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  • 17.08.2016 · IWW-Abrufnummer 188071

    Amtsgericht München: Urteil vom 03.05.2016 – 1021 Ds 303 Js 215827/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht München      

    Az.: 1021 Ds 303 Js 215827/15 jug

    Rechtskräftig seit 03.05.2016.
     
    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil

    des Amtsgerichts - Jugendgericht - München

    In dem Strafverfahren gegen

    xxx (geb. xxx),
    geboren am xxx in xxx, verheiratet, Beruf: unbekannt, Staatsangehörigkeit: österreichisch, wohnhaft: xxx, xxx, Schweiz

    wegen Steuerhinterziehung

    aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 03.05.2016, an der teilgenommen haben:
     
    Richterin am Amtsgericht xxx
    als Jugendrichterin

    Staatsanwältin xxx
    als Vertreterin der Staatsanwaltschaft

    JAng xxx
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

    Die Angeklagte xxx ist schuldig der Steuerhinterziehung.

    Die Angeklagte wird verwarnt.

    Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen notwendigen Auslagen.

    Angewendete Vorschriften:
    §§ 1, 2 Abs. 2, 4, 105 JGG, §§ 369 Abs. 2, 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Gründe:

    (abgekürzt nach § 267 IV StPO)

    I.

    Persönliche Verhältnisse: xxx

    II.

    Die Angeklagte bezog für ihr Kind, xxx  (geboren am xxx.2012), Kindergeld von der Familienkasse Bayern Süd, Standort Deggendorf. Hierbei bestätigte die Angeklagte durch Unterschrift, dass sie das „Merkblatt über Kindergeld" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe, sowie ihr bekannt sei, dass sie alle Änderungen, die für den Anspruch von Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen habe.

    Die Angeklagte verzog am 19.12.2012 in die Schweiz, weshalb die Voraussetzungen des Kindergeldbezugs ab Januar 2013 nicht mehr vorlagen, was die Angeklagte auch wusste.

    Eine rückwirkende Abmeldung erfolgte bei Einwohnermeldeamt erst am 28.10.2014. Infolge der zu spät erfolgten Abmeldung ist für den Zeitraum Januar 2013 bis August 2014 Kindergeld in Höhe von insgesamt 3.690,00 Euro an die Angeklagte unberechtigt ausbezahlt worden.

    Die monatliche Höhe des Kindergelds betrug jeweils 184,00 Euro.

    Die für die Monate Januar 2013 bis August 2014 erbrachten Leistungen wurden mit Bescheid vom 05.02.2015 zurückgefordert. Eine Rückzahlung wurde bislang nicht geleistet. Die unrechtmäßige Gewährung des Kindergelds hat die Angeklagte wissentlich und willentlich herbeigeführt, indem sie entgegen der sich aus § 68 EStG ergebenden Verpflichtung der Familienkasse den Umzug in die Schweiz nicht unverzüglich angezeigt hat.

    III.

    Der Sachverhalt steht fest aufgrund des Geständnisses der Angeklagten, die angab, bereits eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen zu haben, diese jedoch im Hinblick auf das laufende Strafverfahren eingestellt zu haben. Sie werde die Ratenzahlungen nunmehr wieder aufnehmen.

    IV.

    Die Angeklagte hat sich daher schuldig gemacht der Steuerhinterziehung gemäß §§ 1, 2 Abs. 2, 4, 105 JGG, §§ 369 Abs. 2, 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.

    V.

    Die Angeklagte war zum Tatzeitpunkt Heranwachsende, aufgrund der nicht abgeschlossenen Berufsausbildung sind Reifeverzögerungen nicht gänzlich auszuschließen, weshalb Jugendstrafrecht gemäß § 105 JGG zur Anwendung kommt.

    Zu ihren Gunsten ist das Geständnis zu werten und die Tatsache, dass sie strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist, sowie der Umstand, dass sie eine Ratenzahlungsvereinbarung bereits getroffen hat.

    Zu Lasten ist die nicht unerhebliche Schadenshöhe von 3.690.- € zu berüksichtigen. Außerdem muss zu Lasten berücksichtigt werden, dass mit dieser Tat die Allgemeinheit geschädigt wird. Es war tat- und schuldangemessen aber auch erzieherisch erforderlich, die Angeklagte zu verwarnen.

    VI.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.

    RechtsgebieteJGG, AOVorschriften§§ 1, 2 Abs. 2, 4, 105 JGG, §§ 369 Abs. 2, 370 Abs. 1 Nr. 2 AO