09.08.2016 · IWW-Abrufnummer 187814
Landgericht Magdeburg: Beschluss vom 20.04.2016 – 24 Qs 37/16
Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in einem Steuerstrafverfahren, in dem in dem vorausgegangenen Besteuerungsverfahren vier voneinander abweichende Wertgutachten eingereicht worden sind, auf deren Bewertung es im Strafverfahren ankommt.
Landgericht Magdeburg
Beschl. v. 20.04.2016
Az.: 24 Qs 37/16
In der Strafsache
gegen pp.
geboren am wohnhaft B
Verteidiger:
Rechtsanwalt Jan-Robert Funck, Schleinitzstraße 14, 38106 Braunschweig,
wegen Steuerhinterziehung
hat die 4. Große Strafkammer — Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 20.04.2016
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 15.03.2016 aufgeboben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Jan-Robert Funck, Braunschweig, als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last
Gründe
I.
Das Amtsgericht Magdeburg erließ auf Antrag des Finanzamtes Magdeburg — Bußgeld- und Strafsachenstelle — gegen den Angeklagten am 22.12.2015 Strafbefehl wegen des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung gemäß den §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 AO i.V.m. den §§ 150 Abs. 2 AO, 4, 15 EStG. Dieser sieht eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 200 Euro vor.
Im Strafbefehl wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 16.11.2010 beim Finanzamt wissentlich eine unrichtige Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2008 in der Form eingereicht zu haben, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von -73.885 Euro anstatt in Höhe von -9.384 Euro erklärt worden sei. Der Wert der Entnahme des Grundstücks, in ppp sei in Höhe von 207.500 Euro anstatt in Höhe von 272.000 Euro und damit in Höhe von 64.500 Euro zu niedrig erklärt worden. Dadurch sei die Einkommensteuer durch Bescheid vom 10.05.2011 fälschlich in Höhe von 543 Euro anstatt richtig in Höhe von 19.521 Euro festgesetzt worden. Es sei eine wissentliche Steuerverkürzung in Höhe von 18.987 Euro eingetreten.
Gegen den ihm zugestellten Strafbefehl legte der Angeklagte über seinen Verteidiger Einspruch ein und beantragte, ihm seinen Verteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen. Eine Mitwirkung eines Verteidigers sei aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Es handele sich um eine Steuerstraftat.
Mit Beschluss vom 15.03.2015 wies das Amtsgericht Magdeburg den Beiordnungsantrag zurück. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO lägen nicht vor. Es sei im Strafbefehl lediglich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen vorgesehen, die Rechtsfolge, mit der der Angeklagte zu rechnen habe, demnach nicht schwerwiegend. Im Übrigen gehe es lediglich um die Frage, ob eine falsche Erklärung beim Finanzamt abgegeben worden sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit Anwaltsfax vom 04.04.2016 Beschwerde eingelegt. Es gehe im Verfahren um die Auseinandersetzung mit Inhalt und Richtigkeit von vier Gutachten in Bezug auf den Verkehrswert des Grundstücks. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung resultiere nur daher, weil diese zu unterschiedlichen Werten in Bezug auf das Grundstück gelangten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Magdeburg zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Angeklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt dazu, dass dem Angeklagten aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.
Ob allein der Umstand, dass hier die Begehung einer Steuerstraftat im Raum steht, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet, ist zweifelhaft. Sie muss allerdings schon deswegen nicht beantwortet werden, weil jedenfalls die konkrete Sachgestaltung eine solche Schwierigkeit i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO begründet.
Für die Frage, ob eine Steuerverkürzung im vorgeworfenen Umfang tatsächlich eingetreten, ist, die wiederum auf einer Falschangabe durch den Angeklagten beruht, ist maßgeblich, welchen Entnahmewert das Grundstück pp. hatte. Denn dieser bedingt den Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit letztlich das im Jahr 2008 zu versteuernde Einkommen des Angeklagten.
Letztlich sind im Besteuerungsverfahren vier Wertgutachten zu den Akten gelangt (vgl. Beiheft Nr. 2), wobei jeweils zwei durch den Angeklagten und zwei von Seiten des Finanzamtes beigebracht wurden. Diese unterscheiden sich inhaltlich in erheblichem Maße. Vom Angeklagten kann in Anbetracht der Sachlage nicht verlangt werden, dass er sich ohne anwaltliche Zuhilfenahme der (nunmehr) strafrechtlichen Anknüpfung der aus den Gutachten folgenden unterschiedlichen Wertbemessung aussetzen muss. Zudem gebiete es der Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Angeklagten umfassende Aktenkenntnis durch Akteneinsicht durch einen Verteidiger zu gewähren.
