem finanzgerichtlichen Verfahren, welches sich gegen den Widerruf gem. § 46 StBerG richtet, und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welches sich auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung richtet, ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 2013 VII B 172/12, BFH/NV 2013, 1240), denn im Streitfall hat die Beklagte durch zwei Verwaltungsakte entschieden und der Kläger hat sowohl Klage beim Verwaltungsgericht als auch beim Finanzgericht erhoben.

    Dementsprechend obliegt es dem Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Ausnahmegenehmigung hat.

    Für das finanzgerichtliche Verfahren ist entscheidend, dass der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch keine Ausnahmegenehmigung erhalten hat. In diesem Zusammenhang wirkt sich zu Lasten des Klägers aus, dass er nicht bereits bei der Aufnahme seiner Tätigkeiten in der A, welche bereits in 2009 erfolgte, die erforderliche Ausnahmegenehmigung beantragt hat, sondern erst tätig wurde, nachdem die Beklagte bei ihm nachgefragt hatte und die Generalstaatsanwaltschaft bereits ermittelte. Diese pflichtwidrige Unterlassung des Klägers über mehrere Jahre wiegt umso schwerer, weil der Kläger selbst einräumt, dass es sich bei den von ihm in der A ausgeübten Geschäftsführertätigkeiten insgesamt um eine Vollzeittätigkeit handelt.

    Hinzu kommt, dass der von der Beklagten abgelehnte Antrag sich auch formell nur auf drei Gesellschaften und nicht auf alle gewerblichen Tätigkeiten des Klägers bezieht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung lediglich für eine der im Gerichtsbescheid aufgeführten Gesellschaften, der R GmbH, vorgetragen, dass er für diese Gesellschaft nicht mehr tätig ist. Zu den anderen Gesellschaften hat er die Feststellungen der Beklagten nicht bestritten. Zwar wendet der Kläger ein, dass die anderen Gesellschaften (fast alle) zum Konzern gehörten, diese Behauptung belegt er jedoch nicht ansatzweise, auch behauptet er dies erstmalig in seinem Schriftsatz vom 14. August 2018 und damit außerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist. Bezüglich der G GmbH hat der Kläger ebenfalls keinerlei Unterlagen eingereicht, die seine Behauptung belegen könnten, dass diese GmbH keinerlei geschäftliche Aktivitäten ausübe. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung angeboten, noch weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der G GmbH vorzulegen. Diese Unterlagen hatte er jedoch nicht zur mündlichen Verhandlung mitgebracht, so dass das Einreichen der Unterlagen eine Verzögerung im Sinne des § 79b Abs. 3 Nr. 1 FGO bewirkt hätte. Die weiteren Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO liegen ebenfalls vor. Der Kläger wusste spätestens seit der Zustellung des Gerichtsbescheides am 19. Juni 2018, dass das Gericht es als relevant ansehen würde, dass die Ausnahmegenehmigung nicht für alle Tätigkeiten des Klägers beantragt worden war. Er hat weder schriftsätzlich noch in der Verhandlung mitgeteilt, wieso sein diesbezüglicher Vortrag nicht früher erfolgt ist. Das Gerichts übt deshalb das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 79b Abs. 3 FGO dahingehend aus, dass dem Kläger nicht die beantragte Schriftsatzfrist eingeräumt wird. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung liegt beim Kläger, denn die Voraussetzungen gem. § 16 BOStB liegen nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 2011 VII R 47/10, BStBl II 2012, 49). Insbesondere sind die Tätigkeiten des Klägers in der A nicht geringfügig.

