Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.03.2018
Az.: 1 Ws 19/18
Tenor:
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
1. Die Staatsanwaltschaft Stade - Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen - hat gegen die Angeschuldigten unter dem 30. Juni 2016 Anklage wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 24 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie in weiteren fünf Fällen in Tateinheit mit Kreditbetrug vor dem Landgericht Stade - Wirtschaftsstrafkammer - erhoben.
Die Staatsanwaltschaft legt den Angeschuldigten zur Last, ein als Schneeballsystem ausgestaltetes betrügerisches Anlagemodell errichtet und betrieben zu haben, in deren Verlauf eingegangene Gelder allein zur Rückzahlung zuvor geleisteter Anlagegelder, Ausschüttung versprochener Renditen und für eigene Aufwendungen dienten. Hinsichtlich der im Tatzeitraum angeklagten Taten seien demzufolge bereits geleistete Anlagegelder überwiegend gar nicht oder allenfalls in geringerem Umfang zurückgezahlt worden.
In Umsetzung ihres Geschäftskonzepts sollen die Angeschuldigten im bewussten und gewollten Zusammenwirken und auf Grund eines gemeinsamen Tatplans im Zeitraum zwischen den Jahren 2010 und 2014 anlegebereite Darlehensgeber unter Vortäuschung hoher Zinsversprechen und Vorspiegelung einer sicheren Geldanlage für vermeintlich lukrative Immobiliengeschäfte geworben haben. Hierbei sei den Geschädigten und späteren Darlehensgebern ein Geschäftsmodell angepriesen worden, wonach durch die Angeschuldigten günstig gelegene Immobilienobjekte preiswert angekauft und nach einer gegebenenfalls wertsteigernden Sanierung mit hohem Gewinn weiterveräußert werden sollten. Um die Sicherheit der Anlageform zu bekräftigen, hätten die Angeschuldigten mitunter gegenüber den Darlehensgebern wahrheitswidrig die Existenz schon bekannter Käufer für die Immobilienobjekte benannt. Zur Absicherung soll der Angeschuldigte zu Ziffer 1 darüber hinaus teilweise Schuldanerkenntnisse sowie Eigentümergrundschulden an die Darlehensgeber abgetreten haben, die jedoch entweder wenig werthaltig gewesen oder schon gar nicht zur Eintragung gelangt seien bzw. den tatsächlichen Wert der Immobilien erheblich überstiegen hätten.
Tatsächlich sollen die Angeschuldigten nicht vorgehabt haben, die erhaltenen Geldmittel wie versprochen sicher und gewinnbringend anzulegen.
So seien unter anderem neu eingehende Gelder eingesetzt worden, um Rendite- und Rückzahlungsforderungen der Altinvestoren soweit wie möglich zu befriedigen, um diese in Sicherheit zu wiegen und zu weiteren Einzahlungen zu bewegen. Bei dem auf Täuschung aufgebauten Geschäftsmodell soll es sich nach der Anklageschrift um ein Schneeballsystem gehandelt haben, bei dem im Anfangsstadium noch eine Rückzahlung der versprochenen Darlehensvaluta an die erfolgreich akquirierten Geldgeber stattgefunden hätte. Im weiteren Verlauf sei die Rückzahlung von Darlehensbeträgen zeitweise nur mit weiteren betrügerisch erlangten Geldern sichergestellt worden, bis eine Bedienung der Verbindlichkeiten - wie vornehmlich in Bezug auf die angeklagten Taten - gar nicht mehr erfolgt sei.
Im angeklagten Tatzeitraum sollen die Angeschuldigten auf diese Weise von insgesamt 19 privaten Geldgebern Beträge zwischen 15.000,- und 600.000,- EUR, insgesamt 3.460.500,- EUR, erlangt haben, deren Rückzahlung zum überwiegenden Teil - wie von Anfang an beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen - nicht erfolgt sei, wobei die Angeschuldigten in acht Fällen die Rückzahlung zusätzlich durch Gebrauch gefälschter Rückzahlungsquittungen zu vereiteln gesucht haben sollen.
