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  • 25.06.2010 · IWW-Abrufnummer 167111

    Landesarbeitsgericht Bremen: Beschluss vom 03.11.2009 – 1 TaBV 2/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor: Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) (Betriebsrat) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13.11.2008 - 9 BV 904/08 - wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die Rechtsbeschwerde wird gegen diesen Beschluss zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung eines Mitarbeiters. Die Beteiligte zu 1) erbringt Logistikdienstleistungen und betreibt eine Vielzahl von selbstständigen Betrieben im gesamten Bundesgebiet. Der Beteiligte zu 2) ist der gewählte Betriebsrat der Niederlassung Bremen. Bei der Beteiligten zu 1) sind ca. 84 Mitarbeiter beschäftigt. Die Beteiligte zu 1) ist Mitglied mit Tarifbindung im Verein Hamburger Spediteure e.V. Außerhalb des Tarifgebietes Hamburg wendet die Beteiligte zu 1) die für sie geltenden Tarifverträge des Vereins Hamburger Spediteure e.V. durch einzelvertragliche Bezugnahme an. Bundesweit wird von der Beteiligten zu 1) dasselbe Entgeltschema angewandt. Die Arbeitnehmer werden dabei entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in den Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Speditionsgewerbe Hamburg (im Folgenden Lohntarifvertrag) (Bl. 8 ff. d. A.) oder in den Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Verkehrsgewerbes Hamburg (im Folgenden Gehaltstarifvertrag) eingruppiert. Im dem Lohntarifvertrag heißt es auszugsweise: § 1 Geltungsbereich Der Lohntarifvertrag gilt 1. ... 3. persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer und gewerblichen Auszubildenden, die in den unter Ziffer 2. genannten Betrieben tätig sind. § 2 Lohnsätze Die Monatsgrundlöhne - Stundenlöhne in Klammern - betragen: 1. Fahrpersonal 1.1. ... 2. Lagerpersonal 2.1. ... 3. Sonstiges Personal 3.1. Betriebshandwerker|€ 1.757,25 - nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit|€ 1.800,15 - nach sechsjähriger Betriebszugehörigkeit|€ 1.841,40 3.2. Beifahrer im regionalen Güterverkehr|€ 1.455,30 3.3. Boten|€ 1.419,00 3.4. Wächter, Pförtner|€ 6,65/Std. In dem oben genannten Gehaltstarifvertrag heißt es auszugsweise: §1 Geltungsbereich Dieser Vertrag gilt: 1. ... 3. persönlich: für alle Arbeitnehmer/- innen, die eine Angestelltentätigkeit gegen Gehaltszahlung ausüben, soweit sie nicht nachstehend ausgenommen sind, und für alle kaufmännischen Auszubildenden. ... § 2 Eingruppierungsrichtlinien und Gehaltsgruppen 1. Richtlinien: a) Die Arbeitnehmer werden in Gehaltsgruppen eingestuft. Bei der Eingruppierung kommt es auf die tatsächlich überwiegend verrichtete Tätigkeit an. b) ... c) Für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen K2- K6 ist in der Regel eine abgeschlossene fachbezogene oder vergleichbar anwendbare Berufsausbildung erforderlich. Dem gleichgestellt ist eine mindestens 4- jährige fachpraktische Tätigkeit. d) ... 2. Gehaltsgruppen K1: Angestellte mit Aufgaben und Tätigkeiten, für die außer einer Einweisung weder eine Berufsausbildung noch berufliche Erfahrung erforderlich ist. ... K2: Angestellte mit Aufgaben und Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene, fachbezogene Berufsausbildung mit einer bis zu zweijährigen fachbezogenen Berufserfahrung erworben und im Rahmen von konkreten Anweisungen erledigt werden. ... K3: Angestellte mit Aufgaben und Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch abgeschlossene, fachbezogene Berufsausbildung und durch eine bis zu zweijährige fachbezogene Berufserfahrung erworben werden und die im Rahmen von allgemeinen Anweisungen selbständig erledigt werden, unter mittelbarer Kontrolle stehen und begrenzten Entscheidungsmerkmalen unterliegen. ... K4: Angestellte mit Aufgaben und Tätigkeiten, die aufgrund fundierter Berufserfahrung unter Anwendung umfassender oder spezialisierter Fachkenntnisse selbständig und mit Verantwortung für den Arbeitsbereich erledigt werden und die nur allgemeinen Richtlinien und Rahmenkontrollen unterliegen sowie erweiterte Entscheidungsmerkmale beinhalten. Zum Beispiel: - Geschäftsführungssekretär/- in - Gruppen-/Teamleiter-in - Junior- Controller (nach innerbetrieblichen Vorgaben) - Akquisiteure wie K3, aber zusätzlich eigenverantwortliche Kalkulation und Angebotserstellung im Rahmen von Margen - Personalreferent/in mit Projektverantwortung - IT- Administrator - Expedient/in mit Personalbefugnis - Disponent/in mit Personalbefugnis Mit Schreiben vom 11.07.2007, eingegangen bei dem Beteiligten zu 2) am 13.07.2007 (Bl. 22 d. A.), entgegen des Datums auf dem Eingangsstempel, beantragte die Beteiligte zu 1) die Zustimmung zur Umwandlung des befristeten Arbeitsvertrages des Mitarbeiters M. J. in einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Der Mitarbeiter sollte ab 01.08.2007 unbefristet als Mitarbeiter für den Bereich Steuerstand/Elektriker eingesetzt werden. Die Beteiligte zu 1) hat die tarifliche Eingruppierung in den Lohntarifvertrag, Gehaltsgruppe L 3.1./1 zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 1.757,25 nebst übertariflicher Zulage in Höhe von € 135,65 vorgesehen. Seit dem 01.11.2008 erhält der Mitarbeiter J. € 500,00 als übertarifliche Zulage. In der Niederlassung Bremen hatte die Beteiligte zu 1) den Betriebsteil Logistik (Distributionscenter) der Niederlassung Bremen der Firma K. GmbH zum 01.07.2004 durch Betriebsübergang übernommen. In diesem wird ein Hochregal betrieben, bei dem die Ware direkt aus der Produktion ins Lager geleitet und dort vollautomatisch eingelagert wird. Extern angelieferte Ware wird über den sog. I-Punkt dem Lager zugeführt. Im sog. Steuerstand der Anlage sind die Schalttafeln und Monitore installiert, auf denen etwaige Fehlermeldungen hinsichtlich des technischen Betriebs der Betriebsanlagen auflaufen. In der Regel warten die in der Abteilung Technik beschäftigten Elektriker/Elektroniker im sog. Steuerstand auf die Anzeige von etwaigen Fehlfunktionen der Betriebsanlagen, sofern sie weder Instandhaltungs-/Wartungsarbeiten oder Reparaturen auszuführen haben. Mit Schreiben vom 16.07.2007 teilte der Beteiligte zu 2) mit, dass er dem Antrag abgeändert zustimmt. Der