11.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207649
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.01.2019 – 1 StR 475/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2019
Az.: 1 StR 475/18
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2019 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat, im Ansatz zutreffend, angenommen, dass der Kleinverkaufspreis für die Zigaretten der Marken Excellence, FEST, "PP" sowie für Zigaretten unbekannter Marken zu schätzen ist, weil ein Marktpreis für in Deutschland ordnungsgemäß versteuerte Zigaretten dieser Marken nicht bestimmt ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 1 StR 546/08, NStZ-RR 2009, 343, 344 [BGH 20.11.2008 - 1 StR 546/08]). Zu Unrecht hat das Landgericht insoweit allerdings den für diese Fälle geschätzten Kleinverkaufspreis der von den Zollbehörden zu berücksichtigenden Dienstvorschrift zu § 3 TabStG (E-VSF V 1207) zugrunde gelegt. Denn Angaben der Finanzverwaltung darf das Tatgericht nur übernehmen, wenn es diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch unter Zugrundelegung strafrechtlicher Verfahrensgrundsätze überzeugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2009 - 1 StR 314/09, NStZ 2010, 338 mwN für die Ermittlung des Zollwerts). Gemessen daran genügt der Verweis der Strafkammer auf eine Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen nicht. Jedoch lässt sich vorliegend ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist. Denn der angenommene Kleinverkaufspreis von 26 55/79 bzw. 27 35/99 Cent je Stück entspricht bis auf eine geringfügige Abweichung nach dem Komma dem gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für den Zeitraum 15. Februar 2016 bis 14. Februar 2017 in Höhe von 26,6982 bzw. für den Zeitraum 15. Februar 2017 bis 14. Februar 2018 in Höhe von 27,3553 Cent je Stück (BAnz AT vom 12. Januar 2016 B 2 und vom 12. Januar 2017 B 3) und damit dem günstigsten Kleinverkaufspreis. Bei einem niedrigeren Kleinverkaufspreis würde sich ein höherer Mindeststeuersatz errechnen, weil der Abzugsposten für die Umsatzsteuer geringer ausfallen würde. Aufgrund der Ausgestaltung des Steuertarifs lässt sich daher rechnerisch ausschließen, dass ein geringerer Hinterziehungsbetrag hätte festgestellt werden können.
RechtsgebietStPOVorschriften§ 349 Abs. 2 StPO