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  • 20.12.2022 · IWW-Abrufnummer 232927

    Oberverwaltungsgericht Saarland: Beschluss vom 21.10.2021 – 1 A 260/20

    1. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich; Entwicklungen, die in zeitlicher Hinsicht nach diesem Zeitpunkt liegen, müssen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung unberücksichtigt bleiben (st. Rspr.).

    2. Zur Frage eines sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzepts.


    Oberverwaltungsgericht Saarland

    Beschluss vom 21.10.2021

    1 A 260/20

    In dem Verwaltungsrechtsstreit
    des Herrn A., A-Straße, A-Stadt,
    - Kläger und Zulassungsantragsteller -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B.,
    B-Straße, B-Stadt, - -
    gegen
    die Oberbürgermeisterin der Stadt Völklingen, Rathausplatz, 66333 Völklingen, - -
    - Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin -

    wegen Gewerbeuntersagung

    hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts xxx, den Richter am Oberverwaltungsgericht xxx und die Richterin am Oberverwaltungsgericht xxx am 21. Oktober 2021 beschlossen:

    Tenor:

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.6.2020 - 1 K 2173/18 - wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

    Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000.- € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Der Kläger betreibt, nachdem hinsichtlich eines Vorgängerbetriebs im August 2012 das - später mangels Masse aufgehobene - Insolvenzverfahren eröffnet wurde, seit März 2013 erneut ein Gewerbe im Bauhandwerk. Auf unter Hinweis auf aufgelaufene Steuerrückstände erfolgte Anregung des Finanzamts S... (Finanzamt) leitete die Beklagte im November 2014 ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen ihn ein. Nachdem das Verfahren mit Blick auf vom Kläger geleistete Teilzahlungen mehrfach ausgesetzt worden war, informierte das Finanzamt die Beklagte im April 2018 über erneute Zahlungsrückstände in Höhe von mehr als 6.000.- € sowie ausstehende Steuererklärungen und -voranmeldungen. Daraufhin untersagte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 2.5.2018 die Ausübung seines Gewerbes - ... - sowie die Ausübung aller sonstigen Gewerbe im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (BRD) auf Dauer ab Rechtskraft der Verfügung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Außerdem wurde verfügt, dass sich die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person erstreckt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GewO). Gleichzeitig wurde im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügungen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 2.500.- € angedroht (§§ 13, 19 und 20 SVwVG). Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2018 ergangenem Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses für den Regionalverband Saarbrücken zurückgewiesen.

    Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2020 ergangenem Urteil - 1 K 2173/18 - abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, die auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgesprochene Gewerbeuntersagung sei rechtmäßig. Die dem Kläger hinsichtlich seines Vorgängerbetriebes mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom ... 2018 erteilte Restschuldbefreiung stehe dem nicht nach § 12 Satz 1 GewO entgegen. Des Weiteren lägen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit des Klägers als Gewerbetreibender im Sinne des § 35 Satz 1 GewO begründeten. Er habe seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten sowie seine Pflicht zur termingerechten Abgabe seiner Steuererklärungen während des streitgegenständlichen Gewerbeuntersagungsverfahrens in einem Maße verletzt, das ihn im Rahmen einer Prognoseentscheidung als unzuverlässig erscheinen lasse. Zwar habe er mehrfach eine Reduzierung seiner Steuerschulden herbeigeführt, es sei aber zu keinem Zeitpunkt zu einer vollständigen Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse gekommen, was umso schwerer wiege, als das Gewerbeuntersagungsverfahren mehrfach ausgesetzt und Zahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt nicht eingehalten sowie Zahlungsverpflichtungen gegenüber weiteren Einrichtungen verletzt worden seien. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept sei nicht erkennbar. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Die streitgegenständliche Gewerbeuntersagung sei auch zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich; ein durch § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO geschütztes Rechtsgut der Allgemeinheit sei das Vermögen der öffentlichen Hand. Eine Gewerbeuntersagung gegenüber dem Kläger sei auch erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne. Obschon ihm über fast vier Jahre hinweg mehrfach im Rahmen von Aussetzungen des Gewerbeuntersagungsverfahrens die Möglichkeit gegeben worden sei, die Folgen seiner Pflichtverletzungen zu beseitigen und sein Gewerbe in geordnete Bahnen zu lenken, sei ihm dies trotz des mehrfachen Entgegenkommens der Beklagten sowie des Finanzamtes nicht gelungen, so dass zum Schutz der Allgemeinheit letztlich nur die Untersagung des Gewerbes bleibe und keine milderen effektiven Mittel ersichtlich seien. Dem Kläger stehe es auch frei, seinen Lebensunterhalt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung zu erwirtschaften.

    Auch die auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützte Erweiterung der Gewerbeuntersagung sei rechtmäßig. Die geschilderten Umstände der Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten ließen im Rahmen einer Prognose darauf schließen, dass der Kläger auch beim Betrieb eines anderen Gewerbes seine steuerrechtlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen würde, weshalb eine Erweiterung der Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus stehe zu befürchten, dass der Kläger die Gewerbeuntersagung dadurch zu umgehen versuchen werde, dass er eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung eines Gewerbes beauftragten Person ausüben werde. Er habe trotz des im August 2012 eröffneten Insolvenzverfahrens im März 2013 ein neues Gewerbe bei der Beklagten angemeldet. Auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Erweiterung der Gewerbeuntersagung im engeren Sinne bestünden insofern keine Bedenken. Gleiches gelte hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (§§ 13, 19 und 20 SVwVG).

    Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.6.2020 zugestellte Urteil richtet sich sein am 29.7.2020 eingegangener und mit Schriftsatz vom 31.8.2020 (einem Montag) begründeter Antrag auf Zulassung der Berufung.

    II.

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seine Anfechtungsklage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.6.2020 - 1 K 2173/18 - ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Frist begründet worden.

    In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Dem Vorbringen des Klägers in seinem zur Begründung seines Zulassungsantrags eingereichten Schriftsatz vom 31.8.2020, das den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung mit Blick auf das Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzt, lässt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich entgegen dem klägerischen Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(1) Vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164 [BVerfG 23.06.2000 - 1 BvR 830/00], und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164 [BVerfG 23.06.2000 - 1 BvR 830/00], und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(2) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris

    Der Kläger meint, das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass er aufgrund der im einzelnen dargelegten Steuerschulden unzuverlässig und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlich sei. Davon sei zwar grundsätzlich bei höheren Steuerschulden auszugehen. Allerdings sei er nicht nur zahlungswillig und habe in der Vergangenheit immer wieder auch größere Zahlungen auf die Verbindlichkeiten vorgenommen, zuletzt am ...2020 in Höhe von ..- €, so dass die Steuerschuld um die Hälfte auf ca. ..- € habe reduziert werden können, was gegebenenfalls durch ein Schreiben des Finanzamts belegt werden könne. Er sei vielmehr auch tatsächlich in der Lage, die Steuerschulden in nächster Zukunft vollständig zurückzuführen. Damit verfolge er ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept, da er im Hinblick auf ihm zustehende weitere offene Forderungen aufgrund bereits erbrachter Leistungen, mit deren Ausgleich er in den nächsten Wochen rechnen könne, die Restzahlung voraussichtlich bis Ende Oktober 2020 erbringen könne und sodann sämtliche Steuerschulden beglichen seien. Er habe zudem seinen Steuerberater angewiesen, die noch zu erstellenden Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 unverzüglich abzugeben. Damit sei - entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil - ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept erkennbar. Da die entstandenen Verbindlichkeiten tatsächlich zurückgeführt würden, sei die Untersagung damit weder zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich noch sei sie geeignet, eine Schädigung des Vermögens der öffentlichen Hand durch das Anhäufen von Steuerrückständen zu verhindern. Im Gegenteil habe er gerade bewiesen, dass er in der Lage sei, die Steuerrückstände gänzlich abzubauen und weiteren Schaden abzuwenden. Hieraus folge weiter, dass erst recht nicht auf die Unzuverlässigkeit betreffend weitere Gewerbe geschlossen werden könne und daher die Erweiterung der Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO rechtswidrig sei. Die vom erstinstanzlichen Gericht angestellte Prognose, wonach er auch beim Betrieb eines anderen Gewerbes seine steuerrechtlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen würde, sei daher unrichtig. Demzufolge sei die Gewerbeuntersagung jedenfalls nicht erforderlich und im Hinblick auf die damit verbundene Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz auch nicht verhältnismäßig.

    Diese Argumentation überzeugt nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung ist, worauf bereits das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also letztlich zum Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des Widerspruchsbescheides, maßgeblich und müssen Entwicklungen, die in zeitlicher Hinsicht nach diesem Zeitpunkt liegen, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung unberücksichtigt bleiben. Das Unzuverlässigkeitsurteil wird nicht von der Frage berührt, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Dies folgt aus der im materiellen Recht angelegten systematischen Trennung zwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren, wonach gemäß dem Regelungszusammenhang von § 35 Abs. 1 und Abs. 6 GewO spätere Änderungen der Verhältnisse im Rahmen eines Antrags auf Wiedergestattung geltend zu machen sind. Denn gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO ist die Wiedergestattung der Gewerbeausübung von einem an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrag abhängig. Dieses Antragserfordernis schließt es aus, die für die Wiedergestattung relevanten Umstände im laufenden Anfechtungsprozess zu berücksichtigen, was auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken begegnet.(3)

    Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Gewerbeuntersagung sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung waren vorliegend jedoch, wie das Verwaltungsgericht umfassend dargelegt hat und vom Kläger mit seinem Zulassungsantrag insoweit auch nicht (mehr) angegriffen wird, im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids erfüllt. Wie die Beklagte zutreffend und unwidersprochen anführt, betrug der Steuerrückstand des Klägers in diesem Zeitpunkt ... €. Dies wiegt umso schwerer, als es dem Kläger damit nicht gelungen war, seine steuerlichen Verhältnisse seit der Einleitung des Untersagungsverfahrens Ende 2014 und trotz mehrfacher Verfahrensaussetzungen bis Ende 2018 zu konsolidieren. Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept war seinerzeit, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ebenfalls nicht erkennbar. Im Übrigen dürfte ein solches weiterhin zumindest zweifelhaft sein, nachdem der Kläger auf eine gerichtliche Anfrage vom Mai 2021, ob die mit der Antragsbegründung angekündigten Restzahlungen inzwischen erfolgt seien und belegt werden könnten, derartige Zahlungen bis dato nicht darzulegen vermochte.

    Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

    Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 40, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem vom Senat regelmäßig zugrunde gelegten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Ziff. 54.2.1 - Mindestbetrag - und Ziff. 54.2.2).

    Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

    RechtsgebieteGewO, GGVorschriften§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO; § 35 Abs. 6 GewO; Art. 12 Abs. 1 GG