Beteiligte zu 2) hat der Entfristung zugestimmt, jedoch nicht der von der Beteiligten zu 1) vorgesehenen Eingruppierung. Bzgl. des Zustimmungsverweigerungsschreibens wird auf Bl. 24 d. A. verwiesen. Es existiert eine Arbeitsplatzbeschreibung bzgl. der Funktion des Technischen Operators bzw. des Materialflusssteuerers (Bl. 78 f d. A.), die den Briefkopf des Beteiligten zu 2) trägt und hinsichtlich deren im Weiteren umstritten ist, ob diese zwischen den Beteiligten einvernehmlich erarbeitet wurde. Mit E-Mail vom 13.02.2007 hat der Niederlassungsleiter der Beteiligten zu 1) diese Arbeitsplatzbeschreibung an eine interne Personalbearbeiterin in Hamburg geschickt, mit dem Hinweis: "zur Info und weiteren Bearbeitung. Die o. a. Beschreibungen wurden gemeinsam mit dem Betriebsrat erarbeitet und abgestimmt." Insoweit wird auf Bl. 80 d. A. verwiesen. Von den dort aufgeführten Tätigkeiten übt der Mitarbeiter im Steuerstand/Elektriker - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - folgende Tätigkeiten aus: - Reparaturen und Instandsetzung sämtlicher Betriebsmittel im Aufgabenbereich - Durchführung vorbeugender Basisinstandhaltungsmaßnahmen - Optimierung und Erweiterung sowie Anpassen an geänderte Betriebsanforderungen der Betriebsmittel/Maschinen im Aufgabenbereich - Pflege und Erstellung von entsprechenden Dokumentationen. Die Abteilung Technik in der Niederlassung Bremen wird geleitet durch den Abteilungsleiter C. B.. In der Abteilung gibt es ferner zwei Arbeitsplätze "Koordination". Die übrigen in der Abteilung Technik eingesetzten Arbeitnehmer üben keine fachliche oder disziplinarische Weisungsfunktion gegenüber anderen Arbeitnehmern aus. Bei der Beteiligten zu 1) beschäftigte Warenflusssteuerer üben folgende Tätigkeiten aus: Operativ/durchführend: - Steuerung und Kontrolle aller Warenbewegungen, Lagerbelegungen und Kommissionierungen - Mitwirkung bei der Koordination des täglichen operativen Personaleinsatzes - Unterstützung des Gruppenleiters bzw. Teamleiters - Mitwirken bei der Erstellung von Pflichtenheften - ggf. Anleitung und Kontrolle der Gruppe Lagertechnik - sofortige Information des Gruppenleiters bzw. Teamleiters und/oder Abteilungsleiters bei Unregelmäßigkeiten, Störfällen und besonderen Vorkommnissen - Buchen der Warenein- und ausgänge - organisatorische Steuerung der Inventur bzw. Inventurvorbereitung - Steuerung des Ladehilfsmittelumschlages - Unterstützung/Ansprechpartner bei Anfragen der IT-Nutzer im Lager Die Tätigkeiten eines IT-Administrators, der bei der Beteiligten zu 1) beschäftigt ist, beinhalten folgende Aufgaben: - Konzeption von IT- und TK-Systemen - IST-Analyse von bestehenden Organisationsabläufen und/oder Systemen, SOLL-Definition(u.a Geschäftsprozessanalyse, Systemanalyse, Prozessmodellierung) - Abschließende Bewertung und Auswahl von Standardsoftware - Entwicklung, Umsetzung, Nutzung, Pflege, Wartung, und Erweiterung von Systemen in dem zugeordneten Bereich der IT u.a. - Koordination der Customizingprozesse und ggf. Anpassung von Standardsoftware - Programmierung (Codierung) von fachlichen Anwendungsabläufen oder allgemeinen Dienstprogrammen - Einführung von Neuerungen durch Releasewechsel - Koordination der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern - Service und Support - Qualitätssicherung (u.a. Konzeption von Testvorgaben und -abläufen) - Berichterstattung - Planung und Durchführung von IT- und TK-Projekten Wegen der Einzelheiten des in der Niederlassung geführten Schichtbuchs für den Bereich Technik in dem Zeitraum 17. bis 27.11.2008 wird auf Bl. 277 bis 287 d. A. Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der internen Stellenausschreibung "Warenflusssteuerer" für die Niederlassung der Beteiligten zu 1) in Schwieberdingen wird auf Bl. 84 d. A. verwiesen. Wegen der internen Stellenausschreibung für drei Gruppenleiter Lagertechnik in der Niederlassung Bremen der Beteiligten zu 1) wird auf Bl. 296 d. A. verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Versetzungsmeldung vom 23.04.2009 für den Mitarbeiter S. wird auf Bl. 297 d. A. Bezug genommen. Mit ihrem am 14.12.2007 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangenen Antrag hat die Beteiligte zu 1) die Ersetzung der vom Beteiligten zu 2) verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung von fünf Arbeitnehmern, darunter Herrn M. J., nach der Lohngruppe 3.1 des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Speditionsgewerbe Hamburg begehrt. Mit einem am 24.01.2008 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangenen Schriftsatz hat die Beteiligte zu 1) den Antrag auf einen weiteren Arbeitnehmer erweitert. Bis auf den Mitarbeiter J. hat die Beteiligte zu 1) die Anträge bzgl. der übrigen Mitarbeiter erstinstanzlich zurückgenommen. Die Beteiligte zu 1) hat vorgetragen: Es lägen keine Zustimmungsverweigerungsgründe bzgl. der geplanten Eingruppierung des Herrn J. in die Lohngruppe 3.1 LTV vor. Herr J. sei als Elektriker eingestellt worden und auch als solcher tätig. Daher sei die Eingruppierung in den Lohntarifvertrag unter 3.1 als Betriebshandwerker richtig. Die Aufgaben sämtlicher in der Abteilung Technik eingesetzten Elektriker/Elektroniker beständen in der handwerklichen Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der Betriebsanlagen. Falls eine Betriebsanlage fehlerhaft arbeite und diese Fehlfunktion durch einen Elektriker behoben werden könne, habe diese Reparatur ein Elektriker/Elektroniker aus der Abteilung Technik durchzuführen. Dabei sei das Tätigkeitsfeld auf Kleinreparaturen beschränkt. Sofern es sich um Reparaturen größeren Ausmaßes handele, werde hierfür regelmäßig ein externer Werkdienstleiter beauftragt. Die wesentlichen Aufgaben seien die Reparatur und Instandsetzung sämtlicher Betriebsmittel im Aufgabenbereich, die Durchführung vorbeugender Basisinstandhaltungsmaßnahmen, die Optimierung und Erweiterung der Betriebsmittel/Maschinen an die geänderten Betriebsanforderungen im Aufgabenbereich sowie die Pflege und Erstellung von entsprechenden Dokumentationen. Die Eingruppierung in den Lohntarifvertrag ergebe sich daraus, dass die Tätigkeit eine handwerkliche Ausbildung voraussetze und das Aufgabengebiet handwerklich-technisch geprägt sei. Die