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  • 17.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142690

    Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 11.08.2014 – 11 N 116/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OBERVERWALTUNGSGERICHT
    BERLIN-BRANDENBURG

    BESCHLUSS

    OVG 11 N 116.12

    VG 1 K 248.11 Berlin

    In der Verwaltungsstreitsache
    des Herrn ,
    Klägers und Antragstellers,
    bevollmächtigt:
    Rechtsanwälte ,
    gegen
    das Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin,
    PPr St 61, Platz der Luftbrücke 6, 12096 Berlin,
    Beklagten und Antragsgegner,

    hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Schmialek am 11. August 2014 beschlossen:

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2012 wird abgelehnt.

    Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

    Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 16.750 EUR festgesetzt.

    Gründe

    Durch Bescheid vom 23. November 2010 widerrief der Beklagte gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten (WBK) Nr. 384/96 und Nr. 412/03, in die insgesamt neun Waffen eingetragen waren - darunter eine mit Munitionserwerbsberechtigung und Wechselläufen - und die Europäischen Feuerwaffenpässe Nr. 2352 und 059978 mit weitgehend identisch eingetragenen Waffen, erklärte gemäß § 18 BJagdG den bis zum 31. März 2011 gültigen Drei-Jahres-Jagdschein für ungültig, zog ihn ein und setzte eine Sperrfrist für dessen Neuerteilung bis zum 18. August 2014 fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger besitze im Hinblick auf zwei seit Oktober 2006 bzw. August 2009 rechtskräftige Strafbefehle wegen vorsätzlicher Straftaten durch das Amtsgericht München wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und das Amtsgericht Memmingen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu jeweils 30 Tagessätzen nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit und besondere Umstände, die die gesetzliche (Regel-)Vermutung entkräften könnten, seien nicht erkennbar. Der nicht begründete Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2011, zugestellt am 28. Juni 2011, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 27. Juli 2011 Klage erhoben. Nachdem in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich der Für-Ungültig-Erklärung und Einziehung des Jagdscheins wegen Ablaufs seiner zeitlichen Gültigkeit beidseitig für erledigt erklärt worden war, hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 1. Juni 2012 im Übrigen abgewiesen.

    Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag des Kläger auf Zulassung der Berufung hat auf der Grundlage des gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zu prüfenden Vorbringens zur Zulassungsbegründung keinen Erfolg.

    1. Der Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2012 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht begründet dargelegt.

    Derartige ernstliche Richtigkeitszweifel liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.; BVerwG, Beschl. vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers vorliegend nicht auszugehen.

    Der Kläger macht insoweit zunächst geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei der Strafbefehl des Amtsgerichts München zu Unrecht ergangen. Aus seinem bereits erstinstanzlich vorgelegten Schreiben vom 23. Dezember 2005, in dem er u.a. auf seine frühere langjährige Tätigkeit als Steuerberater verwiesen hatte, folge, dass er dem Finanzamt München I den für die steuerliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt bereits im Jahre 1996 umfassend dargelegt gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frage der steuerlichen Abschreibung der Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung, die erst durch ein 1993 bekannt gewordenes BFH-Urteil abschließend rechtsverbindlich geklärt worden sei, erstmals durch seine die Steuererklärung bearbeitende Steuerberaterin - vorher habe er diese Erklärungen selbst gefertigt - „neu aufgeworfen worden“. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, er habe ein „steuerlich fragwürdiges Abschreibemodell“ verwandt, treffe also nicht zu. Vielmehr habe ihm der für eine Steuerhinterziehung notwendige Vorsatz gefehlt. Das Amtsgericht München habe den diesbezüglichen Vortrag erkennbar übersehen, so dass er vom Verwaltungsgericht habe berücksichtigt werden können und müssen.

    Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG lediglich auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten ab, wobei der Strafbefehl bei Fehlen eines rechtzeitigen Einspruchs gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht und waffenrechtlich insoweit keine Besonderheiten gelten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 92, 245, 248 f.). Damit will das Gesetz sicherstellen, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt. Das Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass sich die Behörde auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf. Sie darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Nichts anderes gilt für die Frage, inwieweit die Verwaltungsgerichte zur Aufklärung eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens verpflichtet sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12/08 -, juris Rz. 8, und Beschluss vom 22. April 1992 - 1 B 61/92 -, juris Rz. 6; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 11 S 5.09 -, juris Rz. 3).

    Das Vorliegen eines derartigen Sonderfalls hat der Kläger mit der Rechtsbehelfsbegründung nicht begründet dargelegt. Der Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 22. März 2006 legt zugrunde, dass der Kläger gegen die abgabenrechtliche Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben in den Einkommenssteuererklärungen der Jahre 1994 bis 1998 dadurch verstoßen habe, dass er hierin die Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung um ca. 185.000 DM zu hoch angegeben habe. Die Annahme des Vorsatzes wird hierbei daraus abgeleitet, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Steuerberater erkennbar gewesen sei, dass dies zu ungerechtfertigten Abschreibungen und damit zu Einkommenssteuerverkürzungen führen musste. Dass der Strafbefehl aus den vom Kläger geltend gemachten steuerrechtlichen Gründen auf einem Irrtum beruht, ist - anders als behauptet - keinesfalls „ohne weiteres erkennbar“. Im Übrigen hätte nichts näher gelegen, als dieses Vorbringen nochmals zur Begründung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts geltend zu machen. Dass der Kläger dies unterlassen hat, muss er sich zurechnen lassen.

