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  • 27.02.2020 · IWW-Abrufnummer 214451

    Landgericht Magdeburg: Beschluss vom 12.06.2019 – 11 O 75/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Magdeburg

    Geschäfts-Nr.: 11 O 75/19
     
    07.08.2019

    Beschluss

    In dem Rechtsstreit

    AOK Sachsen Anhalt - Die Gesundheitskasse vertr. d. d. Vorstand Ralf D, Lüneburger Straße 4, 39106 Magdeburg,
    Geschäftszeichen: 4236/02337130
    Klägerin

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Canzlei der Rechtsanwälte G und G, S. 6, ______ M,
    Gerichtsfach Nr. AG 60, Geschäftszeichen: 166/19 SD01

    gegen

    Herrn  Robert R, S 2, ______ N,
    Beklagter

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. Florian D, K 72, _______ B,
    Geschäftszeichen: 1/19 FD06

    hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg am 07.08.2019 durch den Richter am Landgericht Engelhart als Einzelrichter beschlossen:

    Der Tatbestand des am 17.7.2019 verkündeten Urteils wird auf Seite 4  von Amts wegen wie folgt berichtigt:

    Im dritten Absatz  2. Zeile folgt nach dem Wort "vor" ein  Punkt.

    Anstatt "und" muss es dann richtig heißen : "Die Klägerin"

    Gründe:

    Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beantragt und eine sinnentstellende Formulierung  gerügt.

    Das war von Amts wegen nach § 319 ZPO  zu berichtigen, weil die Sinnentstellung  nicht vom Willen des erkennenden Gerichts getragen gewesen ist. Das ergibt sich aus dem Kontext des Urteils.  Die Deutsche Rentenversicherung ist nicht die Klägerin.


    Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist damit prozessual überholt und bedarf keiner Entscheidung mehr.