05.08.2015 · IWW-Abrufnummer 178594
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 25.06.2015 – 1 StR 579/14
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Mai 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II.17 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, im Fall II.18 der Urteilsgründe eine solche von sechs Monaten und im Fall II.39 der Urteilsgründe eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je zehn Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 32 Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 40 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es angeordnet, dass von dieser Strafe sechs Monate als vollstreckt gelten. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ( § 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .
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1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist hinsichtlich keiner der abgeurteilten Taten Verfolgungsverjährung ( § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB ) eingetreten. Die Verjährung wurde mehrfach durch Maßnahmen im Sinne des § 78c Abs. 1 Satz 1 StGB unterbrochen.
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Wird in einem Strafverfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, erstreckt sich die Unterbrechungswirkung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf alle Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind. Dies ist lediglich dann nicht der Fall, wenn der - insoweit maßgebliche - Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Für die Bestimmung des Verfolgungswillens ist der Zweck der Untersuchungshandlung maßgeblich. Ergibt sich dieser nicht bereits aus deren Wortlaut, ist namentlich auf den Sach- und Verfahrenszusammenhang abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2006 - 1 StR 547/05 Rn. 26, wistra 2006, 421 [BGH 22.08.2006 - 1 StR 547/05] ; BGH, Beschluss vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99 , wistra 2000, 219 sowie Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 78c Rn. 23 und Jäger in Klein, AO, 12. Aufl., § 376 Rn. 80; jeweils mwN). In Zweifelsfällen ist der Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 490/10, Rn. 29, BGHSt 56, 146, 152 f.).
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Ausgehend von diesen Maßstäben hat auch der Durchsuchungsbeschluss vom 15. Oktober 2009 (Band II Bl. 97 d.A.) die Verjährung hinsichtlich aller verfahrensgegenständlichen Taten ein weiteres Mal unterbrochen. Sämtliche von der Verurteilung im angefochtenen Urteil erfassten Taten waren zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Durchsuchungsbeschlusses bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und schon bei verjährungsunterbrechenden Maßnahmen genannt worden. Der Durchsuchungsbeschluss vom 15. Oktober 2009 bezeichnete wiederum die in Betracht kommenden Straftatbestände und war auf die Auffindung konkret bezeichneter weiterer Beweismittel gerichtet, die für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung waren. Eine zu diesem Zeitpunkt von den Strafverfolgungsbehörden etwa beabsichtigte Beschränkung des Verfolgungswillens auf einzelne Tatvorwürfe ist weder dem Durchsuchungsbeschluss noch dem Inhalt der Strafakten zu entnehmen. Auch aus dem Umstand, dass der Durchsuchungsbeschluss nicht alle Tatvorwürfe im Einzelnen wiederholt und in der Begründung der Durchsuchungsanordnung lediglich den sich auf die Jahre 2003 und 2004 beziehenden Tatverdacht ausdrücklich anspricht, ergibt sich nicht, dass der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der weiteren vom Ermittlungsverfahren erfassten Tatvorwürfe aufgegeben werden sollte.
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Soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Steuern in großem Ausmaß ( § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ) verurteilt worden ist (UA S. 99), trat Verfolgungsverjährung vor Anklageerhebung schon deshalb nicht ein, weil sich die Verjährungsfrist mit Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO nF durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2828) insoweit auf zehn Jahre verlängert hatte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13 , BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13 Rn. 7 f., wistra 2013, 471 [BGH 13.06.2013 - 1 StR 226/13] ).
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2. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg ( § 349 Abs. 2 StPO ). Der Erörterung bedarf lediglich die Rüge des Beschwerdeführers, dass es in den Protokollen der Hauptverhandlung "entgegen § 273 Abs. 1a StPO an einer Dokumentation von außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächen mangelt".
