11.12.2019 · IWW-Abrufnummer 212757
Arbeitsgericht Köln: Urteil vom 07.08.2019 – 20 Ca 581/19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Arbeitsgericht Köln
20 Ca 581/19
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13% zu tragen.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 74.132,31 Euro festgesetzt.
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TATBESTAND
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Die Parteien streiten über eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 25.01.2019 zum 31.08.2019 sowie über eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 19.02.2019. Daneben streiten die Parteien über die Erteilung von Zwischen- und Endzeugnis und über Beschäftigung.
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Die Beklagte ist Teil einer international tätigen, … Unternehmensgruppe. Die Beklagte ist eines der …… im Bereich innovativer sowie nachhaltiger Verpackungslösungen für Lebensmittel. Die Beklagte betreibt dazu neben ihrem …… ein Werk für Faltschachteln in ……. Mitarbeitern. Das Werk verfügt über eine eigene Werkstatt, einen eigenen Einkauf, eine eigene Personalsachbearbeitung und eine eigene Buchhaltung. Die jeweiligen Leitungspositionen sind in .. bzw. am ……..angesiedelt. Für das Werk … ist ein Betriebsrat gebildet.
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Der am ……., der bereits seine Ausbildung bei der Beklagten absolvierte, ist seit dem ……… beschäftigt. Seit dem 01.08.2008 ist er dessen Leiter und unterzeichnete am 01.08.2008 aus diesem Grund einen neuen „Anstellungsvertrag für leitende Angestellte“. Mit Vereinbarung vom gleichen Tag vereinbarten die Parteien außerdem, dass der Kläger zu den leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG zu zählen sei, da die Parteien davon ausgingen, dass der Kläger eine Position inne habe, in der für die Beklagte bedeutungsvolle Aufgaben im Wesentlichen eigenverantwortlich ausgeführt werden. Damit sollte auch ein besonderes persönliches Vertrauen der Beklagten zum Ausdruck gebracht werden. Aus der Funktionsbeschreibung des Werkleiters, die um übrigen in Bezug genommen wird (Bl. 71 d. A.), ergibt sich, dass der Kläger allen Abteilungsleitern und Stabsstellen des Werkes gegenüber disziplinarisch und fachlich weisungsbefugt ist und diese zu führen hat. Dem … wurde 2009 Gesamtprokura erteilt. Der Geschäftsführer der Komplementärsgesellschaft der Beklagten ist regelmäßig nicht in ….. vor Ort. Welche genauen Kompetenzen der …. insbesondere im Bereich der Finanzplanung und dem Personalwesen hat, ist zwischen den Parteien genauso streitig, wie die Frage, ob der Kläger leitender Angestellter im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne ist. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst des …..belief sich zuletzt auf ..
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Seit Mitte 2018 befanden sich die Parteien in Gesprächen über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, da die Beklagte mit den Leistungen des Klägers nicht zufrieden war. Diese Gespräche endeten ergebnislos.
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Mit Schreiben vom 25.01.2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2019 und beruft sich hierzu auf dringende betriebliche Erfordernisse und stellte den Kläger zunächst bis zum 31.08.2019 von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung unwiderruflich frei. Die Hintergründe der Kündigung sind zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Die Beklagte beteiligte zu dieser Kündigung den Betriebsrat des Werkes ….. nicht.
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Am 29.01.2019 erfuhr der Finanzleiter der Beklagten, in einem persönlichen Gespräch mit, Werkstattleiter und stellvertretender Werkleiter des Werkes in …, dass sich im Tresor des Werkes „Schwarzgeld“ befinde.
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Der Tresor des Werkes befindet sich im Büro der Personalsachbearbeiter. Neben diesen verfügt seit 2016 lediglich der …. über einen Schlüssel zum Tresor. Diesen zweiten Schlüssel übernahm der Kläger 2016 vom damaligen Einkäufer für das Werk ….. als dieser bei der Beklagten ausschied. Mit seiner Freistellung gab der .. den Tresorschlüssel an die Beklagte zurück. Im Tresor werden neben der Bargeldkasse und verschiedenen Dokumenten auch immer wieder verschiedene „Sammelkassen“, welche Mitarbeiter bei Sammlungen anlässlich von konkreten Anlässen wie Jubiläen, Hochzeiten oder Geburtstage von Kollegen anlegen, kurzfristig gelagert.
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Am 30.01.2019 führte die Beklagte durch …….. in Anwesenheit der beiden Personalsachbearbeiterinnen …. eine Überprüfung der Bargeldbestände des Werkes …durch. Neben der ordnungsgemäß geführten Bargeldkasse und die für die Beklagte nicht relevanten Sammelkassen fand die Beklagte im Tresor auch eine schwarze Kiste, die mit „Einkauf“ beschriftet war, vor. Diese wies einen Bargeldbestand in Höhe von ….. auf. Auf dem Bargeld lag ein handschriftlicher Zettel, der den Stand der Kasse zum ….. und zum ….. auswies. Weder ….noch der Leiter der Buchhaltung der Beklagten, ….. konnte dieses Geld Buchungsvorgängen des Werkes zuordnen. Die beiden Personalsachbearbeiterinnen räumten während der Prüfung ein, dass es sich bei diesem Geld um „Schwarzgeld“ handele und sie bereits seit Jahren Kenntnis hiervon hätten. Die Kasse sei jedoch ausschließlich durch den ….. verwaltet worden. Die Mitarbeiterinnen vermuteten, dass das Geld aus dem Verkauf von Altmetallen und nicht mehr benötigten Palletten stamme, die ohne Rechnung bar verkauft worden seien.
