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  • 23.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214894

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 21.02.2020 – 6 K 232/19

    Die vorgezogene Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 287a InsO kann allenfalls nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Vermutung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters (§ 46 Abs. 2 Nr 4 StBerG) widerlegen.


    FINANZGERICHT HAMBURG

    6 K 232/19

    21.01.2020

    Urteil - Einzelrichter

    Rechtskraft: NZB, Az.: VII B 36/20

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater.

    Der Kläger absolvierte 1992 sein Steuerberaterexamen und wurde im ... 1993 von der Beklagten zum Steuerberater bestellt. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom ... 2018 (...) wurde er der Steuerhinterziehung in 13 Fällen sowie der versuchten Steuerhinterziehung in zwei weiteren Fällen für schuldig gesprochen (§ 370 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung - AO -) und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Jahren verurteilt, deren Vollstreckung auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Grundlage des Urteils ist, dass der Kläger seine Einkommensteuererklärungen 2006 bis 2013 sowie seine Umsatzsteuerjahreserklärungen 2007 bis 2013 nicht fristgemäß abgeben hatte und dadurch Steuern in Höhe von mehreren ... € verkürzt und zu verkürzen versucht hat.

    Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom ... 2018 (...) wurde gegenüber dem Kläger in einem berufsgerichtlichen Verfahren ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von ... € verhängt. Die Verurteilung erfolgte wegen der Verletzung der Berufspflichten des Klägers aus § 57 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Der Kläger habe in eigener Sache - ausgehend von den Feststellungen des Amtsgerichts Hamburg im Urteil vom ... 2018 (...) in 15 Fällen vorsätzlich gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO Umsatzsteuer der Jahre 2007 bis 2013 und Einkommensteuer der Jahre 2006 bis 2013 in Höhe von insgesamt ... € hinterzogen und in Höhe von weiteren ... € zu hinterziehen versucht.

    Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom ... 2019 (...) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom ... 2018 (...) im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass gegen den Kläger ein Berufsverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt wurde. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist derzeit wegen der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtskräftig (§ 129 Abs. 3 und 4 StBerG).

    Das Finanzamt Hamburg-1 übersandte der Beklagten mit Schreiben vom ... 2019 eine Rückstandsaufstellung zu diesem Datum für den Kläger und seine Ehefrau. Daraus ergaben sich Abgabenschulden in Form von nicht entrichteter Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer, Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Nebenleistungen und Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt ... €. Das Finanzamt teilte ferner mit, dass das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg mit Bußgeldbescheid vom ... 2018 gegenüber dem Kläger eine Gesamtgeldbuße in Höhe von ... € wegen Schädigung des Lohnsteueraufkommens nach § 380 AO festgesetzt hat.

    Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom ... 2019 zum drohenden Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls an.

    Auf Antrag des Finanzamtes Hamburg-1 und auf Eigenantrag des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom ... 2019 (...) wegen Zahlungsunfähigkeit am ... 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und Rechtsanwalt Dr. A zum Insolvenzverwalter ernannt. In dem Beschluss wird zugleich bestimmt, dass der Kläger Restschuldbefreiung erlangt, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach § 295 der Insolvenzordnung (InsO) nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Der Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht am ... 2019 gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 InsO angezeigt, dass der Kläger eine selbständige Tätigkeit als Steuerberater ausübe und gegenüber dem Kläger erklärt, dass das Vermögen aus seiner selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden könnten (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO). Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet.

    Mit Bescheid vom ... 2019, zugestellt am ... 2019, widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. Nach dieser Vorschrift sei die Bestellung als Steuerberater zwingend zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten sei, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet seien. Ein Vermögensverfall werde nach dieser Vorschrift vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet worden sei. Dies sei am ... 2019 erfolgt. Das Bestehen von Steuerschulden in Höhe von insgesamt ... € stelle ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass sich der Kläger in Vermögensverfall befinde. Zudem habe der Kläger das Lohnsteueraufkommen geschädigt. Diese Umstände ließen den Schluss zu, dass der Kläger wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die gegen ihn bestehenden Forderungen in absehbarer Zeit zu begleichen. Der Entlastungsbeweis in Form einer Darlegung, dass trotz eines Vermögensverfalls ausnahmsweise keine Mandanteninteressen gefährdet seien, scheitere nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich bereits daran, dass ein Steuerberater Berufspflichtverletzungen begehe, die den Schluss zuließen, dass die Mandanteninteressen gefährdet seien. Hierzu zählten insbesondere auch die Verletzung eigener Steuerpflichten und das Bestehen erheblicher eigener Steuerschulden.

