22.12.2015 · IWW-Abrufnummer 182680
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 24.11.2015 – 1 StR 366/15
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. März 2015 aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen der Taten zu 1. bis 17. der Urteilsgründe (Steuerhinterziehung in 17 Fällen) verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 32 Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe hat es drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
2
1. Der Schuld- und Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, soweit der Angeklagte wegen der Hinterziehung von Lohnsteuer (Taten zu 18. bis 32.) und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Taten zu 33. bis 47.) jeweils in den Monaten Januar 2010 bis März 2011 verurteilt worden ist.
3
2. Hingegen kann der Schuldspruch wegen der Verurteilung zu 17 weiteren Taten der Steuerhinterziehung (Taten zu 1. bis 17.) keinen Bestand haben.
4
a) Insoweit hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
5
Der Angeklagte buchte als faktischer Geschäftsführer der A. GmbH Scheinrechnungen in seine Buchführung ein und machte daraus im Zeitraum November 2009 bis März 2011, mithin in 17 monatlichen Voranmeldungen zu Unrecht Vorsteuern geltend, um dadurch seine Steuerzahllast zu senken.
6
b) Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
7
c) Dem schließt sich der Senat an. Nichts anderes gilt allerdings für die Tat zu 17., die die Voranmeldung von Vorsteuern aus Scheinrechnungen für den Monat März 2011 betrifft.
8
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs insoweit führt zum Wegfall der für die Taten zu 1. bis 17. verhängten Einzelfreiheitsstrafen und zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
9
4. Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deswegen bestehen bleiben. Das neu zuständige Tatgericht wird ergänzende Feststellungen, insbesondere zu den Voraussetzungen von § 168 AO zu treffen haben.
10
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09 , BGHSt 54, 135 ; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12 , NJW 2013, 949, 950).
Graf
Jäger
Cirener
Radtke
Bär