Die Anklage legt den Angeschuldigten darüber hinaus zur Last, in den Jahren 2011 bis 2013 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken und im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans in fünf weiteren Fällen Immobiliendarlehen von Kreditinstituten zwischen 46.800,- und 185.000,- EUR über insgesamt 651.800,- EUR erlangt zu haben, wobei die Angeschuldigten gegenüber den finanzierenden Kreditinstituten bewusst den überhöhten Kaufpreis der zu erwerbenden Immobilien verschwiegen haben sollen, sodass die den beteiligten Kreditinstituten im Rahmen der Finanzierung eingeräumten grundpfandrechtlich eingeräumten Sicherheiten nicht werthaltig gewesen seien und es zumindest zu einer Vermögensgefährdung gekommen sein soll.
2. Bei der Einziehungsbeteiligten handelt es sich um die Ehefrau des Angeschuldigten zu Ziffer 1.
Gegen die Einziehungsbeteiligte hatte die Staatsanwaltschaft Stade bereits unter dem 30. April 2015 Anklage vor dem Amtsgericht Zeven erhoben.
Die Staatsanwaltschaft Stade hatte der Einziehungsbeteiligten darin Geldwäsche in 20 Fällen nach §§ 261 Abs. 1 Nr. 4 lit. a i.V.m. Abs. 5 StGB vorgeworfen. Sie soll zwischen dem 30. Mai 2011 und 30. Mai 2013 mit Billigung ihres Ehemannes - dem Angeschuldigten zu Ziffer 1 - an 20 Tagen wären des vorgenannten Zeitraums Einzahlungen über insgesamt 147.600,- EUR auf ihrem bei der Zevener Volksbank eG in Sittensen geführten Kontokorrentkonto entgegengenommen haben. Die Einzahlungen habe ihr Ehemann und in einem Fall die Einziehungsbeteiligte selbst vorgenommen. Aufgrund der Gesamtumstände und Vermögenssituation der Eheleute hätte sich der Einziehungsbeteiligten aufdrängen müssen, dass die Gelder aus vorherigen Betrugsstraftaten durch die o.g. Darlehensgeschäfte stammten.
Das Verfahren gegen die Einziehungsbeteiligte wurde im weiteren Verlauf wegen Sachzusammenhangs am 4. Dezember 2017 durch das Landgericht Stade - Wirtschaftsstrafkammer - übernommen. Mit Beschluss vom 9. Januar 2018 hat das Landgericht jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass schon der Tatnachweis eines objektiven Zusammenhangs zwischen betrügerischer Erlangung der Gelder und nachfolgenden Einzahlung auf das Konto der Einziehungsbeteiligten mangels zeitlicher und situativer Korrelation nicht zu führen sei. Darüber hinaus sei eine etwaige Kenntnis bzw. leichtfertige Unkenntnis der Herkunft der behaupteten inkriminierten Einzahlungen nicht zu belegen.
3. Parallel zum gesondert gegen die Einziehungsbeteiligte angestrengten Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Stade im Verfahren gegen die hiesigen Angeschuldigten unter dem 21. Dezember 2017 in Höhe von 202.600,- EUR den Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung gemäß §§ 111e Abs. 1, Abs. 4, 111j Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73b Abs. 1 Nr. 2, 73c, 73d StGB in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Einziehungsbeteiligten beantragt. Zur Forderungshöhe hat die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf die bereits in der Anklageschrift vom 30. April 2015 bezeichneten Einzahlungen auf das Kontokorrentkonto der Einziehungsbeteiligten verwiesen und ergänzend weitere Einzahlungen über insgesamt 55.000,- EUR in den Jahren 2010 und 2013 benannt.