    Der Kläger hat am ... 2019 Klage erhoben. Nach dem Insolvenzgutachten von Rechtsanwalt Dr. A vom ... 2019 habe er, der Kläger, Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ... €, wovon die Steuerverbindlichkeiten mit ... € den größten Teil ausmachten. Insgesamt machten 24 Gläubiger Forderungen geltend. Der Insolvenzverwalter habe ihm, dem Kläger, die freie Tätigkeit gestattet. Er, der Kläger, sei aktuell weiterhin als Steuerberater in eigener Kanzlei tätig. Er beschäftige mehrere Arbeitnehmer und einen Auszubildenden. Löhne und Gehälter seien bis einschließlich ... 2018 bezahlt worden; seitdem erhielten die Mitarbeiter Insolvenzgeld.

    Er, der Kläger, wolle seine Steuerberatungskanzlei übertragen. Der Insolvenzverwalter und die Insolvenzgläubiger seien damit einverstanden. Nachdem zwei Übertragungsvorhaben gescheitert seien, stehe jetzt eine Übernahme durch die B GmbH, C, kurz vor dem Vertragsabschluss, der für den ... 2020 vorgesehen sei. Die Übertragung solle zum ... 2020 erfolgen. Er, der Kläger, solle als Angestellter bzw. Berater der übernehmenden Kanzlei beschäftigt werden.

    Es sei ihm, dem Kläger, wichtig in der übernehmenden Kanzlei tätig zu sein, damit er seine Schulden tilgen könne. Er werde zu einem üblichen Lohn angestellt werden der es ihm ermögliche, die vom Insolvenzverwalter errechnete Ausgleichszahlung in Höhe von ... € monatlich zu zahlen.

    Maßgeblicher Insolvenzgläubiger sei das Finanzamt mit einer Steuerforderung in Höhe von über ... €. Diese Schuld resultiere aus zu hohen Schätzbescheiden gegen die Einsprüche eingelegt worden seien und von den keiner bestandskräftig sei. Er, der Kläger, habe zwischenzeitlich seine Einkommensteuererklärungen 2004 bis 2018, die Umsatzsteuererklärungen 2004 bis 2016 sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen 2017 und 2018 abgegeben. Daraus resultierten Rückstände von derzeit insgesamt ... €, die sich im Einzelnen aus den in der mündlichen Verhandlung überreichten Aufstellungen ergäben.

    Die vom Insolvenzverwalter vorgesehene monatliche Summe in Höhe von rund ... € sei pflichtgemäß jeweils zur Masse bezahlt worden. Neue Schulden seien nicht hinzugekommen. Er, der Kläger, erfülle nunmehr laufend seine steuerlichen Pflichten. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet, sodass die Vermutungsregel in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht greife. Er, der Kläger, habe Einnahmen in Höhe von durchschnittlich ca. ... € pro Monat und habe wegen einer Kostenverschlankung die laufenden Kosten reduzieren können, sodass keine neuen Schulden entstanden seien. Hinzu komme, dass eine sanierende Übertragung der Kanzlei unmittelbar bevorstehe. Im Übrigen befinde sich er, der Kläger, solange in geordneten Vermögensverhältnissen, wie er seine Obliegenheiten im Rahmen der Treuhandperiode ordnungsgemäß nachkomme. Auf eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen komme es deshalb nicht mehr an. Nach der Übertragung seiner Steuerberatungskanzlei sei zudem sichergestellt, dass er, der Kläger, die steuerlichen Pflichten der übernehmenden Gesellschaft nicht verletzen könne. Dementsprechend werde er keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen oder auf Finanzen der Mandanten haben. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme der Vermutungsregelung.

    Der Kläger beantragt,
    den Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vom ... 2019 aufzuheben.

    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Der Bescheid über den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater vom ... 2019 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Bestellung habe aus den im Widerrufsbescheid genannten Gründen widerrufen werden müssen. Die Gründe für den Widerruf seien nicht entfallen und der Kläger habe auch gegenwärtig keinen Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater. Die Bestellung habe aufgrund der immensen Steuerschulden in Verbindung mit den von ihm begangenen Berufspflichtverletzungen zwingend nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfall widerrufen werden müssen. Der Kläger habe weder im Widerrufsverfahren noch im Klageverfahren substantiiert darlegen können, dass er sich entweder nicht in Vermögensverfall befinde oder aber trotz des eingetretenen Vermögensverfalls ausnahmsweise Interessen seiner Mandanten nicht gefährdet seien.

    Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. November 2019 gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter übertragen.

    ...


    Entscheidungsgründe

    I.

