17.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144240
Oberlandesgericht Nürnberg: Beschluss vom 11.02.2015 – 2 Ws 8/15
1. Die Anordnung des Vorsitzenden, im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnete Daten an die Verteidiger der Angeklagten herauszugeben, unterliegt gemäß § 305 Satz 2 StPO der Überprüfung im Beschwerdeverfahren.
2. Bei Tonaufzeichnungen aufgrund einer Telekommunikationsüberwachung handelt es sich um Augenscheinobjekte, die als Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 StPO grundsätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. bei Tonaufzeichnungen angehört werden können.
3. § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO gibt nicht nur keinen Anspruch des Verteidigers auf Herausgabe von Tonaufzeichnungen aufgrund einer Telekommunikationsüberwachung sondern beinhaltet ein grundsätzliches Verbot der Herausgabe.
Oberlandesgericht Nürnberg
Beschl. v. 11.02.2015
Az.: 2 Ws 8/15
In dem Strafverfahren gegen
1) A...
Verteidiger:
...
2) A...
Verteidiger:
...
3) A...
Verteidiger:
...
4) B...
Verteidiger:
...
5) B...
Verteidiger:
...
6) E...
- unbekannten Aufenthalts -
Verteidiger:
...
7) H...
- unbekannten Aufenthalts -
Verteidiger:
...
8) L...
Verteidiger:
...
9) S...
Verteidiger:
...
10) A...
Verteidiger:
...
wegen gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels
hier: Beschwerde
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -2. Strafsenat- durch die unterzeichnenden Richter am 11.02.2015 folgenden
Beschluss
Tenor:
1.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorsitzenden der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.12.2014 rechtswidrig war.
2.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Beschwerdeverfahren.
Gründe
I.
In dem gegen die Angeklagten vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth geführten Verfahren u.a. wegen gewerbsmäßigen Schmuggels hat die Vorsitzende während der Hauptverhandlung mit Verfügung vom 03.12.2014 angeordnet, dass den Verteidigern der Angeklagten jeweils 2 CDs mit Kopien der Daten aus der Telekommunikationsüberwachung (Telefongespräche und andere Verbindungsdaten) betreffend den Komplex "TKÜ G." und jeweils fünf CDs mit derartigen Daten betreffend den Komplex "TKÜ L." auszuhändigen sind. Dafür mussten die Verteidiger schriftlich erklären, dass sie die Daten nicht über das zur Verteidigung erforderliche Maß hinaus vervielfältigen, außer an den Mandanten und dessen weitere Verteidiger nicht weitergeben und dass die Datenträger nach Abschluss des Verfahrens an das Landgericht zurückgegeben werden. Den Verteidigern wurden im Anschluss jeweils sieben CDs ausgehändigt.
In derselben Verfügung kündigte die Vorsitzende an, dass die Daten aus den Telekommunikationsüberwachungen betreffend den Komplex "TKÜ N." auf USB-Sticks kopiert und ebenfalls an die Verteidiger übergeben werden sollen. Von einer Übergabe der USB-Sticks hat die Vorsitzende im Hinblick auf die vorliegende Beschwerde zunächst abgesehen.
