16.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146605
Landgericht Essen: Beschluss vom 02.09.2015 – 56 Qs 1/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Essen
56 Qs 1/15
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 25.06.2015 wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt T aus F als Verteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren trägt die Landeskasse.
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Gründe
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I.
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Der Angeklagte wendet sich gegen die Ablehnung der Bestellung von Rechtsanwalt T als Verteidiger durch den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 25.06.2015.
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Gegen den Angeklagten erließ das Amtsgericht F1 auf Antrag des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung I und der Staatsanwaltschaft F2 am 16.04.2015 einen Strafbefehl, der dem Angeklagten am 29.04.2015 zugestellt wurde. Festgesetzt wurde eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 € wegen Steuerhinterziehung in einem Fall. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, als Betreiber eines Einzelunternehmens f ür Metallwaren in I1 (Firma J) durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012Umsatzsteuer in Höhe von 40.802,31 € nicht erklärt zu haben. Dadurch sei ein Schaden von 37.695,72 € entstanden. Die Ermittlung des Steuerschadens beruht auf Schätzungen des Finanzamtes. Grundlage der Schätzung sind Rechnungen des Angeklagten sowie Umsatzsteuervoranmeldungen.
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Der Angeklagte hat gegen den Strafbefehl durch Schreiben seines Verteidigers vom 08.05.2015 Einspruch eingelegt. In der darauf folgenden Hauptverhandlung vom 25.06.2015 ist der Angeklagte nicht erschienen. Rechtsanwalt T hat in der Hauptverhandlung beantragt, dem Angeklagten als Verteidiger bestellt zu werden.
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Der Antrag wurde noch in der Hauptverhandlung mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung nicht vorliege.
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Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit Schreiben seines Verteidigers vom 29.06.2015 Beschwerde eingelegt.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig, wobei die Kammer die Beschwerdeschrift so auslegt, dass der Verteidiger kein eigenes Beschwerderecht geltend machen, sondern das Beschwerderecht des Angeklagten ausüben will.
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Die Beschwerde ist auch begründet. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist wegen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten (§ 140 Abs. 2 StPO): Beim Steuerstrafrecht handelt es sich um Blankettstrafrecht: Die Rechtslage kann nur in einer Zusammenschau strafrechtlicher und steuerrechtlicher Normen zutreffend erfasst und bewertet werden. Damit ist ein Angeklagter regelmäßig überfordert, wenn er – wie offenbar hier – nicht über Spezialwissen verfügt. Eine laienhafte oder intuitive Einschätzung der Rechtslage, wie sie bei Normen des Kernstrafrechts möglich ist, genügt nicht. Dies gilt umso mehr, als für die Berechnung der Höhe der Steuerschuld des Angeklagten ausweislich des strafrechtlichen Abschlussvermerks vom 10.04.2015 (Bl. 26 d. A.) die Sondervorschrift des § 13b UStG einschlägig ist, deren Verständnis und Anwendung vertiefte Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts erfordern. Dabei wird insbesondere die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zu behandeln sein, ob das bloße Nichterfüllen von Nachweispflichten zu einer strafrechtlich beachtlichen Steuerverkürzung führen kann.
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Hinzu kommt, dass die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis, die nur einem Verteidiger gemäß § 147 StPO zusteht, nicht umfassend vorbereitet werden kann, was die Schwierigkeit der Sachlage begründet (§ 140 Abs. 2 StPO). Denn um die Tatvorwürfe zu prüfen, sind die Kenntnis der Berechnungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und die Auswertung des Beweismittelordners mit den Geschäftsunterlagen erforderlich.
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Zwar hat der unverteidigte Angeklagte auf seinen Antrag einen Anspruch auf Auskünfte und Abschriften aus den Akten, wenn er sich sonst nicht angemessen verteidigen könnte (§ 147 Abs. 7 StPO). Doch erscheint der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht in der Lage, die für seine Verteidigung relevanten Teile der Akten zu benennen und in ihrer Bedeutung einzuschätzen, so dass (vollständige) Akteneinsicht durch einen Verteidiger zwingend erforderlich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO in entsprechender Anwendung.