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  • 02.08.2005 · IWW-Abrufnummer 052116

    Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 29.04.2005 – 1 Ws 137/05

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
    Beschluss

    Aktenzeichen
    1 Ws 137/05

    In dem Strafverfahren

    wegen Untreue und Steuerhinterziehung

    hier: Antrag auf Zurückweisung eines Verteidigers

    hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Ohler, den Richter am Oberlandesgericht Maurer und den Richter am Landgericht Schwenninger

    am 29. April 2005

    beschlossen:

    Tenor:

    1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zweibrücken gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen.

    2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten F... darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

    Gründe:

    Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken legt den Angeklagten unter anderem zur Last, sich in insgesamt zehn rechtlich selbständigen Fällen der Hinterziehung von Lohnsteuer schuldig gemacht zu haben. Fünf dieser Fälle betreffen den Spieler ..., mit dem eine Scheinvereinbarung über so genannte Persönlichkeitsrechte geschlossen worden sein soll, um Gehaltszahlungen zu verschleiern. Gegen diesen Spieler wird unter dem Aktenzeichen 4005 Js 9113/03 bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommenssteuer für die Jahre 1999 bis 2001 geführt. Vertreten wird er seit Dezember 2002 von Rechtsanwalt E... M..., der sich zwischenzeitlich auch als Verteidiger des Angeklagten F... bestellt hat.

    Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken hat beantragt, Rechtsanwalt M... als Verteidiger des Angeklagten F... gemäß §§ 146, 146 a StPO zurückzuweisen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kammer diesen Antrag als unbegründet abgelehnt, da es sich bei den dem Angeklagten F... zur Last gelegten Lohnsteuerhinterziehungen und der dem Beschuldigten D... angelasteten Einkommenssteuerhinterziehung nicht um eine Tat im strafprozessualen Sinne und damit auch nicht um dieselbe Tat gemäß § 146 StPO handeln würde.

    Dem tritt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde entgegen und begehrt die Zurückweisung des Rechtsanwalts M....

    Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

    Die Zurückweisung eines Verteidigers nach § 146 a StGB setzt voraus, dass er für mehrere Angeklagte als Verteidiger auftritt, die derselben Tat beschuldigt werden. Maßgebend ist dabei der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO. Danach ist als Tat der gesamte geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängender Vorkommnisse zu verstehen, aus dem die zugelassene Anklage gegen den jeweiligen Angeklagten den Vorwurf einer Straftat herleitet (LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 264 Rn. 4 m.w.N.). Erforderlich ist, dass zwischen den fraglichen Verhaltensweisen bei natürlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung eine so enge innere Verknüpfung besteht, dass eine getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGHSt 35, 14).

    Eine solche Verbindung ist hier nicht gegeben. Dem Angeklagten F... liegt zur Last als Verantwortlicher des damaligen Arbeitgebers des Spielers D... in den Monaten August 1999, August 2000, April 2001, Juli 2001 und August 2001 die Lohnsteuer unzutreffend angemeldet und entsprechend verkürzt abgeführt zu haben. Da es sich bei diesen gesonderte Lohnsteueranmeldungen um selbständige Steuererklärungen im Sinne des § 150 Abs. 1 S. 2 AO handelt, ist von Tatmehrheit auszugehen. Dem Spieler D... wird der Vorwurf der Einkommenssteuerhinterziehung nur in einem Fall gemacht werden können, obwohl er die Jahre 1999 bis 2001 betrifft, da die unrichtigen Angaben allesamt in der am 28. Januar 2003 bei dem Finanzamt eingegangenen Steuererklärung enthalten sein sollen (BGHSt 33, 163; Franzen/Gast/Joecks Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO Rn. 305 - 307). Bereits der zeitliche Abstand zu den genannten Fällen der Lohnsteuerhinterziehung spricht gegen die Annahme einer prozessualen Tat gemäß § 264 StPO, wenngleich dieser Gesichtspunkt für sich nicht ausschlaggebend ist (Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 264 Rn. 2). Die Kammer führt jedoch weiter zutreffend aus, dass den einzelnen Steuererklärungen selbständige Tatentschlüsse des jeweiligen Täters zugrunde lagen. Dagegen wurden die maßgebenden Steuererklärungen in den mit der Beschwerde vorgebrachten Fällen jeweils nur von einem Täter abgegeben. Die Hinterziehung der Lohnsteuer seitens des Arbeitgebers und die Hinterziehung der Einkommenssteuer durch den Arbeitnehmer setzen einander auch nicht zwingend voraus, sondern können unabhängig voneinander begangen werden. Insbesondere kann der Arbeitgeber bei der zeitlich vorgelagerten Lohnsteueranmeldung keine Gewissheit haben, ob der Arbeitnehmer später korrespondierende Angaben machen wird. Abweichende Angaben erhöhen zwar das Entdeckungsrisiko, schließen aber unzutreffende Angaben nur einer Seite nicht aus. Dies zeigt ein Vergleich mit den Fällen, in denen ein Arbeitgeber Lohnsteuer hinterzieht und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit vorenthält. Auch dort würden korrekte Angaben zu den Arbeitnehmeranteilen Rückschlüsse auf die abzuführende Lohnsteuer erlauben und das Risiko einer Entdeckung drastisch erhöhen. Trotzdem ist in diesen Fällen selbst dann von mehreren prozessualen Taten auszugehen, wenn der Betrieb von vornherein auf die Beschäftigung illegaler Arbeitnehmer angelegt war. (BGHSt 35, 14); dies obwohl es sich um nur einen Täter handelt.

