21.03.2024 · IWW-Abrufnummer 240452
Landgericht Köln: Urteil vom 11.01.2023 – 106 KLs 6/22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Köln
106 KLs 6/22
Tenor:
Die Angeklagte wird wegen Subventionsbetruges in 51 Fällen, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und Betruges in 61 Fällen, davon in 18 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 (fünf) Jahren und 3 (drei) Monaten
verurteilt.
Gegen die Angeklagte wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 548.955,91€ angeordnet.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Gründe:
1
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)I. Zur Person
1.
2
Die Angeklagte wurde im Jahr 0000 in E. geboren und wuchs ohne Geschwister im Haushalt der Eltern auf. Zwei Jahre später zog die Familie nach F.. Dort besuchte die Angeklagte die Grundschule und anschließend das Gymnasium, welches sie mit dem Abitur abschloss. Sie begann in F. ein Studium der Architektur, welches sie ebenfalls abschloss, und arbeitete anschließend ungefähr zehn Jahre bei der Stadt F. im Stadtplanungsamt. Im Jahr 1998 zog sie zu ihrem jetzigen Lebensgefährten, den gesondert Verfolgten J. X., nach G. V.. Der ursprüngliche Plan, auch nach ihrem Umzug als Architektin zu arbeiten, verwarf sie jedoch in der Folgezeit und stieg in den Antiquitätenhandel, den ihr Lebensgefährte übernommen hatte, mit ein. Im Jahr 2000 und 2001 bekamen sie gemeinsam zwei Söhne, die ebenfalls gesondert Verfolgten N. und R. A., die in ihrem Haushalt aufwuchsen. Die Söhne schlossen ihre Schulausbildung zuletzt beide mit der Fachhochschulreife ab und wohnen weiterhin im elterlichen Haushalt.3
Die Eltern der Angeklagten, die gesondert Verfolgten T. A. und B. A., welche in F. beide als Kartographen berufstätig waren, zogen in der Vergangenheit ebenfalls nach Q. und eröffneten ein Restaurant, welches sie in den vergangenen Jahren altersbedingt aufgaben. Die Mutter der Angeklagten ist Ende April 2022 ‒ während sich die Angeklagte in Untersuchungshaft befand ‒ verstorben. Die Angeklagte und ihre Eltern waren zuletzt in die Schweiz abgemeldet ‒ die Angeklagte meldete sich zum 01.02.2021 um ‒ und nicht mehr in Q. oder G. V. amtlich gemeldet, obwohl sie dort weiterhin ihren Lebensmittelpunkt hatten.
4
Die Angeklagte leidet unter erblich veranlagtem Bluthochdruck, welcher sich schwer medikamentieren lässt. Zudem hatte sie durch verschiedene Stürze innere Verletzungen an beiden Knien. Eine Operation am linken Knie steht noch aus. Im Übrigen ist sie von schweren Krankheiten bislang verschont geblieben. Sie nimmt keine Drogen und trinkt gelegentlich Alkohol.
5
Die Angeklagte ist aufgrund finanzieller Verpflichtungen aus ihrer Immobilie in der U.-straße 11 in Q. in Höhe von ungefähr 70.000 € persönlich verschuldet. Sonstige Darlehen oder Überziehungen auf ihrem spanischen Konto ‒ ein deutsches Girokonto besitzt die Angeklagte seit Jahren nicht mehr ‒ bestehen nicht. Vertiefte Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Angeklagten folgen im Weiteren unter Ziff. II. 1.
2.
6
Die Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
7
Mit Strafbefehl vom 28.08.2008, rechtskräftig seit dem 16.09.2008, verurteilte sie das Amtsgericht Köln wegen Betruges zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 €. Die Strafe ist vollständig vollstreckt.
8
Das Amtsgericht stellte hierbei folgenden Sachverhalt fest:
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„1. Der Geschädigte I. ist Rechtsanwalt in G. V.. Im Dezember beauftragte die Angeklagte den Geschädigten mit ihrer Interessenvertretung in dem Zivilrechtsstreit 27 O 440/06 vor dem LG Köln. Für seine anwaltliche Tätigkeit in diesem Verfahren übersandte der Geschädigte am 19.12.2006 eine Kostennote über 1.365,20 Euro an die Angeklagte. Am 5.1.2007 beauftragte die Angeklagte den Geschädigten damit, sie und ihren Lebensgefährten J. X. ebenfalls in dem Zivilrechtsstreit 1 S 199/06 vor dem LG Köln zu vertreten. Für dieses Verfahren erhielt die Angeschuldigte am 19.1.2007 von dem Geschädigten eine Kostennote über 883,32 Euro. Beide Kostennoten wurden in der Folgezeit nicht beglichen. Diesen Umstand sprach der Geschädigte im Rahmen einer Besprechung am 2.2.2007 gegenüber der Angeklagten an. Daraufhin teilte die Angeklagte wahrheitswidrig mit, dass sie bereits jeweils die Hälfte auf die Rechnungen bezahlt habe und das Geld unterwegs auf das Konto des Geschädigten sei. Tatsächlich hatte sie eine solche Überweisung nicht veranlasst und war auch nicht gewillt, entsprechende Zahlungen zu leisten. Die Angeklagte handelte, um den Geschädigten dazu zu bewegen, die Mandate nicht niederzulegen und seine anwaltliche Tätigkeit fortzusetzen, was zunächst auch gelang.
10
Die o.g. Rechnungen sind bis heute nicht beglichen.
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2. Die Angeklagte beauftragte am 22.08.2006 den Rechtsanwalt K. mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen. Zu diesem Zeitpunkt wusste sie, dass sie weder willens noch in der Lage war, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Auf die Rechnung vom 08.12.2006 über 936,70 Euro erfolgte bislang keine Zahlung. Die eingeleitete Zwangsvollstreckung verlief fruchtlos. Mit Schreiben vom 6.6.2007 teilte die Angeklagte dem Geschädigten mit, dass sie unverzüglich zahlen werde. Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht leistete sie jedoch keine Zahlung. Die Gesamtforderung beläuft sich inzwischen einschließlich der Zinsen und Vollstreckungskosten auf über 1.200,-- Euro.“
b.
12
Mit Strafbefehl vom 16.11.2009, rechtskräftig seit dem 05.12.2009, verurteilte sie das Amtsgericht Köln wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 30,00 €. Die Strafe ist vollständig vollstreckt.
13
Das Amtsgericht stellte dabei folgenden Sachverhalt fest:
14
„Am 20.9.2007 beantragte die Angeklagte in der Geschäftsstelle der Z.-W. West eG am Y.-straße in Q. ein Bankvorausdarlehen über 180.000 Euro. Zu ihren Einkommensverhältnissen erklärte die Angeklagte, dass sie bei einem Planungsbüro S. (P.-straße 33, 00000 G. V.) als Projektleiterin beschäftigt sei und dort ein Netto-Monatsgehalt von 5.404,85 Euro beziehe. Entsprechende Gehaltsabrechnungen legte sie vor. Daraus ging hervor, dass das Gehalt auf das Konto der Angeklagten bei der comdirect-W. (Nr.: N01) überwiesen werde. Tatsächlich bezog die Angeklagte jedoch kein derartiges Einkommen. Auf Grund der falschen Erklärungen der Angeklagten über ihre Einkommensverhältnisse gewährte die Z.-W. das Darlehen, welches am 31.1.2008 ausgezahlt wurde.
15
Im Juli 2008 beantrage die Angeklagte zudem bei der Z.-W. in Q. eine kurzfristige Überziehung ihres dortigen Girokontos (Nr.: N02) in Höhe von 30.000 Euro. Dabei legte sie eine vermeintliche Bescheinigung der VRS-W. Rhein-Sieg eG vom 8.7.2008 vor, wonach auf das Konto bei der Z.-W. ein Betrag von 151.330,33 Euro überwiesen werden sollte. Auf dieser Grundlage gewährte die Z.-W. die Überziehung des Kontos am 9.7.2008. Tatsächlich handelte es sich bei der vorgelegten Bescheinigung der VRS-W. jedoch um eine Fälschung; eine derartige Erklärung hatte die VRS-W. nicht abgegeben.
16
Die Angeklagte handelte in beiden Fällen, um sich auf diese Art und Weise in den Genuss der in Rede stehenden Geldmittel zu bringen. Wie von Anfang an beabsichtigt, kam sie in der Folgezeit ihren Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Z.-W. nicht in vollem Umfang nach.
17
Gegenwärtig besteht hinsichtlich des Darlehens eine Hauptforderung der Z.-W. über 181.013,75 Euro und hinsichtlich der Kontoüberziehung eine Hauptforderung über 22.034,27 Euro gegen die Angeklagte.“
18
Mit Strafbefehl vom 20.10.2011, rechtskräftig seit dem 12.03.2012, verurteilte sie das Amtsgericht Köln wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in zwei Fällen und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.01.2016 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
19
Das Amtsgericht stellte dabei folgenden Sachverhalt fest:
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„1. Am Tattag erschien die Angeklagte gemeinsam mit der gesondert Verfolgten M. O. in der Filiale der SEB-W. auf der L.-straße in Q., um dort ein Girokonto (mit Kreditkarte) unter dem Namen der gesondert Verfolgten zu eröffnen. Das Gespräch in der W. wurde im Wesentlichen von der Angeklagten geführt. Zum Nachweis einer vermeintlich bestehenden Bonität legte die gesondert Verfolgte gegenüber der W. insgesamt drei gefälschte Verdienstbescheinigungen vor, welche angeblich von dem Arbeitgeber "D. Steuerberater & Buchprü{er" ausgestellt worden waren und aus denen ein monatliches Brutto-Gehalt von 5.750 Euro hervorging. Tatsächlich bestand ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis jedoch nicht. Da der Angestellten der SEB-W. die Verdienstbescheinigungen suspekt vorkamen, kam es nicht zu der gewünschten Kontoeröffnung. Die gefälschten Bescheinigungen waren zuvor von der Angeklagten beschafft worden. Diese sollte - nach dem gemeinsamen Tatplan - später auch das zu eröffnende Konto nebst Kreditkarte für eigene Zwecke nutzen.
21
2. Am Tattag gegen 13.30 Uhr erschien die Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten C. O. in der Filiale der FO. GmbH am XB.-straße 2 in Q.. Gegenüber der dort beschäftigten Zeugin ZO. gab die Angeklagte an, für ein verunfalltes Firmenfahrzeug - einen Porsche Cayenne mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 0000 - ein Ersatzfahrzeug mieten zu wollen. Der entsprechende Unfall sei von einer Frau BK. CZ. mit deren PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 verursacht worden. Diese sei bei der NZ.-Versicherung versichert, welche auch die Kosten des Ersatzfahrzeuges übernehmen werde. Im guten Glauben an die Richtigkeit dieser Angaben schloss die Zeugin ZO. für die FO. GmbH mit der Angeklagten einen Mietvertrag (Unfallersatztarif) über einen BMW ab. Zugleich gab die Angeklagte eine schriftliche Abtretungserklärung hinsichtlich ihrer vermeintlich bestehenden Ansprüche gegen die NZ.-Versicherung ab. Sodann erhielt die Angeklagte das Mietfahrzeug, welches sie in der Folgezeit bei der Fa. FO. gegen einen Mercedes E-Klasse umtauschte. Wie der Angeklagten bewusst war, hatte es jedoch tatsächlich den oben beschriebenen Unfall nie gegeben, weswegen sie auch über keine entsprechenden Ansprüche gegen die NZ.-Versicherung verfügte.
22
Wie von der Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, wurde das Mietentgelt in der Folgezeit nicht gezahlt. Die Angeklagte handelte, um sich auf diese Art und Weise in den Besitz des Mietfahrzeuges zu bringen.
23
3. Zu einem nicht näher bestimmbaren Tag Ende September/ Anfang Oktober 2009 erschien die Angeklagte gemeinsam mit einer bislang unbekannten männlichen Person in der Geschäftsstelle der Sparkasse Q. EZ. auf der HN.-straße 121 in Q. zum Zwecke der Durchführung einer Legitimationsprüfung im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag (Kennung: XX000-00000-00 X). Dabei handelte es sich um einen Leasingvertrag über einen Mercedes-Benz CLS 63 AMG Lieferant des Fahrzeuges sollte die Fa. IN. HB. sein. Leasingnehmer sollte angeblich der Zeuge ZH. YY. sein.
24
In der Sparkassenfiliale gab sich die unbekannte männliche Person gegenüber der dort beschäftigten Zeugin QA. wahrheitswidrig als ZH. YY. aus und zeigte ihr zur Legitimation einen auf diesen Namen lautenden, gefälschten Reisepass (Pass-Nr.: N03). Sodann unterzeichnete die unbekannte Person den in Rede stehenden Leasingvertrag mit dem Namen ZH. YY.. Dies geschah ohne Wissen und Wollen des Zeugen YY.. Das Gespräch mit der Zeugin QA. wurde im Wesentlichen von der Angeklagten geführt. Sie und der unbekannte Mann handelten auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes. Sie handelten, um den Verantwortlichen der Sparkasse Q.EZ. vorzuspiegeln, dass der Zeuge YY. Leasingnehmer des o.g. Vertrages sei.“
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Mit Strafbefehl vom 07.11.2018, rechtskräftig seit dem 13.03.2019, verurteilte sie das Amtsgericht Bergisch Gladbach wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Verwahrungsbruch zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. Die Strafe ist vollständig vollstreckt.
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Das Amtsgericht stellte dabei im Strafbefehl folgenden Sachverhalt fest:
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„Während einer Durchsuchungsmaßnahme am Tattag gegen 10:50 Uhr in Ihrer Wohnung, BL.-straße 74 B, 00000 G. V., griffen Sie nach einem Schriftstück, welches der Zeuge KOK BX. gerade als sichergestelltes Schriftstück asservierte und hierzu ein entsprechendes Protokoll fertigte. Der Zeuge legte reflexartig seine Hand auf das Schriftstück und forderte Sie auf, das Schriftstück liegen zu lassen. Sie zogen allerdings weiter daran, sodass es zerriss. Als der Zeuge daraufhin aufstand, nahmen Sie noch den anderen Teil des Schriftstücks und entfernten sich in Richtung Wohnzimmer. Als der Zeuge KOK BX. Sie daraufhin festhielt, schlugen Sie mit Ihrem rechten Arm nach dem Arm und Brustbereich des Zeugen. Das Schriftstück führten Sie sich in den Mund. Sie wurden schließlich von dem Zeugen KOK BX. kontrolliert zu Boden geführt, nachdem Sie versuchten, sich loszureißen und zu entfernen. Dort versuchten Sie, Ihre Hände zu lösen und traten in Richtung des Zeugen. Der Aufforderung, das Schriftstück auszuspucken, kamen Sie nicht nach. Sie fingen vielmehr an, darauf zu kauen. Auch mit Hilfe der Zeugin FD. gelang es nicht, Sie zur Freigabe des Schriftstückes zu bewegen. Als die Zeugin FD. versuchte nach Ihrem Mund zu greifen, traten Sie mit beiden Füßen in Richtung der Zeugin. Der Zeuge KOK BX. erlitt durch die Widerstandshandlung eine offene Schürfwunde am rechten Ringfinger.“
e.
28
Mit Urteil vom 07.04.2022, rechtskräftig seit dem 15.04.2022, verurteilte sie das Amtsgericht Köln wegen Urkundenfälschung in vier Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtgeldstrafe von 165 Tagessätzen zu je 30,00 € Geldstrafe.
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Die Strafe wurde durch Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen sowie eine anschließende Zahlung während der in diesem Verfahren vollzogenen Untersuchungshaft vollständig vollstreckt.
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Das Amtsgericht stellte dabei folgenden Sachverhalt fest:
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„1. Als Eigentümerin einer Wohneinheit der Immobilie U.-straße 11-13 in 00000 Q. (Grundbuch von Q., BI. N04) führte die Angeklagte Ende 2016 bis 2017 einen fingierten Zivilprozess gegen die YO. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Zeugin SD. WL., vor dem Amtsgericht Köln zu dem Aktenzeichen 137 C 274/2016. Bewusst wahrheitswidrig gab die Angeklagte in der Klageschrift eine falsche Anschrift der Beklagten YO. GmbH & Co. KG an, nämlich die von ihr selbst genutzte Anschrift "BL.-straße 72 in G. V.", um den Zivilprozess ohne Kenntnis der Beklagten YO. GmbH & Co.KG zu führen. In dem Verfahren wurde seitens des Gerichts das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Angeklagte reichte daraufhin am 13.03.2017 einen durch sie selbst verfassten Schriftsatz ein, in dem die Beklagte YO. GmbH & Co.KG vermeintlich einem zuvor von der Angeklagten initiierten Vergleichsvorschlag des Gerichts zustimmte. Diesen unterzeichnete sie mit dem Namen „WL.".
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2. Der für die Angeklagte tätige Zeuge Rechtsanwalt IM. übersandte Anfang 2017 zwei Blankovollmachten zum Zwecke der Weiterleitung an die Angeklagte, die diese von dem Zeugen BZ. und der JC.-VM. GmbH, die als solche im Grundbuch von Q. mit Datum vom 25.10.2010 und 20.04.2011 als Auflassungsvormerkungsberechtigte eingetragen waren, unterzeichnen lassen sollte, damit der Zeuge IM. sodann für die Zeugen BZ. und die JC. VM.-GmbH die Erteilung einer Löschungsbewilligung der eingetragenen Sicherungsgrundschulden in Höhe von 13.358,16 EUR (BI. N04), 4.110,97 EUR (BI. N05 ), 2.371 ,58 EUR (BI. N06), bei der Kreissparkasse Q. beantragen konnte. Wie von Anfang an beabsichtigt, füllte die Angeklagte die auf den 10.03.2017 datierenden Blankovollmachten selbst aus und setzte die Unterschriften des Zeugen BZ. und des als Geschäftsführer im Handelsregister von Berlin für die JC.-VM. GmbH zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Zeugen AE. RS. IO. ein. Am 17.03.2017 legte die Angeklagte diese Vollmachten durch den Zeugen IM. der Kreissparkasse Q. vor.
