15.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141481
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 07.02.2014 – I-9 U 224/13
Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt ist (BGHZ 40, 306).
Eine solche Konkretisierung lässt sich, soweit es um die allgemeinen Auswirkungen der Verletzung der Buchführungspflicht auf die Gläubigerinteressen geht, in den Fällen der §§ 283 Abs. 1 Nr. 5 – 7 StGB nicht bejahen.
Oberlandesgericht Hamm
9 U 224/13
Tenor:
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der K GmbH Ansprüche aus 31 Lieferungen von Baustoffen geltend, die die Klägerin im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung zur K GmbH im Zeitraum vom 30.09. – 16.11.2010 erbracht hat. Über das Vermögen der K GmbH ist auf deren Antrag vom 10.01.2011 hin am 24.02.2011 das Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 10 IN 4/11 Amtsgericht Arnsberg er öffnet worden. Gegen den dem Beklagten im Verfahren 312 Js 232/11 Staatsanwaltschaft Arnsberg wegen vorsätzlicher verspäteter Insolvenzantragstellung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO und wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Ziff. 7b StGB ergangenen Strafbefehl vom 13.02.2012 hat der Beklagte Einspruch eingelegt. Den Vorwurf der Insolvenzverschleppung hat das Amtsgericht gem. § 154 StPO eingestellt und den Beklagten sodann durch gem. § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz abgekürztes rechtskräftiges Urteil unter Bezugnahme auf den Strafbefehl wegen Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt.
Die Klägerin hat unter Hinweis auf die Angaben im Strafbefehl behauptet, die K GmbH sei seit dem 01.01.2009 überschuldet und seit dem 01.07.2010 zahlungsunfähig gewesen. Da der Beklagte gleichwohl Baustoffe bestellt habe, habe er über die Zahlungsfähigkeit der K GmbH getäuscht und sich eines Eingehungsbetruges schuldig gemacht. Die Inanspruchnahme des Beklagten sei zudem gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 Abs. 1 Nr. 7b bzw. § 15a InsO begründet. Die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung seien durch die Bezugnahme auf den Strafbefehl im strafgerichtlichen Urteil festgestellt.
Durch das angefochtene Urteil, auf das, soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt, gem. § 540 ZPO verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es mit näherer Begründung ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten die – unterstellte – Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bewusst gewesen sei und er zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass der Gesellschaft der Ausgleich der Rechnungen nicht möglich sein würde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese unter Wiederholung ihres Vortrages ihren erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.774,02 € nebst Zinsen iHv 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2012, sowie ausgerechnete Zinsen vom 29.11.2010 bis zum 11.11.2012 iHv 7.819,17 € zu zahlen,
Der Beklagte hat bislang nicht zur Sache Stellung genommen.
Die Akten 312 Js 232/11 Staatsanwaltschaft Arnsberg lagen vor.
II.
Die Berufung der Klägerin ist nach dem einstimmigen Votum im Senat unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Klägerin hat weder einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 15a InsO noch einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB schlüssig dargelegt. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB stützt, scheidet ein solcher aus Rechtsgründen aus.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a InsO wegen verspäteter Insolvenzantragstellung durch den Beklagten nicht schlüssig dargelegt.
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder ist sie überschuldet (§ 19 InsO), haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen, § 15 a Abs. 1 InsO. Die Vorschrift stellt nach allgemeiner Auffassung ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gesellschaftsgläubiger dar (vgl. für die Vorgängerregelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG BGHZ 126, 181 TZ 22). Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden. Soweit § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO potenzielle Neugläubiger vor der Eingehung solcher Geschäftsbeziehungen mit einer insolvenzreifen GmbH schützen soll, geschieht dies zu dem Zweck, sie davor zu bewahren, einer solchen Gesellschaft noch Geld- oder Sachkredit zu gewähren und dadurch einen Schaden zu erleiden. Die Neugläubiger einer GmbH haben bei einem schuldhaften Verstoß der Geschäftsführer gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen diese auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (BGH ZIP 2014, 23).
