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  • 23.10.2013 · IWW-Abrufnummer 133279

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 02.10.2013 – 2 VAs 78/13

    Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Finanzamt zum Zweck einer von diesem gegen den Beschuldigten bzw. gegen von ihm vertretene Vereine angeordneten Außenprüfung (§ 193 AO) Einsicht in Unterlagen zu gewähren, die in einem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren beschlagnahmt worden sind, soweit diese Unterlagen für die Steuerprüfung erforderlich sind.


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    RechtsgebieteAO, StPOVorschriften§§ 105 Abs. 1, 111 Abs. 1, 393 Abs. 3 AO; 474 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 4 StPO

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