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  • 01.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051475

    Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 15.04.2005 – 3 A 10278/05

    Ein Finanzbeamter, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren und in über hundert Fällen für dritte Personen Einkommensteuererklärungen unrichtig abgegeben, hierfür Entgelte angenommen und zum Nachteil des Fiskus seine internen Kenntnisse ausgenutzt hat, um den von ihm ?beratenen? Personen steuerliche Vorteile zukommen zu lassen, ist in der Regel für den öffentlichen Dienst in der Finanzverwaltung untragbar geworden und aus diesem zu entfernen.


    3 A 10278/05.OVG
    3 K 1476/04.TR

    OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

    URTEIL

    IM NAMEN DES VOLKES

    In der Disziplinarsache

    wegen Disziplinarklage

    hat der 3. Senat - Senat für Landesdisziplinarsachen - des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2005, an der teilgenommen haben
    Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer
    Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski
    Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen
    ehrenamtliche Richterin Steueramtsrätin Reuter
    ehrenamtlicher Richter Kriminalhauptkommissar Bender

    für Recht erkannt:

    Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

    T a t b e s t a n d

    Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine disziplinarische Entfernung aus dem Dienst.

    Der im Jahre 1948 geborene Beamte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er trat am 18. Mai 1966 als Verwaltungsangestellter in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz ein. Nach Abschluss seiner Ausbildung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung und Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit war er bis Mitte 2002 bei dem Finanzamt L. in den Arbeitsbereichen ?Lohnsteuer-Stelle Arbeitnehmer? und ?Veranlagung? eingesetzt. Der Beklagte wurde zuletzt am 1. Dezember 1988 zum Amtsinspektor befördert. Seine letzten dienstlichen Beurteilungen schlossen mit durchschnittlichen Ergebnissen ab.

    Durch bestandskräftige Disziplinarverfügung vom 31. Januar 2002 verhängte der Kläger gegen den Beklagten wegen ungenehmigten Verlassens des Finanzamtes während der Arbeitszeiten sowie eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst eine Geldbuße in Höhe der Hälfte der monatlichen Dienstbezüge.

    Am 13. März 2002 wurde gegen den Beklagten wegen des Verdachts der unerlaubten steuerlichen Beratung in 243 Fällen sowie der Steuerverkürzung ein Straf- und Bußgeldverfahren eingeleitet. Nach Bekanntwerden der Vorwürfe enthob der Kläger den Beklagten vorläufig des Dienstes und erhob am 28. März 2003 mit Zustimmung des Personalrates die vorliegende Disziplinarklage.

    Der Kläger hat beantragt,

    den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

    Der Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen und eine mildere Maßnahme zu verhängen.

    Er erklärte, dass er lediglich aus Freundschaft zu portugiesischen Staatsangehörigen im Rahmen eines Sportvereins und ohne Gewinnerzielungsabsicht Steuererklärungen für diese Personen ausgefüllt habe. Mit Rücksicht auf seine bisherige dienstliche Unbescholtenheit halte er als disziplinarische Maßnahme eine Zurückstufung für ausreichend.

    Mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 7. September 2004 wurde der Beklagte wegen Steuerhinterziehung in 112 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 280 Tagessätzen zu je 50,-- ? sowie wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen in 39 Fällen zu 39 Geldbußen zu je 100, -- ? verurteilt.

    Durch Urteil vom 13. Januar 2005 hat das Verwaltungsgericht Trier den Beklagten aus dem Dienst entfernt, weil ihm schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen vorzuwerfen seien und er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Mit seinen vorsätzlich begangenen Handlungen habe er einen nicht unerheblichen Schaden für den Fiskus hervorgerufen und in erheblicher Weise seine Kernpflichten verletzt. Sein außerdienstliches Fehlverhalten habe einen engen dienstlichen Bezug, da er gerade das getan habe, was er als Finanzbeamter nach seinen dienstlichen Obliegenheiten zu verhindern habe. Zu seinen Lasten wirke, dass er eigenständige Entscheidungen über bestimmte Punkte der Steuererklärungen (z.B. über Spendenabzug) getroffen habe, ohne seine ?Mandanten? darüber zu informieren. Ein Beamter, der sich auf diese Weise gezielt gegen seinen Dienstherrn stelle, verletze in eklatanter Weise das in ihn gesetzte Vertrauen. Darüber hinaus habe es sich um unerlaubte Nebentätigkeiten gehandelt, die allein schon wegen des Anscheins möglicher Interessens- und Loyalitätskonflikte als Dienstpflichtverletzungen zu bewerten seien. In diesem Zusammenhang seien Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beklagten auch unter dem Aspekt der fehlenden Loyalität aufgekommen. Der Umstand, dass die Tathandlungen in seinem privaten Umfeld wurzelten und sich aus Gefälligkeiten entwickelt hätten, könne ihn nicht entlasten.

    Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf seine bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht geäußerte Bitte um Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme. Er ist der Auffassung, dass eine Zurückstufung um zwei Dienstgrade ausreichend sei, um sein Fehlverhalten disziplinarrechtlich zu bewerten.

    Der Beklagte beantragt,

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. Januar 2005 abzuändern und gegen ihn eine Zurückstufung zu verhängen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er verteidigt das angefochtene Urteil, dass er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten für zutreffend hält.

    Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätzen sowie den beigezogenen Disziplinar- und Personalakten (5 Hefter und 1 Ordner), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung hat keinen Erfolg.

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Verhalten des Beklagten als Dienstvergehen im Sinne von § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - gewürdigt und deshalb unter dem Gesichtspunkt der schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensschädigung auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (§ 8 Landesdisziplinargesetz - LDG -). Denn er hat durch seine Handlungen so schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LDG). Nach den rechtskräftigen und gemäß § 16 Abs. 1 LDG im Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Ludwigshafen im Urteil vom 7. September 2004 hat der Beklagte in weit über hundert Fällen und über einen langen Zeitraum hinweg Steuererklärungen für Dritte unrichtig ausgefüllt und sich dadurch der Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft schuldig gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Abgabenordnung) . Darüber hinaus hat er unbefugt in Steuersachen Hilfe geleistet (Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz).

    Durch diese ? vom Beklagten nicht bestrittenen ? außerdienstlich begangenen Handlungen hat er nicht nur in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten als Steuerbeamter verstoßen, sondern zugleich dem Ansehen des Landes einen erheblichen Schaden zugefügt (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 LBG).
    Dies hat im Einzelnen bereits die Vorinstanz mit eingehender und zutreffender Begründung erschöpfend dargestellt. Der Senat schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Trier an und verweist gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 130 b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung
    auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 13. Januar 2005. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend festzuhalten, dass die von der Disziplinarkammer als erforderlich erachtete Dienstentfernung auch unter Berücksichtigung des konkreten Falles verhältnismäßig ist.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten können seine Dienstpflichtverletzungen nicht mit einer Zurückstufung geahndet werden. In Anbetracht der außerordentlich hohen Zahl der von ihm über einen Zeitraum von mehreren Jahren in mittelbarer Täterschaft begangenen Steuerhinterziehungen hat er seine Dienstpflichten in so schwerer Weise verletzt, dass auch unter Berücksichtigung seines bisherigen dienstlichen Werdeganges das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er in nicht wenigen Fällen für seine Tätigkeiten Entgelte angenommen und darüber hinaus auch seine internen Kenntnisse als Finanzbeamter, etwa in Bezug auf die konkrete Höhe der sog. Nichtbeanstandungsgrenzen für die Berücksichtigung von Spenden, ausgenutzt hat, um den von ihm ?beratenen? Personen rechtswidrig und zum Nachteil des Fiskus steuerliche Vorteile zukommen zu lassen. Ein solches ? ordnungswidriges und strafbares ? Verhalten macht einen dienstlich mit der Veranlagung von Lohn- und Einkommensteuer betrauten Beamten für das weitere Verbleiben in der Steuerverwaltung schlichtweg untragbar.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG

    RechtsgebieteLDG, AOVorschriftenLBG § 85 Abs. 1 Satz 2 LDG § 8 LDG § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG § 16 Abs. 1 AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, § 370 Abs. 2