14.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211623
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Beschluss vom 05.07.2019 – L 2 BA 38/19 B ER
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 05.07.2019
Az.: L 2 BA 38/19 B ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 3. April 2019 wird auf die Beschwerde des Antragstellers geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2019 wird angeordnet, a) soweit Beiträge und Säumniszuschläge zugunsten der Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See festgesetzt worden sind und b) soweit zugunsten der IKK F. höhere Säumniszuschläge als 2.500 EUR festgesetzt worden sind. c) Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Kosten aus beiden Instanzen des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.750 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist ein in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins tätiger Fußballverein. Im vorliegenden Verfahren wendet er sich dagegen, dass ihn die Antragsgegnerin als Rentenversicherungsträgerin mit Bescheid vom 21. Februar 2019 auf der Grundlage einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Spieler G. im Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2012 in einer Gesamthöhe von 21.501,52 EUR (einschließlich insgesamt 9.563 EUR Säumniszuschläge) verpflichtet hat.
Im streitbetroffenen Zeitraum spielte G. in der ersten Herrenmannschaft des seinerzeit mit zahlreichen Mannschaften an den Ligaspielen teilnehmenden Vereins. Ab der Saison 2010/2011 hatte ihm der Verein (ausweislich der im Anwaltsschreiben vom 4. März 2013 von Seiten des Spielers erfolgten Darstellung, Bl. 24 VV) ein monatliches Mindestgehalt von 250 EUR "garantiert". Ab Juli 2011 (jedenfalls "ab dem 30.07.2011") ist ein "Festgehalt" von 800 EUR von Seiten des Vereins an den Spieler gezahlt worden (vgl. wiederum das o.g. Schreiben).
Mit Bescheid vom 21. Februar 2019 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller für die Tätigkeit des Spielers G. zum einen - insoweit ausgehend von einer geringfügigen Beschäftigung - zu Arbeitgeberbeiträgen zur Renten- und Krankenversicherung zugunsten der Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Höhe von 474,72 EUR für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009, in Höhe von 1076,06 EUR für das Jahr 2010 und in Höhe von 675,39 EUR für die ersten sechs Monate des Jahres 2011 heran. Zugleich wurden für diese zugunsten der Minijobzentrale festgesetzten rückständigen Beiträge Säumniszuschläge in Höhe von 2.095 EUR erhoben.
Des Weiteren hat die Antragsgegnerin den Antragsteller für die Tätigkeit dieses Spielers in diesem Bescheid - insoweit ausgehend von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - zu Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung zugunsten der IKK F. als der insoweit zuständigen Einzugsstelle in Höhe von 474,22 EUR für den Monat Juli 2011, in Höhe von 3.008,53 EUR für die Monate August bis Dezember 2011, in Höhe von 994,80 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar bis 4. März 2012 und in Höhe von 5.234,80 EUR für den Zeitraum 5. März bis 30. Juni 2012 festgesetzt.
Bezogen auf die zugunsten der IKK F. nachzuentrichtenden Beiträge in Höhe von insgesamt 9.712,35 EUR hat die Antragsgegnerin in diesem Bescheid Säumniszuschläge in Höhe von 7.467,50 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Widerspruch des Antragstellers vom 22. März 2019.
Den am 1. April 2019 von Seiten des Antragstellers gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs hat das Sozialgericht Stade mit Beschluss vom 3. April 2019 abgelehnt. Der betroffene Spieler seien im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eingesetzt worden. Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Entgeltbeträge ergäben sich aus Ermittlungen der Steuerfahndung Lüneburg. Werbungskosten seien bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens nicht in Abzug zu bringen.
Mit der am 26. April 2019 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller weiterhin sein Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist anzuordnen, soweit Beiträge und Säumniszuschläge zugunsten der Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und soweit zugunsten der IKK F. höhere Säumniszuschläge als 2.500 EUR festgesetzt worden sind.
Im vorliegenden Zusammenhang ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zwar nicht insgesamt, jedoch zu erheblichen Teilen zutreffend den Antragsteller zu den festgesetzten Beitragsforderungen herangezogen hat, und zwar soweit Beiträge zugunsten der IKK F. als Einzugsstelle in Höhe von insgesamt 9.712,35 EUR für die Beitragszeiträume Juli 2011 bis Juni 2012 festgesetzt worden sind. Auch bezüglich der zugunsten der IKK F. als Einzugsstelle festgesetzten Säumniszuschläge vermag der Antragsteller mit seinem Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Teilen durchzudringen, und zwar nur insoweit, wie höhere Säumniszuschläge als 2.500 EUR festgesetzt worden sind.
1. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 (74); 94, 166 (216)). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, B.v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 -, NZS 2009, 674, Rn. 11).
Im Rahmen einer solchen Interessenabwägung ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach § 21 BGB eine juristische Person ist (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO, wonach in insolvenzrechtlicher Hinsicht sogar nicht rechtsfähige Vereine von den Vorschriften für juristische Personen erfasst werden; der Antragsteller stellt aber einen eingetragenen und damit rechtsfähigen Verein dar). Bei juristischen Personen schreibt der Gesetzgeber schon bei Vorliegen einer Überschuldung die Einleitung eines Insolvenzverfahrens vor (vgl. § 19 InsO, vgl. ferner § 15a InsO zur Antragspflicht der Mitglieder des Vertretungsorgans insbesondere auch in Fällen einer Überschuldung einer juristischen Person und zur Strafbarkeit einer sog. Insolvenzverschleppung).