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a) Der Beschwerdeführer hat insoweit zum Verfahrensgeschehen im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
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Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2013 sei festgestellt, dass keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO erzielt worden sei. Tatsächlich habe es jedoch außerhalb der Hauptverhandlung im Zeitraum von 23. September bis 16. Dezember 2013 zwischen den Verteidigern des Beschwerdeführers, den Rechtsanwälten K. und E. , dem Verteidiger des Mitangeklagten S. , Rechtsanwalt F. , und dem Vorsitzenden der Strafkammer "direkte Verständigungsgespräche" gegeben. In diesen Gesprächen sei es um die Festlegung der Obergrenze des Strafmaßes für den Angeklagten und den Mitangeklagten S. gegangen. Der für beide Angeklagte gleichlautende Vorschlag der Kammer habe drei Jahre gelautet. Der Mitangeklagte S. habe den Vorschlag "hocherfreut" angenommen, weil ihm eine solche Strafe ermögliche, nach der Strafvollstreckungspraxis im Bundesland NordrheinWestfalen umgehend einen "Freigängerstatus" zu erhalten. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer den Verständigungsvorschlag der Strafkammer nicht angenommen.
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Aufgrund der außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgespräche sei es dazu gekommen, dass der Verteidiger des Mitangeklagten S. einen Beweisantrag zurückgenommen habe. Nach einer Verfahrensabtrennung sei dann am 16. Dezember 2013 ein Urteil verkündet worden. Nach der Urteilsverkündung hätten die Staatsanwaltschaft, S. und dessen Verteidiger "absprachegemäß" einen Rechtsmittelverzicht erklärt.
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b) Der Beschwerdeführer hält die vom Vorsitzenden am 16. Dezember 2013 protokollierte Mitteilung "Es wurde festgestellt, dass keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO erzielt wurde" für fehlerhaft, weil außerhalb der Hauptverhandlung "direkte Verständigungsgespräche" stattgefunden hätten. Er ist der Auffassung, dass in Protokollen zum mitzuteilenden Inhalt solcher Erörterungen mit dem Ziel vorzeitiger Verfahrensbeendigung gehöre, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten worden seien, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden sei und ob sie bei den anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sei.
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c) Die Rüge des Beschwerdeführers bleibt hinsichtlich aller mit ihr verfolgten Angriffsrichtungen ohne Erfolg.
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aa) Als Verfahrensbeanstandung, das Negativattest bezüglich einer Verständigung nach § 257c StPO ( § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO ) sei unrichtig, dringt sie nicht durch.
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Es kann dahinstehen, ob die Rüge insoweit bereits deshalb unzulässig ist ( § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ), weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge nicht mitgeteilt hat, dass das beanstandete Negativattest zu einem Zeitpunkt in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen wurde, als das Verfahren gegen den Beschwerdeführer bereits vom Verfahren gegen den Mitangeklagten S. abgetrennt worden war. Jedenfalls liegt kein den Angeklagten beschwerender Verstoß gegen § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO vor.
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(1) Eine erfolgreiche Verständigung im Sinne des § 257c StPO mit dem Beschwerdeführer hat nach seinem eigenen Vorbringen nicht stattgefunden. Vielmehr hat er selbst vorgetragen, dass er einen Verständigungsvorschlag der Strafkammer abgelehnt habe.
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(2) Soweit er vorbringt, es habe mit dem früheren Mitangeklagten S. eine Verständigung stattgefunden, und geltend macht, das Negativattest sei aus diesem Grund unrichtig, zeigt er keinen Verfahrensfehler auf.
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Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Verstöße gegen die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) in die Nähe absoluter Revisionsgründe gerückt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 , 2883/10 und 2155/11, BVerfGE 133, 168, 223 ff., Rn. 97 f. für Verstöße gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten und Rn. 99 für Verstöße gegen die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO ). Durch die unzureichende Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen, die allein Mitangeklagte betroffen haben, ist ein Angeklagter aber im Regelfall nicht in seinen Rechten betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14, NStZ 2014, 528; BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - 4 StR 587/14 , NStZ 2015, 417 mwN und vom 24. April 2014 - 5 StR 123/14 Rn. 4; vgl. auch Meyer-Goßner in MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 338 Rn. 4 mwN). So verhält es sich auch hier. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers war sein Verteidiger an den von ihm behaupteten Verständigungsgesprächen beteiligt. Dass er bei Protokollierung einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO mit dem Mitangeklagten S. sein Prozessverhalten geändert hätte, wird von der Revision nicht behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, wie sich die Protokollierung der von ihm behaupteten Verständigung mit dem Mitangeklagten S. auf sein eigenes Verteidigungsverhalten hätte auswirken können.