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Bescheid über den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater vom ... 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Eine Aufhebung des Bescheides kann nicht erfolgen (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

    Die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater lagen im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides vom ... 2019 vor (1). Die Aufhebung dieses Widerrufsbescheides kommt auch nicht aufgrund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht (2).

    1. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.

    a) Ein Vermögensverfall wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b der Zivilprozessordnung - ZPO -) eingetragen ist.

    Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom ... 2019 (...) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögend des Klägers eröffnet. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Damit greift die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls.

    b) Der Kläger hat diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt.

    aa) Diese gesetzliche Vermutung wird weder durch die im Rahmen des Insolvenzverfahrens in Aussicht stehende Restschuldbefreiung noch durch den Umstand, dass der Insolvenzverwalter die weitere selbstständige Tätigkeit des Klägers als Steuerberater gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat, widerlegt, da es sich hierbei um mögliche Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens handelt, dessen Eröffnung die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gerade auslöst. Es liegt auf der Hand, dass die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Rechtsfolgen nicht zugleich geeignet sein können, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. BFH, Beschluss vom 27. August 2008, VII B 16/08, BFH/NV 2008, 2064; vom 20. April 2010, VII B 235/09, BFH/NV 2010, 1496). Die vom Insolvenzverwalter erklärte Freigabe der weiteren beruflichen Tätigkeit des Klägers während des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation des in Vermögensverfall geratenen Klägers (vgl. BFH, Beschluss vom 27. August 2008, VII B 16/08, BFH/NV 2008, 2064; vom 13. Januar 2009, VII B 108/08, BFH/NV 2009, 794).

    bb) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH und auch des BFH war die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt bzw. können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder ein angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderung gegenüber den Gläubigern befreit wird. Die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls bei Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. war darin begründet, dass die Restschuldbefreiung, die während des Insolvenzverfahrens lediglich eine abstrakte Möglichkeit darstellte, nach dessen Aufhebung und nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO a.F. sich zu einer konkreten Aussicht verdichtete. Während der sich anschließenden Wohlverhaltensphase waren die Vermögensverhältnisse des Schuldners in vergleichbarer Weise geordnet wie im Fall eines angenommenen Schuldenbereinigungsplans. Der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. war insofern als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen als ein Schuldenbereinigungsplan oder eine außergerichtliche Tilgungsvereinbarung (Hessisches FG, Urteil vom 28. Januar 2017, 9 K 1943/17, EFG 2019, 646; BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016, AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181; BFH, Beschluss vom 28. März 2003, VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90).

    cc) Nach der neuen Gesetzeslage ist jedoch mit der "vorgezogenen" Ankündigung der Restschuldbefreiung des § 287 a InsO die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Mit dem Beschluss nach § 287a InsO erfolgt, insofern anders als bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F., keine Prüfung von Versagungsgründen im Sinne von § 290 InsO (Hessisches FG, Urteil vom 28. Januar 2017, 9 K 1943/17, EFG 2019, 646; BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016, AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 287a InsO n.F. bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) dieselbe Wirkung wie die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. entfaltet, nämlich eine Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls (so Hessisches FG, Urteil vom 28. Januar 2017, 9 K 1943/17, EFG 2019, 646; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016, AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181), weil es vorliegend noch nicht zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens gekommen ist.

    Im Übrigen könnte dies nur dann der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass eine Restschuldbefreiung für die wesentlichen Insolvenzforderungen greifen würde. Dies ist hier in Bezug auf die offenen Steuerforderungen an Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2013 (Einkommensteuer) sowie für die Jahre 2007 bis 2013 (Umsatzsteuer) nicht der Fall, weil diesbezüglich durch das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom ... 2018 (...) rechtskräftig eine Steuerhinterziehung festgestellt worden ist. Nach § 302 Nr. 1 InsO sind Steuerverbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist. Die entsprechende Forderung ist unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO anzumelden, was nachgeholt werden kann und spätestens bis zum Ablauf der Abtretungsfrist erfolgen muss (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2013, IX ZR 151/12, NJW 2013, 3300). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass der Kläger für diese Steuerforderungen, die er selbst - ausweislich seiner in der mündlichen Verhandlung überreichten Aufstellungen - mit ... € beziffert, Restschuldbefreiung erlangen wird. Es ist vom Kläger nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen worden, wie er diese Verbindlichkeiten - unterstellt sie treffen der Höhe nach zu und er würde im Übrigen eine Restschuldbefreiung erhalten - zurückführen will. Allein die Möglichkeit der Übertragung der Steuerberaterkanzlei und eine dortige abhängige Beschäftigung ist insoweit nicht aussagekräftig, zumal der Kläger bereits das ... Lebensjahr erreicht hat und nichts zur konkreten Höhe der dort zu erwartenden Bezüge vorgetragen worden ist.

