28.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145223
Kammergericht Berlin: Urteil vom 02.12.2014 – 7 U 23/14
Kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten, die aufgrund Honorarvereinbarung über die gesetzliche Vergütung hinausgehen.
Kammergericht Berlin
Urt. v. 02.12.2014
Az.: 7 U 23/14
In dem Rechtsstreit
xxx
hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 02.12.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Sellin und Langematz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Januar 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin - 38 O 73/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die ihr im Zusammenhang mit der Führung eines Prozesses gegen die Beklagte auf Beseitigung eines Mangels an einer Kühlanlage auf der Grundlage einer Stundenlohnvereinbarung mit ihren damaligen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, soweit sie über die von ihr gesetzlich zu beanspruchenden Gebühren hinausgehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung in vollem Umfang weiter. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend:
Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht mit dem Hinweis abgelehnt, ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch sei bereits auf der Konkurrenzebene wegen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ausgeschlossen. Die in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des OLG München stützten bei genauerer Betrachtung die Auffassung des Landgerichts nicht. Das ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidungen die BRAGO und nicht das RVG, welches Stundenlohnvereinbarungen - im Gegensatz zur BRAGO - zulasse, anzuwenden gewesen sei. Ein Teil der Literatur halte zwar nach wie vor vertraglich geschuldete Gebühren auf Grundlage einer Stundenlohnvereinbarung, die die RVG-Gebühren überstiegen, weder als materiellen noch als prozessualen Kostenerstattungsanspruch für ersatzfähig. In letzter Zeit mehrten sich jedoch die zutreffenden Stimmen, die einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch neben dem prozessualen Erstattungsanspruch für anwendbar hielten. Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren stünden ihr, der Klägerin, gemäß §§ 634 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB bzw. nach § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB zu. Der Umfang des Schadens bestimme sich nach § 249 Abs. 2 BGB. Rechtsverfolgungskosten seien danach ersatzfähig, wenn - wie hier - die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Es sei auch allgemein anerkannt, dass es neben der prozessualen Kostenerstattungspflicht (§ 91 ZPO) einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gebe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Grundsätze nicht gelten sollen, wenn es um die Erstattungsfähigkeit der vertraglich vereinbarten Stundensätze im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gehe. Weder § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO noch § 3a RVG noch teleologische Erwägungen stünden dem entgegen. Sie, die Klägerin, habe auch nicht gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 3.1.2014 verkündeten Urteils der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin - 38 O 73/13 - die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.875,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.3.2013) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufungsbegründung weiter entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Darauf ist lediglich noch hervorzuheben und zu ergänzen:
I.
1.
Die Klägerin hat weder gemäß §§ 634 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB noch aus § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB noch aus sonst einem Rechtsgrund einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die ihr im Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung des Mangels an der Kühlanlage auf Grund einer Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten entstandenen Anwaltskosten über die von ihr gesetzlich zu beanspruchenden Gebühren hinaus.
a) Der Geschädigte kann - im Hinblick auf § 249 Abs. 2 S. 1 BGB - nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 1986, 2243 [BGH 30.04.1986 - VIII ZR 112/85]; NJW 2011, 296). Das ist in Bezug auf die streitgegenständlichen Anwaltskosten, die die gesetzlichen Gebühren erheblich übersteigen, nicht der Fall.