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Daraufhin lud die Beklagte den …. am 01.02.2019 für den 06.02.2019, 15:00 Uhr zu einem Anhörungsgespräch. An diesem nahm neben dem Kläger der Personalleiter der Beklagten, ein Geschäftsführer der Komplementärsgesellschaft der Beklagten, ….. und der Betriebsratsvorsitzende….. teil. ….. konfrontierte den Kläger mit dem Fund der schwarzen Kiste und dem nicht verbuchten Bargeld und dem Verdacht, dass es sich um Geld aus dem unrechtmäßigen Verkauf von Altmetallen und Paletten handele. Der ….ließ sich im Gespräch dahin ein, dass er keine Kenntnis von einer Schwarzgeldkasse habe und er auch die schwarze Kiste nicht kenne. Er hätte lediglich Kenntnis davon, dass immer wieder Sammelkassen von Mitarbeitern im Tresor hinterlegt würden. Hierzu habe auch der Kläger den Tresor geöffnet und geschlossen, wenn die Personalsachbearbeiterinnen nicht anwesend gewesen seien. Er habe den Tresor nur selten geöffnet und geschlossen. Auf der schwarzen Kiste könnten sich keine seiner Fingerabdrücke befinden und es handele sich nicht um seine Handschrift, mit der der Kassenstand erfasst worden sei. Der …..bot eine kriminaltechnische Untersuchung der Kiste und einen Schriftbildvergleich an.
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Noch am 06.02.2019 befragte …. den Einkäufer des Werkes ….über die schwarze Kiste und dem darin befindlichen Geld. Dieser gab an, dass ihn im Dezember 2018 ein ….. telefonisch kontaktiert habe und Abdeckbretter (Palletten) habe kaufen wollen. Da er neu in der Abteilung gewesen sei, habe er Rücksprache nehmen wollen. Er habe entweder mit dem … oder mit ….. Rücksprache genommen. Jedenfalls habe er die Freigabe für den Verkauf der Palletten erhalten. Diese seien in bar gezahlt worden, eine Rechnung sei nicht ausgestellt worden. Der Bargeldbetrag sei von … in den Tresor gelegt worden.
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….. gab auf die Befragung von ….. am 06.02.2019 an, er habe Kenntnis von der Kasse gehabt. Auch der … habe Kenntnis von der Kasse. Das Geld stamme unter anderem aus Altmetallverkäufen und den Verkäufen von Abdeckbrettern, die jeweils in Kenntnis des …. bar und ohne Rechnung verkauft worden seien. Das Geld sei jeweils in die schwarze Kiste gelegt worden. Aus dieser Kasse seien zahlreiche Dinge für die Belegschaft gezahlt worden. So seien hieraus etwa Mitarbeiter der Werkstatt bei Wochenendeinsätzen mit Verpflegung versorgt worden. Auch sei die Weihnachtsfeier 2017 aus der Kasse finanziell unterstützt worden. Die Zahlungen aus der Kasse habe stets der Kläger angewiesen.
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Am 07.02.2019 befragte …. nochmals ….. zu der schwarzen Kiste. Diese ließ sich dahin ein, dass sie Kenntnis von der Kasse gehabt habe, jeder habe hiervon Kenntnis gehabt. Wer welche Zahlungen konkret angewiesen habe, wisse sie nicht. An den von … berichteten Pallettenverkauf könne sie sich nicht mehr erinnern.
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…. telefonierte gemeinsam mit ….. am 08.02.2019 mit …, die eine Zeit lang für das Werk …..als Einkäuferin gearbeitet hat und inzwischen bei der Beklagten ausgeschieden ist. Ihr wurde erläutert, dass man eine Schwarzgeldkasse im Tresor gefunden habe, man derzeit den Sachverhalt aufkläre und der … abgestritten habe, Kenntnis von der Kasse und dem Geld zu haben. Hierauf reagierte …. sehr verwundert, da die Kasse im Werk kein großes Geheimnis gewesen sei. Sie habe von ihrem Vorgänger, … die schwarze Kiste übernommen. Damals sei hierin das Geld aus dem Verkauf von Kaffeekapseln an Mitarbeiter gesammelt worden. Sie habe die Kasse jedoch nicht in ihrem Schreibtisch lagern wollen und habe sie im Beisein von …. mit „Einkauf“ beschriftet und in den Tresor gelegt. Als das Schwesternwerk in …. im Zeitraum 2015/2016 geschlossen worden sei, seien bei der Übernahme von Aufträgen auch Abdeckbretter mitgeliefert worden, die man in ….. nicht benötigt habe. Da eine Entsorgung teuer gewesen wäre, habe sie den … gefragt, ob er ihr die Abdeckbretter schenken wolle. Sie könne diese dann über ihren .. verkaufen und den Erlös der Firma wieder zugutekommen lassen. Daraufhin seien in Absprache mit dem ..auf diese Weise ca. 30 Paletten an verschiedene Käufer für ca. 50,00 Euro pro Stück verkauft worden. Der Verkauf sei in bar und ohne Rechnung erfolgt. Sie habe bei jedem Verkauf und Abholung dem …Bescheid gegeben. Das Bargeld sei dann von ihr an … übergeben und von dieser absprachegemäß in die schwarze Kiste gelegt worden. Weiterhin sei immer wieder Bargeld aus dem Werkstattbereich entweder von … oder …. in den Verwaltungstrakt gebracht und in den Tresor eingelegt worden. Dieses Geld habe vermutlich aus Altmetallverkäufen gestammt, die ebenfalls in bar und ohne Rechnung vorgenommen worden seien. Daher habe man die Kasse intern auch teilweise als „Schrottkasse“ bezeichnet. Der …. habe gewusst, dass es die Kasse gebe und habe mehrfach Mitarbeiter angewiesen, Bargeld in diese Kasse einzulegen. So habe sie den … etwa im Vorfeld der Weihnachtsfeier 2017 gefragt, wie viel Geld denn aus dieser Kasse zur Finanzierung der ….verwendet werden solle.
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Am 11.02.2019 führte ….. schließlich ein Gespräch mit ….., der Teamleiter in der Werkstatt des Werkes in …. ist. Dieser berichtete im Hinblick auf die streitgegenständliche Kasse, dass er einmal vom Kläger beauftragt worden sei, einen alten Gabelstapler zu entsorgen. Er habe daraufhin absprachegemäß einen Schrotthändler ausfindig gemacht, der den Gabelstapler kaufte. Der Verkauf sei in bar und ohne Rechnung abgewickelt worden. Er sei dann gemeinsam mit ….. zum Kläger gegangen, um zu fragen, was mit dem Geld aus dem Verkauf geschehen solle. Der … habe angewiesen, dass das Geld an …. übergeben werden solle. Was mit dem Geld dann passiert sei, wisse er nicht. Er sei jedoch immer wieder Schrott oder Altmetall aus dem Werkstattbereich in bar und ohne Rechnung verkauft worden. Das Geld sei dann entweder dem … oder …. übergeben worden.