    c) Der Kläger hat auch nicht nachweisen können, dass durch den Vermögensverfall Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind.

    aa) Aus dem Vermögensverfall des Klägers ergibt sich eine potenzielle Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber. Der Widerrufstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist indes nicht schon mit der Tatsache des Vermögensverfalls oder mit der Begründung der Vermutung für den Vermögensverfall erfüllt. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist vielmehr der Nachweis gestattet, dass durch den Vermögensverfall des Steuerberaters eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber im konkreten Fall nicht gegeben ist. Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand obliegt dem Steuerberater (BFH, Urteil vom 4. April 2000, VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2018, 6 K 53/17, juris).

    bb) Der Kläger hat keine konkreten Umstände für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes vorgetragen.

    Eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen besteht im Gegenteil insbesondere deshalb, weil der Kläger nicht nur seine eigene Steuern seit 2004 und damit über mehr als ein Jahrzehnt nicht pünktlich erklärt und vollständig entrichtet hat, sondern darüber hinaus - ausweislich des Bußgeldbescheids des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg vom ... 2019 und der Rückstandsaufstellung des Finanzamtes Hamburg-1 vom ... 2019 - auch die von den Arbeitslöhnen seiner Mitarbeiter einzubehaltende Lohnsteuer von Juli 2015 bis August 2018 für insgesamt 26 Monate in erheblicher Höhe nicht rechtzeitig abgeführt hat. Diese Verletzungen seiner sich aus dem Einkommensteuergesetz ergebenden Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer (§ 41a EStG) steht im deutlichen Zusammenhang mit dem Vermögensverfall des Klägers. Sie lassen erkennen, dass der Kläger bereit ist, sich wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten über die ihm von Gesetzes wegen gezogenen Grenzen hinweg zu setzen und für eigene Zwecke ihm nicht zustehende fremde Gelder zu nutzen. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich auch seinen Auftraggebern gegenüber pflichtwidrig verhält, selbst wenn er in Zukunft nur als angestellter Steuerberater tätig sein sollte. Denn ebenso, wie er steuerrechtliche Vorschriften missachtet hat, könnte der Kläger auch Absprachen mit seinen Auftraggebern unbeachtet lassen, wenn er sich dazu durch seine infolge des Vermögensverfalls schlechten finanziellen Verhältnisse gezwungen sieht (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Oktober 1994, VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441; Urteil vom 4. April 2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2018, 6 K 53/17, juris).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der eingetretene Vermögensverfall Auswirkungen auf die Unabhängigkeit des Klägers bei der Ausübung seines Berufs haben kann, zu der er nach § 57 Abs. 1 StBerG auch im Interesse seiner Auftraggeber verpflichtet ist. Eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Klägers besteht im Streitfall auf Grund der erheblichen eigenen Steuerschulden, die er selbst mit ... € beziffert. Dadurch wird der Handlungsrahmen, den der Kläger als Steuerberater seiner Auftraggeber gegenüber der Finanzverwaltung braucht, entscheidend eingeschränkt. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass er im eigenen Interesse gegenüber der Finanzverwaltung zurückhaltender auftritt und nicht alle Möglichkeiten wahrnimmt, die sonst im Interesse seiner Auftraggeber geboten wären. Auch deshalb bedeutet der Vermögensverfall des Klägers eine konkrete Gefahr für die Interessen der Auftraggeber, deren Bestehen er nicht widerlegt hat (vgl. BFH Beschluss vom 8. Februar 2000, VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2018, 6 K 53/17, juris).

    2. In der Zeit zwischen dem Ergehen des Widerrufsbescheides der Beklagten vom ... 2019 und der Entscheidung des Gerichts haben sich die dem Widerrufsbescheid zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht in der Weise verändert, dass nunmehr einem Antrag auf Wiederbestellung gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG stattzugeben und der Widerrufsbescheid aus diesem Grunde aufzuheben wäre.

    Zwar würde die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl. II 1995, 909). Im Streitfall dauert der Vermögensverfall jedoch noch an. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Die Vermutung des Vermögensverfalls ist aus den oben genannten Gründen nicht widerlegt und es bestehen auch nach wie vor keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Auftraggeber des Steuerberaters nicht gefährdet sein könnten.

    II.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FG.

    RechtsgebieteStBerG, InsOVorschriftenStBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4, StBerG § 57 Abs. 1, InsO § 287a, InsO a.F. § 291