4. Das Landgericht Stade hat den Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 9. Januar 2018 auf Anordnung eines Vermögensarrestes gegen die Einziehungsbeteiligte zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar dringende Gründe für die Erlangung von inkriminierten Geldern beim Angeschuldigten zu Ziffer 1, nicht jedoch bei der Einziehungsbeteiligten vorlägen. So sei nach den bisherigen Ermittlungen weder davon auszugehen, dass die Einzahlungen auf das Konto der Einziehungsbeteiligten aus den angeklagten Taten herrührten, noch zuvor auf das Konto der Angeschuldigten eingezahlt und später nach Barabhebung auf das Konto der Einziehungsbeteiligten transferiert worden seien. Betrügerisch erhaltene Gelder und die Höhe der Einzahlungen stimmten nicht überein. Ein zeitlicher oder situativer Zusammenhang zwischen Erlangung der betrügerischen Gelder und den Einzahlungen bei der Einziehungsbeteiligten sei ebenfalls nicht erkennbar. Auch eine Gesamtschau der Zahlungsflüsse lasse keine Relation zwischen inkriminierten Taterlösen und Einzahlungen erkennen. So sei insbesondere davon auszugehen, dass dem Angeschuldigten zu Ziffer 1 auch legale Geldquellen wie etwa Mieteinkünfte aus zahlreichen Immobilien zur Verfügung gestanden hätten. Ferner sei das Konto der Einziehungsbeteiligten am 30. August 2013 aufgelöst worden und daher davon auszugehen, dass zwischenzeitlich eine Rückzahlung erhaltener Gelder an den Angeschuldigten zu Ziffer 1 stattgefunden habe. Da eine positive Kenntnis oder leichtfertige Unkenntnis der Umstände auf Seiten der Einziehungsbeteiligten nicht zu belegen sei, sei eine Anordnung zudem nach § 73e Abs. 2 StGB ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts vom 9. Januar 2018 wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde vom 15. Januar 2018. Sie wendet ein, dass es nach der gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl I S. 872 ff.) bei einer Vermögensabschöpfung bei einem Dritten weder einer Feststellung bedarf, dass der verschobene Gegenstand aus bemakeltem oder kontaminierten Vermögen stammt, noch eine ununterbrochene Bereicherungskette oder eindeutige Verbindung von Geldflüssen zur Erwerbstat vorliegen müsse. Es sei nach Auffassung der Staatsanwaltschaft daher ohne Belang, ob der Tatbeteiligte den auf den Drittbegünstigten verschobenen Gegenstand vor oder nach der Erwerbstat erworben und welche Mittel er dafür eingesetzt habe. Entscheidend sei lediglich, dass die Verschiebung auf den Drittbegünstigten dem Zufluss beim Tatbeteiligten nachfolge (unter Bezugnahme auf Köhler/Burkhard, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung - Teil 2/2, NStZ 2017, 665, 667). Für eine Entreicherung fehle es derzeit an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten.
6. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
7. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Beschluss des Landgerichts Stade vom 9. Januar 2017 aufzuheben und die Anordnung des Vermögensarrestes i.H.v. 202.600,- EUR anzuordnen. Zur Begründung nimmt sie vollumfänglich auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft Bezug.
II.
Die gemäß §§ 304 ff. StPO zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Auch wenn die den Angeschuldigten vorgeworfenen Taten vor dem 1. Juli 2017 begangen worden sein sollen, waren vorliegend aufgrund der Übergangsvorschriften von Art. 316h Satz 1 EGStGB und § 14 EGStPO die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 anzuwenden. Danach sind die mit dem Gesetz neugefassten Bestimmungen der §§ 73 ff. StGB und §§ 111b ff. StPO auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren anzuwenden, in denen noch keine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, mithin auch auf das vorliegend gegen die Angeschuldigten bzw. die Einziehungsbeteiligte geführte Verfahren.
2. Unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage kommt vorliegend die Anordnung eines Vermögensarrestes zur Sicherung der Wertersatzeinziehung (vormals dinglicher Arrest) gemäß §§ 111e Abs. 1 StPO, §§ 73, 73b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, 73c StGB trotz eines bestehenden Tatverdachts gegen die Angeschuldigten nicht in Betracht.
a) Nach § 111e Abs. 1 StPO kann ein Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen eines Betroffenen zur Sicherung der Wertersatzeinziehung nur dann angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden, § 111e Abs. 1 StPO n. F.