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Mit dieser Befragung schloss die Beklagte ihre Ermittlungen ab. Noch am 11.02.2019 informierte …. den Geschäftsführer der Komplementärsgesellschaft der Beklagten, ….. über das Ergebnis der Ermittlungen.
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Die Beklagte hörte daraufhin den Betriebsrat des Werkes … vorsorglich zu einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung mit Schreiben vom 13.02.2019, dem Betriebsrat am 14.02.2019 zugegangen, an. Das Anhörungsschreiben wird in Bezug genommen (Bl. 87 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 18.02.2019 teilte der Betriebsrat der … mit, dass er „starke Bedenken“ gegen die beabsichtigte Kündigung des ….. habe.
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Mit Schreiben vom 19.02.2019, dem …. am gleichen Tag zugegangen, kündigte die …. das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise mit Schreiben vom 22.02.2019 ordentlich.
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Der …. wehrt sich mit seiner Klage gegen die Kündigungen der …. und verlangt Beschäftigung sowie ein Zwischenzeugnis, hilfsweise ein Endzeugnis.
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Er ist der Auffassung, die außerordentliche Kündigung könne das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Hierzu behauptet er, er habe von der schwarzen Kiste und des darin liegenden, nicht ordnungsgemäß verbuchten Geldes keine Kenntnis gehabt. Er habe zwar davon gewusst, dass immer wieder Gegenstände, die nicht mehr im Werk benötigt würden gegen Barzahlung und Quittung verkauft worden seien. Er sei aber stets davon ausgegangen, dass diese Verkäufe ordnungsgemäß verbucht worden seien. So hätten etwa auch Mitarbeiter nicht mehr benötigte Gegenstände, die wertlos waren, mitnehmen können, wenn sie zuvor hierzu einen Berechtigungsschein unterzeichnet erhalten hätten. Er sei überrascht, dass … und ….. behaupteten, er habe die Kasse geführt, da diese beiden Mitarbeiterinnen für die ordnungsgemäße Verbuchung verantwortlich gewesen wären. Er sei auch davon ausgegangen, dass ….., nachdem diese die Palletten über ihren …… verkauft habe, ordnungsgemäß verbuchen werde.
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Die Schwarzgeldkasse sei durch ….. geführt worden. So habe der Betriebsratsvorsitzende …. zur Zeit, als die Werkstattleitung mit …. besetzt werden sollte, von Ungereimtheiten um sogenanntes „Schrottgeld“ gehört und …. darauf angesprochen. ….habe …. beschwichtigt und ihm mitgeteilt, dass es sich dabei lediglich um Gerüchte handele. Bei der Handschrift auf dem Zettel in der Kiste, die den Kassenstand ausweise, handle es sich um die Schrift von …..
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Er, …, sei nicht von ….. im Dezember 2018 bezüglich des Verkaufs von Abdeckbrettern angesprochen worden.
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Auch könne kein Geld für die Weihnachtsfeier 2017 aus der Kasse entnommen worden sein, da die Cocktailbar ‒ insoweit unstreitig ‒ vollständig vom Betriebsratsvorsitzenden bezahlt worden sei. Bei Wochenendeinsätzen von Mitarbeitern habe er diesen angeboten, dass sie sich die Verpflegung gegen Vorlage der Rechnungen erstatten lassen könnten.
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Schließlich sei der Beklagten durch die Schwarzgeldkasse kein Vermögensschaden entstanden. An den Verkäufen von Altmetall und Abdeckpalletten hätten sich schon nach dem Vortrag der Beklagten weder der Kläger noch Dritte bereichert. Vielmehr sei das Geld im Interesse der Belegschaft eingesetzt worden.
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In der mündlichen Verhandlung merkte der …. an, dass es bereits deshalb unwahrscheinlich sei, dass er Kenntnis von der Schwarzgeldkasse gehabt habe, da die Beklagte bereits über ein halbes Jahr zuvor dem …. mitgeteilt habe, dass sie eine Beendigung des Arbeitsverhältnis wünsche und entsprechende Verhandlungen stattgefunden hätten.
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Nach Klageerweiterung und teilweiser Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger zuletzt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der …. Partei vom 25.01.2019, zugestellt am 25.01.2019 zum 31.08.2019 nicht aufgelöst worden ist,
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3. die Beklagte zu verurteilen, der klägerischen Partei ein Zwischen-Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt,
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5. hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu 1. abgewiesen werden sollte, die Beklagte zu verurteilen, der klägerischen Partei ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt,
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6. die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1 zu verurteilen, die klägerische Partei als Betriebsleiter in dem Betrieb in Pulheim zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen,
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7. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche außerordentliche Kündigung der beklagten Partei vom 19.02.2019 nicht aufgelöst worden ist und
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8. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche ordentliche Kündigung der beklagten Partei vom 22.02.2019 zum 30.09.2019 nicht aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass bereits die außerordentliche Kündigung vom 19.02.2019 das Arbeitsverhältnis beendet habe. Der ….habe Kenntnis von der Schwarzgeldkasse gehabt, diese verwaltet und hierüber verfügt. Zumindest bestehe ein entsprechender
dringender Verdacht. Damit habe der … im Eigentum der …. stehende Gegenstände wie Altmetall und Abdeckpaletten eigenmächtig verkauft und somit der …. den Gegenwert entzogen. Gleichzeitig seien die Verkäufe nicht ordnungsgemäß versteuert worden. Die …. könne derartige Pflichtverletzungen des obersten Verantwortlichen im Werk, der eine große Vertrauensstellung innehabe, nicht dulden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden, nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
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I.