Der Senat hat den Antragsteller mit Verfügung vom 24. Mai 2019 zur Darlegung seiner Vermögenswerte und seiner Schulden aufgefordert. In der - wenig substantiierten - Antwort vom 28. Mai 2019 legt der Antragsteller selbst dar, dass er "nur noch über Schulden" verfüge (ggfs. mit Ausnahme "unwesentlicher", offenbar also bei wirtschaftlicher Betrachtung zu vernachlässigender Vermögenswerte). Dabei macht die von ihm gebrauchte Formulierung, wonach diese Schulden (nur) "im Wesentlichen" auf "Forderungen der Deutschen Rentenversicherung" (gemeint offenbar: der Einzugsstellen) und des Finanzamtes beruhen, deutlich, dass der Antragsteller auch im Übrigen Schulden hat. Der eigene Vortrag des Antragstellers lässt letztlich nur den Schluss zu, dass eine Überschuldung schon eingetreten ist. Weshalb gleichwohl noch kein Insolvenzantrag gestellt worden ist, erschließt sich bislang nicht nachvollziehbar.
Bei dieser selbst dargelegten Ausgangslage kommt den Interessen des Antragstellers schon im Ausgangspunkt nur ein geringes Gewicht zu, zumal nicht einmal ansatzweise ein fundierter Sanierungsplan bezüglich der Schulden aufgezeigt worden ist. Umgekehrt kommt den Interessen der (ausgehend von der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin) Arbeitnehmer und der Sozialkassen an der Entrichtung der festgesetzten Sozialversicherungsbeiträge bei der beschriebenen Ausgangslage ein besonderes Gewicht zu, da schon bei einer erheblichen nicht mit ernsthaften Sanierungsplänen angegangenen Verschuldung in besonderem Maße ein endgültiger Ausfall hinsichtlich der Beitragsforderungen bei einem weiteren Zuwarten zu befürchten ist. In solchen Fallgestaltungen werden auch erst ernsthafte und nachhaltige Vollstreckungsbemühungen der dafür zuständigen Einzugsstellen eine abschließende Einschätzung ermöglichen, ob der Antragsteller tatsächlich so vermögenslos ist, wie dies von seiner Seite im vorliegenden Verfahren angedeutet wird.
Überdies ist nach Maßgabe des o.g Schriftsatzes des Antragstellers davon auszugehen, dass der ursprünglich sehr umfängliche Sportbetrieb des Antragstellers inzwischen weitgehend auf einen anderen Verein verlagert worden ist. Unter dem Namen des Vereins soll inzwischen nur noch eine Mannschaft (in einer unteren Kreisklasse) spielen. Es ist nichts dafür substantiiert vorgetragen worden, dass schutzwürdige Interessen natürlicher Personen nachhaltig dadurch beeinträchtigt würden, wenn auch diese Mannschaft für einen anderen Verein am Spielgeschehen teilnehmen würde.
Erst recht ist nichts dafür zu objektivieren, dass entsprechende sportliche Interessen den Vorrang gegenüber den durchaus gewichtigen Interessen des Spielers und der Sozialkassen an der (soweit noch möglich) Sicherung der Beitragsansprüche beanspruchen könnten.
2. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier der Anfechtungsklage, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Maßgebend ist im Ausgangspunkt, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Januar 2011 - L 8 R 864/10 B ER -, NZS 2011, 906).
Im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist von der Begründetheit der festgesetzten Beitragsforderungen auszugehen, soweit zugunsten der IKK F. als Einzugsstelle nachzuentrichtende Beiträge für den Zeitraum Juli 2011 bis Juni 2012 in Höhe von insgesamt 9.712,35 EUR festgesetzt worden sind. Hingegen bestehen zumindest erhebliche und einem Sofortvollzug der insoweit betroffenen Teilforderungen entgegenstehende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit zugunsten der Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle Beiträge in Höhe von 474,72 EUR für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009, in Höhe von 1076,06 EUR für das Jahr 2010 und in Höhe von 675,39 EUR für die ersten sechs Monate des Jahres 2011 festgesetzt worden sind. Die insoweit zugunsten des Antragstellers nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG gebotene Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs umfasst auch die auf diese (zugunsten der Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle festgesetzten) Beiträge entfallenden Säumniszuschläge (in Höhe von 2.095 EUR).
a) Im rechtlichen Ausgangspunt sind folgende Rechtsgrundsätze zu berücksichtigen:
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, SGb 2011, 633.)
Wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses ist demnach die persönliche Abhängigkeit gegenüber einem Arbeitgeber, die sich vornehmlich in der Eingliederung des Beschäftigten in einem Betrieb äußert, womit regelmäßig das Direktionsrecht des Arbeitgebers verbunden ist.
Der Beschäftigte kann danach seine vertraglich geschuldete Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten, sondern er unterliegt im Allgemeinen einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit umfassenden Weisungsrecht. Diese Merkmale können auch bei einem Sportler, etwa einem Fußballspieler gegeben sein. Hierzu muss sich dieser gegenüber dem Sportverein zur Erbringung fußballsportlicher Tätigkeit verpflichten und als Ausgleich hierfür bestimmte finanzielle Zuwendungen erhalten; eine persönliche Abhängigkeit kann dann auf Grund der vertraglich übernommenen Verpflichtungen des Fußballspielers zur Einhaltung der vom Verein angesetzten Trainingsstunden, zur intensiven Mitarbeit nach den Anordnungen des Trainers sowie zur Befolgung der Anordnungen über die Teilnahme an Wettspielen angenommen werden (BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R -, HVBG-INFO 2003, 1412 und juris).