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3. Als Nachweis für die Echtheit der Vollmachten des Zeugen BZ. und des Zeugen IO. legte die Angeklagte dem Zeugen IM. Ausschnitte aus einem Emailverkehr mit dem Zeugen MR. vor. Danach erklärte sich der Zeuge MR. als ehemaliger Geschäftsführer der JC.-VM. GmbH und Bekannter des Zeugen BZ. in einer Email vom 09.03.2017 vermeintlich bereit, die Unterschriften auf den Vollmachten einzuholen und diese im Restaurant RB. in der Immobilie U.-straße in Q. gegen den Erhalt von 400,00 EUR zu hinterlegen. Zudem legte sie ein undatiertes Schreiben vor, mit welchem der Zeuge ZL., ein Mieter aus dem Objekt U.-straße, durch seine Unterschrift bestätigte, dass ihm der Beschuldigte X. den Auftrag gegeben habe, an den Zeugen MR. gegen die Entgegenahme von zwei Schreiben 400,00 EUR übergeben zu haben. Der Zeuge ZL. hatte ein Schreiben dieses Inhalts nicht erstellt oder unterschrieben.
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4. Mit Datum vom 05.05.2017 erwirkte die Angeklagte durch das Amtsgericht Euskirchen den Erlass eines Vollstreckungsbescheides über 25.000,00 EUR gegen den Zeugen LA., obwohl sie wusste, dass der dort titulierte Anspruch auf Schadensersatz aus Vertrag tatsächlich nicht bestand. Dabei gab die Angeklagte als Antragstellerin bewusst eine falsche Anschrift des Zeugen LA. an, nämlich die U.-straße 11-13, 00000 Q., auf die nur die Angeklagte Zugriff hatte. Der Zeuge LA., der erst im Nachhinein Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten Vollstreckungsbescheid erlangte, legte gegen diesen mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 28.09.2017 Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Einspruchsfrist, die ihm mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 08.11.2017 auch gewährt worden ist (LG Köln 15 0 311/17). Mit Schriftsatz vom 07.03.2018 ist die Klage von der Angeklagten im vorgenannten Verfahren vor dem Landgericht Köln durch ihren Rechtsanwalt zurückgenommen worden.
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5. Mit Schriftsatz des Zeugen Rechtsanwalt IM. vom 07.07.2017 forderte die Angeklagte den Zeugen LA. unter Fristsetzung bis zum 15.07.2017 auf, ihr eine Löschungsbewilligung für alle ihm zustehenden Grundpfandrechte und Rückgewähransprüche zu erteilen und sämtliche Vollstreckungshandlungen einzustellen, einschließlich der Rücknahme eines anhängigen Zwangsversteigerungsantrags. Dem Schreiben, das an den Rechtsanwalt des Zeugen LA., den Zeugen XR., gerichtet war, war eine Vereinbarung, datiert auf den 12.12.2014 beigefügt, die die vermeintliche Unterschrift des Zeugen LA. trug. Laut dieser Vereinbarung habe sich der Zeuge LA. gegenüber der Angeklagten im Falle des Nichtzustandekommens des Kaufvertrages über das Objekt U.-straße 11-13 in Q. verpflichtet, jegliche Abtretungsverhandlungen oder Vereinbarungen hinsichtlich einer Übernahme von Grundpfandrechten aus den Grundbüchern des Objekts U.-straße sowohl gegenüber der Kreissparkasse Q. als auch der SE. Versicherung zu unterlassen. Ferner habe der Zeuge LA. sich danach verpflichtet, aus an ihn gegebenenfalls abgetretenem Recht nicht zu vollstrecken. Tatsächlich verfasste die Angeklagte die vorbezeichnete Erklärung des Zeugen LA. selbst, was jedoch die Zeugen LA. und XR. erkannten und weshalb keine Löschungsbewilligung erteilt oder die Zwangsvollstreckung eingestellt wurde.“
II. Zur Sache
1. Familiäre und finanzielle Situation
36
Die Angeklagte lebte vor ihrer Inhaftierung mit ihrem Lebensgefährten J. X. sowie den gemeinsamen Kindern N. und R. in einem gemeinsamen Haushalt. Mit ihrem Lebensgefährten betrieb sie seit mehreren Jahren einen Antiquitätenhandel mit wechselnden Geschäftsadressen, zuletzt in der UD.-straße 594 in Q., sowie einen Online-Handel auf verschiedenen online-Plattformen.37
Trotz des dauerhaft bestehenden Handels meldeten die Angeklagte und ihre Familienmitglieder in den letzten Jahren viele verschiedene Gewerbe an und teilweise auch wieder ab.
38
So meldete sie auf ihren Namen im März 2006 ein Gewerbe mit „Im- und Export sowie Vertrieb von Möbeln, Haushalts- und Elektrowaren und Zubehör mit entsprechendem Verleih-Service“, im März 2010 ein Gewerbe mit „Verleih von gastronomischen Equipment“ ‒ dieses lief auf den Namen des Vereins „QK. JG. MT.“, wobei die Angeklagte selbst als Geschäftsführerin angegeben wurde ‒ und im März 2021 ein Gewerbe mit “Vertrieb von Kunst“ bei der Stadt Q. an. Ihr Lebensgefährte meldete zunächst von 1997 bis 2004 bei der Stadt G. V. ein Gewerbe mit „An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen sowie Pflegeservice“, von 2006 bis 2009 ein Gewerbe mit „Vermietung und Verkauf von Großküchengeräten“, von Oktober 2018 bis Dezember 2018 ein Gewerbe mit „Handel mit Accessoires, Kleinmöbeln und Dekoartikeln“ sowie schließlich ab Juni 2009 ein Gewerbe bei der Stadt Q. mit „Einzelhandel mit Möbeln und Accessoires“ an.
39
Auf ihren Sohn N. wurde am 01.06.2018 ein Gewerbe mit „Hausverwaltung, Antiquitätenhandel“ bei der Stadt Q. sowie vom 01.01.2019 bis 30.07.2019 ein Gewerbe „An- und Verkauf von Antiquitäten“ bei der Stadt G. V. angemeldet. Am 01.12.2020 meldete die Angeklagte zudem auf eine N. und R. A. GbR ein Gewerbe mit „Vertrieb von Antiquitäten (aus Afrika und Asien) und Dekoartikeln“ an.
40
Tatsächlich ging der Sohn N. zu dieser Zeit zur Schule und plante nebenbei eine Karriere als Tennisprofi. Im Rahmen dessen nahm er unregelmäßig an Turnieren teil, durch welche er geringe Einkünfte (2019: 900 €, 2020: 1.075 €, 2021: 630 €) generierte, denen jedoch Trainerausgaben in Höhe von jährlich über 1.000 € gegenüberstanden. Eine eigene geschäftliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeanmeldungen, die über die familiäre Mithilfe im Rahmen des elterlichen Gewerbes hinausging, oder der Tenniskarriere war hingegen nicht festzustellen.
41
Auf ihren Sohn R. meldete die Angeklagte am 11.05.2021 ein Gewerbe „Vertrieb von Teppichen“ an. Tatsächlich war der Sohn R. zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Schüler und spielte in seiner Freizeit Tennis, jedoch nicht auf demselben Niveau wie sein Bruder. Nach einer Sportverletzung gab er den Sport auf und begleitete seinen Bruder bei dessen Turnieren. Eine Entlohnung erhielt er hierfür nicht. Eine andere eigene geschäftliche Tätigkeit war auch bei ihm ebenfalls nicht festzustellen.
42
Auf ihre Eltern meldete die Angeklagte im Tatzeitraum ebenfalls verschiedene Gewerbe an. So lief auf T. A. am 15.05.2021 ein Gewerbe mit „Verleih von Gastronomiebedarf“ bei der Stadt Q.. Für ihre Mutter, B. A., meldete sie am 07.06.2021 bei der Stadt Q. ein Gewerbe mit „Vertrieb von Dekorationsartikeln“ an. Tatsächlich waren die Eltern der Angeklagten beide seit Jahren im Ruhestand und bezogen eine monatliche Rente. Sie halfen bei der geschäftlichen Tätigkeit der Angeklagten und ihres Lebensgefährten lediglich im Rahmen einer familiären Unterstützung aus und führten seit mehreren Jahren kein eigenes Gewerbe mehr.
43
Auf die Mutter ihres Lebensgefährten, Frau BG. X., meldete sie am 01.06.2021 bei der Stadt Q. ein Gewerbe mit „Vertrieb von Stoffen“ an. BG. X. hatte zudem ein Gewerbe bei der Stadt G. V. seit dem 01.01.2005 unter „Handel mit Schmuck“ und der Adresse „SM.-straße 2, G. V.“ angemeldet. Tatsächlich ist die über 80-jährige BG. X. Rentnerin und half lediglich gelegentlich und im Rahmen der familiären Unterstützung in dem Geschäftslokal in der UD.-straße aus. Ein eigenes Gewerbe führte sie dabei aktiv nicht.
44
Trotz der Vielzahl der Gewerbe und dem tatsächlich durch die Angeklagte betriebenen Antiquitätenhandel befand sich die Familie seit längerer Zeit in finanziellen Schwierigkeiten. So erhielt die Angeklagte zwischen 2017 und 2020 insgesamt 13 Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Auch ihr Lebensgefährte J. X. erhielt zwischen 2017 und 2020 insgesamt 18 Einträge ins Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft oder der Feststellung, dass eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen ist.
45
Aufgrund dieser finanziellen Situation verfügten weder die Angeklagte noch ihr Lebensgefährte zum Tatzeitpunkt in Deutschland über eigene private oder geschäftliche Girokonten. Vielmehr nutzte die Angeklagte Konten, welche auf die Namen ihrer Söhne N. und R. liefen, und hatte hierüber ‒ siehe hierzu sogleich ‒ ebenfalls rechtlich Verfügungsmacht und übte diese faktisch nahezu alleine aus.
2. Tatgeschehen
a.
46
Nach Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 beabsichtigte die Angeklagte sich im Hinblick auf ihre finanziell angestrengte Situation die staatlich zur Verfügung gestellten Wirtschaftshilfen zu Nutze zu machen und hiervon zukünftig ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie zu finanzieren.47
Hierzu beantragte sie auf ihren Namen, den Namen ihres Lebensgefährten, ihrer Kinder, ihrer Eltern B. und T. A. sowie auf den Namen der Mutter ihres Lebensgefährten, Frau BG. X., und den von der Familie gegründeten Verein „QK. JG. MT.“ Coronahilfen, Kurzarbeitergeld sowie nach den Starkregenereignissen im Juli 2021 Hochwasserhilfen, welche aufgrund der von ihr wissentlich falsch gemachten Angaben in einer Vielzahl der Fälle auch bewilligt und ausgezahlt wurden.
48
Bereits im März stellte die Angeklagte Anträge auf Soforthilfen. Um die Voraussetzungen darzulegen, meldete sie in der Folgezeit ‒ wie bereits dargelegt ‒ auf die verschiedenen Personalien ihrer Familienmitglieder verschiedene Gewerbe an und registrierte ihre Angehörigen beim Finanzamt im Programm ELSTER, um Steuernummern zu erhalten, welche teilweise im Rahmen der beantragten Hilfen angegeben werden mussten. Zudem fälschte die Angeklagte für die in Form von Belegen einzureichenden Nachweise verschiedene Urkunden, oder legte alte, nicht mehr vollzogene Verträge als aktuelle Verträge vor. Die Anträge, welche auf ihre Familienangehörigen liefen, legte sie diesen, ohne dass diese eine besondere Nachfrage hierzu stellten, zur Unterschrift vor. Die Angeklagte öffnete und verwaltete dabei auch sämtlichen Briefverkehr, welcher an ihrer Wohnadresse oder der Adresse in der U.-straße ‒ adressiert an die jeweiligen Familienmitglieder bzw. den Verein QK. JG. MT. ‒ einging und hielt ‒ sofern für die jeweilige Hilfe erforderlich ‒ Kontakt und Rücksprache mit den jeweils beauftragten Steuerberatern. Hierzu nahm sie wahlweise telefonischen Kontakt auf oder nutzte das auf das jeweilige Familienmitglied eingerichtete E-Mail-Postfach, um im Namen der jeweiligen Personen E-Mails zu versenden.
49
Als Bankverbindung gab sie jeweils unterschiedliche Konten an, welche sämtlich auf den Namen ihrer Kinder N. und R. A. liefen. Die Angeklagte, die selbst über kein eigenes Konto verfügte, verwaltete diese Konten, indem sie die Funktionen für Online-Banking auf ihrem Handy gespeichert hatte, Zahlungseingänge und -ausgänge kontrollierte und ihren Kindern, sofern diese danach fragten, Geld aushändigte. Die Konten wurden auch als Geschäftskonten für den Antiquitätenverkauf genutzt und die Familie bestritt von dem Guthaben ihren Lebensunterhalt.
50
Darüber hinaus stellte sie auch für andere Personen außerhalb ihrer Familie bzw. auf den Namen anderer Personen Anträge.
51
So stellte sie auf Veranlassung des gesondert Verfolgten SC. RO., einem langjährigen Freund der Angeklagten, der neben der OT. GmbH verschiedenste Firmen inne hatte, in Zusammenarbeit mit dem gesondert Verfolgten VJ. AT. Anträge auf Überbrückungshilfe III für die OT. GmbH, deren Geschäftsführer VJ. AT. war. Dieser benötigte aufgrund eigenen Unvermögens bei der Antragstellung sowie bei der Kommunikation mit den Steuerberatern die Unterstützung der Angeklagten, welche diese auch umfassend und über einen längeren Zeitraum leistete.
52
Des Weiteren stellte die Angeklagte auch im Namen der gesondert Verfolgten ZY. FA. und AS. MI. Anträge auf Coronahilfen und Hochwasserhilfen. Hierbei fälschte sie deren Unterschrift auf den Antragsformularen und ließ sich das Geld auf eines der Konten ihrer Söhne überweisen.
53
Die Angeklagte wusste dabei in allen Fällen, dass ihr und ihren Familienmitgliedern sowie den Dritten kein Anspruch auf Auszahlung der Hilfen zustand. Sie fälschte zusätzlich Urkunden, um diese bei der Antragstellung zu gebrauchen und ihren vermeintlichen Anspruch zu belegen. Hierdurch beabsichtigte sie, mangels legalen Einkommens, sich und ihrer Familie eine erhebliche Einnahmequelle von gewissen Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen.
b.
54
Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:
aa. Corona-Wirtschaftshilfen
55
Nach Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland im März 2020 und dem ersten durch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen verhängten „Lockdown“, welcher neben umfassenden Kontaktbeschränkungen auch die Schließung verschiedener Betriebe und Geschäfte vorsah, legte die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ein „NRW-Soforthilfe 2020“- Programm auf, mit welchem die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen von Unternehmen und Selbstständigen gesichert werden sollte. Die Anträge wurden an die jeweiligen Bezirksregierungen mittels eines online-Formulars gestellt, von diesen bearbeitet und bewilligt. Je nach Mitarbeiterzahl wurde sodann eine Förderung in Höhe von 9.000,00 €, 15.000,00 € oder 25.000,00 € an die betroffenen Unternehmen ausgezahlt.56
Der Antragsteller musste in dem online-Formular neben seinen Kontaktdaten, der Bankverbindung sowie der Art und der Mitarbeiterzahl des Unternehmens auch versichern, dass sich das Unternehmen nicht schon vor Ausbruch der Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, dass die nunmehr bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf die Beschränkungen durch die Corona-Pandemie zurückzuführen sind und keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden sind, um diesen Schwierigkeiten zu begegnen. Außerdem musste der Antragsteller angeben, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen i.S.d. § 264 StGB handelt und die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen getätigt wurden. Die ausgefüllten Anträge gingen sodann bei der jeweiligen Bezirksregierung ein und wurden dort von Mitarbeitern bearbeitet. Dabei waren diese angehalten, aufgrund der pandemiebedingten Ausnahmesituation die Anträge ohne aufwendige Prüfung zu bearbeiten und zu bewilligen. Es wurde daher nur jeder zehnte Antrag näher überprüft, wobei sich die Prüfung auf eine Abfrage im Gewerberegister oder eine kurze Internetrecherche, ob es das angegebene Unternehmen gibt, beschränkte. Die übrigen Anträge wurden nach einer bloßen Prüfung der Vollständigkeit der getätigten Angaben sowie einer Abfrage im Einwohnermeldeamt, ob die Antragsteller an der jeweiligen Adresse gemeldet waren und daher eine Zuständigkeit der Behörde bestand, bewilligt und ausgezahlt.
57
Die Angeklagte stellte im Rahmen dieser Fördermaßnahme folgende Anträge:
1) Anklagefall 2
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Am 28.03.2020 (12:51 Uhr) stellte die Angeklagte für ihren Sohn N. A. einen Antrag, der unter der Antragsnummer N07 durch die Bezirksregierung Köln bearbeitet wurde. Hierbei gab die Angeklagte als angebliche Geschäftsadresse des in der Branche „Außenhandel“ tätigen Einzelunternehmens die YN.-straße 74b in 00000 G. V., die Wohnadresse der Familie A./X., an. Wie die Angeklagte wusste, bestand eine entsprechende Tätigkeit des N. A. zu keinem Zeitpunkt. Auch im Übrigen übte N. A. keine selbstständige/gewerbliche Tätigkeit aus, die zur Antragstellung berechtigt hätte.59
Der Antrag wurde in Höhe von 9.000,00 € bewilligt und auf das Konto IBAN DE N08 des N. A. bei der Postbank ausgezahlt.