    Das Finanzgericht hat deshalb nicht über die Frage zu entscheiden, ob sich aus der Tatsache, dass der Kläger nicht für deutsche Gesellschaften sondern für in der A ansässige Gesellschaften tätig wird, ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung ergeben könnte bzw. dass sich hieraus für die Beklagte eine Ermessensreduzierung ableiten ließe. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn es offensichtlich wäre, dass die Beklagte die Ausnahmegenehmigung zu Unrecht versagt hätte. Hiervon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Insbesondere wegen der Internationalität gerade im ... Bereich bzw. der ... Branche kann eine Interessenkollision nicht ausgeschlossen werden. Auch die vom Kläger vorgelegte Zusatzvereinbarung führt nach Ansicht des Finanzgerichts nicht unbedingt zur Ermessensreduzierung, denn diese gilt formal lediglich für eine der Gesellschaften und nicht für alle, für die der Kläger tätig ist. Der Kläger hat auch nicht ausreichend dargelegt, wie diese Vereinbarung seitens der Gesellschaft überhaupt überprüft werden könnte. Zwar hat er in diesem Zusammenhang Beweis angeboten durch die Zeugenvernehmung des Verwaltungsrates der F AG. Er hat jedoch weder konkret mitgeteilt, wie diese Überprüfung erfolgt sein soll, noch durch welche der Mitglieder des Verwaltungsrates sie durchgeführt worden sein soll. Auch die Anschriften der Mitglieder des Verwaltungsrates hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht bezeichnet. Aus dem vorliegenden Handelsregisterauszug folgt zudem, dass die meisten der Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wohnanschrift nicht in Deutschland haben. Es ist einem deutschen FG nicht möglich, eine Zeugenvernehmung in der A durchzuführen und der Kläger hat etwaige Zeugen nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt.

    b) Das Finanzgericht war auch nicht verpflichtet, die Akten des Landgerichts beizuziehen. Denn für die Entscheidung des Finanzgerichts musste nicht aufgeklärt werden, ob die dem Kläger vorgeworfenen Berufspflichtverletzungen gegenüber seinen (ehemaligen) Mandanten tatsächlich erfolgt sind. Solche Verletzungen sind nicht Voraussetzungen für den Widerruf gem. § 46 StBerG. Zudem ergibt sich bereits aus der dem Gericht vorliegenden Akte, dass der Kläger nicht auf die entsprechenden Nachfragen der Beklagten reagiert hat, welche ihm per PZU übermittelt worden sind. Dies stellt bereits eine relevante Verletzung seiner Berufspflichten gem. § 80 Abs. 1 StBerG dar.

    Zudem liegt das Urteil des Landgerichts Hamburg dem Gericht mittlerweile vor. Das Landgericht Hamburg ging bei seiner Entscheidung von einer erheblichen Anzahl von Berufspflichtverletzungen aus und erteilte dem Kläger deshalb einen Verweis und verhängte gegen ihn eine Geldbuße von ... €. Der Kläger hat keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich hätte ergeben können, dass dieses Urteil an schwerwiegenden Fehlern leitet. Es genügt nicht, wenn der Kläger lediglich die Beiziehung der Akten beantragt ohne substantiiert vorzutragen, wozu diese Akten relevant sein könnten. Ebenso wenig ausreichend ist es, dass der Kläger mitteilt, Berufung beim OLG eingereicht zu haben, ohne seinen entsprechenden Schriftsatz dem Finanzgericht zur Verfügung zu stellen.

    c) Der Widerruf war auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger betreut nach eigenem Bekunden nur noch sehr wenige Mandate, hauptsächlich von Verwandten oder Freunden, so dass bei ihm keine große wirtschaftliche Auswirkung aus dem Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater und dem hierdurch eingetretenen Eingriff in seine Berufsfreiheit erfolgt. Zudem hat der Kläger die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederbestellung zu stellen, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, er eine Ausnahmegenehmigung gem. § 57 Abs. Abs. 4 Nr. 1 StBerG für alle seine anderen Tätigkeiten erhalten hat oder wenn er seine gewerbliche Betätigung beendet hat.

    III.

    Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 74 FGO liegen nicht vor, da sowohl das berufsrechtliche als auch das verwaltungsrechtliche Verfahren nicht vorgreiflich für dieses Verfahren sind (siehe Ausführung zu 2a und 2b). Auch ein Ruhen des Verfahrens gem. § 251 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO kommt nicht in Betracht, da die Beklagte mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden ist.

    IV.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus §§ 151 Abs. 1, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.

    Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

    RechtsgebietStBerGVorschriftenStBerG § 46, StBerG § 57, StBerG § 80