Ein entscheidendes Kriterium ist in diesem Zusammenhang, dass der Sportverein ebenso wie die Vertragsspieler wirtschaftliche Interessen verfolgen, dass der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistungen unmittelbar dem Verein und damit durch deren - teilweise - Weitergabe auch wieder den Vertragsspielern zu Gute kommt. Fehlt dieser wirtschaftliche Hintergrund, können die Beziehungen zwischen dem Verein und dem Fußballspieler hinsichtlich der Anordnungsbefugnis des Vereins und der Verpflichtung des Spielers zu deren Befolgung ähnlich ausgestaltet sein, ohne dass der Verein als Arbeitgeber und das Verhältnis als persönliches abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren wären; derartige Bindungen beziehen sich vielmehr auf die sportliche, nicht dem Arbeitsleben zurechenbare Tätigkeit und sollen ggfs. sportliche Erfolge ermöglichen, die unmittelbar lediglich dem einzelnen Spieler und der Mannschaft zu Gute kommen (BSG, Urteil vom 18. März 2003, aaO).
Eine Beschäftigung liegt insbesondere nicht schon deshalb vor, weil die Spielorte vorgegeben waren und der betroffene Spieler die Anordnungen des Trainers zu befolgen hatte. Diese Umstände sind typisch für Mitglieder einer Fußballmannschaft, unabhängig davon, ob sie in einem Beschäftigungs- oder lediglich einem Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein stehen. Das gilt auch für die Befugnis des Trainers, eine nicht genehmigte Abwesenheit zu sanktionieren (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 26/08 R -, Rn. 23, juris).
Für die rechtliche Qualifizierung der Tätigkeit kommt es nicht unbedingt auf die Benennung der Gegenleistung an, sondern auf den tatsächlich mit ihr verfolgten Zweck bzw. auf ihr äußeres Erscheinungsbild (BSG, Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr 1, Rn. 27; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 26/08 R -).
Auch materielle Anreize zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft und zur Erreichung sportlicher Erfolge lassen als solche nicht zwingend auf ein Arbeitsentgelt schließen, das für eine Beschäftigung erbracht wird und das Vorliegen einer Beschäftigung voraussetzt, aber nicht begründet (vgl BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R - Juris RdNr 27 mwN; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 26/08 R -, Rn. 24, juris).
b) In tatsächlicher Hinsicht belegen die Angaben des betroffenen Spielers in dem in seinem Auftrag abgefassten Anwaltsschreiben vom 4. März 2013 (Bl. 24 VV), dass dieser von Seiten des Antragstellers ab der Saison 2010/2011 ein "Mindestgehalt" in Höhe von monatlich 250 EUR und "ab dem 30. Juli 2011" ein "Festgehalt" von 800 EUR erhalten hat.
Mit diesen Angaben des Spielers korrespondieren die im Zuge der durchgeführten Ermittlungen in den Unterlagen des Vereins aufgefundenen handschriftlichen verfassten Notizen, wonach G. ein "Festgehalt" von 800 EUR und eine sog. "Auflaufprämie" von 50 EUR je Spiel erhalten sollte (Bl. 17 VV). Auch von Seiten des Antragstellers wird gibt kein substantiierter Vortrag unterbreitet, der geeignet wäre, ernstliche Zweifel an den eigenen Angaben des betroffenen Spielers und an den in der Sphäre des Antragstellers aufgefundenen handschriftlichen Aufzeichnungen zu begründen.
Soweit sich bei den Verwaltungsvorgängen (vgl. dort Bl. 16) eine (dort nicht unterzeichnete) "Anlage zum Vertrag" findet, derzufolge "neben" der "monatlich im Vertrag festgeschriebenen Vergütung" (in Höhe von 250 EUR) eine "Fahrtkostenpauschale in Höhe von netto 550,00 Euro je Monat" gewährt wird (zuzüglich einer Auflaufprämie von "netto" 50 EUR je Spiel und ggfs. Prämien bei Erfüllung dort benannter Zielvorgaben für die Mannschaft), summieren sich die festgesagten Beträge wiederum auf monatlich 800 EUR zuzüglich einer Auflaufprämie von 50 EUR je Spiel.
Mangels Erkennbarkeit damit der Höhe nach korrespondierender realer Fahrtkosten ist die Ausweisung eines Teilbetrages von monatlich 550 EUR als "Fahrtkostenerstattung" dem Bereich des sog. Etikettenschwindels (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -,SozR 4-2400 § 7 Nr. 25) zuzuordnen.
Bei dieser Ausgangslage geht der Senat nach derzeitigem Sach- und Streitstand in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der betroffene Spieler bis Sommer 2010 jedenfalls weniger als monatlich 250 EUR, von Sommer 2010 bis Sommer 2011 monatlich zumindest 250 EUR und ab Juli 2011 zumindest 800 EUR und eine sog. "Auflaufprämie" von 50 EUR je Spiel von Seiten des Vereins ausbezahlt erhalten hat. Weitergehende Zahlungen lassen sich im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit objektivieren.
c) Bezogen auf einen seinerzeit zu beurteilenden Zeitraum Anfang der 90er Jahre hat das BSG in seinem o.g. Urteil vom 27. Oktober 2009 einen Monatsbetrag von 350 DM nicht als "wirtschaftliche Gegenleistung", sondern lediglich als einen Betrag mit der Zielrichtung gewertet, pauschal einen nicht nachzuweisenden Aufwand abzudecken, den Kläger an den Sportverein zu binden, ohne sich arbeitsvertraglich zu verpflichten, und ihn im Rahmen seiner fußballerischen Tätigkeit zu motivieren.