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Die Klage ist zulässig jedoch mit Ausnahme des Hilfsantrags zum Zeugnis unbegründet. Die vorgreifliche außerordentliche Kündigung der ….. vom 19.02.2019 hat das Arbeitsverhältnis mit deren Zugang fristlos beendet. Damit konnte nicht mehr festgestellt werden, dass im Zeitpunkt des Auslaufens der Kündigungsfrist der zunächst ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 25.01.2019 ein Arbeitsverhältnis besteht. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte der ….zwar ein Zeugnis jedoch kein Zwischenzeugnis mehr fordern. Mangels Obsiegens des ….mit seinem Kündigungsschutzantrag fiel der Weiterbeschäftigungsantrag nicht zur Entscheidung an.
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•1. Der vorgreifliche und zulässige Antrag zu 7., mit welchem sich der …. gegen die außerordentliche Kündigung der …..vom 19.02.2019 wendet, ist unbegründet. Die außerordentliche Kündigung der … hat das Arbeitsverhältnis fristlos beendet.
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Die … kann sich auf einen Kündigungsgrund an sich berufen. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der … nicht zumutbar. Insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Abmahnung und auch im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die Interessen der … an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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a) Die Kündigung gilt zunächst nicht gemäß §§ 7, 4 Satz 1, 13 Abs. 1 KSchG als wirksam. Der … hat seine der .. am 01.03.2019 demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellte Klageerweiterung vom 22.02.2019 am gleichen Tag rechtzeitig innerhalb von
drei Wochen ab Zugang der Kündigung am 19.02.2019 eingereicht.
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b) Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch auf Grund des Vorliegens eines wichtigen Grundes durch die Kündigung der Beklagten vom 19.02.2019 aus wichtigem Grund beendet. Die …. kann sich auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB berufen. Die …. konnte zumindest den dringenden Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung des … geltend machen. Die Kündigung ist verhältnismäßig und eine durchzuführende Interessenabwägung geht zu Lasten des … aus.
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Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich" und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile ‒ ebenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ‒ zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 17.03.2016 ‒ 2 AZR 110/15 ‒ Juris Rdn 17 m.w.N.).
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Die …. kann sich auf einen Kündigungsgrund an sich berufen. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der … nicht zumutbar. Insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Abmahnung und auch im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die Interessen der …. an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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aa) Die …. kann sich auf einen Kündigungsgrund an sich berufen. Es besteht zumindest der dringende Verdacht, dass der ….Kenntnis der Schwarzgeldkasse im Werk in ….hatte und diese billigte.
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(1) Als wichtiger Grund „an sich“ geeignet sind nicht nur erhebliche Pflichtverletzungen im Sinne von nachgewiesenen Taten. Auch der dringende, auf objektive Tatsachen gestützte Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar (BAG, Urteil vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 ‒ juris Rdn. 16). Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete ‒ vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende ‒ Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG, Urteil vom 25.10.2012 ‒ 2 AZR 700/11 ‒ juris Rdn. 13 f. m.w.N.). Für das Vorliegen eines dringenden Verdachtes kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an.
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(2) Danach besteht nach dem wechselseitigen Vortrag ein wichtiger Grund an sich in Form des dringenden Verdachtes einer erheblichen Pflichtverletzung. Die Beklagte beruft sich darauf, dass zumindest der dringende Verdacht bestehe, dass der Kläger Kenntnis von einer Schwarzgeldkasse im Werk in ….. hatte und diese führte und sich diese Kasse aus dem Verkauf von Gegenständen der …..gegen Barzahlung und ohne Rechnung speisten.
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Bereits der dringende Verdacht der Billigung einer Schwarzgeldkasse durch den … stellt einen an sich geeigneten Grund für die Kündigung dar. Die …. konnte einen solchen Verdacht auch darlegen.
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(i) Bereits die bloße Billigung einer Schwarzgeldkasse als verantwortlicher Werkleiter stellt eine ganz erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitsverhältnisses dar, die an sich geeignet ist, das Vertrauensverhältnis so zu zerstören, dass eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Die Stellung als Werkleiter stellt eine herausgehobene Position bei der ….. dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der …. zudem auch als leitender Angestellter anzusehen ist. Der …. ist ca. … Arbeitnehmern fachlich und disziplinarisch vorgesetzt und leitet zumindest operativ das Werk und damit einen eigenständigen Betrieb weitgehend selbstständig. Er ist der Repräsentant der … vor Ort, was sich insbesondere darin zeigt, dass er dort die höchste Führungskraft der … ist und die … regelmäßig keine höhere Führungskraft, etwa einen Geschäftsführer vor Ort beschäftigt. Insoweit obliegt ihm auch eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der ... In seiner Funktion hat der …. weitgehende Führungs- und Kontrollaufgaben, was sich darin manifestiert, dass sich der … mit der …. ausweislich der Vereinbarung vom 01.08.2008 einig war, dass der ….. für die … bedeutungsvolle Aufgaben im Wesentlichen eigenverantwortlich ausführt. Er hat in dieser Vertrauensstellung zumindest als wesentliche arbeitsvertragliche Nebenpflicht auch dafür Sorge zu tragen, dass gesetzliche Regelungen eingehalten werden, damit die …. keine Weiterungen zu befürchten hat. Daraus folgt auch, dass er bei erkannten Missständen unverzüglich einzuschreiten und für die Einhaltung der bestehenden Regelungen sorgen muss. Für die damit einhergehende Verantwortung erhält der …. eine entsprechend hohe Vergütung.
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Die von der … vorgefundene Schwarzgeldkasse enthielt nicht verbuchte Gelder, die aus Barverkäufen stammten, die ohne Rechnung getätigt wurden. Werden finanzielle Mittel in eine separate Kasse eingelegt, ohne dass diese verbucht werden und ohne, dass diesen Rechnungen zugeordnet werden können, sind diese Beträge der offiziellen Rechnungslegung und Bilanzierung der … entzogen. Die abgegebene Bilanz der …. ist damit objektiv falsch. Gleichzeitig stellt bereits die nicht ordnungsgemäße Inrechnungstellung, die als notwendiger Schritt zur Führung einer Schwarzgeldkasse vorausgesetzt werden muss, nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG eine Ordnungswidrigkeit dar. Würde bei ordnungsgemäßer Abrechnung eine Umsatzsteuer anfallen, läge zumindest eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26b UStG vor.
