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  • 08.12.2016 · IWW-Abrufnummer 190453

    Verwaltungsgericht Berlin: Beschluss vom 19.08.2016 – 1 L 310.16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    VG 1 L 310.16  

    VERWALTUNGSGERICHT BERLIN
              
    BESCHLUSS
             
    In der Verwaltungsstreitsache
    Antragsteller,
    Verfahrensbevollmächtigte zu 1 bis 3:          
    g e g e n          
    das Land Berlin,          
    vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Berlin,          
    Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin,          
    Antragsgegner,
         
    hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch
    den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Dr. Peters,
    den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rind und
    die Richterin Fertig

    am 19. August 2016 beschlossen:

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

    Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

    Gründe

    Der sinngemäße Antrag,

    den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, folgende Äußerungen, die am 14. April 2016 im Rahmen einer Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Berlin gemacht wurden, zukünftig zu unterlassen:

    1. „Also die historisch Bewanderten würden als erstes sagen, wir sind auf den Spuren der Strafverfolgung des Al Capone gelandet. Aber das ist auch richtig so, denn die Vorschrift 266a – Beitragsvorenthaltung, Steuerhinterziehung – alles das, was wir in dem Bereich schwerpunktmäßig neben anderen gewalttätigen Straftaten hier ermittelt haben, sind ja nur Ausdruck für einen Umgang mit den dort Beschäftigten.“

    2. „266a bedeutet für die Prostituierten, die dort tätig sind, Ausbeutung, Delegierung durch die dort Tätigen, in Abhängigkeit halten der Prostituierten, d.h. diese Vorschriften sind nicht nur sozusagen kleine Bagatellstraftaten, sondern bilden Straftaten, die tatsächlich das System der Prostitution im gewalttätigen, in diesem illegalen Umfeld bestätigen und unterstützen, und – das ist für mich von großer Bedeutung – der Einsatz gestern hatte unmittelbaren Bezug zur organisierten Kriminalität.“

    3. „Es handelt sich um organisierte Kriminalität insoweit, dort in dem Artemis ist arbeitsteilig strafrechtlich relevant vorgegangen, sind Prostituierte ausgebeutet worden.“

    4. „Sie sind nicht die, die sich die Hände schmutzig machen, sie verwalten die Kriminalität und setzen sie um.“

    5. „Wir können von einer Bestätigung des Tatvorwurfs ausgehen.“

    6. „Sie wurden dort nicht angekettet oder gefoltert, aber sie durften nicht selbst entscheiden.“

    7. „Wie Sklaven auf Baumwollfeldern … sind auch sicher, solange sie arbeiten.“

    8. „Der Tatbestand des Menschenhandels ist sicherlich erfüllt im Einzelfall.“
    ist ohne Erfolg.

    1. a) Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet, weil vorliegend über einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zu entscheiden ist. Die gegenständlichen Äußerungen sind von Bediensteten der Staatsanwaltschaft Berlin (L_____) in amtlicher Eigenschaft und in Erfüllung ihrer presserechtlichen Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 PresseG Bln erfolgt. Diese stellen schlicht hoheitliches Handeln dar und dienen nicht der Erfüllung von Aufgaben der Strafrechtspflege im engen Sinne. Die Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG greift deshalb hier nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 l‑ 3 C 65/85, NJW 1989, 412 ff.; VG Berlin, Urteil vom 23. September 2013 - VG 1 K 280.12, juris, Rn. 16 m.w.N.).

    b) Der Antrag ist statthaft, weil er sich als allgemeiner Leistungsantrag gegen das als juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligungsfähige Land Berlin richtet (§ 61 Nr. 1 VwGO), das in presserechtlichen Angelegenheiten der Berliner Strafverfolgungsbehörden vor dem Verwaltungsgericht durch den Generalstaatsanwalt in Berlin vertreten wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 22. Oktober 2012 ‑ JustV I B 8 ‑, ABl. Nr. 46 vom 2. November 2012, S. 1979 ff. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz der Presserichtlinien für die Berliner Justiz vom 20. Mai 2013 ‑ JustV I A 2 ‑).

    Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben stehen, ist dabei nicht gegen den Beamten persönlich, sondern aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Rechtsträgerprinzips gegen den Hoheitsträger zu richten, dem die Äußerungen seines Amtswalters zugerechnet werden. Mit amtlichen Äußerungen wird die Auffassung der Anstellungskörperschaft rechtlich festgelegt, so dass auch nur diese selbst auf deren weitere Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1987 - 2 C 34.85, juris, Rn. 10 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 2 ME 313/09, juris, Rn. 9 m.w.N.).

    Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig.

    2. In der Sache bleibt der Antrag jedoch ohne Erfolg.

    Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

    a) Die Antragsteller haben einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner und damit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Der aus § 1004 BGB abgeleitete und allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10, juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2013 – 13 ME 112/13, juris, Rn. 7; VG Köln, Beschluss vom 24. Oktober 2013 ‑ 7 L 936/13, juris, Rn. 81). Die von den Antragstellern vorgetragenen und mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum versehenen Besonderheiten in einzelnen Bereichen des Zivilrechts, insbesondere des Presserechts, finden auf den eigenständigen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch keine unmittelbare Anwendung. Dies gilt umso mehr, als auch die einzelnen zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche je nach Rechtsgebiet unterschiedlich strengen Voraussetzungen unterliegen (vgl. dazu: OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 12 B 2197/03, juris, Rn. 3 ff.).

    aa) Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung einer konkreten Wiederholungsgefahr. Diese ist im Bereich des öffentlichen Rechts nicht schon dann gegeben, wenn gegenüber den Betroffenen – wie hier – keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 ME 97/14, juris, Rn. 9). Maßgeblich sind stattdessen die Umstände des Einzelfalls. Bei deren Bewertung ist die verweigerte Unterlassungserklärung zu berücksichtigen und kann ein Indiz für eine bestehende Wiederholungsgefahr sein (OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 12 B 2197/03, juris, Rn. 11ff.). Nach den Gesamtumständen ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Äußerungen zukünftig wiederholt werden könnten. Dies ist schon durch die seither eingetretenen Veränderungen fernliegend. Die Äußerungen wurden auf einer Pressekonferenz getätigt unmittelbar im Anschluss an eine polizeiliche Razzia in dem von der Antragstellerin zu 3. betriebenen Bordell am 13./14. April 2016. Entsprechend gaben die Äußerungen in dieser Pressekonferenz vorläufige Einschätzungen wieder, die den damaligen Stand der Ermittlungen reflektierten. Inzwischen ist jedenfalls durch die Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts hier eine veränderte Sachlage gegeben. Die bei der Razzia vollstreckten Haftbefehle gegen die Antragsteller zu 1. und 2. sind vom Kammergericht aufgehoben worden. Auch die übrigen Haftbefehle gegen die „Hausdamen“ der Antragstellerin zu 3. sind entweder aufgehoben worden oder sind zumindest außer Vollzug gesetzt. Dabei hat das Kammergericht in seinem Beschluss vom 29. Juli 2016, der von den Antragstellern dem Gericht vorgelegt worden ist, bezogen auf den Antragsteller zu 1. festgestellt, dass gegen ihn (auch) kein dringender Tatverdacht mehr bestehe wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung und der Haftbefehl deshalb aufzuheben sei. Darüber hinaus besteht wegen Menschenhandels und Zuhälterei offenbar gleichfalls kein dringender Tatverdacht mehr. Dies gilt erkennbar in ähnlicher Weise für den Antragsteller zu 2., der ebenso nach Aufhebung des Haftbefehls am 29. Juli 2016 aus der Untersuchungshaft frei kam. Allein schon diese gerichtliche Neubewertung der Verdachtslage, wie auch mögliche weitere Erkenntnisse im Verlauf der Ermittlungen, lassen es als fernliegend erscheinen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen durch Bedienstete des Antragsgegners wiederholt werden.

    Darüber hinaus hat der Antragsgegner durch Schreiben des Generalstaatsanwalts in Berlin vom 20. Mai 2016 und durch Schriftsatz im hiesigen Verfahren vom 24. Mai 2016 zugesichert, dass durch Bedienstete der Staatsanwaltschaft Berlin keine öffentlichen Äußerungen in diesem Ermittlungsverfahren mehr abgegeben werden. Damit ist eine Wiederholung der Äußerungen durch Angehörige der Staatsanwaltschaft Berlin ausgeschlossen. Dass die Pressestelle bei der Generalstaatsanwaltschaft sich wiederholend äußern wird, ist schon aufgrund der beschriebenen Veränderungen der Verdachtslage fernliegend.