Nach der ständigen Rechtsprechung trägt der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Tatbestand einer haftungsbegründenden Insolvenzverschleppung und damit auch für die Überschuldung der Gesellschaft. Für die Feststellung, dass die Gesellschaft insolvenzrechtlich überschuldet ist, bedarf es nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz, in der die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerten auszuweisen sind. Die Vorlage einer Handelsbilanz ist für die Tatsache einer Überschuldung nur von indizieller Bedeutung. Legt der Anspruchsteller für seine Behauptung einer Überschuldung der Gesellschaft nur eine Handelsbilanz vor, aus der sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt, hat er jedenfalls die Ansätze dieser Bilanz darauf hin zu überprüfen und zu erläutern, ob und ggfalls in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus ihr nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind. Kommt der Anspruchsteller diesen Anforderungen nach, ist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstigen für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind (BGH NZG 2009, 750). Hiervon ausgehend hat die Klägerin die behauptete Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der K GmbH nicht schlüssig dargelegt. Denn die Klägerin beschränkt sich darauf, deren Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung unter Hinweis auf die im Strafbefehl vom 13.02.2012 gemachten Angaben zu behaupten, ohne hierzu detaillierte Informationen vorzutragen.
Zur substantiierten Darlegung für eine Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung kann sich die Klägerin auch nicht auf den Inhalt des Strafbefehls vom 13.02.2012 bzw. des Strafurteils vom 17.04.2012 beziehen. Denn sowohl der Strafbefehl als auch das Strafurteil beinhalten nicht die nach den obigen Ausführungen erforderliche Konkretisierung.
Dass Zahlungsunfähigkeit bzw. eine Überschuldung zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellungen im Zeitraum vom 30.09. bis 16.11.2010 vorgelegen haben, steht schließlich auch nicht aufgrund im Strafverfahren getroffener tatsächlicher Feststellungen fest. Denn die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils binden das Zivilgericht nicht. Dass die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Zivilrichters im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden können, hilft der Klägerin vorliegend nicht weiter, da es an substantiiertem Sachvortrag, der durch eine urkundliche Verwertung des Strafurteils unter Beweis gestellt werden kann, mangelt (vgl. Senat NJW-RR 2012, 221). Darüber hinaus erschöpft sich die Tatsachenfeststellung im strafgerichtlichen Urteil in einer pauschalen Bezugnahme auf die im Strafbefehl enthaltenen Angaben, die nicht erkennen lässt, dass sich das Strafgericht mit den für seine Bewertung maßgebenden tatsächlichen Umstände inhaltlich und rechtlich auseinandergesetzt hat.
2.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen den Beklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht schlüssig dargelegt. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Klägerin – wenn die Bestellungen, die die Klägerin bezahlt verlangt, überhaupt auf den Beklagten zurückgeführt werden können – im Zeitpunkt der Bestellung der Baustoffe über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen der K GmbH getäuscht hat. Eine Täuschung der Klägerin durch den Beklagten kann nicht allein unter Hinweis darauf bejaht werden, dass die K GmbH nach den im Strafbefehl in Bezug genommenen Erkenntnissen aus dem nicht namentlich bezeichneten Sonderheft, bei dem es sich möglicherweise um Auszüge aus dem Insolvenzverfahren 10 IN 4/11 Amtsgericht Arnsberg handelt, spätestens seit dem 01.01.2009 überschuldet und spätestens ab dem 01.07.2010 zahlungsunfähig gewesen sein soll. Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung als Grund für die Insolvenzantragstellung besagt nichts darüber, dass Forderungen von Lieferanten, insbesondere solche der Klägerin, bei Fälligkeit grundsätzlich nicht noch bedient hätten werden können. Hierzu korrespondiert vorliegend, dass die K GmbH noch im November 2010 fällig gewordene Forderungen der Klägerin ausgeglichen hat. Offene Forderungen aus dem Zeitraum vor dem 30.09.2010 werden von der Klägerin nicht behauptet. Dass bereits bei Aufgabe der Bestellungen im Zeitraum vom 30.09.2010 bis zum 16.11.2010 erkennbar war, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung (10.11.2010 – 12.01.2011) keine liquiden Mittel zu deren Begleichung zur Verfügung stehen würden, lässt sich dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen.
In Bezug auf die Täuschung lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Beklagte mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt hat. Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte bis in den Dezember 2010 noch mit der Sparkasse Soest über eine Erhöhung des Kreditrahmens verhandelt hat, der die Fortführung des Unternehmens sicherstellen sollte. In diesem Zusammenhang ist mit dem Landgericht auch auf die noch im November seitens der K GmbH geleisteten Zahlungen an die Klägerin auf in diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Forderungen abzustellen.
3.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB bzw. §§ 238ff HGB oder § 41 GmbHG steht der Klägerin aus Rechtsgründen nicht zu. Ein solcher Anspruch scheitert daran, dass es sich bei den vorgenannten Vorschrift nicht um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. BGB zu Gunsten der Klägerin handelt.
