30.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211936
Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 29.08.2019 – 7 C 33.17
Beim Zusammentreffen von presserechtlichem Auskunftsanspruch und Steuergeheimnis ist im Wege der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des zwingenden öffentlichen Interesses nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ein verhältnismäßiger Aus-
gleich zwischen dem Interesse an der Vertraulichkeit vom Steuergeheimnis geschützter Daten und gegenläufigen öffentlichen Interessen herzustellen. Bei dieser vom Gesetzgeber vorgeprägten Abwägung findet auch das nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Informationsinteresse der Presse Berücksichtigung.
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RechtsgebietSteuergeheimnisVorschriftenGG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; AO § 30 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 5
PresseG NW § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3