    Die Einhaltung dieser Zusicherung des Antragsgegners wird weiterhin nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sich eine Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Berlin in einer Sendung von SpiegelTV zu dem Ermittlungsverfahren geäußert hat. Diese Äußerung ist vor dem 20. Mai 2016 erfolgt, also vor Abgabe der Zusicherung, und wurde erst später ausgestrahlt. 

    Schließlich ist zu beachten, dass der damalige Leiter der Staatsanwaltschaft Berlin, L_____, von dem die Aussagen zu 1. bis 3. stammen, nicht mehr im Amt ist und jetzt im Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg die Aufgaben eines Abteilungsleiters wahrnimmt. Eine Wiederholung der Äußerungen durch ihn ist deshalb ausgeschlossen, weil er nicht mehr für den Antragsgegner sprechen kann. 

    bb) Ob darüber hinaus eine Rechtswidrigkeit des Eingriffs vorliegt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, sondern kann in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Im Ergebnis spricht wenig für eine Rechtswidrigkeit:

    Amtliche Äußerungen mit Eingriffsqualität sind gerechtfertigt, wenn sich der Amtsträger mit seinen Äußerungen im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in der Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Letzteres erfordert, dass mitgeteilte Tatsachen im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen nicht unverhältnismäßig sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. September 2013 - VG 1 K 280.12, juris, Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05, NVwZ-RR 2006, 273, 274; VG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2011 - 7 K 602/11, NVwZ-RR 2011, 615, 616).

    Dass die Bediensteten der Staatsanwaltschaft Berlin sich mit ihren Äußerungen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs bewegt haben, unterliegt keinerlei Zweifeln. Die angegriffenen Aussagen betreffen die damals gerade beendete Razzia und die damit im Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Antragsteller zu 1. und 2. sowie gegen weitere Personen. Die Aussagen zu 1. und 2. betreffen allgemeine Erläuterungen zum Verdacht des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) und zum Verdacht der Steuerhinterziehung. Darüber hinaus wird ein Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität hergestellt. Die Aussagen zu 3. und 4. erläutern den Vorwurf der organisierten Kriminalität näher. Bei den Angaben zu 6. und 7. wird etwas zum (vorläufigen) Eindruck von der Situation der Prostituierten im A_____ ausgeführt. Die Aussage zu 8. betrifft den Verdacht des Menschenhandels. Bei der Aussage zu 5. bleibt unklar, von der Bestätigung welchen Tatvorwurfs auszugehen ist. Insgesamt geben diese Aussagen verschiedene Eindrücke und Einschätzungen unmittelbar nach der Razzia im A_____ wieder. Dass diese vorläufiger Natur sind, dürfte sich schon aus dem zeitlichen Kontext der Pressekonferenz ergeben. Auch waren die Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Razzia auf richterliche Anordnungen (Durchsuchungsbeschluss, Haftbefehle) gestützt, so dass die Staatsanwaltschaft sich in ihrem Verdacht bezüglich der genannten Straftaten bestätigt sehen konnte und darüber grundsätzlich auch Auskunft geben durfte. Eine „Vorverurteilung“ oder eine Bloßstellung der Antragsteller zu 1. und 2. durch die Äußerungen und damit deren Unverhältnismäßigkeit drängt sich jedenfalls nicht auf.

    b) Die Antragsteller haben eine besondere Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung und damit das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Die von den Antragstellern beschworene Gefahr durch eine „Vorverurteilung“ seitens der Staatsanwaltschaft ist fernliegend. Die konkret beanstandeten Äußerungen beeinträchtigen – selbst bei hypothetischer Unterstellung ihrer Unrichtigkeit – die Antragsteller nicht derart, dass sie den im strafgerichtlichen Hauptsacheverfahren möglichen Rechtsschutz nicht als ausreichend erscheinen lassen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 ME 97/14, Rn. 13, juris). Die Strafgerichte werden sich bei ihrer Entscheidungsfindung schwerlich an den strittigen Äußerungen der Staatsanwaltschaft Berlin orientieren. Auch für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch selbst ist nicht ersichtlich, warum der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren unzureichend sein sollte. 

    3. Da die Antragsteller unterlegen sind, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

    4. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 39 ff., 52 f. GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nach der dortigen Nr. 1.5.

    Rechtsmittelbelehrung
    Gegen die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
    Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
    Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
    Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.
    Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.