2) Anklagefall 3
60
Am selben Tag um 16:31 Uhr stellte die Angeklagte für ihren Sohn R. A. einen weiteren Antrag, der unter der Antragsnummer N09 durch die Bezirksregierung Köln bearbeitet wurde. Hierbei gab die Angeklagte als angebliche Geschäftsadresse des in der Branche „Dienstleistungen, freiberuflich“ tätigen Einzelunternehmens erneut die YN.-straße 74b in 00000 G. V. an. Wie die Angeklagte wusste, bestand eine entsprechende Tätigkeit des R. A. zu keinem Zeitpunkt. Auch im Übrigen übte R. A. keine selbstständige/gewerbliche Tätigkeit aus, die zur Antragstellung berechtigt hätte.61
Der Antrag wurde in Höhe von 9.000,00 € bewilligt und auf das Konto IBAN DE N10 des R. A. bei der Postbank ausgezahlt.
3) Anklagefall 5
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Am 01.04.2020 stellte die Angeklagte für ihre Mutter B. A. einen weiteren Antrag, der unter der Antragsnummer N11 durch die Bezirksregierung Köln bearbeitet wurde. Hierbei gab die Angeklagte als angebliche Geschäftsadresse des in der Branche „Dienstleistungen, freiberuflich“ tätigen Einzelunternehmens die KY.-straße 11 in 00000 Q. an. Wie die Angeklagte wusste, war ihre Mutter Rentnerin und in keiner Weise selbstständig oder gewerblich tätig. Die im Antrag angegebene Steuernummer 000/0000/0000 war eine seit 2010 gesperrte Steuernummer der Eheleute T. und B. A., unter der diese früher veranlagt worden waren. Inhaber des angegebenen Bankkontos mit der IBAN DE N12 bei der Commerzbank war N. A.. Der Antrag wurde in Höhe von 9.000,00 € bewilligt.4) Anklagefall 6
63
Am 03.04.2020 stellte die Angeklagte nunmehr für ihren Vater T. A. einen weiteren Antrag, der unter der Antragsnummer N13 durch die Bezirksregierung Köln bearbeitet wurde. Hierbei gab die Angeklagte als angebliche Geschäftsadresse des in der Branche „Außenhandel“ tätigen Einzelunternehmens die BY.-straße 7 in 00000 G. V. an. Wie die Angeklagte wusste, war ihr Vater Rentner und in keiner Weise selbstständig oder gewerblich tätig; die fragliche Geschäftsanschrift wurde auch für den Antiquitätenhandel der Familie zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr genutzt. Inhaber des angegebenen Bankkontos mit der IBAN DE N14 war ihr Sohn R. A..64
Der Antrag wurde am 07.04.2021 abgelehnt, da im Rahmen der sog. „Doublettenprüfung“ ein Antrag mit identischer Steuernummer, nämlich der Antrag N11 (Fall 3, Anklagefall 5) für B. A., festgestellt worden war.
5) Anklagefall 7
65
Am 02.05.2020 stellte die Angeklagte für die Mutter ihres Lebenspartners J. X., die BG. X., einen weiteren Antrag, der unter der Antragsnummer N15 durch die Bezirksregierung Köln bearbeitet wurde. Hierbei gab die Angeklagte als angebliche Geschäftsadresse des in der Branche „Dienstleistungen, freiberuflich“ tätigen Einzelunternehmens „Firma X.“ die Wohnanschrift der BG. X. im JX.-straße 35, 00000 G. V. an. Wie die Angeklagte wusste, bestand keinerlei selbständige oder gewerbliche Tätigkeit der BG. X., welche über eine familiäre Mithilfe hinausging.66
Zu der auf das Konto IBAN DE N14 bei der Postbank angestrebten Auszahlung von 9.000,00 € kam es nicht, da die Angeklagte einerseits eine falsche Kontonummer und andererseits nicht die zwingend erforderliche Steuernummer angegeben hatte.
6) Anklagefall 8
67
Am 08.05.2020 stellte die Angeklagte für das angebliche Einzelunternehmen „Firma X.“ der BG. X. abermals einen Antrag auf Auszahlung der Soforthilfe, der unter der Antragsnummer N16 bearbeitet wurde. Dabei gab die Angeklagte als Branche abermals „Dienstleistungen, freiberuflich“ an und erstrebte die Auszahlung von 9.000,00 € auf das Girokonto DE N17 bei der Deutschen W..68
Der Antrag wurde erneut abgelehnt, da die für die Antragstellung zwingend erforderliche Steuernummer nicht angegeben wurde.
7) Anklagefall 10
69
Am 25.05.2020 stellte die Angeklagte nunmehr für die angebliche Firma „VP. HT. DU.“ mit angeblichem Sitz in der DB.-straße 80, 00000 DR., einen weiteren Antrag (Nr. N18) auf Soforthilfe nunmehr an die Bezirksregierung Düsseldorf, wobei sie dort BG. X. als Firmenverantwortliche angab. Die genutzte Adresse, die die Angeklagte bereits fünf Tage zuvor für den Verein „QK. JG. MT. e. V.“ genutzt hatte, war eine frühere Anschrift dieses Vereins. Ein von BG. X. geführtes Einzelunternehmen „VP. HT. DU.“ mit Sitz in DR. existierte zu keinem Zeitpunkt, was der Angeklagten bewusst war.70
Wie von ihr beabsichtigt, erfolgte die Bewilligung mit Bescheid vom 25.05.2020 und ein Betrag in Höhe von 9.000,00 € wurde auf das Konto IBAN DE N19 bei der Postbank überwiesen, das für den Verein „QK. JG. MT. e. V.“ eingerichtet war und über das die Angeklagte verfügen konnte.
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Weitere Corona-Wirtschaftshilfen
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Nach der erfolgreichen Beantragung von Corona-Soforthilfen fasste die Angeklagte in der Folgezeit den Entschluss, auch die weiteren, durch den Staat zur Verfügung gestellten Wirtschaftshilfen, welche indes höhere Anforderungen als lediglich das Ausfüllen eines online-Antrags ohne Belege erforderten, unberechtigt in Anspruch zu nehmen.
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Hierbei handelte es sich zunächst um die sogenannte Überbrückungshilfe I, welche eine Förderung für den Zeitraum von Juni bis August 2020 vorsah. Die Höhe der Förderung richtete sich dabei nach den zu erwartenden Umsatzeinbrüchen des jeweiligen Unternehmens im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten Juni bis August 2019. Zudem wurde ein Anteil von 40 bis 80 % der förderfähigen Fixkosten erstattet. An diese Wirtschaftshilfe schloss sich sodann die sogenannte Überbrückungshilfe II an, welche unter den genannten Voraussetzungen eine Förderung für die Anschlussmonate September bis Dezember 2020 vorsah.
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Beiden Wirtschaftshilfen war dabei gemein, dass sie nicht mehr selbst von der Angeklagten bei der zuständigen Bezirksregierung beantragt werden konnten, sondern sie sich für die Antragstellung eines „prüfenden Dritten“, mithin eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder einer Unternehmensberatung bedienen musste. Hierzu nahm die Angeklagte erstmals Kontakt zu der Steuerberaterin WX. LC. aus Q. sowie zu der Kanzlei KD. & GX. aus Q. ‒ hier erfolgte eine Bearbeitung insbesondere durch die Mitarbeiter YZ. und BH. ‒ auf. Den Steuerberatern spiegelte sie dabei vor, dass ein Unternehmen für die jeweilige antragstellende Person bestehe und füllte die Formularausdrucke mit verschiedenen vollständig fingierten und nicht belegbaren Umsatzzahlen sowie Fixkosten ‒ hierzu sogleich im Einzelnen ‒ aus und ließ diese über die prüfenden Dritten bei der jeweiligen Bezirksregierung einreichen.
75
Bei der zuständigen Bezirksregierung Köln wurden die Anträge sodann automatisiert auf Vollständigkeit, Korrektheit der Steuernummer und Bankverbindung sowie Plausibilität innerhalb der angegebenen Fixkosten geprüft. Je nach Ergebnis der Prüfung wurden die Anträge sodann in drei verschiedene Kategorien eingeteilt. In der untersten Stufe fand anschließend aufgrund der vorliegenden Plausibilität keine weitergehende Prüfung statt und die Wirtschaftshilfe wurde automatisiert oder durch einen zuständigen Mitarbeiter ausgezahlt. Im Rahmen der nächst höheren Stufe fand durch einen Sachbearbeiter, nachdem im automatisierten Verfahren geringe Auffälligkeiten festgestellt wurden, eine weitere Plausibilitätsprüfung statt bevor das Geld ausgezahlt wurde. Lediglich im Rahmen der dritten Stufe erfolgte anschließend eine vertiefte Prüfung der Anträge, wobei durch einen Sachbearbeiter die getätigten Angaben, das tatsächliche Bestehen des Betriebes sowie durch eine Abfrage beim Finanzamt ein Abgleich mit den dort vorliegenden Daten erfolgte. Je nach Prüfungsergebnis wurde die Hilfe anschließend durch den Sachbearbeiter ausgezahlt.
76
Anschließend stellte die Regierung aufgrund des erneuten „Lockdowns“ im Herbst/Winter 2021 die Wirtschaftshilfe Überbrückungshilfe III, welche sich auf die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 bezog, zur Verfügung. Hierbei konnte eine Förderung in Höhe von 30 % des coronabedingten Umsatzeinbruches im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 mit Erstattung eines Anteils der förderfähigen Fixkosten bis zu 100 %, abhängig vom Umsatzeinbruch im Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat 2019, beantragt werden.
77
Erstmals fand im Rahmen dieser Hilfe bei der Antragstellung eine vertiefte Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen statt, da im Rahmen dieses Antrages auch weitere Fixkosten im Hinblick auf Digitalisierungsmaßnahmen oder Hygienemaßnahmen geltend gemacht werden konnten und hierdurch besonders hohe Fördersummen erzielt werden konnten. Die Anträge wurden daher sämtlich durch einen Sachbearbeiter geprüft, es wurden Gewerbeauskünfte eingeholt, Abfragen bei Finanzämtern gestellt und Rückfragen bei den prüfenden Dritten gestellt.
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Zeitgleich konnte zudem die sog. November ‒ und Dezemberhilfe für den jeweiligen Monat beantragt werden. Hierbei konnten Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die von den pandemiebedingten Schließungen ab November 2020 betroffen waren, eine Förderung in Höhe von 75 % des Vergleichsumsatzes zum Vorjahr ausgezahlt bekommen. Die Antragstellung hatte dabei grundsätzlich über einen sogenannten prüfenden Dritten zu erfolgen. Lediglich bei Soloselbstständigen mit nur einem Mitarbeiter und einer Antragshöhe von bis zu 5.000 € war eine direkte Antragstellung durch den Antragsteller und nicht zwingend über einen prüfenden Dritten möglich.
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Für den anschließenden Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 konnten Soloselbstständige sodann die sogenannte „Neustarthilfe“ beantragen. Die Wirtschaftshilfe sah dabei eine Förderung in Höhe von 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, höchstens jedoch 7.500 € vor. Vorgesehen war die Hilfe für Soloselbstständige, die durch die pandemiebedingten Einschränkungen hohe Umsatzeinbußen verzeichneten, aber nur geringe betriebliche Fixkosten hatten und für die die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kam. Die Förderung konnte dabei bei Soloselbstständigen auch ohne prüfenden Dritten erfolgen.
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Schließlich folgte die Neustarthilfe Plus/Neustarthilfe Q4 bei der Soloselbstständige für die Zeiträume Juli bis September 2021 und Oktober bis Dezember 2021 Hilfen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie beantragen konnten. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde im Vergleich zur vorherigen Neustarthilfe auf maximal 4.500 € pro Quartal für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften erhöht.
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Sowohl bei der November-/ Dezemberhilfe als auch bei der Neustarthilfe/Neustarthilfe Plus/Neustarthilfe Q4 erfolgte eine Überprüfung der Anträge zunächst im Rahmen des automatisierten Verfahrens. Je nach Ergebnis der automatisiert durchgeführten Plausibilitätsprüfung wurde sodann im Falle einer Einordnung in die entsprechende Kategorie eine vertiefte Prüfung durch einen Sachbearbeiter durchgeführt.
82
Die Angeklagte informierte sich dabei fortlaufend auf der Internetseite der Landesregierung NRW sowie in den Medien über weitere zur Verfügung gestellte Wirtschaftshilfen sowie deren Voraussetzungen. Anschließend reichte sie die Anträge selbst oder über ihre Steuerberater bei der jeweiligen Bezirksregierung ein.
83
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
8) Anklagefall 12:
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Am 23.09.2020 ließ die Angeklagte aufgrund von ihr vorbereiteter Angaben durch die Steuerberaterin WX. LC. als prüfender Dritten einen Antrag (Nr. XXX-N20) auf Überbrückungshilfe I für den Zeitraum Juni bis August 2020 für die angebliche Tätigkeit ihres Sohnes R. A. als Freiberufler/Solo-Selbstständiger in der Branche „Sport- und Freizeitunterricht“ einreichen. Die von der Angeklagten im Antrag erklärten Umsätze in den Referenzmonaten Juni bis August 2019 waren ebenso frei erfunden wie die dort erklärten angeblichen Fixkosten. Die Tätigkeit des R. A. im Bereich des Tennissports/Tennisunterrichts, auf die die Angeklagte dabei Bezug nahm, bestand ‒ wie bereits ausgeführt ‒ zu keinem Zeitpunkt. Auch die Steuernummer 000/0000/0000 war frei erfunden, da R. A. zu diesem Zeitpunkt noch über keine Steuernummer verfügte.85
Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die Überbrückungshilfe durch Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 02.10.2020 i.H.v. 7.485,02 € bewilligt und auf das Girokonto IBAN DE N10 bei der Postbank, welches auf R. A. lief, überwiesen.
9) Anklagefall 13:
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Am 30.09.2020 ließ die Angeklagte aufgrund von ihr vorbereiteter Angaben durch die Steuerberaterin WX. LC. als prüfender Dritten einen Antrag (Nr. XXX- N21) auf Überbrückungshilfe I für den Zeitraum Juni bis August 2020 für die angebliche Tätigkeit ihres Sohnes N. A. als Freiberufler/Solo-Selbstständiger in der Branche „Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen“ einreichen.87
Die bei Antragstellung und im Antragsverfahren erfolgten Angaben, die die Angeklagte an die prüfende Dritte LC. weitergeleitet hatte, waren umfassend falsch. So fehlte es bereits an einer gewerblichen Tätigkeit des N. A., der hinsichtlich des geführten Antiquitätenhandels lediglich vorgeschoben wurde. Die von der Angeklagten übermittelten und schließlich im Antrag erklärten Umsätze im Förderungszeitraum wie auch im Referenzzeitraum des Jahres 2019 waren ebenso frei erfunden wie die dort erklärten angeblichen Fixkosten. Geschäftsbeziehungen ‒ etwa zur Firma „VO.“ des Zeugen DA. ‒ und entsprechende Umsätze wurden vollständig erfunden oder vorhandene Umsätze des Antiquitätenhandels mit überhöhten Werten angegeben.
88
Im Rahmen der Fixkosten behauptete die Angeklagte u.a. Kosten aus zwei Mietverträgen mit monatlichen Mieten von 1.200,00 € (aus einem Mietvertrag mit dem gesondert verfolgten T. A. für Ladenräume) und 2.200,00 € (aus einem angeblichen Mietvertrag mit VZ. YR. über Lagerräume). Hierbei war der erstgenannte Mietvertrag ‒ ein ursprünglich bestehender Mietvertrag, der jedoch in der Form nicht mehr gültig war ‒ allein zum Zweck der Vorspiegelung von Fixkosten fingiert worden und der weitere Mietvertrag durch eine Urkunde belegt, in der die Angeklagte die Zeugin VZ. YR. als angebliche Ausstellerin eingetragen hatte.
89
Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die Überbrückungshilfe durch Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 05.10.2020 i.H.v. 12.000,00 € bewilligt und auf das Girokonto IBAN DE N22 bei der Postbank, welches auf ihren Sohn N. A. lief, überwiesen.
10) Anklagefall 14:
90
Am 06.01.2021 ließ die Angeklagte aufgrund von ihr vorbereiteter Angaben durch die Steuerberaterin WX. LC. als prüfender Dritten einen Antrag (Nr. XXX0X-N23) auf Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 für die angebliche Tätigkeit ihres Sohnes N. A. als Freiberufler/Solo-Selbstständiger in der Branche „Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen“ einreichen.91
Dabei entsprachen die erklärten Umsätze und Fixkosten für die Zeiträume April bis August 2019 sowie April bis August 2020 einerseits den umfassend frei erfundenen, bereits im Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe I aufgeführten Werten.
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Neben den bereits zuvor vorgelegten zwei Mietverträgen reichte die Angeklagte für den Zeitraum ab September 2020 einen dritten Mietvertrag zum Nachweis von weiteren Fixkosten ein, der zwischen der Firma „VO.“ und N. A. am 15.01.2020 geschlossen worden sein sollte. Demnach war von N. A. seit dem 01.03.2020 eine Gewerbefläche in der TX.-straße 594 in Q. zu einer monatlichen Grundmiete von € 1.650,00 angemietet worden. Tatsächlich hatte der Inhaber der Firma „VO.“, der Zeuge DA., einen Mietvertrag mit dem gesondert verfolgten J. X. über diese Räumlichkeiten abgeschlossen, wobei Mietbeginn der 01.06.2019 war und der Mietzins inkl. Nebenkostenvorauszahlung ab 01.06.2020 monatlich € 1.150,00 betrug. Den angeblichen Mietvertrag vom 15.01.2020 hatte die Angeklagte allein erstellt und mit dem Namenszug des Zeugen DA. versehen, um diesen als angebliche Mietvertragspartner vorzuspiegeln.