d) Die bis Juni 2011 im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Abschätzung hinreichend verlässlich in Höhe von monatlich bis zu 250 EUR in den Jahren 2009 bis 2011 zu objektivierenden monatlichen Zahlungen des Vereins überschritten (namentlich unter Berücksichtigung der Preis- und Lohnentwicklung seit Anfang der 90er Jahre) nicht (und jedenfalls nicht nachhaltig) den vom BSG (aaO) insoweit gesetzten Rahmen von Zahlungen, die noch kein Arbeitsentgelt darstellen, da sie neben einem pauschalen Aufwandsersatz lediglich den Spieler an den Sportverein binden, ohne ihn arbeitsvertraglich zu verpflichten, und ihn im Rahmen seiner fußballerischen Tätigkeit motivieren sollen.
e) Dieser Rahmen wird allerdings nachhaltig mit der Aufnahme monatlicher Zahlungen in Höhe von 800 EUR (zuzüglich einer sog. Auflaufprämie je Spiel von 50 EUR) ab Juli 2011 überschritten. Der betroffene Spieler war seinerzeit nach eigenen Angaben des Antragstellers Student, verfügt also (abgesehen ggfs. von Unterhaltsleistungen seiner Eltern o.ä.) nicht über regelmäßige ins Gewicht fallende Einnahmen. Die von Seiten des Vereins erbrachten regelmäßigen Zahlungen von (einschließlich der sog. Auflaufprämie) rund 900 EUR brachten eine gewichtige wirtschaftliche Abhängigkeit des Spielers zum Ausdruck. Sie waren dazu bestimmt, seinen Lebensunterhalt maßgeblich zu bestreiten.
f) Von dieser rechtlichen Einordnung ist umso mehr auszugehen, als keine damit korrespondierenden hinreichend gewichtigen tatsächlichen Aufwendungen auf Seiten des Spielers zu erkennen sind. Der damalige (auch nach Auffassung des Antragstellers den maßgeblichen Abfahrtsort darstellende, vgl. Schriftsatz vom 28. Mai 2019) Wohnort des Spielers in H. war (laut Routenplaner) vom Vereinsort rund 26 km entfernt. Soweit in Anlehnung an die - auf die einfache Wegstrecke abstellenden - Vorgaben des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ausgehend von (mangels substantiierter Angaben des Antragstellers; vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, BSGE 120, 209 [BSG 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R], zu den Rechtsfolgen einer Missachtung der Aufzeichnungspflichten eines Arbeitgebers nach §§ 28f SGB IV, 8 BVV) geschätzt (nach Abzug von Ferienzeiten und Feiertagen) maximal 44 Trainingswochen im Jahr (wobei der Spieler ebenfalls geschätzt von den wöchentlich 4 Trainingseinheiten im Durchschnitt 3,5 tatsächlich wahrgenommen haben mag) und jährlich 30 Spielen Fahrtkosten in Höhe von ca. 1.430 EUR im Jahr anzunehmen sein mögen, entspricht dies monatlich kaum mehr als 100 EUR im Monat.
Weitergehende wirtschaftlich ins Gewicht fallende Aufwendungen sind nicht substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt worden, zumal üblicherweise Vereinsmannschaften in einheitlicher und dementsprechend von Seiten des Vereins (bzw. ihm nahestehender Sponsoren) zur Verfügung gestellter Sportkleidung an Spielen und Turnieren teilnehmen.
g) Eine den Vorsatz indizierende Kenntnis von der Beitragspflicht (vgl. eingehend zu den rechtlichen Anforderungen an die Feststellung eines Vorsatzes auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - L 2 BA 39/18 - juris) kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig angenommen werden, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (zB bei "Schwarzarbeit") überhaupt keine Beiträge entrichtet werden (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, BSGE 120, 209. Die genannten ab Juli 2011 gewährten monatlichen Beträge von rund 900 EUR sind in diesem Sinne als typisches Arbeitsentgelt zu werten. Sie überschreiten sehr deutlich den Rahmen, der in der Rechtsprechung noch als beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigungs- und Motivationsleistungen anerkannt werden.
Auch von Seiten des - insoweit in seiner eigenen Sphäre betroffenen - Antragstellers wird kein substantiierter und nachvollziehbarer Vortrag unterbreitet (und glaubhaft gemacht), der geeignet wäre, die angesprochene Vermutung im Sinne einer vorsätzlichen Beitragshinterziehung zu entkräften. Dafür sieht der Senat überdies umso weniger Raum, als, wie im Ergebnis auch von Seiten des Antragstellers eingeräumt wird, dass es im streitbetroffenen Zeitraum durchaus auch Anmeldungen von Spielern in der Sozialversicherung durch den Antragsteller gegeben hat.
Überdies spricht auch die nach Aktenlage anzunehmende Handhabung, von den maschinenschriftlich abgefassten formal abgeschlossenen Verträgen abweichende Vereinbarungen über deutlich höhere Zahlungen nur im Rahmen handschriftlicher Notizen bzw. unter Heranziehung von Scheinaufwendungen (vgl. die vorstehenden Hinweise zum sog. Etikettenschwindel) festzuhalten, nachdrücklich für eine Bösgläubigkeit auf Seiten der Verantwortlichen des Antragstellers.
Ergänzend ist anzumerken, dass bei der Prüfung der subjektiven Tatbestandsseite im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV (und entsprechend im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) zu berücksichtigen sein kann, dass der Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit die Möglichkeit hat, darüber im Einzugsstellen- (vgl § 28h SGB IV) und/oder Anfrageverfahren (vgl § 7a SGB IV) Gewissheit durch Herbeiführung der Entscheidung einer fachkundigen Stelle zu erlangen; der Verzicht auf einen entsprechenden Antrag kann vorwerfbar sein, soweit es die beitragsrechtlichen Folgen einer Fehlbeurteilung des Betroffenen anbelangt (BSG, Urteil vom 09. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, BSGE 109, 254 [BSG 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R], Rn. 33). Auch der Antragsteller hat von der Einleitung eines Anfrageverfahrens Abstand genommen.
h) Angesichts des damit nach derzeitigem Sach- und Streitstandes anzunehmenden Vorsatzes auf Seiten der Vereinsverantwortlichen ist von einem illegalen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auszugehen, so dass entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung in Ansatz zu bringen sind.