oben erwähnte Arbeitsplatzbeschreibung sei nicht im Zusammenwirken mit der örtlichen Geschäftsleitung erstellt worden. Die Funktionsbezeichnungen "Technischer Operator", "Materialflussteuerer mit zusätzlichen Tätigkeiten", "Operator", "Materialflussteuerer" und "Energieanlagenelektroniker" sowie das Fazit seien nicht einvernehmlich, sondern vom Betriebsrat allein formuliert worden. Die Beteiligte zu 1) unterstelle nicht einen gewerblichen Einsatz von 15 bis 20 % wie in der Arbeitsplatzbeschreibung vorgesehen. Soweit in der Arbeitsplatzbeschreibung die Aufgaben mit 1. Beobachten, Erkennen, Analysieren und Beheben von Fehlern mit den gegebenen Auskunfts-, Steuer- und Korrekturfunktionen, wie dem Casemanagementsystem, PLP, OPUS, Warehouse Control System, Warehouse Diagnostic System und dem Warehouse Management System, 2. regelmäßige Systempflege; Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands des Systems, sowie Klärung von Inkonsistenzen, 3. Opus- Support und 4 u.a. Umgang und Betreuung von EDV- Geräten beschrieben seien, beschränke sich die Tätigkeit der Elektriker/Elektroniker auf das Erkennen der in diesen Systemen auflaufenden Fehlermeldungen, die eine handwerkliche Reparatur der Betriebsanlagen erforderlich machen würde . Diese werde dann durch den Elektriker/Elektroniker durchgeführt. Werde zum Beispiel ein Datenversatz angezeigt, könne es sein, dass der entsprechende elektronische Leser an der Betriebsanlage schadhaft sei, sodass dies geprüft und ersetzt werden müsse. Die Korrekturbuchung für den Datenversatz sei durch eine einfache Eingabe im System zu leisten. Bzgl. des Systems "OPUS Helpdesk" werde eine auflaufende Fehlermeldung lediglich an das externe Helpdesk weitergegeben, ohne dass der Fehler dann durch eigene Leistung der Elektriker/Elektroniker behoben werde. Die Elektriker/Elektroniker seien nicht zuständig für die IT-mäßige Systempflege. Eine Konfiguration, Vernetzung der Geräte und Computer oder die Administration der laufenden Programme erfolge nicht durch die Elektriker/Elektroniker. Die Kontrolle der Qualitätsstandards beschränke sich auf die Überwachung ihrer eigenen handwerklichen Tätigkeit. Im Steuerstand bestehe die Tätigkeit der Elektriker/Schlosser ebenfalls im gewerblichen Bereich. Die Arbeitnehmer im Steuerstand seien nicht eigenständig und ohne Vorgesetzten im laufenden Betrieb für die dahinter stehende Technik verantwortlich. Bgzl. des Weiteren umfangreichen Vortrags zu den Tätigkeiten wird ergänzend auf Bl. 105 bis 108, 110, 112 bis 117 d. A. verwiesen. Herr B. sei disziplinarischer und fachlicher Vorgesetzter der Mitarbeiter im Bereich Technik. Er sei gelernter Elektriker. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Herrn M. J. entsprechend der Lohngruppe 3.1. des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Speditionsgewerbe Hamburg zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Eingruppierung sei nicht nach dem Lohntarifvertrag vorzunehmen, sondern die Eingruppierung solle in den Gehaltstarifvertrag, und zwar dort in Gehaltsgruppe K4 erfolgen. Vom Steuerstand aus werde die gesamte Anlage über Monitore und entsprechende Schalttafeln überwacht. Es würden alle wesentlichen Entscheidungen direkt getroffen. Über Weichen könne der Mitarbeiter im Steuerstand den Warenfluss so beeinflussen, dass möglichst keine Störungen aufträten oder bei Störungen keine Komplikationen in der Produktion aufliefen. Im Falle eines Ausfalls der Anlage werde das manuelle Abpacken vom Steuerstand aus koordiniert. Für den Fall eines Datenversatzes werde dieser durch datenverarbeiterische Eingriffe wieder folgerichtig gemacht. Darüber hinaus seien die Mitarbeiter verantwortlich, dass der richtige Datensatz wieder zur richtigen Waren gehöre. Insgesamt würden die Tätigkeiten im Wesentlichen ohne Weisungen eigenständig und im Team erledigt. Alle betrieblich fachlichen Entscheidungen über den Lauf der Maschinen würden vor Ort getroffen und zwar selbstständig. Weiterhin seien umfassende und spezialisierte Fachkenntnisse Vorraussetzung für die Arbeit der Mitarbeiter im Steuerstand. Der Vorhalt, Maschinen seien durch einfachen Knopfdruck zu stoppen, gehe an der komplexen Gestaltung der Anlage vorbei, denn die Bedienungsfunktionen würden ein Verständnis der ganzen Anlage fordern und nicht eines isolierten Kleingerätes. Eine Eingruppierung als Betriebshandwerker gehe deshalb fehl, da die Mitarbeiter mit den Programmen OPUS, WDS und KST arbeiten würden. Für diese drei Systeme hätten die Mitarbeiter Lese-, Schreibe- und Administrationsrechte. Die Hauptarbeit liege bei der Verarbeitung von Lagerstammdaten, Mengenadministration und der Lagersteuerung. Die Eingriffe dort würden überwiegend in der Software und in dem tatsächlichen und virtuellen Warenfluss erfolgen, jedoch nicht überwiegend in der Reparatur von Anlagen. Eine handwerkliche Fehlerbehebung erfolge mit maximal 20 % der Arbeitszeit. Die Tätigkeit sei der eines IT-Administrators vergleichbar. Die Hauptaufgabe bestehe nicht in der handwerklichen Wartung und Instandhaltung. Dies sei faktisch nicht möglich, da die Anlage in einem 24-Stunden-Betrieb an durchschnittlich fünf Tagen in der Woche fahre. Bei laufendem Betrieb seien Wartungs- und Reparaturarbeiten in größerem Umfang nur am Wochenende möglich. Bei größeren Reparaturen vergebe K. die Implementierung selbst an Dritte. Ansonsten würden die erforderlichen Arbeiten von den eigenen Mitarbeitern durchgeführt. In der Gesamtschau würde der betroffene Mitarbeiter die Eingruppierungsmerkmale des Gehaltstarifvertrages, Gehaltsgruppe K 4 erfüllen. Bzgl. der weiteren Tätigkeitsbeschreibung wird ergänzend Auf Bl. 133 bis 139 d. A. verwiesen. Der Abteilungsleiter B. sei technisch nicht in der Lage, eine fachliche Vorgesetztenfunktion im Bereich der tatsächlichen Anlagensteuerung und der Einflussnahme im Warenfluss auszuüben. Vielmehr sei er lediglich in einer administrativen Funktion als Ansprechpartner für den Auftraggeber sowie für die Ersatzteil- und Materialbeschaffung zuständig. Fachliche Weisung würden - wenn überhaupt - über die Mitarbeiter S. (Techniker) und R. E. erfolgen, welche über die jeweils vor Ort erforderlichen Qualifikationen verfügen würden. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 13.11.2008 folgenden Beschluss verkündet: 1. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Herrn M. J. entsprechend der Lohngruppe 3.1. des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Speditionsgewerbe Hamburg wird ersetzt. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht wird auf Bl. 189 bis 195 d. A. Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 05.01.2009 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) am 30.01.2009 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 04.03.2009 begründet. Der Beteiligte zu 2) wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ferner vor: Die Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 78 f d. A.) entfalte Indizwirkung hinsichtlich der prozentualen Aufteilung der Tätigkeiten des Mitarbeiters J.. Die Anlage reagiere nicht automatisch auf Fehler. Vielmehr würde der im Antrag benannte Arbeitnehmer laufend in den Warenfluss eingreifen und diesen steuern, um Problemen bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen. Aufgabe der Techniker im Steuerstand sei die termin- und zeitgerechte Einlagerung mit Hilfe der Anlage. Dabei würden zu 80 % der Arbeitszeit Materialflüsse mittels der genannten Software gesteuert und überwacht. Als Grundlage fast sämtlicher ausgeübter Tätigkeiten sei eine Ausbildung als Elektriker erforderlich. Ferner seien Kenntnisse der vier verwendeten Programme erforderlich sowie grundsätzliche Kenntnisse und Erfahrungen zur Lagerhaltung und zu der Anlage. Für die jeweilige Schichtaufnahme sei eine fundierte Berufserfahrung erforderlich. Die Arbeiten würden ohne konkrete Arbeitsanweisungen erbracht. Die Selbstständigkeit der Arbeit zeige sich darin, dass auf den verschiedenen Transportstrecken bei Störungen der Warenstrom umgelenkt werden müsse. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beteiligten zu 2) zu der Aufteilung der Arbeitszeit des Mitarbeiters J. wird auf Bl. 224 Rückseite bis 226 Mitte d. A. und Bl. 227 bis 250 d. A. Bezug genommen. Diese Aufteilung ergebe sich nach den Protokollen für den Zeitraum 17. bis 27.11.2008 (Bl. 227 bis 250 d. A.), die von dem Mitarbeiter N. erstellt worden seien, der auf einem identischen Arbeitsplatz wie der Mitarbeiter J. eingesetzt sei. Die Steuerung von Warenströmen enthalte kaufmännische Elemente und reine Verwaltungstätigkeiten in großem Umfang. Die Tätigkeit sei kaum körperlich. Der Anteil rein körperlicher technischer Behebungen betrage lediglich 3 bis 4 %. Rechne man Überstunden am Wochenende und die Grundlagen im allgemeinen Alltag dazu, ergebe sich ein Anteil von 15 bis 20 %. Das Aufrechterhalten des Betriebes eines komplexen Lagers mit Ein- und Auslagerungsanteilen und mehreren parallelen Bändern sei als Lageradministration einzuordnen. Eine Eingruppierung in Gruppe 3.1 LTV sei nicht zutreffend. Die Beteiligte zu 1) treffe die Feststellungslast für die Richtigkeit der angestrebten Eingruppierung. Das Schichtbuch, das die Beteiligte zu 1) vorgelegt habe, diene lediglich der Information der folgenden Schicht über "relevante" Störungen. Störungen, die nachhaltig behoben worden seien, würden nicht aufgeführt. Die Schicht werde grundsätzlich mit zwei Anlagenführern (Elektrikern) besetzt. Nur 24,8 % aller Schichten im Jahre 2008 seien mit der von der Beteiligten zu 1) beschriebenen Dreierbesetzung gefahren worden. Es sei eine neue Ebene von sog. Gruppenleitern Lagertechnik in dem hier streitigen Bereich eingerichtet worden. In der Ausschreibung der drei neuen Gruppenleiterstellen erfolge eine Zuordnung zum kaufmännischen Bereich und eine Eingruppierung in Entgeltgruppe K 4. Bei der Versetzungsmeldung sei von der Beteiligten zu 1) angegeben worden, dass die gleiche Tätigkeit wie bisher ausgeübt werden solle. Die von den Mitarbeitern wahrgenommene Führungsverantwortung sei die Gleiche, die vorher von den Stelleninhabern wahrgenommen worden sei. In einem Organigramm (Bl. 322 d. A.) finde sich die Tätigkeit als Teamleiter nicht wieder. Die Mitarbeiter übten die gleiche Tätigkeit seit dem 16.09.2009 aus wie vorher. Der Beteiligte zu 2) beantragt, unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung: den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn M. J. entsprechend der Lohngruppe 3.1. zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und trägt ferner vor: Die eingereichten Schichtprotokolle seien von dem Mitarbeiter N. für sein individualrechtliches Verfahren erstellt worden. Sie bezögen sich auf die Arbeit der kompletten Schicht. In dem angegebenen Zeitraum sei die Schicht mit zwei Elektrikern und einem Schlosser besetzt gewesen. Es handele sich bei den beschriebenen Fehlern um häufig wiederkehrende. Wegen des Vorbringens der Beteiligten zu 1) zu den Schichtprotokollen im Einzelnen wird auf Bl. 272 bis 274 Mitte d. A. Bezug genommen. Es sei nicht richtig, dass in anderen Niederlassungen Stellen mit ähnlichen Anforderungen mit einer Vergütung nach K 4 besetzt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. II. Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist insgesamt zulässig, jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters M. J. entsprechend der Lohngruppe 3.1 des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Speditionsgewerbe Hamburg ersetzt. Zur Begründung verweist das Beschwerdegericht zunächst auf die zutreffenden Gründe Teil II des angefochtenen Beschlusses, denen es folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG entsprechend). Wegen des Beschwerdeverfahrens ist noch Folgendes auszuführen: 1. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung des Arbeitnehmers J. in Lohngruppe 3.1 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Speditionsgewerbe in Hamburg vom 11.02.2005, gültig ab 01.02.2005, war zu ersetzen. a) Die Zustimmung des Betriebsrats gilt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, weil sie form- und fristgerecht verweigert wurde. Gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG hat der Betriebsrat die Verweigerung seiner Zustimmung unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Zustimmungsverweigerung erfolgte fristgerecht. Der Eingruppierungsantrag der Beteiligten zu 1) vom 11.07.2007 ging am 13.07.2007 beim Beteiligten zu 2) ein. Die Ablehnung der Zustimmung erfolgte bereits am 16.07.2007, also innerhalb der einzuhaltenden Einwochenfrist. Die Zustimmung des Betriebsrats ist auch formgerecht verweigert worden. Die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme ist ausreichend begründet, wenn die vom Betriebsrat für die Verweigerung seiner Zustimmung vorgetragene Begründung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend genannten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht wird. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich mit der Folge, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt (vgl. BAG, Beschl. v. 20.03.1990 - 1 ABR 20/89 - AP Nr. 79 zu § 99 BetrVG 1972; BAG, Beschl. v. 22.04.2004 - 8 ABR 10/03 - ZTR 2004, 582 m.w.N.). Der Beteiligte zu 2) hat in der Zustimmungsverweigerung vom 16.07.2007 angeführt, dass wegen der wahrzunehmenden verantwortungsvollen Aufgaben im Bereich der Technik eine Eingruppierung in den Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Speditionsgewerbe in Hamburg nicht möglich sei, sondern eine Eingruppierung in den Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Verkehrsgewerbes Hamburg in der Gehaltsgruppe K 4 angemessen sei. Diese Begründung ist im Sinne des § 99 Abs. 3 BetrVG ausreichend, weil es danach möglich erscheint, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben ist, nämlich gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen wird (vgl. BAG, Beschl. v. 22.04.2004 - 8 ABR 10/03 - ZTR 2004, 582). b) Die beantragte Zustimmung zu der von der Beteiligten zu 1) vorgesehenen Eingruppierung des Mitarbeiters J. war aber zu ersetzen, weil die vorgesehene Eingruppierung in Lohngruppe 3.1 des LTV zutreffend ist. Die von der Beteiligten zu 1) beabsichtigte Eingruppierung verstößt nicht gegen den Tarifvertrag (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). aa) Eingruppierung ist die Einordnung einzelner Arbeitnehmer in ein kollektives Entgeltschema. Bei diesem Vorgang ist zu klären, welchen Merkmalen der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung die jeweilige Tätigkeit entspricht. Das verlangt die Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter eine vorgegebene Ordnung (vgl. BAG, Beschl. v. 17.04.2003 - 8 ABR 24/02). Dieser Vorgang erfolgt im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien zueinander. Eine Eingruppierung stellt keine Rechtsgestaltung dar, sondern einen gedanklichen Vorgang. Sie ist ein Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses, dass die vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten, den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechen und daher der Arbeitnehmer in diese Gruppe einzuordnen ist. An diesem Akt der Rechtsanwendung ist der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt. Bei seinem Mitbestimmungsrecht handelt es sich um ein Mitbeurteilungsrecht im Sinne einer Richtigkeitskontrolle (ständige Rechtsprechung des BAG; BAG, Beschl. v. 30.10.2003 - 8 ABR 33/02; BAG, Beschl. v. 22.04.2004 - 8 ABR 10/03 - ZTR 2004, 582). Der Antrag des Arbeitgebers richtet auf eine bestimmte Eingruppierung, deshalb kommt es darauf an, ob diese zutreffend ist (vgl. BAG, Beschl. v. 12.12.2006 - 1 ABR 13/06 - AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung; BAG, Beschl. v. 23.09.2003 - 1 ABR 35/02 - AP Nr. 28 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass für die Eingruppierung des Mitarbeiters J. der LTV und dort die Lohngruppe 3.1 einschlägig ist. bb) Auf das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters J. findet der LTV Anwendung. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Beteiligte zu 1) die Tarifverträge für das Verkehrsgewerbe Hamburg bei sich anwendet. Diese sind auch im Arbeitsvertrag in Bezug genommen worden. Dort ist in Nr. 13 bestimmt, dass - soweit im Arbeitsvertrag nichts Abweichendes bestimmt wird - sich die Arbeitsbedingungen nach dem Mantel- und Entgelttarifvertrag für Angestellte bzw. gewerbliche Arbeitnehmer im Speditionsgewerbe Hamburg, dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Angestellte analog für gewerbliche Arbeitnehmer sowie den einschlägigen Betriebsvereinbarungen richten. Durch diese Verweisung im Arbeitsvertrag war klargestellt, dass der jeweils einschlägige Tarifvertrag gemeint war. Damit findet ein kollektives Entgeltschema im Betrieb der Beteiligten zu 1) Anwendung; dieses ist auch auf den Mitarbeiter J. kraft einzelvertraglicher Verweisung anzuwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter J. als Angestellter oder als Arbeiter einzuordnen ist. Denn in jedem Fall würde der einschlägige Tarifvertrag anzuwenden sein. cc) Auf den Mitarbeiter J. ist der LTV anzuwenden und in dessen Lohngruppen ist der Mitarbeiter J. einzugruppieren, weil der Mitarbeiter J. kein Angestellter, sondern Arbeiter ist. § 1 Nr. 3 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Speditionsgewerbe in Hamburg regelt, dass dieser Tarifvertrag für alle gewerblichen Arbeitnehmer und gewerblichen Auszubildenden, die in den unter Ziff. 2. genannten Betrieben tätig sind, anzuwenden ist. Demgegenüber bestimmt § 1 Nr. 3 des Gehaltstarifvertrages für Angestellte des Verkehrsgewerbes Hamburg, dass dieser Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer/innen gilt, die eine Angestelltentätigkeit gegen Gehaltszahlung ausüben, soweit sie nicht nachstehend ausgenommen sind. Ausgenommen sind besondere Personengruppen, zu denen der Mitarbeiter J. nicht zählt. Im Gegensatz zu der Annahme des Beteiligten zu 2) fällt der Mitarbeiter J. nicht unter den Gehaltstarifvertrag für Angestellte des Verkehrsgewerbes Hamburg. Ob dem Merkmal "gegen Gehaltszahlung" eingeständige Bedeutung zukommt, kann vernachlässigt werden, weil der Mitarbeiter J. bereits nicht als Angestellter einzuordnen ist. Im Gehaltstarifvertrag für das Verkehrsgewerbe Hamburg ist keine eigene Definition vorhanden, wer als Angestellter eingeordnet werden soll. Enthält ein Tarifvertrag keine eigene Definition, wer als Arbeiter oder Angestellter im Sinne des Tarifvertrages eingeordnet werden soll, so ist zu ermitteln, ob der Begriff des Arbeiters oder Angestellten im allgemeinrechtlichen Sinne im Tarifvertrag verwendet wird (vgl. BAG Urt. v. 21.08.2003 - 8 AZR 430/02 - AP Nr. 185 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Um zu ermitteln, ob der Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Verkehrsgewerbes Hamburg den Begriff des Angestellten im allgemeinen rechtlichen Sinne verwendet oder ob er diejenigen Arbeitnehmer umschreibt, die einer der Gehaltsgruppen angehören, bedarf es der Auslegung. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn und Zweck der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, z.B. die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG Urt. v. 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - AP Nr. 185 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urt. v. 18.04.2007 - 4 AZR 696/05 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Telekom). In den verschiedenen Gehaltsgruppen des Gehaltstarifvertrages für das Verkehrsgewerbe Hamburg sind in den Beispielen jeweils Tätigkeiten aufgeführt, die üblicherweise als Angestelltentätigkeiten eingeordnet werden. Dabei handelt es sich um Kaufmanns/Kauffrautätigkeiten, leitende Tätigkeiten und Tätigkeiten z.B. als Sekretär/in. Auch Tätigkeiten als Akquisiteure werden üblicherweise als kaufmännische Tätigkeiten eingeordnet. In Gehaltsgruppe K4 ist auch die Tätigkeit als IT-Administrator erwähnt. In Gehaltsgruppe K5 finden sich unter den Beispielen die Tätigkeiten als IT-Systementwickler/-in. Auch diese Tätigkeiten werden üblicherweise als Angestelltentätigkeiten eingeordnet. Deshalb besteht anhand der Beispiele in dem Gehaltstarifvertrag für das Verkehrsgewerbe Hamburg kein Anlass dafür anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Angestelltentätigkeit anders definieren wollten, als dies üblicherweise der Fall ist. Für die Frage, ob der Mitarbeiter J. unter den persönlichen Geltungsbereich des Gehaltstarifvertrages für Angestellte des Verkehrsgewerbes Hamburg fällt, ist daher auf die allgemein rechtliche Definition des Angestelltenbegriffs abzustellen. Grundsätzlich ist für eine Abgrenzung von Angestellten- und Arbeitertätigkeiten eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen, in deren Rahmen § 133 Abs. 2 SGB VI a. F. heranzuziehen ist, ferner der Berufsgruppenkatalog des Reichsarbeitsministeriums. Darüber hinaus ist auf die Verkehrsanschauung abzustellen und auf die Frage, ob die Beschäftigung vorwiegend geistig oder vorwiegend körperlich erfolgt. Ferner ist der übereinstimmende Wille der Vertragspartner des Beschäftigungsverhältnisses heranzuziehen (vgl. Kittner/Zwanziger, Arbeitsrecht, 4. Aufl., § 124 Rn. 2 f; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 12. Aufl., § 14). Nachdem § 133 Abs. 2 SGB VI nicht mehr anwendbar ist, ist im Wesentlichen auf die anderen Kriterien abzustellen. Dass ein übereinstimmender Wille der Arbeitsvertragsparteien vorlag, wonach der Mitarbeiter J. als Angestellter beschäftigt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt die beabsichtigte Eingruppierung in eine Lohngruppe, dass er nach dem Willen der Beteiligten zu 1) als Arbeiter, also gewerblicher Arbeitnehmer tätig werden sollte. Eine Vergleichbarkeit mit einem IT-Administrator ist nicht gegeben. Ein IT-Administrator hat regelmäßig komplexere Aufgaben. Er beschäftigt sich mit der Softwarefortentwicklung in Abstimmung mit den Anwendern. Dementsprechend sind auch die Aufgaben eines IT-Administrators in der Niederlassung Bremen der Beteiligten zu 1) ausgestaltet. Auch dort beschäftigt sich ein IT-Administrator mit der Konzeption von IT- und TK-Systemen, der Entwicklung, Umsetzung, Nutzung, Pflege, Wartung und Erweiterung von Systemen in dem zugeordneten Bereich der IT. In diesem Rahmen koordiniert er Customizingprozesse und ggf. nimmt er die Anpassung von Standardsoftware vor. Er programmiert fachliche Anwendungsabläufe oder allgemeine Dienstprogramme. Er führt Neuerungen durch Releasewechsel ein und koordiniert die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern. Darüber hinaus obliegt dem IT-Administrator der Service und Support und die Qualitätssicherung sowie die Berichterstattung, ferner die Planung und Durchführung von IT- und TK-Projekten. Dass der Mitarbeiter J. derartige Tätigkeiten wahrnimmt, ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen. Die durch den Mitarbeiter N. erstellten Schichtprotokolle, die nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 2) auch die Tätigkeiten des Mitarbeiters J. widerspiegeln sollen, zeigen mit den dargestellten Tätigkeiten überwiegend keine Tätigkeit, die üblicherweise als Angestelltentätigkeit eingeordnet wird. Die von dem Mitarbeiter N. dort dargestellten Tätigkeiten erschöpfen sich in der Überwachung und Kontrolle der Betriebsprozesse, und zwar hard- und softwareseitig und in der Behebung von Störungen. Mit büromäßiger oder gar kaufmännischer Tätigkeit hat eine derartige Tätigkeit nichts zu tun. Deshalb würde die Verkehrsanschauung eine solche Tätigkeit nicht als Angestelltentätigkeit definieren. Es kommt nicht darauf an, ob die vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 78 f d. A.) zwischen dem Betriebsrat der Beteiligten zu 1) und dem Niederlassungsleiter Bremen abgestimmt worden ist und ob sie die an dem Arbeitsplatz von Herrn J. wahrzunehmenden Tätigkeiten zutreffend beschreibt. Denn die dortige Unterteilung in gewerbliche Tätigkeit mit einem Prozentsatz von 15 bis 20 % der Arbeitszeit und nicht gewerbliche Arbeit mit einem Prozentsatz von 80 bis 85 % der Arbeitszeit bindet das Gericht nicht. Bei dieser Einordnung handelt es sich um eine Rechtsanwendung, die Sache des Gerichts ist. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung wird auch nicht ersichtlich, ob die Betriebsparteien überhaupt Kenntnisse darüber hatten, in welcher Weise die Begrifflichkeiten des Gehaltstarifvertrages für das Verkehrsgewerbe Hamburg auszulegen sein könnten oder sich Gedanken über die Verkehrsanschauung hinsichtlich der Einordnung als Arbeiter- oder Angestelltentätigkeiten gemacht haben. Jedenfalls würde auch eine übereinstimmende Einschätzung der Betriebsparteien keine allgemeine Verkehrsanschauung ersetzen. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass die im Einzelnen dargestellten Tätigkeiten des Mitarbeiters J. im Steuerstand keine Tätigkeit als Angestellter, sondern als gewerblicher Arbeitnehmer darstellen. Er führt vorwiegend körperliche Tätigkeiten aus. Zu seinen Aufgaben gehören die Reparaturen der Instandsetzung sämtlicher Betriebsmittel im Aufgabenbereich, die Durchführung vorbeugender Basisinstandhaltungsmaßnahmen, die Optimierung und Erweiterung der Betriebsmittel/Maschinen an die geänderten Betriebsanforderungen im Aufgabenbereich sowie die Pflege und Erstellung von entsprechenden Dokumentationen. Ferner gehören zu den Tätigkeiten das Beobachten, Erkennen, Analysieren und Beheben von Fehlern mit den gegebenen Auskunfts-, und Steuer- und Korrekturfunktionen wie dem Casemanagementsystem, PLP, OPUS, Warehouse Control System, Warehouse Diagnostic System und dem Warehouse Management System, die regelmäßige Systempflege, darüber hinaus die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands des Systems sowie Klärung von Inkonsistenzen unter OPUS-Support und der Umgang und die Betreuung von EDV-Geräten. Auch wenn der Beteiligte zu 2) vorträgt, dass die Programme Datenversätze nicht selbstständig abglichen und das System Fehlbuchungen nicht erkenne, macht dies die Tätigkeit des Mitarbeiters J. nicht bereits zu einer Angestelltentätigkeit. Denn auch gewerbliche Arbeitnehmer in einem Lager müssen häufig Tätigkeiten erledigen, die sich auf die Richtigkeit der Ein- und Auslagerungen beziehen. Der Beteiligte zu 2) trägt selbst vor, dass die Überwachung und Kontrolle der Anlage die überwiegende Arbeitszeit beanspruche. Dabei gehe es um das ständige Überprüfen der Daten und die visuelle Kontrolle der Anlage. Die Datenströme würden ständig mit den Warenströmen verglichen. Außerdem würden Dispositionen über den Einsatz der Geräte und damit über die Warenströme digital und tatsächlich getätigt im Hinblick auf die jeweilige Auslastung der Trassen und der weiteren Hochregalfahrzeuge. Dies vergleicht der Beteiligte zu 1) mit einer kaufmännischen Verwaltungstätigkeit. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts handelt es sich dabei aber im Sinne der Verkehrsanschauung eher um Arbeitertätigkeiten, weil die Beobachtung der Anlage und das Reagieren auf Fehler im Vordergrund steht. Zu Recht weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass allein das Arbeiten mit Softwareprogrammen in der heutigen Arbeitswelt eine Tätigkeit nicht zu einer Angestelltentätigkeit macht. Jeder Arbeiter an einer computergesteuerten Maschine muss mit Computerprogrammen umgehen. Auch handwerklich ausgebildete Mitarbeiter üben nicht allein wegen der Tätigkeit mit Softwareprogrammen eine Angestelltentätigkeit aus. Alle Tätigkeiten, die der Beteiligte zu 2) zu dem Mitarbeiter N., der dieselbe Tätigkeit verrichten soll wie der Mitarbeiter J., oder zu dem Mitarbeiter J. in der Beschwerdeschrift schildert, beziehen sich direkt auf die Tätigkeit des Hochregals, das vollautomatisch die Ware der Firma K. ein- und auslagert. Tätigkeiten, die direkt an einer maschinellen Anlage erfolgen, werden nach der Verkehrsanschauung - auch wenn es sich um eine hoch komplizierte computergesteuerte Anlage handelt - als keine Angestelltentätigkeit eingeordnet. Auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beteiligten zu 1) eingereichte Auszug aus dem Schichtbuch gibt lediglich Tätigkeiten im Hinblick auf Fehlfunktionen der Anlage wieder. Die Richtigkeit des Schichtbuchs wird vom Beteiligten zu 2) nicht in Abrede genommen. Damit gilt für das Schichtbuch nichts anderes als für die von dem Mitarbeiter N. gefertigten vorgelegten Schichtprotokolle. Danach fällt der Mitarbeiter J. ebenso wenig wie der Mitarbeiter N., dessen Eingruppierungsklage in Gehaltsgruppe K 4 des Gehaltstarifvertrages für Angestellte des Verkehrsgewerbes Hamburg vom 15.01.2007 durch das Beschwerdegericht bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist (vgl. LAG Bremen, Urt. v. 31.03.2009 - 1 Sa 210/08), nicht unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Gehaltstarifvertrages, sondern ist als gewerblicher Arbeitnehmer im Sinne des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Speditionsgewerbe in Hamburg einzuordnen. dd) In dem Lohntarifvertrag ist auch die Lohngruppe 3.1 für den Mitarbeiter J. einschlägig. In diese Lohngruppe werden unter der Überschrift "Sonstiges Personal" Betriebshandwerker eingruppiert. Durch die Überschrift "Sonstiges Personal" ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts der Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar, möglichst alle gewerblichen Beschäftigten durch die Lohngruppen zu erfassen. Deshalb ist der Begriff des "Betriebshandwerkers" im Sinne des LTV weit auszulegen. Da die Tätigkeit des Mitarbeiters J. überwiegend der Kontrolle und Überwachung des Hochregallagers zur Verhinderung von Fehlern dient sowie die Wartung und Reparatur der Anlage beinhaltet, ist dies eine Tätigkeit, die unter den Begriff "Betriebshandwerker" zu subsumieren ist. Die Tätigkeit eines Betriebshandwerkers bezieht sich üblicherweise darauf, die im Betrieb benutzten Anlagen betriebsbereit zu halten und für ihre ordnungsgemäße Arbeit zu sorgen. Genau solch eine Tätigkeit nimmt der Mitarbeiter J. im Steuerstand der Anlage, dem Hochregallager, wahr. Wenn man dieser Auslegung der Tarifgruppe nicht folgen würde, wäre die Tätigkeit des Mitarbeiters J. unter Nr. 2 "Lagerpersonal" des LTV einzuordnen. In Nr. 2.3 LTV sind eingruppiert Lager- und Transportarbeiter mit Qualifikation (z. B. Speditionsfacharbeiter, Handelsfachpacker, Fachkraft für Lagerwirtschaft, Weisungsbefugnis gegenüber einzelnen Beschäftigten bzw. Spezialkenntnisse sowie Rücklaufbearbeitung). ... Die von dem Beteiligten zu 2) für den Mitarbeiter J. dargestellten Tätigkeiten könnten dann unter dem Begriff "Fachkraft für Lagerwirtschaft" zu subsumieren sein. Üblicherweise macht aber eine Fachkraft für Lagerlogistik die Kommissionierung (vgl. BAG, Beschl. v. 24.09.2008 - 4 ABR 83/07 - AP Nr. 94 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Derartige Tätigkeiten nehmen jedoch die Mitarbeiter im Steuerstand - so auch der Mitarbeiter J. - nicht wahr. Zudem würde eine Eingruppierung in Lohngruppe 2.3 LTV zu einem geringeren Verdienst führen, als ihn in Lohngruppe 3.1 ein Betriebshandwerker