93
Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die Überbrückungshilfe durch Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 12.01.2021 i.H.v. 21.304,60 € bewilligt und auf das Girokonto ihres Sohnes N. A. (IBAN DE N22) bei der Postbank überwiesen.
11) Anklagefall 15:
94
Am 12.01.2021 ließ die Angeklagte aufgrund von ihr vorbereiteter Angaben durch die Steuerberaterin WX. LC. als prüfender Dritten einen Antrag (Nr. XXX0X-N24) auf Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 für die angebliche Tätigkeit ihres Sohnes R. A. als Freiberufler in der Branche „Sport- und Freizeitunterricht“ einreichen. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die Überbrückungshilfe durch Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 13.01.2021 i.H.v. 10.192,00 € automatisiert bewilligt und auf das Girokonto ihres Sohnes R. (IBAN DEN10) bei der Postbank überwiesen.95
Die bei Antragstellung erfolgten Angaben, die die Angeklagte an die prüfende Dritte LC. weitergeleitet hatte, waren umfassend falsch. Sowohl die im Antrag erklärten Umsätze in den Referenzmonaten als auch die angeblichen Fixkosten waren ‒ wie bereits im Antrag auf Überbrückungshilfe I ‒ frei erfunden, da bereits keine entsprechende selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit vorlag.
12) Anklagefall 16:
96
Am 23.01.2021 ließ die Angeklagte bei der Bezirksregierung Köln aufgrund von ihr vorbereiteter Angaben durch die Steuerberaterin WX. LC. als prüfender Dritten einen Antrag (Nr. XXXX0-N25) auf „Novemberhilfe 2020“ für die angebliche Tätigkeit ihres Vaters T. A. als Einzelunternehmen in der Branche „Restaurants mit herkömmlicher Bedienung“ einreichen.97
Nachdem im vorangegangenen Antrag auf Soforthilfe noch eine alte, inaktive Steuernummer angegeben worden war, ließ die Angeklagte nunmehr die erst kurz zuvor durch die Registrierung bei ELSTER erteilte betriebliche Steuernummer 000/0000/0000 des T. A. angeben.
98
Die übrigen Angaben im Antrag waren umfassend erfunden. Ein Einzelunternehmen des T. A. existierte in den Jahren 2019/2020 in keiner Weise. T. A. war vielmehr Rentner und seit Jahren nicht im Bereich der Gastronomie tätig.
99
Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die „Novemberhilfe“ durch Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 12.02.2021 i.H.v. 31.080,93 € bewilligt und in zwei Raten am 03.02.2021 bzw. 17.02.2021 auf das Girokonto IBAN DE N08 des N. A. bei der Postbank überwiesen.
13) Anklagefall 17:
100
Am 23.01.2021 ließ die Angeklagte bei der Bezirksregierung Köln aufgrund von ihr vorbereiteter Angaben durch die Steuerberaterin WX. LC. als prüfender Dritten einen Antrag (Nr. XXXX0-N26) auf „Dezemberhilfe 2020“ für die bereits zuvor geltend gemachte angebliche Tätigkeit ihres Vaters T. A. als Einzelunternehmen in der Branche „Restaurants mit herkömmlicher Bedienung“ einreichen. Wie bereits beim vorangegangenen Antrag auf „Novemberhilfe“ für T. A. waren die Angaben zur gewerblichen Tätigkeit und die Umsatzzahlen des Vergleichszeitraums frei erfunden und falsch.101
Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die „Dezemberhilfe“ durch Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 26.02.2021 i.H.v. 28.059,19 € bewilligt und in zwei Raten am 04.02.2021 bzw. 03.03.2021 auf das Girokonto IBAN DE N08 des N. A. bei der Postbank überwiesen.
14) Anklagefall 18:
102
Am 07.02.2021 reichte die Angeklagte einen Antrag (Nr. XXXXX0-N27) auf „Dezemberhilfe 2020“ für die angebliche Tätigkeit der BG. X. in der Branche „Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen“ bei der Bezirksregierung Köln ein. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die „Dezemberhilfe“ durch Bescheid vom 08.02.2021 i.H.v. 4.725,00 € automatisiert bewilligt und auf das Girokonto IBAN DE N28 des R. A. bei der QO. Landesbank überwiesen.103
Dabei waren die Angaben zur gewerblichen Tätigkeit und die Umsatzzahlen des Vergleichszeitraums frei erfunden und falsch, da überhaupt keine selbständige bzw. gewerbliche Tätigkeit vorlag.
15) Anklagefall 19:
104
Am 10.02.2021 reichte die Angeklagte einen Antrag (Nr. XXXXX0-N29) auf „Novemberhilfe 2020“ für die angebliche Tätigkeit ihrer Mutter B. A. als freiberufliche Restauratorin bei der Bezirksregierung Köln ein. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die „Novemberhilfe“ durch Bescheid vom 10.02.2021 i.H.v. 3.548,88 € automatisiert bewilligt und auf das Girokonto IBAN DE N30 des R. A. bei der norisbank überwiesen.105
Im Gegensatz zum Antrag auf Soforthilfe wurde diesmal die erst kurz zuvor am 02.02.2021 durch die Registrierung bei ELSTER erteilte betriebliche Steuernummer 000/0000/0000 der B. A. angegeben. Die Angaben der Angeklagten im Antrag waren umfassend falsch. So war ihre Mutter überhaupt nicht als Restauratorin gewerblich selbstständig tätig. Der behauptete Umsatz im November 2019 i.H.v. 4.895,00 € war frei erfunden.
16) Anklagefall 20:
106
Am selben Tag reichte die Angeklagte einen Antrag (Nr. XXXXX0-N31) auf „Dezemberhilfe 2020“ für die bereits zuvor behauptete angebliche Tätigkeit der B. A. in der Branche „selbständige Restauratorinnen und Restauratoren“ bei der Bezirksregierung Köln ein. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die „Dezemberhilfe“ durch Bescheid vom 11.02.2021 i.H.v. 3.599,25 € automatisiert bewilligt und auf das Girokonto IBAN DE N30 des R. A. bei der norisbank überwiesen.107
Wie bereits beim vorangegangenen Antrag auf „Novemberhilfe“ für B. A. waren die Angaben zur gewerblichen Tätigkeit und dem angeblichen Umsatz von 4,799,00 € im Vergleichszeitraum Dezember 2019 frei erfunden und falsch.
17) Anklagefall 21:
108
Am 18.02.2021 reichte die Angeklagte einen Antrag (Nr. XXX0X-N32) auf „Überbrückungshilfe Corona ‒ Betriebskostenpauschale/Neustarthilfe“ für die angebliche Tätigkeit der B. A. in der Branche „Drucken“ bei der Bezirksregierung Köln ein. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die „Neustarthilfe“ durch Bescheid vom 19.02.2021 i.H.v. 7.500,00 € automatisiert bewilligt und auf das Girokonto IBAN DEN30 des R. A. bei der norisbank überwiesen.109
Wie bereits bei den vorangegangenen Anträgen auf „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ für B. A. waren die Angaben zur gewerblichen Tätigkeit und die Umsatzzahlen des Vergleichszeitraums frei erfunden und falsch.
18) Anklagefall 22:
110
Am selben Tag reichte die Angeklagte einen Antrag (Nr. XXX0X-N33) auf „Überbrückungshilfe Corona ‒ Betriebskostenpauschale/Neustarthilfe“ für die angebliche Tätigkeit der BG. X. in der Branche „Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen“ bei der Bezirksregierung Köln ein. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die „Neustarthilfe“ durch Bescheid vom 19.02.2021 i.H.v. 7.140,00 € automatisiert bewilligt und auf das Girokonto IBAN DEN28 des R. A. bei der QO. Landesbank überwiesen.111
Wie bereits bei den vorangegangenen Anträgen auf „Novemberhilfe“ und „Dezember-hilfe“ für BG. X. waren die Angaben zur gewerblichen Tätigkeit und die Umsatzzahlen des Vergleichszeitraums frei erfunden und falsch.
19) Anklagefall 27:
112
Am 27.02.2021 ließ die Angeklagte bei der Bezirksregierung Köln aufgrund von ihr vorbereiteter Angaben durch die Steuerberaterin WX. LC. als prüfender Dritten einen Antrag (Nr. XXX0X-N34) auf Überbrückungshilfe III für die angebliche Tätigkeit ihres Vaters T. A. als Einzelunternehmen in der Branche „Restaurants mit herkömmlicher Bedienung“ einreichen. Wie bereits bei den vorangegangenen Anträgen auf „Novemberhilfe“ und „Dezember-hilfe“ für T. A. waren die Angaben zur gewerblichen Tätigkeit und die Umsatzzahlen des Vergleichszeitraums frei erfunden und falsch. Als Nachweis für die angeblichen monatlichen Mietkosten von € 7.500,00 reichte die Angeklagte einen fingierten Mietvertrag zwischen dem QK. e.V. und T. A. vom 15.12.2008 über die Restaurant-Räumlichkeiten in der KY.-straße 11 in Q. ein. Diese Räumlichkeiten werden jedoch bereits seit längerer Zeit durch das Restaurant „RB.“ angemietet und genutzt. Bei den Ausgaben für Elektrizität von rund € 35.000 im Januar 2021 handelt es sich um Kosten, die auf einer hohen Nachforderung der Rheinenergie gegenüber der Eigentümergemeinschaft KY.-straße 11 beruhen. Aufgrund des konstruierten Mietvertrags über die Räumlichkeiten in der KY.-straße 11 rechnete die Angeklagte dem angeblichen Restaurantbetrieb des T. A. entsprechende Kostenanteile zu, um die Fixkosten zu erhöhen. Bei den für den Monat März 2021 angesetzten Kosten für bauliche Modernisierung in Höhe von € 9.600,00 handelt es sich um „Hygienemaßnahmen“. Auch diese Kosten entbehren mangels vorliegendem Restaurantbetrieb jeglicher Grundlage und dienten lediglich dazu, die Subventionen zu erhöhen.113
Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die „Überbrückungshilfe“ durch Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 29.03.2021 i.H.v. 73.435,24 € bewilligt und in zwei Raten am 16.03.201 bzw. 01.04.2021 auf das Girokonto IBAN DE N08 des N. A. bei der Postbank überwiesen.
20) Anklagefall 28:
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Am 01.03.2021 ließ die Angeklagte aufgrund von ihr vorbereiteter Angaben durch die Steuerberaterin WX. LC. als prüfender Dritten einen Antrag (Nr. XXX0X-N35) auf Überbrückungshilfe III für die angebliche Tätigkeit ihres Sohnes N. A. als Freiberufler/Solo-Selbstständiger in der Branche „Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen“ einreichen. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die Überbrückungshilfe durch Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 29.03.2021 i.H.v. 56.580,00 € bewilligt und auf das Girokonto IBAN DE N22 bei der Postbank überwiesen.115
Auch in diesem Fall machte die Angeklagte gegenüber der einreichenden prüfenden Dritten WX. LC. umfassend falsche Angaben sowohl zu den Umsatzzahlen, den angeblichen Umsatzrückgängen als auch zu den Fixkosten. U. a. behauptete die Angeklagte zur Erlangung einer möglichst hohen Auszahlung für den Monat Januar 2021 zu fördernde Fixkosten in Höhe von 23.250,00 €, darunter für den Monat März 2021 angebliche Investitionen für Digitalisierung in Höhe von 15.900,00 €. Die zum Nachweis eingereichte Rechnung des UQ. UY. vom 31.03.2021 sowie das vorangegangene Angebotsschreiben vom 12.02.2021 waren von der Angeklagten und nicht von UQ. UY. ausgestellt und dienten lediglich dazu, die Fixkosten und folglich die Wirtschaftshilfen zu erhöhen.
21) Anklagefall 29:
116
Am 14.03.2021 reichte die Angeklagte einen Antrag (Nr. XXXXX0-N36) auf „Novemberhilfe 2020“ für die angebliche Tätigkeit der BG. X. in der Branche „sonstige getränkegeprägte Gastronomie“ bei der Bezirksregierung Köln ein. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die „Novemberhilfe“ durch Bescheid vom 14.03.2021 i.H.v. 4.560,25 € bewilligt und auf das Girokonto IBAN DE N28 des R. A. bei der QO. Landesbank überwiesen. Wie bereits beim vorangegangenen Antrag auf „Dezemberhilfe“ (Fall 14, Anklagefall 18) für BG. X. waren die Angaben zur gewerblichen Tätigkeit und die Umsatzzahlen des Vergleichszeitraums frei erfunden und falsch. Soweit die Angeklagte im Antrag auf „Dezemberhilfe“ eine Tätigkeit im Bereich des Antiquitätenhandels vorgespiegelt hatte und den erneuten Antrag nunmehr auf eine Betätigung in der Gastronomie stützte, lag hinsichtlich beider Branchen keine selbständige bzw. gewerbliche Tätigkeit vor. Dementsprechend war der angebliche Vergleichsumsatz von 6.290,00 € im November 2019 frei erfunden.22) Anklagefall 30:
117
Am 19.03.2021 reichte die Angeklagte einen Antrag (Nr. XXXXX0-N37) auf „Dezemberhilfe 2020“ für die angebliche Tätigkeit des R. A. in der Branche „Sport- und Freizeitunterricht“ bei der Bezirksregierung Köln ein. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die „Dezemberhilfe“ durch Bescheid vom 20.03.2021 i.H.v. 4.537,50 € bewilligt und auf das Girokonto IBAN DE N14 bei der Kreissparkasse Q. des R. A. überwiesen. Wie bereits beim vorangegangenen Antrag auf „Novemberhilfe“ für R. A. waren die Angaben zur gewerblichen Tätigkeit und die Umsatzzahlen des Vergleichszeitraums frei erfunden und falsch.23) Anklagefall 31:
118
Am 22.03.2021 reichte die Angeklagte einen Antrag (Nr. XXXXX0-N38) auf „Novemberhilfe 2020“ für die angebliche Tätigkeit ihres Sohnes R. in der Branche „Sport- und Freizeitunterricht“ bei der Bezirksregierung Köln ein. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die „Novemberhilfe“ durch Bescheid vom 23.03.2021 i.H.v. 4.574,75 € bewilligt und auf das Girokonto IBAN DE N14 bei der Kreissparkasse Q. des R. A. überwiesen. Die Angaben im Antrag waren umfassend erfunden. Eine einzelunternehmerische Tätigkeit des R. A. mit angeblichem Vergleichsumsatz von 6.310,00 € im November 2019 existierte nicht.24) Anklagefall 33:
119
Im Juni 2021 teilte die Bezirksregierung Köln dem prüfenden Dritten BH. mit, dass die Angeklagte sowie B. A. sowie N. A. als „verbundenes Unternehmen“ zu betrachten seien. Die Sachbearbeiter der Bezirksregierung, die abgesehen von dieser Problematik von der Richtigkeit der Angaben in den vorangegangenen Anträgen ausgingen, forderten die Angeklagte auf, den Antrag Nr. XXX0X-N39 (Anklagefall 32, gemäß § 154 StPO eingestellt) innerhalb der nächsten 10 Tage zurückzuziehen und über den Antrag von N. A. einen Änderungsantrag zu stellen, der alle Daten des Unternehmensverbundes umfassen sollte. Daraufhin ließ die Angeklagte CS. A. am 11.06.2021 über die Steuerberaterin WX. LC. als „prüfender Dritten“ bei der Bezirksregierung Köln einen konsolidierten Änderungsantrag auf Corona Überbrückungshilfe III für das angebliche Einzelunternehmen des N. A. in der Branche „Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen“ mit der Antragsnummer XXX0X-X-N40 stellen. Hierbei machte die Angeklagte ‒ wie im ersetzten Ursprungsantrag ‒ umfassend falsche Angaben zu Umsätzen und Kosten. Um eine besonders hohe Beihilfe zu erreichen, wurden u. a. frei erfundene monatliche Mietkosten in Höhe von 23.400,00 €, angebliche Kosten für Digitalisierung in Höhe von 15.900,00 €, Kosten für bauliche Modernisierung von 20.000,00 € sowie weitere kleinere Kosten und frei erfundene Umsatzzahlen angegeben.120
Die Angeklagte beabsichtigte, hierdurch eine Zahlung in Höhe von 316.500,60 € auf das Girokonto IBAN DE N22 des N. A. bei der Postbank zu erlangen. Zu einer Auszahlung kam es nicht, da die Bezirksregierung auf die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Antragstellung aufmerksam geworden war.
25) Anklagefall 34:
121
Am 16.06.2021 reichte die Angeklagte einen weiteren Antrag (Nr. XXX0X-N41) auf „Überbrückungshilfe Corona ‒ Betriebskostenpauschale/Neustarthilfe“ für die angebliche Tätigkeit der B. A. nunmehr in der Branche „Selbstständige Restauratorinnen und Restauratoren“ bei der Bezirksregierung Köln ein. Dieser ‒ wie die übrigen Anträge für B. A. ‒ bereits mangels selbstständiger Tätigkeit unberechtigte Antrag wurde im Hinblick auf die bereits zuvor erfolgte Bewilligung der Kleinbeihilfe abgelehnt.26) Anklagefall 36:
122
Am 23.07.2021 reichte die Angeklagte einen Antrag (Nr. XXXX0XX-N42) auf „Überbrückungshilfe Corona ‒ Neustarthilfe plus“ für die angebliche Tätigkeit der BG. X. als Soloselbstständiger in der Branche „Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen“ bei der Bezirksregierung Köln ein.123
Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die „Neustarthilfe Plus“ durch Bescheid vom 14.09.2021 i.H.v. 3.572,51 € bewilligt und auf das Girokonto IBAN DE N43 des N. A. bei der Deutschen W. überwiesen.