Die festzustellende Nichtzahlung von Lohnsteuern und Beiträgen unter Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung hierzu (vgl - für die Beitragszahlung - § 28d und § 28e SGB IV) und die vorausgehenden Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (vgl § 28a und § 28f SGB IV) begründet die Annahme eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses, weil ein solches Vorgehen als Verletzung der zentralen arbeitgeberbezogenen Pflichten des Sozialversicherungsrechts (und des Lohnsteuerrechts) zu qualifizieren ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, BSGE 109, 254 [BSG 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R], Rn. 24).
Die genannten Zahlungen von monatlich 800 EUR zuzüglich der angesprochenen sog. Auflaufprämie von 50 EUR je Spiel sind nach Aktenlage auch unabhängig von einer konkreten Ermittlung etwaiger Fahrtkosten des Spielers im jeweiligen Kalendermonat erbracht worden. Auch soweit entsprechende Fahrtkosten angefallen (und nicht gesondert vom Antragsteller ersetzt worden) sein sollten, wären solche bei dieser Ausgangslage steuerrechtlich als sog. Werbungskosten einzustufen, die das beitragspflichtige Entgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV nicht zu reduzieren vermögen.
Die insoweit gebotene Hochrechnung der tatsächlich erbrachten Zahlungen hat die Beklagte in der Anlage zu dem angefochtenen Bescheid (Bl. 124 VV) vorgenommen, Fehler werden diesbezüglich auch von Seiten des Antragstellers nicht substantiiert aufgezeigt.
Insbesondere begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der gebotenen Hochrechnung für die Zeiträume ab dem 5. März 2012 mangels Vorlage einer eine günstigere Steuerklasse ausweisenden Lohnsteuerkarte die Steuerklasse VI zugrunde gelegt hat. Eine den Haftungstatbestand ausschließender entschuldbarer Rechtsirrtum bei der Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs liegt insoweit regelmäßig nicht vor, wenn der Arbeitgeber - wie im vorliegenden Fall der Antragsteller -, welcher die Verschuldensprüfung durchzuführen hat (vgl. BFHE 194, 372 [BFH 12.01.2001 - VI R 102/98]), von der Möglichkeit der sog Anrufungsauskunft nach § 42e EStG keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 - VI R 11/07 -, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933, und BSG, Urteil vom 09. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, BSGE 109, 254 [BSG 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R], Rn. 31).
i) Angesichts des nach derzeitigem Sach- und Streitstand anzunehmenden Vorsatzes auf Seiten der Vereinsverantwortliche ist die 30jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV maßgeblich.
j) Vor Erlass des nunmehr zu überprüfenden Bescheides hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller eingehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten in Anwendung des § 24 SGB X gegeben.
3. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die anknüpfend an die zugunsten der IKK F. als Einzugsstelle festgesetzten Beitragsforderungen rechnerisch zutreffend festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von 7.467,50 EUR sind im Ausgangspunkt bezüglich des Anspruchs dem Grunde nach unproblematisch zu bejahen.
Der im Ergebnis nach derzeitigem Sach- und Streitstand festzustellende Vorsatz auf Seiten der Vereinsverantwortlichen beinhaltet zugleich ein Verschulden im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV (vgl. eingehend zu den rechtlichen Anforderungen an die Feststellung eines solchen Verschuldens wiederum Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - L 2 BA 39/18 - juris).
Erhebliche und im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ausräumbare Bedenken bestehen hingegen hinsichtlich der Höhe der insoweit festgesetzten Säumniszuschläge. Um diesen Bedenken angemessen Rechnung zu tragen, erachtet der Senat einen erheblichen Sicherheitsabschlag für angezeigt, unter Berücksichtigung dessen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers auch anzuordnen ist, soweit zugunsten der IKK F. höhere Säumniszuschläge als 2.500 EUR festgesetzt worden sind.
Nach derzeitigem Sach- und Streitstand bestehen jedenfalls ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Säumniszuschläge in dem Sinne, dass im Rahmen der derzeit allein möglichen summarischen Beurteilung den zugunsten der IKK F. festgesetzten Säumniszuschlägen, soweit diese den (überschlägig abgeschätzten) Betrag von 2.500 EUR überschreiten, der Einwand einer Unbilligkeit im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV entgegenstehen dürfte.
Im rechtlichen Ausgangspunkt sind Entscheidungen nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB IV und damit insbesondere über einen (Teil-)Erlass einer Forderung wie etwa eines Anspruchs auf Säumniszuschläge allerdings nicht im Ausgangsverfahren, sondern im Rahmen des nachfolgenden Einziehungsverfahrens zu treffen (BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R -, SozR 4-2400 § 24 Nr 5). Von diesem Ansatz sind insbesondere im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit und den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG Ausnahmen zu machen, wenn und soweit (wie im vorliegenden Zusammenhang) eine Unbilligkeit im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV maßgeblich bereits aus der Grundstruktur der im Ausgangsverfahren herangezogenen gesetzlichen Anspruchsgrundlage resultiert. Entsprechendes gilt für die Frage nach der Entscheidungskompetenz des für die Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV zuständigen Rentenversicherungsträgers (vgl. dazu und zum Nachfolgenden ausführlich: Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - L 2 BA 39/18 -, juris).