erzielt. Deshalb müsste sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts die Eingruppierung nach den Merkmalen der Lohngruppe richten, deren qualitativen Voraussetzungen das Gepräge der wahrgenommenen Tätigkeit entspricht (vgl. hierzu BAG, Beschl. v. 24.09.2008 - 4 ABR 83/07 - AP Nr. 94 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Wie ausgeführt steht im Vordergrund der Tätigkeit der Mitarbeiter im Steuerstand, also auch des Mitarbeiters J. die Feststellung und Verhinderung bzw. Behebung von Fehlern der Anlage. Damit liegt das Gepräge der wahrgenommenen Tätigkeit bei einer Tätigkeit als Betriebshandwerker. Da der Mitarbeiter J. unter Lohngruppe 3.1 "Betriebshandwerker" eingeordnet werden kann, übersteigt seine Tätigkeit nicht die Merkmale der Tarifgruppen im LTV und er muss nicht außertariflich eingruppiert werden (vgl. BAG, Beschl. v. 12.12.2006 - 1 ABR 13/06 - AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Auch im Beschlussverfahren wegen Ersetzung der verweigerten Zustimmung zu einer Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers hat zunächst der antragstellende Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet. Aber alle Beteiligten des Verfahrens trifft die Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts nach § 83 Abs. 1 ArbGG mitzuwirken. Der Arbeitgeber muss deshalb im Einzelnen die Tätigkeit des einzugruppierenden Arbeitnehmers aus seiner Sicht zunächst darlegen und ausführen, dass und warum es sich um eine in einem bestimmten Sinn zu bewertende Tätigkeit handele. Wenn der Betriebsrat der Auffassung ist, dass eine höhere Entgeltgruppe gerechtfertigt ist, ist es jedoch seine Sache, im Rahmen einer auch im Beschlussverfahren geltenden abgestuften Mitwirkungspflicht darzulegen, dass und warum höherwertige Tätigkeiten vorliegen (vgl. BAG, Beschl. v. 22.04.2004 - 8 ABR 10/03 - ZTR 2004, 582). Im vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte zu 1) die Umstände dargelegt, aus denen sich die Eingruppierung des Mitarbeiters J. in die beabsichtigte Lohngruppe 3.1 LTV ergibt. Dem Beteiligten zu 2) ist es auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, eine Höherwertigkeit, insbesondere im Sinne des Gehaltstarifvertrages für Angestellte des Verkehrsgewerbes Hamburg hinsichtlich der im Steuerstand wahrzunehmenden Tätigkeit - auch von dem Mitarbeiter J. - darzulegen. c) Eine Eingruppierung des Mitarbeiters J. hat auch nicht im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Gehaltsgruppe K 4 zu erfolgen. aa) Die von der Beteiligten zu 1) gezahlten Zulagen sind im Rahmen der Eingruppierung unerheblich, weil es um die Eingruppierung in die Tarifvertragsgruppen geht und zudem nicht ersichtlich ist, dass die gezahlten Zulagen von der Beteiligten zu 1) nach einem bestimmten Schema gezahlt werden. Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 2) seine Zustimmungsverweigerung nicht auf gezahlte Zulagen gestützt. bb) Auch im Übrigen führt der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu einer Eingruppierung des Mitarbeiters J. in Gehaltsgruppe K 4. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Wenn der Arbeitgeber, was ihm die Vertragsfreiheit ermöglicht, einzelne Arbeitnehmer besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (vgl. BAG, Urt. v. 25.10.2001 - 6 AZR 560/00 - NZA 2002, 872; BAG, Urt. v. 28.03.2007 - 10 AZR 261/06). Aus der internen Stellenausschreibung mit einer Eingruppierung in Gehaltsgruppe K 4 für die Niederlassung Schwieberdingen der Beteiligten zu 1) ergibt sich kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Zwar bezieht sich die Ausschreibung auf eine Stelle als Warenflusssteuerer, womit der Beteiligte zu 2) die Tätigkeit der Mitarbeiter im Steuerstand gleichsetzen will. Aber eine Vergleichbarkeit verbietet sich bereits deshalb, weil nur in Bremen die Tätigkeit an einem Hochregal verrichtet wird, an dem Waren direkt aus der Produktion ins Lager geleitet und dort vollautomatisch eingelagert werden. cc) Ein Anspruch auf Gleichbehandlung folgt nicht aus der für die drei Gruppenleiter Lagertechnik in der Niederlassung Bremen der Beteiligten zu 1) vorgesehenen Eingruppierung in K 4. Aus der Stellenausschreibung ergibt sich, dass diese Mitarbeiter u. a. auch Mitarbeitergespräche führen sollen und Beurteilungen erstellen sollen; sie sollen ferner Schulungsbedarfe für die Mitarbeiter des Bereichs ermitteln und eine Unterweisung des zugeordneten Personals vornehmen. Darüber hinaus sollen sie Schicht-, Dienst- und Urlaubspläne erstellen und den Personaleinsatz im Funktionsbereich koordinieren. Darüber hinaus kommt ihnen Weisungsbefugnis im Funktionsbereich zu. Demgegenüber hat der Mitarbeiter J. keine Weisungsbefugnisse und nimmt derartige Tätigkeiten auch nicht wahr. Deshalb fehlt insoweit die Vergleichbarkeit. Zwar hat der Beteiligte zu 2) in dem letzten Schriftsatz behauptet, dass die Führungsverantwortung, die diese Mitarbeiter wahrnehmen würden, die gleiche sei, die zuvor bei den Stelleninhabern - wie auch bei dem Mitarbeiter J. - vorgelegen habe. Der Beteiligte zu 2) hatte in der mündlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass sich in dem Organigramm die Tätigkeit als Teamleiter nicht wieder finde. Unabhängig davon, ob diese Behauptungen des Beteiligten zu 2) zutreffend sind, käme es nach Auffassung des Beschwerdegerichts hierauf nicht an. Die Versetzungsmeldungen sind zum 01.09.2009 erfolgt. Der bis zur mündlichen Anhörung der Beteiligten verstrichene Zeitraum ist zu kurz, um aus einer etwa fehlenden Veränderung der Tätigkeit dieser Mitarbeiter Rückschlüsse dahingehend zu ziehen, dass die Ausschreibung und die "Versetzung" der Mitarbeiter nur zum Schein erfolgt sei. Aufgrund der Merkmale in der Ausschreibung der Tätigkeit hätten die Mitarbeiter jedenfalls Anspruch auf Übertragung entsprechender Tätigkeiten und Führungsverantwortung. Deshalb fehlt es weiterhin an einer Vergleichbarkeit des Mitarbeiters J. mit diesen Mitarbeitern. Nach allem war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. 2. Das Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. Gegen diesen Beschluss war gemäß den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil es um die Auslegung von Tarifverträgen ging.