124
Wie bereits beim vorangegangenen Antrag auf „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ für BG. X. waren die Angaben zur gewerblichen Tätigkeit und die Umsatzzahlen des Vergleichszeitraums frei erfunden und falsch.
27) Anklagefall 39:
125
Am 05.10.2021 ließ die Angeklagte über Steuerberater IL. YZ. bzw. dessen Mitarbeiter CP. BH. als „prüfenden Dritten“ anstelle des vorherigen Antrags auf Neustarthilfe Plus bei der Bezirksregierung Köln unter der Nr. XXX0X-N44 einen Antrag auf „Überbrückungshilfe III“ für das angebliche Einzelunternehmen des R. A. in der Branche „Erbringung von sonstigen Dienstleistungen im Bereich des Sports“ stellen, wodurch sie auch das Wahlrecht gegenüber der Neustarthilfe dahingehend ausübte, dass auf ‒ tatsächlich nicht bestehende ‒ Ansprüche aus dem Bescheid vom 21.02.2021 zum Antrag XXX0X-N45 in Höhe von 4.390,01 € verzichtet wurde. Die Angeklagte beabsichtigte, durch diese Vorgehensweise eine deutlich höhere Subvention als bereits ausgezahlt zu erlangen. Hierzu gab sie wiederum völlig frei erfundene Fixkosten, darunter monatliche Mietzahlungen von über 3.000,00 €, an, ferner einen angeblichen durchschnittlichen Monatsumsatz von 3.092,08 € im Jahr 2019. Darüber hinaus wurde wahrheitswidrig im Antrag angegeben, dass der Antragsteller R. A. bislang weder Novemberhilfe noch Überbrückungshilfe II beantragt oder erhalten hätte.126
Die Angeklagte beabsichtigte, hierdurch einen Betrag von 28.182,50 € auf das Girokonto IBAN DE N10 des R. A. bei der Postbank zu erlangen. Zu einer Bewilligung kam es nicht, da die Bezirksregierung mittlerweile auf die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Antragstellungen für den Familienverband aufmerksam geworden war.
28) Anklagefall 41:
127
Am 31.03.2022 reichte die Angeklagte einen Antrag (Nr. XXXX0XX-N46) auf „Überbrückungshilfe Corona ‒ Neustarthilfe plus für das vierte Quartal 2021“ für die angebliche Tätigkeit der BG. X. als Soloselbstständige in der Branche „Handel mit Antiquitäten und antiken Teppichen“ bei der Bezirksregierung Köln ein. Abermals waren die Angaben zur Geschäftstätigkeit und die Umsatzzahlen des Vergleichszeitraums frei erfunden.128
Die Angeklagte beabsichtigte, hierdurch einen Betrag von 3.572,51 € auf das Girokonto IBAN DE N43 des N. A. bei der Deutschen W. zu erlangen. Zu einer Bewilligung kam es nicht, da die Bezirksregierung mittlerweile auf die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Antragstellungen für den Familienverband aufmerksam geworden war.
29) Anklagefall 42:
129
Am 24.03.2022 ließ die Angeklagte aufgrund von ihr vorbereiteter Angaben durch die Steuerberaterin WX. LC. als prüfender Dritten einen Antrag (Nr. XXX0XX-N47) auf „Überbrückungshilfe III Plus“ für die Fördermonate Juli ‒ Dezember 2021 für die angebliche Tätigkeit ihres Sohnes N. A. als Freiberufler/Solo-Selbstständiger in der Branche „Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen“ einreichen. Wie von ihr beabsichtigt, wurde die Überbrückungshilfe durch Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 28.03.2022 bewilligt und zunächst eine Abschlagszahlung in Höhe von 48.145,58 € auf das Girokonto IBAN DE N22 bei der Postbank überwiesen. Dies entsprach der Hälfte der beabsichtigten Subventionsgewährung von 96.291,16 €. Zu einer Auszahlung der weiteren Rate kam es nicht mehr, da die Bezirksregierung auf die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Familienverbund aufmerksam geworden war.130
Die bei Antragstellung erfolgten Angaben, die die Angeklagte an die prüfende Dritte LC. weitergeleitet hatte, waren umfassend falsch. So fehlte es letztlich an einer gewerblichen Tätigkeit des N. A., der hinsichtlich des geführten Antiquitätenhandels lediglich vorgeschoben wurde. Die Angaben zu den angeblichen Umsätzen in den Vergleichsmonaten des Jahres 2019 waren umfassend falsch. Auch die zu fördernden Fixkosten waren frei erfunden.
30) Anklagefall 43:
131
Am 31.03.2022 reichte die Angeklagte einen Antrag (Nr. XXXX0XX-N48) auf „Überbrückungshilfe Corona ‒ Neustarthilfe plus für das vierte Quartal 2021“ für die angebliche Tätigkeit des T. A. als Soloselbstständiger in der Branche „Handel mit Antiquitäten und antiken Teppichen“ bei der Bezirksregierung Köln ein. Abermals waren die Angaben zur Geschäftstätigkeit und die Umsatzzahlen des Vergleichszeitraums frei erfunden. Die Angeklagte beabsichtigte, hierdurch einen Betrag von 4.500,00 € auf das Girokonto IBAN DE N08 des N. A. bei der Postbank zu erlangen. Zu einer Bewilligung kam es nicht, da die Bezirksregierung mittlerweile auf die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Antragstellungen für den Familienverband aufmerksam geworden war.31) Anklagefall 44:
132
Am selben Tag reichte die Angeklagte einen Antrag (Nr. XXXX0XX-N49) auf „Überbrückungshilfe Corona ‒ Neustarthilfe plus für den Förderzeitraum Juli - September 2021“ für die angebliche Tätigkeit des T. A. als Soloselbstständigen in der Branche „Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen“ bei der Bezirksregierung Köln ein. Abermals waren die Angaben zur Geschäftstätigkeit und die Umsatzzahlen des Vergleichszeitraums frei erfunden.133
Die Angeklagte beabsichtigte, hierdurch einen Betrag von 4.500,00 € auf das Girokonto IBAN DE N08 des N. A. bei der Postbank zu erlangen. Zu einer Bewilligung kam es nicht, da die Bezirksregierung mittlerweile auf die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Antragstellungen für den Familienverband aufmerksam geworden war.
32) Anklagefall 45:
134
Weiterhin reichte die Angeklagte am 31.03.2022 einen Antrag (Nr. XXXX0XX-N50) auf „Überbrückungshilfe Corona ‒ Neustarthilfe plus für das vierte Quartal 2021“ für die angebliche Tätigkeit des R. A. als Soloselbstständiger in der Branche „Berufsorganisationen“ bei der Bezirksregierung Köln ein.135
Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die „Neustarthilfe Plus“ durch Bescheid vom 01.04.2022 i.H.v. 4.140,00 € automatisiert bewilligt und auf das Girokonto IBAN DE N10 des R. A. bei der Postbank überwiesen. Wie bereits beim vorangegangenen Antrag auf „Novemberhilfe“, „Dezemberhilfe“ und „Neustarthilfe plus“ für R. A. waren die Angaben zur gewerblichen Tätigkeit und die Umsatzzahlen des Vergleichszeitraums frei erfunden und falsch.
33) Anklagefall 46:
136
Schließlich reichte die Angeklagte am selben Tag einen Antrag (Nr. XXXX0XX-N51) auf „Überbrückungshilfe Corona ‒ Neustarthilfe plus für den Förderzeitraum Juli - September 2021“ für die angebliche Tätigkeit des R. A. als Soloselbstständiger in der Branche „Berufsorganisationen“ bei der Bezirksregierung Köln ein.137
Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde die „Neustarthilfe Plus“ durch Bescheid vom 01.04.2022 i.H.v. 4.140,00 € automatisiert bewilligt und auf das Girokonto IBAN DE N10 des R. A. bei der Postbank überwiesen. Wie bereits beim vorangegangenen Antrag auf „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ für R. A. waren die Angaben zur gewerblichen Tätigkeit und die Umsatzzahlen des Vergleichszeitraums frei erfunden und falsch.
34) Anklagfall 47:
138
Die Angeklagte und ihr Lebenspartner J. X. sind mit den gesondert verfolgten SC. RO. und VJ. AT. seit vielen Jahren freundschaftlich verbunden. VJ. AT. war Geschäftsführer der OT. GmbH, einer Firma des SC. RO.. Zuletzt war der Sitz der Firma in die U.-straße 11 ‒ 13 in Q. verlegt worden, wobei es sich hierbei um eine reine "Briefkastenadresse" handelte, die die Angeklagte CS. A. als damalige Miteigentümerin der Immobilie zur Verfügung stellte.139
Mitte des Jahres 2021 trat der gesondert verfolgte RO. an die Angeklagte heran und bat diese, den gesondert verfolgten AT. bei der Antragstellung von Coronahilfen für die OT. GmbH zu unterstützen. Hierbei war beabsichtigt, die Wirtschaftshilfen mangels Anspruchsberechtigung unberechtigt zu erlangen und sodann das hierdurch erlangte Geld zweckentfremdet zu verbrauchen. Die Angeklagte traf sich daher mit dem gesondert verfolgten AT. und füllte mit diesem an ihrem heimischen Computer das Antragsformular für die jeweilige Coronahilfe aus. Sie druckte es anschließend aus und der gesondert verfolgte AT. brachte den von ihm unterschriebenen Antrag zu dem prüfenden Dritten, Herrn BH. aus der Kanzlei KD. & GX.. In der Folgezeit hielt die Angeklagte mit dem Steuerberater Kontakt und gab Rückfragen an den gesondert verfolgten AT. weiter. Zudem verwaltete sie das E-Mailpostfach E-Mail01 und leitete E-Mails mit der Aufforderung für das Ausfüllen weiterer Belege an den gesondert verfolgten AT. weiter. Dieser ließ die Unterlagen durch den gesondert verfolgten RO. ausfüllen und brachte sie sodann erneut zu der Angeklagten, welche diese einscannte und an den Steuerberater per Mail sendete.
140
Diesem gemeinsamen Tatplan entsprechend stellte die Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten AT. bei der Bezirksregierung Köln am 17.06.2021 über den prüfenden Dritten einen Antrag auf Überbrückungshilfe III (XXX0X-N52). Mit Bewilligungsbescheid vom 26.07.2021 wurden antragsgemäß 371.780,00 € für die Fördermonate November 2020 - Juni 2021 auf das Konto Nr. N53 der OT. GmbH bei der Kreissparkasse Q. überwiesen, wobei die Höhe vor allem auf fingierten Mietkosten als "Fixkosten" beruhte. Die Angeklagte erhielt ‒ dem gemeinsamen Tatplan entsprechend ‒ für ihre Arbeit einen Betrag von 30.000,00 €, welcher nach Eingang der Wirtschaftshilfe von dem Konto der OT. GmbH direkt an den Zeugen DE. DM. überwiesen wurde, der der Familie A. eine Finca auf Mallorca veräußert hatte.
35) Anklagefall 48:
141
In gleicher Weise wurde dem gemeinsamen Tatplan entsprechend durch die Angeklagte und die gesondert Verfolgten AT. und RO. am 22.12.2021 - mit Ergänzungen am 19.01.2022 - ein weiterer Antrag auf Überbrückungshilfe III plus (XXX0XX-N54) für die Fördermonate Juli 2021 - Dezember 2021 gestellt, auf Grund dessen 269.752,00 € Überbrückungshilfe III plus erlangt werden sollte. Diesbezüglich kam es jedoch auf Grund der Überprüfungen des Antrags durch die Bezirksregierung nicht zu einer Auszahlung. Auch hier wurden die Antragsunterlagen im Beisein des gesondert verfolgten AT. in der YN.-straße 74b durch die Angeklagte A. erstellt.36) Anklagefall 49:
142
Am 27.04.2021 beantragte die Angeklagte unter Angabe der E-Mail-Adresse E-Mail02 für ein angebliches Einzelunternehmen des Zeugen AS. MI. im Bereich „Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln“ Novemberhilfe (XXXXX0-N55). Eine Anspruchsberechtigung und ein entsprechendes Einzelunternehmen mit den im Antrag frei erfundenen Umsatzzahlen bestanden ‒ wie die Angeklagte wusste ‒ nicht. Vielmehr war der gesondert verfolgte MI. der einzige Beschäftigte der Angeklagten und ihres Lebenspartners J. X. im ausgeübten Trödel- und Antiquitätenhandel.143
Wie von ihr beabsichtigt, bewilligte die Bezirksregierung den Bescheid und überwies eine Fördersumme von 4.422,50 € auf das Konto DE N56 bei der Deutschen W., welches auf den Namen des R. A. lief. Den Betrag verwendete die Angeklagte in der Folgezeit für sich selbst.
37) Anklagefall 50:
144
Am selben Tag reichte die Angeklagte auf den Namen des Zeugen AS. MI. und dessen vermeintlich bestehendes Unternehmen im Bereich „Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln“ unter Verwendung der E-Mailadresse E-Mail02 und frei erfundener Umsatzzahlen ‒ ohne dessen Wissen ‒ einen Antrag auf Neustarthilfe (XXX0X-N57) bei der Bezirksregierung Köln ein. Wie die Angeklagte wusste bestand weder ein solches Unternehmen noch eine Anspruchsberechtigung.145
Wie von ihr geplant bewilligte die Bezirksregierung den Bescheid und überwies eine Summe von 7.227,27 € auf das Konto DEN56 bei der Deutschen W., welches auf den Namen des R. A. lief, und verwendete den Geldbetrag anschließend für sich selbst.
38) Anklagefall 51:
146
Am 24.07.2021 reichte die Angeklagte erneut auf den Namen des Zeugen AS. MI. und dessen vermeintlich bestehendes Unternehmen im Bereich „Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln“ unter Verwendung der E-Mailadresse E-Mail02 und frei erfundener Umsatzzahlen ‒ ohne dessen Wissen ‒ einen Antrag auf Neustarthilfe Plus (XXXX0XX-N58) bei der Bezirksregierung Köln ein. Wie die Angeklagte wusste bestand weder ein solches Unternehmen noch eine Anspruchsberechtigung.147
Wie von ihr geplant bewilligte die Bezirksregierung den Bescheid und überwies eine Summe von 3.613,64 € auf das Konto DE N56 bei der Deutschen W., welches auf den Namen des R. A. lief, und verwendete den Geldbetrag anschließend für sich selbst.
39) Anklagefall 52:
148
Am 19.04.2021 beantragte die Angeklagte für ein angebliches Einzelunternehmen des Zeugen ZY. FA. mit dem Namen „QK.“ unter Angabe der E-Mail-Adresse E-Mail03 Neustarthilfe (XXX0X-N59), die antragsgemäß mit Bescheid vom 30.04.2021 in Höhe von 7.500,00 € bewilligt wurde. Dabei wurde als Geschäftszweck der Handel mit Antiquitäten und antiken Teppichen und als Anschrift die seinerzeitige Wohnanschrift des gesondert verfolgten FA. in EC. angegeben. Die Auszahlung erfolgte auf das Konto IBAN DE N19 des Vereins „QK. JG. MT. e. V.“ bei der Postbank, auf das faktisch allein die Angeklagte Zugriff hatte und das Geld in der Folgezeit für ihre Zwecke verbrauchte.149
Die behauptete selbstständige Tätigkeit und ein irgendwie gearteter Anspruch des Zeugen FA. auf Neustarthilfe bestanden nicht. Vielmehr handelt es sich bei dem gesondert verfolgten FA. um einen eher losen Bekannten der Familie A./X., dessen Personalien für verschiedene Taten der Angeklagten missbraucht wurden.