    Soweit der Kläger weiterhin rügt, das Verwaltungsgericht habe die Reichweite des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit a) WaffG bzw. die gesetzgeberischen Grenzen dieser Norm verkannt, wenn es ausführe, die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung als solche sei bereits Indiz für bestehende charakterliche Unzulänglichkeiten, erforderlich sei entgegen der Ansicht des Gerichts vielmehr eine mindestens zweimalige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen, vermag das die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht geht, wie u.a. die Ausführungen auf Seite 5 eingangs Absatz 3 des Urteils belegen, zutreffend davon aus, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit a) WaffG zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten voraussetzt. Dass es die strafgerichtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung als „Indiz“ für bestehende charakterliche Unzulänglichkeiten des Klägers und damit für seine Unzuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht bezeichnet, weil es diese Straftat aufgrund ihres die Gesellschaft insgesamt schädigenden Charakters als grundsätzlich verwerflich ansieht und dies insbesondere dann gelte, wenn sie von einem (ehemaligen) Steuerberater begangen werde, begründet keine Zweifel insoweit und lässt auch nicht auf eine Verkennung der Reichweite des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG bzw. der normativen Grenzen schließen. Anders wäre das nur zu beurteilen, wenn es bereits den Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung zu 30 Tagessätzen als ausreichend bezeichnet hätte, um den Tatbestand dieser Norm zu erfüllen. Das ist nicht der Fall.

    Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner darauf, dass das Finanzamt gemäß § 153a StPO eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages von 3.000,- Euro angeboten habe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass § 153a StPO lediglich voraussetze, dass die dem Beschuldigten zu erteilenden Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und dass die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Damit ist, wie schon der Wortlaut der Regelung ergibt, lediglich gefordert, dass die Schwere der Schuld der Beseitigung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung und damit der Strafverfahrenseinstellung nicht entgegensteht. Dass dieser Norm ein hier waffenrechtlich relevanter Regelungsgehalt zu entnehmen wäre, ist weder mit der Zulassungsbegründung dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Im Übrigen sind strafrechtliche und ordnungsrechtliche Maßstäbe ohnehin nicht identisch (vgl. bereits BVerwG, Urteil v. 26. März 1996 - 1 C 12/95 -, bei juris, Rz. 25). Soweit die Zulassungsbegründung diesbezüglich auf den „bisherigen Vortrag, wonach auf die Schwere der Verfehlung im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts abzustellen ist“, verweist, fehlt es an der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlichen Darlegung der Zulassungsgründe in der Zulassungsbegründung selbst. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht aber auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO nicht gekommen, sondern vielmehr gegen den Kläger der benannte Strafbefahl ergangen ist. Damit ist offen, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift tatsächlich vorgelegen hätten.

    Auf die Höhe der angebotenen Geldauflagenzahlung von 3.000 EUR kommt es schon deshalb nicht an, weil eine Verfahrenseinstellung nicht realisiert wurde. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Kläger nach der ersten Falscherklärung in den Einkommenssteuererklärungen der Folgejahre nur die Angaben aus den Vorjahren übernommen hatte. Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts München hat er sich in fünf sachlich zusammentreffenden Vergehen der Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Das muss er gegen sich gelten lassen.

    2. Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht begründet dargelegt. Es kommt nicht darauf an, wann überhaupt eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG angenommen werden kann bzw. in der Rechtsprechung angenommen wurde, sondern allein, ob sie im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist. Dass die Beantwortung dieser Frage besondere, die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordernde Schwierigkeiten aufwirft, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.

    3. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukäme.

    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer solchen klärungsfähigen und auch -bedürftigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2005 - OVG 1 N 72.05 -). Auch diese Voraussetzungen legt der Kläger nicht begründet dar.

    Die von ihm aufgeworfene Frage, „ob nach § 153a StPO die Schuldfrage im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG dergestalt geklärt wird, dass - ohne Vorliegen von weiteren Besonderheiten - nur eine geringe Schuld und damit ein Ausnahmefall von der Regelvermutung vorliegt, sofern eine Einstellung nach § 153a StPO erfolgt bzw. angeboten wird“, bedarf hier keiner obergerichtlichen Klärung.

    Hinsichtlich der Alternative einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO fehlt es schon an einer Entscheidungserheblichkeit der Frage, da die beiden dem waffenrechtlichen Widerrufsverfahren vorliegend zugrunde gelegten Strafverfahren nicht eingestellt worden sind, sondern zu rechtskräftigen Strafbefehlen geführt haben. Im Übrigen würden im Falle der Einstellung auch nur eines der beiden Verfahren schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG nicht vorliegen.

    Hinsichtlich der Alternative eines einer strafgerichtlichen Verurteilung vorangegangenen Angebots der Verfahrenseinstellung, wie hier durch Schreiben des Finanzamts München I vom 9. Dezember 2005 erfolgt, fehlt es an einer grundsätzlichen, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten und klärungsbedürftigen Frage von allgemeiner Bedeutung. Denn es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass eine Abweichung von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nur dann in Betracht kommt, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, juris Rz. 5 m.w.N.). Mit der danach erforderlichen einzelfall- und konkret persönlichkeitsbezogenen Würdigung ist die klägerischerseits begehrte Klärung, dass im Falle eines Einstellungsangebots nach § 153a StPO generell ein Ausnahmefall anzunehmen ist, nicht zu vereinbaren.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).