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Wird eine solche Schwarzgeldkasse von einer verantwortlichen Führungskraft wie dem ….. auch nur geduldet, bringt er damit die ….. in erhebliche bilanz- und steuerrechtliche Schwierigkeiten. Denn zumindest besteht die Gefahr, dass Steuern nicht ordnungsgemäß abgeführt und Bilanzen nicht ordnungsgemäß erstellt wurden oder werden können. Bereits die bloße Hinnahme eines solchen Zustandes stellt eine Pflichtverletzung dar, da eine Pflicht zum Einschreiten und zur Beseitigung des Missstandes besteht. Bei Schwarzgeldkassen ist diese Pflicht auch offensichtlich. Denn selbst einem durchschnittlich erfahrenen objektiven Dritten leuchtet es unmittelbar ein, dass gerade Bargelder besonders genau verbucht werden müssen und dass die Unterhaltung einer „Schwarzgeldkasse“ unzulässig ist. Daher kann der …. auch nicht damit gehört werden, dass er keine umfassende akademische Ausbildung genossen und insbesondere keine umfassenden Kenntnisse von Buchungen und Bilanzierungen habe. Um die Fehlerhaftigkeit einer Kasse, in der nicht verbuchte und nicht abgerechnete Barbeträge eingelegt werden zu erkennen, bedarf es keine umfangreichen Kenntnisse des Bilanzierungs- und Steuerrechtes. Da er als Werkleiter bei Kenntnis der unverbuchten Bargeldbeträge hätte einschreiten müssen, kommt es auch nicht darauf an, dass der …. für die Verbuchung von Vorgängen selbst nicht zuständig war.
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Für die Kammer ist es auch nicht relevant, wenn der …. defacto kein Vermögensschaden entstanden sein sollte, da bereits nach dem Vortrag der …. das eingenommene Geld zugunsten der Belegschaft aufgewendet wurde. Zum einen lässt es sich für die ….. nicht mehr nachvollziehen, ob ihr ein Vermögensschaden entstanden ist, da die Verkäufe gerade nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt und gebucht wurden. Zum anderen wirft die …. dem …. nicht (nur) den Verkauf von bestimmten Gegenständen als solches vor, sondern den Entzug der aus den Verkäufen gewonnen Mitteln aus der allgemeinen Verfügungsgewalt der …. und die damit einhergehende steuerrechtliche Angreifbarkeit der …..
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(ii) Die …. konnte auch einen entsprechenden dringenden Verdacht ausgehen und diesen darlegen. Dabei kam es auf die Ausführungen der …. aus ihrem Schriftsatz vom 05.08.2019 nicht mehr an, die im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung keinen neuen Tatsachenvortrag enthielten, sodass dem … keine erneute Möglichkeit zu Stellungnahme eingeräumt werden musste.
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Die … trägt unwidersprochen vor, dass sie in dem vom …. geführten Werk in …. eine Bargeldkasse mit nicht verbuchtem Bargeld mit einem Bargeldbestand mit erheblicher Höhe gefunden habe und dieses Geld aus Barverkäufen stamme, die weder verbucht wurden noch ordnungsgemäß abgerechnet wurden. Auch gab der … an, Kenntnis vom Barverkauf von Gegenständen zu haben, die im Werk nicht mehr benötigt wurden. Insbesondere gestand der …. ein, dass die Aussage von .. …. zutreffend sei, dass diese auf ihren Vorschlag hin, eine Vielzahl an Abdeckpalletten, die im Eigentum der … standen, über ihren …. ohne Rechnung verkauft und den Erlös wieder in bar „zurückgeführt“ hat. Insoweit bestehen bereits objektive Tatsachen, die zum Anknüpfungspunkt von Pflichtverletzungen gemacht werden können. Der …. hat auch nicht bestritten, dass die der von der .. angehörten (ehemaligen) Mitarbeiter die im einzelnen dargelegten Aussagen über die schwarze Kiste, den Verkauf von Altmetall und Abdeckpalletten und insbesondere über die Kenntnis des … hiervon getätigt haben. Er hat die Aussagen dieser Mitarbeiter lediglich punktuell kommentiert, sodass das Gericht nach § 138 Abs. 3 ZPO davon auszugehen hatte, dass die Ermittlungen der …. wie vorgetragen verlaufen sind.
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Danach haben die befragten Mitarbeiter übereinstimmend ausgesagt, dass der …. Kenntnis von der Schwarzgeldkasse hatte. Insbesondere die beiden Personalsachbearbeiterinnen teilten übereinstimmend und … auch auf spätere Nachfrage von ….erneut mit, dass die streitgegenständliche Kasse im Werk kein Geheimnis gewesen sei und insbesondere der …..Kenntnis hiervon gehabt habe. Er habe die Kasse sogar geführt. Gerade letztere Aussage mag man auch dahin werten können, dass sich die Mitarbeiterinnen selbst schützen wollten, da sie neben dem ….. die einzigen waren, die durch den Schlüssel Zugriff auf den Tresor hatten. Auch die Mitarbeiter …. und …. bestätigten, dass insbesondere auch Altmetall, das im Eigentum der …. stand, in bar und ohne Rechnung verkauft wurde, das Geld anschließend unverbucht in die Kasse eingelegt wurde und der …. hiervon Kenntnis hatte.