bb. Kurzarbeitergeld
150
Neben den Anträgen auf Corona-Wirtschaftshilfen beantragte die Angeklagte ab Ende 2020 zudem bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für von ihr frei erfundene Unternehmen und Arbeitsverhältnisse. Hierzu füllte sie zunächst für das jeweilige Unternehmen eine sogenannte „Anzeige über Arbeitsausfall“ unter Angabe des Namens des Unternehmens, die Anzahl der Mitarbeiter und deren Wochenstunden und den Zeitraum für den Kurzarbeitergeld beantragt wurde aus und sendete dies an die Bundesagentur für Arbeit. Diese nahm nach Eingang der Anzeige aufgrund der von der Regierung angeordneten schnellen Auszahlung des Kurzarbeitergeldes lediglich eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der getätigten Angaben in der Anzeige vor. Dabei wurde insbesondere geprüft, ob die Einschränkungen durch die Coronapandemie entstanden sind, ob die Firma ihren Sitz in Deutschland hat und ob die Voraussetzungen hinsichtlich der Mitarbeiter (keine Minijobber oder Auszubildende, für die kein Kurzarbeitergeld beantragt werden konnte) vorlagen. Sofern die Angaben nachvollziehbar waren, bewilligte die Bundesagentur die Möglichkeit zur Beantragung von Kurzarbeitergeld in dem angezeigten Zeitraum. Anschließend stellte die Angeklagte für das jeweilige frei erfundene Unternehmen für jeden Monat einen gesonderten Antrag auf Kurzarbeitergeld, in dem sie die konkreten Gehaltszahlen der erfundenen Mitarbeiter sowie den daraus resultierenden Kurzarbeitergeldanspruch sowie eine pauschalisierte Erstattung der Sozialversicherungsangaben geltend machte. Auf Basis dieser Angaben bewilligte die Bundesagentur für Arbeit anschließend das Kurzarbeitergeld und zahlte dies an das jeweils von der Angeklagten angegebene Konto aus. Hierbei handelte es sich ‒ wie bereits bei den Coronahilfen ‒ ausschließlich um Konten, welche auf die Namen ihrer Söhne liefen und über das die Angeklagte selbst Verfügungsgewalt hatte. Weitere Urkunden oder Belege waren der Anzeige oder den Anträgen nicht zwingend beizufügen, da die Auszahlung durch die Bundesagentur für Arbeit zur Beschleunigung lediglich unter Vorbehalt erfolgte und im Rahmen einer Abschlussprüfung nach dem Bewilligungszeitraum näher ‒ durch Anforderung von Belegen und Arbeitsverträgen ‒ geprüft werden sollte.151
Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:
1) Fälle 40 bis 56 (Anklagefälle 53 bis 69)
152
Für das tatsächlich nicht existierende Unternehmen ihres Vaters T. A. „Restaurant und Café QV.“ (Betriebsnummer: N60, KUG-Nummer: X N62) stellte die Angeklagte Anträge auf Kurzarbeitergeld und Erstattung der Sozialversicherungsabgaben jeweils für die vermeintlichen Arbeitnehmer ZY. FA. und MH. EU.. Die Arbeitsverhältnisse waren dabei ‒ ebenso wie das Unternehmen ‒ frei erfunden und nicht existent. Die beiden Zeugen hatten dabei keine Kenntnis von der Antragstellung auf ihren Namen; vermeintlich erforderliche Unterschriften in den Anträgen ‒ wie die von der Angeklagten unter dem Datum 20.11.2020 erstellte Tabelle über die Einverständniserklärung hinsichtlich der Einführung von Kurzarbeitergeld, welche sie am 15.12.2020 an die Bundesagentur für Arbeit übersandte ‒ fälschte sie. Das Kurzarbeitergeld ließ die Angeklagte auf das Konto DE N08 des N. A. bei der Postbank überweisen und verwendete es anschließend für sich und ihre Familie.153
Die Angeklagte stellte für dieses Unternehmen und diese Arbeitnehmer folgende Anträge:
154
Tat Antragsdatum Monat Summe ausgezahltes KUG und erstattete SV-Beiträge
40 (Anklagefall 53) 15.12.2020 11/20 2.513,06 €
41 (Anklagefall 54) 15.12.2020 12/20 2.513,06 €
42 (Anklagefall 55) 20.01.2021 01/21 2.513,06 €
43 (Anklagefall 56) 16.03.2021 02/21 2.513,06 €
44 (Anklagefall 57) 16.03.2021 03/21 3.009,26 €
45 (Anklagefall 58) 20.04.2021 04/21 2.634,82 €
46 (Anklagefall 59) 30.07.2021 05/21 2.847,27 €
47 (Anklagefall 60) 30.07.2021 06/21 2.847,27 €
48 (Anklagefall 61) 30.07.2021 07/21 2.847,27 €
49 (Anklagefall 62) 31.08.2021 08/21 2.847,27 €
50 (Anklagefall 63) 30.09.2021 09/21 2.847,27 €
51 (Anklagefall 64) 30.10.2021 10/21 2.847,27 €
52 (Anklagefall 65) 30.11.2021 11/21 2.847,27 €
53 (Anklagefall 66) 19.01.2022 12/21 2.847,27 €
54 (Anklagefall 67) 15.03.2022 01/22 2.273,50 €
55 (Anklagefall 68) 15.03.2022 02/22 2.273,50 €
56 (Anklagefall 69) 04.04.2022 03/22 2.273,50 €
155
Insgesamt erhielt die Angeklagte hierdurch unberechtigt einen Betrag in Höhe von 45.294,98 €.
2) Fälle 57 bis 67 (Anklagefälle 70 bis 80)
156
Für das tatsächlich nicht existierende Unternehmen ihres Lebensgefährten J. X. „VP. HT. DU.“ (Betriebsnummer: N63, KUG-Nr.: X N64) stellte die Angeklagte Anträge auf Kurzarbeitergeld und Erstattung der Sozialversicherungsabgaben für ein angebliches Arbeitsverhältnis mit ihrem Sohn R. A. als Arbeitnehmer. Wie die Angeklagte wusste, bestand ein solches Arbeitsverhältnis hingegen tatsächlich nicht. Das Geld ließ die Angeklagte auf das Konto DE N65 bei der PSD W. überweisen, welches auf ihren Sohn N. A. lief, und verwendete es anschließend für sich und ihre Familie.157
Die Angeklagte stellte für dieses Unternehmen und ihren Sohn als Arbeitnehmer folgende Anträge:
158
Tat Antragsdatum Monat Summe ausgezahltes KUG und erstattete SV-Beiträge
57 (Anklagefall 70) 31.05.2021 04/21 939,32 €58 (Anklagefall 71) 31.05.2021 05/21 939,32 €
59 (Anklagefall 72) 30.06.2021 06/21 939,32 €
60 (Anklagefall 73) 30.09.2021 07/21 1.040,72 €
61 (Anklagefall 74) 30.09.2021 08/21 1.040,72 €
62 (Anklagefall 75) 30.09.2021 09/21 1.040,72 €
63 (Anklagefall 76) 30.11.2021 10/21 1.126,01 €
64 (Anklagefall 77) 30.11.2021 11/21 1.126,01 €
65 (Anklagefall 78) 19.01.2022 12/21 1.126,01 €
66 (Anklagefall 79) 10.02.2022 01/22 1.126,01 €
67 (Anklagefall 80) 10.03.2022 02/22 904,17 €
159
Insgesamt erlangte die Angeklagte hierdurch unberechtigt Kurzarbeitergeld in Höhe von 11.348,33 €.
3) Fälle 68 bis 84 (Anklagefälle 81 bis 97)
Für das tatsächlich nicht existierende Unternehmen ihres Sohnes N. A. „VP. HT. DU.“ (Betriebsnummer: N66, KUG-Nr.: X N67) beantragte die Angeklagte für ein vermeintliches Arbeitsverhältnis mit ihrem Lebensgefährten J. X. Kurzarbeitergeld und Erstattung der Sozialversicherungsabgaben. Wie die Angeklagte wusste, existierte weder ein solches Unternehmen noch ein solches Arbeitsverhältnis. Das Kurzarbeitergeld ließ die Angeklagte auf das Konto ihres Sohnes N. A. DE N22 bei der Postbank überweisen und verwendete es anschließend für sich und ihre Familie.
161
Sie stellte für dieses Unternehmen und ihren Lebensgefährten als Arbeitnehmer folgende Anträge:
162
Tat Antragsdatum Monat Summe ausgezahltes KUG und erstattete SV-Beiträge
68 (Anklagefall 81) 30.11.2020 10/20 1.176,57 €
69 (Anklagefall 82) 30.11.2020 11/20 1.176,57 €
70 (Anklagefall 83) 16.12.2020 12/20 1.176,57 €
71 (Anklagefall 84) 16.01.2021 01/21 1.239,36 €
72 (Anklagefall 85) 23.03.2021 02/21 1.505,86 €
73 (Anklagefall 86) 23.03.2021 03/21 1.505,86 €
74 (Anklagefall 87) 20.04.2021 04/21 1.664,36 €
75 (Anklagefall 88) 28.07.2021 05/21 1.481,62 €
76 (Anklagefall 89) 28.07.2021 06/21 1.481,62 €
77 (Anklagefall 90) 30.08.2021 07/21 1.481,62 €
78 (Anklagefall 91) 30.08.2021 08/21 1.481,62 €
79 (Anklagefall 92) 30.09.2021 09/21 1.481,62 €
80 (Anklagefall 93) 30.11.2021 10/21 1.481,62 €
81 (Anklagefall 94) 30.11.2021 11/21 1.481,62 €
82 (Anklagefall 95) 19.01.2022 12/21 1.481,62 €
83 (Anklagefall 96) 10.03.2022 01/22 1.183,08 €
84 (Anklagefall 97) 10.03.2022 02/22 1.183,08 €
163
Insgesamt erlangte die Angeklagte hierdurch Kurzarbeitergeld in Höhe von 23.664,27 €.
4) Fälle 85 bis 96 (Anklagefälle 98 bis 109)
Für den bestehenden aber wirtschaftlich nicht aktiven Verein QK. JG. MT. e.V. (Betriebsnummer: N68, KUG-Nr.: X N69) beantragte die Angeklagte für sich selbst in einem vermeintlich bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem Verein Kurzarbeitergeld und die Erstattung von Sozialversicherungsabgaben. Dabei war ihr bewusst, dass sie keine vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterin des Vereins war und die Gelder missbräuchlich beantragt werden. Das Geld ließ sie auf das Vereinskonto DE N19 überweisen, über welches sie verfügen konnte, und verwendete das Geld anschließend für sich und ihre Familie.
165
Sie stellte in der Folgezeit folgende Anträge:
166
Tat Antragsdatum Monat Summe ausgezahltes KUG und erstattete SV-Beiträge
85 (Anklagefall 98) 30.06.2021 04/21 1.747,94 €
86 (Anklagefall 99) 30.07.2021 05/21 1.747,94 €
87 (Anklagefall 100) 30.07.2021 06/21 1.747,94 €88 (Anklagefall 101) 17.08.2021 07/21 1.938,92 €
89 (Anklagefall 102) 31.08.2021 08/21 1.938,92 €
90 (Anklagefall 103) 15.10.2021 09/21 1.791,92 €
91 (Anklagefall 104) 06.12.2021 10/21 2.085,92 €
92 (Anklagefall 105) 06.12.2021 11/21 2.085,92 €
93 (Anklagefall 106) 25.01.2022 12/21 2.085,92 €
94 (Anklagefall 107) 10.02.2022 01/22 1.630,96 €
95 (Anklagefall 108) 11.03.2022 02/22 1.630,96 €
96 (Anklagefall 109) 04.04.2022 03/22 1.630,96 €
167
Insgesamt erlangte die Angeklagte hierdurch Kurzarbeitergeld in Höhe von 22.064,22 €.
cc. Hochwasserhilfen
168
Nach dem Starkregenereignis am 14./15.07.2021, welches zu einer Vielzahl von Schäden an Gebäuden von Privatpersonen und Unternehmen geführt hat, wurde ein Soforthilfeprogramm der Landesregierung aufgestellt, mit dem den betroffenen Personen und Unternehmen möglichst unbürokratisch und zeitnah geholfen werden sollte.
169
In dem Antrag mussten die betroffenen Personen neben ihren Personalien die entstandenen Schäden beschreiben, versichern, dass ein Schaden von geschätzt mindestens 5.000 € entstanden ist und eine Bankverbindung angeben, auf die die Soforthilfe (5.000 € pauschal bei Unternehmen, 1.500 € pro Privathaushalt zzgl. 500 € für jede weitere in dem Haushalt lebende Person) überwiesen werden sollte.
170
Die zuständigen Kommunen waren dabei angehalten, die Anträge lediglich auf Plausibilität zu prüfen und die Gelder schnellstmöglich auszuzahlen. Diese Plausibilitätsprüfung erschöpfte sich dabei bei Privatanträgen auf die Abfrage im Einwohnermeldeamt, ob die Personen in der jeweils zuständigen Kommune amtlich gemeldet sind und bei Unternehmen auf eine zusätzliche Abfrage im Gewerberegister.
171
Nachdem die Angeklagte mit der Beantragung der Coronasoforthilfen bereits die Erfahrung gemacht hatte, unbürokratisch die Gelder zu erlangen, beschloss sie auch die zur Verfügung gestellte Hochwassersoforthilfe unberechtigt in Anspruch zu nehmen. Dabei wusste sie, dass keiner Person und keinem Unternehmen, in dessen Namen sie die Anträge stellte, tatsächlich ein hochwasserbedingter Schaden entstanden war. Sie füllte daher die Anträge aus und legte sie ihren Familienangehörigen zur Unterschrift vor. In den Fällen, in denen die Anträge auf Personen außerhalb der Familie lauteten, fälschte sie die erforderliche Unterschrift auf den Anträgen.
172
Im Einzelnen beantragte die Angeklagte in folgenden Fällen Hochwasserhilfe:
1) Fall 97 (Anklagefall 110):
173
Mit Antrag vom 01.08.2021 beantragte die Angeklagte für die Privatperson N. A. und den zusätzlich in dem Haushalt lebenden R. A. Hochwasserhilfen bei der Stadt G. V. obwohl ihr bewusst war, dass ihren Söhnen unter der angegebenen Adresse BL.-straße 74 b in G. V. tatsächlich kein Schaden entstanden war.174
Wie von der Angeklagten beabsichtigt, bewilligte die Stadt G. V. den Antrag und zahlte einen Betrag von 2.000 € auf das Konto DE N08 bei der Postbank, welches auf den Namen des N. A. lief, aus. Die Angeklagte verwendete das Geld in der Folgezeit für sich und ihre Familie.
2) Fall 98 (Anklagefall 111)
175
Am 24.07.2021 beantragte die Angeklagte bei der Stadt G. V. für die Einzelfirma „X.“ im Namen ihres Lebensgefährten J. X. Hochwasserhilfen für einen vermeintlichen Schaden an der BL.-straße 74 b in G. V., obwohl ihr bewusst war, dass das Unternehmen nicht existierte. Als Bankverbindung gab sie das auf ihren Sohn N. A. lautende Konto DE N65 bei der PSD W. an.176
Da bei der Stadt G. V. ein solches Unternehmen nicht gemeldet war, lehnte die Stadt G. V. den Antrag ab.
3) Fall 99 (Anklagefall 112)
177
Am 25.07.2021 beantragte die Angeklagte für die Privatperson BG. X. bei der Stadt G. V. Hochwasserhilfen, obwohl ihr bekannt war, dass der Mutter ihres Lebensgefährten an der angegebenen Wohnanschrift P.-straße 35 in G. V. tatsächlich kein Hochwasserschaden entstanden war. Als Bankverbindung gab sie auch hier das auf ihren Sohn N. A. laufende Konto DE N65 bei der PSD W. an.178
Wie von der Angeklagten beabsichtigt, bewilligte die Stadt G. V. den Bescheid und überwies einen Betrag von 1.500 € auf das genannte Konto.
4) Fall 100 (Anklagefall 113)
179
Am selben Tag stellte die Angeklagte im Namen ihres Sohnes R. A. für eine tatsächlich nicht existierende Einzelfirma „A.“ einen Antrag auf Hochwassersoforthilfe bei der Stadt G. V., obwohl ihr bekannt war, dass eine solche Firma weder existierte noch an der angegebenen Anschrift YK.-straße 13 in G. V. ein Schaden durch Regenfälle entstanden war. Als Bankverbindung gab sie das Konto DE N10 ihres Sohnes R. A. bei der Postbank an.180
Aufgrund der im Rahmen der durch die Stadt durchgeführten Plausibilitätsprüfung und Abfrage im Gewerberegister wurde festgestellt, dass eine solche Firma in G. V. nicht existent ist und der Antrag mithin abgelehnt.
5) Fall 101 (Anklagefall 114)
181
Weiter stellte die Angeklagte am selben Tag zudem im Namen ihres Bekannten VJ. AT. einen Antrag auf Hochwassersoforthilfe bei der Stadt G. V. für die OT. GmbH, obwohl sie wusste, dass die OT. GmbH mit ihrem Sitz zum Antragszeitpunkt nicht in G. V. gemeldet ist und an der angegebenen Adresse YK.-straße 13 in G. V. kein Hochwasserschaden entstanden war. Sie füllte den Antrag dennoch vollständig aus, gab als E-Mailadresse das von ihr kontrollierte Postfach E-Mail01, als Bankverbindung das Konto DE N56 ihres Sohnes R. A. bei der Postbank an und fälschte schließlich die Unterschrift des vermeintlichen Antragstellers AT. unter dem Antrag.182
Da die OT. GmbH mit ihrem Sitz nicht in G. V. angemeldet war, lehnte die Stadt eine Auszahlung der Soforthilfe im Rahmen einer E-Mail vom 29.07.2021 an das angegebene Postfach ab.
6) Fall 102 (Anklagefall 115)
183
Am 27.07.2021 stellte die Angeklagte im Namen ihres Sohnes N. A. für die Firma „VP. HT. DU.“ einen Antrag auf Hochwasserhilfe bei der Stadt Q.. Dabei war ihr bekannt, dass die Firma nicht existierte und an der angegebenen Adresse U.-straße 11 in Q. tatsächlich kein Schaden entstanden war. Als Bankverbindung gab sie das Konto ihres Sohnes N. DE N22 bei der Postbank an.184
Die Stadt Q. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.09.2021 ab, nachdem sie im Rahmen eines Ortstermins festgestellt hatte, dass die angeblich betroffenen Kellerräume nicht wie in dem Runderlass der Regierung in Nordrhein-Westfalen vom 22.07.2021, der Grundlage für die Bewilligung der Hilfe war, gefordert, abgetrennte gewerbliche Kellerräume waren und die Voraussetzungen für eine Bewilligung mithin nicht vorlagen.
7) Fall 103 (Anklagefall 116)
185
Am selben Tag stellte die Angeklagte im Namen ihres Vaters T. A. für ein Unternehmen „A.“ einen Antrag auf Hochwasserhilfe bei der Stadt Q., obwohl sie wusste, dass eine solche Firma an der angegebenen Adresse U.-straße 11 in Q. weder existent war noch ein Hochwasserschaden dort entstanden war. Als Bankverbindung gab sie das Konto ihres Sohnes N. A. DE N08 bei der Postbank an.186
Die Stadt Q. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.09.2021 ebenfalls ab, da sie im Rahmen eines Ortstermins festgestellt hatte, dass die angeblich betroffenen Kellerräume keine abgetrennten gewerblichen Räume waren und die Voraussetzungen für eine Bewilligung mithin nicht gegeben waren.