    Ausgangspunkt aller Taten soll zwar der (Schein-) Vertrag vom 29. Juli 1999 sein, so dass insoweit eine Übereinstimmung in der Vorbereitung der Tat gegeben ist. Dies reicht aber ebenso wenig wie ein einheitliches Tatmotiv oder das Vorhandensein eines Gesamtplanes zur Annahme einer einheitlichen Tat aus (BGHSt 33,163).

    Die von der Staatsanwaltschaft angeführte Parallele zur Umsatzsteuer vermag ein anderes Ergebnis ebenfalls nicht zu begründen. Zwar sind sich die Umsatzsteuervoranmeldung und die Lohnsteuer einerseits sowie die Umsatzsteuerjahreserklärung und die Einkommenssteuererklärung andererseits von ihrer Funktion her ähnlich. Trotzdem bestehen wesentliche strukturelle Unterschiede, die eine übereinstimmende rechtliche Beurteilung nicht zulassen. So stützt sich die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat bei unrichtigen Angaben in Umsatzsteuervoranmeldungen und der korrespondierenden Umsatzsteuerjahreserklärung zunächst auf die bestehende Identität der Beteiligten des Steuerrechtsverhältnisses, nämlich dem Finanzamt einerseits und dem zur Abgabe der Voranmeldungen und der Jahreserklärung verpflichteten Steuerpflichtigen andererseits (BGH NJW 2005, 836). Dagegen liegt die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung bei dem Steuerpflichtigen, während der Arbeitgeber ohne selbst Steuerschuldner zu sein nach §§ 38 Abs. 3 S. 1, 41 a Abs. 1 EStG mit der Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer eine öffentlich - rechtliche Verpflichtung zu erfüllen hat (Schmidt EStG 23. Aufl. § 38 Rn. 12). Die Lohnsteuervoranmeldung ist eine eigene Steuererklärung nach § 150 Abs. 1 AO, die kraft gesetzlicher Fiktion einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (Schmidt a.a.O. § 41 a Rn. 3). Dabei ist der Arbeitgeber nach § 42 d Abs. 1 und 3 EStG einer eigenen Haftung unterworfen. Diese besondere Stellung führt überhaupt erst dazu, dass er sich der Hinterziehung von Lohnsteuer strafbar machen kann. Andernfalls wäre nur eine Beihilfe zur Einkommenshinterziehung des Arbeitnehmers denkbar, für die in der gegebenen Konstellation tatsächlich aber kein Raum bleibt.

    Auch das bei der Umsatzsteuer maßgebende Argument, eine Beurteilung des Unrechtsgehalts der einzelnen Voranmeldungen sei bei einer getrennten Aburteilung nicht möglich, weil eine möglicherweise berichtigte Jahressteuererklärung unberücksichtigt bliebe und umgekehrt der identische Inhalt der Voranmeldungen bei der gesonderten Aburteilung wegen einer falschen Jahressteuererklärung nicht zu buche schlage, greift hier nicht. Denn eine von dem Steuerpflichtigen abgegebene zutreffende Einkommenssteuererklärung beruht auf dessen eigenem Entschluss und wirkt sich nicht positiv zugunsten des Arbeitgebers aus, der sich einer Hinterziehung der Lohnsteuer schuldig gemacht hat. Nachdem gesonderte Tatentschlüsse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugrunde liegen, die eigenständige Steuererklärungen abzugeben haben, ist das Unrecht der jeweiligen Tat auch nach dem Inhalt der betreffenden Steuererklärung zu beurteilen, ohne dass eine Identität der Angaben sich wechselseitig zugunsten der Täter auswirken könnte.

    Danach kann von einer Tatidentität nicht ausgegangen werden, zumal gerade bei getrennten Verfahren eine restriktive Anwendung des § 146 StPO geboten ist (LR-Lüderssen StPO 25. Aufl. § 146 Rn. 18). Eine Interessenkollision kann zwar nicht ausgeschlossen werden; dies vermag die Anwendung des § 146 StPO jedoch nicht zu begründen (KK-Laufhütte StPO 5. Aufl. § 146 Rn. 7).

    Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.

    RechtsgebieteStPO, AO, EStGVorschriftenStPO § 146 StPO § 146 a StPO § 264 AO § 150 Abs. 1 AO § 150 Abs. 1 S. 2 EStG § 38 Abs. 3 S. 1 EStG § 41 a Abs. 1 EStG § 42 d Abs. 1 EStG § 42 d Abs. 3