Da es sich im vorliegenden Fall um die Sicherung einer Vermögensabschöpfung bei einem Drittbegünstigten handelt, richtet sich die Einziehung von Wertersatz nach der Vorschrift des § 73b StGB (i.d.F. v. 13. April 2017). Die Vorschrift des § 73b StGB regelt dabei die normierte Einziehung von Taterträgen bei tatunbeteiligten Dritten, wenn (alternativ) der Dritte durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder ihm das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt (§ 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB), oder das Erlangte auf ihn als Erben übergegangen ist oder als Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist (§ 73b Abs. 1 Nr. 3 StGB). In § 73b Abs. 2 und Abs. 3 wird zudem der Umfang der Einziehung auf den deliktisch erlangten Gegenstand um den Wert des Erlangten sowie etwaig gezogene Nutzungen oder Surrogate erweitert. Neben dem originär respektive unmittelbar Erlangten erfasst die Neuregelung des § 73b StGB somit auch mittelbare Tatvorteile in Form der Weiterreichung von Wertersatz, Surrogaten oder Nutzungen (§ 73b Abs. 2 und 3 StGB).
Auch nach neuer Gesetzesfassung setzt der Vermögensarrest zunächst voraus, dass zumindest der (einfache) Verdacht einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 Ws 163/17 -, Rn. 12, juris). Als weitere Tatbestandsvoraussetzung bedarf es darüber hinaus für die Einziehung von Taterträgen bei einem Dritten, dass bei diesem eine Vermögensvermehrung durch die Tat oder infolge einer nachfolgenden Zuwendung stattgefunden hat.
b) Gemessen daran hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass nach der bisherigen Verdachtslage durch die ihnen vorgeworfenen Taten zwar zu einer Vermögensmehrung in Form von Tatvorteilen auf Seiten der Angeschuldigten gekommen ist. Zu Recht hat das Landgericht jedoch die Voraussetzung einer Anordnung von Wertersatz bei der Einziehungsbeteiligten mangels erkennbarem Zusammenhang zwischen den Tatvorteilen und Einzahlungen auf das Konto der Einziehungsbeteiligten als nicht gegeben erachtet.
Im Einzelnen:
c) Nach der früheren Gesetzeslage war die Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls von Wertersatz gegen einen Dritten nach § 73 Abs. 3 StGB a.F. möglich, wenn und soweit der Täter für diesen gehandelt und der Dritte dadurch etwas erlangt hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99 -, BGHSt 45, 235-249) erfasste diese Vorschrift sowohl Fälle des Drittempfängerverfalls ohne vorherigen Durchgangserwerb beim Tatbeteiligten (Vertreterfall) als auch nach einem Durchgangserwerb (Verschiebungsfall). Hiervon zu unterscheiden war der Erfüllungsfall, der sich dadurch kennzeichnete, dass der Täter oder Teilnehmer einem gutgläubigen Dritten Tatvorteile zuwendete und zwar in Erfüllung einer nicht bemakelten entgeltlichen Forderung, deren Entstehung und Inhalt in keinem Zusammenhang mit der Tat stand (BGH aaO. Rn. 46).
Nach früherer Gesetzeslage zeichnete sich der Verschiebungsfall nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mithin dadurch aus, dass der Täter oder Teilnehmer zuvor strafbewährt etwas erlangt hat und dem Dritten, der in die Nähe der Tatbeteiligung geraten kann, die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen ließ, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (BGH aaO. Rn. 45, BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10 -, juris, BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 -, BGHSt 59, 45-56, Rn. 56).
In Fällen, in denen der erlangte Gegenstand nicht im Rahmen der Tat selbst, sondern erst durch vermittelnde Rechtsgeschäfte zu dem Dritten gelangt ist, bedurfte es für die Zurechnung zusätzlich eines Bereicherungszusammenhangs zwischen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 -, Rn. 36, juris). Dieser Zusammenhang zwischen Tat und Vorteilseintritt konnte sich etwa aufgrund weiterer Umstände wie eine Gesamtschau der Zahlungsflüsse ergeben. Gaben diese Umstände Grund zur Annahme, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt werden sollte, dass das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines weiteren Dritten dem Zugriff der Gläubiger entzogen oder die Tat zu verschleiern versucht werden sollte, so war ein notwendiger aber auch ausreichender Bereicherungszusammenhang für eine Drittabschöpfung gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 -, BGHSt 59, 45-56, Rn. 57). Die Tatsache, dass der Täter in solchen Fällen regelmäßig die Vermögensverschiebung primär im eigenen und allenfalls faktisch (auch) im Interesse des Dritten beging, ließ den Bereicherungszusammenhang dagegen unberührt (vgl. BGH aaO.).