Bei der Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die die Behörde dazu ermächtigt, zur Erreichung eines den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden Ergebnisses auf die Einziehung von Geldleistungen zu verzichten, die ohne diese Ermächtigung gemäß dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG -) eingezogen werden müssten (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 - BVerwGE 39, 355 zu entsprechenden Regelungen in der damaligen Vorschrift des § 131 AO).
Gerade da, wo nicht logische Subsumtion, sondern das an den Umständen des Einzelfalles orientierte Billigkeitsempfinden für die Entscheidung maßgeblich ist, zeigt das Ermessen, das nicht stets nur vom Zerrbild seines Missbrauchs her gesehen werden darf, seine "großartige Seite", indem es den Einzug der Einzelfallgerechtigkeit in das zwingende Recht ermöglicht (vgl. ebenfalls Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, aaO).
Dementsprechend ist auch ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 -, BFHE 229, 83 [BFH 20.05.2010 - V R 42/08], Rn. 19 mwN). Gerade § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bietet damit eine geeignete gesetzliche Grundlage, um den in diesem Zusammenhang auch vom BSG (im Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 12 R 15/18 R - SozR 4-2400 § 24 Nr. 8, Rn. 17) herangezogenen Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit effektiv umzusetzen.
Dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit kommt eine noch gesteigerte Relevanz zu, wenn ohnehin von Verfassungs wegen eine sachgerechte Würdigung und eine angemessene Bewertung der Umstände des Einzelfalls gefordert werden. Insbesondere muss eine festsetzte Sanktion in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 2 BvL 12/77 -, BVerfGE 50, 205-217, Rn. 38 mwN).
Die einen Täter treffenden Folgen einer Straftat müssen zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und des individuellen Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, die im Einzelfall verhängte Sanktion muss in diesem Sinne schuldangemessen sein (BVerfG, B.v. 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, Rn. 57; B.v. 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 -, NJW 2009, 1061, Rn. 28;BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 7 C 6/12 - NVwZ 2014, 939). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Verfassungsgrundsatz des Übermaßverbotes. Gemessen an der Idee der Gerechtigkeit müssen Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, aaO, Rn. 38 mwN).
Die verfassungsrechtliche Herleitung dieses an der Idee der Gerechtigkeit orientierten (BVerfG, aaO) Grundsatzes aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG (vgl. ebenfalls BVerfG, B.v. vom 17. Januar 1979, aaO) verdeutlicht, dass sich der erläuterte Ansatz nicht auf das Strafrecht im klassischen Sinne (unter Einschluss insbesondere des Ordnungswidrigkeitsrechts und des Disziplinarrechts) beschränken kann, sondern sich auch auf andere staatliche Sanktionen mit strafähnlicher Wirkung erstrecken muss. Dem Schuldgrundsatz unterliegen dementsprechend auch Sanktionen, die wie eine Strafe wirken.
Strafähnlich ist eine Maßnahme freilich nicht schon dann, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfaltet. Bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende, Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck. So hat das Bundesverfassungsgericht den in § 890 Abs. 1 ZPO geregelten Zwangsmaßnahmen, die neben der Disziplinierung des Schuldners auch Sühne für eine begangene Zuwiderhandlung bezwecken, strafähnliche Wirkung zugesprochen; dagegen hat es die Anordnung von Untersuchungshaft im Ermittlungsverfahren und die Unterbringung drogenabhängiger Täter in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wegen des sichernden Charakters dieser Maßnahmen nicht als strafähnlich angesehen (vgl. BVerfG, B.v. 14. Januar 2004, aaO, Rn. 59 mwN).
Auch Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV stellen sich auch als staatliche Sanktionen dar (BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 3/11 R - BSGE 111, 268, vgl. in diesem Sinne auch BT-Drs. 16/3100, S. 182). Sie haben letztlich eine doppelte Funktion: Zum einen sollen sie zum Ausgleich des durch die verzögerte Beitragsentrichtung bewirkten Schadens insbesondere in Form des Zinsnachteils auf Seiten der Sozialleistungsträger dienen.
Ihre Aufgabe beschränkt sich aber nicht auf einen den Ausgleich dieses Schadens. Lediglich ein Teil der nach § 24 SGB IV zu erhebenden Säumniszuschläge soll diesem Zweck dienen. Der restliche (jedenfalls angesichts der langjährigen Niedrigzinsphase inzwischen deutlich überwiegende) Anteil soll hingegen eine zusätzliche Bestrafung bewirken. Die Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV beinhalten damit einerseits einen Anteil, der auf einen Ausgleich des Zinsnachteils auf Seiten der Sozialleistungsträger und des damit korrespondierenden Zinsvorteils auf Seiten des Beitragsschuldners gerichtet ist (Zinsausgleichskomponente) und zum anderen einen Anteil, der zielgerichtet im Sinne einer zusätzlichen Bestrafung den Pflichtverstoß auf Seiten des Beitragsschuldners sanktionieren soll (Strafkomponente).
Insoweit verfolgen die Säumniszuschläge das Ziel einer Ahndung eines sozialethischen Fehlverhaltens in Form der Nichtbeachtung der Beitragsabführungsvorschriften. Gerade auch die Ausgestaltung eines Verschuldens als tatbestandliche Voraussetzung in § 24 Abs. 2 SGB IV bringt das den Säumniszuschlägen innewohnende sozialethische Unwerturteil zum Ausdruck.