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Aufschlussreich ist aus Sicht der Kammer vor allem die Aussage von Frau ….., die als ehemalige Mitarbeiterin keine Zurückhaltung in die eine oder andere Richtung walten lassen musste. .. … gab freimütig zu, dass es jene Schwarzgeldkasse gegeben habe und zeigte sich vom Bestreiten der Kenntnis des … verwundert. Sie konnte schildern, wie die schwarze Kiste in den Tresor gelangt ist und woher ein Großteil des darin befindlichen Bargeldbestandes stammte, nämlich aus dem Verkauf der Abdeckbretter über deren ….. Wenn der … diesbezüglich einwendet, .. … habe die eingenommenen Beträge einfach nur verbuchen müssen und er sei eben hiervon ausgegangen, so kann dies entweder eine bemerkenswerte Naivität des … zeigen, die man einem Werkleiter, der …. Mitarbeiter führt, kaum unterstellen mag, oder die Behauptung trifft nicht zu. Denn der ….. konnte auch in der mündlichen Verhandlung dem Gericht nicht erklären, wie er sich die Verbuchung von „verschenktem“ Eigentum der ……, welches dann absprachegemäß privat und ohne Rechnung verkauft wird und wertmäßig der ….. als Bargeld wieder zugeführt wird, vorstelle. … bestätigte auch die Aussage der Personalsachbearbeiterinnen, dass der … mehrfach angewiesen habe, dass Geld in die Kasse gelegt werden solle. … konnte eine weitere konkrete Situation schildern, in der sie den … auf die Kasse ansprach. …. berichtete, dass sie den ….. im Vorfeld der Weihnachtsfeier 2017 gefragt habe, mit viel Geld aus der Kasse die Cocktailbar unterstützt werden solle. Den .. kann dabei nicht entlasten, wenn die Cocktailbar für die Weihnachtsfeier 2017 durch … finanziert worden sein sollte. Denn dies schließt nicht aus, dass …. den …. während der Planungen fragte, mit wie viel Geld die Cocktailbar durch die Kasse unterstützt werden soll.
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Lediglich….teilte nach dem Vortrag der ….. nicht ausdrücklich mit, dass er und der …. Kenntnis von der Schwarzgeldkasse hatte. Dabei ist zugunsten des …. davon auszugehen, dass ….nicht den …sondern .…..zu dem Verkauf der Palletten befragt hat. Dies kann jedoch den Verdacht, den die übrigen die Aussagen der übrigen Mitarbeiter begründen nicht schmälern. Denn ….trifft keine Aussage darüber, dass der ….keine Kenntnis vom Verkauf der Palletten und dem Verbleib des daraus resultierenden Geldes hatte, etwa dass der Verkauf bewusst am …als Werkleiter vorbei getätigt wurde.
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Aus den von der …angestellten Ermittlungen durfte die ..im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung von einem dringenden Verdacht ausgehen. Es gab außer dem Bestreiten des …. von der Kenntnis der Kasse, keine Anhaltspunkte, die dafür sprachen, dass der …. keine Kenntnis hatte. Denn sämtliche befragten Mitarbeiter bestätigten, dass es zu Barverkäufen ohne Rechnung gekommen ist, ‒ mit Ausnahme von …. ‒ das vereinnahmte Geld in die Kasse unverbucht eingelegt wurde und der … hiervon Kenntnis hatte. Es handelte sich nicht um eine einzelne Beschuldigung seitens eines Mitarbeiters. Vielmehr bestätige auch eine bereits ausgeschiedene Mitarbeiterin den Vorwurf. Dabei wurden gerade diejenigen Mitarbeiter befragt, die aufgrund ihrer Funktion eng mit dem … zusammenarbeiten müssen wie der stellvertretende Werkleiter, die Buchhaltung, die Einkäufer und die Personalsachbearbeiter, was die Wahrscheinlichkeit nochmals erhöht, dass der .. tatsächlich Kenntnis von der Schwarzgeldkasse hatte.
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Wenn der .. im Rechtsstreit einwendet, er sei stets von einer ordnungsgemäßen Verbuchung der Barverkäufe ausgegangen, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zunächst ist festzuhalten, dass der … sich in seiner Anhörung vom 06.02.2019 nicht entsprechend einließ und die … diesen Einwand demnach bei der Kündigungsentscheidung nicht berücksichtigen konnte. Unabhängig davon widerspricht dies diametral den Pflichten des …. Denn gerade bei Barverkäufen, die wissentlich ohne Rechnung erfolgten, ist eine ordnungsgemäße Verbuchung nicht möglich. Dabei ist gerade der Barverkauf von Palletten und Altmetall ein im Hinblick auf die ordnungsgemäße Versteuerung und Verbuchung besonders anfälliges Geschäft. Es wäre vor diesem Hintergrund kaum erklärbar, weshalb der … weder eine ausdrückliche Anweisung der ordnungsgemäßen Verbuchung noch eine stichprobenartige Kontrolle der Verkäufe durchgeführt oder veranlasst hat.
67
Für die Kammer blieb es nicht nachvollziehbar, welches entlastende Moment der …. geltend machen will, wenn er in seiner Anhörung wie auch im Prozess einwendet, dass es unwahrscheinlich sei, dass er Kenntnis der „Schwarzgeldkasse“ gehabt habe, da er sich ja mit der …. im Zeitpunkt der Anhörung bereits über ein halbes Jahr in Trennungsgesprächen befunden habe und bei Kenntnis eine solche Kasse „aus dem Weg geräumt“ hätte.
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(iii) Die …. hat alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ergriffen. Sie hat insbesondere den .. angehört. Dabei hat sie den … mit dem gegen ihn bestehenden Verdacht konfrontiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der .. moniert allein, dass die …. die schwarze Kiste und den handschriftlichen Zettel hätte kriminaltechnisch untersuchen lassen können. Dabei wäre der … entlastet worden, da es sich weder um seine Handschrift handele noch seine Fingerabdrücke auf der Kiste zu finden seien. Dabei verkennt der ….., dass ihn ein solches Ermittlungsergebnis nicht hätte entlasten können. Denn bereits die bloße Billigung dieser Kasse stellt eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung dar. Der ….. ist auch zuzugeben, dass die von ihr zusätzlich vorgeworfene Verfügung über die Kasse nicht notwendig mit einem unmittelbaren Kontakt verbunden sein muss, sich insbesondere in der Anweisung oder der Genehmigung von Zahlungsvorgängen ausdrücken kann. Insoweit konnte es offen bleiben, ob eine kriminaltechnische Untersuchung eine dem Arbeitgeber zumutbare Ermittlungsmaßnahme darstellt.
69
bb) Der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 26.02.2019 ist auch verhältnismäßig. Insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Abmahnung.