Die Kostenfolge bemisst sich nach § 467 StPO in entsprechender Anwendung.
Beschl. v. 20.04.2016
Az.: 24 Qs 37/16
In der Strafsache
gegen pp.
geboren am wohnhaft B
Verteidiger:
Rechtsanwalt Jan-Robert Funck, Schleinitzstraße 14, 38106 Braunschweig,
wegen Steuerhinterziehung
hat die 4. Große Strafkammer — Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 20.04.2016
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 15.03.2016 aufgeboben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Jan-Robert Funck, Braunschweig, als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last
Gründe
I.
Das Amtsgericht Magdeburg erließ auf Antrag des Finanzamtes Magdeburg — Bußgeld- und Strafsachenstelle — gegen den Angeklagten am 22.12.2015 Strafbefehl wegen des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung gemäß den §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 AO i.V.m. den §§ 150 Abs. 2 AO, 4, 15 EStG. Dieser sieht eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 200 Euro vor.
Im Strafbefehl wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 16.11.2010 beim Finanzamt wissentlich eine unrichtige Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2008 in der Form eingereicht zu haben, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von -73.885 Euro anstatt in Höhe von -9.384 Euro erklärt worden sei. Der Wert der Entnahme des Grundstücks, in ppp sei in Höhe von 207.500 Euro anstatt in Höhe von 272.000 Euro und damit in Höhe von 64.500 Euro zu niedrig erklärt worden. Dadurch sei die Einkommensteuer durch Bescheid vom 10.05.2011 fälschlich in Höhe von 543 Euro anstatt richtig in Höhe von 19.521 Euro festgesetzt worden. Es sei eine wissentliche Steuerverkürzung in Höhe von 18.987 Euro eingetreten.
Gegen den ihm zugestellten Strafbefehl legte der Angeklagte über seinen Verteidiger Einspruch ein und beantragte, ihm seinen Verteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen. Eine Mitwirkung eines Verteidigers sei aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Es handele sich um eine Steuerstraftat.
Mit Beschluss vom 15.03.2015 wies das Amtsgericht Magdeburg den Beiordnungsantrag zurück. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO lägen nicht vor. Es sei im Strafbefehl lediglich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen vorgesehen, die Rechtsfolge, mit der der Angeklagte zu rechnen habe, demnach nicht schwerwiegend. Im Übrigen gehe es lediglich um die Frage, ob eine falsche Erklärung beim Finanzamt abgegeben worden sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit Anwaltsfax vom 04.04.2016 Beschwerde eingelegt. Es gehe im Verfahren um die Auseinandersetzung mit Inhalt und Richtigkeit von vier Gutachten in Bezug auf den Verkehrswert des Grundstücks. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung resultiere nur daher, weil diese zu unterschiedlichen Werten in Bezug auf das Grundstück gelangten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Magdeburg zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Angeklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt dazu, dass dem Angeklagten aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.
Ob allein der Umstand, dass hier die Begehung einer Steuerstraftat im Raum steht, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet, ist zweifelhaft. Sie muss allerdings schon deswegen nicht beantwortet werden, weil jedenfalls die konkrete Sachgestaltung eine solche Schwierigkeit i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO begründet.
Für die Frage, ob eine Steuerverkürzung im vorgeworfenen Umfang tatsächlich eingetreten, ist, die wiederum auf einer Falschangabe durch den Angeklagten beruht, ist maßgeblich, welchen Entnahmewert das Grundstück pp. hatte. Denn dieser bedingt den Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit letztlich das im Jahr 2008 zu versteuernde Einkommen des Angeklagten.
Letztlich sind im Besteuerungsverfahren vier Wertgutachten zu den Akten gelangt (vgl. Beiheft Nr. 2), wobei jeweils zwei durch den Angeklagten und zwei von Seiten des Finanzamtes beigebracht wurden. Diese unterscheiden sich inhaltlich in erheblichem Maße. Vom Angeklagten kann in Anbetracht der Sachlage nicht verlangt werden, dass er sich ohne anwaltliche Zuhilfenahme der (nunmehr) strafrechtlichen Anknüpfung der aus den Gutachten folgenden unterschiedlichen Wertbemessung aussetzen muss. Zudem gebiete es der Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Angeklagten umfassende Aktenkenntnis durch Akteneinsicht durch einen Verteidiger zu gewähren.
Die Kostenfolge bemisst sich nach § 467 StPO in entsprechender Anwendung.