Als Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB kommt jede Rechtsnorm in Betracht, die ein Ge- oder Verbot ausspricht und nicht ausschließlich den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung bestimmter Rechtsgüter oder Interessen zu schützen (BGHZ 41, 17).
Bereits das Reichsgericht hat den Schutzgesetzcharakter der sich aus § 41 GmbHG ergebenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzziehung iVm der durch § 240 Nr. 3 und 4 KO a.F. strafbewehrten Vernachlässigung dieser Pflicht bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung der Gesellschaft verneint. Die Vorschriften seien offensichtlich im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden und dienten nicht den Interessen eines Einzelnen (vgl. U. v. 04.02.1910 – II 255/09 -, RGZ 73, 30).
Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen und den Schutzgesetzcharakter der Vorschriften über die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten im Falle einer Kommanditgesellschaft verneint (U.v. 10.07.1964 – Ib ZR 208/62 – BB 1964, 1273). Von dieser Bewertung ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.04.1994 – II ZR 16/93 – juris, im Grundsatz nicht abgerückt. Er hat ausgeführt, von der geschichtlichen Entstehung her entfalte die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung mittelbar auch gläubigerschützende Wirkung. Das ergebe sich daraus, dass erst eine ständige und zutreffende Buchdokumentation den Unternehmensinhaber in den Stand versetze, für geordnete finanzielle Verhältnisse und notfalls für eine rechtzeitige Liquidierung eines nicht mehr rentablen Unternehmens zu sorgen. Die Bilanzen der Kapitalgesellschaften dienten auch mit Blick auf die bestehenden Publizitätspflichten der Information des Rechtsverkehrs und insbesondere Kredit gewährender Gläubiger. Gleiches gelte infolge von gesetzlichen oder vertraglich eingeräumten Einsichtsrechten auch für das sonstige Buchwerk der kaufmännischen Unternehmen. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten sei geeignet, das Insolvenzrisiko der Gläubiger zu vermindern. Breche die Gesellschaft zusammen und sei dies vorher infolge mangelhafter Buchführung für die Gläubiger nicht rechtzeitig erkennbar gewesen, so sei ein Anspruch gegen die Gesellschaft selbst wertlos. Bei dieser qualifizierten Fallgestaltung sei die Verletzung der Buchführungspflicht nach den §§ 283 Abs. 1 Nr. 5 – 7 StGB strafbar. Ob in den Fällen, in denen ein Außenstehender im Vertrauen auf das ihm zugänglich gemachte, in vom Geschäftsführer zu vertretender Weise unzulängliche Buchwerk zu Vermögensdispositionen veranlasst worden sei und gerade deswegen bei der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen könne, weil diese entgegen dem buchmäßig dargestellten Bild nicht kreditwürdig gewesen sei, die in der Literatur erwogene Anwendung des § 283 Abs. 1 Nr. 5 - 7 StGB als Schutzgesetz eine befriedigende Entscheidung erlaube, hat der Bundesgerichtshof im konkreten Fall offen gelassen. Ebenso wie in der der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fallgestaltung kommt es auch im vorliegenden Fall auf eine abschließende Stellungnahme nicht entscheidend an.
Die Klägerin hat nicht im Hinblick auf eine ihr vorgelegte (geschönte) Bilanz oder ihr zugänglich gemachter (unrichtiger) Buchführungsunterlagen die Bestellungen der K GmbH entgegengenommen, sondern im allgemeinen Vertrauen auf deren Kreditwürdigkeit mit dieser die jeweiligen Baustofflieferungsverträge mit Vorleistungspflicht geschlossen. Es mag sein, dass bei ordnungsgemäßer Buchführung die Gesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt in Insolvenz gefallen wäre. Auf einen solchen allgemeinen Tatbestand lassen sich aber keine Schadensersatzansprüche der Klägerin gründen. Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt ist (BGHZ 40, 306). Eine solche Konkretisierung lässt sich, soweit es um die allgemeinen Auswirkungen der Verletzung der Buchführungspflicht auf die Gläubigerinteressen geht, in den Fällen der §§ 283 Abs. 1 Nr. 5 – 7 StGB nicht bejahen .Anders als in den Fällen der Insolvenzverschleppung lässt sich in diesen Fällen nicht feststellen, von welchem Zeitpunkt an die mangelhafte Buchführung zu einem allgemeinen Gläubigerschaden geführt hat (BGH a.a.O, juris).
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu dem vorstehenden Hinweis innerhalb von 3 Wochen Stellung zu nehmen.