8) Fall 104 (Anklagefall 117)
187
Weiter stellte die Angeklagte am selben Tag im Namen ihrer Mutter B. A. für die Einzelfirma „B. A.“ einen Antrag auf Hochwasserhilfe bei der Stadt Q., obwohl sie wusste, dass ihre Mutter eine solche Firma nicht betrieb und zudem an der angegebenen Adresse UD.-straße 594 in Q. tatsächlich kein Hochwasserschaden entstanden war. Als Bankverbindung gab sie das Konto DE N30 bei der norisbank an, welches auf ihren Sohn R. A. lief.188
Die Stadt Q. bewilligte den Antrag, da eine Überprüfung ergab, dass an der angegebenen Adresse tatsächlich ein Gewerbe gemeldet war, und überwies einen Betrag von 5.000 € an das angegebene Konto. Das Geld verwendete die Angeklagte anschließend für sich und ihre Familie.
9) Fall 105 (Anklagefall 118)
189
Ebenfalls am 27.07.2021 stellte die Angeklagte unter ihrem eigenen Namen einen Antrag für die Firma „JG. MT.“, obwohl sie wusste, dass sie selbst an der angegebenen Adresse UD.-straße 594 in Q. kein auf sie angemeldetes Gewerbe betrieb und zudem dort kein Hochwasserschaden entstanden war. Als Kontoverbindung gab sie das Konto DE N43 bei der Postbank an, welches auf ihren Sohn N. A. lief.190
Die Stadt Q. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.09.2021 schließlich mit der Begründung ab, dass die angegebene Betriebsstätte nicht ermittelt werden konnte.
10) Fall 106 (Anklagefall 119)
191
Am 29.07.2021 beantragte die Angeklagte im Namen ihres Sohnes R. A. für die Firma „A. & A. GbR“ Hochwasserhilfen, obwohl ihr bekannt war, dass der Firma an der angegebenen Adresse U.-straße 11 tatsächlich kein Hochwasserschaden entstanden war. Als Bankverbindung gab sie das Konto DE N70, das Geschäftskonto der GbR, welches auf ihre Söhne lief, an.192
Die Stadt Q. lehnte den Antrag jedoch mit Bescheid vom 09.09.2021 ab, da nach einem Ortstermin festgestellt wurde, dass die angeblich betroffenen Kellerräume keine getrennte Betriebsstätte darstellten und die Voraussetzungen daher nicht vorliegen würden.
11) Fall 107 (Anklagefall 120)
193
Am 01.08.2021 stellte die Angeklagte im Namen ihres Lebensgefährten J. X. für den Verein „QK. JG. MT.“ bei der Stadt Q. einen Antrag auf Hochwasserhilfen, obwohl ihr bekannt war, dass der Verein an der angegebenen Adresse U.-straße 11 in Q. nicht gemeldet war und zudem dort kein Hochwasserschaden entstanden war. Als Bankverbindung gab sie das Vereinskonto DE N19 bei der Postbank an.194
Die Stadt Q. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.08.2021 jedoch ab, da eine Leistung an Vereine nach der Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Hilfen nicht erfasst war.
12) Fall 108 (Anklagefall 121)
195
Am 29.07.2021 stellte die Angeklagte für ihren Vater T. A. als Privatperson einen Antrag bei der Stadt Q. auf Hochwasserhilfe, obwohl ihr bekannt war, dass ihrem Vater an der angegebenen Adresse U.-straße 11 in Q. kein Hochwasserschaden entstanden war. Als Bankverbindung gab sie das Konto DE N08 bei der Postbank an, welches auf ihren Sohn N. A. lief.196
Die Stadt Q. bewilligte den Antrag und zahlte einen Betrag von 2.500 € auf das angegebene Konto.
13) Fall 109 (Anklagefall 122)
197
Am 28.07.2021 stellte die Angeklagte im Namen ihres Bekannten ZY. FA. für die Einzelfirma „FA./QK.“ einen Antrag bei der Stadt G. V. auf Hochwasserhilfe, obwohl sie wusste, dass der Zeuge FA. eine solche Firma nicht betrieb und unter der angegebenen Adresse BL.-straße 74 b in G. V. kein Hochwasserschaden entstanden war. Als Bankverbindung gab sie das Konto DE N19 bei der Postbank an, welches auf den Verein QK. JG. MT. lief. Zudem fälschte sie die Unterschrift des Zeugen FA. unter dem Antrag.198
Die Stadt G. V. bewilligte den Antrag und zahlte 5.000 € auf das angegebene Konto. Den Betrag verwendete die Angeklagte anschließend für sich und ihre Familie.
14) Fall 110 (Anklagefall 123)
199
Am 09.08.2021 stellte die Angeklagte für die Privatperson ZY. FA. bei der Stadt EC. einen Antrag auf Hochwasserhilfe, obwohl ihr bekannt war, dass dem Zeugen an der angegebenen Adresse QF.-straße 18 tatsächlich kein Hochwasserschaden entstanden war. Als Bankverbindung gab sie das Konto DE N71 bei der Postbank an, welches auf ihren Sohn N. A. lief. Zudem fälschte sie auf dem Antrag die Unterschrift des Zeugen FA., der keine Kenntnis von der Antragsstellung hatte.200
Die Stadt EC., die nach einer Überprüfung der Personalien im Einwohnermelderegister feststellte, dass der Zeuge dort wohnhaft war, bewilligte den Antrag und zahlte einen Betrag von 1.500 € auf das angegebene Konto. Das Geld verwendete die Angeklagte anschließend für sich und ihre Familie.
15) Fall 111 (Anklagefall 124)
201
Am 12.08.2021 stellte die Angeklagte zudem im Namen des Zeugen ZY. FA. für eine „Einzelfirma FA.“ bei der Stadt Q. einen Antrag auf Hochwasserhilfe. Dabei war ihr bekannt, dass der Zeuge weder eine solche Firma betrieb, noch einen Hochwasserschaden an der angegebenen Anschrift UD.-straße 594 in Q. entstanden war. Die Unterschrift des Zeugen fälschte sie unter dem Antrag. Als Bankverbindung gab sie das Konto DE N56 ihres Sohnes R. A. bei der Postbank an.202
Die Stadt Q. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.09.2021 ab, da die betroffenen Räumlichkeiten keine getrennte Betriebsstätte im Sinne der für die Bewilligung der Hilfen zugrunde liegenden Rechtsgrundlage vorliegen würden.
16) Fall 112 (Anklagefall 125)
203
Am 10.08.2021 stellte die Angeklagte im Namen der BG. X. für die „Firma X.“ bei der Stadt Q. einen Antrag auf Hochwasserhilfe, obwohl ihr bekannt war, dass der Mutter ihres Lebensgefährten eine solche Firma nicht betrieb und unter der angegebenen Adresse U.-straße 11 in Q. tatsächlich kein Hochwasserschaden entstanden war. Als Bankverbindung gab sie das Konto DE N65 bei der PSD W. an, welches auf ihren Sohn N. A. lief.204
Die Stadt Q. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.09.2021 ab, da sie nach einem Ortstermin festgestellt hatte, dass die betroffenen Räumlichkeiten keine getrennte Betriebsstätte darstellten, was für die Bewilligung der Hilfe aber Voraussetzung gewesen wäre.
c.
205
Zum Zeitpunkt sämtlicher Taten lag weder eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB noch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei der Angeklagten vor.d.
206
Die Anklagefälle 1, 4, 9, 11, 23 bis 26, 32, 35, 37, 38 und 40 wurden gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich der Anklagefälle 81 bis 94 wurden die Tatvorwürfe auf die Beantragung von Kurzarbeitergeld bezüglich des vermeintlich vollzeitbeschäftigten J. X. gemäß § 154a Abs. Abs. 1 Nr. 1 2 StPO beschränkt.
III. Einlassung in der Hauptverhandlung
207
Am ersten Hauptverhandlungstag ließ sich die Angeklagte dahingehend ein, dass sie und ihre Familie aufgrund der bestehenden und betriebenen Gewerbe jeweils anspruchsberechtigt gewesen seien. Sie habe für sich, ihren Lebensgefährten und ihre Kinder N. und R. die Anträge auf Coronahilfe gestellt. Die in den Anträgen genannten Umsätze seien dabei nicht frei erfunden gewesen sondern hätten der Wahrheit entsprochen. Die übrigen Anträge, welche auf ihre Eltern, die Mutter ihres Lebensgefährten oder sonstige Dritte lauten würden, seien durch diese selbst gestellt worden.208
Nachdem am dritten Hauptverhandlungstag auf Anregung des Verteidigers eine Verständigung gemäß § 257 c StPO zwischen den Verfahrensbeteiligten getroffen wurde, ließ sich die Angeklagte vollumfänglich geständig ein und beantwortete bereitwillig die Fragen der Verfahrensbeteiligten. Sie gab zu, in allen in der Anklage genannten Fällen ‒ mit Ausnahme der nach § 154 StPO eingestellten Fälle ‒ die Anträge für die jeweiligen vermeintlichen Antragsteller ‒ wie festgestellt ‒ gestellt zu haben.
209
Die angegebenen Gewerbe ihrer Familienmitglieder und der Dritten MI. und SP. hätten dabei nicht bestanden sondern seien nur vorgespielt worden. Auch die dabei angegebenen Umsatzzahlen hätten nicht der Wahrheit entsprochen. Sofern Urkunden als Belege hätten beigefügt werden müssen, habe sie diese ‒ wie festgestellt ‒ entweder gefälscht oder alte, nicht mehr ausgeführte Mietverträge vorgelegt. Bei der OT. GmbH habe sie auf Veranlassung des gesondert verfolgten RO. gehandelt und den gesondert verfolgten AT. bei der Antragstellung absprachegemäß dahingehend unterstützt, dass sie die Anträge ausgefüllt, ausgedruckt und dem AT. zur Unterschrift vorgelegt habe. Zudem habe sie über das E-Mail- Postfach Kontakt zum Steuerberater gehalten und dessen Fragen oder Informationen an den im Übrigen in diesen Belangen vollkommen hilflosen AT. weitergegeben.
210
Bei den Anträgen auf Kurzarbeitergeld habe es die genannten Beschäftigungsverhältnisse nicht gegeben, sodass sie auch hier nicht anspruchsberechtigt gewesen sei.
211
Auch bei den beantragten Hochwasserhilfen habe es an den genannten Orten keine Hochwasserschäden gegeben.
212
Sie und ihre Familie hätten von dem durch die Taten erlangten Geld im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt bestritten und Schulden abgezahlt. Zudem hätte ihre Familie eine Finca auf Mallorca erworben. Nachdem sie im Rahmen der Coronasoforthilfen bemerkt habe, dass das Geld problemlos und ohne weitere Prüfung ausgezahlt wurde, habe sie einfach weitere Anträge gestellt, um noch mehr Geld zu bekommen. Sie habe dabei das Geld auf den Konten ‒ wie festgestellt ‒ allein verwaltet und insbesondere ihren Söhnen nur auf deren Wunsch hin Geld ausgezahlt.
IV. Beweiswürdigung im engeren Sinne
213
Die Kammer hat im Rahmen der Beweisaufnahme das am dritten Hauptverhandlungstag abgelegte Geständnis der Angeklagten kritisch überprüft und es für glaubhaft befunden. Das Geständnis ist nachvollziehbar und glaubhaft. Insbesondere begegnet die im Rahmen der Einlassung vorgenommene „Kehrtwende“ keinen durchgreifenden Bedenken und ist aufgrund der zwischenzeitlich getroffenen Verständigung nachvollziehbar.214
Das Geständnis wird zudem durch die übrigen erhobenen Beweismittel gestützt und belegt:
215
Die Polizeibeamtinnen MO. und MD. legten in ihre jeweiligen Vernehmungen den Gang der Ermittlungen dar. Dabei stimmten die ausgeführten Ermittlungsergebnisse eindeutig mit dem Geständnis der Angeklagten überein und bestätigten dies.
216
Die vernommenen Zeuginnen und Zeugen der zuständigen Behörden, bei denen die Anträge auf die jeweilige Hilfe gestellt wurden, haben den grundsätzlichen Ablauf der Prüfung und Bewilligung bzw. Ablehnung der jeweiligen Coronahilfe bzw. des Kurzarbeitergeldes und der Hochwasserhilfe wie festgestellt dargelegt. Insbesondere haben die Zeugen auch zu den vielfach erst im späteren Verlauf des Verfahrens bemerkten Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Beantragung dieser Hilfen zugunsten des Familienverbundes A./X. Angaben gemacht.
217
Dass die Angeklagte die jeweiligen Anträge gestellt hat und die festgestellten Erklärungen darin getätigt hat, konnte durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden ebenfalls nachvollzogen werden. Hieraus ergab sich zudem die jeweilige Schadenshöhe in Form der ausgezahlten Hilfen. Die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbilder belegten zudem die Fälschung der jeweiligen Urkunden, welche die Angeklagte auf Nachfrage jeweils bestätigte und erläuterte.
V. Rechtliche Würdigung
218
Die Angeklagte hat sich hierdurch des Subventionsbetruges in 51 Fällen gemäß § 264 StGB, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB, und Betruges in 61 Fällen gemäß § 263 StGB, davon in 18 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB strafbar gemacht.1. Subventionsbetrug
219
Die Angeklagte hat sich in den Fällen 1-39 (Anklagefälle 2, 3, 5-8, 10, 12-22, 27-31, 33, 34, 36, 39, 41-52; Anträge auf Coronahilfen) sowie in den Fällen 98 (Anklagefall 111), 100-107 (Anklagefälle 113-120), 109 (Anklagefall 122), 111 (Anklagefall 124), 112 (Anklagefall 125) (Anträge auf Hochwasserhilfen für Gewerbetreibende) des Subventionsbetruges gemäß §264 StGB strafbar gemacht.a.
220
Die Coronahilfen sind Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB (vgl. BGH NJW 2021, 2055). Es handelt sich bei allen hier zugrunde liegenden Coronahilfen (Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Neustarthilfen) jeweils um Hilfsmaßnahmen, die in allen Fällen den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Pandemie entgegen treten sollten.221
Die Angeklagte hat dabei angegeben, dass in allen Fällen ein Gewerbebetrieb hinter dem (vermeintlichen) Antragsteller/der (vermeintlichen) Antragstellerin stehe, sodass es sich bei den Leistungsempfängern jeweils um Betriebe oder Unternehmen handelte. Dabei ist es unerheblich, dass diese Unternehmen fingiert waren und tatsächlich nicht existiert haben (BGH NJW 2003, 2179; Fischer, StGB 70. Auflage 2023 § 264 Rn. 11 m.w.N.).
222
Sie hat zudem über subventionserhebliche Tatsachen getäuscht und die Kenntnis darüber, dass es strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann, im Rahmen der Anträge sogar ausdrücklich erklärt. Insbesondere ist die Strafbarkeit bereits dann gegeben, sobald der Antrag bei der Behörde, welche die Subventionen auszahlt, gestellt wird (MüKoStGB/Ceffinato, 4. Aufl. 2022, § 264 Rn. 79; BeckOK StGB/Momsen/Laudien, 54. Ed. 1.8.2022, § 264 Rn. 43). Eine irrtumsbedingte Täuschung ‒ wie beim Tatbestand des § 263 StGB ‒ ist im Rahmen des Subventionsbetruges, welcher ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt, nicht erforderlich. Aus diesem Grund ist auch in den Fällen, in denen die Angeklagte die Anträge ‒ teilweise auf Anregung der Behörde ‒ geändert oder zurückgenommen hat oder die Behörde die Auszahlung der Subventionen aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt hat, eine vollendete Strafbarkeit gegeben.
223
Da die bloße Antragstellung bereits zur Vollendung der Strafbarkeit ausreicht, ist auch in den Fällen, in denen eine Auszahlung (teilweise) automatisiert und ohne die besondere Prüfung oder Freigabe durch einen Sachbearbeiter erfolgte, eine Strafbarkeit nach § 264 StGB und keine nach § 263a StGB gegeben. Es ist nämlich vollkommen unerheblich, ob die Anträge auf Subventionen von einem Menschen oder in einem automatisierten Verfahren bearbeitet werden (Schmidt, COVID-19, § 23 Straf- und Strafverfahrensrecht Rn. 69; MüKoStGB/Ceffinato, 4. Aufl. 2022, § 264 Rn. 79). Die §§ 263, 263a StGB werden im Wege der Spezialität von dem jeweils vollendeten Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt. Das lex-specialis-Verhältnis zu § 263 StGB bleibt, auch wenn der Täter den gesamten subventionserheblichen Sachverhalt nur vortäuscht (Fischer, aaO, § 264 Rn. 54a). Im Rahmen seines Anwendungsbereichs stellt § 264 StGB eine abschließende Sonderregelung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2020 - 1 StR 559/19) und zwar auch dann, wenn es im Einzelfall zu einer Vermögensschädigung kommt (Erlangen der Subvention), da diese durch die Bestrafung nach § 264 StGB mit abgegolten ist (Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019, StGB § 264 Rn. 87 m.w.N.).
b.
224
Die Anträge auf Hochwassersoforthilfe, welche für (ebenfalls fingierte) Gewerbebetriebe von der Angeklagten gestellt wurden, stellen unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls einen jeweils vollendeten Subventionsbetrug dar. Bei den Hochwasserhilfen für Gewerbebetriebe handelte es sich ebenfalls um Leistungen im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB, welche aus öffentlichen Mitteln nach Landesrecht an Betriebe und Unternehmen ohne Gegenleistung und zur Förderung der Wirtschaft ‒ insbesondere der Vermeidung von Insolvenzen durch die teilweise erheblichen Schäden ‒ gewährt wurden.
c.