70
Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigungen wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich ‒ auch für den Arbeitnehmer erkennbar ‒ ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 23.10.2014 ‒ 2 AZR 865/13 ‒ Juris Rdn 47; Urteil vom 25.10.2012 ‒ 2 AZR 495/11 ‒ Juris Rdn 16).
71
Die …. kann sich auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung stützen. Wie bereits im Einzelnen ausgeführt, handelt es sich beim …. um eine Führungskraft, der die Führung eines ganzen Werkes obliegt und der insoweit Vorbildfunktion zukommt, seinen Pflichten ganz erheblich zuwider, wenn er eine „Schwarzgeldkasse“ auch nur duldet. Die mit der Funktion eines Werkleiters erforderliche Vertrauensstellung wird auch für den … erkennbar zerstört, wenn es zu Pflichtverletzungen aus dem Vertrauensbereich ‒ wie dem Dulden einer „Schwarzgeldkasse“ ‒ kommt. Dies gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer wie der …. selbst im operativen Alltag seitens des Arbeitgebers nicht überwacht wird und auch nicht überwacht werden kann, da keine weitere hierarchisch gleich- oder übergeordnete Person anwesend ist, die eine Kontrolle oder Überwachung ausüben könnte.
72
cc) Auch die Interessenabwägung im Einzelfall geht zu Gunsten der ….. aus. Die Interessen der … an einer fristlosen Beendigung überwiegen die Interessen des Klägers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
73
Im Rahmen der Interessenabwägung ist das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes bis zu dem Zeitpunkt, in dem es ohne Ausspruch der Kündigung enden würde, dem Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüberzustellen. Zu ermitteln ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zugemutet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 20.08.2009 - 2 AZR 499/08 - Juris Rdn 35 m.w.N.). Bei der Abwägung sind insbesondere die Art, die Schwere und die Häufigkeit der vorgeworfenen Pflichtverletzungen, einschließlich des Grades des Verschuldens, sowie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, insbesondere die Dauer des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses, zu berücksichtigen. Zudem sind auch mit der Pflichtverletzung eventuell verbundene betriebliche Ablaufstörungen oder sonstige Störungen einzubeziehen.
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Danach überwiegen die Interessen der ….. Wenn auch das ungestört und äußerst lang verlaufene Beschäftigungsverhältnis sowie das fortgeschrittene Alter des …. nicht unerhebliche Interessen zu begründen vermögen, so gehen die Interessen der …. in der Bewertung der Kammer hierüber hinaus. Maßgeblich ist für die Kammer, dass der … in der Organisation der …. eine besonders herausragende Stellung einnahm, die gleichsam besonderes Vertrauen erforderlich macht. Da der … als Werkleiter zumindest das operative Alltagsgeschäft des Werkes eigenverantwortlich und ohne weitere Kontrollmöglichkeit der …. leitet und die Nächstverantwortlichen räumlich weitentfernt in …. bzw. in … sitzen, ist das Vertrauen in die Position des Werkleiters in ….. von entscheidender Bedeutung für die …. Kommt es zu einem dringenden Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung innerhalb des Vertrauensbereiches, kann diese Vertrauensstellung nicht länger ausgeübt werden. Dabei war sich der …. seiner besonderen Stellung bewusst. Denn er hat neben seinem Anstellungsvertrag mit der …. am 01.08.2008 mit der Beförderung zum Werkleiter eine weitere Vereinbarung unterzeichnet, die diese besondere Vertrauensstellung zum Gegenstand hat. Der …. ging mit der …. davon aus, dass er leitender Angestellter sei und insoweit (noch weitgehender) die Interessen der … wahrzunehmen hatte. Die Vereinbarung zur Bezeichnung als leitender Angestellter sollte gerade Ausdruck der …. des besonderen persönlichen Vertrauens in den … sein. Dem … wurde zudem wenig später Prokura erteilt, was die Vertrauensstellung weiter manifestierte.
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c) Die Kündigung ist auch nicht wegen des Versäumens der Frist aus § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Die Kündigung kann nach § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Für die Dauer zügiger Ermittlungsmaßnahmen ist die Frist gehemmt. Der Arbeitgeber, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt erhält, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die 2‑Wochenfrist zu laufen beginnt (BAG, Urteil vom 16.07.2015 ‒ 2 AZR 85/15 ‒ Juris; BAG, Urteil vom 20.03.2014 ‒ 2 AZR 1037/12 ‒ Juris). Unerheblich ist dabei, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen haben oder nicht (BAG, Urteil vom 31.07.2014 ‒ 2 AZR 407/13 ‒ Juris).
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Danach hat die Beklagte die Frist aus § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eingehalten. Erste Kenntnis von dem Vorliegen von „Schwarzgeld“ im Tresor des Werkes erhielt die …. 29.01.2019. Bereits am 30.01.2019 begab sich . .. zu Ermittlungen nach … und führte diese zügig fort. Am 01.02.2019 wurde der … zur Anhörung auf den 06.02.2019 geladen. Dabei kann nicht von einer zu langen Unterbrechung ausgegangen werden, da die … zutreffend darauf hinweist, dass der …. zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich freigestellt war und es daher einer angemessenen Ankündigungsfrist bedurfte. Noch am 06.02.2019 führte die … ihre Ermittlungen durch Befragen von weiteren Mitarbeitern fort. Weitere Mitarbeiter wurden am 07.02.2019 befragt. Am 08.02.2019, einem Freitag, telefonierte die Beklagte mit ….., die sie am Arbeitsplatz nicht mehr erreichen konnte. Am Montag, den 11.02.2019 schloss die Beklagte ihre Ermittlungen ab. … unterrichtete daraufhin den Kündigungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementärsgesellschaft der ….,... Bereits am 19.02.2019 und damit weniger als zwei Wochen später ging dem …. die außerordentliche Kündigung vom 19.02.2019 zu.