Zwar bedurfte es danach keiner lückenlosen Verfolgung einer Geldzahlung über eine Kette von Zwischenschritten bin hin zu ihrem Endpunkt (vgl. OLG Hamburg NJW 2005, 1383, 1385 [OLG Hamburg 10.12.2004 - 1 Ws 216/04]). Gleichwohl mussten die Zahlungsflüsse in der Gesamtschau erkennen lassen, dass zwischen Taterlös und Zuwendung ein Bereicherungszusammenhang besteht und nicht etwa eine Zäsurwirkung zugunsten des Dritten eingetreten ist (vgl. OLG Hamburg aaO., Rhode, Der Verfall nach § 73 Abs. 3 StGB, wistra 2012, 85, 88). Notwendig war, dass der Drittbegünstigte die Taterträge in einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten erlangte (vgl. Weber BtMG 5. Auflage 2017, § 33 Rn. 209).
Der Bereicherungszusammenhang entfiel dabei nach überwiegender Ansicht nicht dadurch, dass der Taterlös zuvor mit legalem Vermögen vermischt und erst dann an den Dritten weitergeleitet wurde (vgl. Weber aaO.; OLG Hamburg NJW 2005, 1383, 1385 [OLG Hamburg 10.12.2004 - 1 Ws 216/04]; OLG Köln NStZ-RR 2008, 107 [OLG Köln 25.09.2007 - 2 Ws 469/07]), sodass es keiner Feststellungen zum Legalvermögen bedurfte. Vielmehr kam es entscheidend auf eine in der Gesamtschau wertende Betrachtung der Zusammenhänge zwischen Tat und zugewandten Vorteil an.
d) Dass nach der gesetzlichen Neuregelung der von der Rechtsprechung bisher verlangte Bereicherungszusammenhang zwischen Taterlös und zugewandten Vorteil nicht mehr erforderlich sein sollte und als ausschließliche Voraussetzung lediglich das Nachfolgen der Verschiebung an den Drittbegünstigten auf den Zufluss beim Tatbeteiligten verlangt wird (so Köhler/Burkhard, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, NStZ 2012, 665), lässt sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder dem systematischen Zusammenhang bzw. dem Zweck der gesetzlichen Neukonzeption von § 73b StGB (in der Fassung vom 13. April 2017) entnehmen.
aa) Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 73b StGB lässt sich nicht eindeutig ableiten, dass der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neukonzeption der Vermögensabschöpfung bei Dritten vom bislang von der Rechtsprechung entwickelten und verlangten Bereichungszusammenhang zwischen inkriminierten Vermögen und Zuwendung beim Dritten abrücken wollte. Zwar mag ein Verständnis des Wortlauts von § 73b Abs. 2 StGB, dass zwischen der Einziehung eines Gegenstandes und dem Erlangten lediglich Wertgleichheit bestehen muss, möglich erscheinen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Denn die Formulierung schließt nicht die Auslegungsmöglichkeit aus, dass es sich bei dem Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, um ein Surrogat oder Wertersatz für das Erlangte handeln muss. Ob zwischen Wertersatz bzw. Surrogat weiterhin eine Nähebeziehung im Sinne eines Bereicherungszusammenhangs zum inkriminierten Tatvorteil bestehen muss oder ob eine nominale Gleichartigkeit genügt, wird durch den Gesetzgeber gerade nicht weiter definiert.
bb) Nach der historischen Auslegung ist nicht anzunehmen, dass eine Bereicherungskette bzw. eine eindeutige Verbindung zur Erwerbstat vom Gesetzgeber nicht mehr intendiert ist, vielmehr lediglich eine nachfolgende Vermögensverschiebung aus dem Vermögen des Tatbeteiligten ausreichend sein soll.
In der Begründung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wird bezüglich der Regelung einer Vermögensabschöpfung bei Drittbegünstigten als Bedürfnis für eine entsprechende gesetzliche Regelung die weiterhin bestehende Kritik der Literatur angeführt, wonach die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Fallgruppe der Verschiebungsfälle unter die Vorschrift des § 73 Abs. 3 StGB a.F. subsumiert worden war (vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 56). Im folgenden Absatz der Gesetzesbegründung wird die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Grundsatzentscheidung (BGHSt 45, 235-249) näher ausgeführt.