Nur die Zinsausgleichskomponente der Säumniszuschläge verfolgt das Ziel einer Abschöpfung des (Zins-)Gewinns. Dieses Ziel ist schon unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkt sachgerecht und weist als solches keine pönale Natur auf (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1-33, Rn. 63). Die Strafkomponente der Säumniszuschläge geht hingegen bewusst über eine Abschöpfung des (Zins-)Gewinns hinaus und wird von einem pönalen Charakter geprägt.
Mit der Vorgabe eines Säumniszuschlages in Höhe von einem Prozent für jeden Säumnismonat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), entsprechend einem Jahreszins von 12 %, hat der Gesetzgeber bewusst eine Sanktionshöhe vorgegeben, die auch im Rahmen einer typisierenden Betrachtung den üblicherweise zu erwartenden Schaden sehr deutlich übersteigt. Bezeichnenderweise sieht § 238 Abs. 1 Satz 1 AO nur eine Verzinsung mit 0,5 % im Monat vor (zu durchgreifenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit auch dieses Zinssatzes von nur 0,5 % im Monat vgl. BFH, Beschluss vom 03. September 2018 - VIII B 15/18 -, Rn. 26, BFH/NV 2018, 1279 mwN).
Soweit die Höhe der Säumniszuschläge die Höhe des typischerweise zu erwartenden Schadens bewusst deutlich übersteigen (vgl. zur Zuordnung jeweils von Teilbeträgen der Säumniszuschläge zu den einzelnen mit der Verhängung verfolgten verschiedenen Zwecken etwa BFH, Urteil vom 29. August 1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178), erklärt sich dies aus der ihnen des Weiteren zukommenden Straffunktion, mit der eine Druckwirkung sowohl unter spezial- als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten herbeigeführt werden soll. Insoweit handelt es sich um eine von einem Schadensausgleich losgelöste Nachteilsauferlegung, welche den begangenen Rechtsverstoß in Form der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung ahnden und damit zugleich die Bereitschaft sowohl des einzelnen Betroffenen als auch zugleich der übrigen Beitragsverpflichteten zur gewissenhaften Beachtung der gesetzlichen Beitragsabführungspflichten fördern soll. Dieser in den Säumniszuschlägen enthaltene Sanktions- bzw. Strafanteil, mit dem die Sanktionswirkung und damit zugleich die sog. Druckfunktion herbeigeführt werden soll, darf entsprechend den erläuterten verfassungsrechtlichen Vorgaben nur in den von dem Geboten der Einzelfallgerechtigkeit und der sachlichen Billigkeit gesteckten Grenzen erhoben werden. Dieser Sanktionsanteil weist eine strafähnliche Wirkung auf.
Der damit im Hinblick auf die Strafkomponente der Säumniszuschläge erforderlichen Prüfung des Schuldprinzips kommt bei der Anwendung des § 24 SGB IV eine gesteigerte Relevanz vor dem Hintergrund zu, dass die gesetzliche Vorschrift schon ihrer Struktur nach Regelungen beinhaltet, die eine Überschreitung der Grenzen einer sachgerechten Ahndung begünstigen.
§ 24 SGB IV enthält eine sog. absolute Strafandrohung, weil bereits der Gesetzgeber mathematische exakte Vorgaben über die Berechnung der Säumniszuschläge unter Einschluss des in diesen inbegriffenen Strafanteils vorgibt, ohne dass in dieser Vorschrift dem Sozialleistungsträger noch ein gesondertes Ermessen zur Überprüfung der Angemessenheit der sich rechnerisch ergebenden Beträge eingeräumt wird. Hat beispielsweise ein Beitragsschuldner versehentlich im Jahr 2010 10.000 EUR Beiträge nicht fristgerecht gezahlt und wird dieses Versäumnis im Zuge einer 2014 eingeleiteten und 2015 abgeschlossenen Betriebsprüfung aufgedeckt, dann sind nach § 24 SGB IV in dem 2015 erlassenen Bescheid Säumniszuschläge in Höhe von rund 6.000 EUR (ca. 60 Monate Säumnis zu jeweils 1 % der rückständigen Beiträge, die mathematisch exakte Berechnung knüpft an den in den einzelnen Beitragsmonaten jeweils zu erbringenden Zahlungen an) zu erheben. Ausgehend von der Annahme eines durch die verzögerte Beitragsentrichtung verursachten (insbesondere Zins-)Schadens in Höhe von ca. 1.500 EUR würden von diesem Betrag rund 4.500 EUR auf den Sanktions- bzw. Strafanteil entfallen.
Dessen Höhe hat im Ergebnis bereits der Gesetzgeber losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls vorgegeben. Die damit zu konstatierende absolute Androhung einer bestimmten Strafe ist jedoch nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibt, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer schuldangemessenen Strafe zu kommen (BVerfG, B.v. 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 - NJW 2009, 1061 [BVerfG 07.10.2008 - 2 BvR 578/07], Rn. 29). Erst eine sachgerechte Anwendung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV eröffnet in Bezug auf Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV die von Verfassungs wegen gebotene Möglichkeit, sicherzustellen, dass die Sanktion nicht den Rahmen einer schuldangemessenen Bestrafung überschreitet.
Eine sorgfältige Prüfung ist dabei umso mehr geboten, als die gesetzlichen Berechnungsvorgaben schon im Ausgangspunkt nicht darauf ausgerichtet sind, schuldangemessene Sanktionen bezüglich der in den Säumniszuschlägen inbegriffenen Sanktionsanteile herbeizuführen. Der Gesetzgeber hat - letztlich im Interesse der Verwaltungsvereinfachung (BT-Drs. 7/4122, S. 34) - einheitliche Berechnungsvorgaben für die Säumniszuschläge erlassen, mit denen diese sowohl ihre Funktion zum pauschalen Schadensausgleich als auch ihre Straffunktion erfüllen sollen.