Gegen die Verfügung der Vorsitzenden hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16.12.2014 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
festzustellen, dass die Anordnung der Herausgabe der CDs mit den Kopien der Telekommunikationsdaten durch die Vorsitzende und die Übergabe der CDs an die Verteidiger rechtswidrig waren. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, die Beschwerde sei zulässig, insbesondere werde das Beschwerderecht durch § 305 StPO nicht eingeschränkt. Zum einen stehe die Entscheidung über die Herausgabe der Datensätze nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und könne nicht im Rahmen des gegen das Urteil möglichen Rechtsmittels überprüft werden. Zum anderen seien durch die Herausgabe die Grundrechte der Gesprächspartner betroffen, die am Strafverfahren nicht beteiligt seien. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der drohenden Herausgabe der Daten betreffend die "TKÜ N." und dem damit verbundenen Eingriff in die Grundrechte der am Verfahren nicht beteiligten Gesprächspartner. Bereits durch die Aufzeichnung der Telefongespräche werde in das Grundrecht der unbeteiligten Dritten (Art. 10 Abs. 1 GG) eingegriffen. Der Eingriff werde durch eine Herausgabe der Daten noch vertieft. Bei den Daten der Telekommukationsüberwachung handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11.02.2014, 1 StR 355/13) um Augenscheinsobjekte, die als Beweisstücke nach § 147 Abs. 4, 1 StPO grundsätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung angehört werden können. Nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen könne sich zur Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung und eines fairen Verfahrens sowie zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung ein derartiger Anspruch ergeben, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Zudem könne die Staatsanwaltschaft nach der Herausgabe und der Möglichkeit des Kopierens der Daten nicht mehr verlässlich ihrer grundrechtssichernden Pflicht zur Datenlöschung nach § 101 Abs. 8 StPO nachkommen.
Die Vorsitzende der Strafkammer hat der Beschwerde mit Verfügung vom 22.12.2014 nicht abgeholfen. Sie ist der Ansicht, dass den Verteidigern bekannt sei, dass sie nach Abschluss des Verfahrens zur Rückgabe der zur Verfügung gestellten Datenträger und sämtlicher angefertigter Kopien verpflichtet sind und dass diese Verpflichtung auch Datenträger betreffe, die an ihre Mandanten weitergegeben worden seien. Aufgrund des großen Umfangs der aufgezeichneten Gespräche, die zu einem beträchtlichen Teil nicht in deutscher Sprache geführt worden seien, und der Vielzahl der Angeklagten und Verteidiger (zehn Angeklagte mit 20 Verteidigern), von denen die meisten nicht aus dem Großraum Nürnberg kommen, sei die Aushändigung der Kopien der aufgezeichneten Gespräche sachgerecht und angemessen. Die Herausgabe der weiteren Gesprächsaufzeichnungen der "TKÜ N." hat die Vorsitzende bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren zurückgestellt und den Verteidigern die Möglichkeit gegeben, sich die Gespräche in den Räumen des Landgerichts anzuhören.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,
auf die Beschwerde die Verfügung der Vorsitzenden aufzuheben und festzustellen, dass die Herausgabe von elektronischen Kopien der Originalaufnahmen der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, gespeichert auf sieben CDs (zwei CDs "TKÜ G." und fünf CDs "TKÜ L.") und deren Vollzug rechtswidrig war.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, § 304 Abs. 1 StPO.
§ 305 StPO steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Zwar handelt es sich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts, das auch der funktional zuständige Kammervorsitzende sein kann (OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 352 [OLG Hamm 30.06.2009 - 3 Ws 229/09]; OLG Frankfurt, StV 2001, 611; OLG Karlsruhe NJW 2012, 2742 [OLG Karlsruhe 29.05.2012 - 2 Ws 146/12]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, Rn 3 zu § 305 m.w.N.). Durch die Anordnung der Vorsitzenden, Kopien der Gesprächsaufzeichnungen und der sonstigen Daten der Telefongespräche an die Verteidiger der Angeklagten herauszugeben, werden die Rechte der am Verfahren nicht beteiligten Telefongesprächspartner betroffen, so dass die Entscheidung nach § 305 Satz 2 StPO schon aus diesem Grund der Überprüfung im Beschwerdeverfahren unterliegt.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Aushändigung der Kopien der Gesprächsdaten ist die Beschwerde als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde statthaft (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog). Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus der unmittelbar drohenden Herausgabe weiterer Telekommunikationsdaten betreffend die "TKÜ N.".