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d) Die Kündigung der ..ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unwirksam. Danach ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Nach § 102 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören und dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Der notwendige Inhalt der Unterrichtung nach 102 BetrVG richtet sich nach Sinn und Zweck der Anhörung. Dieser besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht, das heißt gegebenenfalls zu Gunsten des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber einzuwirken. Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können. Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbstständige ‒ objektive ‒ Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern gegebenenfalls eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (BAG, Urteil vom 16.07.2015 ‒ 2 AZR 15/15 ‒ juris Rdn. 14; Urteil vom 23.10.2014 ‒ 2 AZR 736/13 ‒ juris jeweils m.w.N.). Dabei hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat grundsätzlich auch die den Arbeitnehmer entlastenden Umstände mitzuteilen (BAG, Urteil vom 23.10.2014 ‒ 2 AZR 736/13 ‒ juris m.w.N.).
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Danach war von einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung durch die … auszugehen. Die …. hörte den (potentiell) zuständigen Betriebsrat des Werkes Pulheim mit Schreiben vom 13.02.2019 ausführlich an. Neben den Personalien und Sozialdaten des …. wurde dem Betriebsrat die beabsichtigte Kündigung als außerordentliche, hilfsweise ordentliche Tatkündigung und Verdachtskündigung mitgeteilt. Die … führte im Einzelnen die Vorwürfe und ihre Ermittlungstätigkeiten aus und legte der Anhörung sämtliche Protokolle zu den geführten Gesprächen, insbesondere auch das der Anhörung des …., sowie die auch im Prozess vorgelegten Fotos vor. Der … rügt einzig, dass dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden sei, dass die ….. im Tresor neben der streitgegenständlichen Kiste mindestens drei weitere (Sammel)Kassen vorgefunden habe. Denn dies hätte seine Einlassung stützen können, dass er keine Übersicht über die im Tresor befindlichen Kassen hatte.
79
Dieser Rüge folgt die Kammer nicht. Die … wirft dem … nicht vor, keine Übersicht über die Kassen im Tresor gehabt zu haben, sondern die konkrete Kasse mit der Aufschrift „Einkauf“ als Schwarzgeldkasse zumindest geduldet zu haben. Sie führt dem Betriebsrat gegenüber aus, wie sich dieser Verdacht begründet und woher das Geld aus der Kasse stammen soll. Andere Kassen spielten für die …. ersichtlich keine Rolle, sodass auch eine Erwähnung in der Anhörung unterbleiben konnte. Der … hat sich in seiner Anhörung auch nicht maßgeblich darauf gestützt, aufgrund der Vielzahl der im Tresor gelagerten Kassen „den Überblick verloren“ zu haben. Vielmehr ließ er sich nur dahin ein, dass er lediglich von Sammelkassen Kenntnis gehabt haben will, da er ab und an Mitarbeitern den Tresor aufgeschlossen haben, um diese dort zu hinterlegen. Insoweit ist es auch nicht nachvollziehbar, welche Erkenntnis der Betriebsrat aus der Mitteilung, dass im Tresor auch Sammelkassen eingelagert waren, hätte zugunsten des … ziehen sollen. Dass es sich bei der schwarzen Kiste um eine „Schwarzgeldkasse“ handelte, war und ist zwischen den Parteien unstreitig.
80
Aufgrund der ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrates konnte offenbleiben, ob die … ihren Betriebsrat überhaupt beteiligen musste, oder ob der …. ‒ wie von der …. behauptet ‒ leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG war.
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2. Der zulässige Antrag zu 1., der die ordentliche Kündigung der …. vom 25.01.2019 zum Gegenstand hat, ist ebenfalls unbegründet. Mit der Entscheidung über die außerordentliche Kündigung der …. vom 19.02.2019 und der Abweisung des Kündigungsschutzantrages steht auch fest, dass im Zeitpunkt des Auslaufens der Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung vom 25.01.2019 zum 31.08.2019 kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mehr bestand. Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 KSchG ist, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aus Anlass einer bestimmten, konkreten Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin aufgelöst worden ist (BAG, Urteil vom 10.11.2005 ‒ 2 AZR 623/04 ‒ juris m.w.N.). Damit ist auch Streitgegenstand, ob zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des durch die Kündigung vorgesehenen Termins besteht. Die außerordentliche Kündigung vom 19.02.2019 hat das Arbeitsverhältnis jedoch bereits zuvor beendet.
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3. Der zulässige Antrag zu 8., mit welchem sich der … gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung der …. vom 22.02.2019 wendet, ist aus gleichen Gründen unbegründet.
83
4. Der zulässige Hilfsantrag zu. 5., der zur Entscheidung anfällt, ist begründet. Der ….. kann von der … die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verlangen. Der Anspruch des …. folgt aus § 109 Abs. 1 GewO. Danach hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Der … verlangte mit seinem Antrag ein qualifiziertes Zeugnis. Die … ist auf den Antrag des …. nicht eingegangen und hat dem …. bislang kein Zeugnis erteilt.
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5. Der Antrag zu 3., der auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichtet ist, ist unbegründet. Der Anspruch des …. kann sich allenfalls aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten ergeben. Ein Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses verlangen, wenn er hierfür einen triftigen Grund darlegen kann. Das ist unter anderem dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis wegen der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Bewerbungszwecken benötigt. Da das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis jedoch aufgrund der Kündigung der … vom 19.02.2019 bereits beendet wurde, war dem …. ein Endzeugnis zuzusprechen, da ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand, aus dem ein Anspruch auf eine Zwischenzeugnis folgen könnte.
85
6. Der Weiterbeschäftigungsantrag des …. zu 6. fiel nicht zur Entscheidung an. Der … hat diesen Antrag in zulässiger Weise unter die Bedingung gestellt, dass hierüber nur entschieden werden soll, wenn er mit seinem Feststellungsantrag zu 1. obsiege. Die Kammer hat den Antrag zu 1. des …. indes abgewiesen, sodass hierüber nicht zu entscheiden war.
86
II.
87
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kostenquote ergibt sich aus jeweils anteiligen Unterliegen der Parteien.
88
III.
89
Die Berufung war mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht gesondert zuzulassen.
90
Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer auf insgesamt 74.132,31 Euro festgesetzt. Grundlage hierfür sind § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 3 ff. ZPO. Dabei hat sie für den Streit über die außerordentliche Kündigung und die Kündigung vom 25.01.2019 jeweils eine Quartalsvergütung und für den Zeugnisantrag eine Bruttomonatsvergütung berücksichtigt.