Der Gesetzgeber hat dabei aber übersehen, dass von Verfassungs wegen die Höhe einer schuldangemessenen Strafe nach anderen Maßstäben als ein im Ausgangspunkt nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnder (Zins-)Schaden zu bemessen ist.
Für den angestrebten Ausgleich eines sich (jedenfalls ganz überwiegend) als Zinsnachteil darstellenden Schadens ist es natürlich im Ausgangspunkt sachgerecht, die Dauer der Säumnis zu ermitteln und für die Säumniszeit eine (angemessene) Verzinsung vorzusehen. Die Dauer der Säumnis ermöglicht aber schon im Ausgangspunkt keine konkreten Rückschlüsse auf das Ausmaß des dem Beitragspflichtigen vorzuwerfen Verschuldens. Das Ausmaß der vorzuwerfenden Pflichtwidrigkeit wird im Ausgangspunkt insbesondere durch die Schwere der Sorgfaltswidrigkeit bestimmt. Diese wird aber ihrerseits nicht dadurch richtungweisend geprägt, in welchem zeitlichen Abstand die Pflichtwidrigkeit von Seiten der Sozialleistungsträger aufgedeckt wird. Bezeichnenderweise hat sich die Strafzumessung in Steuerstrafsachen im Ausgangspunkt entsprechend dem Schuldgrundsatz an der Höhe des tatsächlich angerichteten Steuerschadens (und nicht etwa - auch - ausschlaggebend an der Zeitspanne, die zwischen der Tat und ihrer Aufdeckung durch die Finanzbehörden verstrichen ist) auszurichten (BGH, Urteil vom 07. Februar 2012 - 1 StR 525/11 -, BGHSt 57, 123, Rn. 20; vgl. zum Vorstehenden ebenfalls Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - L 2 BA 39/18 -, Rn. 172 - 185, juris).
Der faktische zeitliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Fälligkeit der nachzuentrichtenden Beiträge und dem Zeitpunkt ihrer Festsetzung in einem entsprechenden Beitragsnacherhebungsbescheid lässt noch weniger als sonst Rückschlüsse auf eine Schwere der Sorgfaltswidrigkeit und damit auf ein Verschulden auf Seiten des Beitragsschuldners zu, soweit sich dieser Abstand durch Versäumnisse auf Seiten des zur Durchsetzung von Beitragsrückständen zuständigen Sozialleistungsträgers wie hier der Antragsgegnerin verlängert hat.
Erst recht kann es angesichts der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG dem betroffenen Beitragsschuldner nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gerichtlichen Rechtsschutz erfolgreich in der Form in Anspruch genommen hat, dass ein anfänglicher erlassener Beitragsnacherhebungsbescheid wegen durchgreifender rechtlicher Mängel durch das angerufene Gericht aufgehoben worden ist. Auf wenn eine solche Aufhebung die zuständige Körperschaft (innerhalb der Verjährungsfristen) nicht an dem Erlass eines neuen (den vom Gericht beanstandeten Rechtsanwendungsfehler vermeidenden) Beitragsbescheid hindert, so muss die Behörde in solchen Fallgestaltungen doch berücksichtigen, dass die Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Bescheides und der mit seinem Erlass und den sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren verbundene Zeitverlust von ihrer Seite (und nicht etwa vom Beitragsschuldner) zu verantworten war und bleibt.
Schon im verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt muss ein solcher Zeitverlust in Bezug auf die den Säumniszuschlägen innewohnende Strafkomponente außer Betracht bleiben (wohingegen der tatsächlich erzielte Zinsvorteil auch insoweit abgeschöpft werden darf). Er ist in keiner Weise geeignet, das Ausmaß des Verschuldens auf Seiten des Beitragsschuldners zu seinen Lasten zu erhöhen.
Der Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 -, BVerfGE 101, 397, Rn. 40). Als eine solche aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes würde es sich im Ergebnis jedoch darstellen, wenn sogar die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durch den Beitragsschuldner für diesen im Nachhinein mit Nachteilen in der Form verbunden wäre, dass angesichts des damit einhergehende Zeitverlustes die erläuterte in Säumniszuschlägen inbegriffene Strafkomponente zu seinen Lasten betragsmäßig nachhaltig angehoben würde (zu einer Beurteilung einer erfolglosen Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in solchen Fallgestaltungen und den dabei ggfs. einzustellenden Kriterien gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass).
Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller zunächst mit Bescheid vom 11. April 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2013 und des Änderungsbescheides vom 20. Januar 2017 Beiträge festgesetzt (wobei die damaligen Bescheide nicht nur den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Einsatz des Spielers G., sondern auch die Heranziehung zahlreicher weiterer Spieler betrafen). Diese Bescheide hat der Senat mit (rechtskräftigem) Urteil vom 21. Juni 2017 (L 2 R 57/17) angesichts durchgreifender Anhörungsfehler vor ihrem Erlass aufgehoben. Die damit verbundene Verzögerung von mehr als vier Jahren ist der Antragsgegnerin anzulasten; sie darf nicht zu einer Erhöhung der in den Säumniszuschlägen inbegriffenen Strafkomponente zulasten des Antragstellers führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Angesichts der bei wirtschaftlicher Betrachtung erheblichen Relevanz des vorliegend angestrebten vorläufigen Rechtsschutzes erscheint es angemessen, die Höhe des Streitwertes mit der Hälfte der streitbetroffenen Forderungen in Ansatz zu bringen (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2014 - L 1 KR 361/13 B ER -, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. November 2013 - L 4 KR 383/13 B ER -, juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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