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Verteidiger haben gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht nur keinen Anspruch auf Herausgabe der Telekommunikationsdaten, vielmehr dürfen aufgrund dieser Vorschrift derartige Daten nicht aus dem Kontrollbereich der Justiz gegeben werden.
a. Aufgezeichnete Daten der Telekommunikationsüberwachung unterliegen insgesamt dem Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO. Allerdings handelt es sich bei dabei gewonnenen Tonaufzeichnungen um Augenscheinobjekte, die als Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 StPO grundsätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. bei Tonaufzeichnungen angehört werden können (BGH NStZ 2014, 347 [BGH 11.02.2014 - 1 StR 355/13]).
b. Die Regelung des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO gibt dabei nicht nur keinen Anspruch des Verteidigers auf Herausgabe derartiger Daten sondern stellt ein Verbot für die Herausgabe dar. Die Aufzeichnung von Telefongesprächen führt zu einem Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) Dritter. Deshalb können derartige Maßnahmen nach der Abwägung des Grundrechtseingriffs mit dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse durch den Gesetzgeber nach § 100a StPO nur für die dort genannten schweren Straftaten und nur durch einen Richter angeordnet werden (§ 100b Abs. 1 StPO). Betroffene Personen sind von der Maßnahme zu unterrichten, allerdings erst, wenn dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten möglich ist (§ 101 Abs. 5 Satz 1 StPO). Wenn die Daten nicht mehr erforderlich sind, sind sie zu löschen, was aktenkundig zu machen ist (§ 101 Abs. 8 Satz 1, 2 StPO).
Ausfluss der zum Schutz der Rechte der betroffenen Dritten vorhandenen Regelungen ist, dass die gewonnenen Daten stets der vollen staatlichen Kontrolle unterliegen und eine vollständige Vernichtung der Daten nach Abschluss des Verfahrens gewährleistet wird. Dies ist nur möglich, wenn eine Herausgabe der Daten an Verteidiger oder Angeklagte ausgeschlossen ist. Die von der Vorsitzenden getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Telekommunikationsdaten, insbesondere die Pflicht zur Rückgabe der Datenträger und aller gewonnener Kopien, sind für den gebotenen Grundrechtsschutz nicht ausreichend. Eine Kontrolle, wie viele Kopien der Datensätze hergestellt werden und ob sämtliche Kopien nach Abschluss des Verfahrens zur Vernichtung zurückgegeben werden, ist dabei nicht möglich.
Ob im Einzelfall dem Recht des Angeklagten auf Gewährung einer angemessenen Verteidigung Vorrang vor dem Grundrechtsschutz der betroffenen Dritten zukommt und die Daten bei Vorliegen besonderer Umstände an den Verteidiger zu übergeben sind (BGH aaO), kann dahinstehen. Gründe für einen derartigen Ausnahmefall liegen nicht vor. Dass das Strafverfahren gegen zehn Angeklagte mit 20 Verteidigern geführt wird und eine Vielzahl von Gesprächen aufgezeichnet wurde, genügt dafür jedenfalls nicht. Es ist regelmäßig ausreichend, wenn die Verteidigung die Möglichkeit hat, mit den Angeklagten die im Ermittlungsverfahren aufgezeichneten Telefongespräche in vom Gericht zur Verfügung gestellten Räumen anzuhören (BGH aaO).
c. Es ist daher festzustellen, dass die Verfügung der Vorsitzenden rechtswidrig war. Da die Anordnung bereits vollzogen ist, ist eine Aufhebung der Verfügung nicht veranlasst.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO analog.
Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt sondern damit eine den Belangen der Verfahrensbeteiligten übergeordnete Aufgabe der Strafrechtspflege wahrgenommen, Entscheidungen von Gerichten ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für die Angeklagten erzielt wird, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen. Bei einem Erfolg eines derartigen Rechtsmittels dürfen die Angeklagten nicht belastet werden, so dass die Gesetzeslücke durch eine entsprechende Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zugunsten der Angeklagten auszufüllen ist (BGHSt 18, 268).