12.04.2016 · IWW-Abrufnummer 185074
Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 28.03.2007 – S 0711 A - 3 - St 315
Rundverfügung vom 28.03.2007 – S 0711 A – 3 – St 315
HMdF-Erlass vom 19.02.2007 – S 0711 A – 4 – II 62
Verstoß gegen die Anzeigepflicht von Auslandsbeziehungen gemäß § 138 Abs. 2 und 3 AO
Steuerordnungswidrigkeiten i. S. d. § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO
Die Vorschrift des § 138 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 AO verpflichtet alle Steuerpflichtigen, Auslandsbeziehungen innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis dem Finanzamt mitzuteilen. Die Anzeigepflicht dient der rechtzeitigen und vollständigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Die Verletzung dieser Mitteilungsverpflichtung kann als Steuergefährdung gemäß § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO für jede unterlassene, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro / 5.000 Euro geahndet werden.
Die bußgeldrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen die Anzeigepflicht des § 138 Abs. 2 und 3 AO wurde bereits im Rahmen der Tagung der Sachgebietsleiter/innen der Bußgeld- und Strafsachenstellen am 23.03.2006 (vgl. TOP 3 der Niederschrift vom 22.03.2006) thematisiert. Die dort zusammengetragenen Sanktionskriterien wurden zwischenzeitlich mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen abgestimmt.
Zur Gewährleistung einer landeseinheitlichen Rechtsanwendung bitte ich daher, bei der Bemessung einer Geldbuße nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 AO entsprechend den Umständen des Einzelfalles neben der Beurteilung des Täterverhaltens und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sowie der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit folgende weitere Kriterien zu berücksichtigen:
- Branche der Gesellschaft (reine Anlagengesellschaft?)
- Anzahl der Beteiligten
- Dauer der Verspätung
- Umstände der nachträglichen Meldung (unaufgefordert verspätet, verspätet nach Aufforderung, keine Meldung)
- Anschaffungskosten der Beteiligung
- Erträge aus nicht bzw. verspätet gemeldeten Beteiligungen
- Nutzung der Steuerbefreiung des § 8b KStG
- Sonstiges (z. B. Veräußerung der Beteiligung u. a.)
Darüber hinaus soll bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, dass bei Anschaffungskosten von mehr als einer Million Euro pro Beteiligung oder Erträgen von mehr als 100.000 Euro pro Beteiligung oder einer Verspätung von mehr als einem Jahr seit dem Erwerb der Beteiligung grundsätzlich von der Verhängung der Höchstgeldbuße (2.500 Euro / 5.000 Euro) auszugehen ist. Weitere Erkenntnisse wie zum Beispiel die Anzahl der nicht oder verspätet gemeldeten Beteiligungserwerbe, die Veräußerung der Beteiligung vor erfolgter Meldung oder die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 8b KStG sollen ebenfalls bei der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden. Im Gegensatz dazu können sich Umstände wie zum Beispiel eine verspätete, aber gleichwohl unaufgeforderte Erfüllung der Anzeigepflicht auch mildernd auf die Höhe der Geldbuße auswirken. Zu beachten ist, dass jeder einzelne Verstoß, d. h. jede unterlassene, nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Anzeige eines meldpflichtigen Ereignisses i. S. d. § 138 Abs. 2 AO bußgeldbewehrt ist und damit die Festsetzung einer Geldbuße zur Folge haben kann.
Ich bitte, alle Sachbearbeiter/innen der Bußgeld- und Strafsachenstelle im Rahmen einer Dienstbesprechung über den Inhalt dieser Verfügung zu informieren.
HMdF-Erlass vom 19.02.2007 – S 0711 A – 4 – II 62
Verstoß gegen die Anzeigepflicht von Auslandsbeziehungen gemäß § 138 Abs. 2 und 3 AO
Steuerordnungswidrigkeiten i. S. d. § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO
Die Vorschrift des § 138 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 AO verpflichtet alle Steuerpflichtigen, Auslandsbeziehungen innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis dem Finanzamt mitzuteilen. Die Anzeigepflicht dient der rechtzeitigen und vollständigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Die Verletzung dieser Mitteilungsverpflichtung kann als Steuergefährdung gemäß § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO für jede unterlassene, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro / 5.000 Euro geahndet werden.
Die bußgeldrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen die Anzeigepflicht des § 138 Abs. 2 und 3 AO wurde bereits im Rahmen der Tagung der Sachgebietsleiter/innen der Bußgeld- und Strafsachenstellen am 23.03.2006 (vgl. TOP 3 der Niederschrift vom 22.03.2006) thematisiert. Die dort zusammengetragenen Sanktionskriterien wurden zwischenzeitlich mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen abgestimmt.
Zur Gewährleistung einer landeseinheitlichen Rechtsanwendung bitte ich daher, bei der Bemessung einer Geldbuße nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 AO entsprechend den Umständen des Einzelfalles neben der Beurteilung des Täterverhaltens und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sowie der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit folgende weitere Kriterien zu berücksichtigen:
- Branche der Gesellschaft (reine Anlagengesellschaft?)
- Anzahl der Beteiligten
- Dauer der Verspätung
- Umstände der nachträglichen Meldung (unaufgefordert verspätet, verspätet nach Aufforderung, keine Meldung)
- Anschaffungskosten der Beteiligung
- Erträge aus nicht bzw. verspätet gemeldeten Beteiligungen
- Nutzung der Steuerbefreiung des § 8b KStG
- Sonstiges (z. B. Veräußerung der Beteiligung u. a.)
Darüber hinaus soll bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, dass bei Anschaffungskosten von mehr als einer Million Euro pro Beteiligung oder Erträgen von mehr als 100.000 Euro pro Beteiligung oder einer Verspätung von mehr als einem Jahr seit dem Erwerb der Beteiligung grundsätzlich von der Verhängung der Höchstgeldbuße (2.500 Euro / 5.000 Euro) auszugehen ist. Weitere Erkenntnisse wie zum Beispiel die Anzahl der nicht oder verspätet gemeldeten Beteiligungserwerbe, die Veräußerung der Beteiligung vor erfolgter Meldung oder die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 8b KStG sollen ebenfalls bei der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden. Im Gegensatz dazu können sich Umstände wie zum Beispiel eine verspätete, aber gleichwohl unaufgeforderte Erfüllung der Anzeigepflicht auch mildernd auf die Höhe der Geldbuße auswirken. Zu beachten ist, dass jeder einzelne Verstoß, d. h. jede unterlassene, nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Anzeige eines meldpflichtigen Ereignisses i. S. d. § 138 Abs. 2 AO bußgeldbewehrt ist und damit die Festsetzung einer Geldbuße zur Folge haben kann.
Ich bitte, alle Sachbearbeiter/innen der Bußgeld- und Strafsachenstelle im Rahmen einer Dienstbesprechung über den Inhalt dieser Verfügung zu informieren.