225
In den Fällen 9, 10, 20, 101, 109 und 111 (Anklagefälle 13, 14, 28, 114, 122, 124) beging die Angeklagte dabei tateinheitlich gemäß § 52 StGB zudem eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB, indem sie in diesem Fällen für die Darlegung der Höhe der Kosten Urkunden fälschte und diese zusammen mit den Förderanträgen bei der Behörde einreichte (Fälle 9, 10, 20) bzw. die Unterschriften der jeweiligen (vermeintlichen) Antragssteller auf den Formularen fälschte (Fälle 101, 109, 111), um in deren Namen Soforthilfen zu erlangen.2. Betrug
226
Die Angeklagte hat sich in den Fällen 40-96 (Anklagefälle 53-109; Anträge auf Kurzarbeitergeld) sowie in den Fällen 97, 99, 108, 110 (Anklagefälle 110, 112, 121, 123 Anträge auf Hochwasserhilfen für Privatpersonen) des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.a.
227
Hinsichtlich der Anträge auf Kurzarbeitergeld liegt kein Subventionsbetrug nach § 264 StGB sondern vielmehr ein Betrug nach § 263 StGB vor. Die Voraussetzungen für einen Subventionsbetrug sind durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht gegeben. Empfänger des Kurzarbeitergeldes sind nämlich die einzelnen Arbeitnehmer, die das Kurzarbeitergeld von ihrem Arbeitgeber weitergereicht bekommen. Lediglich aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung einer nicht überschaubaren Anzahl von Einzelanträgen der Arbeitnehmer an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt die Antragstellung über die Arbeitgeber, welche als Subventionsvermittler die Hilfen ausschließlich für den zu zahlenden Lohn an die Arbeitnehmer zu verwenden haben. Dem antragstellenden Arbeitgeber fließen die Mittel daher nicht zur eigenen Verwendung sondern lediglich zur Weitergabe an die jeweiligen Arbeitnehmer des Betriebes zu. Diese Konstellation ist vom Wortlaut des § 264 StGB, welcher in Abs. 8 Nr. 1 b) StGB als Zweck die Förderung der Wirtschaft vorsieht, nicht vorgesehen. Es handelt sich eher um eine Konstellation der Sozialsubvention, welche vom Tatbestand des § 264 StGB nach herrschender Meinung nicht erfasst ist (Gaede/Lexdecker, in: NJW 2009, 3542, 3546).
228
Die Angeklagte hat im Sinne des § 263 StGB über das Bestehen der Unternehmen, die angeblichen Arbeitsverhältnisse sowie die Entlohnung der Arbeitnehmer in ihren Anzeigen und Anträgen an die Bundesagentur für Arbeit getäuscht. Irrtumsbedingt zahlten die jeweiligen Sachbearbeiter der Bundesagentur für Arbeit sodann das Kurzarbeitergeld an die Angeklagte aus. Diese gab es ‒ mangels bestehender Unternehmen und Arbeitsverhältnisse ‒ nicht wie von der Bundesagentur im Rahmen der Auszahlung beabsichtigt, an die Arbeitnehmer weiter sondern behielt dies ‒ wie von vornerein geplant ‒ für sich.
b.
229
Zudem ist der Tatbestand des Betruges auch in den Fällen erfüllt, in denen die Angeklagte für vermeintliche Privatpersonen Anträge auf Hochwasserhilfe stellte. Da der Tatbestand des § 264 StGB lediglich die Gewährung von Subventionen an Betriebe und Unternehmen vorsieht, sind diese Anträge nicht vom Tatbestand erfasst und fallen daher unter den Tatbestand des § 263 StGB. Aufgrund der in den Anträgen für Privatpersonen getätigten falschen Angaben über das Vorliegen eines Hochwasserschadens zahlte die Behörde irrtumsbedingt die vorgegebene Soforthilfe an das angegebene Konto aus. Die Angeklagte handelte im Rahmen dessen auch vorsätzlich und gab das Geld anschließend für die eigene Lebensführung aus.c.
230
Tateinheitlich gemäß § 52 StGB verwirklichte die Angeklagte in den Fällen 40-56 (Anklagefälle 53-69) sowie Fall 110 (Anklagefall 123) den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB, indem sie die Unterschriften der vermeintlichen Arbeitnehmer FA. und CR. in den Anträgen auf Kurzarbeitergeld bzw. die Unterschrift des vermeintlichen Antragstellers FA. im Rahmen des Privatantrages auf Hochwasserhilfen fälschte und diese Anträge bei der jeweiligen Behörde einreichte.
VI. Strafzumessung
1. Strafrahmen
231
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer den Regelstrafrahmen der verwirklichten Straftatbestände des § 263 Abs. 1 StGB, des § 264 Abs. 1 StGB sowie des § 267 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und sodann geprüft, ob jeweils ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist.a. Subventionsbetrug
232
Der Regelstrafrahmen des Subventionsbetruges liegt gemäß § 264 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.233
Die Angeklagte hat hier jedoch zudem das Regelbeispiel des § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB sowie das Regelbeispiel des unbenannten besonders schweren Falls nach § 264 Abs. 2 Satz 1 StGB erfüllt, welche einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsehen.
aa.
234
Aufgrund der in den Fällen 19, 20, 34 (Anklagefälle 27, 28, 47) ausgezahlten Höhe der Subventionen liegt ein besonders schwerer Fall gemäß § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor, welcher eine gewährte Subvention großen Ausmaßes vorsieht. Ein großes Ausmaß liegt dabei ab einer Größenordnung von ungefähr 50.000 Euro vor (Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 264 Rn. 46 m.w.N.). Diese Größenordnung ist in den genannten Fällen deutlich überschritten. Zudem ist das Regelbeispiel auch in Fall 29 (Anklagefall 42) gegeben, da dort zwar „nur“ eine Summe von 48.145,58 € zur Auszahlung gekommen ist, diese jedoch nur die erste Rate einer ursprünglich doppelt so hoch gewährten Subvention darstellte. Die zweite Rate wurde lediglich deshalb nicht ausgezahlt, da der Behörde die Ungereimtheiten aufgefallen sind. Der Schaden, der mit dem gestellten Antrag begehrt und auch bewilligt worden ist, wäre jedoch ‒ unabhängig davon, dass die ungefähre Grenze von 50.000 € auch bereits durch die erste Rate nahezu erreicht ist ‒ deutlich höher gewesen.235
Darüber hinaus hat die Angeklagte in den genannten Fällen bei der Antragstellung nachgemachte oder gefälschte Belege verwendet, um ihre Ansprüche auf die Hilfen nachzuweisen.
bb.
236
Zudem hat die Angeklagte in allen genannten Fällen des Subventionsbetruges das Regelbeispiel des unbenannten schweren Falles nach § 264 Abs. 2 Satz 1 StGB verwirklicht, welcher ebenfalls einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.237
Ein unbenannter schwerer Fall ist in jedem Fall dann anzunehmen, wenn der Täter ein aufgrund einer landesweiten Notlage aufgelegtes Soforthilfeverfahren ausnutzt, indem er gleich in verschiedenen Bundesländern Anträge stellt (BGH, Urt. v. 04.05.2021 ‒ 6 StR 137/21). Die Angeklagte hat zwar nicht in verschiedenen Bundesländern die Anträge gestellt, sie hat jedoch verschiedene Behörden in Anspruch genommen und zudem auf den Namen einer Vielzahl von Familienmitgliedern und Bekannten die Anträge gestellt, um die für die landesweite Notlage zur Verfügung gestellten Soforthilfen in möglichst großem Umfang für sich zu erlangen. In solchen Fällen, in denen das Merkmal einer Gewerbsmäßigkeit vorliegen würde ‒ welches im Rahmen des Tatbestandes gemäß § 264 StGB nicht vorgesehen ist ‒, ist dennoch von einem unbenannten schweren Fall auszugehen, da diese Konstellation den übrigen Regelbeispielen dem Grunde nach entspricht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte durch die gewährten Hilfen eine hohe sechsstellige Summe erlangt hat und mithin ein erheblicher Schaden entstanden ist.
b. Betrug
238
Der Regelstrafrahmen des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Auch in diesen Fällen hat die Angeklagte jedoch das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB verwirklicht, welches ebenfalls einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitstrafe vorsieht.239
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter sich durch die Tatbegehung eine Einnahmequelle von erheblichen Umfang und gewisser Dauer verschafft. Diese Voraussetzungen hat die Angeklagte in den genannten Fällen erfüllt. Sie hat über mehrere Monate Kurzarbeitergeld für verschiedene fingierte Firmen bezogen und hierdurch eine erhebliche Gesamtsumme von über 100.000 € erlangt. Auch die Anträge auf Hochwasserhilfe für Privatpersonen stellte sie nicht nur vereinzelt sondern über mehrere Monate und erzielte auch hier eine erhebliche Summe. Hiervon bestritt sie ihren regelmäßigen Lebensunterhalt.
240
Die Regelwirkung des § 263 Abs. 3 StGB entfällt vorliegend nicht. Die Indizwirkung eines Regelbeispiels kann durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (BGH, Beschluss vom 07.04.2009 ‒ 4 StR 663/08). Derartige Umstände liegen jedoch nicht vor. Auch nach der gebotenen Gesamtabwägung der sogleich erörterten allgemeinen Strafzumessungserwägungen erschien der Strafrahmen des besonders schweren Falls insbesondere wegen des langen Tatzeitraums und der Vielzahl an Einzelfällen keinesfalls unangemessen.
c. Urkundenfälschung
241
Der Regelstrafrahmen der tateinheitlich verwirklichten Urkundenfälschung sieht ebenfalls einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In den genannten Fällen hat die Angeklagte aber zudem auch hier das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit nach § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 1.Alt. StGB und in Fall 20 (Anklagefall 28) zudem das Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes nach § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllt, sodass ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe heranzuziehen war.d.
242
Mithin war für alle Fälle der Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zugrunde zu legen.2. Strafzumessung im engeren Sinne
243
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Heranziehung des genannten Strafrahmens folgende für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.244
Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass die Angeklagte zu einem frühen Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein umfassendes und glaubhaftes Geständnis abgelegt hat. Sie hat dabei insbesondere auch Nachfragen der Kammer und der übrigen Prozessbeteiligten beantwortet und hierdurch die Dauer der Hauptverhandlung erheblich abgekürzt. Zudem hat die Kammer gesehen, dass die Angeklagte erstmalig inhaftiert ist, die Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits ein dreiviertel Jahr andauerte und sie aufgrund der Trennung von allen Mitglieder ihrer Kernfamilie ‒ aufgrund der gegen diese geführten gesonderten Ermittlungsverfahren ‒ und den beschränkten Möglichkeiten der Kontaktaufnahme besonders haftempfindlich gewesen ist. Zu ihren Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass es nicht in allen Fällen ‒ aus den unterschiedlichsten Gründen ‒ zu einer Auszahlung der begehrten Hilfen gekommen ist und hierdurch der Schaden nicht noch höher ausgefallen ist. Auch ist von einem gewissen Herabsinken der Hemmschwelle auszugehen, da die Taten Seriencharakter zeigen und insbesondere die (erfolgreiche) Beantragung der Soforthilfen ein besonders niederschwelliges Angebot waren. Schließlich hat die Kammer im Rahmen eines Härteausgleichs berücksichtigt, dass die eigentlich gesamtstrafenfähige Vorstrafe des Amtsgerichts Köln (Az. 617 Ls 51/21, 165 Tagessätze zu je 30 € Geldstrafe) bereits vollständig vollstreckt ist.
245
Zulasten der Angeklagten hat die Kammer gesehen, dass sie bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Zudem ist ein hoher sechsstelliger Schaden zum Nachteil aller Steuerzahler entstanden, der lediglich nur deswegen nicht höher ausgefallen ist, weil einige Anträge abgelehnt wurden. Die Angeklagte zeigte durch die Beantragung der Hilfe auf unterschiedliche Familienmitglieder und Bekannte, die teilweise nicht einmal Kenntnis von der Antragstellung hatten, und die unterschiedliche Inanspruchnahme der Hilfen, indem sie sich nicht nur auf Coronahilfen beschränkte sondern zudem auch Kurzarbeitergeld und ‒ nicht ansatzweise damit in Zusammenhang zu bringen ‒ Hochwasserhilfen beantragte, eine hohe kriminelle Energie. Der Tatzeitraum erstreckte sich dabei auf zwei Jahre, in denen sie fortlaufend Anträge stellte und lediglich durch ihre Inhaftierung im April 2022 ‒ das Kurzarbeitergeld war bereits bis weit über diesen Zeitpunkt hinaus bewilligt ‒ aufgehalten wurde. Die Angeklagte hat zudem teilweise mehrere Tatbestände tateinheitlich verwirklicht und in allen Fällen ein Regelbeispiel ‒ teilweise ebenfalls mehrere ‒ erfüllt. Schließlich hat die Kammer gesehen, dass sie durch die Tatbegehung alle ihre Familienmitglieder, insbesondere ihren betagten Vater und ihre gerade volljährigen Söhne in erhebliche Schwierigkeiten und finanzielle Notlagen gebracht hat, welche noch Nachwirkungen in Form von bereits anhängigen Insolvenzverfahren, strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und Erklärungen gegenüber dem Finanzamt nach sich ziehen werden.
246
Nach Abwägung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen sowie für erforderlich, um der Angeklagten das Unrecht ihrer Taten vor Augen zu führen und sie in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. Bei der Ausdifferenzierung der Einzelstrafen hat sich die Kammer an den Voraussetzungen und Umständen des jeweils verwirklichten Tatbestandes ‒ in Form des verwirklichten Regelbeispiels ‒ sowie im Wesentlichen an der Höhe des jeweiligen Schadens orientiert:
247
Im Rahmen der Coronahilfen erachtet die Kammer für die Fälle, in denen mangels Auszahlung kein Schaden entstanden ist, eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Fälle 4, 6, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 35; Anklagefälle: 6, 8, 33, 34, 39, 41, 43, 44, 48); in den Fällen, in denen ein Schaden bis zu 5.000 € entstanden ist, eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Fälle 14-16, 21-23, 26, 32, 33, 36, 38; Anklagefälle: 18-20, 29-31, 36, 45, 46, 49, 51); in den Fällen, in denen ein Schaden bis zu 10.000 € entstanden ist, eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr (Fälle 1, 2, 3, 5, 7, 8, 17, 18, 37, 39; Anklagefälle: 2, 3, 5, 7, 10, 12, 21, 22, 50, 52); in den Fällen, in denen ein Schaden bis zu 20.000 € entstanden ist, eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten (Fälle 9, 11; Anklagefälle: 13, 15); in den Fällen, in denen ein Schaden bis zu 50.000 € entstanden ist, eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten (Fälle 10, 12, 13; Anklagefälle: 14, 16, 17) und schließlich für die Fälle, in denen ein Schaden von über 50.000 € entstanden ist bzw. ein weiteres Regelbeispiel verwirklicht wurde, eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten (Fälle 19, 20, 34, 29; Anklagefälle: 27, 28, 47, 42) für tat- und schuldangemessen.
248
In den Fällen des Kurzarbeitergeldes erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Fälle 57 ‒ 96; Anklagefälle: 70 ‒ 109) für tat- und schuldangemessen und in den Fällen, in denen sie tateinheitlich zudem eine Urkundenfälschung begangen hat (Fälle 40 ‒ 56; Anklagefälle: 53 ‒ 69), eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen.
249
In den Fällen der Hochwasserhilfe erachtet die Kammer für die Fälle, in denen es zu keiner Auszahlung der Hilfen gekommen ist, eine Freiheitsstrafe von jeweils 8 Monaten (Fälle 98, 100-103, 105-107, 111, 112; Anklagefälle: 111, 113-116, 118-120, 124, 125) und in den Fällen, in denen tatschlich ein Schaden entstanden ist, eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Fälle 97, 99, 104, 108-110; Anklagefälle: 110, 112, 117, 121-123) für tat- und schuldangemessen.
250
Unter Heranziehung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe hat die Kammer sodann erneut die genannten Umstände, die für und gegen die Angeklagte sprechen gegeneinander abgewogen und dabei aufgrund der gleichgelagerten Taten sowie dem engen zeitlichen Zusammenhang einen straffen Zusammenzug vorgenommen. Hiernach erachtet die Kammer für die Angeklagte eine Gesamtfreiheitstrafe von
251
5 Jahren und 3 Monaten
252
für tat- und schuldangemessen. Die Strafe ist erforderlich aber auch ausreichend, um der Angeklagten das Unrecht ihrer Taten aufzuzeigen.
VII. Einziehungsentscheidung
253
Die Angeklagte hat durch die Taten einen Geldbetrag von 548.955,91 € erlangt. Zwar war sie formal nicht die Antragstellerin; sie hatte aber zu jedem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über das erlangte Geld, indem sie die Konten verwaltete, online banking mit ihrem Handy durchführte und dem jeweiligen tatsächlichen Kontoinhaber ‒ ihren Söhnen ‒ nur auf Bitte Gelder von deren Konten aushändigte. Sie bestritt mit diesen Geldern den gesamten Lebensunterhalt der Familie. Hinsichtlich des Falles 34 (Anklagefall 47) wurden dabei lediglich die Summe von 30.000 € berücksichtigt, welche sie von den gesondert Verfolgten RO. und AT. aus dem Gesamtbetrag des gemeinsam erlangten Geldes auch tatsächlich erhalten hat.254
Da das Geld bei ihr nicht mehr vorhanden ist, war die Wertersatzeinziehung in dieser Höhe gemäß § 73c StGB anzuordnen.
255
Sie haftet dabei als Gesamtschuldnerin mit ihren Familienangehörigen J. X., N. und R. A..
VIII. Kosten
256
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
RechtsgebietStGBVorschriften§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 1. Alt., 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt., 25 Abs. 1, 2. Alt., 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c StGB