Nach dem gesetzgeberischen Leitbild schuldet der in einem Prozess Unterlegene grundsätzlich nicht mehr als die gesetzliche Vergütung, § 91 ZPO (vgl. auch BGH NJW-RR 2005, 499 [BGH 14.09.2004 - VI ZB 22/04]; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 3a RVG Rn 21; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Aufl., § 3a Rn 17 Hau, JZ 2011, 1047 ff.). Davon ist der Gesetzgeber auch nicht dadurch abgerückt, dass er mit der Einführung des RVG die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung eröffnet hat (§ 3a RVG). Das ergibt sich schon daraus, dass der Anwalt seinen Mandanten gemäß § 3a Abs. 1 S. 3 RVG darauf hinweisen muss, dass die gegnerische Partei im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Der rechtsuchenden Partei soll damit verdeutlicht werden, dass sie die Vergütung, soweit sie die gesetzliche Vergütung übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss (BT-Drucks. 16/8384, S. 10). Es besteht im vorliegenden Ausgangsfall kein konkreter Anhaltspunkt, von diesem gesetzgeberischen Grundsatz abzuweichen; denn im Streit war nur der Mangel an der K ühlanlage, der sachverständig zu beurteilen war. Die Notwendigkeit einer überdurchschnittlichen anwaltliche Betreuung der Klägerin während des Prozesses hat das Landgericht nicht festgestellt. Die gesamte Tätigkeit stand im unmittelbaren Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung des Mangels an der Kühlanlage. Gegenteiliges wird auch nicht mit der Berufungsbegründung geltend gemacht. Die während eines laufenden Verfahrens üblicherweise anfallenden anwaltlichen Aufgaben werden im Allgemeinen durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten.
b) Im Übrigen scheitert die Inanspruchnahme der Beklagten auf Erstattung der über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Anwaltskosten im Hinblick auf die vorstehenden Grundsätze jedenfalls an einem Verstoß der Klägerin gegen § 254 Abs. 2 BGB, auch wenn, wie die Klägerin behauptet, im Jahr 2009 "bereits fast die Hälfte der Anwaltschaft ihre Leistungen ausschließlich aufgrund von Honorarvereinbarungen (Stundensatz)" erbracht haben und der Stundensatz von rd. 250,00 € netto für eine im privaten Bau- und Architektenrecht spezialisierte Sozietät angemessen und üblich sein mag.
Dabei kann hier dahinstehen, ob die Inanspruchnahme des Prozessgegners auf Zahlung eines über den Gebührensätzen liegenden Rechtsanwaltshonorars dann nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn es sich um einen außergewöhnlich komplexen und schwierigen Fall handelt oder auf Grund eines verhältnismäßig geringen Streitwertes die Gefahr besteht, dass der Anwalt bei Anwendung der gesetzlichen Gebühr nicht die erforderliche Sorgfalt aufwendet; denn um derartige Fallkonstellationen geht es - wie bereits erwähnt - vorliegend nicht. Der Ausgangsfall war weder besonders komplex und schwierig, noch war der Streitwert gering. Der Streitwert lag bei ##### EUR und es ging nur um einen Mangel an der Kühlanlage. Warum die Klägerin dazu parallel Anwaltskosten verursachen musste, die die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 15-fache übersteigen, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Mit derart hohen Gebühren musste die Beklagte nach dem Transparenzgebot, dass Kosten kalkulierbar und vorhersehbar sein müssen, nicht rechnen. Selbst wenn ein Stundensatz von 250,00 EUR für Anwälte, die sich im privaten Bau- und Architektenrecht spezialisiert haben, üblich und angemessen sein sollte, besagt dies noch nichts darüber, warum die Honorarvereinbarung auf Stundenbasis im vorliegenden Fall erforderlich war und die Beklagte mit einem derart hohen Gebührenaufkommen rechnen musste, das in keinem Verhältnis zu dem Streitwert und dem Schwierigkeitsgrad des Ausgangsfalles steht.
c) Nur ergänzend und vorsorglich weist der Senat die Klägerin darauf hin, dass ein Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage von abgerechneten Stunden ohnehin zur Voraussetzung hätte, dass sie für jede einzelne abgerechnete Stunde darlegt, warum der Aufwand zur Führung des Prozesses gegen die Beklagte erforderlich war. Die Beklagte hat die als Anlagenkonvolut K 11 vorgelegten Stundenabrechnungen bereits mit der Klageerwiderung (S. 11) erheblich in Frage gestellt; denn es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, warum für die Prozessführung ein Aufwand von mehr als ## Stunden erforderlich war, um der Klage im Vorprozess zum Erfolg zu verhelfen.
2.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 91 Abs. 2 ZPO begründet. Danach kann die im Zivilprozess obsiegende Partei (nur) die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwaltes verlangen.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).