Darin findet sich explizit auch das von der Rechtsprechung verlangte Kriterium einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten, wobei es nicht drauf ankomme, den deliktisch erlangten Gegenstand selbst zu verschieben, sondern auch die Zuwendung des Wertersatzes taugliches Ziel einer Abschöpfung sein könne (unter Verweis auf BGH wistra 2010, 406; OLG Hamburg NJW 2005, 1383 ff. [OLG Hamburg 10.12.2004 - 1 Ws 216/04]).
In Bezug auf die gesetzliche Neuregelung des Verschiebungsfalles wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich in Anlehnung an die Vorschrift des § 822 BGB einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden sollte. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Neuregelung sich von der bisherigen Voraussetzung eines Bereicherungszusammenhangs lossagen will, findet sich hingegen nicht. Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung die damit einhergehende Rechtsklarheit in den Vordergrund. Lediglich für Fälle des Vermögenszuflusses durch Erbschaft, in Form des Pflichtteils am Erbe oder durch Vermächtnis statuiert die Begründung eine Abweichung vom bisherigen Rechtsinstitut der Verschiebungsfälle, indem sie den Anwendungsbereich um diese Fälle erweitert (BT-Drs. 18/9525 S. 56 lit. b).
Auch im besonderen Teil der Gesetzesbegründung wird die eingangs wiedergegebene Begründung einer Regelung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Fallgruppe für die Abschöpfung von Taterträgen bei Drittbegünstigten wiederholt (vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 66, zu § 73b StGB-E).
Nachfolgend führt die Gesetzesbegründung dann weiter aus, dass auch Fälle erfasst seien, in denen der Tatbeteiligte den Tatertrag in einer (ununterbrochenen) Bereicherungskette ausgehend vom Täter oder Teilnehmer erlangt. Bezüglich § 73b Abs. 2 StGB führt die Begründung lediglich aus, dass auch die Weiterreichung des Wertersatzes vom Verschiebungs-/Erbfall erfasst seien (BT-Drs. aaO. S. 67).
In der Gesamtschau der Begründung des Gesetzesentwurfs findet sich daher kein Anhaltspunkt für ein derart weitgehendes Normenverständnis, dass für eine Drittabschöpfung bereits allein das Nachfolgen der Verschiebung auf einen Zufluss beim Tatbeteiligten ausreichend sein soll.
Auch aus der dem Gesetzesentwurf zugrundeliegenden Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29. April 2014, S. 39; L 138 vom 13. Mai 2014, S. 114) lässt sich kein derartiges Normenverständnis herleiten. Dass ein derart weitgehendes Zugriffsrecht auf Drittvermögen beabsichtigt war, lässt sich weder den diesbezüglichen Regelungen in Artikel 6 der Richtlinie noch Ziffer 24 der Erwägungsgründe entnehmen. Vielmehr wird als Grundlage für eine Dritteinziehung darin nur verlangt, dass diese mit dem Zweck erfolgte, mit der Übertragung oder dem Erwerb eine Einziehung zu vermeiden.
Soweit vereinzelt in der Literatur (vgl. Köhler/Burkhard, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung - Teil 2/2, NStZ 2017, 665, 667; Korte, Vermögensabschöpfung reloaded, wistra 2018, 1, 6) ein Wegfall des Bereicherungszusammenhangs damit begründet wird, dass der Gesetzgeber die bisherige Formulierung des § 73 Abs. 3 StGB a.F. "dadurch etwas erlangt" - aus dem der Bundesgerichtshof bislang dieses Erfordernis abgeleitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99 -, BGHSt 45, 235-249, Rn. 39) -in der Neuregelung nicht übernommen hat, vermag diesem Verständnis angesichts der vorstehend aufgezeigten Gesetzesbegründung nicht gefolgt zu werden. Vielmehr beansprucht auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Verschiebungsfälle das vom Bundesgerichtshof verlangte Erfordernis einer Bereicherungskette weiterhin Gültigkeit (so auch Madauß, Das neue Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und Steuerstrafverfahren aus der Sicht der Praxis, NZWiSt 2018, 28; Greier, jurisPR-StrafR 21/2016 Anm. 1; Trüg, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, NJW 2017, 1913; Köllner/Mück, Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, NZI 2017, 593; Schilling/Corsten/Hübner, StraFo 2017, 305-316; Weber BtMG, 5. Auflage 2017, § 33 Rn. 209; Schäfer, Strafzumessung, Teil 2. Das Instrumentarium der Strafen und verfahrensrechtlichen Reaktionen Rn. 343, beck-online).