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bb) Die Verfahrensrüge kann auch als Beanstandung eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO keinen Erfolg haben.
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(1) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift ist die Beanstandung einer Verletzung der Mitteilungspflicht des Vorsitzenden aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO von der Angriffsrichtung der Rüge mitumfasst. Er beanstandet ausdrücklich den defizitären Inhalt der Mitteilung und verweist hierbei ergänzend auf die Randnummer 85 im o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10 , 2883/10 und 2155/11, BVerfGE 133, 168).
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(2) Soweit mit der Rüge die fehlende Mitteilung und Protokollierung der mit dem Verteidiger des Mitangeklagten S. geführten Verständigungsgespräche beanstandet wird, ist der Beschwerdeführer aus den oben (unter aa) genannten Gründen in seinen Rechten nicht betroffen.
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(3) Soweit der Beschwerdeführer eine gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO verstoßende Nichtmitteilung ihn betreffender Verständigungsgespräche beanstandet, ist die Rüge bereits unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht.
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Zwar behauptet der Beschwerdeführer, es habe außerhalb der Hauptverhandlung "direkte Verständigungsgespräche" gegeben, die auch ihn betroffen hätten. Er trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedoch nicht vor, was der konkrete Inhalt der ihn betreffenden Gespräche war. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, damit der Senat beurteilen kann, ob die Gespräche überhaupt auf eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO gerichtet waren. Der ihn betreffende Vortrag, dass es bei den Gesprächen um die "Festlegung der Obergrenze des Strafmaßes" gegangen sei und dass die Strafkammer insoweit drei Jahre vorgeschlagen habe, ohne dass deutlich wird, ob die Festlegung an ein bestimmtes prozessuales Verhalten des Angeklagten geknüpft sein sollte, genügt nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, der Mitangeklagte S. habe einen Beweisantrag zurückgenommen und zu einem späteren Zeitpunkt "absprachegemäß" einen Rechtsmittelverzicht erklärt, bezieht sich dies allein auf den Mitangeklagten und nicht auf den Beschwerdeführer.
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Ein verständigungsbezogenes Gespräch ist von sonstigen zur Verfahrensförderung geeigneten Erörterungen zwischen den Verfahrensbeteiligten abzugrenzen, die nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung gerichtet sind. Solche Gespräche sind lediglich Ausdruck eines transparenten kommunikativen Verhandlungsstils (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15 Rn. 10 ff. mwN). Auch der Gesetzgeber hielt die Mitteilung einer Ober- und Untergrenze der nach dem Verfahrensstand vorläufig zu erwartenden Strafe durch das Gericht für ein Beispiel einer offenen Verhandlungsführung (vgl. BT-Drucks. 16, 12310, S. 12; BGH aaO Rn. 15; siehe auch bereits BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 571/10 , NStZ 2011, 590, 591). Damit kann der Senat anhand des Revisionsvortrages nicht prüfen, ob den Beschwerdeführer betreffende Verständigungsgespräche im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO stattgefunden haben.
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3. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO ).
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Das Landgericht hat es jedoch versehentlich unterlassen ( § 349 Abs. 4 StPO ), in den F ällen II.17, II.18 und II.39 der Urteilsgründe Einzelstrafen festzusetzen. Der Senat holt deshalb in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Verhängung von Einzelstrafen nach. Dies ist hier deshalb möglich, weil das Landgericht die Höhe der Einzelstrafen neben weiteren, für alle Taten geltenden Strafzumessungserwägungen nach dem Umfang des Schadens bzw. der Steuerverkürzung bemessen hat. Ausgehend von den vom Landgericht bei entsprechenden oder sogar darüber liegenden Schadensbeträgen verhängten Einzelstrafen setzt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II.17 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, im Fall II.18 der Urteilsgründe eine solche von sechs Monaten und im Fall II.39 der Urteilsgründe eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je zehn Euro fest. Das Verschlechterungsverbot ( § 358 Abs. 2 StPO ) steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 - 1 StR 6/14 , NStZ-RR 2014, 186 und vom 30. April 2015 - 1 StR 26/15 ; jeweils mwN).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO . Der geringfügige Erfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Verfahrens zu belasten.
Raum
Jäger
Cirener
Radtke
Fischer