cc) Gegen die Annahme, es genüge für die Einziehung beim Dritten nach § 73b Abs. 2 StGB bereits die Verschiebung eines Gegenstands mit selben Nominalwert wie das Erlangte, sprechen auch systematische Gründe Dies wird bereits dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber die Anwendung vom § 73b Abs. 2 StGB unter die Voraussetzung der Vorgaben aus Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 gestellt hat. Eine Konstellation im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB, bei welcher der Dritte hätte erkennen müssen, dass der Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, ist indessen nicht denkbar.
In gleicher Weise sind keine systematischen, sich aus einem Vergleich mit strukturell ähnlich gelagerten Regelungen ergebenden Gründe für einen Wegfall des Bereicherungszusammenhangs erkennbar.
Auch wenn der Drittempfänger wegen der Unentgeltlichkeit oder Bösgläubigkeit weniger schutzwürdig erscheint als der Geschädigte, dessen Anspruch durch die Verfügung an den Erwerber vereitelt wird, so zeigt der Vergleich mit der ähnlich gelagerten Vorschrift des § 822 BGB, dass Sinn und Zweck der Abschöpfung beim Drittbegünstigten die unrechtmäßige Erlangung von Tatvorteilen ist. Selbst wenn es bereits nach der bisherigen Gesetzeslage auf eine Unterscheidung zwischen Legalerlös und Taterlös im Rahmen des Verfalls nicht ankam (vgl. OLG Hamburg NJW 2005, 1383, 1385 [OLG Hamburg 10.12.2004 - 1 Ws 216/04]; Rhode wistra 2012, 85, 87) und ein Bereicherungszusammenhang auch dann in Betracht kam, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden war oder wenn es lediglich aus ersparten Aufwendungen bestand (vgl. BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 -, Rn. 38, juris), findet die Abschöpfung jedoch ihre Grenze, wenn ein Zusammenhang mit den Tatvorteilen nicht mehr erkennbar ist und mit einer Transaktion weder das Ziel verfolgt wird, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 -, Rn. 39, juris).
3. Nach diesen Maßstäben teilt der Senat die Wertung des Landgerichts, dass im vorliegenden Fall für einen Bereicherungszusammenhang zwischen den bei der Einziehungsbeteiligten eingegangenen Einzahlungen auf ihrem Konto und den aus den rechtswidrigen Taten erlangten Tatvorteilen auch im Wege einer Gesamtschau keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen und daher eine Einziehung auf Seiten der Einziehungsbeteiligten ausscheidet. Insoweit nimmt der Senat auf die bereits durch das Landgericht dargelegten Umstände Bezug und legt sie auch seiner Entscheidung zugrunde. Diese bieten keine ausreichende Grundlage für die Annahme dringender Gründe dafür, dass die der Einziehungsbeteiligten zugeflossenen Werte letztlich aus den verfahrensgegenständlichen Straftaten stammten, weil der Verdacht des erforderlichen Bereicherungszusammenhangs gerade nicht belegt ist. Mithin lagen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrestes nach § 111e StPO im vorliegenden Fall nicht vor, sodass der Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen war.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die von der Staatsanwaltschaft behauptete Einzahlung über 8.000 EUR am 20. August 2012 auf das Konto der Einziehungsbeteiligten schon deswegen keinen abschöpfbaren Vermögenszufluss bilden kann, da diesem Vorgang ausweislich der im Strafverfahren gegen die Einziehungsbeteiligten vorgelegten Kontounterlagen eine noch am selben Tage korrigierte Fehlbuchung zugrunde lag und es offenbar insoweit schon gar nicht zu einer Vermögensverschiebung zugunsten der Einziehungsbeteiligten gekommen ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).